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Entscheid

VB.2003.00446

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00446

26. Mai 2004Deutsch17 min

(URT.2004.7970)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG ist Eigentümerin eines Grundstücks in X, das sie

bis 1996 als Betriebsareal nutz­te und anschliessend überbaute (Kat.Nr. 01).

Die B AG stellte auf dem Grundstück von 1926 bis 1932 Terpentinöl her; das

Unternehmen wurde in der Folge aufgelöst. Aufgrund von Erhebungen zum

Altlastenkataster verpflichtete das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau die A AG

im Jahr 1991, eine eingehende Untersuchung des Betriebsareals durchzuführen.

Bei der Untersuchung wurden Altlasten gefunden, die teilweise von der A AG,

zum Teil aber auch von der B AG stammten. Die Baudirektion verpflichtete

die A AG im Jahr 1996, eine Sanierung des Betriebsareals durchzuführen.

Die Kosten der Untersuchungen sowie der Altlastenbeseitigung beliefen sich nach

Angaben der A AG auf über 18,1 Millionen Franken.

Am 23. Mai 2001 stellte die A AG bei der Baudirektion

das Gesuch, es seien die Anteile der Verursacher der Sanierungskosten

festzulegen. Der Kanton Zürich sei sodann zu verpflichten, der A AG die

auf die Vornutzer des Areals ent­fallenen Kostenanteile zu vergüten. Die

Baudirektion trat mit Verfügung vom 22. Ok­tober 2001 auf das Gesuch nicht

ein; in einer Eventualbegründung lehnte sie das Gesuch ab.

II.

Die A AG liess gegen die Verfügung am 22. November

2001 Rekurs an den Regierungsrat erheben. Dieser wies den Rekurs am 22. Oktober

2003 ab.

III.

Am 26./27. November 2003 liess die A AG gegen den

Rekursentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 22.

Oktober 2003 (Nr. 1511) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es seien die Anteile der verschiedenen Verursacher

an den Sanierungskosten von insgesamt Fr. 18'112'985.- netto festzulegen.

3. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die auf die Vornutzer des Areals entfallenden Kostenanteile

inkl. 5% Verzugszins seit 13. Februar 1996 zu vergüten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

des Kantons Zürich."

Der Regierungsrat und die Baudirektion (Amt für Abfall,

Wasser, Energie und Luft; AWEL) beantragten am 4./6. bzw. 20. Januar 2004 die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid des Regierungsrates bestätigt eine erstinstanzliche Verfügung der

Baudirektion. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41

in Verbindung mit § 19a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls

gegeben.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

dass auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Art. 32d des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) anzuwenden sei. Die Bestimmung

ist Bestandteil der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Revision des Umweltschutzgesetzes

(AS 1997, 1155) und regelt die Kostentragungspflicht bei Altlastensanierungen.

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass der massgebliche

Sachverhalt nach dem Umweltschutzgesetz in der alten Fassung beurteilt werden

müsse.

2.1

Die Übergangsbestimmungen des Umweltschutzgesetzes (Art. 63 ff.)

enthalten für den vorliegend zu beurteilenden Fall keine einschlägige Regelung.

Demzufolge ist auf die allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze abzustellen

(Botschaft vom 7. Juni 1993 zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes, BBl

1993.

II 1445, 1553). Danach sind Tatsachen, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesbestimmung

eingetreten sind, nach altem Recht zu beurteilen (Art. 1 Abs. 1 und 2

des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch, SchlT ZGB). Rückwirkende Kraft kommt

dagegen Regelungen zu, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung aufgestellt

wurden (Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB) bzw. die aus zwingenden Gründen

sofort angewendet werden müssen (BGE 127 II 209 E. 2b mit Hinweisen).

Vorschriften über die Kostentragungspflicht tragen zwar indirekt zur Erhaltung

des natürlichen Lebensraumes bei, gelten jedoch nicht als Bestimmungen, die im

Interesse der öffentlichen Ordnung erlassen wurden (BGE 122 II 26 = Pra 85/1996

Nr. 237 E. 3; BGE 101 Ib 410 = ZBl 77/1976, S. 399 E. 3;

vgl. auch BGr, 12. Februar 2001,1A.191/2000, E. 2b, www.bger.ch). Bei

solchen Bestimmungen ist deshalb "grundsätzlich auf die Rechtslage zur

Zeit der Entstehung der Kosten" abzustellen (BGr, 26. Februar 1998,

URP 1998, S. 152, 160 E. 4d/bb, ohne Hervorhebung im Original; ebenso

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, 13. Januar 2000, BVR 2001,

S. 83, 86).

Die Beschwerdeführerin beziffert die

Sanierungskosten auf über 18,1 Millionen Franken. Diese bestehen aus den Kosten

für die Bodenuntersuchungen (3,5 Millionen Franken) sowie die Beseitigung der

Altlasten (über 14,6 Millionen Franken). Weitere Kosten – insbesondere für

Nachkontrollen – sind in diesem Betrag nicht enthalten. Die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Kosten entstanden somit in den Jahren 1991-1995

(Untersuchung) und im Oktober 1996 (Altlastenbeseitigung). Art. 32d USG war

in diesem Zeitraum noch nicht in Kraft und ist folglich unanwendbar.

2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung,

dass nicht auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem die Kosten tatsächlich entstanden

sind. – Wie der vom Bundesgericht als massgeblich erklärte Zeitpunkt der

"Entstehung der Kosten" zu bestimmen ist, ist in der Tat nicht

restlos geklärt. Das Bundesgericht stellte in dem erwähnten Urteil darauf ab,

dass die Verfügung, mit der die Sanierung angeordnet wurde, zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens von Art. 32d USG (1. Juli 1997) noch nicht rechtskräftig

war (BGr, 26. Fe­bruar 1998, URP 1998, S. 152, 160 E. 4d/bb).

Daraus leitet die Lehre ab, dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die

Sanierung in rechtlicher Hinsicht angeordnet wurde (Mark Cummins, Kos­tenverteilung

bei Altlastensanierungen, Zürich 2000, S. 111; Hans W. Stutz, Die Kos­tentragung

bei Altlastensanierungen und beim Umgang mit schadstoffbelasteten Bauabfällen,

PBG 2/2001, S. 5, 25; Pierre Tschannen in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

2000, Art. 32d N. 46; Pierre Tschannen/Mar­tin Frick, Der

Verursacherbegriff nach Artikel 32d USG, Gutachten vom 11. September 2002, Ziff. V,

www.umwelt-schweiz.ch, URP 2003, S. 286, 288; Beatrice Wagner Pfeifer,

Kostentragungspflicht bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im Zusammenhang

mit Deponien, ZBl 105/2004, S. 117, 146; a. M. Hans Liniger, Rezension

der Dissertation von Mark Cummins, URP 2002, S. 802, 804 f.). – Die

Sanierung wurde vorliegend am 11. November 1991 sowie am 13. Februar 1996

angeordnet. Bei Inkrafttreten von Art. 32d USG (1. Juli 1997) waren

diese unangefochten gebliebenen Verfügungen bereits rechtskräftig. Wenn man –

wie das Bundesgericht im erwähnten Entscheid – auf den Zeitpunkt der

Rechtskraft der Sanierungsverfügungen abstellt, ist Art. 32d USG

vorliegend unanwendbar.

Nach einer Lehrmeinung ist zusätzlich zu

differenzieren, ob in der Sanierungsverfügung bereits eine Kostenregelung

getroffen wurde (Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz,

Bern 2004, S. 208 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (genauso

wenig in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt; vgl. BGr,

26.

Feb­ruar 1998, URP 1998, S. 152, 155 E. 1d). Das heisst nun

aber nicht, dass separaten Regelungen der Kostenbeteiligung, die nach dem 1.

Juli 1997 getroffen werden, in jedem Fall Art. 32d USG zugrunde zu legen

wäre. Anderenfalls könnte jedermann, der vor dem 1. Juli 1997 eine

Sanierung durchführen musste, bei der Behörde eine Regelung der

Kostenverteilung verlangen, die dann nach neuem Recht beurteilt werden müsste.

Auch wenn Sanierungsanordnung und Kostenverteilung in separaten Verfügungen

ergehen, ist massgeblich darauf abzustellen, wann die Kosten tatsächlich

entstanden (Frick, S. 209). Da die vorliegend geltend gemachten

Aufwendungen noch unter altem Recht erfolgten, ist die Beschwerdegeg­nerin zu

Recht von der Unanwendbarkeit von Art. 32d USG ausgegangen.

2.3

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung,

dass bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt abzustellen

sei, in dem die Sanierung abgeschlossen wurde. – Eine Sanierung vollzieht sich

in aller Regel in mehreren Etappen (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und

Landschaft [Hrsg.], Erstellung von Sanierungsprojekten für Altlas­ten, Bern

2001, Ziff. 9.1 und 9.2, www.umwelt-schweiz.ch). Aufgrund des genannten Entscheids

des Bundesgerichts ist darauf abzustellen, wann die Kosten tatsächlich entstanden

(vorn 2.1) bzw. die Sanierung rechtskräftig angeordnet wurde (vorn 2.2). Wenn

eine Sanierung in mehreren, klar voneinander abgegrenzten Etappen durchgeführt

wird, ist somit neben dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Sanierungsverfügung der

Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die Kosten einer bestimmten Etappe

entstanden sind. Die vorliegend geltend gemachten Kosten entstanden in

Sanierungsetappen, die mit dem Schlussbericht vom 12. Dezember 1996

abgeschlossen wurden. Für spätere Etappen hatte die Beschwerdeführerin in ihrem

Gesuch keine Kostenübernahme geltend gemacht, womit Art. 32d USG auf die

Beurteilung des Gesuches keine Anwendung findet.

Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter

auf die Verfügung der Baudirektion vom 13. Februar 1996. Darin wird auf

Interventionswerte der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 Bezug

genommen (Art. 275 ff.), die erst am 1. Mai 2002 in Kraft getreten

sind (AS 2002, 573). In der Verfügung wird damit einzig festgehalten, was als

selbstverständlich gilt, nämlich, dass später in Kraft getretene Normen nach

Abschluss der Sanierung zu berücksichtigen sein werden. Das ändert jedoch nichts

daran, dass die Beschwerdeführerin für nach dem 1. Juli 1997 vorgenommene

Erfolgskontrollen kein Kostenübernahmegesuch gestellt hat. – Ob die

Beschwerdegegnerin auf ein Kostenübernahmegesuch für nach dem 1. Juli 1997

getätigte Aufwendungen eintreten müsste, braucht hier nicht entschieden zu

werden. Stellt man auf den Zeitpunkt ab, in dem die Kosten tatsächlich entstanden

sind (vorn 2.1), wäre dies zu bejahen, ausgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft

der Sanierungsverfügung (vorn 2.2) dagegen zu verneinen.

3.

Die Beschwerdeführerin ist der

Auffassung, dass sie auch aufgrund der vor dem 1. Juli 1997 in Kraft

getretenen bundesrechtlichen Normen Anspruch auf Kostenersatz habe.

3.1

Die Beschwerdeführerin beruft sich als Erstes auf

das Verursacherprinzip. – Die Bodenuntersuchung wurde gestützt auf Art. 14

des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 angeordnet (aGSchG; AS 1972 I

950). Gemäss Art. 14 Abs. 1 aGSchG dürfen flüssige oder gasförmige

Stoffe, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, weder mittelbar noch

unmittelbar in die Gewässer eingebracht oder abgelagert werden. Weiter dürfen

solche Stoffe auch nicht durch Versickern in den Untergrund beseitigt werden (Art. 14

Abs. 2 aGSchG). Die Beseitigung der Altlasten wurde unter anderem gestützt

auf den inhaltlich gleich lautenden Art. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom

24.

Januar 1991 angeordnet (GSchG; SR 814.20). Sowohl auf die

Bodenuntersuchungen als auch auf die Altlastenbeseitigung fand Art. 16 Abs. 1

der ursprünglichen Fassung des Umweltschutzgesetzes (AS 1984 II 1122)

Anwendung. Danach mussten Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes

oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügten, saniert

werden. Gemäss Art. 46 Abs. 1 USG ist jedermann verpflichtet, den

Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

nötigenfalls Abklärungen durchzuführen. Damit findet auf die

Bodenuntersuchungen und die Altlastenbeseitigung das Verursacherprinzip gemäss Art. 2

USG sowie Art. 3a GschG Anwendung: Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz

bzw. dem Gewässerschutzgesetz verursacht, hat die Kosten zu tragen.

Die Beschwerdeführerin leitet aus dem

Verursacherprinzip ab, dass sie nicht alle Sanierungskosten zu tragen habe, da

sie nur einen Teil der Altlasten zu verantworten habe. Einige Altlasten stammen

von der inzwischen nicht mehr existenten B AG, weshalb der Kanton den

entsprechenden Kostenanteil zu tragen habe. Diese Ansicht geht fehl: Ist der Verursacher

zugleich massnahmepflichtig und kommt er seiner Pflicht nach, hat er auch die

entsprechenden Kosten zu tragen (BGr, 9. Januar 1996, URP 1996, S. 331 E. 3a

am Ende). Der Massnahmepflichtige kann in so einem Fall nicht Kostenersatz vom

Staat begehren (Seiler in: Kommentar USG, Art. 2 N. 36 mit Hinweisen).

3.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich zweitens auf den

Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung. Dieser muss nach Auffassung

der Beschwerdeführerin allgemeine Gültigkeit beanspruchen. – Gemäss dem

Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung sind die Kosten von Massnahmen nach

möglichst genauer Abklärung des Hergangs auf die verschiedenen Verursacher zu

verteilen (BGE 102 Ib 203 E. 5c). Der Grundsatz wurde vom Bundesgericht

für die antizipierte Ersatzvornahme entwickelt: Gemäss Art. 59 USG sind

Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar

drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem

Verursacher zu überbinden (im selben Sinn Art. 8 aGschG sowie Art. 54

GSchG). Solche Fälle antizipierter Ersatzvornahme unterscheiden sich von dem

hier zu beurteilenden Fall dadurch, dass die Kosten zuerst dem Gemeinwesen erwuchsen.

Bei einer Mehrheit von Ersatzpflichtigen muss der Staat in der Folge bestimmen,

wer welchen Kostenanteil zu tragen hat. Hier erwuchsen die Kosten dagegen einem

Privaten (zur Unterscheidung BGr, 9. Januar 1996, URP 1996, S. 331,

333.

E. 3b/aa). Wenn ein Privater auf andere Pflichtige Regress nehmen

will, hat er dafür den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten (Hans W. Stutz/Mark

Cummins, Die Sanierung von Altlasten, Zürich 1996, S. 151, 189). Wenn ein

weiterer Verursacher während der zivilrechtlichen Auseinandersetzung in Konkurs

fällt, hat der Kläger die Aufwendungen selber zu tragen. Dasselbe gilt, wenn

die Existenz eines anderen Verursachers bereits vor Anhebung eines Zivilprozesses

endete. Der Kläger trägt in beiden Fällen das Risiko, seine Kosten nicht auf

andere abwälzen zu können. Er kann sich in keinem der beiden Fälle auf den

Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung berufen. Der Anwendungsbereich des

Grundsatzes ist vielmehr beschränkt: Er kommt von vornherein nur dann zum

Tragen, wenn Kosten beim Gemeinwesen anfallen (Alain Griffel, Die Grundprinzipien

des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Rz. 296; Frick, S. 85; Hans

Rudolf Trüeb, Gutachten vom August 1999; a. M. Gerhard Schmid, Gutachten vom

15.

Juni 1999). Auf den vorliegend zu beurteilenden Fall findet der Grundsatz

der anteilsmässigen Kostentragung somit keine Anwendung (vgl. BGr, 9. Januar

1996, URP 1996, S. 331, 333 E. 3b/bb; BGE 102 Ib 203 E. 5b). –

Im Übrigen ist es auch bei der antizipierten Ersatzvornahme keineswegs so, dass

der Staat in jedem Fall die Kostenanteile von nicht (mehr) belangbaren

Ersatzpflichtigen selber zu tragen hätte. Vielmehr können die Anteile auch in

solchen Fällen auf die verbleibenden Pflichtigen verteilt werden (BGr, 7.

Oktober 1981, ZBl 83/1982, S. 541, 546 E. 4e; vgl. auch Regierungsrat

Aargau, 20. April 1994, ZBl 97/1996, S. 128, 132 E. 6b).

Wenn ein Privater, wie hier, andere

Störer nicht mehr belangen kann, bestand nach dem Gesagten während der Geltung

der ursprünglichen Fassung des Umweltschutzgesetzes keine gesetzliche

Grundlage, die den Staat zu einer Ausfallhaftung verpflichtet hätte (Cum­mins, S. 14;

Hans W. Stutz, Die Kostentragung der Sanierung – Art. 32d USG, URP 1997, S. 758,

766; Stutz/Cummins, S. 151). Mangels einer anders lautenden gesetzlichen

Grundlage kommt daher der allgemeine Grundsatz zum Tragen, wonach der Störer

die Kosten für die Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes selbst zu tragen

hat und gegenüber dem Staat keinen Entschädigungsanspruch besitzt (Daniel

Thürer, Das Störerprinzip im Polizeirecht, ZSR NF 102/1983 I, S. 463, 469 f.

mit Hinweisen).

4.

Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter

auf § 33 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfallG; LS

712.

). Diese Norm war vom 1. Januar 1996 bis zum 30. April 2004 in Kraft (OS 57,

347.

f.; OS 59, 66). Ob § 33 AbfallG in zeitlicher Hinsicht auf die

Kosten für die Beseitigung der Altlasten (Oktober 1996) anwendbar ist, kann

offen gelassen werden, da sich aus der Bestimmung im vorliegenden Fall ohnehin

keinen Anspruch auf Kostenersatz ableiten lässt:

4.1

Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 AbfallG

sind Altlasten auf Kosten des Verursachers nach den Anordnungen der zuständigen

Behörde zu sanieren. Diese Vorschrift wiederholt im Wesentlichen das

bundesrechtlich vorgeschriebene Verursacherprinzip. Nach dem Gesagten (vorn 3.1)

kann die Beschwerdeführerin aus dem Verursacherprinzip keinen Anspruch auf

Kostenersatz ableiten.

4.2

Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 2 AbfallG

werden die Sanierungskosten in den folgenden beiden Fällen vom Staat getragen:

– Im ersten Fall "kann der Verursacher nicht ermittelt

werden" (so etwa dann, wenn der Staat selbst als Verursacher erscheint;

Stutz/Cummins, S. 73). Dieser Fall ist hier nicht gegeben: Vorliegend

konnten zwei Verursacher ermittelt werden; dass einer der beiden Verursacher

nicht mehr existiert, ist dabei unerheblich.

– Im zweiten Fall ist der Verursacher

"zahlungsunfähig". Diesfalls hat er seine Zahlungsfähigkeit

detailliert zu belegen (Stutz/Cummins, S. 73). Die Beschwerdeführerin

macht nicht geltend, dass sie zahlungsunfähig sei.

Die

Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Staat die Kosten auch dann

anteilsmässig zu tragen habe, wenn ein früherer Verursacher, wie hier, nicht

mehr existiere. Diese Argumentation findet im abschliessend formulierten

Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 2 AbfallG keine Stütze. Dass der

Staat in weiteren – ungeschriebenen – Fällen kostenpflichtig wird, geht auch

aus den Materialien nicht hervor. In der parlamentarischen Beratung wurden zu Satz 2

von § 33 Abs. 1 AbfallG keine Anmerkungen gemacht (Prot. KR 1991-95,

Bd. VII, S. 8722 f.). Zum Altlastenfonds in § 34 AbfallG wurde

im Rat ausgeführt, dass sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass die Verursacher

nicht immer belangt werden können. In solchen Fällen habe der Staat die Kosten

zu tragen (a.a.O. S. 8724; im selben Sinn die Weisung des Regierungsrates

vom 27. Mai 1992, ABl 1992/II, 909, 950). Aus diesem Votum lässt sich nicht

ableiten, dass der Staat in anderen als den in § 33 Abs. 1 Satz 2

AbfallG erwähnten Fällen kostenpflichtig werden sollte (anderenfalls hätte der

Gesetzgeber diese Fälle mit einer Wendung wie "insbesondere" als

beispielhaft bezeichnet). Aus den Materialien geht vielmehr hervor, dass mit § 33

Abs. 1 Satz 2 AbfallG in erster Linie Fälle erfasst werden sollten,

in denen überhaupt kein Verursacher belangt werden kann (sei es, dass kein

Verursacher mehr existiert oder dass der einzige noch belangbare Verursacher

zahlungsunfähig ist). Im vorliegend zu beurteilenden Fall existiert dagegen ein

zahlungsfähiger Verursacher. Nachdem keiner der beiden Tatbestände von § 33

Abs. 1 Satz 2 AbfallG erfüllt ist, kann die Beschwerdeführerin auch

aus dem kantonalen Recht keinen Anspruch auf Kostenersatz ableiten.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss § 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) beträgt die Gerichtsgebühr

bei einem Streitwert von mehr als einer Million in der Regel Fr. 50'000.-.

Diese Grenze wird vorliegend mit einem Streitwert von mehr als 10,8 Millionen

Franken deutlich überschritten (60 % von 18,1 Millionen Franken). Damit

ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Regelansatz in § 3 Abs. 1

GebV VGr unterschritten werden sollte. Die Gerichtskosten sind der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Aufgrund ihres Unterliegens steht ihr kein Anspruch auf Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 50'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.