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Entscheid

VB.2003.00457

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00457

24. März 2004Deutsch16 min

(URT.2004.7841)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1959, steht in der kantonalen

Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer langjährigen Gesamtstrafe. Am 30. Juli

2003 richtete er ein Schrei­ben an die Direktion der Strafanstalt Pöschwies mit

dem Gesuch um "uneingeschränkte Besuchsbewilligung" für seine ganze

Verwandtschaft und gute Bekannte.

Mit interner Mitteilung vom 5. August

2003 wurde A seitens der Direktion dahingehend informiert, dass er, sofern er

vorher keinen Urlaub bewilligt bekomme, ab dem 19. August 2004 seit acht

Jahren ununterbrochen im Vollzug sein und somit in den Genuss von sieben

Besuchsstunden pro Monat kommen werde. Der Besucher- bzw. Besucherinnenkreis

sei klar geregelt, und zwar sei er auf zwölf Privatpersonen beschränkt. Der

Personenkreis könne einmal jährlich abgeändert werden. Zusammengefasst bleibe

es bei der für die Strafanstalt üblichen Regelung.

Am 11. August 2003 wurde eine Anfrage von

A, ob sich auch frühere Besuchende, welche wieder in die Besucherliste

aufgenommen werden möchten, einer Zulassungsabklärung bei der Polizei

unterziehen müssten, bejaht. Ein Gesuch für einen Insassenbesuch durch den

Onkel von A wurde am 26. August 2003 mit dem Hinweis, das

Personen-Kontingent sei mit zwölf Personen erschöpft, zusammen mit einem Memo

retourniert. Darin wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Änderung bzw.

Streichung auf der aktuellen Besucherliste vorzunehmen, wobei eine erneute

solche Anpassung erst wieder ein Jahr später möglich wäre.

II.

Am 27. August 2003 gelangte A mit

Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er

beantragte unter anderem, sein Onkel, aber auch seine nahe Verwandtschaft und

gute Bekannte seien zum Besuch uneingeschränkt zuzulassen. Er wolle keine

besuchswilligen Verwandten und Bekannten mehr aus der Besucherliste streichen oder

fortwährend abweisen müssen. Zwölf Personen pro Jahr seien zudem zu wenig, um

die Besuchszeit von vier bzw. sieben Stunden pro Monat auch ausnützen zu

können, da viele Besucher oft zusammen oder nur sporadisch kämen.

Die Direktion der Justiz und des Innern verfügte am 27. November

2003 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Mit

Beschwerde vom 10. Dezember 2003 gelangte A an das Verwaltungsgericht mit

dem Antrag, Angehörige und gute Bekannte, gegen welche polizeilich nichts einzuwenden

sei, seien ohne Einschränkung zum Besuch zuzulassen. Zu diesem Zweck seien die

bestehenden Besuchsregelungen aufzuheben. Ausserdem stellte er das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die

Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13./15. Januar 2004 die

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom

30. Januar/2. Februar 2004 ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.

Die Einzelrichterin zieht in

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g VRG ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug

von Strafen und Massnahmen zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist jedoch

unter anderem zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2

VRG). Dies trifft für Entscheide über den Besuchsverkehr während des Vollzugs

zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 43 N. 24; BGr, 21. August 2000,1P.481/2000,

E. 1a/aa, www.bger.ch). Bezüglich des Empfangs von Besuchen und

Briefverkehrs wurde nämlich durch den Bundesrat in Art. 5 der Verordnung

(1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973 (VStGB 1)

eine materielle Basisregelung getroffen. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung ist

der Empfang von Besuchen grundsätzlich "nur soweit beschränkt, als es die

Ordnung in der Anstalt gebietet". "Soweit tunlich, ist dem Eingewiesenen

der Verkehr mit den Angehörigen zu erleichtern" (Abs. 2). Besuche

sind in der Regel nur unter Kontrolle gestattet (Abs. 3). Auch wenn die

kantonale Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (JVV) und die sich

darauf stützende Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies vom 6. Dezember

2002.

(Hausordnung) die bundesrätliche Verordnung nicht (direkt) erwähnen,

vollziehen die aufgeführten kantonalen Regelungen Bundesrecht und stellen daher

unselbständige kantonale Vollzugsgesetzgebungen dar (BGE 118 Ib 130).

Demnach ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache

gegeben und auf die Beschwerde einzutreten.

Nach § 38 Abs. 2 lit. b VRG fällt die

Beurteilung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz

und des Innern in die einzelrichterliche Kompetenz.

2.

2.1

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung können – falls die Haftvoraussetzungen in

einem formellen Gesetz ausreichend konkretisiert sind – die Haftbedingungen auf

Verordnungsstufe in einem materiellen Gesetz (Gefängnisreglement, Hausordnung)

geregelt werden. Um einen ausreichenden Schutz gegen willkürliche und

verfassungswidrige Haftbedingungen zu gewährleisten, hat ein Gefängnisreglement

allerdings ein Mindestmass an Klarheit und Regelungsdichte aufzuweisen (BGE 123 I 221

E. 4a mit Hinweisen). Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen

darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und zur

Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist

(BGE 123 I 221 E. 4c mit Hinweisen, 117 Ia 465

E. 2a; vgl. auch BGE 106 Ia 136 E. 3b). Die aus dem

Haftregime resultierenden Freiheitsbeschränkungen müssen auch mit den Garantien

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar sein. Diese

gewährleistet indessen im Bereich der Haftbedingungen keine über die

verfassungsmässigen Grundrechtsgarantien hinausgehenden Rechte (BGE 123 I 221

E. 4e). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die vom Ministerkomitee des

Europarates in der Empfehlung R (87) 3 vom 12. Februar 1987 erlassenen

allgemeinen Europäischen Haft- und Strafvollzugsgrundsätze (https://wcm.coe.int)

den Charakter von Richtlinien und Empfehlungen für einen zweckmässigen Vollzug

freiheitsentziehender Sanktionen haben. Sie sind nach der Praxis des

Bundesgerichtes aber nicht in der Weise völkerrechtlich verbindlich, dass die

Missachtung der Mindestgrundsätze für sich allein als Verstoss gegen

verfassungsmässige Rechte oder wegen Verletzung eines Staatsvertrages gerügt

werden könnte, und sie begründen insofern keine subjektiven Rechte und

Pflichten. Da in den Mindestgrundsätzen aber die gemeinsame Rechtsüberzeugung

der Mitgliedstaaten des Europarates zum Ausdruck kommt, werden sie vom

Bundesgericht bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistung der

Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention gleichwohl

berücksichtigt (BGE 122 I 222 E. 2a/aa, 118 Ia 64 E. 2a

mit Hinweisen; vgl. dazu auch Heinz Müller-Dietz, Menschenrechte und Strafvollzug,

in: Heike Jung/Heinz Müller-Dietz, Langer Freiheitsentzug – wie lange noch?, Schriftenreihe

der Deutschen Bewährungshilfe, Godesberg 1994, www.jura.uni-sb.de [Saar­brücker

Bibliothek]). Der Schutzbereich der einzelnen Freiheitsrechte samt ihren Ausprägungen

sowie die Grenzen der Zulässigkeit von Eingriffen sind im Einzelfall angesichts

von Art und Intensität der Beeinträchtigung zu bestimmen (BGE 123 I 221

E. 4e mit Hinweis).

Die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention

lassen im Rahmen der Verhältnismässigkeit Einschränkungen in die Grundrechte

insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung

zu. Zur "Ordnung" im erwähn­ten Sinn gehört auch die

Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen und ungestörten Gefängnisbetriebs. Das

öffentliche Interesse an der Einschränkung ist den tangierten privaten

Interessen entgegenzustellen. Für alle Gefangenenkategorien gilt, dass Besuche

einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Im Interesse der

Sicherheit des Gefäng­nisses und der Nichtgefährdung des Haftzweckes muss

insbesondere eine Besuchsbewilligung erteilt werden (vgl. § 100 JVV, § 47 f.

Hausordnung), alle Besuche müssen in der Regel überwacht, notfalls müssen die

Gespräche auf Tonband aufgenommen oder es muss eine Kleider- und Effektendurchsuchung

vollzogen werden (vgl. §§ 99 Abs. 4 und 101 JVV, Art. 5 Abs. 3

VStGB 1), unter Umständen sind weitere Sicherheitsmassnahmen erforderlich.

Es liegt im öffentlichen Interesse, den personellen und zeitlichen Aufwand im

Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein vertretbares Mass

zu beschränken, solange die daraus resultierenden Eingriffe verhältnismässig

bleiben (BGE 118 Ia 64 E. 3n/aa-bb S. 85).

Zwar kommt dem Verwaltungsgericht bezüglich der Frage der

Verfassungsmässigkeit der in der Justizvollzugsverordnung bzw. Hausordnung

enthaltenen Besuchsregelungen keine abstrakte Normenkontrolle zu, wie sie dem

Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde zustünde

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8, § 50 N. 115). Ist aber wie

vorliegend die Ausgestaltung einer konkreten Besuchsregelung Streitgegenstand,

so steht dem Verwaltungsgericht die akzessorische Normenkontrolle bezüglich der

zugrundeliegenden Gesetzeserlasse zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 117 ff.,

vgl. auch RB 1996 Nr. 29). Im Folgenden ist daher auch in Beachtung dieses

Gesichtspunktes zu prüfen, ob die für den Beschwerdeführer geltende

Besuchsregelung die Garantien der Verfassung und der Europäischen

Menschenrechtskonvention einhält.

2.2

Gemäss § 99

Abs. 1 Satz 1 JVV können verurteilte Personen während mindestens einer

Stunde pro Woche besucht werden. Zur Unterstützung der Resozialisierung oder

der erzieherischen Entwicklung der verurteilten Person können zusätzliche

Besuche gestattet werden (§ 99 Abs. 2 JVV). Wenn der verurteilten

Person keine Urlaube gewährt werden können und die erforderlichen personellen

und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, können Ehe- und Lebenspartnerinnen

oder ­-partner sowie Kinder für längere Besuche zugelassen werden (§ 99

Abs. 3 JVV). § 46 Abs. 1 der Hausordnung sieht vor, dass die Gefangenen

in der Regel einen Besuch pro Woche empfangen dürfen. Besuche von Vormundspersonen

oder Anwälten bzw. Anwältinnen sowie Sozialarbeitenden werden nicht angerechnet

(§ 46 Abs. 2 Hausordnung). Die Personenzahl pro Besuch wird von der Anstaltsdirektion

festgelegt. Mehr als jeweils vier Personen werden nicht zugelassen (§ 46

Abs. 3 Hausordnung). Zum Besuch eines Gefangenen werden zwölf von diesem

bezeichnete Personen zugelassen, bei denen es sich nicht um solche handeln

darf, die gemäss § 100 JVV vom Besuch ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1

Hausordnung). Amtliche Besuchende (Rechtsvertretende etc.) sind von der

Limitierung ausgenommen. Der Gefangene kann die Liste der Besuchenden einmal

pro Jahr ändern oder neu festlegen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe lässt die

Anstaltsdirektion Änderungen der Besucherliste vor Ablauf eines Jahres zu oder

gestattet Besuche nicht aufgeführter Personen (§ 47 Abs. 2 Hausordnung).

Besuchsgesuche sind zwei Wochen vor dem gewünschten Datum von der Besuchsperson

oder vom Gefangenen schriftlich an den Besuchspavillon zu richten (§ 48

Satz 1 Hausordnung). Die reguläre Besuchsdauer beträgt eine Stunde und

kann im Einzelfall verlängert werden, wenn besondere Umstände dies

rechtfertigen (§ 49 Hausordnung).

Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Besuchszeit von

einer Stunde pro Woche bzw. sieben Stunden pro Monat nach acht Jahren

ununterbrochener Haft ohne Vollzugslockerung. Auch hat er nichts gegen die

Beschränkung der Besucherzahl pro Besuch einzuwenden. Hingegen stellt er sich

gegen die Besucherbeschränkung auf nur zwölf Personen pro Jahr sowie die Unmöglichkeit

der Abänderung der Besucherliste während eines Jahres nach der letzten

Änderung. Seiner Ansicht nach ist es nicht einsichtig, inwiefern die zur

Diskussion stehenden Einschränkungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten

Anstaltsbetriebes nötig sein sollen. Weil auch ehemals zugelassene Besuchende

bei erneuter Aufnahme in den Besucherkreis wieder überprüft würden, entstünde

heute gar mehr Arbeit als nach einer allfälligen Abschaffung der genannten

Regelungen. Unnötige Änderungen in der Liste würden in Zukunft sogar entfallen.

Mehr als die einem Gefangenen insgesamt zustehende Besuchszeit könne ohnehin

nicht bezogen werden. Die Gesamtzahl der Gefangenen sei somit als Gegenargument

nicht massgebend. Der Beschwerdeführer stellt sich auch gegen die Einschränkung

der am Wochenende erlaubten Besuche auf nur zwei Stunden pro Monat.

Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, weder

gestützt auf Ziff. 43.1 der Empfehlung R (87) 3 des Ministerkomitees des

Europarates noch nach Art. 5 VStGB 1 gebe es einen Anspruch der

Strafgefangenen auf eine unbeschränkte Anzahl von Besuchen; vielmehr dürften

diese aus den genannten Gründen eingeschränkt werden. Die Besuchsregelung der

kantonalen Strafanstalt Pöschwies sei zusammen mit den den Insassen offen stehenden

Möglichkeiten des Brief- und Telefonverkehrs geeignet, die Aufrechterhaltung

oder die Neuanknüpfung von Kontakten mit Angehörigen und weiteren Personen

ausserhalb der Strafanstalt in ausreichendem Ausmass zu ermöglichen. Dabei

widerspreche weder die Beschränkung der Besuchszeit noch die Beschränkung der

Besucherzahl der Zielsetzung von Art. 8 EMRK. In der Strafanstalt

Pöschwies seien rund 350 Gefangene untergebracht. Selbst wenn bei weitem nicht

alle von ihnen von zwölf Personen besucht würden, belege allein schon diese

Zahl, dass die Ausweitung des Besucherkreises – die im an­ge­führten Sinn allen

Insassen zuzugestehen wäre – zu einem übermässigen und nicht mehr vertretbaren

Verwaltungsaufwand führen würde. Auch die Beschränkung, dass die monatlichen

Besuchsstunden lediglich zur Hälfte am Wochenende bezogen werden dürften, sei

auf­grund der vorhandenen Besuchsräumlichkeiten und der am Samstag und Sonntag

tagsüber zur Verfügung stehenden Zeit sowie im Hinblick auf die erforderliche

Gleichbehandlung gerechtfertigt.

2.3

Die in der

Erwägung 2.2 Absatz 1 wiedergegebenen Bestimmungen der Justizvollzugsverordnung

sowie der Hausordnung bezüglich der Regelung von Besuchen erlauben eine

verfassungsmässige und der Europäischen Menschenrechtskonvention genügende

Auslegung und sind daher nicht zu beanstanden (namentlich geht es um die Frage

der Verletzung der in den Art. 9, 10, 13 und 14 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 sowie Art. 3 und

8.

EMRK garantierten Grundrechte). Die genannten Regelungen sind für die

Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes und zur Beschränkung

des Verwaltungsaufwandes auf ein vernünftiges Mass erforderlich; sie tragen

gleichzeitig den Grundrechten der Gefangenen gebührend Rechnung (vgl. BGE 118 Ia 64

E. 3n/bb). Insbesondere erlauben sie auch beim Vorliegen spezieller

Umstände im Einzelfall eine flexiblere Handhabung (§ 99 Abs. 2 und 3

JVV, § 47 Abs. 2 und § 49 Hausordnung; vgl. zum

Ganzen BGE 123 I 221 E. 4c, 122 I 222 E. 2a/aa,

106.

Ia 136 E. 7a). Auch Ziff. 43 der Empfehlung R

(87) 3 des Ministerkomitees des Europarates sieht für den Besuchsverkehr den

Vorbehalt der Erfordernisse der Haft sowie von Sicherheit und Ordnung vor (vgl.

BGE 118 Ia 64 E. 3o; Müller-Dietz, Ziff. 3, 4 und 6).

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers würde der administrative Aufwand in

einem Anstaltsbetrieb der vorliegenden Grösse bei der Zulassung einer

unbeschränkten Anzahl von Besuchenden in unverhältnismässiger Weise erhöht.

Daran änderte auch die mit der Limitierung der Besuchszeit einhergehende

Beschränkung der Personenzahl nichts. Eine Regelung, wie sie vom

Beschwerdeführer beantragt wird, liefe auch Sicherheit und Ordnung zuwider,

könnten doch die erforderlichen Bewilligungen, welche auch bei unbescholtenen

Besuchenden erteilt werden müssen, kaum mehr bewältigt werden. Das öffentliche

Interesse an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes im

erwähnten Sinn überwiegt gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Ausserdem ermöglicht eine Besucherzahl von zwölf Personen nebst dem Brief- und

Telefonverkehr in gebührender Weise den sozialen Kontakt zur Aussenwelt. Soweit

der Beschwerdeführer beantragt, es seien Angehörige und gute Bekannte, gegen

welche polizeilich nichts einzuwenden sei, ohne Einschränkung zum Besuch

zuzulassen, ist die Beschwerde daher abzuweisen. Es bleibt dem Beschwerdeführer

unbenommen, in begründeten Fällen im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 2

der Hausordnung bei der Anstaltsdirektion Änderungen der Besucherliste schon

vor Ablauf eines Jahres zu beantragen oder um die Ge­stattung von Besuchen

nicht aufgeführter Personen zu ersuchen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer

aber gerade nicht um solche Ausnahmebewilligungen, sondern um die un­beschränkte

Zulassung von Besuchenden ersucht. Daher kann auch nicht weiter darauf ein­gegangen

zu werden, ob bezüglich des Onkels des Beschwerdeführers, B, die Voraussetzungen

für eine Ausnahme im erwähnten Sinn gegeben gewesen wären.

2.4

Schliesslich

beanstandet der Beschwerdeführer die praktizierte Regelung, wonach

normalerweise monatlich nicht mehr als zwei Besuchsstunden auf das Wochenende

verlegt werden dürften. Er macht geltend, es dürfe nicht zulasten eines

Insassen gehen, wenn ein angeblich zu kleiner Besuchsraum gebaut worden sei. In

seinem Rekurs vom 27. August 2003 an die Vorinstanz hatte der

Beschwerdeführer noch ausgeführt, gerade anfangs des Monats habe dies

beispielsweise seine Schwester betroffen. Der auf einen Sonntag eingegebene

Termin sei auf den Montag verschoben worden.

Die Vorinstanz hielt fest, die vorhandenen

Besuchsräumlichkeiten und die am Samstag und Sonntag tagsüber zur Verfügung

stehende Zeit liessen nur eine beschränkte Zahl von Besuchenden zu und nur eine

Regelung der angeführten Art könne im Hinblick auf die erforderliche

Gleichbehandlung sicherstellen, dass alle Insassen, die dies wünschten,

zumindest einen Teil ihrer Besuche am Wochenende empfangen könnten.

Das Gebot der Gleichbehandlung unter den Insassen sowie

die Vermeidung eines unvernünftig grossen Verwaltungsaufwandes sowohl in

personeller als auch räumlicher Hinsicht bringen es mit sich, dass nicht

sämtliche Besuche eines Insassen auf das Wochenende verlegt werden können. Die

Praxis, wonach normalerweise monatlich zwei Besuchsstunden auf das Wochenende

verlegt werden können, trägt den genannten Überlegungen sowie den privaten

Interessen der Insassen genügend Rechnung und läuft auch der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht zuwider. Das Bundesgericht hat festgehalten, eine

Regelung, welche Besuche nur an Werktagen gestatte, sei nicht haltbar (BGE 106 Ia 277

E. 9b+c). Gerade dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten praxisgemäss

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch aus

Billigkeitsgründen, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Dem Beschwerdeführer kann nicht

verargt werden, dass er nach mehrjährigem ununterbrochenem Strafvollzug die

Rechtmässigkeit der aktuellen Besuchsregelung geklärt haben wollte. Insoweit

wird sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt auch die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung. Seine Beschwerde erscheint jedoch aus den

dargelegten Gründen als aussichtslos, weshalb das Begehren abzuweisen ist.

Im Zusammenhang mit dem Begehren um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten,

dass die Gewährung der nachgesuchten Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2

VRG davon abhängig ist, dass sie sich als sachlich notwendig erweist.

Hierbei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenheiten des

fraglichen Verfahrens abzustellen. Notwendigkeit ist zu bejahen, sobald die

Interessen des Gesuchstellers in schwer wiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41

mit Hinweisen; BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Die vorliegend zur

Beurteilung stehenden Beschränkungen der Besucherzahl sowie der Besuchszeiten

greifen nicht derart schwer in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, dass

sie per se die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gebieten

würden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4). Daher müssten zur relativen

Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

hinzukommen, denen der Beschwerdeführer – auf sich allein gestellt – nicht

gewachsen wäre. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehen aber keine

besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, welchen der

Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre, was sich allein schon aus seiner

Beschwerdeschrift ergibt.

Aus diesen Überlegungen kann das Gesuch um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht gutgeheissen werden.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird

abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

5.