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Entscheid

VB.2003.00458

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00458

26. Februar 2004Deutsch10 min

(URT.2004.7823)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG führt Open Air-Veranstaltungen in der

Unterhaltungsbranche, insbesondere im Kino-Bereich durch. Sie ersuchte die

Direktion für Sicherheit und Soziales am 3. Juli 2003 um eine

Reisendengewerbebewilligung für drei Open Air Kinos in X, Y und Z während des

Sommers 2003. Dem Gesuch legte sie eine Police für die

Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in der Höhe von 5

Millionen Franken bei. Ohne das Gesuch förmlich zu bewilligen, setzte die

Direktion die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung mit Verfügung

vom 10. August 2003 (richtig: 10. Juli 2003) auf 15 Millionen Franken

fest.

II.

Dagegen erhob die A AG am 11. August 2003

Rekurs beim Regierungsrat. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung; von der

Festsetzung einer Deckungssumme für die Betriebshaftpflichtversicherung sei

mangels einer Bewilligungspflicht der Rekurrentin gemäss dem Bundesgesetz vom

23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (Reisendengewerbegesetz [RGG], SR

943.1) Umgang zu nehmen; eventualiter sei die Deckungssumme auf maximal 5

Millionen Franken festzusetzen. Der Regierungsrat wies den Rekurs am

29. Oktober 2003 ab.

III.

Die A AG reichte am 4. Dezember 2003 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung des

regierungsrätlichen Entscheids; im Übrigen wiederholt sie ihre Rekursanträge,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit und die

Staatskanzlei namens des Regierungsrats beantragen Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zuständig.

1.2

Zur Beschwerdeerhebung ist lediglich befugt, wer

durch eine Anordnung be­rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer

Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a

VRG). Die Beschwerdele­gi­timation setzt demnach ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der

angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses Er­for­der­nis kann ausnahms­weise

verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer

Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der be­hörd­lichen

oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die recht­liche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwal­tungsrechts­pfle­ge­gesetz des Kantons

Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41). Sodann

sieht die Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Interesses gelegentlich

auch dann ab, wenn die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen angebracht

ist (BGE 118 Ib 1 E. 2b).

Vorliegend steht die Festsetzung

der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung für drei Open Air Kinos

in X vom 18. Juli bis 17. August 2003, in Y vom 24. Juli bis 16. Au­gust

2003.

und in Z vom 25. Juli bis 24. August 2003 infrage. Da der Betrieb dieser

Open Air Kinos bereits stattgefunden hat und sich ein Beschwerdeentscheid somit

nicht mehr darauf auswirken kann, ver­mag sich die Beschwerdeführerin auf kein

aktuelles Rechts­schutzinteresse zu berufen. In Anbetracht dessen, dass die

Beschwerdeführerin auch in Zukunft als Veranstalterin von Open Air Kinos

auftreten wird, rechtfertigt sich jedoch die rechtliche Klärung der Frage, ob

sie der Bewilligungspflicht des Reisendengewerbegesetzes untersteht. Vom

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demnach abzusehen. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Vorinstanz erwog, Anknüpfungspunkt für die in Art. 2

Abs. 1 lit. c RGG statuierte Bewilligungspflicht sei nicht in erster

Linie das Umherziehen bzw. Anbieten von Unterhaltung an häufig wechselnden

Orten, sondern das Gefahrenpotenzial einer Anlage, die bestimmt oder geeignet

sei, für Schausteller- oder Zirkuszwecke wiederholt aufgestellt und abgebaut zu

werden. Die Bewilligung solle Gewähr dafür bieten, dass das Publikum keinen

Sicherheitsmängeln ausgesetzt sei. Im Vordergrund würden mithin bei der

Bewilligungspflicht für Schausteller und Zirkusse – anders als bei den übrigen

Reisenden – sicherheitspolizeiliche Überlegungen stehen. Die vorliegend zu

beurteilenden Tribünen für die drei Open Air Kinos mit einer Höhe von bis zu

8,75 m und einer Platzzahl zwischen 392 und 1548 Personen seien Anlagen im

Sinne von Art. 2 lit. e der Verordnung vom 4. September 2002

über das Gewerbe der Reisenden (RGV, SR 943.11). Sinn und Zweck des RGG sei es,

den Betrieb solcher Anlagen von einem entsprechenden, vereinheitlichten und in

der ganzen Schweiz gültigen Sicherheitsnachweis abhängig zu machen. Das

Erfordernis einer Sicherheitsprüfung gemäss RGG solle nicht unterlaufen werden

können, indem für eine Anlage, welche für Schausteller- und Zirkuszwecke

geeignet sei, mehrere Betreiber auftreten und geltend machen, sie zögen mit der

Anlage nicht umher, sondern würden diese nur an einem festen Standort zur

Verfügung stellen. Die genannten drei Tribünen fielen deshalb unter die

Bewilligungspflicht gemäss RGG (Rekursentscheid E. 3b).

Die Bewilligung setze voraus, dass

die Gesuchstellerin nachweise, dass sie bei einem zum Geschäftsbetrieb in der

Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abgeschlossen habe, die ihre

Haftpflicht ausreichend abdecke (Art. 24 Abs. 1 RGV). Die Tribünen seien

der 2. Kategorie gemäss Anhang 3 des RGV zuzuordnen, weshalb die minimale Deckungssumme

auf 15 Millionen Franken festzusetzen sei (Rekursentscheid E. 4). Unbehelflich

sei der Einwand, dass die Vermieterin der Tribünen bereits eine Betriebshaftpflichtversicherung

mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Franken abgeschlossen habe. Gemäss Art. 5

RGG und Art. 24 RGV müsse die Betreiberin der Anlage eine genügende Haftpflichtversicherung

abschliessen (Rekursinstanz E. 5).

2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das

RGG auf sie nicht anwendbar sei, weil ihre Tätigkeit weder unter die

Legaldefinition des Schaustellers noch unter diejenige des Zirkusbetreibers

falle. Die Unterstellung unter das RGG stelle damit eine Rechtsverletzung dar.

Sollte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass das RGG auf die

Beschwerdeführerin anwendbar sei, so rügt sie, dass die Vorinstanz ihr Ermessen

missbraucht habe, indem sie ihre Tätigkeit fälschlicherweise in die 2. Kategorie

eingereiht habe und es unterlassen habe, die Versicherungsdeckung der

Vermieterin der Tribünen zu berücksichtigen.

3.

3.1

Umstritten ist in erster Linie, ob auf die

Tätigkeit der Beschwerdeführerin das RGG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1

RGG will das Gesetz das Gewerbe von Reisenden regeln. Darunter werden Berufe

verstanden, die Personen im Umherziehen ausüben (BBl 2000 4187). RGG und RGV

unterscheiden zwischen der Bewilligung für Reisende (Art. 4 RGG; Art. 3 ff.

RGV) und der Bewilligung für Schausteller und Zirkusse (Art. 5 RGG; Art. 19 ff.

RGV). Gemäss Art. 2 lit. c und lit. d RGV handelt es sich bei

Schau­steller und Zirkusbetreiber um natürliche oder juristische Personen, die

gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum unterhalten,

indem sie ihm Anlagen zur Verfügung stellen, resp. das Publikum in oder auf

Anlagen mit Darbietungen unterhalten. Damit präzisiert der Verordnungsgeber,

dass auch auf Schausteller und Zirkusbetreiber RGG und RGV nur anwendbar sind,

falls diese ihre Tätigkeiten "im Umherziehen" ausüben. Dies ergibt

sich schon aus der bundesrätlichen Botschaft, wonach als Schausteller

Unternehmen, welche im Umherziehen auf Chilbiplätzen, Jahrmärkten, Messen usw.

Fahrgeschäfte, Schiess­buden, Karussells und andere Schaustellungen,

Belustigungen und Attraktionen für die Besucher betreiben, und als Zirkusse

Wanderzirkusse, befristete Zirkusvorstellungen, wandernde Variétés und

Wandertheater gelten (BBl 2000 4208).

3.2

Vorliegend stellt sich die Frage, ob die für die

drei Open Air Kinos notwendigen Gitter­rohrtribühnen mit einer Höhe von

8.75

m, 6.53 m und 4.64 m sowie einer Platzzahl von 1548, 1058 und 392

Personen eine Reisendengewerbebewilligung benötigen. Die Beschwer­deführerin

hat überzeugend dargetan, dass es sich bei den drei Open Air Kinos um

organisatorisch selbstständige Veranstaltungen handelt, die auch von den

eingesetzten Anlagen her nichts miteinander zu tun haben. Aufgrund der

unterschiedlichen Erfordernisse der drei Standorte X, Y und Z kommen an den

drei Standorten nämlich zwangsläufig unterschiedliche Materialien zum Einsatz.

Somit ergibt sich aber auch, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit im

Umherziehen ausführt, sondern drei voneinander unabhängige Einzelveranstaltungen

organisiert. Dies wird auch von der Vorinstanz anerkannt. Insoweit sie jedoch

darlegt, dass sich eine Bewilligungspflicht gestützt auf das RGG aufgrund des

Gefahrenpotenzials der eingesetzten Anlagen ergeben soll, kann ihr nicht gefolgt

werden. Das RGG will nämlich einzig das Reisendengewerbe der Bewilligungspflicht

unterstellen.

3.3

Nicht auszuschliessen ist, dass sich für Open Air

Veranstaltungen der fraglichen Art eine gesetzliche Grundlage für die

Verpflichtung des Veranstalters zum Abschluss oder Nachweis einer Haftpflichtversicherung

im kantonalen Recht findet, was es erlauben würde, den Bedenken der Vorinstanz

bezüglich des Gefährdungspotentials Rechnung zu tragen. In Betracht fallen § 14

des (noch nicht ausser Kraft gesetzten) Markt- und Wandergewerbegesetzes vom

18.

Februar 1979 (LS 935.31) oder § 6 des Unterhaltungsgewerbegesetzes vom

27.

September 1981 (LS 935.32). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist dies

jedoch nicht näher zu prüfen. Die streitbetroffene Verfügung der Direktion

sowie der sie bestätigende Rekursentscheid des Regierungsrats stützen sich

ausschliesslich auf Art. 2 Abs. 1 lit. c RGG in Verbindung mit Art. 24

RGV, weshalb diese Anordnungen mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben sind.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten inklusive

die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG) und der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren und das

Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Beschluss Nr. 1566 des Regierungsrats vom 29. Oktober 2003 sowie die

Verfügung Nr. 2300-066 der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 10.

August 2003 werden aufgehoben.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwert­steuer)

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

7.