VB.2003.00459
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00459
24. März 2004Deutsch23 min
(URT.2004.7844)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00459
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.03.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Besuchsregelung
Die interne Regelung der Strafanstalt Pöschwies über die Anrechnung der nicht in Anspruch genommenen Besuchsstunden auf Besuche aus dem Ausland ist rechtmässig.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weil die Besuchsregelung im Strafvollzug sich auf Bundesrecht stützt (E. 1). Grundsätze der Regelung der Haftbedingungen; Darstellung der konkreten rechtlichen Regelung. Können Insassen von im Ausland wohnhaften Angehörigen nicht regelmässig besucht werden, können nach anstaltsinterner Praxis die nicht in Anspruch genommenen Besuchsstunden bis zu einem gewissen Mass aufgerechnet und für längere Besuche dieser Angehörigen verwendet werden (E. 2.1+2). Die Besuchsregelung wird durch das Interesse an einem ordnungsgemässen Anstaltsbetrieb gerechtfertigt, besonders auch, da sie im Einzelfall Ausnahmen vorsieht (E. 2.3). Das Besuchswesen muss nicht in allen Einzelheiten gesetzlich geregelt werden (E. 2.4). Die Besuchsregelung ist weder unverhältnismässig noch treuwidrig noch diskriminierend (E. 2.6-7).
Kostentragung durch die Gerichtskasse aus Billigkeitsgründen (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
BESUCHSREGELUNG
BILLIGKEIT
GESETZLICHE GRUNDLAGE
KOSTEN
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFVOLLZUG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 10 BV
Art. 13 BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 36 BV
Art. 3 EMRK
Art. 8 EMRK
§ 99 JVV
§ 13 Abs. II VRG
§ 43 Abs. I Ziff. g VRG
§ 43 Abs. II VRG
Art. 5 VStGB 1
Publikationen:
RB 2004 Nr. 32 S. 83
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, geboren 1966, steht in der kantonalen
Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe. Am 3. Juli
2003 richtete er ein Schreiben an den Direktor der Strafanstalt Pöschwies, worin
er beantragte, es seien alle diskriminierenden Besuchseinschränkungen gegen
seine Frau und seine Tochter, die im Land M leben, aufzuheben. Im Weiteren
seien ihm alle Stunden, die er für den Besuch aufgespart habe, zu gewähren, und
zwar wann und mit wem er wolle, sofern es Platz gebe. Alle Regeln betreffend
Besuch seien mit Rechtsbelehrung offen zu legen. Unmenschliche und
erniedrigende Strafen oder Behandlungen ihm, Frau und Tochter gegenüber seien
zu unterlassen und sie seien per sofort menschenrechtskonform zu behandeln. Mit
Schreiben vom 7. Juli 2003 ersuchte er um sofortige Beantwortung seines
ersten Schreibens sowie zusätzlich um Bewilligung von Besuchen seitens seiner
Mutter zusammen mit seiner Familie.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2003
teilte die Direktion der Strafanstalt Pöschwies A die gesetzlichen Grundlagen
sowie die anstaltsinterne Praxis im Besuchswesen mit. Gleichzeitig wurde A
eröffnet, dass ihm die Anstalt "das grundsätzliche, heutige Maximum an Besuchszeit
im Falle eines Auslandbesuches" bewilligt habe.
Erwägungen
II.
Am 28. Juli 2003 gelangte A mit
Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, mit
welchem er grundsätzlich die schon der Direktion der Strafanstalt Pöschwies gestellten
Anträge wiederholte.
Die Direktion der Justiz und des Innern
verfügte am 5. November 2003 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf
eingetreten wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 10./11. Dezember
2003.
wandte sich A an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern Kt.
Zürichs vom 5. November 2003 sei aufzuheben.
2.
Eventuell ist die Verfügung vom 5. November 2003 wegen
fehlender Begründung und Zirkelschluss an die Direktion der Justiz und des
Innern Kt. Zürichs zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
Es sind alle rassendiskriminierende Besuchseinschränkungen, vergleichen
Sie das Schreiben vom 14.07.03 KSA (Text: So erhält ein Gefangener, der vom
Ausland Besuch eines/r Familienangehörigen erhält max. 16 Stunden..................usw.)
gegen meine Frau und Tochter aufzuheben (Art. 261 StGB).
Demzufolge ist vorliegend keine gesetzliche Grundlage gegeben und die Verfügung
verfassungswidrig und nicht EMRK-konform.
4.
Es sind mir alle Stunden, die ich für den Besuch aufgespart
habe, zu gewähren, wann und wenn ich will, sofern es Platz im Besuchswesen der
Pöschwies gibt.
5.
Es sind alle Regeln betreffend Besuch mir bzw. allen Gefangenen
schriftlich mitzuteilen, auch die "geheimen" Besuchsregeln (mit
Rechtsmittelbelehrung und Begründung).
6.
Es sind alle unmenschlichen und erniedrigenden Strafen oder Behandlungen
gegen B, C und A sofort zu unterlassen (Art. 3 EMRK). Denn
vorliegend ist keine gesetzliche Grundlage gegeben und die Verfügung
verfassungswidrig und nicht EMRK-konform.
7.
Die Behauptung, es könne aus Kapazitäts-, Organisations- und Sicherheitsgründen
nicht gewährt werden, ist konkret und nachhaltig wie schriftlich zu beweisen
und zu begründen.
8.
Wegen Verstoss von Art. 3 EMRK ist Frau D (…) als
Zeugin zu befragen.
9.
Es sei dem Gefangenen A zu Resozialisierungszwecken ein Besuch
mit Frau und Kind zu fördern bzw. dem Gefangenen keine 'Steine in den Weg zu legen'.
10.
Warum wurden die Besuche meiner Mutter, die Schweizerin ist und
in der Schweiz lebt, im Juli ohne schriftlich begründete, rekursfähige
Begründung abgelehnt? (Art. 29 BV.) Demzufolge ist vorliegend keine
gesetzliche Grundlage gegeben und die Verfügung verfassungswidrig und nicht
EMRK-konform.
11.
Es seien alle Gefangenen als Zeugen zu befragen, ob das Besuchswesen
je voll war, wenn sie Besuch hatten.
12.
Es seien alle Gefangenen, die mehr als 19 Std. Besuch aus
dem Ausland hatten, als Zeugen aufzurufen.
13.
Dem Rekurrenten sei für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
14.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Staates.
15.
Die Nichtanhandnahme eines wesentlichen Beweisantrages in einem
zentralen Punkt verletzt Art. 6 EMRK, den Anspruch auf rechtliches Gehör
und auf ein faires Verfahren sowie die Unschuldsvermutung. Dies muss zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.
16.
Willkürliche behördliche Entscheide verstossen gegen Treu und
Glauben (Art. 2 ZGB).
17.
Es sind alle Besuche, die A bis jetzt hatte, dem
Verwaltungsgericht als Beweis vorzulegen."
Die Vorinstanz beantragte in ihrer
Vernehmlassung vom 9./15. Januar 2004 die Abweisung der Beschwerde, soweit
auf sie einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom
15.
/20. Januar 2004 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g
VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend
den Vollzug von Strafen und Massnahmen zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Sie
ist jedoch unter anderem zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43
Abs. 2 VRG). Dies trifft für Entscheide über den Besuchsverkehr während
des Vollzugs zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 43 N. 24; BGr, 21. August 2000,
1P.481/2000, E. 1a/aa, www.bger.ch). Bezüglich des
Empfangs von Besuchen und Briefverkehrs wurde nämlich durch den Bundesrat in
Art. 5 der Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom
13.
November 1973 (VStGB 1) eine materielle Basisregelung getroffen.
Gemäss Abs. 1 der Bestimmung ist der Empfang von Besuchen grundsätzlich
"nur soweit beschränkt, als es die Ordnung in der Anstalt gebietet".
"Soweit tunlich, ist dem Eingewiesenen der Verkehr mit den Angehörigen
zu erleichtern" (Abs. 2). Besuche sind in der Regel nur unter
Kontrolle gestattet (Abs. 3). Auch wenn die kantonale Justizvollzugsverordnung
vom 24. Oktober 2001 (JVV) und die sich darauf stützende Hausordnung der
Strafanstalt Pöschwies vom 6. Dezember 2002 (Hausordnung) die
bundesrätliche Verordnung nicht (direkt) erwähnen, vollziehen die aufgeführten
kantonalen Regelungen Bundesrecht und stellen daher unselbständige kantonale
Vollzugsgesetzgebungen dar (BGE 118 Ib 130). Demnach ist die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben und auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Auf die schon im Rekurs gestellten Anträge in den Ziffern
9.
(Förderung der Besuche von Frau und Kind) und 10 (Ablehnung der für die
Mutter beantragten Besuche im Juli 2003) war die Vorinstanz nicht eingetreten
mit der Begründung, diese würden nicht Gegenstand des Entscheides der Direktion
der kantonalen Strafanstalt Pöschwies vom 14. Juli 2003 bilden, der sich
nur mit dem zeitlichen Umfang des Besuchsrechts befasse.
Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
können diese erneut gestellten Anträge nicht an die Hand genommen werden.
Bezüglich der zukünftigen Gestaltung der Besuche fehlt es naturgemäss an einer
anfechtbaren konkreten Verfügung bzw. Anordnung im Sinn von § 19
Abs. 1 VRG. Im Weiteren kommt dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion
gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16).
Daher kann auf den Antrag in Ziffer 10 betreffend die im Juli letzten Jahres
abgelehnten Besuchsbewilligungen für die Mutter des Beschwerdeführers nicht
eingetreten werden, zumal es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25). Aber auch auf den Antrag in Ziffer
5, wonach allen Anstaltsinsassen mit Rechtsmittelbelehrung und Begründung
sämtliche Besuchsregeln mitzuteilen seien, kann nicht eingetreten werden. Zum
einen kommt dem Verwaltungsgericht wie erwähnt keine Aufsichtsfunktion zu. Zum
andern steht ihm auch nicht die abstrakte Normenkontrolle zu
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8, § 50 N. 115 f.).
Letzteres gilt sowohl in Bezug auf das Justizvollzugsgesetz als auch für die
Hausordnung sowie entsprechende Weisungen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31
N. 16, § 19 N. 8 ff., besonders N. 18 f.). Nur
bei der Prüfung der Ausgestaltung der konkreten Besuchsregelung kann das
Verwaltungsgericht im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle auf die
Verfassungsmässigkeit der zugrunde liegenden Bestimmungen eingehen, worauf
noch zurückzukommen ist.
1.3
Nach § 38 Abs. 2 lit. b VRG fällt
die Beurteilung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der
Justiz und des Innern in die einzelrichterliche Kompetenz.
2.
2.1
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
können – falls die Haftvoraussetzungen in einem formellen Gesetz ausreichend
konkretisiert sind – die Haftbedingungen auf Verordnungsstufe in einem
materiellen Gesetz (Gefängnisreglement, Hausordnung) geregelt werden. Um einen
ausreichenden Schutz gegen willkürliche und verfassungswidrige
Haftbedingungen zu gewährleisten, hat ein Gefängnisreglement allerdings ein
Mindestmass an Klarheit und Regelungsdichte aufzuweisen (BGE
123.
I 221 E. 4a mit Hinweisen). Die Beschränkung der
Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über das hinausgehen, was zur
Gewährleistung des Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen
Anstaltsbetriebes erforderlich ist (BGE 123 I 221 E. 4c mit Hinweisen,
117.
Ia 465 E. 2a; vgl. auch BGE 106 Ia 136
E. 3b). Die aus dem Haftregime resultierenden Freiheitsbeschränkungen
müssen auch mit den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) vereinbar sein. Diese gewährleistet indessen im Bereich der
Haftbedingungen keine über die verfassungsmässigen Grundrechtsgarantien hinausgehenden
Rechte (BGE 123 I 221 E. 4e). Im Weiteren ist festzuhalten, dass
die vom Ministerkomitee des Europarates in der Empfehlung R (87) 3 vom
12.
Februar 1987 erlassenen allgemeinen Europäischen Haft- und
Strafvollzugsgrundsätze (https://wcm.coe.int) den Charakter von Richtlinien
und Empfehlungen für einen zweckmässigen Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen
haben. Sie sind nach der Praxis des Bundesgerichtes aber nicht in der Wiese
völkerrechtlich verbindlich, dass die Missachtung der Mindestgrundsätze für
sich allein als Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte oder wegen Verletzung
eines Staatsvertrages gerügt werden könnte, und sie begründen insofern keine
subjektiven Rechte und Pflichten. Da in den Mindestgrundsätzen aber die
gemeinsame Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten des Europarates zum Ausdruck
kommt, werden sie vom Bundesgericht bei der Konkretisierung der
Grundrechtsgewährleistung der Bundesverfassung sowie der Europäischen
Menschenrechtskonvention gleichwohl berücksichtigt (BGE 122 I 222
E. 2a/aa, 118 Ia 64 E. 2a mit Hinweisen; vgl. dazu auch
Heinz Müller-Dietz, Menschenrechte und Strafvollzug, in: Heike Jung/Heinz
Müller-Dietz, Langer Freiheitsentzug – wie lange noch?, Schriftenreihe der
Deutschen Bewährungshilfe, Godesberg 1994, www.jura.uni-sb.de [Saarbrücker
Bibliothek]). Der Schutzbereich der einzelnen Freiheitsrechte samt ihren
Ausprägungen sowie die Grenzen der Zulässigkeit von Eingriffen sind im
Einzelfall angesichts von Art und Intensität der Beeinträchtigung zu bestimmen
(BGE 123 I 221 E. 4e mit Hinweis).
Die Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention lassen im Rahmen der Verhältnismässigkeit
Einschränkungen in die Grundrechte insbesondere im Interesse der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung zu. Zur
"Ordnung" im erwähnten Sinn gehört auch die Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemässen und ungestörten Gefängnisbetriebs. Das öffentliche Interesse
an der Einschränkung ist den tangierten privaten Interessen entgegenzustellen.
Für alle Gefangenenkategorien gilt, dass Besuche einen erheblichen
Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Im Interesse der Sicherheit des Gefängnisses
und der Nichtgefährdung des Haftzweckes muss insbesondere eine Besuchsbewillligung
erteilt werden (vgl. § 100 JVV, § 47 f. Hausordnung), alle
Besuche müssen in der Regel überwacht, notfalls müssen die Gespräche auf
Tonband aufgenommen oder es muss eine Kleider- und Effektendurchsuchung
vollzogen werden (vgl. §§ 99 Abs. 4 und 101 JVV, Art. 5
Abs. 3 VStGB 1), unter Umständen sind weitere Sicherheitsmassnahmen
erforderlich. Es liegt im öffentlichen Interesse, den personellen und
zeitlichen Aufwand im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf
ein vertretbares Mass zu beschränken, solange die daraus resultierenden
Eingriffe verhältnismässig bleiben (BGE 118 Ia 64 E. 3n/aa-bb
S. 85).
Zwar kommt dem Verwaltungsgericht
bezüglich der Frage der Verfassungsmässigkeit der in der
Justizvollzugsverordnung bzw. Hausordnung enthaltenen Besuchsregelungen keine
abstrakte Normenkontrolle zu, wie sie dem Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen
Beschwerde zustünde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8, § 50
N. 115). Ist aber wie vorliegend die Ausgestaltung einer konkreten
Besuchsregelung Streitgegenstand, so steht dem Verwaltungsgericht die
akzessorische Normenkontrolle bezüglich der zugrundeliegenden
Gesetzeserlasse zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 117 ff., vgl.
auch RB 1996 Nr. 29). Im Folgenden ist daher auch in Beachtung dieses
Gesichtspunktes zu prüfen, ob die für den Beschwerdeführer geltende
Besuchsregelung die Garantien der Verfassung und der Europäischen
Menschenrechtskonvention einhält.
2.2
Gemäss § 99 Abs. 1 Satz 1 JVV können
verurteilte Personen während mindestens einer Stunde pro Woche besucht werden.
Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen Entwicklung der
verurteilten Person können zusätzliche Besuche gestattet werden (§ 99
Abs. 2 JVV). Wenn der verurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können
und die erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind,
können Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner sowie Kinder für längere
Besuche zugelassen werden (§ 99 Abs. 3 JVV). § 46 Abs. 1
der Hausordnung sieht vor, dass die Gefangenen in der Regel einen Besuch pro
Woche empfangen dürfen. Besuche von Vormundspersonen oder Anwälten bzw.
Anwältinnen sowie Sozialarbeitenden werden nicht angerechnet (§ 46
Abs. 2 Hausordnung). Die Personenzahl pro Besuch wird von der Anstaltsdirektion
festgelegt. Mehr als jeweils vier Personen werden nicht zugelassen (§ 46
Abs. 3 Hausordnung). Zum Besuch eines Gefangenen werden zwölf von diesem
bezeichnete Personen zugelassen, bei denen es sich nicht um solche handeln
darf, die gemäss § 100 JVV vom Besuch ausgeschlossen sind (§ 47
Abs. 1 Hausordnung). Amtliche Besuchende (Rechtsvertretende etc.) sind
von der Limitierung ausgenommen. Der Gefangene kann die Liste der Besuchenden
einmal pro Jahr ändern oder neu festlegen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe
lässt die Anstaltsdirektion Änderungen der Besucherliste vor Ablauf eines
Jahres zu oder gestattet Besuche nicht aufgeführter Personen (§ 47
Abs. 2 Hausordnung). Besuchsgesuche sind zwei Wochen vor dem gewünschten
Datum von der Besuchsperson oder vom Gefangenen schriftlich an den
Besuchspavillon zu richten (§ 48 Satz 1 Hausordnung). Die reguläre
Besuchsdauer beträgt eine Stunde und kann im Einzelfall verlängert werden, wenn
besondere Umstände dies rechtfertigen (§ 49 Hausordnung).
Nach konstanter Praxis wird in der
kantonalen Strafanstalt Pöschwies bei Gefangenen, die mehr als acht Jahre
Strafzeit hinter sich haben, die Besuchszeit auf sieben Stunden pro Monat
erhöht. Den Insassen, die von Angehörigen mit Wohnsitz im Ausland nicht regelmässig
besucht werden können, wird einmal pro Jahr im ersten Besuchsmonat ein Besuch
von maximal 16 Stunden gewährt. Die Verteilung ist Sache des Insassen bzw. des
Platzangebotes. Grundsätzlich könnte alles in einer Woche bezogen oder auf
einen Monat verteilt werden. Bei Gefangenen mit mehr als acht Jahren Strafzeit
wird die Dauer auf höchstens 19 Stunden verlängert. Dieses Maximum wird auch
dann nicht überschritten, wenn noch nicht beanspruchte ordentliche Besuchszeit
zur Verfügung stehen würde. Deren Beanspruchung ist aber für zusätzliche
Besuche möglich, wenn sich Angehörige aus dem Ausland länger als einen Monat in
der Schweiz aufhalten oder ihnen mehr als ein Besuch pro Jahr möglich ist. Diese
zusätzlichen Besuche werden jeweils im Umfang von höchstens drei Stunden pro
Woche zugelassen, wobei auch hier weitergehende Ausnahmen möglich sind. Damit
die Verwendung nicht konsumierter Besuchszeit über das Jahresende hinaus möglich
ist, jedoch ohne dass auf diesem Weg Besuchszahl oder ‑umfang in einem
nicht vertretbaren Mass erhöht werden können, kann solche Besuchszeit bis zu einem
Maximum von zwölf Stunden ins folgende Jahr übertragen werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, von
den sieben monatlichen Besuchsstunden brauche er im Monat deren drei unter
anderem für seine Mutter, während er den Rest für seine Frau und Tochter
sammle. Letztere könnten ihn aus Kostengründen nur alle drei bis sechs Monate
besuchen. In den letzten Jahren habe er frei über seine aufgesparten Besuchsstunden
verfügen können. Von der "geheimen Regel", wonach eine entsprechende
Beschränkung auf 16 bzw. 19 Stunden bestehe, habe er nichts gewusst. Es spreche
gegen Treu und Glauben, wenn ihm nicht alle auf diese Weise aufgesparten
Stunden gewährt würden. So seien ihm im Juli 2003 nur 19 und nicht wie
beantragt 20 Besuchsstunden gewährt worden, was auf den ersten Blick als
geringe Differenz erscheinen möge. Er habe aber bewusst vorher auf Besuch
verzichtet und die Besuchsstunden hart zusammengespart. Die angewandte Regelung
(die Limitierung der Besuchszeit auf 16 bzw. 19 Stunden bei Besuchen aus dem
Ausland) stütze sich auf keine gesetzliche Grundlage, liege nicht im
öffentlichen Interesse, sei rassendiskriminierend, nicht verhältnismässig und
laufe der Europäischen Menschenrechtskonvention zuwider.
Die Vorinstanz stellte sich auf den
Standpunkt, weder gestützt auf Ziff. 43.1 der Empfehlung R (87) 3 des
Ministerkomitees des Europarates noch nach Art. 5 VStGB 1 gebe es
einen Anspruch der Strafgefangenen auf eine unbeschränkte Anzahl von Besuchen;
vielmehr dürften diese aus den genannten Gründen eingeschränkt werden. Die
Besuchsregelung der kantonalen Strafanstalt Pöschwies sei zusammen mit den
den Insassen offen stehenden Möglichkeiten des Brief- und Telefonverkehrs
geeignet, die Aufrechterhaltung oder die Neuanknüpfung von Kontakten mit
Angehörigen und weiteren Personen ausserhalb der Strafanstalt in ausreichendem
Ausmass zu ermöglichen. Die Anstaltsordnung verlange nämlich auch, dass die
Strafanstalt im Rahmen ihrer räumlichen und personellen Gegebenheiten dafür zu
sorgen habe, dass alle Insassen die ihnen zustehende Anzahl von Besuchen im
erlaubten Umfang erhalten könnten. Allein schon der Umstand, dass in der
kantonalen Strafanstalt Pöschwies rund 370 Gefangene untergebracht seien,
belege, dass zeitliche Beschränkungen und eine sorgfältige Planung erforderlich
seien, um in den vorhandenen Räumlichkeiten die erforderliche Anzahl von
Besuchen abwickeln zu können. Die Anstalt habe im Interesse der Anstaltsordnung
auch für eine Gleichbehandlung der Insassen zu sorgen, die es beispielsweise
ausschliesse, einem Gefangenen allein aus dem Grund mehr oder längere Besuche
zu gestatten, weil es seinen Besuchern möglich wäre, an Daten oder zu
Tageszeiten in der Anstalt zu erscheinen, an denen die Besuchsräumlichkeiten
schwächer belegt sind.
2.3
Die in der Erwägung 2.2 Absatz 1 wiedergegebenen
Bestimmungen der Justizvollzugsverordnung sowie der Hausordnung bezüglich
der Regelung von Besuchen erlauben eine verfassungsmässige und der Europäischen
Menschenrechtskonvention genügende Auslegung und sind daher nicht zu
beanstanden (namentlich geht es um die Frage der Verletzung der in den
Art. 9, 10, 13 und 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV] sowie Art. 3 und 8 EMRK garantierten
Grundrechte). Die genannten Regelungen sind für die Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes und zur Beschränkung des Verwaltungsaufwandes
auf ein vernünftiges Mass erforderlich; sie tragen gleichzeitig den
Grundrechten der Gefangenen gebührend Rechnung (vgl. BGE 118 Ia 64
E. 3n/bb). Insbesondere erlauben sie auch beim Vorliegen spezieller
Umstände im Einzelfall eine flexiblere Handhabung (§ 99 Abs. 2 und 3
JVV, § 47 Abs. 2 und § 49 Hausordnung; vgl. zum Ganzen
BGE 123 I 221 E. 4c, 122 I 222 E. 2a/aa,
106.
Ia 136 E. 7a). Darunter fällt
notwendigerweise auch die Konstellation, bei welcher die Angehörigen des
Anstaltsinsassen im Ausland leben und diesen nicht regelmässig besuchen
können. Die in solchen Fällen angewandte Praxis (siehe vorn 2.2 Abs. 2)
widerspricht weder der Justizvollzugsverordnung noch der Hausordnung und
verletzt auch nicht die genannten Grundrechte der Bundesverfassung oder der Europäischen
Menschenrechtskonvention. Immerhin wird dem Umstand, dass diese Insassen
nicht gleich regelmässig von ihren Angehörigen besucht werden können, wie wenn
Letztere hier lebten, insoweit Rechnung getragen, als im ersten Besuchsmonat
im Jahr ein ausgedehntes Besuchsrecht von 16 bzw. 19 Stunden gewährt
wird, was eine Aufrechterhaltung und Vertiefung der Beziehung fördert und damit
einhergehend dem Resozialisierungsgedanken Rechnung trägt. Ausserdem sind in
den Folgemonaten weiterhin Besuche möglich, wenn auch nicht mehr im genannten
Umfang. Eine grundsätzliche Limitierung im gehandhabten Sinn ist aber sowohl
zwecks Vermeidung eines unvernünftig grossen Verwaltungsaufwands als auch zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes unumgänglich. Auch
Ziff. 43 der Empfehlung R (87) 3 des Ministerkomitees des Europarates
sieht für den Besuchsverkehr den Vorbehalt der Erfordernisse der Haft sowie von
Sicherheit und Ordnung vor (vgl. BGE 118 Ia 64 E. 3o;
Müller-Dietz, Ziff. 3, 4 und 6). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK
liegt somit keineswegs vor, weshalb die in diesem Zusammenhang beantragte
Befragung einer Zeugin (vgl. Antrag Ziff. 8) nicht vorzunehmen ist.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt die praktizierte Regelung
auch nicht eine Sonderregelung für seine Person und Familie dar. Vielmehr
handelt es sich um Rahmenbedingungen, welche beim Vorliegen entsprechender
Verhältnisse zum Tragen kommen.
2.4
An dieser Stelle ist anzubringen, dass zwar der
Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht umfasst, Beweisanträge zu
stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme.
Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über
jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich
sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn
bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn
die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene
ihrer fachkundigen Mitglieder zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt,
den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene
Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung
kann kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV erblickt werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Daraus ergibt sich,
dass vorliegend auf die Abnahme weiterer Beweise, namentlich die Befragung
weiterer Zeugen, verzichtet werden kann, ohne dass dadurch das rechtliche Gehör
oder Art. 6 EMRK verletzt würden (vgl. Antrag Ziff. 15).
Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers ist auch ist nicht erforderlich, dass sich die
Besuchsbeschränkungen bzw. -ausgestaltungen in allen Varianten notwendig aus
genauen und speziellen Vorschriften ergeben müssen (BGE 109 Ia 273 E. 4d
S. 284, 106 Ia 277 E. 3a+9c). Daher lässt sich aus dem
Umstand, dass die erwähnte Praxis betreffend die Besuchsregelung von im Ausland
lebenden Angehörigen der Insassen nicht oder noch nicht schriftlich
festgehalten ist, nicht ableiten, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage und
Art. 36 Abs. 1 BV sei verletzt (vgl. Anträge Ziff. 3 und 6).
2.5
Die praktizierte Besuchsregelung verletzt auch
nicht das Prinzip der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 3
BV, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Der Besuchsverkehr steht wie
dargelegt unter dem Vorbehalt der Erfordernisse der Haft sowie von Sicherheit
und Ordnung. Die vorliegende Besuchsregelung berücksichtigt notwendigerweise
diese öffentlichen Interessen, ohne aber über Gebühr in die genannten Grundrechte
der Insassen einzugreifen. Bezüglich der Einschränkung des Besuchsrechts bedarf
es ausserdem keiner weiteren Beweise oder Begründungen, namentlich, wie es um
die Kapazitäts-, Organisations- und Sicherheitsgründe stehe (vgl. Anträge Ziff. 7
und 11), sind doch diese für die Frage der Besuchsregelung ohnehin nicht allein
entscheidend. Die praktizierte Regelung genügt wie ausgeführt den in der
Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention statuierten
Grundrechten und steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht genügend
nachgekommen, weshalb sich eine Rückweisung im beantragten Sinn (vgl. Antrag
Ziff. 2) erübrigt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40, § 28
N. 4).
2.6
Im Weiteren hat die Vorinstanz zur Recht verneint,
dass die vorliegende Besuchsregelung rassendiskriminierend sei. Zum einen
hängt die Anwendung der speziellen Besuchsregelung bei im Ausland lebenden
Angehörigen des Anstaltsinsassen allein davon ab, ob Erstere nicht regelmässig
in die Schweiz kommen können, um das Besuchsrecht auszuüben. Ist ein
regelmässiger Besuch nicht möglich, so findet eine Kompensation durch die Ermöglichung
von länger dauernden Besuchen im ersten Besuchsmonat jährlich statt. Dabei ist
nicht nur der Zeitfaktor isoliert zu betrachten, sondern es ist auch zu
berücksichtigen, dass solche länger dauernden Besuche durchaus auch Vorteile
für die Beziehungspflege haben können. Entsprechende Beschränkungen in
zeitlicher Hinsicht sowie bezüglich der Übertragung aufgesparter Stunden auf
das folgende Jahr sind daher nicht zu beanstanden (vgl. Antrag Ziff. 4).
Andernfalls könnten wiederum Ungleichbehandlungen gegenüber jenen Insassen
entstehen, welche zufolge der Möglichkeit monatlicher Besuche nicht in den
Genuss von derart ausgedehnten Besuchen kommen.
2.7
Der Beschwerdeführer macht geltend, es verletze
Treu und Glauben, dass ihm entgegen den früheren Gepflogenheiten nicht mehr
alle aufgesparten Besuchsstunden so gewährt würden, wie er beantrage, sofern es
Platz im Besuchswesen der Pöschwies gebe (Anträge Ziff. 4+16+17). Die
Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass es sich angesichts einer reduzierten
Anrechnung von Besuchszeit im Familienzimmer (wodurch effektiv mehr Zeit zugestanden
werde) um ein Missverständnis handeln dürfte. Abgesehen davon wäre eine frühere
Zulassung eines längeren Besuches im Einzelfall als Ausnahmeregelung zu betrachten,
auf die kein genereller Anspruch bestehe. Schon im Schreiben der Direktion der
Strafanstalt Pöschwies vom 14. Juli 2003 war festgehalten worden, der vom
Beschwerdeführer eingegebene Familienzimmerbesuch sei anstatt mit fünf Stunden
bewilligter Besuchszeit nur mit zwei Stunden angerechnet worden.
Auf den Umstand, dass der
Familienzimmerbesuch mit weniger Stunden angerechnet wurde, als effektiv in
Anspruch genommen wurden, wird in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen. Die
Anrechnung von weniger als der tatsächlichen Besuchsstunden lässt aber darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer auch heute, das heisst gestützt auf die
seit dem 1. Januar 2002 geltende Justizvollzugsverordnung bzw. die am 1. Januar
2003.
in Kraft getretene Hausordnung, effektiv nicht weniger Besuchsstunden
erhält als früher. Selbst wenn dem anders wäre, verstiesse eine entsprechende
Praxisänderung nicht gegen Treu und Glauben bzw. stellte diese kein
widersprüchliches Verhalten dar, bewegte sie sich doch im gesetzlichen Rahmen.
Insbesondere begründet die blosse Erwartung, eine Verwaltungseinheit werde
eine grosszügige Bewilligungspraxis wie bis anhin handhaben, keinen
Vertrauensschutz (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 72 B I e, Nr.
77.
VII). Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich daher auch in diesem
Zusammenhang (Antrag Ziff. 17).
2.8
Aus den dargelegten Gründen erübrigt sich eine
Befragung all jener Gefangenen als Zeugen, die mehr als 19 Stunden Besuch aus
dem Ausland hatten, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird (Antrag Ziff. 12).
Einerseits lässt das Gesetz Abweichungen in speziellen Fällen zu (vgl. § 99
Abs. 2 und 3 JVV sowie §§ 46 Abs. 1 und 49 Hausordnung), wovon
auch schon der Beschwerdeführer profitiert hat (z.B. durch die nur teilweise
Anrechnung der Besuchsstunden im Familienzimmer). Andererseits vermögen solche
Ausnahmen keine neuen Rahmenbedingungen für alle Anstaltsinsassen zu bilden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären
die Kosten praxisgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend
rechtfertigt es sich jedoch aus Billigkeitsgründen, die Kosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Dem
Beschwerdeführer kann nicht verargt werden, dass er nach mehrjährigem
ununterbrochenem Strafvollzug die Rechtmässigkeit der aktuellen Besuchsregelung
geklärt haben wollte. Zudem gab es dazu bisher keine veröffentlichten
Entscheide des Verwaltungsgerichts. Insoweit wird das Begehren des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Eine Entschädigung ist ihm hingegen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss
entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
6.
…