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Entscheid

VB.2003.00459

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00459

24. März 2004Deutsch23 min

(URT.2004.7844)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1966, steht in der kantonalen

Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe. Am 3. Juli

2003 richtete er ein Schrei­ben an den Direktor der Strafanstalt Pöschwies, worin

er beantragte, es seien alle dis­kriminierenden Besuchseinschränkungen gegen

seine Frau und seine Tochter, die im Land M leben, aufzuheben. Im Weiteren

seien ihm alle Stunden, die er für den Besuch aufgespart habe, zu gewähren, und

zwar wann und mit wem er wolle, sofern es Platz gebe. Alle Regeln betreffend

Besuch seien mit Rechtsbelehrung offen zu legen. Unmenschliche und

erniedrigende Strafen oder Behandlungen ihm, Frau und Tochter gegenüber seien

zu unterlassen und sie seien per sofort menschenrechtskonform zu behandeln. Mit

Schreiben vom 7. Juli 2003 ersuchte er um sofortige Beantwortung seines

ersten Schreibens sowie zusätzlich um Bewilligung von Besuchen seitens seiner

Mutter zusammen mit seiner Familie.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2003

teilte die Direktion der Strafanstalt Pöschwies A die gesetzlichen Grundlagen

sowie die anstaltsinterne Praxis im Besuchswesen mit. Gleichzeitig wurde A

eröffnet, dass ihm die Anstalt "das grundsätzliche, heutige Maximum an Besuchszeit

im Falle eines Auslandbesuches" bewilligt habe.

Erwägungen

II.

Am 28. Juli 2003 gelangte A mit

Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, mit

welchem er grundsätzlich die schon der Direktion der Strafanstalt Pöschwies gestellten

Anträge wiederholte.

Die Direktion der Justiz und des Innern

verfügte am 5. November 2003 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf

eingetreten wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 10./11. Dezember

2003.

wandte sich A an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern Kt.

Zürichs vom 5. November 2003 sei aufzuheben.

2.

Eventuell ist die Verfügung vom 5. November 2003 wegen

fehlender Begründung und Zirkelschluss an die Direktion der Justiz und des

Innern Kt. Zürichs zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.

Es sind alle rassendiskriminierende Besuchseinschränkungen, vergleichen

Sie das Schreiben vom 14.07.03 KSA (Text: So erhält ein Gefangener, der vom

Ausland Besuch eines/r Familienan­ge­hö­ri­gen er­hält max. 16 Stunden..................usw.)

gegen meine Frau und Tochter aufzuheben (Art. 261 StGB).

Demzufolge ist vorliegend keine gesetzliche Grundlage gegeben und die Verfügung

ver­fas­sungs­widrig und nicht EMRK-konform.

4.

Es sind mir alle Stunden, die ich für den Besuch aufgespart

habe, zu gewähren, wann und wenn ich will, sofern es Platz im Besuchswesen der

Pöschwies gibt.

5.

Es sind alle Regeln betreffend Besuch mir bzw. allen Gefangenen

schriftlich mitzuteilen, auch die "geheimen" Besuchsregeln (mit

Rechts­mittelbelehrung und Begründung).

6.

Es sind alle unmenschlichen und erniedrigenden Strafen oder Behandlungen

gegen B, C und A sofort zu unterlassen (Art. 3 EMRK). Denn

vorliegend ist keine gesetzliche Grundlage gegeben und die Verfügung

verfassungswidrig und nicht EMRK-konform.

7.

Die Behauptung, es könne aus Kapazitäts-, Organisations- und Sicherheitsgründen

nicht gewährt werden, ist konkret und nachhaltig wie schriftlich zu beweisen

und zu begründen.

8.

Wegen Verstoss von Art. 3 EMRK ist Frau D (…) als

Zeugin zu befragen.

9.

Es sei dem Gefangenen A zu Resozialisierungszwecken ein Besuch

mit Frau und Kind zu fördern bzw. dem Gefangenen keine 'Steine in den Weg zu legen'.

10.

Warum wurden die Besuche meiner Mutter, die Schweizerin ist und

in der Schweiz lebt, im Juli ohne schriftlich begründete, rekursfähige

Begründung abgelehnt? (Art. 29 BV.) Demzufolge ist vorliegend keine

gesetzliche Grundlage gegeben und die Verfügung verfassungswidrig und nicht

EMRK-konform.

11.

Es seien alle Gefangenen als Zeugen zu befragen, ob das Besuchswesen

je voll war, wenn sie Besuch hatten.

12.

Es seien alle Gefangenen, die mehr als 19 Std. Besuch aus

dem Ausland hatten, als Zeugen aufzurufen.

13.

Dem Rekurrenten sei für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

14.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Staates.

15.

Die Nichtanhandnahme eines wesentlichen Beweisantrages in einem

zentralen Punkt verletzt Art. 6 EMRK, den Anspruch auf rechtliches Gehör

und auf ein faires Verfahren sowie die Unschuldsvermutung. Dies muss zur

Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.

16.

Willkürliche behördliche Entscheide verstossen gegen Treu und

Glauben (Art. 2 ZGB).

17.

Es sind alle Besuche, die A bis jetzt hatte, dem

Verwaltungsgericht als Beweis vorzulegen."

Die Vorinstanz beantragte in ihrer

Vernehmlassung vom 9./15. Januar 2004 die Abweisung der Beschwerde, soweit

auf sie einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom

15.

/20. Januar 2004 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g

VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend

den Vollzug von Strafen und Massnahmen zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Sie

ist jedoch unter anderem zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43

Abs. 2 VRG). Dies trifft für Entscheide über den Besuchsverkehr während

des Vollzugs zu (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 43 N. 24; BGr, 21. August 2000,

1P.481/2000, E. 1a/aa, www.bger.ch). Bezüglich des

Empfangs von Besuchen und Briefverkehrs wurde nämlich durch den Bundesrat in

Art. 5 der Verordnung (1) zum Schweizerischen Straf­ge­setzbuch vom

13.

November 1973 (VStGB 1) eine materielle Basisregelung getroffen.

Gemäss Abs. 1 der Bestimmung ist der Empfang von Besuchen grundsätzlich

"nur soweit beschränkt, als es die Ordnung in der Anstalt gebietet".

"Soweit tunlich, ist dem Einge­wie­se­nen der Verkehr mit den Angehörigen

zu erleichtern" (Abs. 2). Besuche sind in der Re­gel nur unter

Kontrolle gestattet (Abs. 3). Auch wenn die kantonale Justizvoll­zugs­verordnung

vom 24. Oktober 2001 (JVV) und die sich darauf stützende Hausordnung der

Strafanstalt Pöschwies vom 6. Dezember 2002 (Hausordnung) die

bundesrätliche Ver­ordnung nicht (direkt) erwähnen, vollziehen die aufgeführten

kantonalen Regelungen Bundes­recht und stellen daher unselbständige kantonale

Vollzugsgesetzgebungen dar (BGE 118 Ib 130). Demnach ist die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben und auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Auf die schon im Rekurs gestellten Anträge in den Ziffern

9.

(Förderung der Besuche von Frau und Kind) und 10 (Ablehnung der für die

Mutter beantragten Besuche im Juli 2003) war die Vorinstanz nicht eingetreten

mit der Begründung, diese würden nicht Gegenstand des Entscheides der Direktion

der kantonalen Strafanstalt Pöschwies vom 14. Juli 2003 bilden, der sich

nur mit dem zeitlichen Umfang des Besuchsrechts befasse.

Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

können diese erneut gestellten Anträge nicht an die Hand genommen werden.

Bezüglich der zukünftigen Gestaltung der Besuche fehlt es naturgemäss an einer

anfechtbaren konkreten Verfügung bzw. Anordnung im Sinn von § 19

Abs. 1 VRG. Im Weiteren kommt dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion

gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16).

Daher kann auf den Antrag in Ziffer 10 betreffend die im Juli letzten Jahres

abgelehnten Besuchs­bewilligungen für die Mutter des Beschwerdeführers nicht

eingetreten werden, zumal es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25). Aber auch auf den Antrag in Ziffer

5, wonach allen Anstaltsinsassen mit Rechtsmittelbelehrung und Begründung

sämtliche Besuchsregeln mitzuteilen seien, kann nicht eingetreten werden. Zum

einen kommt dem Verwaltungsgericht wie erwähnt keine Aufsichtsfunktion zu. Zum

andern steht ihm auch nicht die abstrakte Normenkontrolle zu

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8, § 50 N. 115 f.).

Letzteres gilt sowohl in Bezug auf das Justizvollzugsgesetz als auch für die

Hausordnung sowie entsprechende Weisungen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31

N. 16, § 19 N. 8 ff., besonders N. 18 f.). Nur

bei der Prüfung der Ausgestaltung der konkreten Besuchsregelung kann das

Verwaltungsgericht im Rahmen der akzessori­schen Normenkontrolle auf die

Verfassungsmässigkeit der zugrunde liegenden Bestim­mun­gen eingehen, worauf

noch zurückzukommen ist.

1.3

Nach § 38 Abs. 2 lit. b VRG fällt

die Beurteilung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der

Justiz und des Innern in die einzelrichterliche Kompetenz.

2.

2.1

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

können – falls die Haftvoraus­setzungen in einem formellen Gesetz ausreichend

konkretisiert sind – die Haftbedingungen auf Verordnungsstufe in einem

materiellen Gesetz (Gefängnisreglement, Hausordnung) geregelt werden. Um einen

ausreichenden Schutz gegen willkürliche und ver­fas­sungswidrige

Haftbedingungen zu gewährleisten, hat ein Gefängnisreglement allerdings ein

Mindestmass an Klarheit und Regelungsdichte aufzuweisen (BGE

123.

I 221 E. 4a mit Hinweisen). Die Beschränkung der

Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über das hinaus­gehen, was zur

Gewährleistung des Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen

Anstaltsbetriebes erforderlich ist (BGE 123 I 221 E. 4c mit Hinweisen,

117.

Ia 465 E. 2a; vgl. auch BGE 106 Ia 136

E. 3b). Die aus dem Haftregime resultierenden Freiheitsbeschränkungen

müssen auch mit den Garantien der Europäischen Menschen­rechts­konvention

(EMRK) vereinbar sein. Diese gewährleistet indessen im Bereich der

Haftbedingungen keine über die verfassungsmässigen Grundrechtsgarantien hinaus­gehen­den

Rechte (BGE 123 I 221 E. 4e). Im Weiteren ist festzuhalten, dass

die vom Ministerko­mitee des Europarates in der Empfehlung R (87) 3 vom

12.

Februar 1987 erlassenen allge­mei­nen Europäischen Haft- und

Strafvollzugsgrundsätze (https://wcm.coe.int) den Charak­ter von Richtlinien

und Empfehlungen für einen zweckmässigen Vollzug freiheits­ent­ziehender Sanktionen

haben. Sie sind nach der Praxis des Bundesgerichtes aber nicht in der Wie­se

völkerrechtlich verbindlich, dass die Missachtung der Mindestgrundsätze für

sich allein als Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte oder wegen Verletzung

eines Staats­vertrages gerügt werden könnte, und sie begründen insofern keine

subjektiven Rechte und Pflichten. Da in den Mindestgrundsätzen aber die

gemeinsame Rechtsüberzeugung der Mit­gliedstaaten des Europarates zum Ausdruck

kommt, werden sie vom Bundesgericht bei der Konkretisierung der

Grundrechtsgewährleistung der Bundesverfassung sowie der Euro­päischen

Menschenrechtskonvention gleichwohl berücksichtigt (BGE 122 I 222

E. 2a/aa, 118 Ia 64 E. 2a mit Hinweisen; vgl. dazu auch

Heinz Müller-Dietz, Menschenrechte und Strafvollzug, in: Heike Jung/Heinz

Müller-Dietz, Langer Freiheitsentzug – wie lange noch?, Schriftenreihe der

Deutschen Bewährungshilfe, Godesberg 1994, www.jura.uni-sb.de [Saar­brücker

Bibliothek]). Der Schutzbereich der einzelnen Freiheitsrechte samt ihren

Ausprägungen sowie die Grenzen der Zulässigkeit von Eingriffen sind im

Einzelfall angesichts von Art und Intensität der Beeinträchtigung zu bestimmen

(BGE 123 I 221 E. 4e mit Hinweis).

Die Bestimmungen der Europäischen

Menschenrechtskonvention lassen im Rahmen der Verhältnismässigkeit

Einschränkungen in die Grundrechte insbesondere im Interesse der

Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung zu. Zur

"Ordnung" im er­wähnten Sinn gehört auch die Aufrechterhaltung eines

ordnungsgemässen und ungestörten Gefängnisbetriebs. Das öffentliche Interesse

an der Einschränkung ist den tangierten priva­ten Interessen entgegenzustellen.

Für alle Gefangenenkategorien gilt, dass Besuche einen erheblichen

Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Im Interesse der Sicherheit des Gefäng­nisses

und der Nichtgefährdung des Haftzweckes muss insbesondere eine Besuchsbe­will­li­gung

erteilt werden (vgl. § 100 JVV, § 47 f. Hausordnung), alle

Besuche müssen in der Re­gel überwacht, notfalls müssen die Gespräche auf

Tonband aufgenommen oder es muss eine Kleider- und Effektendurchsuchung

vollzogen werden (vgl. §§ 99 Abs. 4 und 101 JVV, Art. 5

Abs. 3 VStGB 1), unter Umständen sind weitere Sicherheitsmassnahmen

erforderlich. Es liegt im öffentlichen Interesse, den personellen und

zeitlichen Aufwand im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf

ein vertretbares Mass zu beschränken, solange die daraus resultierenden

Eingriffe verhältnismässig bleiben (BGE 118 Ia 64 E. 3n/aa-bb

S. 85).

Zwar kommt dem Verwaltungsgericht

bezüglich der Frage der Verfassungsmässigkeit der in der

Justizvollzugsverordnung bzw. Hausordnung enthaltenen Besuchsregelungen keine

abstrakte Normenkontrolle zu, wie sie dem Bundesgericht im Rahmen einer staats­recht­lichen

Beschwerde zustünde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8, § 50

N. 115). Ist aber wie vor­liegend die Ausgestaltung einer konkreten

Besuchsregelung Streitgegenstand, so steht dem Verwaltungsgericht die

akzessorische Normenkontrolle bezüglich der zugrunde­lie­gen­den

Gesetzeserlasse zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 117 ff., vgl.

auch RB 1996 Nr. 29). Im Folgenden ist daher auch in Beachtung dieses

Gesichtspunktes zu prüfen, ob die für den Be­schwerdeführer geltende

Besuchsregelung die Garantien der Verfassung und der Europäischen

Menschenrechtskonvention einhält.

2.2

Gemäss § 99 Abs. 1 Satz 1 JVV können

verurteilte Personen während mindestens einer Stunde pro Woche besucht werden.

Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen Entwicklung der

verurteilten Person können zusätzliche Besuche gestattet werden (§ 99

Abs. 2 JVV). Wenn der verurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können

und die erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind,

können Ehe- und Lebenspartnerinnen oder ­-partner sowie Kinder für längere

Besuche zugelassen werden (§ 99 Abs. 3 JVV). § 46 Abs. 1

der Hausordnung sieht vor, dass die Gefangenen in der Regel einen Besuch pro

Woche empfangen dürfen. Besuche von Vormundspersonen oder Anwälten bzw.

Anwältinnen sowie Sozialarbeitenden werden nicht angerechnet (§ 46

Abs. 2 Hausordnung). Die Personenzahl pro Besuch wird von der Anstaltsdirektion

festgelegt. Mehr als jeweils vier Personen werden nicht zugelassen (§ 46

Abs. 3 Hausordnung). Zum Besuch eines Gefangenen werden zwölf von diesem

be­zeich­nete Personen zugelassen, bei denen es sich nicht um solche handeln

darf, die gemäss § 100 JVV vom Besuch ausgeschlossen sind (§ 47

Abs. 1 Hausordnung). Amtliche Be­suchende (Rechtsvertretende etc.) sind

von der Limitierung ausgenommen. Der Gefangene kann die Liste der Besuchenden

einmal pro Jahr ändern oder neu festlegen. Beim Vor­liegen wichtiger Gründe

lässt die Anstaltsdirektion Änderungen der Besucherliste vor Ab­lauf eines

Jahres zu oder gestattet Besuche nicht aufgeführter Personen (§ 47

Abs. 2 Haus­ordnung). Besuchsgesuche sind zwei Wochen vor dem gewünschten

Datum von der Be­suchsperson oder vom Gefangenen schriftlich an den

Besuchspavillon zu richten (§ 48 Satz 1 Hausordnung). Die reguläre

Besuchsdauer beträgt eine Stunde und kann im Einzel­fall verlängert werden, wenn

besondere Umstände dies rechtfertigen (§ 49 Hausordnung).

Nach konstanter Praxis wird in der

kantonalen Strafanstalt Pöschwies bei Gefangenen, die mehr als acht Jahre

Strafzeit hinter sich haben, die Besuchszeit auf sieben Stunden pro Monat

erhöht. Den Insassen, die von Angehörigen mit Wohnsitz im Ausland nicht regelmässig

besucht werden können, wird einmal pro Jahr im ersten Besuchsmonat ein Besuch

von maximal 16 Stunden gewährt. Die Verteilung ist Sache des Insassen bzw. des

Platzangebotes. Grundsätzlich könnte alles in einer Woche bezogen oder auf

einen Monat verteilt werden. Bei Gefangenen mit mehr als acht Jahren Strafzeit

wird die Dauer auf höchstens 19 Stunden verlängert. Dieses Maximum wird auch

dann nicht überschritten, wenn noch nicht beanspruchte ordentliche Besuchszeit

zur Verfügung stehen würde. Deren Beanspruchung ist aber für zusätzliche

Besuche möglich, wenn sich Angehörige aus dem Ausland länger als einen Monat in

der Schweiz aufhalten oder ihnen mehr als ein Besuch pro Jahr möglich ist. Diese

zusätzlichen Besuche werden jeweils im Umfang von höchstens drei Stunden pro

Woche zugelassen, wobei auch hier weitergehende Ausnahmen möglich sind. Damit

die Verwendung nicht konsumierter Besuchszeit über das Jahresende hinaus möglich

ist, jedoch ohne dass auf diesem Weg Besuchszahl oder ‑umfang in einem

nicht vertretbaren Mass erhöht werden können, kann solche Besuchszeit bis zu einem

Maximum von zwölf Stunden ins folgende Jahr übertragen werden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, von

den sieben monatlichen Besuchsstunden brauche er im Monat deren drei unter

anderem für seine Mutter, während er den Rest für seine Frau und Tochter

sammle. Letztere könnten ihn aus Kostengründen nur alle drei bis sechs Monate

besuchen. In den letzten Jahren habe er frei über seine aufgesparten Besuchsstunden

verfügen können. Von der "geheimen Regel", wonach eine entsprechende

Beschränkung auf 16 bzw. 19 Stunden bestehe, habe er nichts gewusst. Es spreche

gegen Treu und Glauben, wenn ihm nicht alle auf diese Weise aufgesparten

Stunden gewährt würden. So seien ihm im Juli 2003 nur 19 und nicht wie

beantragt 20 Besuchsstunden gewährt worden, was auf den ersten Blick als

geringe Differenz erscheinen möge. Er habe aber bewusst vorher auf Besuch

verzichtet und die Besuchsstunden hart zusammengespart. Die angewandte Regelung

(die Limitierung der Besuchszeit auf 16 bzw. 19 Stunden bei Besuchen aus dem

Ausland) stütze sich auf keine gesetzliche Grundlage, liege nicht im

öffentlichen Interesse, sei rassendiskriminierend, nicht verhältnismässig und

laufe der Europäischen Menschenrechtskonvention zuwider.

Die Vorinstanz stellte sich auf den

Standpunkt, weder gestützt auf Ziff. 43.1 der Emp­fehlung R (87) 3 des

Ministerkomitees des Europarates noch nach Art. 5 VStGB 1 gebe es

einen Anspruch der Strafgefangenen auf eine unbeschränkte Anzahl von Besuchen;

viel­mehr dürften diese aus den genannten Gründen eingeschränkt werden. Die

Besuchs­rege­lung der kantonalen Strafanstalt Pöschwies sei zusammen mit den

den Insassen offen ste­hen­den Möglichkeiten des Brief- und Telefonverkehrs

geeignet, die Aufrechterhaltung oder die Neuanknüpfung von Kontakten mit

Angehörigen und weiteren Personen ausser­halb der Strafanstalt in ausreichendem

Ausmass zu ermöglichen. Die Anstaltsordnung ver­lange nämlich auch, dass die

Strafanstalt im Rahmen ihrer räumlichen und personellen Gegebenheiten dafür zu

sorgen habe, dass alle Insassen die ihnen zustehende Anzahl von Besuchen im

erlaubten Umfang erhalten könnten. Allein schon der Umstand, dass in der

kantonalen Strafanstalt Pöschwies rund 370 Gefangene untergebracht seien,

belege, dass zeitliche Beschränkungen und eine sorgfältige Planung erforderlich

seien, um in den vor­han­denen Räumlichkeiten die erforderliche Anzahl von

Besuchen abwickeln zu können. Die Anstalt habe im Interesse der Anstaltsordnung

auch für eine Gleichbehandlung der Insassen zu sorgen, die es beispielsweise

ausschliesse, einem Gefangenen allein aus dem Grund mehr oder längere Besuche

zu gestatten, weil es seinen Besuchern möglich wäre, an Daten oder zu

Tageszeiten in der Anstalt zu erscheinen, an denen die Besuchs­räum­lich­kei­ten

schwächer belegt sind.

2.3

Die in der Erwägung 2.2 Absatz 1 wiedergegebenen

Bestimmungen der Justizvoll­zugs­ver­ordnung sowie der Hausordnung bezüglich

der Regelung von Besuchen erlauben eine verfassungsmässige und der Europäischen

Menschenrechtskonvention genügende Ausle­gung und sind daher nicht zu

beanstanden (namentlich geht es um die Frage der Verletzung der in den

Art. 9, 10, 13 und 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft

vom 18. April 1999 [BV] sowie Art. 3 und 8 EMRK garantierten

Grundrechte). Die ge­nann­ten Regelungen sind für die Aufrechterhaltung eines

ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes und zur Beschränkung des Verwaltungsaufwandes

auf ein vernünftiges Mass erforderlich; sie tragen gleichzeitig den

Grundrechten der Gefangenen gebührend Rechnung (vgl. BGE 118 Ia 64

E. 3n/bb). Insbesondere erlauben sie auch beim Vorliegen spezieller

Umstände im Einzelfall eine flexiblere Handhabung (§ 99 Abs. 2 und 3

JVV, § 47 Abs. 2 und § 49 Hausordnung; vgl. zum Ganzen

BGE 123 I 221 E. 4c, 122 I 222 E. 2a/aa,

106.

Ia 136 E. 7a). Darunter fällt

notwendigerweise auch die Konstellation, bei wel­cher die Angehörigen des

Anstaltsinsassen im Ausland leben und diesen nicht regel­mässig besuchen

können. Die in solchen Fällen angewandte Praxis (siehe vorn 2.2 Abs. 2)

widerspricht weder der Justizvollzugsverordnung noch der Hausordnung und

verletzt auch nicht die genannten Grundrechte der Bundesverfassung oder der Europäischen

Menschen­rechts­konvention. Immerhin wird dem Umstand, dass diese Insassen

nicht gleich regel­mässig von ihren Angehörigen besucht werden können, wie wenn

Letztere hier lebten, in­so­weit Rechnung getragen, als im ersten Besuchsmonat

im Jahr ein ausgedehntes Besuchs­recht von 16 bzw. 19 Stunden gewährt

wird, was eine Aufrechterhaltung und Vertiefung der Beziehung fördert und damit

einhergehend dem Resozialisierungsgedanken Rechnung trägt. Ausserdem sind in

den Folgemonaten weiterhin Besuche möglich, wenn auch nicht mehr im genannten

Umfang. Eine grundsätzliche Limitierung im gehandhabten Sinn ist aber sowohl

zwecks Vermeidung eines unvernünftig grossen Verwaltungsaufwands als auch zur

Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes unumgänglich. Auch

Ziff. 43 der Empfehlung R (87) 3 des Ministerkomitees des Europarates

sieht für den Besuchsverkehr den Vorbehalt der Erfordernisse der Haft sowie von

Sicherheit und Ord­nung vor (vgl. BGE 118 Ia 64 E. 3o;

Müller-Dietz, Ziff. 3, 4 und 6). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK

liegt somit keineswegs vor, weshalb die in diesem Zusammenhang beantragte

Befragung einer Zeugin (vgl. Antrag Ziff. 8) nicht vorzunehmen ist.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt die praktizierte Regelung

auch nicht eine Son­der­regelung für seine Person und Familie dar. Vielmehr

handelt es sich um Rahmen­bedingungen, welche beim Vorliegen entsprechender

Verhältnisse zum Tragen kommen.

2.4

An dieser Stelle ist anzubringen, dass zwar der

Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht umfasst, Beweisanträge zu

stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme.

Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs in­dessen nur über

jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich

sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn

bereits Fest­stehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist,

dass der angebotene Be­weis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn

die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene

ihrer fachkundigen Mitglieder zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder das

Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt,

den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene

Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes

Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Be­weis­würdigung

kann kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

BV erblickt werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Daraus ergibt sich,

dass vorliegend auf die Abnahme weiterer Beweise, namentlich die Befragung

weiterer Zeugen, verzichtet werden kann, ohne dass dadurch das rechtliche Gehör

oder Art. 6 EMRK verletzt würden (vgl. Antrag Ziff. 15).

Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers ist auch ist nicht erforderlich, dass sich die

Besuchsbeschränkungen bzw. ­-ausgestaltungen in allen Varianten notwendig aus

genauen und speziellen Vorschriften ergeben müssen (BGE 109 Ia 273 E. 4d

S. 284, 106 Ia 277 E. 3a+9c). Daher lässt sich aus dem

Umstand, dass die erwähnte Praxis betreffend die Besuchsregelung von im Ausland

lebenden Angehörigen der Insassen nicht oder noch nicht schriftlich

festgehalten ist, nicht ableiten, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage und

Art. 36 Abs. 1 BV sei verletzt (vgl. Anträge Ziff. 3 und 6).

2.5

Die praktizierte Besuchsregelung verletzt auch

nicht das Prinzip der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 3

BV, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Der Besuchsverkehr steht wie

dargelegt unter dem Vorbehalt der Erfordernisse der Haft sowie von Sicherheit

und Ordnung. Die vorliegende Besuchsregelung berücksichtigt notwendigerweise

diese öffentlichen Interessen, ohne aber über Gebühr in die genannten Grundrechte

der Insassen einzugreifen. Bezüglich der Einschränkung des Besuchsrechts bedarf

es ausserdem keiner weiteren Beweise oder Begründungen, namentlich, wie es um

die Kapazitäts-, Organisations- und Sicherheitsgründe stehe (vgl. Anträge Ziff. 7

und 11), sind doch diese für die Frage der Besuchsregelung ohnehin nicht allein

entscheidend. Die praktizierte Regelung genügt wie ausgeführt den in der

Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention statuierten

Grundrechten und steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht genügend

nachgekommen, weshalb sich eine Rückweisung im beantragten Sinn (vgl. Antrag

Ziff. 2) erübrigt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40, § 28

N. 4).

2.6

Im Weiteren hat die Vorinstanz zur Recht verneint,

dass die vorliegende Besuchs­rege­lung rassendiskriminierend sei. Zum einen

hängt die Anwendung der speziellen Besuchsre­ge­lung bei im Ausland lebenden

Angehörigen des Anstaltsinsassen allein davon ab, ob Er­stere nicht regelmässig

in die Schweiz kommen können, um das Besuchsrecht auszuüben. Ist ein

regelmässiger Besuch nicht möglich, so findet eine Kompensation durch die Er­möglichung

von länger dauernden Besuchen im ersten Besuchsmonat jährlich statt. Dabei ist

nicht nur der Zeitfaktor isoliert zu betrachten, sondern es ist auch zu

berücksichtigen, dass solche länger dauernden Besuche durchaus auch Vorteile

für die Beziehungspflege haben können. Entsprechende Beschränkungen in

zeitlicher Hinsicht sowie bezüglich der Übertragung aufgesparter Stunden auf

das folgende Jahr sind daher nicht zu beanstanden (vgl. Antrag Ziff. 4).

Andernfalls könnten wiederum Ungleichbehandlungen gegenüber jenen Insassen

entstehen, welche zufolge der Möglichkeit monatlicher Besuche nicht in den

Genuss von derart ausgedehnten Besuchen kommen.

2.7

Der Beschwerdeführer macht geltend, es verletze

Treu und Glauben, dass ihm entgegen den früheren Gepflogenheiten nicht mehr

alle aufgesparten Besuchsstunden so gewährt würden, wie er beantrage, sofern es

Platz im Besuchswesen der Pöschwies gebe (Anträge Ziff. 4+16+17). Die

Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass es sich angesichts einer reduzierten

Anrechnung von Besuchszeit im Familienzimmer (wodurch effektiv mehr Zeit zugestanden

werde) um ein Missverständnis handeln dürfte. Abgesehen davon wäre eine frühere

Zulassung eines längeren Besuches im Einzelfall als Ausnahmeregelung zu betrachten,

auf die kein genereller Anspruch bestehe. Schon im Schreiben der Direktion der

Strafanstalt Pöschwies vom 14. Juli 2003 war festgehalten worden, der vom

Beschwerdeführer eingegebene Familienzimmerbesuch sei anstatt mit fünf Stunden

bewilligter Besuchszeit nur mit zwei Stunden angerechnet worden.

Auf den Umstand, dass der

Familienzimmerbesuch mit weniger Stunden angerechnet wurde, als effektiv in

Anspruch genommen wurden, wird in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen. Die

Anrechnung von weniger als der tatsächlichen Besuchsstunden lässt aber darauf

schliessen, dass der Beschwerdeführer auch heute, das heisst gestützt auf die

seit dem 1. Januar 2002 geltende Justizvollzugsverordnung bzw. die am 1. Januar

2003.

in Kraft getretene Hausordnung, effektiv nicht weniger Besuchsstunden

erhält als früher. Selbst wenn dem anders wäre, verstiesse eine entsprechende

Praxisänderung nicht gegen Treu und Glauben bzw. stellte diese kein

widersprüchliches Verhalten dar, bewegte sie sich doch im gesetzlichen Rahmen.

Insbesondere begründet die blosse Erwartung, eine Verwal­tungs­einheit werde

eine grosszügige Bewilligungspraxis wie bis anhin handhaben, keinen

Vertrauensschutz (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrecht­sprechung,

Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 72 B I e, Nr.

77.

VII). Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich daher auch in diesem

Zusammenhang (Antrag Ziff. 17).

2.8

Aus den dargelegten Gründen erübrigt sich eine

Befragung all jener Gefangenen als Zeugen, die mehr als 19 Stunden Besuch aus

dem Ausland hatten, wie dies vom Beschwer­deführer beantragt wird (Antrag Ziff. 12).

Einerseits lässt das Gesetz Abweichungen in speziellen Fällen zu (vgl. § 99

Abs. 2 und 3 JVV sowie §§ 46 Abs. 1 und 49 Hausord­nung), wovon

auch schon der Beschwerdeführer profitiert hat (z.B. durch die nur teilweise

Anrechnung der Besuchsstunden im Familienzimmer). Andererseits vermögen solche

Ausnahmen keine neuen Rahmenbedingungen für alle Anstaltsinsassen zu bilden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären

die Kosten praxisgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend

rechtfertigt es sich jedoch aus Billigkeitsgründen, die Kosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Dem

Beschwerdeführer kann nicht verargt werden, dass er nach mehrjährigem

ununterbrochenem Strafvollzug die Rechtmässigkeit der aktuellen Besuchsregelung

geklärt haben wollte. Zudem gab es dazu bisher keine veröffentlichten

Entscheide des Verwaltungsgerichts. Insoweit wird das Begehren des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegen­standslos.

Eine Entschädigung ist ihm hingegen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss

entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

6.