VB.2003.00465
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00465
7. April 2004Deutsch27 min
(URT.2004.7868)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00465
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen durch schweizerische Staatsangehörige nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA). In Frage steht der Nachzug einer türkischen Staatsangehörigen durch ihren Sohn, einen Schweizerbürger. Diesem ist während eines Erwerbsaufenthalts in Grossbritannien von den dortigen Behörden gestützt auf Ausführungsrecht zum FZA der Nachzug seiner Mutter bewilligt worden, der ihm zuvor in der Schweiz nach schweizerischem Ausländerrecht verweigert worden war.
Schweizerinnen und Schweizer, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, können sich weder direkt noch analog auf das FZA stützen (E. 2.1). Da der Beschwerdeführer von der Personenverkehrsfreiheit Gebrauch gemacht hat, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb das FZA anwendbar ist (E. 2.3.2). Der Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen setzt voraus, dass diese sich bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat aufhalten. Andernfalls löst die Ausübung des Freizügigkeitsrechts als solche keinen Nachzugsanspruch nach dem FZA aus (E. 2.3.3-6). Wurde aber der Aufenthalt im andern Vertragsstaat im Rahmen des Familiennachzugs bewilligt, so ist seine Rechtsgrundlage nicht massgebend. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob der Familiennachzug nach nationalem Recht oder gestützt auf das FZA bewilligt wurde. Vorliegend besteht deshalb ein Nachzugsanspruch nach dem FZA (E. 2.4).
Die Anforderungen der genügend grossen Wohnung und der Unterhaltsleistung sind vorliegend ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 2.6-7).
Dem Familiennachzug steht weder der Schutz von Ordnung, Sicherheit und Gesundheit entgegen noch liegt ein Rechtsmissbrauch vor (E. 3).
Gutheissung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DRITTSTAATSBÜRGER
ERWERBSTÄTIGKEIT
FAMILIENANGEHÖRIGE
FAMILIENNACHZUG
FREIZÜGIGKEIT
GRENZÜBERSCHREITUNG
INTERNATIONALER SACHVERHALT
MUTTER
NATIONALES RECHT
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
RECHTSMISSBRAUCH
UNTERHALTSLEISTUNG
WOHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Abs. II lit. b Anhang I FZA
Art. 3 Abs. III Anhang I FZA
Art. 5 Anhang I FZA
Art. 100 Abs. I lit. b OG
Art. 4 Abs. I VEP
§ 43 Abs. I lit. h VRG
§ 43 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 26 S. 78
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Der Schweizerbürger A, geboren 1964, ersuchte mit
Schreiben vom 5. März 2003 um eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen
Wohnsitznahme für seine verwitwete Mutter C, türkische Staatsangehörige,
geboren 1944. C hatte sich von 1972 bis 1995 in der Schweiz aufgehalten und war
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich gewesen, bevor
sie mit ihrem Ehemann in die Türkei zurückgekehrt war. Ihre vier Kinder sind
alle verheiratet; die beiden Söhne leben im Kanton Zürich, die beiden Töchter
in Istanbul. Mit Verfügung vom 30. April 2003 wies die Direktion für
Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch ab. Auf ein
Wiedererwägungsgesuch vom 5. Mai 2003 trat die Direktion gemäss ihrem
Schreiben vom 20. Mai 2003 nicht ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2003
wies die Vorsteherin der Direktion ein weiteres Wiedererwägungsgesuch
zurück.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 ersuchte A die
Direktionsvorsteherin erneut um Wiedererwägung und subsidiär um
Weiterleitung seiner Eingaben als Rekurs an den Regierungsrat. Dieser trat
mit Beschluss vom 19. November 2003 gestützt auf das Prinzip des Vertrauensschutzes
auf den an sich verspätet erhobenen Rekurs ein (nicht aber auf eine Rekursergänzung
vom 17. Juli 2003) und wies ihn materiell ab. Er verneinte die Anwendbarkeit
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA; SR 0.142.112.681) ebenso wie einen Anspruch aufgrund der Garantie
des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 34 oder 36 in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR
823.
) verweigerte er wegen Vorrangigkeit des öffentlichen Interesses an der
Stabilisierung des Ausländerbestands.
III.
Hiergegen liess A am 22. Dezember
2003.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Darin liess er neu
vorbringen, er sei vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2004 für
seine Arbeitgeberin – eine Schweizer Grossbank – in London tätig, weshalb
seiner Mutter nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA eine
Aufenthaltsbewilligung für Grossbritannien erteilt worden sei. In der Folge
sei sie zu ihm nach London gezogen. Das Freizügigkeitsabkommen sei deshalb
vorliegend direkt anwendbar und der Aufenthalt gestützt auf Art. 3 Abs. 1
und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA zu gestatten. Dementsprechend liess A
beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und C die Einreise in die
Schweiz mit ihm zusammen zu bewilligen. Ferner sei ihm eine angemessene Entschädigung
für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
Namens des Regierungsrats beantragte die
Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2004 Nichteintreten
auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Die Direktion für Soziales
und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2004
liess A zur Vernehmlassung des Regierungsrats Stellung nehmen und weitere
Beweismittel einreichen. Sowohl die Direktion für Soziales und Sicherheit als
auch der Regierungsrat liessen die ihnen mit Präsidialverfügung vom
24.
Februar 2004 gesetzte Frist zur Stellungnahme zu dieser Eingabe
ungenutzt verstreichen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110]; BGE
128.
II 145 E. 1.1.1).
1.2
Der Beschwerdeantrag lautet, es sei der
angefochtene Beschluss aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, C die
Einreise in die Schweiz zusammen mit dem hierher zurückkehrenden
Beschwerdeführer zu bewilligen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass
die Einreise mit dem Ziel des dauerhaften Verbleibs beim Beschwerdeführer
angestrebt wird. Verlangt wird demnach die Erteilung der hierfür notwendigen
Aufenthaltserlaubnis (vgl. zum Heranziehen der Begründung bei der Auslegung
der Rechtsbegehren Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 3 am Ende; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 406).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer leitet den behaupteten
Aufenthaltsanspruch für seine Mutter aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
lit. b Anhang I FZA ab. Dabei wendet er sich nicht mehr grundsätzlich
gegen die Praxis des Bundesgerichts, wonach der Residenzbevölkerung zuzuordnende
Schweizerbürgerinnen und ‑bürger, deren Rechtsstellung nach Landesrecht
schlechter ist als jene der Angehörigen von EG- und EFTA-Mitgliedstaaten nach
den Freizügigkeitsbestimmungen, sich weder direkt noch analog auf die
Regelung des Familiennachzugs im Freizügigkeitsabkommen bzw. in Anhang K
Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens vom 4. Januar 1960 in der Fassung
vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) stützen können (BGr, 5. Februar 2004,
2A.435/2003, E. 1.2.2; 16. Januar 2004,2A.457/2003, E. 4 mit
weitern Hinweisen [beide Entscheide unter www.bger.ch]; BGE
129.
II 249 E. 4 f.; ablehnend Marc Spescha, Bemerkungen [zu
BGE 129 II 249], AJP 2003, S. 693 ff.; derselbe,
Bemerkungen [zum Urteil BE.2003.00031 vom 15. August 2003 des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau], AJP 2003, S. 1227 ff.).
2.2
Der Beschwerdeführer macht vielmehr einzig geltend,
das Freizügigkeitsabkommen sei auf ihn anwendbar, da aufgrund seines
Erwerbsaufenthalts in London und des Nachzugs seiner Mutter dorthin ein
grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben sei. Der Beschwerdeführer hielt
sich vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2004 erwerbshalber in
London auf. Seine Mutter erhielt hierauf von der zuständigen Behörde, dem
britischen Home Office, Immigration and Nationality Directorate, gestützt auf
das Freizügigkeitsabkommen (bzw. die zu dessen Umsetzung erlassene britische
Gesetzgebung) eine Anwesenheitsbewillligung. C befand sich in der Folge
zusammen mit dem Beschwerdeführer in London.
2.2.1
Diese Tatsachen können
berücksichtigt werden, obwohl sie erst vor dem Verwaltungsgericht und nicht
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden: Ist auch grundsätzlich für den
Rechtsmittelentscheid die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen
Verfügung massgebend, so können doch seither eingetretene Tatsachen beachtet
werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17). Sodann sind in allen Beschwerdeverfahren
ohne eigentliche gerichtliche Vorinstanz neue Tatsachenbehauptungen – soweit
sie Begehren stützen sollen, die sich im Rahmen des Streitgegenstands halten –
zulässig (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 12).
Dies gilt selbst dann, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht
werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 7). Die neu geltend
gemachte Tatsache kann deshalb vom Verwaltungsgericht beachtet werden (VGr,
30.
Juli 2003, VB.2003.00104, E. 4a, www.vgrzh.ch).
2.2.2
Einzugehen ist insbesondere auch
auf die Eingabe vom 23. Februar 2004 samt Beilagen. Zwar wurde sie nach
Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Doch ergibt sich aus dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, dass dieser sich zu den
neuen Tatsachenbehauptungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz äussern kann
(vgl. sinngemäss Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10 ff.). Im Übrigen
handelt es sich bei den Beilagen zur Eingabe vom 23. Februar 2004
zumindest teilweise um neu entstandene Beweismittel, die vorher nicht beigebracht
werden konnten.
2.3
2.3.1
Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer
Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht
hat, das Recht, bei dieser Wohnung zu nehmen, sofern die Wohnung nach
ortsüblichen Kriterien genügend gross ist. Zu den Familienangehörigen gehören
laut Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA unter anderm "die
Verwandten … in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird". Der Begriff
der Familienangehörigen bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 2 Ingress
Anhang I FZA "ungeachtet [von deren] Staatsangehörigkeit".
2.3.2
Die Freizügigkeitsbestimmungen
finden Anwendung, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt,
nämlich, wenn eine Bürgerin oder ein Bürger eines Vertragsstaats eine
Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines andern Vertragsstaats ausgeübt hat. Der
Beschwerdeführer als Schweizer kann sich deshalb auch der Schweiz gegenüber
auf die aus dem Freizügigkeitsabkommen fliessenden Rechte berufen, weil er von
der Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat und damit kein reiner
Inlandsachverhalt vorliegt (BGE 129 II 249 E. 4, und Marcel
Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich
1995, S. 238 ff., jeweils mit Hinweisen auf die gemäss Art. 16 Abs. 2
FZA relevante Praxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; daraus
namentlich EuGH, 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Ziff. 19 ff.,
http://curia.eu.int; vgl. auch das Rundschreiben des Bundesamts für
Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES] vom 16. Januar 2004
betreffend "Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens im Bereich des Familiennachzugs",
Ziff. 2, www.auslaender.ch/personenverkehr/umsetzung/ rundschreiben_160104_d.asp;
VGr, 29. Januar 2003, VB.2002.00294, E. 5e, www.vgrzh.ch; Kay
Heilbronner, Freizügigkeit nach EU-Recht und dem bilateralen Abkommen mit der
Schweiz über die Freizügigkeit von Personen, EuZ 2003, S. 48 ff., 49 f.).
Dass der Beschwerdeführer sich nur vorübergehend in Grossbritannien aufhielt
und wohl seinen Wohnsitz im Kanton Zürich während dieser Zeit beibehalten hat,
ist unwesentlich; massgebend ist einzig, dass er von der Personenverkehrsfreiheit
Gebrauch gemacht hat (vgl. auch EuGH, 23. September 2003, Akrich,
C-109/01, Ziff. 35+52 ff., http://curia.eu.int = EuGRZ 2003 S. 607).
2.3.3
In einem neuen Leitentscheid hielt
das Bundesgericht fest, Art. 3 Anhang I FZA bezwecke nur die Freizügigkeit
innerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten, beziehe sich jedoch nicht auf den
Zugang dazu. Die Freizügigkeit innerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten werde
nicht eingeschränkt, wenn der Familiennachzug von Angehörigen aus Drittstaaten,
die sich bis anhin nicht rechtmässig in einem Vertragsstaat aufgehalten hätten,
sich weiterhin nach dem nationalen Recht des jeweiligen Aufenthaltsstaats
richte. Erst wenn ein solcher Familiennachzug nach dem nationalen Recht des
Herkunfts- oder eines Aufenthaltsstaates geschehen sei, müsse bei einem Umzug
in einen andern Vertragsstaat Art. 3 Anhang I FZA angewendet werden (BGr,
4.
November 2003,2A.91/2003, E. 3.6.4; bestätigt in BGr,
5.
März 2004,2A.425/2003, E. 3.5 [beide Entscheide unter www.bger.ch]).
Das Bundesgericht folgte dabei weitgehend einem entsprechenden Entscheid des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68
des Rats (der Europäischen Gemeinschaften) vom 15. Oktober 1968 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (VO EWG Nr. 1612/68;
ABl L 257, 19. Oktober 1968, S. 2). Der Gerichtshof hatte
erkannt, dass sich aus dem Gemeinschaftsrecht kein Anspruch auf den Nachzug
eines Angehörigen aus einem Drittstaat ergebe, wenn dieser nicht über ein
Recht zum Aufenthalt in einem andern Mitgliedstaat verfüge. Er verneinte
daher, dass aufgrund des temporären Erwerbsaufenthalts einer britischen Staatsbürgerin
in Irland ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 10 VO EWG Nr. 1612/68 für
deren marokkanischen Ehemann in Grossbritannien angenommen werden müsse (EuGH,
23.
September 2003, Akrich, C-109/01, Ziff. 49 ff. und
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1, http://curia.eu.int = EuGRZ 2003 S. 607).
2.3.4 Verwaltung, Rechtsprechung und
Lehre gingen vor diesem Entscheid des Bundesgerichts anscheinend davon aus,
dass Bürgerinnen und Bürger von EU- und EFTA-Staaten auch Familienangehörige
aus Drittstaaten, die sich nicht rechtmässig in einem Vertragsstaat
aufhielten, gemäss Art. 3 Anhang I FZA bzw. Art. 3 Anhang K
Anlage 1 EFTA-Übereinkommen nachziehen könnten. Dies wurde zwar nur
selten ausdrücklich erwähnt, doch ergibt sich gerade aus diesem Stillschweigen,
dass es vorausgesetzt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 1bis lit. b
BVO in der Fassung vom 23. Mai 2001; sodann das mittlerweile ersetzte
Rundschreiben des IMES vom 5. Juni 2003 betreffend "Umsetzung des
Freizügigkeitsabkommens, Auswirkungen beim Familiennachzug", www.auslaender.ch/personenverkehr/
umsetzung/rundschreiben_050603_d.pdf, und hierzu das Rundschreiben des IMES
vom 16. Januar 2004, Einleitung; Integrationsbüro EDA/EVD et al. [Hrsg.],
EU-Bürgerinnen und ‑Bürger in der Schweiz, Was ändert sich mit dem
bilateralen Abkommen zur Personenfreizügigkeit?, Bern 2002, S. 8+19, www.europa.admin.ch/pub/best/d/
eu_in_ch.pdf; Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen
Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999, 6128, 6311; Botschaft vom
18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, BBl 1992 IV 1, 215; Botschaft I vom 27. Mai
1992 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht, BBl
1992 V 1, 336 ff.; BGr, 12. Mai 2003,2A.607/2002, E. 3.3,
www.bger.ch; BGE 129 II 249 E. 4.1; Philip Grant, La protection
de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel etc.
2000, S. 250; Dieter Grossen in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin
Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 4.50 ff.; Dieter
Grossen/Claire de Palézieux, Abkommen über die Freizügigkeit, in: Daniel
Thürer/Rolf Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilaterale Verträge Schweiz – EG, Zürich
2002, S. 87 ff., 129; Walter Kälin, Die Bedeutung des
Freizügigkeitsabkommens für das Ausländerrecht, in: Thomas Cottier/Matthias
Oesch [Hrsg.], Die sektoriellen Abkommen Schweiz–EG, BTJP 2002, Bern 2002, S. 11 ff.,
27; Petra Klaus, Familiennachzug im Ausländerrecht, in: Patricia Schiess
Rütimann [Hrsg.], Schweizerisches Ausländerrecht in Bewegung?, Zürich etc.
2003, S. 67 ff., 69 f.; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers,
Bern 2003, S. 395 ff.; Martin Nyffenegger, Das Freizügigkeitsabkommen
– Rechtliche Herausforderungen bei der Umsetzung und erste Erfahrungen aus der
Sicht der Bundesbehörden, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das
schweizerische Ausländerrecht, St. Gallen 2003, S. 31 ff., 39;
Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 312
[ausdrücklich]; Andreas Zünd, Familiennachzug, in: Ehrenzeller, S. 109 ff.,
125).
2.3.5 Wenn auch die Sichtweise des
Bundesgerichts keine Stütze im Wortlaut von Art. 3 Anhang I FZA und in den
Materialien findet, so ergibt sie sich doch aus dem Zweck der Bestimmung, die
garantieren soll, dass die Personenfreizügigkeit innerhalb des Gebiets der
Vertragsstaaten durch die Regelung des Familiennachzugs nicht behindert wird
(vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EG, BBl 1999, 6310). Gemäss diesem Zweck regelt die Norm den Zugang zu
diesem Binnenraum von aussen nicht. Dies wird sogar in einer grundsätzlich
kritischen Stellungnahme zur Bundesgerichtspraxis eingeräumt (Marc Spescha,
Bemerkungen [zu BGr, 4. November 2003,2A.91/2003, www.bger.ch], AJP 2004,
S. 93 ff., 97). Demnach ist dem Bundesgericht zuzustimmen, dass der
Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen sich nur dann auf Art. 3 Anhang
I FZA stützen kann, wenn sich diese Angehörigen bereits rechtmässig in einem
andern Vertragsstaat aufhalten, sei es aufgrund einer eigenständigen
Bewilligung oder im Rahmen des Familiennachzugs.
2.3.6 Dem Beschwerdeführer wurde der Nachzug
seiner Mutter in Anwendung des schweizerischen Rechts verwehrt (vgl. Art. 7
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG], Art. 34, 36 und 37 BVO). Der Anspruch von Schweizerinnen
und Schweizern auf Freizügigkeit wird nicht berührt, wenn bei einer
Übersiedlung in einen andern Vertragsstaat und der Rückkehr in die Schweiz kein
Anspruch auf Familiennachzug direkt aus Art. 3 Anhang I FZA entsteht, weil
sie auch in diesem Fall nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie von der
Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hätten. Deshalb folgt allein aus dem
zeitweiligen Erwerbsaufenthalt des Beschwerdeführers in Grossbritannien kein
Anspruch auf den Nachzug seiner Mutter gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
lit. b Anhang I FZA.
2.4
Allerdings unterscheidet sich der vorliegende
Sachverhalt von denjenigen, die den Bundesgerichtsentscheiden vom
4. November 2003 und vom 5. März 2004 (2A.91/2003 bzw.2A.425/2003,
www.bger.ch) zugrunde lagen: Dort ging es je um den Nachzug eines Stiefkinds,
das sich in einem Drittstaat befand. Auch der marokkanische Ehegatte der
zeitweilig in Irland ansässig gewesenen Britin, dessen Aufenthaltsrecht in
Grossbritannien der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu prüfen
hatte, hatte nie über eine Anwesenheitsberechtigung in Irland verfügt (vgl.
EuGH, 23. September 2003, Akrich, C-109/01, Ziff. 32 ff.,
http://curia.eu.int = EuGRZ 2003 S. 607; Schlussanträge des Generalanwalts
vom 27. Februar 2003 in Sachen Akrich, Ziff. 7, http://europa.eu.int).
C erlangte demgegenüber eine Anwesenheitsberechtigung in Grossbritannien und
hielt sich dort bei ihrem Sohn auf. Allerdings wurde diese
Anwesenheitsberechtigung aufgrund britischen Rechts erteilt, das sich
seinerseits auf Art. 3 Anhang I FZA stützt; laut Bundesgericht kann sich
auf Art. 3 Anhang I FZA nur berufen, wer den Familiennachzug im andern
Vertragsstaat gestützt auf dessen nationales Recht erreichen konnte (BGr,
4. November 2003,2A.91/2003, E. 3.6.4; bestätigt in BGr,
5. März 2004,2A.425/2003, E. 3.5 [beide Entscheide unter
www.bger.ch]). Diese Bemerkung erfolgte jedoch obiter dictum. Ohnehin bedarf
dieser Punkt näherer Abklärung.
2.4.1 Entgegen dem soeben erwähnten
obiter dictum des Bundesgerichts, ein Anlass zur Anwendung von Art. 3
Anhang I FZA bestehe nur, wenn die Familienangehörigen "zwischenzeitlich
rechtmässig (nach nationalem Recht) in den Aufenthaltsstaat" nachgezogen
werden konnten, ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmung, dass nicht massgebend
sein kann, auf welcher Rechtsgrundlage der Familiennachzug erfolgte. Würde die
Berufung auf Art. 3 Anhang I FZA verweigert, sofern der Familiennachzug
nicht nach nationalem Recht erfolgte, so könnte dadurch die Rückkehr des bzw.
der Vertragsstaatsangehörigen in den Herkunftsstaat – bzw. der Aufenthalt in
einem weiteren Vertragsstaat – erschwert werden. Es widerspräche daher dem
Zweck des Freizügigkeitsabkommens, wenn der von einem Vertragsstaat gewährte
Familiennachzug von einem späteren Aufenthaltsstaat mit der Begründung
verweigert werden könnte, die Rechtsgrundlage des Familiennachzugs werde nicht
anerkannt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sieht einen solchen
Vorbehalt nicht vor (vgl. EuGH, 23. September 2003, Akrich, C-109/01, Ziff. 54
und Dispositiv-Ziffer 1, EuGRZ 2003 S. 607; 7. Juli 1992, Singh,
C-370/90, Ziff. 19 ff. [beide Entscheide unter http://curia.eu.int]).
2.4.2 Das Kriterium des "nationalen
Rechts" würfe zudem im vorliegenden Kontext Probleme auf, die kaum
befriedigend gelöst werden könnten.
Die Berufung auf die Kategorie des
"nationalen Rechts" beruht gedanklich auf dem System des völkerrechtlichen
Monismus, wonach Bestimmungen des Völkerrechts, die self-executing sind, als
direkt anwendbar und damit unmittelbar anspruchsbegründend gelten. Diesem
System folgt die Schweiz (vgl. etwa Helen Keller, Rezeption des Völkerrechts,
Berlin etc. 2003, S. 344 ff.; Nicolas Michel in: Daniel
Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der
Schweiz, Zürich 2001, § 4 Rz. 15; im Besondern zum Freizügigkeitsabkommen:
Kälin, S. 18 f.; Daniel Thürer/Carolin Hillemanns, Allgemeine
Prinzipien, in: Thürer/Weber/Zäch, S. 17 ff., 20). Wendet jedoch ein
Staat das dualistische System an, laut dem die völkerrechtlichen Bestimmungen
auf dem Weg der Gesetzgebung ins Landesrecht überführt werden müssen (vgl.
Kälin, S. 18; Michel, § 4 Rz. 10 f.), ist eine
Gegenüberstellung von "nationalem Recht" und Völkerrecht dogmatisch
fragwürdig. Eben dem dualistischen System folgt jedoch Grossbritannien (Ian
Brownlie, Principles of Public International Law, 6. A., Oxford 2003, S. 44 f.).
Anzufügen ist, dass die in der Praxis anzutreffenden Lösungen die gesamte
Bandbreite zwischen reinem Monismus und reinem Dualismus einnehmen dürften
(vgl. Georges Perrin, Droit international public, Zürich 1999, S. 840 f.).
Um die Kategorie des "nationalen
Rechts" als Anspruchsgrundlage des Familiennachzugs überhaupt aufrecht
erhalten zu können, müsste zwischen selbständigem nationalem Recht einerseits
sowie dem Freizügigkeitsabkommen und darauf gestütztem (unselbständigem)
nationalem Ausführungsrecht anderseits unterschieden werden. Diese Lösung wäre
weder praktikabel noch dogmatisch überzeugend. Zwar wird in der schweizerischen
Praxis die vergleichbare Unterscheidung zwischen selbständigem sowie auf Bundesrecht
gestütztem kantonalem Recht getroffen – aber nur im Prozessrecht zur Bestimmung
des zulässigen Rechtsmittelwegs und nicht im Hinblick auf die Behandlung
materieller Ansprüche. Die Zuordnung innerstaatlichen Rechts anderer Staaten
zum selbständigen nationalen Recht oder aber zum unselbständigen
Ausführungsrecht des Freizügigkeitsabkommens dürfte auch kaum zu befriedigenden
Ergebnissen führen: Die Verankerung einer grosszügigeren Nachzugsregelung im
innerstaatlichen Recht könnte jeweils sowohl als Umsetzung des
Freizügigkeitsabkommens wie auch als Ausfluss staatlicher Souveränität
betrachtet werden. Redlicherweise müsste sodann geprüft werden, ob der (direkt
oder indirekt) aufgrund des Freizügigkeitsabkommens gewährte Familiennachzug
auch nach dem jeweiligen selbständigen staatlichen Recht hätte bewilligt werden
müssen oder dürfen – unabhängig davon, ob dieses überhaupt subsidiär anwendbar
gewesen wäre. Schliesslich stellte sich die Frage, wie über den Familiennachzug
in die Schweiz zu entscheiden wäre, wenn die ausländischen Behörden den
gemäss dem Freizügigkeitsabkommen gestatteten Familiennachzug zwar in
pflichtgemässer Ausfüllung eines Ermessensspielraums gemäss dem (selbständigen)
nationalen Recht hätten gewähren können – was, dessen Anwendbarkeit vorausgesetzt,
häufig der Fall sein dürfte –, hierzu aber nach dem (selbständigen)
innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet gewesen wären. Weil die jeweilige
staatliche Rechtsordnung die für die schweizerische Praxis zu entwickelnden Kriterien
womöglich gar nicht kennte, könnten diese Fragen nur behandelt werden, indem
das Ausländerrecht jedes Vertragsstaats gemäss einer schweizerischen – aber
eigens für ausländisches Recht zu erstellenden – Systematik neu erfasst
würde. Die Überprüfung würde sich also nur scheinbar auf das ausländische Recht
abstützen, und es bestünde deshalb die Gefahr, dass die vom Vertragsstaat
erteilte Aufenthaltserlaubnis von den schweizerischen Behörden im Ergebnis auf
ihre Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Landesrecht überprüft würde, was
dem Zweck des Freizügigkeitsabkommens gerade widerspräche.
Daraus folgt als Fazit ebenfalls, dass
der von einem andern Vertragsstaat gewährte und infolgedessen vollzogene
Familiennachzug zu einem Anspruch nach Art. 3 Anhang I FZA führt,
unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage sich die ausländischen Behörden
bei ihrem Entscheid stützten. Vorliegend wurde der Familiennachzug von der
zuständigen britischen Behörde auf der Grundlage der Immigration (Swiss Free
Movements of Persons) Regulations 2002 in Verbindung mit den Immigration
(European Economic Area) Regulations 2000 bewilligt; diese Vorschriften
dienen der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens bzw. des EWR-Abkommens vom
2. Mai 1992 (vgl. www.ind.homeoffice.gov.uk). Ob sie als
"nationales" britisches Recht gelten können, ist ebenso wenig
relevant wie die Tatsache, dass das Freizügigkeitsabkommen als solches die
britischen Behörden nicht zur Gewährung des Familiennachzugs verpflichtet hätte
(vgl. EuGH, 23. September 2003, Akrich, C-109/01, Ziff. 50 und
Dispositiv-Ziffer 1, http://curia.eu.int = EuGRZ 2003 S. 607).
2.4.3 Zwar anerkennt die – nach Art. 16
Abs. 2 FZA relevante – Praxis des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften, es könne nicht Folge der Freizügigkeitsbestimmungen sein, dass
sich die Begünstigten den nationalen Rechtsvorschriften missbräuchlich
entziehen dürften (EuGH, 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Ziff. 24,
http://curia.eu.int). Den Präjudizien ist jedoch zu entnehmen, dass die
Wahrnehmung eines durch den Gebrauch des Freizügigkeitsrechts entstehenden
Vorteils – und darum handelt es sich vorliegend – als solche noch keinen
Missbrauch darstellt (im Ergebnis gleicher Ansicht: Rundschreiben des IMES vom
16. Januar 2004, Ziff. 1). Hingegen ist gemäss dem Gerichtshof der
Herkunftsstaat zum Beispiel nicht verpflichtet, die Ausübung einer Tätigkeit,
für die er eine medizinische Ausbildung verlangt, gestützt auf ein in einem
andern Mitgliedstaat erworbenes Diplom zuzulassen, wenn jenes Diplom
"nicht als eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte berufliche
Qualifikation anzusehen" sei (EuGH, 3. Oktober 1990, Bouchoucha,
C-61/89, Ziff. 14; vgl. auch EuGH, 7. Februar 1979, Knoors, C-115/78,
Ziff. 24 ff. [beide Entscheide unter http://curia.eu.int]). Ein vergleichbarer
Fall liegt hier nicht vor.
2.4.4 Demnach ist als Ergebnis
festzuhalten: Wurde dem oder der Angehörigen eines Vertragsstaats der
Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen, die sich nicht bereits rechtmässig
in einem Vertragsstaat aufhielten, nach nationalem Recht verwehrt, ergibt sich
ein Nachzugsrecht nach Art. 3 Anhang I FZA (bzw. andern gleichbedeutenden
Freizügigkeitsbestimmungen) nicht bereits dadurch, dass der oder die
Betreffende vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und in einen andern
Vertragsstaat zieht. Ebenso wenig hindert dies den neuen Aufenthaltsstaat
daran, den Familiennachzug seinerseits nach (selbständigem) nationalem Recht
zu prüfen und gegebenenfalls zu verneinen. Die Rückkehr in den Ursprungsstaat
lässt als solche ebenfalls keinen Anspruch aus Art. 3 Anhang I FZA (bzw.
den gleichbedeutenden Bestimmungen) entstehen. Hat der zeitweilige
Aufenthaltsstaat jedoch den Familiennachzug bewilligt und wurde dieser auch
vollzogen, so ergibt sich bei einem weiteren Wechsel des Aufenthaltsstaats oder
einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein Anspruch aus den
Freizügigkeitsbestimmungen auf weiteren Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen
mit der primär berechtigten Person – unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Familiennachzugs in den bisherigen Aufenthaltsstaat. Der Aufenthalt als
Familienmitglied eines Schweizers oder einer Schweizerin im Gebiet eines
Vertragsstaats gilt also auch dann als rechtmässig und somit als Anspruchsgrundlage
nach Art. 3 Anhang I FZA bei der Übersiedlung in die Schweiz, wenn er im
Rahmen eines Familiennachzugs gestützt auf denselben Art. 3 Anhang I FZA
bewilligt wurde.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die
Bewilligung des Familiennachzugs durch einen Vertragsstaat von den
schweizerischen Behörden unbesehen akzeptiert werden müsste. Zwar kann der
Aufenthalt der Familienangehörigen in der Schweiz nicht von der Rechtsgrundlage
des ausländischen Entscheids abhängig gemacht werden. Doch müssen jedenfalls Fälle
eigentlichen Rechtsmissbrauchs vorbehalten bleiben, wie etwa ein bloss vorgetäuschter
Aufenthalt im Staat, der den Familiennachzug gestattet hat.
2.5
Die Annahme der Vorinstanz, dass C nur einen
Besuchsaufenthalt in Grossbritannien verbrachte, trifft nicht zu; vielmehr
wurde ihr gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen die Aufenthaltserlaubnis im
Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Es handelt sich auch nicht um einen
"vorübergehenden Aufenthalt" im Sinn von Ziff. 1 des Rundschreibens
des IMES vom 16. Januar 2004: Zwar hatte der Beschwerdeführer von vornherein
die Absicht, sich nur befristet in Grossbritannien aufzuhalten; dies ändert jedoch
nichts daran, dass er und seine Mutter grundsätzlich berechtigt sind, dauerhaft
dort zu verbleiben.
Demnach handelt es sich bei C um eine
rechtmässig in einem andern Vertragsstaat sich aufhaltende Familienangehörige
eines Arbeitnehmers, dem die aus dem Freizügigkeitsabkommen fliessenden
Rechte zustehen.
2.6
Der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 3
Abs. 2 lit. b Anhang I FZA setzt weiter voraus, dass die primär aufenthaltsberechtigte
Person über eine nach ortsüblichen Kriterien genügend grosse Wohnung verfügt
und dass sie den nachzuziehenden Familienangehörigen Unterstützung gewährt.
Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
2.6.1 Der Beschwerdeführer ist verheiratet
und hat ein Kind. Er verfügt nach eigenen, unbestritten gebliebenen und
glaubhaften Angaben an seinem bisherigen schweizerischen Wohnort über eine
Viereinhalbzimmerwohnung, die ihm nach der Rückkehr aus London wieder zur
Verfügung steht. Diese Wohnung ist genügend gross für vier Personen.
2.6.2 Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2
FZA zu beachtenden Praxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum
Begriff der Unterhaltsgewährung kommt es auf die tatsächliche
Unterhaltsleistung an. Nebst finanziellen Leistungen fallen auch Naturalleistungen
einschliesslich der Gewährung von Kost und Logis darunter. Unbeachtlich sind
die Gründe für die Unterhaltsleistung. In der Literatur wird angenommen, es
müsse eine gewisse Erheblichkeit der Unterhaltsleistung vorausgesetzt werden.
Beim Bestehen einer Familienwohnung dürfte wohl immer eine Unterhaltsgewährung
vorliegen (Dietrich, S. 325 ff.; Grant, S. 253 f. [je mit
Hinweisen]). C verfügt nach der Aussage des Beschwerdeführers über eine Rente
von monatlich rund 450.- Franken; der Beschwerdeführer unterstützte sie nach
beider Angaben mit jährlich 5'000.- bis 8'000.- Franken. Aufgrund des
Zusammenlebens in London kann ebenfalls von einer Unterhaltsgewährung im Sinn
von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ausgegangen werden.
2.7
Da demnach die Voraussetzungen eines
Aufenthaltsanspruchs vorliegen und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1
Nach Art. 5 Anhang I FZA dürfen die aufgrund
des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen
eingeschränkt werden, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt sind. Ein derartiger Grund liegt hier nicht vor (vgl.
Bundesamt für Ausländerfragen [heute: IMES], Freizügigkeitsabkommen EU und
EFTA, Erläuterungen zu den Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit [ordre public; Richtlinie 64/221/EWG], Oktober 2002,
www.auslaender.ch/personenverkehr/umsetzung/ordre_public/index_d.asp;
Dietrich, S. 485 ff., besonders 497 ff.; Richtlinie des Rats
[der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft] vom 25. Februar 1964 zur
Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von
Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit gerechtfertigt sind [64/221/EWG; ABl P 56, 4. April 1964, S. 850,
mit seitherigen Änderungen; Ersetzung beschlossen], http://europa.eu.int, besonders
Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 f., Art. 4 Abs. 1
und Anhang).
3.2
Ebenso wenig liegen Anzeichen eines
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens vor, das den Familiennachzug gegebenenfalls
in Frage stellen könnte. Hat ein Arbeitnehmer in einem andern Vertragsstaat
tatsächlich eine Arbeit ausgeübt, ist es ohne Belang, aus welchen Gründen er
sich in diesem andern Staat aufgehalten hat (EuGH, 23. September 2003, Akrich,
C-109/01, Ziff. 55 f., http://curia.eu.int = EuGRZ 2003 S. 607).
Der Beschwerdeführer hat sich in Grossbritannien aufgehalten, ist dort einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat dort das Zusammenleben mit seiner Mutter
aufgenommen. Im Übrigen wäre ohnehin nicht davon auszugehen, dass der
Auslandaufenthalt gerade zum Zweck des Familiennachzugs erfolgte: Zum einen
sind derartige Auslandaufenthalte bei Angestellten von Grossbanken durchaus
üblich, zum andern stellte der Erwerbsaufenthalt in London anscheinend einen
Ersatz für einen geplanten Aufenthalt in Singapur dar, den der Beschwerdeführer
wegen der SARS-Gefahr nicht verwirklichte und der ihm nicht zum erwünschten
Familiennachzug verholfen hätte.
3.3
Die Unterlagen, die gemäss Art. 3 Abs. 3
Anhang I FZA für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt werden
können, wurden vorliegend beigebracht. C verfügt über einen gültigen Ausweis,
mit dem sie ins Vertragsgebiet eingereist ist (Art. 3 Abs. 3 lit. a
Anhang I FZA; eine schweizerische eidesstattliche Erklärung zur Bescheinigung
der Verwandtschaftsverhältnisse liegt vor; die Dokumente, welche die Einreise
zur Wohnsitznahme beim Beschwerdeführer in Grossbritannien belegen, können
im konkreten Fall als genügende Bescheinigung einer häuslichen Gemeinschaft
betrachtet werden.
3.4
Da die Voraussetzungen des Familiennachzugs gemäss Art. 3
Abs. 2 lit. b Anhang I FZA demnach erfüllt sind, ist die
Beschwerde gutzuheissen. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, welcher
Kategorie die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis zuzuordnen ist – ob also eine
"Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA" nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR
142.203) oder eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 5 ANAG zu erteilen ist
(vgl. dazu auch: Rundschreiben des IMES vom 16. Januar 2004, Ziff. 7
und Anhang; Bundesamt für Ausländerfragen [heute: IMES], Weisungen und
Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personverkehrs
[Weisungen VEP], Februar 2002, Ziff. 2.2.4, www.auslaender.ch/personenverkehr/weisung/weisung_vep_d.pdf;
vgl. auch BGr, 4. November 2003,2A.91/2003, E. 3.2, www.bger.ch).
Die Prüfung weiterer denkbarer, wenn auch
nicht angerufener Anspruchsgrundlagen – namentlich der Garantie des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie
des Vertrauensschutzprinzips – erübrigt sich.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz
1 VRG). Da der Entscheid gestützt auf Noven erfolgte, die erst dem
Verwaltungsgericht vorgelegt wurden, und die Vorinstanz den von ihr zu beurteilenden
Sachverhalt im Ergebnis jedenfalls haltbar gewürdigt hat (was der Beschwerdeführer
übrigens nicht bestreitet), ist jedoch die Belastung des Beschwerdeführers mit
den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufrecht zu erhalten.
4.2
Aus dem genannten Grund könnte dem Beschwerdeführer
auch keine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zugesprochen werden.
Eine solche beantragt er jedoch zu Recht bereits darum nicht, weil der
entsprechende Antrag seinerzeit verspätet gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer
ist hingegen antragsgemäss – und unter Berücksichtigung der von seinem
Rechtsvertreter eingereichten Kostennote – eine angemessene Entschädigung
für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2003 und
Dispositiv-Ziffer I im Beschluss des Regierungsrats vom 19. November
2003 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, C eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …