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Entscheid

VB.2003.00471

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00471

14. Juli 2004Deutsch17 min

(URT.2004.8063)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Spital U führte unter den derzeit

drei in der Schweiz ansässigen Anbietern für Operationstischsysteme ein

Einladungsverfahren zur Beschaffung von vier Operationstischen und zwei

Operationstischsäulen durch. Innert Frist gingen drei gültige Angebote ein. Am

15. Dezember 2003 erging der Zuschlag an die C AG, deren Angebot sich auf

Fr. 248'699.80 belief. Der Vergabeentscheid wurde den Offertstellern mit

Schreiben vom 22. Dezember 2003 mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Hiergegen führte die A GmbH, welche

ein Angebot über Fr. 232'816.55 eingereicht hatte, am 24. Dezember 2003

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, der

Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen.

Die C AG beantragte am 20. Januar

2004.

Abweisung der Beschwerde. Das Spital U liess am 23. Januar 2004

ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde stel­len, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Replik vom 17. Februar 2004 hielt die

A GmbH an ihrer Beschwerde fest, verbunden mit dem sinngemässen Antrag auf

Erteilung der aufschiebenden Wirkung und dem Begehren um Zusprechung einer

Parteientschädigung. – Die C AG und das Spital U schlossen am 27.

Februar bzw. am 4. März 2004 jeweils auf Abweisung der Beschwerde und des

Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung. Die C AG ersuchte sodann

ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2004

wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Am 5. April 2004 teilte das Spital U

dem Gericht mit, dass der Vertrag mit der C AG inzwischen abgeschlossen

sei.

Die Parteivorbringen werden – soweit

erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen in der vorliegend noch anwendbaren Fassung vom 25. November 1994

(aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Geset­zes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist

zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn

er im Fall der Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem

eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung zu einer

Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot

einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Andernfalls fehlt

ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 21 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist die

Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben, stellte sie doch die preislich

günstigere Offerte als die Beschwerdegeg­nerin 2. Wäre der Vertrag mit der

Beschwerdegegnerin 2 noch nicht abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der

Beschwerde eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin in Betracht zu

ziehen. Dass dies infolge des Vertragsschlusses nicht mehr möglich ist, ändert

an der Legitimation nichts, da die Submissionsbeschwerde auch dafür zur

Verfügung steht, die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu

lassen (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).

3.

Wie die Beschwerdeführerin bemerkt, hat

der Beschwerdegegner 1 die im Absageschreiben vom 22. Dezember 2003

angeführte Begründung für die Nichtberücksichtigung in seiner Beschwerdeantwort

ausgeweitet. Dies ist indessen nicht zu beanstanden, da die Vergabeinstanzen

die Begründung eines Vergabeentscheids noch im Rahmen der Beschwerdeantwort

ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus

dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen konnte,

beheben können (RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a).

4.

Nachdem zwei der drei in der Schweiz

ansässigen Anbieter für Operationstischsysteme ihre Produkte samt Personal für

eine Testphase zur Verfügung gestellt hatten, eröffnete der Beschwerdegegner 1

das Einladungsverfahren mit der "mündlich/telefonischen Formulierung der

Bedürfnisse", nämlich: zwei fest installierte Säulen, vier Tische;

qualitativ hoch stehendes, langlebiges Material; gut verstellbare Platte (Kopf

hoch/Kopf tief) im Interesse der Patientensicherheit; gute Fahrbarkeit und

Wendigkeit der Tische; gute Zugänglichkeit für das Operationspersonal. Offenbar

ebenfalls mündlich und ohne Angaben einer prozentualen Gewichtung wurden

folgende Zuschlagskriterien bekannt gegeben: Erfüllung der

Produkteanforderungen; Preis; Service; rasche Lieferbarkeit; Erfahrung mit dem

Produkt.

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht

gegen den bedenklich informellen Ablauf des Vergabeverfahrens. Diesem Aspekt

ist denn auch nicht weiter nachzugehen. Streitgegen­stand bilden dagegen die

Bewertung ihres Angebots anhand der genannten Zuschlagskriterien und

insbesondere beim Zuschlagskriterium "Service". Das Angebot der

Beschwerdeführerin ist preislich rund 6,4 % bzw. rund Fr. 16'000.-

günstiger als dasjenige der Beschwer­degegnerin 2, wurde aber bei allen

anderen Kriterien schlechter bewertet. Sie beanstandet diese Beurteilung als

ungerechtfertigt.

5.

Der Vergabebehörde steht beim Urteil

darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999,

ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In

dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl.

auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine

allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16

Abs. 1 lit. a aIVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

5.1

Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort

hat der Beschwerdegegner 1 beim Kriterium "Erfüllung der

Produkteanforderungen" die Bereiche "Materialqualität",

"Verstellbarkeit", "Fahrbarkeit und Wendigkeit der Tische"

sowie die "Zugänglichkeit für das Operationspersonal" beurteilt.

Während das Produkt der Beschwerdegegnerin 2 bei allen vier Punkten die

Bewertung "gut" erzielte, wurde das Produkt der Beschwerdeführerin

lediglich in zwei Punkten ("Materialqualität", "Fahrbarkeit und

Wendigkeit der Tische") als gut bewertet. Mangelhaft fiel die Beurteilung

bei der "Verstellbarkeit" und der "Zugänglichkeit für das

Operationspersonal" aus.

5.1.1

Die Verstellbarkeit des

Produkts der Beschwerdeführerin wurde insgesamt als unbefriedigend gewürdigt.

Für die anästhesierelevante sofortige Blutdruckregulierung sei es un­ab­dingbar,

dass ein Operationstisch zwischen den Positionen "Kopf hoch – Beine

tief" und "Kopf tief – Beine hoch" jederzeit rasch und einfach

verstellt werden könne. Die Beschwer­deführerin anerkenne, dass ihre Produkte

in diesem für die Patientensicherheit wichtigen Punkt verbesserungsbedürftig

seien, erkläre aber, dieses Problem lasse sich mit den offerierten Änderungen

an der Verstellungsmechanik lösen. Wie diese Lösung konkret aussehe, sei

indessen weder mit Konstruktionsskizzen, Materialbeschreibungen oder anderweitig

dargetan und daher nach wie vor nicht bekannt. – Die Beschwerdeführerin bestätigt,

dass sie zur gewünschten Verbesserung der Patientensicherheit erst noch gewisse

konstruktive Veränderungen an der Verstellungsmechanik des Transportwagens

vornehmen müsse. Sie plant daher eine zeitlich gestaffelte Lieferung: geliefert

werde zuerst das ursprünglich offerierte Listenprodukt, welches dann nach

erfolgter Markteinführung des abgeänderten Modells ausgetauscht werde. Aus

dieser Vorgehensweise erwachse dem Beschwerdegegner 1 kein Nachteil, zumal

das Listenprodukt über alle gewünschten Funktionen verfüge und weltweit hundertfach

erfolgreich im Einsatz sei.

Wie die Beschwerdeführerin ausführt, will

sie mit den streitigen Anpassungen an ihrem Listenprodukt die

Patientensicherheit entsprechend dem Produkt der Beschwerdegeg­nerin 2

verbessern. Es ist demnach unbestritten, dass das Produkt der Beschwerdegeg­nerin 2

diesbezüglich eine höhere Patientensicherheit gewährleistet, in dieser

Ausführung auf dem Markt bereits eingeführt bzw. erprobt und grundsätzlich

innert der angegebenen Lieferfrist verfügbar ist. Demgegenüber muss die

Beschwerdeführerin ihr Produkt erst anpassen und hat sie bislang keine Angaben

über Art und Umfang der nötigen Anpassungen gemacht. Mithin ist für den

Beschwerdegegner 1 auch nicht absehbar, ob das geänderte Modell seinen

Anforderungen tatsächlich entsprechen wird. Unbestimmt ist auch die Dauer der

Übergangsphase, bis das angepasste Modell geliefert wird. Hinzu kommt, dass die

zweistufige Lieferung für den Beschwerdegegner 1 mit zusätzlichen

Umtrieben verbunden ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn der

Beschwerdegegner 1 dem Produkt der Beschwerdegegnerin 2 in diesem

Punkt den Vorzug gibt.

5.1.2

Unter dem Titel "Zugänglichkeit

für Operationspersonal" bemängelt der Beschwerdegegner 1, dass

bei der unter anderem für die Thoraxchirurgie relevanten Seitenlage zwei

Schrauben der Seitenstützen sehr viel Platz benötigten, was die von dieser

Seite her arbeitenden Chirurgen störe. Dem hält die Beschwerdeführerin

entgegen, ein solches Problem sei nie angesprochen worden. Man bezweifle, dass

das Produkt überhaupt für einen Thorax­eingriff verwendet worden sei, da der

Operationstisch nur in einem sehr kleinen Operationssaal eingesetzt gewesen

sei. Zudem sei für die Versuchsphase nicht das gesamte verfügbare Zubehör

mitgeliefert worden, sodass ohne vorherige Absprache auch nicht für alle

Disziplinen das optimale Zubehör zur Verfügung gestanden habe. Die Konstruktion

der Seitenlagerung sei zudem fast identisch mit dem Produkt der

Beschwerdegegnerin 2. Die Anrufung angeblicher nachteiliger Unterschiede erscheine

daher wenig glaubhaft.

Es geht hier nicht darum, ob der

Beschwerdegegner 1 mit dem Versuchsmodell der Beschwerdeführerin einen

Thoraxeingriff durchgeführt hat. Er hat dies im Übrigen auch nicht behautet.

Massgeblich ist die Feststellung des Beschwerdegegners 1, dass bei Eingriffen,

welche – wie beispielsweise in der Thoraxchirurgie – die Seitenlage erfordern,

zwei Schrauben der Seitenstützen den Zugang der Chirurgen zum Operationstisch behinderten.

Dass dem so ist, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.

Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass bzw. wie sich dieses Problem mit

anderem Zubehör beheben liesse.

5.2

Wie der Beschwerdegegner 1 ausführt, schneidet

die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium "rasche

Lieferbarkeit" deutlich schlechter ab als die Beschwerdegegnerin 2.

Während Letztere das gewünschte Produkt bereits im Angebot hat und dieses

sofort bzw. "nach Vereinbarung" liefern kann, muss die

Beschwerdeführerin, um den Produkteanforderungen zu genügen, ihr

Standardprodukt erst noch überarbeiten. Die Lieferfrist für das Standardprodukt

gibt sie mit etwa 4 bis 6 Wochen an, lässt im Weiteren aber offen, mit welcher

zeitlichen Verzögerung der Austausch mit dem überarbeiteten Produkt erfolgen

kann. Die Beschwerdeführerin sieht darin keinen Nachteil, zumal das bis zum Umtausch

zur Verfügung stehende Standardmodell im Ausland sehr oft verkauft werde und

man daher davon ausgehen könne, dass es den üblichen Anforderungen genüge. –

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es vorliegend nicht darum geht, den

üblichen Anforderungen zu genügen, sondern den vom Beschwerdegegner 1

gestellten Produkteanforderungen. Diese erfüllt die Beschwerdegegnerin 2

unbestrittenermassen deut­lich rascher als die Beschwerdeführerin, was auch

eine entsprechend bessere Bewertung beim Kriterium "rasche

Lieferbarkeit" rechtfertigt.

5.3

Auch beim Zuschlagskriterium "Produkteerfahrung/Referenzen"

wurde wiederum die Beschwerdegegnerin 2 besser beurteilt. Ihr System ist

bereits seit 1998 beim Beschwerdegegner installiert und dieser erklärt, sowohl

mit dem Produkt als auch dem Service der Beschwerdegegnerin 2 gute

Erfahrungen gemacht zu haben. Demgegenüber vertreibe die Beschwerdeführerin das

Standardprodukt, das der offerierten Individuallösung zugrunde liege, erst seit

kurzer Zeit, sodass in der Schweiz keine längerfristigen Erfahrungswerte

vorhanden seien. Auch der Referenzbesuch in V habe bezüglich der Produkteeigenschaften

gegenüber der Testphase keine neuen Erkenntnisse ergeben. Insbesondere habe man

auch dort keine Langzeiterfahrung mit den im Einsatz stehenden Operationstisch­systemen

der Beschwerdeführerin. Für die von der Beschwerdeführerin offerierte Individuallösung

– die im Detail noch nicht einmal bekannt sei – bestünden naturgemäss überhaupt

noch keine Erfahrungswerte. Es sei für den Beschwerdegegner 1 nicht

zumutbar, sich in diesem für die Patientensicherheit wichtigen Punkt auf

Experimente einzulassen.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen,

sie vertreibe ihr Produkt bereits seit 1994. Dieses sei damit länger auf dem

hiesigen Markt als dasjenige der Beschwerdegegnerin 2. Wenn in der Schweiz

noch keine langfristigen Erfahrungen vorhanden seien, könne dies nicht als

negativer Punkt gewertet werden, seien doch im nahen Ausland genügend Referenzen

vorhanden. – Dieser Einwand ist grundsätzlich berechtigt. Die fraglichen Referenzen

beziehen sich indessen ausschliesslich auf das Standardprodukt, nicht aber auf

die Individuallösung. Die Individuallösung soll sich durch eine verbesserte

Funktionalität – namentlich hinsichtlich Verstellbarkeit und Zugänglichkeit –

auszeichnen. Die Änderungen beschlagen demnach komplexe und vom

Beschwerdegegner 1 bei der Einladung zur Offertstellung als wesentlich

bezeichnete Punkte. Mithin sind wichtige Aspekte der Individuallösung bislang

weder erprobt, noch liegen überhaupt Angaben zu ihrer Ausführung vor. Dieser

Umstand darf unter dem Titel "Produkteerfahrung/Referenzen" berücksichtigt

und negativ bewertet werden.

5.4

Im Schreiben vom 22. Dezember 2003 hatte der

Beschwerdegegner 1 seine Absage an die Beschwerdeführerin damit begründet,

dass "die Erfahrungen im Bereich Wartung und Service mit ihrer Firma noch

zu wenig gefestigt" seien. In der Beschwerdeantwort hat er zum Kriterium "Service"

sodann ausgeführt, auch der im Spital V abgestattete Referenzbesuch habe keinen

Aufschluss über die Servicequalität der Beschwerdeführerin geben können, da die

fraglichen Produkte noch nicht lange auf dem schweizerischen Markt seien.

Anderseits habe man mit dem Service der Beschwerdegegnerin 2 bereits zuvor

und auch in der Testphase gute Erfahrungen gemacht, wogegen die Unterstützung

durch die Beschwerdeführerin in der Testphase ungenügend gewesen sei. Der im

Spital zwar anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin sei bei mehreren

Operationen nicht oder nur schwer auffindbar gewesen und habe dem

Operationspersonal die Handhabung des unvertrauten Operationstischsystems

überlassen. In einem Fall habe sich für die betroffene Patientin gar eine

kritische Situation ergeben, da die unabdingbare sofortige Unterstützung beim

"handling" ausgeblieben sei. Wenn auch diese negative Erfahrung

bezüglich Qualität der Kundenbetreuung und Interesse am Kunden nicht 1:1 auf mögliche

spätere Serviceleistungen übertragbar sei, so könne diesbezüglich doch keine

gute Prognose gestellt werden.

Demgegenüber beantragt die

Beschwerdeführerin, der Punkt "Erfahrung im Service" sei als

Zuschlagskriterium zu streichen. Die Beurteilung ihrer Serviceleistungen sei unhaltbar.

Die Beschwerdeführerin vertreibe die fraglichen Operationstische bereits seit

1994.

und stehe folglich bereits im zehnten Geschäftsjahr. Ohne gute

Serviceleistungen sei dies in der heutigen Zeit nicht möglich. Man habe die

Spitäler V und W als Referenzen genannt, beide Referenzen bezögen sich auf

OP-Tisch Systeme. Weitere Referenzen betreffend Unterhalt an Geräten und

Ersatzteilen könnten verschiedene Stellen am Spital in X erteilen. Im Übrigen

sei die Beschwerdeführerin nie um die Abgabe eines Wartungs- oder

Teilwartungsvertrags gebeten worden. Anzufügen bleibe noch, dass sich ihr

Servicestandort in Y befinde und ihre Reaktionszeit demzufolge kürzer wäre als

diejenige der Konkurrenz. Was die Erfahrungen in der Testphase betreffe, so

erlaubten diese von vornherein keine Rückschlüsse auf die Qualität der

eigentlichen Serviceleistungen. Sodann treffe es zwar zu, dass der Vertreter

sich nicht ununterbrochen im Operationssaal aufgehalten habe. Es seien einfache

gynäkologische Eingriffe durchgeführt worden und der Vertreter habe sich aus

Gründen der Ethik und der Diskretion etwas zurückgezogen und sich im

Aufenthaltsraum aufgehalten. Sein Aufenthaltsort sei den beteiligten Personen

bekannt gewesen. Dieses Verhalten sei mit der Leiterin Anästhesie nachträglich

besprochen und als verständlich bzw. sogar positiv gewertet worden. Es sei

daher nicht nachvollziehbar, dass dies nun als Negativpunkt verwendet werde und

erst noch auf den Service im Allgemeinen übertragen werde. Ob wirklich eine

kritische Situation entstanden sei, müsse der ehrlichen Beurteilung des

medizinischen Personals überlassen werden. Dass der Service der Beschwerdeführerin

schlecht wäre, sei lediglich eine unbegründete Vermutung.

Der Beschwerdegegner 1 bemängelt die

angeblich noch zu wenig gefestigten Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin im

Bereich Wartung und Service. Dies erstaunt einigermassen, macht die

Beschwerdeführerin doch unbestritten geltend, dass sie bereits im zehnten Geschäftsjahr

stehe. Wie lange die von ihr als Referenzen genannten Spitäler V und W bereits

mit den Operationstischsystemen der Beschwerdeführerin ausgerüstet sind, geht

aus den Akten nicht hervor. Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners 1

zum Referenzbesuch in V kann zwar geschlossen werden, dass man dort "noch

nicht lange" über das Produkt der Beschwerdeführerin verfügt. Genauere

Angaben über den effektiven Zeitraum fehlen indessen. Wie es sich damit beim

Spital in W verhält, blieb gänzlich offen, ebenso wie die Frage, ob diese

Referenz überhaupt eingeholt wurde. In ihrer Replik hat die Beschwerdeführerin

sodann geltend gemacht, weitere Referenzen betreffend Unterhalt an Geräten und

Ersatzteilen könnten verschiedene Stellen am Spital in X erteilen. Der

Beschwerdegegner 1 hat hierzu weder Stellung genommen noch finden sich in

den Akten irgendwelche Hinweise auf Referenzen der Beschwerdeführerin, welche

diese ihrem Angebot beigelegt hätte. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob

diese Referenz rechtzeitig mit dem Angebot oder erst im Beschwerdeverfahren und

damit verspätet genannt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die

Referenzbeurteilung des Beschwerdegegners 1 schlicht nicht

nachvollziehbar. Dementsprechend unbegründet erscheint denn auch seine

Folgerung, die Serviceerfahrung mit der Beschwerdeführerin sei – trotz deren

immerhin zehnjähriger Geschäftstätigkeit – noch zu wenig gefestigt. Im Weiteren

stützt sich der Beschwerdegegner 1 bei der Beurteilung der Serviceleistung

auf seine eigenen "Erfahrungen in der Testphase". Dabei handelt es

sich indessen eher um den Bereich der Einführung/Schulung am Gerät bzw. den

weitergehenden Aspekt der Kundenbetreuung und nicht um eigentliche Unterhalts-

oder Serviceleistungen am Operationstischsystem. Der Beschwerdegegner 1

räumt denn auch selber ein, dass von diesen Erfahrungen während der Testphase

nicht 1:1 auf die spätere Servicequalität geschlossen werden könne. Ein blosser

Rückschluss oder eine Vermutung vermögen dem Begründungserfordernis indessen

nicht zu genügen. Die Beurteilung des Angebots der Beschwerdeführerin bezüglich

Servicequalität lässt sich demnach nicht halten.

6.

Der Beschwerdegegner 1 stellt sich

sodann auf den Standpunkt, die Bewertung sei auch bei anderen

Zuschlagskriterien zuungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen, sodass ihr

der Zuschlag auch bei einer besseren Bewertung ihres Serviceangebots bzw. bei

Streichung dieses Kriteriums nicht zu erteilen gewesen wäre. Lässt man

dementsprechend das Kriterium "Service" ausser acht, bleiben die

Kriterien "Erfüllung der Produkteanforderungen", "Preis",

"rasche Lieferbarkeit" und "Erfahrung mit dem Produkt".

Drei dieser vier Kriterien fallen nach dem Gesagten zuungunsten, das Kriterium

"Preis" dagegen zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Der

Beschwerdegegner 1 hält dafür, die Preisdifferenz von rund 6,4 %

werde durch die Nachteile bei den übrigen Kriterien mehr als kompensiert. Eine

schriftliche Auswertung und Gegenüberstellung der Angebote anhand der

jeweiligen Zuschlagskriterien ist der Beschwerdegegner 1 indes schuldig

geblieben. Es fragt sich, ob die­ser Umstand für sich allein zur Gutheissung

der Beschwerde führen muss. Diese Konsequenz wäre aber jedenfalls dann

unverhältnismässig, wenn die festgestellten Vor- bzw. Nachteile eindeutig für

die getroffene Wahl sprechen. Vorliegend liess der Beschwerdegegner 1 in

der Beschwerdeantwort ausführen, dass er die Zuschlagskriterien ohne Angaben

einer prozentualen Gewichtung bekannt gegeben hat. Dass er den einzelnen

Kriterien nachträglich ein unterschiedliches Gewicht beigemessen hätte, wurde

nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass er alle Kriterien

gleichwertig gewichtete. Wie die vorstehenden Ausführungen (vgl.

E. 5.1–5.3) zeigen, hat das auf dem Markt gut eingeführte und sofort

lieferbare Produkt der Beschwerdegegnerin 2 bei den Kriterien "Erfüllung

der Produkteanforderungen", "rasche Lieferbarkeit" und

"Erfahrung mit dem Produkt" jeweils klar besser abgeschnitten, als

das in der optimierten Version weder rasch lieferbare noch genau vorgestellte,

geschweige denn erprobte Produkt der Beschwerdeführerin. Diese dreifache

Überlegenheit bei grundsätzlich gleichwertigen Kriterien vermag den mit

6,4 % bzw. rund Fr. 16'000.- nicht eben überragenden Preisvorteil

jedenfalls wettzumachen.

Auch wenn das Vorgehen des

Beschwerdegegners 1 hinsichtlich seiner Transparenz einiges zu wünschen

übrig lässt, kann unter den gegebenen Umständen dennoch festgestellt werden,

dass der Beschwerdegegner 1 mit seinem Entscheid das ihm zustehende Ermessen

nicht überschritten hat. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird

die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG), und hat sie dem Beschwerdegegner 1 eine angemessene

Entschädigung für die Umtriebe des Beschwerdeverfahrens zu entrichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der

Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1

mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur die – von ihm ohnehin geschuldete

– Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor

allem noch der Aufwand, der ihm mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist.

Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 2

sind nicht erfüllt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.