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Entscheid

VB.2003.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00478

5. Februar 2004Deutsch11 min

(URT.2004.7751)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C, geboren 1913, lebte vom 1. April 1985 bis 31. Oktober

2002 in der Gemeinde X. Mit letztwilliger Verfügung vom 11. Oktober 2001

setzte sie Rechtsanwalt B als Willensvollstrecker sowie für den nach Ausrichtung

von Vermächtnissen verbleibenden Rest des Nachlasses A als Erbin ein. Am 17.

September 2002 unterzeichnete sie zu Gunsten von A eine Generalvollmacht für

die Vertretung vor allen Behörden der Verwaltung und der Rechtspflege und für

die Vornahme aller Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen. Am 31. Oktober

2002 kündigte sie ihre Wohnung in X per 30. November 2002. Am 4. November

2002 meldete sie sich bei der Einwohnerkontrolle X ab; sie deponierte ihre

Schriften per 1. November 2002 in der Gemeinde Y/SZ, wo sie ins Alters-

und Pflegeheim H eintrat. Sie verstarb dort am 6. Dezember 2002.

Die Einwohnerkontrolle X teilte A am 16. Dezember 2002

mit, die von ihr veranlasste Abmeldung von B werde rückgängig gemacht; falls

sie damit nicht einverstanden sei, könne sie eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Rechtsanwalt B widersetzte sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 einer

Annulation der Abmeldung; es gehe nicht an, dass die Gemeinde mit einem

derartigen Vorgehen über den Kopf der Betroffenen über den Wohnsitz bestimmen

könne. Der Wohnsitz von C habe sich ab 1. November 2002 in der Gemeinde Y

befunden; es sei Sache der dortigen zuständigen Behörde, das Steuerinventar zu

erstellen, das Willensvollstreckerzeugnis und die Erbbescheinigung auszustellen

sowie die letztwillige Verfügung zu eröffnen. Sollte die Stadt X an der

Annulation der Abmeldung festhalten, werde um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2002 entsprach der Gemeinderat

X dem letzteren Begehren und ordnete an, dass die am 4. November 2002 erfolgte

Abmeldung von C wiedererwägungsweise auf dieses Datum hin rückgängig gemacht

werde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob Rechtsanwalt B "in Sachen Nachlass C und

eingesetzte Erbin A" am 27. Januar 2003 Rekurs an den

Bezirksrat Z mit dem Antrag, die Präsidialverfügung des Gemeinderates X

vom 23. Dezember 2003 sei aufzuheben und festzustellen, dass der letzte

Wohnsitz von C sich in Y befunden habe. Der Bezirksrat ging davon aus, das

Rechtsmittel werde von A, vertreten durch Rechtsanwalt B, erhoben. Mit Beschluss

vom 18. November 2003 wies er den Rekurs ab (Disp.-Ziff. I) und auferlegte

die Verfahrenskosten von Fr. 951.- der Rekurrentin (Disp.-Ziff. II).

Aufgrund verschiedener als Auskunftspersonen befragten Personen erwog er, C

habe spätestens im Oktober 2002 ihre Urteilsfähigkeit verloren, weshalb die am

17.

September 2002 zu Gunsten der Rekurrentin ausgestellte Generalvollmacht

spätestens in diesem Zeitraum ihre Gültigkeit eingebüsst habe. Unter diesen

Umständen könne die Unterbringung im Alters- und Pflegeheim H in Y nicht als

willentliche Wohnsitznahme gelten, sondern sei in Anwendung von Art. 24 Abs. 1

und Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) davon auszugehen,

dass X Wohnsitz von C geblieben sei. Weil deren Generalvollmacht zu Gunsten der

Rekurrentin jedenfalls im Oktober 2002 erloschen sei, sei damals auch keine

rechtsgültige Abmeldung der Vollmachtgeberin erfolgt.

III.

Dagegen erhob Rechtsanwalt

B im Namen von A am 29. Dezember 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

mit den Anträgen, der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 18. November

2003.

sowie die Präsidialverfügung des Gemeinderats X vom 23. Dezember 2002 seien

aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sich der letzte Wohnsitz von C in Y

befunden habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Der Bezirksrat Z

verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat X ersuchte am 26. Januar

2004.

um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Zu prüfen ist vorab die vom Bezirksrat nicht erörterte Frage, ob die

Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als eingesetzte Erbin von C oder ob

allenfalls Rechtsanwalt B in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker zur

Erhebung des am 27. Januar 2003 erhobenen Rechtsmittels legitimiert waren.

2.1

Gemäss § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das

schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den der erfolgreiche

Rekurs dem Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen

oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Das geltend

gemachte Interesse muss aktuell sein; ein bloss virtuelles Interesse genügt

nicht (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21, 25 und 26). Durch die Verfügung vom 23. Dezember 2002 wurde A

insoweit "berührt" und auch formell beschwert, als diese

Verfügung im Hinblick auf ihr vorangehendes Tätigwerden für C und ihre Stellung

als eingesetzte Erbin sowie auf Ersuchen des Willensvollstreckers hin erlassen

wurde. Diese Bezugnahme aber genügte nicht, um ihr die Rekurslegitimation zu

verschaffen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27). Der Sache nach

betrifft die fragliche Verfügung die polizeiliche Niederlassung der am 6. Dezember

2002.

verstorbenen C. Die der Beschwerdeführerin A von C erteilte Generalvollmacht

ist unbestrittenermassen mit deren Tod am 6. Dezember 2002 erloschen. A hat

denn auch das Rechtsmittel im eigenen Namen erhoben; nach dem Tod von C wäre

eine Rekurserhebung in deren Namen mangels Parteifähigkeit von vornherein nicht

mehr möglich gewesen (RB 1998 Nr. 41). Sodann wären auch die Voraussetzungen

eines Par­teiwechsels, wie noch darzulegen sein wird, nicht gegeben gewesen. Ob

A berechtigt ist, sich mit Rekurs gegen das vom Beschwerdegegner in Anspruch

genommene polizeiliche Domizil von C zu wehren, hängt in erster Linie davon ab,

welche Bedeutung der polizeilichen Niederlassung zukommt.

2.2

Wer in einer politischen Gemeinde im Kanton Zürich

Wohnsitz nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich daneben

noch in einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum

Aufenthalt anzumelden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]). Von der Meldepflicht wegen Aufenthalts in der

Gemeinde ist befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei

Monate aufhält, desgleichen, wer sich vorübergehend zur Pflege in einem Kranken­heim

befindet oder wer in ein Heim eingewiesen ist (§ 33 GemeindeG). Der Melde­pflich­tige

ist zur Auskunft verpflichtet (§ 35 GemeindeG). Die Gemeinde führt das

Einwohner­register, welches aufgrund der Meldungen gemäss § 35 Bestand,

Entwicklung, Verände­rungen und Struktur der Bevölkerung wiedergibt (§ 38 Abs. 1

GemeindeG). Das so gere­gelte Institut der "Niederlassung" betrifft

das so genannte polizeiliche Domizil; die gesetz­liche Regelung steht für

Schweizerinnen und Schweizer in engem Zusammenhang mit der gemäss Art. 24

der Bundesverfassung (BV) gewährleisteten Niederlassungsfreiheit; für

Ausländerinnen und Ausländer besteht ein enger Bezug zum allgemeinen

Ausländerrecht und Asylrecht des Bundes (Ulrich Cavelti in: Bernhard

Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, Art. 24

N. 10 ff.; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3.

A., Zürich 2000, Vorbem. zu §§ 32-39 N. 2, § 32 N. 4). Streitigkeiten

betreffend das polizeiliche Domizil werden daher in aller Regel mit dem Tod der

betreffenden Person gegenstandslos, sind doch öffentlichrechtliche An­sprüche

und Pflichten unter Vorbehalt von Ausnahmen, zu denen die mit dem polizeilichen

Domizil verbundenen Pflichten nicht gehören, nicht übertragbar (RB 1998 Nr. 41

E. 1; VGr, 26. Januar 2000, VB.1999.00338; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwal­tungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 826 ff.).

Vom polizeilichen Domizil zu unterscheiden sind der

zivilrechtliche Wohnsitz und weitere Spezialwohnsitze wie zum Beispiel Steuerdomizil,

politischer Wohnsitz, Sozial­leistungs­wohnsitz mit eigenständigen

Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen

Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.,

S. 339 ff.). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet

nur, dass der Nieder­las­sung kein administratives Hindernis entgegensteht, und

die Bejahung der Nie­derlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der

(Spezial-)Wohnsitze nicht (Spüh­ler, S. 341; Thalmann, § 32 N. 6.3).

Weil derartige nach dem Zivil- oder nach Spezialrecht sich bestimmende

Wohnsitze auch nach dem Tod der direkt betroffenen Person noch Wirkun­gen

entfalten können, ist es durchaus möglich, dass diesbezügliche Streitigkeiten

mit dem Tod nicht gegenstandslos werden; das gilt vorab für Verfahren mit einem

unmittelbar finanziellen Streitwert; deren Fortsetzung erfolgt alsdann in der

prozessualen Form eines Parteiwechsels, indem die Erben kraft der mit dem

Erbanfall verbundenen Universal­sukzession (Art. 560 ZGB) an die Stelle

des Erblassers treten, es sei denn, es handle sich um höchstpersönliche

unvererbliche Ansprüche (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 106; be­züglich

zivilrechtlicher Streitigkeiten vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur

zürche­rischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 49 N. 24 ff.,

§ 65 N. 4, § 190 N. 6).

Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt des Todes von C

am 6. Dezember 2002 noch kein Rechtsmittelverfahren betreffend das polizeiliche

Domizil der Verstorbenen pendent; andernfalls hätte ein solches Verfahren als

gegenstandslos geworden abgeschrieben werden können; ein dessen Fortsetzung

ermöglichender Parteiwechsel (von C zu A als deren eingesetzte Erbin) wäre nach

den vorstehenden Erwägungen nicht zulässig gewesen (vgl. VGr, 26. Januar 2000,

VB.1999.00338; RB 1998 Nr. 41 E. 1). Aus den gleichen Gründen ist

auch ein die Rekurslegitimation begründendes schutzwürdiges Interesse der

Beschwerdeführerin, die nach dem Tod von C getroffene Verfügung des

Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2002 anzufechten, zu verneinen. Daran

vermag der Umstand, dass es sich bei dieser Verfügung um eine Wiedererwägung

handelt, mit der auf die vor dem Tod von C erfolgte Abmeldung zurückgekommen

wurde, nichts zu ändern; denn ein damals im Namen von C eingeleitetes

Rechtsmittelverfahren hätte nach dem Gesagten nach deren Tod als gegenstandslos

geworden abgeschrieben werden können.

2.3

Wie anzumerken ist, kann die Beschwerdeführerin aus

dem Umstand, dass ihr Rechtsvertreter zugleich Willensvollstrecker des

Nachlasses von C ist (zu dessen Aufgabenbereich als Willensvollstrecker vgl. Art. 518

ZGB), bezüglich ihrer Rekurslegitimation nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch

wenn der Willensvollstrecker im eigenen Namen Rekurs erhoben hätte, wäre

hierauf nicht einzutreten gewesen; denn er hat darin zu Recht nicht geltend

gemacht, von der angefochtenen Verfügung sei unmittelbar der Bestand des Nachlasses

als solcher betroffen (RB 1998 Nr. 41 E. 2 mit Hinweisen; zur Parteifähigkeit

eines Willensvollstreckers in einer den Bestand des Nachlasses unmittelbar

betreffenden öffentlichrechtlichen Streitigkeiten vgl. BEZ 1995 Nr. 19).

2.4

Demnach hätte der Bezirksrat Z auf den am 27.

Januar 2003 erhobenen Rekurs "in Sachen Nachlass C und eingesetzte Erbin A"

nicht eintreten sollen. Die Beschwerde, welche A gegen den (sie als Rekurrentin

anerkennenden) Rekursentscheid erhoben hat, ist schon aus diesem Grund

abzuweisen.

Der Klarheit halber sei jedoch darauf hingewiesen,

dass die Verfügung des Beschwerde­gegners vom 23. Dezember 2002 nicht geeignet

ist, den zivilrechtlichen Wohnsitz oder das Steuerdomizil der Verstorbenen zu

präjudizieren (vgl. vorne E. 2.2 und E. 5b des Rekurs­entscheids).

3.

Weil sich die Beschwerdeführerin durch die in der Verfügung vom 23.

Dezember 2002 enthaltene Rechtsmittelbelehrung zur Rekurserhebung veranlasst

sehen konnte, rechtfertigt es sich, die Kostenauflage des Bezirksrats (Disp.-Ziff. II

des Rekursentscheids) aufzuheben. Aus dem gleichen Grund sind die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 23). Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden

Beschwerdeführerin nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Eine

solche Entschädigung ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen,

gehört doch die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich

eines Gemeinwesens; dieses kann daher eine Parteientschädigung nur in Fällen

mit ausser­ordentlichem Aufwand beanspruchen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).

Diese Voraus­setzung ist hier nicht erfüllt.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die Rekurskosten werden in Aufhebung von Disp.-Ziff. II

des Rekursentscheids der Staatskasse belastet.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

5.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.