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Entscheid

VB.2003.00479

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00479

10. Juni 2004Deutsch16 min

(URT.2004.7995)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B, beide italienische

Staatsangehörige, meldeten sich am 1. Februar 1982 in der Gemeinde X an.

Am 4. April 2003 meldete sich A am Schalter der Einwohnerkontrolle X und

wollte seine Frau B abmelden. Diese Abmeldung kam jedoch nicht zu Stande. Da

bei der Einwohnerkontrolle Zweifel über die Anwesenheit von A und B in X

aufkamen, forderte sie das Ehepaar A und B mit Schreiben vom 23. Mai 2003 auf,

sich bei der Einwohnerkontrolle X zwecks Klärung der Meldeverhältnisse zu

melden. Eine von der Einwohnerkontrolle vorbereitete Erklärung, wonach A und B

immer noch in X wohnhaft seien und sich an deren Meldeverhältnissen nichts

geändert habe, unterzeichnete das Ehepaar nicht; hingegen teilte A mit

Schreiben vom 12. Juni 2003 der Einwohnerkontrolle mit, dass er und seine Frau "weiterhin,

wie seit Jahrzehnten, gerne in X wohnhaft bleiben"; sie hätten sich in der

ihnen gehörenden Liegenschaft an der L-Strasse in X ein Zimmer als Untermieter reservieren können; aus

gesundheitlichen Gründen und weil ihr jüngster Sohn D dort den Schulabschluss

mache, hielten sie sich zwischenzeitlich in Italien auf; sie seien jedoch

jederzeit problemlos erreichbar, entweder postalisch an der angegebenen Adresse

oder telefonisch auf einer 079-Natel-Nummer.

Bezugnehmend auf dieses Schreiben

verfügte der Gemeinderat X am 1. September 2003, dass der zivilrechtliche

Wohnsitz von A, B und D in der Gemeinde X nicht aufrechterhalten werden könne

und diese Personen zivilrechtlich sofort nach Italien abzumelden seien.

Ausserdem wurden A und B aufgefordert, bis spätestens 20. September 2003 bei

der Einwohnerkontrolle ihre Ausländerausweise abzugeben.

Erwägungen

II.

Einen gegen die Verfügung erhobenen

Rekurs wies der Bezirksrat Y am 13. November 2003 ab. Ebenfalls lehnte er

den Antrag zur Feststellung des Wohnsitzes der Rekurrenten in X ab und

auferlegte ihnen die Verfahrenskosten.

III.

A und B gelangten mit Beschwerde vom 23.

Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der

vorinstanzlichen Entscheide vom 1. September und 13. November 2003, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­las­ten des Beschwerde­geg­ners.

Der Gemeinderat X und der Bezirksrat

beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen

letztinstanzliche Anordnungen, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine

abweichende Zuständigkeit vorsieht. Ohne weiteres ist das Verwaltungsgericht

für die Beschwerde bezüglich Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle zuständig.

1.2

Soweit sich die Beschwerde gegen die angeordnete

Rückgabe der Ausländerausweise richtet, ist vorgängig die

verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu prüfen. Gegen Anordnungen auf dem

Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde nämlich nur dann zulässig, soweit

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43

Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG; siehe auch Art. 98a des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]).

Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig

gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das

Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26.

März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)

entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und

der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt

oder Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Bewilligung,

es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder

eines Staatsvertrages berufen (BGE 126 II 377 E. 2, mit Hinweisen).

Gegen den Widerruf einer Aufenthalts-

oder Niederlassungsbewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss

Art. 101 lit. d OG immer zulässig, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf deren

Erteilung besteht. Dem Widerruf gleichgestellt sind die Entscheide über das

Erlöschen derartiger Bewilligungen (BGE 99 Ib 1 E. 2; vgl. auch BGE 120 Ib 369 ff.

und 112 Ib 1 ff.). Mit der im Zusammenhang mit der Abmeldung der Beschwerdeführenden

durch die Einwohnerkontrolle angeordneten Rückgabe der Ausländerausweise macht

der Beschwerdegegner sinngemäss geltend, dass die Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführenden durch Abmeldung gestützt auf Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG

"erloschen" sei. Da hiergegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht zulässig ist, ist demnach auch in Bezug auf die strittige

Rückgabe der Ausländerausweise die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

gegeben (vgl. BGr, 22. Januar 2001,2A.357/2000, E. 1, www.bger.ch).

1.3

Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, dass die

Verfügung der Gemeinde X vom 1. September 2003 in Briefform ohne

Entscheiddispositiv erlassen worden war, kann auf die zutreffende Erwägung A

der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

2.2

Die Beschwerdeführenden hatten im Rekursverfahren

gerügt, dass die Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht in die

Kompetenz des Beschwerdegegners falle. Nachdem der Bezirksrat in seinem

Entscheid festgestellt hatte, dass es im vorliegenden Streitgegenstand gar

nicht um die Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern um die Frage

der polizeilichen Niederlassung gehe, bemängeln die Beschwerdeführenden, dass

sich der Beschwerdegegner sich in seiner Verfügung vom 1. September 2003 zur

Frage der Niederlassung gar nicht geäussert habe.

Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner

in seiner Verfügung vom 1. September 2003 den Ausdruck "Niederlassung" nicht verwendet, sondern

fälschlicherweise vom zivilrechtlichen Wohnsitz spricht. Aus dem Entscheid

ergibt sich jedoch klar, dass Gegen­stand der vor­liegenden Verfügung die

polizeiliche Abmeldung der Beschwerdeführenden aus der Gemeinde X ist. Die

Verfügung ist mit "Einwohnerkontrolle" überschrieben und in den

Erwägungen wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer 1 selber am 4. April

2003.

am Schalter der Einwohnerkontrolle gemeldet hatte, um seine Ehefrau, die Beschwer­deführerin

2, abzumelden. Damit steht fest, dass Gegenstand der Verfügung die polizeiliche

Abmeldung der Beschwerdeführenden durch die Gemeinde war, was für die Be­schwerdeführenden

trotz des fehlerhaften Gebrauchs des Ausdrucks "Wohnsitz" so erkennbar

war.

Des Weiteren erblicken die

Beschwerdeführenden im Umstand, dass Beschwerdegegner und Vorinstanz

divergierende Gesetzesbestimmungen ihrem Entscheid zu Grunde legten, einen

Verfahrensmangel. Gemäss § 7 Abs. 4 VRG wendet die Verwaltungsbehörde das Recht

von Amtes wegen an. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen besagt,

dass die Verwaltungsbehörde selbstständig alle für einen bestimmten Tatsachenkomplex

anwendbaren Rechtsnormen zu suchen, diese auszulegen und die daraus sich ergebenden

rechtlichen Folgen zu ziehen hat. Im Rechtsmittelverfahren erlaubt es der Grundsatz

der entscheidenden Instanz, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete

Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen. Die rechtliche

Qualifikation durch die Vorinstanz ist für die Rechtsmittelinstanz somit nicht

bindend (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 79

und N. 81). Darin, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid gegenüber dem

Beschwerdegegner divergierende Gesetzesbestimmungen zu Grunde gelegt hat, ist

somit kein Verfahrensmangel zu erkennen.

2.3

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden

geltend, ihre Verfahrensrechte, insbesondere ihr rechtliches Gehör, seien

verletzt worden, da sie keine Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den gegen sie

vorgebrachten Vorhalte zu äussern. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass

die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Mai 2003 aufgefordert wurden,

sich bei der Einwohnerkontrolle zwecks Klärung der Meldeverhältnisse zu melden.

Zwischen den Beschwerdeführenden und dem Gemeindeschreiber E fand am 10. Juni

2003.

ein Gespräch statt. Eine von der Einwohnerkontrolle vorbereitende

Erklärung betreffend Meldeverhältnisse wollten die Beschwerdeführenden nicht

unterzeichnen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 legten die Beschwerdeführenden

ihre Sicht zu den Meldeverhältnissen dar. Damit wurde das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführenden ausreichend gewahrt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen

der Vorinstanz in der Erwägung C verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 VRG).

3.

Umstritten ist vorliegend, ob die

Gemeinde die Beschwerdeführenden zu Recht aus der Gemeinde abgemeldet hat.

3.1

Die Vorinstanz erwog, dass die Einwohnerkontrolle X

anfangs April 2003 festgestellt habe, dass alle Wohnungen der im Eigentum der

Beschwerdeführenden stehenden Liegenschaft an der L-Strasse fremd vermietet

seien. Daher habe sie vermutet, dass die Beschwerdeführenden kaum mehr in der

Liegenschaft wohnen würden. Die Einwohnerkontrolle habe die Beschwerdeführenden

deshalb aufgefordert, sich zwecks Klärung der Meldeverhältnisse bei der

Gemeindeverwaltung zu melden. Eine von der Einwohnerkontrolle vorbereitete

Erklärung, wonach die Beschwerdeführenden immer noch an der L-Strasse wohnhaft

seien und sich an ihren Meldeverhältnissen nichts geändert habe, hätten die Beschwerdeführenden

nicht unterzeichnen wollen. Mit Datum vom 12. Juni 2003 hätten die

Beschwerdeführenden ein vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnetes Schrei­ben zugestellt.

Sie hätten sich darin auf eine Besprechung mit dem Gemeindeschreiber vom 10.

Juni 2003 bezogen und weiter mitgeteilt, dass sie weiterhin, wie seit

Jahrzehnten gerne in X wohnhaft bleiben würden. Sie hätten sich in ihrer

Liegenschaft bei der Familie F als Untermieter ein Zimmer reservieren können.

Aus gesundheitlichen Grün­den – beide seien arbeitsunfähig – und weil der

jüngste Sohn D den Schulabschluss mache, würden sie sich zwischenzeitlich in

Italien aufhalten. Sie seien aber problemlos erreichbar, entweder postalisch

mit Adresse L-Strasse oder unter einer Natel-Telefonnummer. Die Vorinstanz

führte aus, dass es unbestritten sei, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem

minderjährigen Sohn nun in Italien wohnhaft seien. Der genaue Zeitpunkt der

Rückkehr in das Heimatland sei offen. Aus den Akten könne lediglich geschlossen

werden, dass diese Rückkehr im April 2003 oder sogar früher erfolgt sei. Die Beschwerdeführenden

gäben an, dass dieser Aufenthalt aus medizinischen Gründen gewählt worden sei.

Die Tatsache, dass der minderjährige Sohn in Italien eingeschult worden sei,

weise darauf hin, dass es sich um einen längerfris­tigen Aufenthalt handle. Es

fehle vorliegend an den feststellbaren objektiven Merkmalen für eine

Niederlassung der Beschwerdeführenden mit ihrem minderjährigen Sohn in X. Die

Äusserung, wonach die Beschwerdeführenden jahrelang gerne in X gewohnt haben

und in Zukunft auch wieder nach X zurückkommen möchten, seien subjektive

Merkmale.

3.2

Hingegen machen die Beschwerdeführenden geltend,

die Behauptung, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführenden nun mit ihrem

minderjährigen Sohn D in Italien wohnten, sei falsch. Die Familie A halte sich

lediglich vorübergehend und zu zwei genau bestimmten Zwecken in ihrem

Heimatland Italien auf, ohne den eigentlichen Lebensmittelpunkt in X je

aufgegeben oder auch nur den Willen geäussert zu haben, den Wohnsitz hier

aufgeben zu wollen. D, Jahrgang 1989, befinde sich gegenwärtig in einer

Schulausbildung in Italien. Schulpsychologische Gründe hätten einen Schul­wechsel

ausgelöst, weshalb sich die Beschwerdeführenden dazu entschieden hätten, den

Schulabschluss ihres jüngsten Sohnes in Italien zu machen. Ein Auslandaufenthalt

zu Ausbildungszwecken aber begründe nach schweizerischer Lehre zum

Wohnsitzrecht keinen Wohnsitz. Der Lebensmittelpunkt von D war, sei und bleibe

somit in X. Der momentane schulbedingte Aufenthalt in Italien könne daran

absolut nichts ändern. Die Beschwerdeführerin 2 halte sich gegenwärtig

hauptsächlich aus gesundheitlichen Gründen mehrheitlich in Italien auf. Die ihr

zusagenden Therapien finde sie momentan nur in ihrer italienischen Heimat. Ein

Aufenthalt zu Genesungszwecken aber begründe nach jahrzehntelanger schweizerischer

Rechtspraxis wiederum keinen Wohnsitz. Auch der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin

2.

sei und bleibe X. Der Beschwerdeführer 1 sei zu 100 % invalid und halte

sich gegenwärtig ebenfalls aus medizinischen Grün­den mehrheitlich in Italien

auf. Er komme aber regelmässig zur Besorgung "heimischer"

Angelegenheiten nach X. Er verwalte sein Mehrfamilienhaus in X, das bis auf ein

Zimmer fremd vermietet sei. Im Weiteren absolviere er medizinische Kontrollen

in der Schweiz. Schliesslich erfordere auch ein immer noch hängiger

Zivilprozess im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall seine häufige Anwesenheit

in X. Seine weitere Zukunft sehe er ganz klar in der Schweiz und insbesondere

in X. Er habe die feste Absicht, sofort nach dem Schulabschluss von D wieder

ausschliesslich in X zu leben.

3.3

Gemäss § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni

1926.

(GemeindeG) hat sich ein Anmeldepflichtiger bei Beendigung der

Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden. Die Abmeldefrist beträgt acht

Tage (§ 34 Abs. 1 GemeindeG). Gemäss § 38 Abs. 1 Gemein­deG führt die Gemeinde

das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung, Veränderung und Struktur

der Bevölkerung wiedergibt. Gemäss Art. 20 der Polizei-Verord­nung der Gemeinde

X vom 8. März 1982 hat sich, wer aus der Gemeinde wegzieht, innert 8 Tagen bei

der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des Schriftempfangsscheines oder

Vorweisung des Ausländerausweises abzumelden.

3.4

Die Frage der Niederlassung betrifft das

polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz

und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz,

Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl

Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung

und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; VGr, VB.2000.00129, 30. August

2000, E. 2a mit weiteren Hinweisen). Niedergelassene haben sich in der

Niederlassungsgemeinde anzumelden. Zur Meldepflicht gehört auch Ab- und

Ummeldung. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert weder den

zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil (Spühler, S.

341). Der Ort der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz

sind für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch. Gleichwohl handelt

es sich um zwei rechtlich ganz verschiedene Be­griffe, und sie fallen denn auch

nicht in allen Fällen zusammen. Für die Prüfung der Niederlassung sind

objektive Merkmale und nicht die subjek­tive Verbundenheit mit einem Ort

massgebend. Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die

engsten Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an

einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich

durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Bei Gleichwertigkeit zweier

örtlicher Anknüpfungspunkte gilt der Ort als Niederlassung, an welchem zuerst

eine Wohnsitznahme erfolgte. Der Grundsatz der Priorität hat aber keine

absolute Geltung; wenn jemand bei mehrfacher Niederlassung seinen Lebensmittelpunkt

offenkundig an einem der infrage kommenden Orte hat, verdient dieser den Vorzug

und der Grundsatz der zeitlichen Priorität kommt nicht zur Anwendung (Spühler,

S. 342 f.; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3.

A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.1 ff.).

3.5

Die Beschwerdeführenden geben selber an, dass sie

sich mehrheitlich in Italien aufhalten. Der Sohn D der Beschwerdeführenden

befindet sich gegenwärtig in einer Schulausbildung in Italien. Die

Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass er sich in der Schweiz aufhält.

Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich aus gesundheitlichen Gründen in Italien.

Sie macht nicht geltend, sich jemals in der Schweiz aufzuhalten. Der Beschwerdeführer

1.

hält sich mehrheitlich in Italien auf. Er kehrt regelmässig in die Schweiz

zurück zwecks Verwaltung seines Mehrfamilienhauses, zu medizinischen Kontrollen

und wegen eines hängigen Zivilprozesses. Er möchte nach dem Schulabschluss von D

wieder in die Schweiz zurückkehren. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers

1.

befindet sich ebenfalls ganz klar in Italien. Dort hält er sich mehrheitlich

auf und dort befindet sich auch seine Familie. Medizinische Kontrollen und die

Führung eines Zivilprozesses in der Schweiz vermögen sicherlich keinen

Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu begründen. Auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft in der Schweiz ist, vermag für

sich allein keinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Der sich bei den Akten

befindliche Untermietvertrag deutet zwar auf eine gewisse subjektive Verbundenheit

mit X hin. Doch überwiegen die Umstände, die für einen Lebensmittelpunkt in

Italien sprechen. Die Gemeinde hat demnach die Beschwerdeführenden in Erfüllung

ihrer Plicht zur Führung des Gemeinderegisters zu Recht abgemeldet, weshalb die

Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Der Klarheit halber sei aber

nochmals darauf hingewiesen, dass die Verfügung des Beschwerdegegners nicht

geeignet ist, den zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden zu

präjudizieren (vgl. vorne E. 3.4).

4.

Die Beschwerde richtet sich des Weiteren

gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Ausländerausweise. Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit.

c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich

der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er

vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre

verlängert werden. Die Befugnis zum Entscheid über die Ausweisung eines Ausländers

sowie über die Erteilung oder den Fortbestand einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

ist der kantonalen Fremdenpolizei oder einer ihr übergeordneten Behörde zu

übertragen (Art. 15 Abs. 2 ANAG). Gemäss Art. 3 der Verordnung vom

20.

Januar 1971 über Meldung wegziehender Ausländer (SR 142.212) verpflichten

die Kantone die Gemeinden, die aus dem Gemeindegebiet weggezogenen Ausländer im

Einwohnerregister fortlaufend zu streichen (lit. a) und die Wegzüge der

kantonalen Fremdenpolizei und dem kantonalen Arbeitsamt innerhalb von acht

Tagen zu melden (lit. b).

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen

ergibt sich, dass die Befugnis zum Entscheid über den Fortbestand der

Niederlassungsbewilligung der kantonalen Fremdenpolizei übertragen ist, während

es den Gemeinden bloss obliegt, Wegzüge der kantonalen Fremdenpolizei zu melden.

Damit war der Beschwerdegegner für die Rückforderung der Ausländerausweise

sachlich unzuständig. Die Beschwerde ist demnach bezüglich Rückgabe der

Ausländerausweise gutzuheissen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden werfen dem Beschwerdegegner

willkürliches Handeln vor. Dieses erblicken sie darin, dass in X während dem

letzten Jahrzehnt kein einziger Einwohner auf die vorliegend praktizierte Art

und Weise weggewiesen wurde. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 3 ergibt,

handelt es sich vorliegend aber gar nicht um eine "Wegweisung",

sondern um eine Bereinigung des Einwohnerregisters und damit verbunden um eine

Feststellung des polizeilichen Domizils. Damit erübrigt sich auch eine

Behandlung der geltend gemachten willkürlichen Wegweisung.

5.2

Schliesslich erblicken die Beschwerdeführenden in

der Nennung der volljährigen Söhne G und H der Familie A in der angefochtenen

Verfügung eine Verletzung des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993

(DSG). Dieses Gesetz dient dem Schutz der Grundrechte von Personen, über die

öffentliche Organe Daten bearbeiten (§ 1 DSG). Personendaten sind Angaben, die

sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 2 lit. a DSG). In

der angefochtenen Verfügung wird bloss festgehalten, dass über G und H keine

Informationen vorliegen. Die beiden volljährigen Söhne betreffende Personendaten

enthält die Verfügung keine, weshalb sich die geltend gemachte Verletzung des

Datenschutzgesetzes als unbegründet erweist.

6.

Da die Beschwerdeführenden mehrheitlich

unterliegen, rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtskosten zu je 3/8, unter

solidarischer Haftung für 6/8, und dem Beschwerdegegner zu 1/4 aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels mehrheitlichen Obsiegens ist den

Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im

Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 3/8, unter solidaricher

Haftung für 6/8, und dem Beschwerdegegner zu 1/4 auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.