VB.2003.00480
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00480
8. April 2004Deutsch13 min
(URT.2004.7871)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00480
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.04.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Strassenaufhebung
Strassenaufhebung: Aufhebung (Entwidmung) des Sportwegs in Zürich-Aussersihl im Hinblick auf die Realisierung des neuen Fussballstadions; Anfechtung durch Wohngenossenschaft
Begriff der Entwidmung; Instanzenzug (E. 2.1).
Die Legitimation von Strassenanstössern ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen deutlich wahrnehmbar (d.h. Zunahme um 1 dB[A], entsprechend ca. 25 % Verkehrszunahme) sind und diese ohne aufwändige Abklärungen festgestellt sowie von den allgemeinen Strassenimmissionen unterschieden werden können (E. 2.3). Es ist nachvollziehbar darzulegen, dass befürchtete zukünftige Beeinträchtigungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten werden (E. 2.4).
Die häufige Benutzung einer Strasse schafft für sich allein keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe (Präzisierung der Rechtsprechung); der behauptete Nachteil durch eine Verkehrsbeschränkung muss den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise treffen (E. 2.5).
Aufgrund der konkreten Situation führt allein die Aufhebung der Sportwegs zu keinen Mehrimmissionen im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin (E. 3.1), und sie beeinträchtigt die Erschliessungsverhältnisse nur unwesentlich (E. 3.2).
Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht erfüllt; die Vorinstanz hätte auf den Rekurs nicht eintreten dürfen (E. 4.1). Abweisung der Beschwerde der Wohngenossenschaft. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4.3).
Stichworte:
ENTWIDMUNG
FUSSBALLSTADION
LÄRMSCHUTZ
LEGITIMATION
STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER
STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER
STRASSENAUFHEBUNG
STRASSENBENUTZUNG
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
Art. 9 lit. b LSV
§ 38 StrassG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 29 S. 21
RB 2004 Nr. 3 S. 48
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 16. April 2003 hob der
Stadtrat von Zürich in Anwendung von § 38 des kantonalen Strassengesetzes
vom 27. September 1981 den Sportweg in Zürich 5 (Grundbuchkreis
Zürich-Aussersihl) auf. Der im kantonalen und kommunalen Richtplan nicht verzeichnete
Sportweg verbindet östlich des Fussballstadions Hardturm die Förrlibuckstrasse
mit der Pfingstweidstrasse. Die Aufhebung erfolgte, um das Strassengrundstück
der Trägergesellschaft des neu zu bauenden Fussballstadions verkaufen zu können;
vorbehalten wurde die Genehmigung des entsprechenden Kaufvertrags durch die
Gemeinde. Ausserdem behielt die Aufhebungsverfügung die Realisierung einer
Ersatzerschliessung vor. Als Ersatzerschliessung ist vorgesehen, die weiter
östlich (stadteinwärts) liegende Duttweilerstrasse zwischen Pfingstweidstrasse
("Toni-Knoten") und Förrlibuckstrasse so auszubauen, dass sie in
beiden Richtungen (statt wie heute nur im Einbahnverkehr) befahren werden kann.
Der Entwidmungsbeschluss wurde am 20. Juni 2003 im Tagblatt der Stadt Zürich
und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben die Wohngenossenschaft X
(Beschwerdeführer 2), die Kirchgemeinde Y (Beschwerdeführer 1) sowie
eine weitere Rekurrentin Rekurs beim Bezirksrat Zürich und verlangten in der
Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit Beschluss vom 20.
November 2003 wies der Bezirksrat die drei Rekurse vollumfänglich ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhoben die Kirchgemeinde Y
am 22. Dezember 2003 und die Wohngenossenschaft X am 5. Januar 2004 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Beide Beschwerdeführerinnen beantragen in erster
Linie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar
2004.
wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.
Der Stadtrat von Zürich schliesst auf
Abweisung der Beschwerden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
IV.
Am 4. April 2004 erklärte die Kirchgemeinde Y
den Rückzug ihrer Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Verfahrenskosten seien der
Nebenpartei, der Stadion Zürich AG, aufzuerlegen. Auf eine Prozessentschädigung
werde verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Durch den Rückzug der Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 ist das Verfahren VB.2003.00480 entsprechend
abzuschreiben. Zur Regelung der Kostenfolgen siehe hinten Erwägung 4.
2.
2.1
Angefochten ist die Aufhebung, d.h. die Entwidmung,
einer öffentlichen Strasse. Die Entwidmung ist eine unter die kantonale
Strassenhoheit fallende Aufhebung des Gemeingebrauchs an einer Strasse. Sie
erfolgt durch Allgemeinverfügung, gegen welche der Rekurs an den Bezirksrat
offen steht (vgl. Tobias Jaag, Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat, in: ZBl
87/1986, S. 289 ff., 294 ff.). Gegen dessen Entscheid steht gemäss § 41
in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin 2 ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.2
Zu prüfen ist indessen vorab die
Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden
grundsätzlich nur noch als Beschwerdeführerin bezeichnet) in der Sache selbst.
Ist diese nicht gegeben, so hätte der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eintreten
sollen und ist die Beschwerde abzuweisen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 96). Die Rekurslegitimation richtet
sich nach § 21 VRG. Gemäss dessen lit. a ist zum Rekurs berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin macht
zur Begründung ihrer Legitimation geltend, sie müsste wegen der Aufhebung des
Sportwegs mit zusätzlichem Verkehr auf der Förrlibuckstrasse und
dementsprechend zusätzlichen Immissionen rechnen. Zudem werde ihre
Erschliessung verschlechtert.
2.3
Bezogen auf die Betroffenheit von
Strassenanwohnern, die sich von Luftverunreinigungen und Lärm infolge vermehrten
Strassenverkehrs betroffen fühlen, liegt eine umfangreiche Rechtsprechung aus
dem Bereich des Planungs- und Baurechtes vor, die auch im vorliegenden Fall
herangezogen werden kann (vgl. die Hinweise in VGr, 4. Dezember 2003,
VB.2003.00304, E. 2, www.vgrzh.ch). Wird die spezifische Betroffenheit
Dritter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet,
so ist auf Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legitimation
ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Vorhabens deutlich
wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwändige und kostspielige Abklärungen
festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie der Strassenverkehr
mit sich bringt, unterschieden werden können. Im Anwendungsbereich von Art. 9
lit. b der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) gelten als
wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen solche von 1 dB(A), was einer
Zunahme des Strassenverkehrs um rund 25 % entspricht (Robert Wolf in: Kommentar
zum Umweltschutzgesetz, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 9). Hieran
anknüpfend erachtet die Praxis als nicht vom allgemeinen Strassenverkehr
unterscheidbar und daher nicht deutlich wahrnehmbar eine allgemeine
Verkehrszunahme von 5 bis 10 % (VGr, 22. Januar 2004, VB. 2003.00223, E. 3.1.1,
www.vgrzh.ch; RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47). Voraussetzung der
hinreichenden Betroffenheit durch Mehrverkehr bildet überdies stets, dass der
Betroffene mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstösst.
2.4
In einem Urteil vom 21. März 2002 (VB.2001.00245,
www.vgrzh.ch, in RB 2002 Nr. 74 nicht publizierte E. 3c) äusserte das
Verwaltungsgericht Zweifel daran, ob die erwähnte, für die Anfechtung einzelner
Bauvorhaben entwickelte Praxis unbesehen auf die Anfechtung von Plänen, welche
die Entstehung einzelner Vorhaben erst ermöglichen, übertragen werden könne.
Eine Gebietsnutzung, wie sie durch eine Ein- oder Umzonung eingeleitet werde,
realisiere sich in der Regel erst mittel- bis langfristig. Während dieser Zeit
könnten die im Zeitpunkt der Plananfechtung gegebenen Rahmenbedingungen, gerade
was die Erschliessung und Verkehrsführung anbelange, zahlreichen Änderungen
unterworfen sein. Auch was die Verkehrszunahme betreffe, würden sich die
Auswirkungen von Plänen auf die weitere Nachbarschaft ungleich viel schwerer
abschätzen lassen als diejenigen von einzelnen Bauvorhaben. Das bedeute zwar
nicht zwangsläufig, dass an den Nachweis der Betroffenheit in diesen Fällen
generell höhere Anforderungen gestellt werden müssten, denn gerade die Ungewissheit
der künftigen Entwicklung könne Nachbarn zu einer vorsorglichen Interessenwahrung
veranlassen. Die grosse Ungewissheit der künftigen Entwicklung erfordere aber
in diesen Fällen im Rekursverfahren eine besondere Sorgfalt bei der
Substanziierung und Glaubhaftmachung künftiger Beeinträchtigung. Allgemeine Befürchtungen
eher theoretischer Art genügten grundsätzlich nicht zur Darlegung der hinreichenden
Betroffenheit, vielmehr müsse nachvollziehbar dargetan werden, dass die gefürchtete
Beeinträchtigung auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
2.5
In RB 1991 Nr. 4 E. 2c hat das
Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Praxis des Bundesrates erklärt, gegen
Verkehrsberuhigungsmassnahmen könne sich jeder Automobilist zur Wehr setzen,
der die betreffende Strasse mehr oder weniger regelmässig beanspruche. In einem
Urteil vom 4. Dezember 2003 (VB. 2003.00304, www.vgrzh.ch, E. 2.3) erwog
das Verwaltungsgericht demgegenüber – allerdings ohne dass dieser Frage entscheidende
Bedeutung zukam –, die tägliche Benützung einer von einer Verkehrsbeschränkung
betroffenen Strasse schaffe keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe. Mit
der generellen Rekurszulassung aller Verkehrsteilnehmer, die eine bestimmte
Strasse häufig benützen, stünde das Rechtsmittel gerade bei wichtigeren
Strassenachsen einer nicht eingrenzbaren Menge von Bewohnern bzw. Pendlern aus
der Agglomeration zur Verfügung und käme damit einer unzulässigen
Popularbeschwerde gleich. Die damit angekündigte Praxisänderung ist jedenfalls insofern
zu bestätigen, als die fragliche Verkehrsbeschränkung dem Rechtsmittelkläger
einen Nachteil zufügen muss, der ihn in so besonderer Weise trifft, dass ihm ein
schutzwürdiges Interesse an der Rekurserhebung zuzusprechen ist. Allein die
Tatsache, dass eine bisher ungeregelte Kreuzung neu mit einem Lichtsignal gesteuert
werden soll, vermöchte z.B. ein solches Interesse nicht zu begründen, ebenso
wenig die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren
Strecke. Die Legitimationsprüfung bei Verkehrsberuhigungsmassnahmen setzt somit
eine erste inhaltliche Prüfung und Gewichtung des umstrittenen Eingriffs
voraus. Sie konkretisiert den Begriff des "schutzwürdigen Interesses"
und lässt sich namentlich damit rechtfertigen, dass nach der Praxis eine
geltend gemachte Beeinträchtigung nach objektivierter Betrachtungsweise
vorliegen muss, während subjektive Befindlichkeit und affektives Interesse die Legitimation
nicht begründen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 21 N. 21; Jaag, S. 301
f.; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 610; vgl. auch BGE 121 II 176 E. 3a).
2.6
Zur Anfechtung einer Strassenaufhebung sind in
erster Linie die unmittelbaren Anstösser legitimiert (vgl. Jaag, S. 301;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 33; vgl. auch BGE 126 I 213 E. 1).
Grundeigentümer, deren Grundstücke an benachbarte Strassen anstossen, sind nur
unter den zuvor dargelegten Voraussetzungen zu Rekurs und Beschwerde
berechtigt.
3.
Die Überbauung der Beschwerdeführerin ist
an die Hardturmstrasse nummeriert und umfasst drei zwischen dieser und der
Förrlibuckstrasse liegende grössere Gebäude. Die Ein- und Ausfahrt der
Tiefgarage dieser Überbauung liegt an der Förrlibuckstrasse, etwa 90 m
östlich der Einmündung des Sportwegs.
3.1
Die Beschwerdeführerin befürchtet
individualverkehrsbedingte Mehrimmissionen an Lärm und Luftschadstoffen.
Indessen bewirkt die Aufhebung des Sportwegs, verbunden mit dem als
Ersatzlösung vorgesehenen Ausbau der Duttweilerstrasse, dass der Verkehr zwischen
der Autobahn bzw. der Bernerstrasse und dem Escher Wyss-Platz nicht mehr über den
Sportweg und die Förrlibuckstrasse ausweichen kann. Dies gilt umso mehr, als
der Beschwerdegegner verschiedentlich zugesagt hat, wie schon heute solle auch
in Zukunft die Durchfahrt durch die Förrlibuckstrasse in der West-Ostrichtung
auf der Höhe des Sportwegs unterbunden bleiben
("Linksabbiegeverbot"). Die Förrlibuckstrasse zwischen Sportweg und
der Einmündung der Duttweilerstrasse wird daher durch die Aufhebung des
Sportwegs von Durchgangsverkehr entlastet, ja befreit. Von einer
legitimationsbegründenden Mehrbelastung kann daher keine Rede sein.
Was die Beschwerdeführerin geltend macht,
ist denn auch in Wirklichkeit nicht zusätzlicher Verkehr wegen der
angefochtenen Entwidmung, sondern, dass das geplante Stadionprojekt auch an der
Förrlibuckstrasse zu (massivem) Mehrverkehr führe, sei dies während des Baus
oder nach der Inbetriebnahme. Ob diese Befürchtung zutrifft, ist jedoch nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte die Annahme der Beschwerdeführerin
zutreffen, dass die Förrlibuckstrasse wegen ungenügender Kapazität der
Pfingstweidstrasse für die Erschliessung des Stadions freigegeben werden
müsste, so wäre dieser Schritt unabhängig davon möglich, ob der Sportweg vorhanden
ist oder nicht. Dasselbe gilt für die Befürchtung, auf der Förrlibuckstrasse
werde sich Parksuchverkehr einstellen. Wie auch immer diese Fragen zu
beurteilen sind: Die Aufhebung des Sportwegs als solche führt in der
Förrlibuckstrasse nicht zu zusätzlichem Verkehr.
Schliesslich kann auch ausgeschlossen
werden, dass die Aufhebung des Sportwegs mit einem allfälligen Verzicht auf den
Ausbau der Pfingstweidstrasse als Nationalstrasse 3. Klasse (Projekt SN
1.4
) kollidiert. Auch das als Alternative zu diesem umstrittenen Ausbau
vorgesehene Verkehrskonzept mit einem Weidbergtunnel bis zur Hardturmstrasse/
Förrlibuckstrasse sieht die Führung des Verkehrs zwischen der Autobahn/Bernerstrasse
und dem "Toni-Knoten" über die Pfingstweidstrasse vor, während die
Förrlibuckstrasse westlich der Einmündung der Duttweilerstrasse in allen
Szenarien nur Zubringerverkehr von und zu den direkt anstossenden Grundstücken
zu übernehmen hat.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von
der Aufhebung des Sportwegs auch deshalb betroffen, weil sie ihn für die
Erschliessung ihrer Grundstücke benötige. Würde der Sportweg aufgehoben,
müssten ihre Mieterinnen und Mieter einen Umweg (voraussichtlich über die
Duttweilerstrasse) in Kauf nehmen, was ihre Liegenschaft entwerte. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Tiefgarage der Beschwerdeführerin
mündet wie erwähnt in die Förrlibuckstrasse, von wo aus der Weg Richtung Hardbrücke/Stadt
und alle anschliessenden Verbindungen zu entfernteren Zielen unverändert
bleibt. Ein Umweg ergibt sich allein in Richtung Autobahn/Bernerstrasse.
Dieser Umweg beträgt wenige hundert Meter und stellt keinen Nachteil dar, der
ein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtungsmöglichkeit begründet.
Namentlich kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass damit ein
Wertverlust für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin verbunden ist. Dies ist
umso weniger der Fall, als die Aufhebung des Sportwegs wie erwähnt
grundsätzlich zu einer Verkehrsentlastung auf dem fraglichen Abschnitt der Förrlibuckstrasse
führt.
4.
4.1
Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin 2 zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Aufhebung des
Sportwegs nicht legitimiert ist. Der Bezirksrat hätte daher auf den Rekurs
nicht eintreten dürfen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass die
weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen sind.
4.2
Wie beigefügt werden kann, gilt das Gleiche auch
hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1, zunächst aus den bereits erwähnten
Gründen. Sodann hätte die Beschwerdeführerin 1 ihre Legitimation auch
nicht mit der Befürchtung begründen können, das Hardturm-Areal werde nach
einem Ausbau der Pfingstweidstrasse als Nationalstrasse 3. Klasse nicht
mehr ab der Pfingstweidstrasse, sondern über die Förrlibuckstrasse erschlossen.
Aus den Akten ergibt sich, dass dieses Areal auch nach einem Ausbau der
Pfingstweidstrasse primär über einen neuen Knoten auf dieser Strasse
erschlossen werden soll. Weitere Erschliessungsmöglichkeiten bestehen über den
entlang dem Bahnviadukt verlaufenden Mühleweg. Dass die Beschwerdeführerin 1
dereinst von einer neben ihrer Liegenschaft vorbeiführenden Erschliessung des
Hardturm-Areals betroffen wird, erscheint nicht als ausreichend wahrscheinliche
Folge der Aufhebung des Sportweges, um ihr im vorliegenden Verfahren die
Beschwerdelegitimation zuzugestehen.
4.3
Bei Eintreffen der Rückzugserklärung der
Beschwerdeführerin 1 war die Angelegenheit beim Verwaltungsgericht bereits bis
zur Spruchreife bearbeitet. Eine Reduktion der Gerichtsgebühr ist daher nicht
angezeigt. Vielmehr sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner ist eine Parteientschädigung
praxisgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dem Begehren der Beschwerdeführerin 1,
die Abschreibungskosten ihres Verfahrens der "Nebenpartei"
aufzuerlegen, kann nicht gefolgt werden. Die Stadion Zürich AG war zu
keinem Zeitpunkt Partei bzw. Mitbeteiligte des vorliegenden Verfahrens. Sie hat
der Beschwerdeführerin 1 eine Erklärung abgegeben, wonach sie diese bis zum
Maximalbetrag von Fr. 10'000.- für Behandlungsgebühren der
Rechtsmittelinstanzen schadlos halte, die ihr im Zusammenhang mit dem
Stadionprojekt auferlegt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es
ist daher Sache der Beschwerdeführerin 1, sich bei der Stadion Zürich AG
um die Rückerstattung der ihr auferlegten Gerichtsgebühren zu bemühen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Beschwerdeverfahren
VB.2003.00480 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde
VB.2004.00004 wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für
beide Verfahren wird festgesetzt auf insgesamt
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin
2.
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Soweit
die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht gerügt wird, kann gegen dieses Urteil
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…