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Entscheid

VB.2003.00480

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00480

8. April 2004Deutsch13 min

(URT.2004.7871)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 16. April 2003 hob der

Stadtrat von Zürich in Anwendung von § 38 des kantonalen Strassengesetzes

vom 27. September 1981 den Sportweg in Zürich 5 (Grund­buchkreis

Zürich-Aussersihl) auf. Der im kantonalen und kommunalen Richtplan nicht verzeichnete

Sportweg verbindet östlich des Fussballstadions Hardturm die Förrlibuckstrasse

mit der Pfingstweidstrasse. Die Aufhebung erfolgte, um das Strassengrundstück

der Trägergesellschaft des neu zu bauenden Fussballstadions verkaufen zu können;

vorbehalten wurde die Genehmigung des entsprechenden Kaufvertrags durch die

Gemeinde. Ausserdem behielt die Aufhebungsverfügung die Realisierung einer

Ersatzerschliessung vor. Als Ersatzerschliessung ist vorgesehen, die weiter

östlich (stadteinwärts) liegende Duttweilerstrasse zwischen Pfingstweidstrasse

("Toni-Knoten") und Förrlibuckstrasse so auszubauen, dass sie in

beiden Richtungen (statt wie heute nur im Einbahnverkehr) befahren werden kann.

Der Entwidmungsbeschluss wurde am 20. Juni 2003 im Tagblatt der Stadt Zürich

und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Wohngenossenschaft X

(Beschwerdeführer 2), die Kirchgemeinde Y (Beschwerdeführer 1) sowie

eine weitere Rekurrentin Rekurs beim Bezirksrat Zürich und verlangten in der

Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit Beschluss vom 20.

November 2003 wies der Bezirksrat die drei Rekurse vollumfänglich ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhoben die Kirchgemeinde Y

am 22. Dezember 2003 und die Wohngenossenschaft X am 5. Januar 2004 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Beide Beschwerdeführerinnen beantragen in erster

Linie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar

2004.

wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt.

Der Stadtrat von Zürich schliesst auf

Abweisung der Beschwerden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

IV.

Am 4. April 2004 erklärte die Kirchgemeinde Y

den Rückzug ihrer Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei als

gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Verfahrenskosten seien der

Nebenpartei, der Stadion Zürich AG, aufzuerlegen. Auf eine Prozessentschädigung

werde verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Durch den Rückzug der Beschwerde der

Beschwerdeführerin 1 ist das Verfahren VB.2003.00480 entsprechend

abzuschreiben. Zur Regelung der Kostenfolgen siehe hinten Erwägung 4.

2.

2.1

Angefochten ist die Aufhebung, d.h. die Entwidmung,

einer öffentlichen Strasse. Die Entwidmung ist eine unter die kantonale

Strassenhoheit fallende Aufhebung des Gemeingebrauchs an einer Strasse. Sie

erfolgt durch Allgemeinverfügung, gegen welche der Rekurs an den Bezirksrat

offen steht (vgl. Tobias Jaag, Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat, in: ZBl

87/1986, S. 289 ff., 294 ff.). Gegen dessen Entscheid steht gemäss § 41

in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung.

Die Beschwerdeführerin 2 ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.2

Zu prüfen ist indessen vorab die

Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden

grundsätzlich nur noch als Beschwerdeführerin bezeichnet) in der Sache selbst.

Ist diese nicht gegeben, so hätte der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eintreten

sollen und ist die Beschwerde abzuweisen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 96). Die Rekurslegitimation richtet

sich nach § 21 VRG. Gemäss dessen lit. a ist zum Rekurs berechtigt,

wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin macht

zur Begründung ihrer Legitimation geltend, sie müsste wegen der Aufhebung des

Sportwegs mit zusätzlichem Verkehr auf der Förrlibuckstrasse und

dementsprechend zusätzlichen Immissionen rechnen. Zudem werde ihre

Erschliessung verschlechtert.

2.3

Bezogen auf die Betroffenheit von

Strassenanwohnern, die sich von Luftverunreinigungen und Lärm infolge vermehr­ten

Strassenverkehrs betroffen fühlen, liegt eine umfangreiche Rechtsprechung aus

dem Bereich des Planungs- und Baurechtes vor, die auch im vorliegenden Fall

herangezogen werden kann (vgl. die Hinweise in VGr, 4. Dezember 2003,

VB.2003.00304, E. 2, www.vgrzh.ch). Wird die spezifische Betroffenheit

Dritter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet,

so ist auf Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legitimation

ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Vorhabens deutlich

wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwändige und kostspielige Abklärungen

festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie der Strassenverkehr

mit sich bringt, unterschieden werden können. Im Anwen­dungsbereich von Art. 9

lit. b der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) gelten als

wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen solche von 1 dB(A), was einer

Zunahme des Strassenverkehrs um rund 25 % entspricht (Robert Wolf in: Kommentar

zum Umweltschutzgesetz, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 9). Hieran

anknüpfend erachtet die Praxis als nicht vom allgemeinen Strassenverkehr

unterscheidbar und daher nicht deutlich wahrnehmbar eine allgemeine

Verkehrszunahme von 5 bis 10 % (VGr, 22. Januar 2004, VB. 2003.00223, E. 3.1.1,

www.vgrzh.ch; RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47). Voraussetzung der

hinreichenden Betroffenheit durch Mehrverkehr bildet überdies stets, dass der

Betroffene mit seinem Grundstück direkt an die belastete Strasse anstösst.

2.4

In einem Urteil vom 21. März 2002 (VB.2001.00245,

www.vgrzh.ch, in RB 2002 Nr. 74 nicht publizierte E. 3c) äusserte das

Verwaltungsgericht Zweifel daran, ob die erwähnte, für die Anfechtung einzelner

Bauvorhaben entwickelte Praxis unbesehen auf die Anfechtung von Plänen, welche

die Entstehung einzelner Vorhaben erst ermöglichen, übertragen werden könne.

Eine Gebietsnutzung, wie sie durch eine Ein- oder Umzonung eingeleitet werde,

realisiere sich in der Regel erst mittel- bis langfristig. Während dieser Zeit

könnten die im Zeitpunkt der Plananfechtung gegebenen Rahmenbedingungen, gerade

was die Erschliessung und Verkehrsführung anbelange, zahlreichen Änderungen

unterworfen sein. Auch was die Verkehrszunahme betreffe, würden sich die

Auswirkungen von Plä­nen auf die weitere Nachbarschaft ungleich viel schwerer

abschätzen lassen als diejenigen von einzelnen Bauvorhaben. Das bedeute zwar

nicht zwangsläufig, dass an den Nachweis der Betroffenheit in diesen Fällen

generell höhere Anforderungen gestellt werden müssten, denn gerade die Ungewissheit

der künftigen Entwicklung könne Nachbarn zu einer vorsorglichen Interessen­wahrung

veranlassen. Die grosse Ungewissheit der künftigen Entwick­lung erfordere aber

in diesen Fällen im Rekursverfahren eine besondere Sorgfalt bei der

Substanziierung und Glaubhaftmachung künftiger Beeinträchtigung. Allgemeine Befürchtungen

eher theoretischer Art genügten grundsätzlich nicht zur Darlegung der hinreichenden

Betroffenheit, vielmehr müsse nachvollziehbar dargetan werden, dass die gefürchtete

Beeinträchtigung auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

2.5

In RB 1991 Nr. 4 E. 2c hat das

Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Praxis des Bundesrates erklärt, gegen

Verkehrsberuhigungsmassnahmen könne sich jeder Automobilist zur Wehr setzen,

der die betreffende Strasse mehr oder weniger regelmässig beanspruche. In einem

Urteil vom 4. Dezember 2003 (VB. 2003.00304, www.vgrzh.ch, E. 2.3) erwog

das Verwaltungsgericht demgegenüber – allerdings ohne dass dieser Frage entscheidende

Bedeutung zukam –, die tägliche Benützung einer von einer Verkehrsbeschränkung

betroffenen Strasse schaffe keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe. Mit

der generellen Rekurszulassung aller Verkehrsteilnehmer, die eine bestimmte

Strasse häufig benützen, stünde das Rechtsmittel gerade bei wichtigeren

Strassenachsen einer nicht eingrenzbaren Menge von Bewohnern bzw. Pendlern aus

der Agglomeration zur Verfügung und käme damit einer unzulässigen

Popularbeschwerde gleich. Die damit angekündigte Praxisänderung ist jedenfalls insofern

zu bestätigen, als die fragliche Verkehrsbeschränkung dem Rechtsmittelkläger

einen Nachteil zufügen muss, der ihn in so besonderer Weise trifft, dass ihm ein

schutzwürdiges Interesse an der Rekurserhebung zuzusprechen ist. Allein die

Tatsache, dass eine bisher ungeregelte Kreuzung neu mit einem Lichtsignal gesteuert

werden soll, vermöchte z.B. ein solches Interesse nicht zu begründen, ebenso

wenig die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren

Strecke. Die Legitimationsprüfung bei Verkehrsberuhigungsmassnahmen setzt somit

eine erste inhaltliche Prüfung und Gewichtung des umstrittenen Eingriffs

voraus. Sie konkretisiert den Begriff des "schutzwürdigen Interesses"

und lässt sich namentlich damit rechtfertigen, dass nach der Praxis eine

geltend gemachte Beeinträchtigung nach objektivierter Betrachtungsweise

vorliegen muss, während subjektive Befindlichkeit und affektives Interesse die Legitimation

nicht begründen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 21 N. 21; Jaag, S. 301

f.; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 610; vgl. auch BGE 121 II 176 E. 3a).

2.6

Zur Anfechtung einer Strassenaufhebung sind in

erster Linie die unmittelbaren Anstösser legitimiert (vgl. Jaag, S. 301;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 33; vgl. auch BGE 126 I 213 E. 1).

Grundeigentümer, deren Grundstücke an benachbarte Strassen anstossen, sind nur

unter den zuvor dargelegten Voraussetzungen zu Rekurs und Beschwerde

berechtigt.

3.

Die Überbauung der Beschwerdeführerin ist

an die Hardturmstrasse nummeriert und umfasst drei zwischen dieser und der

Förrlibuckstrasse liegende grössere Gebäude. Die Ein- und Ausfahrt der

Tiefgarage dieser Überbauung liegt an der Förrlibuckstrasse, etwa 90 m

östlich der Einmündung des Sportwegs.

3.1

Die Beschwerdeführerin befürchtet

individualverkehrsbedingte Mehrimmissionen an Lärm und Luftschadstoffen.

Indessen bewirkt die Aufhebung des Sportwegs, verbunden mit dem als

Ersatzlösung vorgesehenen Ausbau der Duttweilerstrasse, dass der Verkehr zwi­schen

der Autobahn bzw. der Bernerstrasse und dem Escher Wyss-Platz nicht mehr über den

Sportweg und die Förrlibuckstrasse ausweichen kann. Dies gilt umso mehr, als

der Beschwerdegegner verschiedentlich zugesagt hat, wie schon heute solle auch

in Zukunft die Durchfahrt durch die Förrlibuckstrasse in der West-Ostrichtung

auf der Höhe des Sportwegs unterbunden bleiben

("Linksabbiegeverbot"). Die Förrlibuckstrasse zwischen Sportweg und

der Einmündung der Duttweilerstrasse wird daher durch die Aufhebung des

Sportwegs von Durchgangsverkehr entlastet, ja befreit. Von einer

legitimationsbegründenden Mehrbelastung kann daher keine Rede sein.

Was die Beschwerdeführerin geltend macht,

ist denn auch in Wirklichkeit nicht zusätzlicher Verkehr wegen der

angefochtenen Entwidmung, sondern, dass das geplante Stadionprojekt auch an der

Förrlibuckstrasse zu (massivem) Mehrverkehr führe, sei dies während des Baus

oder nach der Inbetriebnahme. Ob diese Befürchtung zutrifft, ist jedoch nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte die Annahme der Beschwerdeführerin

zutreffen, dass die Förrlibuckstrasse wegen ungenügender Kapazität der

Pfingstweidstrasse für die Erschliessung des Stadions freigegeben werden

müsste, so wäre dieser Schritt unabhängig davon möglich, ob der Sportweg vorhanden

ist oder nicht. Dasselbe gilt für die Befürchtung, auf der Förrlibuckstrasse

werde sich Parksuchverkehr einstellen. Wie auch immer diese Fragen zu

beurteilen sind: Die Aufhebung des Sportwegs als solche führt in der

Förrlibuckstrasse nicht zu zusätzlichem Verkehr.

Schliesslich kann auch ausgeschlossen

werden, dass die Aufhebung des Sportwegs mit einem allfälligen Verzicht auf den

Ausbau der Pfingstweidstrasse als Nationalstrasse 3. Klasse (Projekt SN

1.4

) kollidiert. Auch das als Alternative zu diesem umstrittenen Ausbau

vorgesehene Verkehrskonzept mit einem Weidbergtunnel bis zur Hardturm­stras­se/

Förr­libuck­strasse sieht die Führung des Verkehrs zwischen der Autobahn/Ber­nerstrasse

und dem "Toni-Knoten" über die Pfingstweidstrasse vor, während die

Förrlibuckstrasse westlich der Einmündung der Duttweilerstrasse in allen

Szenarien nur Zubringerverkehr von und zu den direkt anstossenden Grundstücken

zu übernehmen hat.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von

der Aufhebung des Sportwegs auch deshalb betroffen, weil sie ihn für die

Erschliessung ihrer Grundstücke benötige. Würde der Sportweg aufgehoben,

müssten ihre Mieterinnen und Mieter einen Umweg (voraussichtlich über die

Duttweilerstrasse) in Kauf nehmen, was ihre Liegenschaft entwerte. Dieser

Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Tiefgarage der Beschwerdeführerin

mündet wie erwähnt in die Förrlibuckstrasse, von wo aus der Weg Richtung Hard­brücke/Stadt

und alle anschliessenden Verbindungen zu entfernteren Zielen unverändert

bleibt. Ein Umweg ergibt sich allein in Richtung Autobahn/Berner­strasse.

Dieser Umweg beträgt wenige hundert Meter und stellt keinen Nachteil dar, der

ein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtungsmöglichkeit begründet.

Namentlich kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass damit ein

Wertverlust für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin verbunden ist. Dies ist

umso weniger der Fall, als die Aufhebung des Sportwegs wie erwähnt

grundsätzlich zu einer Verkehrsentlastung auf dem frag­lichen Abschnitt der Förrlibuckstrasse

führt.

4.

4.1

Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin 2 zur Erhebung von Rechts­mitteln gegen die Aufhebung des

Sportwegs nicht legitimiert ist. Der Bezirksrat hätte daher auf den Rekurs

nicht eintreten dürfen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass die

weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen sind.

4.2

Wie beigefügt werden kann, gilt das Gleiche auch

hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1, zunächst aus den bereits erwähnten

Gründen. Sodann hätte die Beschwerdeführerin 1 ihre Legitimation auch

nicht mit der Befürchtung begründen können, das Hard­turm-Areal werde nach

einem Ausbau der Pfingstweidstrasse als Nationalstrasse 3. Klasse nicht

mehr ab der Pfingstweidstrasse, sondern über die Förrlibuckstrasse erschlossen.

Aus den Akten ergibt sich, dass dieses Areal auch nach einem Ausbau der

Pfingstweidstrasse primär über einen neuen Knoten auf dieser Strasse

erschlossen werden soll. Weitere Erschliessungsmöglichkeiten bestehen über den

entlang dem Bahnviadukt verlaufenden Mühleweg. Dass die Beschwerdeführerin 1

dereinst von einer neben ihrer Liegenschaft vorbeiführenden Erschliessung des

Hardturm-Areals betroffen wird, erscheint nicht als ausreichend wahrscheinliche

Folge der Aufhebung des Sportweges, um ihr im vorliegenden Verfahren die

Beschwerdelegitimation zuzugestehen.

4.3

Bei Eintreffen der Rückzugserklärung der

Beschwerdeführerin 1 war die Angelegenheit beim Verwaltungsgericht bereits bis

zur Spruchreife bearbeitet. Eine Reduktion der Gerichtsgebühr ist daher nicht

angezeigt. Vielmehr sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner ist eine Parteientschädigung

praxisgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dem Begehren der Beschwerdeführerin 1,

die Abschreibungskosten ihres Verfahrens der "Nebenpartei"

aufzuerlegen, kann nicht gefolgt werden. Die Stadion Zürich AG war zu

keinem Zeitpunkt Partei bzw. Mitbeteiligte des vorliegenden Verfahrens. Sie hat

der Beschwerdeführerin 1 eine Erklärung abgegeben, wonach sie diese bis zum

Maximalbetrag von Fr. 10'000.- für Behandlungsgebühren der

Rechtsmittelinstanzen schadlos halte, die ihr im Zusammenhang mit dem

Stadionprojekt auferlegt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es

ist daher Sache der Beschwerdeführerin 1, sich bei der Stadion Zürich AG

um die Rückerstattung der ihr auferlegten Gerichtsgebühren zu bemühen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Beschwerdeverfahren

VB.2003.00480 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde

VB.2004.00004 wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für

beide Verfahren wird festgesetzt auf insgesamt

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin

2.

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Soweit

die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht gerügt wird, kann gegen dieses Urteil

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwer­de beim Bundesgericht erhoben werden.

6.