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Entscheid

VB.2004.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00003

30. März 2004Deutsch17 min

(URT.2004.7863)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG

ist Grundeigentümerin der Liegenschaft L-Gasse, wo sie auch ein Boulevard­café

betreibt. Für die Benützung der Gasse hat sie, gestützt auf die kommunalen Vorschriften

über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom

16. Juni 1972 mit seitherigen Änderungen (VBöGS), eine Gebühr zu entrichten, welche

sich gemäss der zugehörigen Gebührenordnung vom 19. August 1992 mit

seitherigen Änderungen (GebO) auf Fr. 30.-/m2 und Monat bemisst

und in ihrem Fall für den gebührenpflichtigen Zeitraum vom 15. April bis

15. Ok­tober 2001 Fr. 8'010.- beträgt (44,5 m2 x Fr. 30.-

x 6).

Mit Verfügung vom 15. Februar 2002

erteilte das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich (im

Folgenden: Departement) der A AG als Grundeigentümerin der L-Gasse ein

Sondernutzungsrecht zur Benützung des öffentlichen Luftraums für ein (an der

Fassade angebrachtes) Sonnenstorenelement des dort betriebenen Boulevardcafés

und verlangte dafür gestützt auf § 231 des Planungs- und Baugesetzes vom

7. September 1975 (PBG) sowie das stadtzürcherische Reglement über Gebühren für

Sondernutzungskonzessionen vom 15. Dezember 1976 (Gebührenreglement [GebR])

eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 28'700.-.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 18. März 2002 verlangte

die A AG die Aufhebung der Konzessionsgebühr, eventuell deren Herabsetzung

auf Fr. 5'000.-. Die Baurekurskommission I setzte mit Entscheid vom 5.

Dezember 2003 in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Konzessionsgebühr neu

auf Fr. 11'060.- fest. Die Rekurskosten von Fr. 4'060.- wurden zu

drei Vierteln der Stadt Zürich und zu einem Viertel der Rekurrentin auferlegt.

Die Stadt Zürich wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 800.-

an die Rekurrentin verpflichtet.

III.

Dagegen erhob die Stadt Zürich am 5.

Januar 2004 Beschwerde mit den Anträgen, die Konzessionsgebühr in der

ursprünglichen Höhe von Fr. 28'700.- zu bestätigen, die Rekurskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer Parteientschädigung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Die Baurekurskommission I

verzichtete auf Vernehmlassung. Die A AG beantragte am 8. März 2004 Abweisung

der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streit­werts ist der Fall

vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der streitbetroffene Sonnenstorenkasten ist fest

mit der Gebäudefassade verbunden und beansprucht damit dauerhaft die Luftsäule

über dem öffentlichen Grund, weshalb für diese Vorrichtung nach den Art. 1

und 2 GebR unbestrittenermassen eine Konzessionsgebühr geschuldet ist. Gemäss Art. 3

Abs. 2 GebR bemisst sich die – in der Regel als einmalige Ge­bühr zu

erhebende (Abs. 1) – Konzessionsgebühr nach dem Verkehrswert des Landes am

Ort der Benützung (lit. a), dem Ausmass der beanspruchten Fläche

öffentlichen Grundes (lit. b), der Art der Benützung und dem daraus

erwachsenden Vorteil für den Konzessionär bzw. der für die zugestandene

Benützung erforderlichen baulichen Vorrichtung (lit. c) sowie der mit der

Sondernutzung verbundenen Einschränkung des Gemeingebrauchs (lit. d). Der

Verkehrswert des Landes (Landwert) ist nach den bewährten und anerkannten

Schätzungsmethoden des Enteignungsrechts zu schätzen (Art. 4 GebR). Die volle

Gebühr entspricht grundsätzlich dem geschätzten Landwert je Quadratmeter,

vervielfacht mit dem Ausmass der beanspruchten Fläche (Art. 6 Abs. 2

GebR). Art. 7 GebR sieht einen ermässigten Ansatz "für Bauteile"

vor: Bilden die konzedierten Vorrichtungen Bestandteile von Gebäuden oder sind

sie sonst wie mit Gebäuden baulich verbunden, ohne dem Konzessionär unmittelbar

mehr Nutzfläche in seiner Baute zu verschaffen, so wird die Konzessionsgebühr

in Bruchteilen der vollen Gebühr festgesetzt (Abs. l). Die volle Gebühr

wird geteilt durch die höchstens zulässige Vollgeschosszahl, zuzüglich zweier

Untergeschosse, und vervielfacht mit der Anzahl Geschosse mit konzedierten

Bauteilen; die zulässige Geschosszahl bestimmt sich nach der massgebenden

Bauzone (Abs. 2). Bauteile im Erdgeschoss, im ersten Ober- und im ersten

Untergeschoss werden in der Regel, namentlich in der Kernzone und in Zentrumslagen,

doppelt angerechnet; weitere Untergeschosse sind insgesamt wie ein ganzes

Vollgeschoss zu rechnen (Abs. 3 in der Fassung vom 31. Juli 1979).

2.2

Bei ihrer Veranlagung ging das Departement von

einer Fläche von 2,15 m2 sowie einem Landwert von Fr. 40'000.-/m2

aus, was einen Bruttowert von Fr. 86'000.- ergab. Unter Be­rücksichtigung

von sechs zulässigen Geschossen (vier Voll- und zwei Untergeschossen) nach Art. 7

Abs. 2 GebR sowie doppelter Anrechnung des vom Bauteil betroffenen Erdgeschosses

nach Art. 7 Abs. 3 GebR gelangte es zu einem Reduktionsfaktor von 2/6

und damit zur veranlagten Konzessionsgebühr von Fr. 28'700.-.

2.3

Die Baurekurskommission erwog, der vom Departement

geschätzte Landwert von Fr. 40'000.- erweise sich als vertretbar

(Rekursentscheid E. 5). Ob sich bei einer vertieften Untersuchung der in

Betracht fallenden Vergleichsobjekte ein leicht abweichender Landwert

rechtfertigen würde, könne offen bleiben, weil die streitige Konzessionsgebühr

ohnehin gestützt auf das in Art. 3 Abs. 2 lit. c und d GebR

niedergelegte Äquivalenzprinzip zu überprüfen und anzupassen sei. Das

streitbetroffene Boulevardcafé könnte aufgrund der dafür erteilten gesonderten

Bewilligung auch ohne den fest montierten Sonnenstoren, nämlich mit nicht

konzessionsbedürftigen mobilen Sonnenschirmen, betrieben und beschattet werden.

Der Vorteil der für das fest montierte Storenelement erteilten Konzession komme

also nicht dem Gebäude zugute, an dem der Kasten angebracht sei, sondern

bestehe darin, dass der Restaurantpächter nicht täglich Sonnenschirme

aufstellen und wegräumen müsse, ferner auch darin, dass zur Vermeidung einer unstatthaften

Doppelbelastung im Umfang der Fläche unterhalb des Sonnenstorenkastens keine "Konzessionsgebühr"

(richtig: Benutzungs­gebühr) für das Boulevardcafé erhoben worden sei.

Anderseits sei die mit dieser Sondernutzung verbundene Einschränkung des

Gemeingebrauchs minim. Denn die durch den Sonnenstorenkasten eingenommene

Luftsäule werde durch das Boulevardcafé und oberhalb des Kastens durch einen

Fassadenvorsprung bereits benützt; der Kasten bewirke da­her kaum eine

zusätzliche Einschränkung des Gemeingebrauchs. Von der veranlagten Konzessionsgebühr

von Fr. 28'700.- entfalle ein Teil auf die Benützung der (unterhalb des

Sto­renelements liegenden) Fläche von 2,15 m2 des Boulevardcafés;

dieser Teil bemesse sich auf Fr. 5'530.-, nämlich Fr. 30.-/m2

und Monat für jährlich sechs Monate, das heisst Fr. 387.- (30 x 2,15 x 6),

kapitalisiert mit 7 %. Das zeige, dass die veranlagte Gebühr von Fr. 28'700.-

in einem klaren Missverhältnis zum Nutzen der Rekurrentin – einer wie dargelegt

finanziell kaum umsetzbaren Bequemlichkeit beim Betrieb des Boulevardcafés – stehe.

Das gleiche Missverhältnis bestehe sodann zwischen der Höhe der Gebühr und der

durch den Storenkasten bewirkten Einschränkung des Gemeingebrauchs. Es dränge

sich daher eine wesentliche Reduktion der Gebühr nach Art. 3 Abs. 2 lit. c

und d GebR auf. Werde für die Benützung der Teilfläche von 2,15 m2

als Boulevardcafé der Betrag von Fr. 5'530.- eingesetzt, der Nutzen einer

Beschattung berücksichtigt und der Vorteil, den Sto­renkasten auch während des

Winterhalbjahres belassen zu können, angerechnet, erscheine eine Konzessionsgebühr

von Fr. 11'060.- als angemessen.

2.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Baurekurskommission habe mit ihrer Betrachtungs- und Berechnungsweise verkannt,

dass die separat erhobene Gebühr für die Benützung des öffentlichen Grundes

durch das Boulevardcafé eine zwar nicht mehr gemeinverträgliche, jedoch nicht

konzessions-, sondern lediglich bewilligungspflichtige Nutzung (gesteigerten

Gemeingebrauch) abgelte, während die hier streitige Konzessionsgebühr für die

Nutzung des Luftraums durch den Storenkasten das Entgelt für ein weitergehendes,

durch Konzession eingeräumtes Recht darstelle. Der von der Vorinstanz unter

Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. c und d GebR ermittelte Betrag

von Fr. 387.-, bzw. kapitalisiert von Fr. 5'530.-, ergebe sich aus

den Bestimmungen der GebO, welche allein für die Bemessung der Gebühr für den

gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn der VBöGS massgebend seien. Demgemäss habe

die Baurekurskommission verschiedene Gebührentarife (betreffend den

gesteigerten Gemeingebrauch einerseits und die Sondernutzung anderseits) in

unzulässiger Weise vermengt. Die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch

seien erheblich tiefer als jene für eine Sondernutzungskonzession, da mit Letzteren

nicht die Ausübung einer Tätigkeit abgegolten, sondern ein Recht auf

Sondernutzung eingeräumt werde; zudem seien die Gebühren für den gesteigerten

Gemeingebrauch auf eine Benützung lediglich während der Sommermonate angelegt,

wobei der Ansatz von bloss

Fr. 30.-/m2 auch den wetterbedingten Einschränkungen des

Betriebs von Boulevardcafés selbst während der Sommersaison Rechnung trage.

Sodann habe die Vorinstanz Art. 3 Abs. 2 lit. c GebR unrichtig

ausgelegt, indem sie davon ausgehe, dass der Vorteil dem Gebäude und nicht dem

Konzessionär zugute kommen müsse. Rechtsverletzend sei ferner die vor­instanzliche

Auslegung von Art. 3 Abs. 2 lit. d GebR; die Vorinstanz habe

nämlich verkannt, dass Art. 7 GebR eine lex specialis zu dieser Bestimmung

darstelle, weshalb Letztere nicht zusätzlich angewendet werden dürfe.

Schliesslich halte die veranlagte Gebühr von Fr. 28'700.- entgegen der

Auffassung der Vorinstanz auch vor dem verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip

stand. Diese Gebühr stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der der Beschwerdeführerin

erteilten Konzession. Eine Montage des Sonnenstorenkastens im Gebäude wäre

erheblich teurer gewesen, weil diesfalls die Fassade hätte durchbrochen werden

müssen. Demnach habe die Vorinstanz nicht massgebende Rechtsgrundlagen heran­gezogen

und zu viele Reduktionsgründe berücksichtigt. Damit missachte sie die erhebliche

Entscheidungsfreiheit, welche der Beschwerdeführerin bei der Anwendung ihres

kommunalen Rechts zukomme.

3.

3.1

Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene

Berechnung beruht auf den Bemessungsregeln in Art. 3 Abs. 2 lit. a

(in Verbindung mit Art. 4) und lit. b sowie Art. 7 GebR. Die

Baurekurskommission ist zum Schluss gelangt, dass der aus dieser Berechnungsweise

resultierende Betrag von Fr. 28'700.- in einem offensichtlichen Missverhältnis

zum Wert der damit verbundenen staatlichen Leistung führe und daher mit dem

Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sei.

3.2

Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr

im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die

staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2641 ff.). Mit

Bezug auf Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes wird dieses

Prinzip in § 231 Abs. 3 PBG konkretisiert, wonach bei der Bemessung

insbesondere das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung, der wirtschaftliche

Nutzen für den Konzessionär und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen

zu berücksichtigen sind. Der Konkretisierung des Äquivalenzprinzips dienen sodann

die in Art. 3 Abs. 2 lit. c und d GebR genannten

Bemessungskriterien, nämlich die Art der Benützung und der daraus erwachsende

Vorteil für den Konzessionär bzw. die für die zugestandene Benützung erforderliche

bauliche Vorrichtung (lit. c) sowie die mit der Sondernutzung verbundene

Einschränkung des Gemeingebrauchs (lit. d). Das Äquivalenzprinzip ist

seinerseits Ausfluss verfassungsrechtlich geschützter Prinzipien, nämlich des

Gleichheitsgebots, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

(Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV]).

Das bedeutet, dass, gestützt auf das Äquivalenzprinzip, unter Umständen vom

Ergebnis einer Gebührenberechnung selbst dann abgewichen werden muss, wenn

diese Berechnung an sich den massgebenden Reglementbestimmungen entspricht.

Ferner ist das Äquivalenzprinzip bei der Anwendung relativ unbestimmter Reglement­bestimmungen

im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen. Bezogen auf

die hier massgebenden Bestimmungen des Gebührenreglements kann dies nach

zutreffender Auffassung der Vorinstanz dazu führen, dass zur Wahrung des Äquivalenzprinzips

von den (rechnerisch unmittelbar umsetzbaren) Berechnungsregeln von Art. 3

Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit Art. 7 GebR abgewichen und

die Bemessungsregeln von Art. 3 Abs. 2 lit. c und d GebR heranzuziehen

sind.

3.3

Auf ein offensichtliches Missverhältnis zwischen

der veranlagten Gebühr von Fr. 28'700.- und dem Nutzen der Konzession für

die Beschwerdeführerin schliesst die Baurekurskommission deswegen, weil

bezüglich der Teilfläche von 2,15 m2 unterhalb des an der Fassade

angebrachten Sonnenstorenelements nach den für die periodisch erhobene Benutzungsgebühr

massgebenden Ansätzen lediglich ein kapitalisierter Wert von Fr. 5'350.-

resultiere und weil der an der Fassade angebrachte Sonnenstorenkasten den

Gemeingebrauch kaum zusätzlich einschränke und der Beschwerdeführerin nur

geringfügige zusätzliche Vorteile bringe.

Die Beschwerdeführerin weist zwar

zutreffend darauf hin, dass mit der streitbetroffenen Gebühr eine –

konzessionspflichtige – Sondernutzung abgegolten wird, während die von der

Beschwerdegegnerin ebenfalls zu entrichtende periodische Gebühr für die

Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes lediglich den damit verbundenen

gesteigerten Gemeingebrauch abgilt. Der Betrieb eins Boulevardcafés bzw. die

damit einhergehende Nutzung des öffentlichen Grundes stellt gesteigerten

Gemeingebauch dar; das gilt jedenfalls insoweit, als eine solche Nutzung, wie

dies hier abgesehen vom streitbetroffenen Sonnenstorenelement zutrifft, nicht

mit baulichen Vorkehren verbunden ist (vgl. VGr, 9. April 1998, VB.98.00050;

16.

Dezember 1999, VB.1999.00266; zu wenig differenzierend: VGr, 21. Juni

2001, VB.2000.00419). Für zeitlich unbegrenzt bewilligte bauliche Vorrichtungen

im, auf oder über dem öffentlichen Grund – wie hier das streitige

Sonnenstorenelement – bedarf es einer Sondernutzungskonzession (Art. 1

GebR; RB 1989 Nr. 81; vgl. allgemein Häfelin/Müller, Rz. 2607 in

Verbindung mit Rz. 2423 ff.). Dieser Unterschied in den rechtlichen

Grundlagen der den Gebühren zugrunde liegenden Bewilligungen bedeutet aber

nicht, dass der praktische Nutzen einer konzessionspflichtigen Vorrichtung

ungeachtet von deren Art und Funktion nur wegen dieser besonderen rechtlichen

Ausgestaltung um ein Vielfaches höher als der Nutzen eines bloss

bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauchs sein muss. Zu beachten ist

in diesem Zusammenhang auch, dass zwischen den beiden Erscheinungsformen nicht

mehr gemeinverträglicher Nutzungen des öffentlichen Grundes fliessende Übergänge

bestehen (vgl. etwa VGr, 9. April 1998, VB.98.00050, E. 3 bezüglich eines

– immerhin baubewilligungspflichtigen – Podestes für ein Boulevardcafé). Damit

zusammen hängt auch, dass die Rechtsnatur von Gebühren für die Sondernutzung

von öffentlichen Sachen, welche eine Konzession erfordert, in Lehre und

Rechtsprechung umstritten ist; teils werden derartige Abgaben als

Konzessionsgebühren, teils als Benutzungsgebühren bezeichnet (vgl.

Häfelin/Müller, Rz. 2630). Bei der hier streitigen Sonnen­storenvorrichtung

dürfte es sich um einen Grenzfall einer konzessionspflichtigen Anlage handeln.

Nach der durch die Beschwerdeführerin

nicht entkräfteten Beurteilung der Vorinstanz schränkt das an der Fassade

unmittelbar unterhalb eines ohnehin bestehenden baulichen Vorsprungs

angebrachte Sonnenstorenelement den Gemeingebrauch auf dem öffentlichen Grund

nicht ein und bringt es der Beschwerdegegnerin als Konzessionärin – gegenüber

der durch die periodische Benutzungsgebühr abgegoltenen Bewilligung des

Boulevardcafés auf öffentlichem Grund – nur geringfügige zusätzliche Vorteile.

Unter diesen Umständen liefert der von der Vorinstanz ermittelte Vergleichswert

– kapitalisierter Wert der Benutzungsgebühr, die im vorliegenden Fall für die

Teilfläche von 2,15 m2 unterhalb des an der Fassade angebrachten Sonnenstorenelements zu

entrichten wäre – durchaus einen schlüssigen Anhaltspunkt dafür, dass die

veranlagte Konzessionsgebühr von Fr. 28'700.- mit dem Äquivalenzprinzip

nicht mehr vereinbar ist. Die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz

überzeugt, beruht sie doch auf einer plausiblen Gewichtung der aus der

streitigen Vorrichtung für die Beschwerdegegnerin resultierenden Vorteile und

der für die Beschwerdeführerin bzw. den Gemeingebrauch resultierenden

Nachteile. Daran vermag auch der für sich genommen zutreffende Einwand der Beschwerdeführerin,

dass in Art. 3 Abs. 2 lit. c GebR Vorteile, die der

Konzessionärin zugute kommen, und nicht solche für das betreffende Gebäude

gemeint sind, nichts zu ändern.

Ist demnach davon auszugehen, dass die

ursprünglich veranlagte Gebühr von Fr. 28'700.- in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum Wert der staatlichen Leistung für die Beschwerdegegnerin

steht, so erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Baurekurskommission

habe mit der Aufhebung und Neubemessung dieser Gebühr in unzulässiger Weise in

die ihr bei der Anwendung kommunalen Rechts zustehende Beurteilungs- und

Entscheidungsfreiheit eingegriffen, als unbegründet.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die von der

Baurekurskommission I vorgenommene Neuberechnung rechtmässig sei.

4.1

Diese Neuberechnung knüpft nicht an die

Bemessungsregeln in Art. 3 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 4

(Ermittlung des Landwerts) und Art. 7 GebR (Reduktion im Hinblick auf die

Beschaffenheit der fraglichen Vorrichtung als so genannter Bauteil) an, sondern

an die Bemessungsgrundsätze in Art. 3 Abs. 2 lit. b, c und d

GebR. Die Fläche von 2,15 m2, die sich unterhalb des an der Fassade

montierten Sonnenstorenelements befindet, bildet für die Vorinstanz zwar

ebenfalls ein Bemessungselement im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b

GebR; dabei wird aber nicht der Landwert (Fr. 40'000.-/m2)

eingesetzt, sondern ein Betrag von Fr. 5'530.-, welcher wie erwähnt dem

kapitalisierten Wert der Benutzungsgebühr entspricht, die im vorliegenden Fall

für die genannte Teilfläche von 2,15 m2 zu entrichten wäre. Dieser

kapitalisierte Wert von Fr. 5'530.- soll den Vorteil abgelten, dass bezüglich

dieser Teilfläche die periodische Benutzungsgebühr für das Boulevardcafé nicht

entrichtet werden muss. Den weiter veranschlagten Vorteilen der Beschattung des

Cafés im Sommerhalbjahr und des Belassens der Installation auch im

Winterhalbjahr wird durch eine Verdoppelung dieses Betrags Rechnung getragen.

4.2

Die Berechnungsweise der Vorinstanz ist nicht

unproblematisch, weil sie sich gänzlich vom primären Bemessungskriterium – dem

Landwert gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 4

GebR – löst. Die zur Wahrung des Äquivalenzprinzips gebotene Korrektur liesse

sich auch dadurch erreichen, dass an die den Landwert berücksichtigende Berechnung

der Beschwerdeführerin angeknüpft und die so ermittelte Gebühr von Fr. 28'700.-

durch einen weiteren, in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 lit. c und d

GebR frei geschätzten Einschlag – etwa zur Hälfte – reduziert würde. Damit

würde die in Art. 3 ff. GebR vorgezeichnete Berechnungsweise

grundsätzlich beibehalten, was im Interesse einer individuelle Besonderheiten

berücksichtigenden, aber im Ansatz doch einheitlichen Anwendung der

Tarifordnung läge. Indessen kann die vorinstanzliche Neuberechnung im Ergebnis

nicht als rechtsverletzend bezeichnet werden und trifft jedenfalls der Vorwurf,

sie sei fälschlicherweise nach den Vorschriften über die vorübergehende

Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken bzw. nach den zu jenen

Vorschriften erlassenen Tarifbestimmungen vorgenommen worden, nicht zu. Soweit

die Neuberechnung auf den Landwert als Bemessungsgrundlage gänzlich verzichtet

und die Gebühr unmittelbar in Anlehnung an die in Art. 3 Abs. 2 lit. c

und d GebR genannten Kriterien schätzt, kann sie sich auf Art. 12 Abs. 2

GebR stützen. Gemäss dieser Bestimmung kann bei besonderen tatsächlichen

Verhältnissen eine dem Einzelfall angemessene, erhöhte oder ermässigte Gebühr

festgesetzt oder von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Solche besonderen

Verhältnisse liegen hier in verschiedener Hinsicht vor. Zum einen befindet sich

die konzessionierte Vorrichtung an einem Ort mit extrem hohen Landwert (Fr. 40'000.-/m2),

weshalb die hieran anknüpfende Bemessung trotz der gestützt auf Art. 7

GebR berücksichtigen Ermässigung auf einen Drittel immer noch zu einem Wert

führt, der weit über dem Nutzen der Einrichtung für die Beschwerdegegnerin als

Konzessionärin liegt. Sodann ist die Vorrichtung unmittelbar unterhalb eines

ohnehin bestehenden Fassadenvorsprungs angebracht, welcher sie weit gehend

überdeckt, und beeinträchtigt sie den Gemeingebrauch auf dem öffentlichen Grund

in keiner Weise. Die Neuberechnung der Gebühr durch die Vorinstanz hält sich

alles in allem noch im Rahmen des Ermessens, in welches einzugreifen das nach § 50

VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht keinen Anlass hat.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), welcher nach § 17 Abs. 2

VRG als Unterliegende von vornherein keine Parteientschädigung zusteht. Hingegen

ist sie zur Zahlung einer solchen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten;

als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 1000.-.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'860.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen dreissig Ta­gen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.