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Entscheid

VB.2004.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00006

20. Juli 2004Deutsch18 min

(URT.2004.8071)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Primarschule der Gemeinde X schrieb am 11. Juli 2003

eine Submission im selektiven Verfahren für Personal Computer (PCs), Zubehör

und Support aus. Aufgrund der Präqualifikation wurden sechs Anbieterinnen zur

Offertstellung eingeladen, von denen fünf ein Angebot einreichten. Die

bereinigten Angebotspreise lagen zwischen Fr. 575'354.- und Fr. 694'504.-.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 erteilte die

Primarschulpflege X den Zuschlag der E AG. Der Entscheid wurde den nicht

berücksichtigten Anbieterinnen mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 eröffnet.

Erwägungen

II.

Am 9. Januar 2004 erhoben die A AG und die B AG,

die ein gemeinsames Angebot eingereicht hatten, beim Verwaltungsgericht Beschwerde

gegen den Entscheid der Primarschulpflege. Sie beantragten, der Beschluss vom

2.

Dezember 2003 sei aufzuheben und die Primarschulpflege anzuweisen, den

Vertrag über die strittige Beschaffung mit ihnen (den Beschwerdeführerinnen)

abzuschliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde X.

Eventualiter stellten sie Antrag auf Wiederholung des Vergabeverfahrens und

subeventualiter auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses.

Gleichzeitig ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Die Gemeinde X beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

4.

Februar 2004, die Beschwerde sei abzuweisen und die aufschiebende Wirkung zu

verweigern.

In der Replik vom 11. März 2004 und einer ergänzenden

Eingabe vom 29. März 2004 hielten die A AG und die B AG an ihren

Anträgen fest. Dasselbe tat die Gemeinde X mit der Duplik vom 21. April 2004.

Die E AG nahm mit Eingabe vom 27. Januar und mit

verspäteter Eingabe vom 27. April 2004 zu einzelnen Fragen Stellung.

Mit Präsidialverfügungen vom 18. Februar und 4. Mai 2004

wurde der Beschwerde zunächst vorläufig und alsdann für das weitere Verfahren

die aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

vorliegend noch massgeblichen alten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (aIVöB) zur Anwendung.

In materieller Hinsicht sind ebenfalls

noch die Vorschriften der aIVöB sowie der alten Submissionsverordnung vom 18.

Juni 1997 (aSubmV) anwendbar.

1.2

Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Ver­trag über die fraglichen Leistungen

mit ihnen (den Beschwerdeführerinnen) abzuschliessen. Eine dahin gehende

Weisung ist jedoch nicht zulässig, da das Gemeinwesen nicht verpflichtet ist,

mit dem Zuschlagsempfänger einen Vertrag abzuschliessen (vgl. BGE 129 I 410 E. 3.4).

Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Antrag betreffend

Anweisung zum Vertragsschluss ist jedoch der zulässige Antrag auf Erteilung des

Zuschlags an die Beschwerdeführerinnen mit enthalten.

2.

Die

Beschwerdeführerinnen machen geltend, sowohl das Hauptangebot der Mitbeteiligten

wie auch deren Unternehmervariante, auf welche der Zuschlag erteilt wurde,

seien unzulässig und müssten daher vom Verfahren ausgeschlossen werden.

2.1

Den Anbietern steht es grundsätzlich frei, neben

einem Angebot, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht, eine Variante

einzureichen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 8c; vgl.

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

Zürich 2003, N. 364 f.). Auch eine Variante ohne gleichzeitiges Grundangebot

ist nicht von vornherein ausgeschlossen; das Fehlen des ausschreibungskonformen

Grundangebots führt im Prinzip nur dazu, dass bei Ablehnung der Variante – die

in weitem Rahmen im Ermessen der Vergabebehörde liegt – kein Angebot des

betreffenden Anbieters verbleibt, das in die Auswertung einbezogen werden kann

(vgl. VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00212, www.vgrzh.ch, E. 4a/bb).

Denkbar ist allenfalls, dass in besonderen Fällen aus Gründen der

Vergleichbarkeit ein Grundangebot erforderlich ist; die Frage braucht hier jedoch

nicht entschieden zu werden.

Vorliegend kann die Unternehmervariante der

Mitbeteiligten, auf welche der Zuschlag erfolgte, ohne weiteres beurteilt

werden, ohne dass auf das Grundangebot Bezug genommen wird. Die seitens der

Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Mängel des Grundangebots sind daher für

die Gültigkeit der Unternehmervariante nicht von Bedeutung.

2.2

Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die

Unternehmervariante der Mitbeteiligten zum einen deswegen, weil der angebotene

Notebook PC, von welchem 36 Stück beschafft werden sollen, den in den

Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Anforderungen nicht voll entspreche.

2.2.1

Gemäss den Systemanforderungen der

Beschwerdegegnerin soll der Notebook PC eine Harddisk von 40 GB und einen

RAM-Speicher von 512 MB aufweisen. Die in der Unternehmervariante der

Mitbeteiligten angebotenen Notebooks verfügen jedoch lediglich über eine

Harddisk von 30 GB und 256 MB RAM. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den

Standpunkt, dass das Angebot der Mitbeteiligten den Anforderungen dennoch

entspreche, denn die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen seien nicht als

absolute Mindestvoraussetzungen zu verstehen gewesen, sondern hätten einen

gewissen Spielraum offen gelassen. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass

die Übereinstimmung mit den Vorgaben im Zuschlagskriterium

"Konzepttreue" bewertet worden sei. Bei diesem Zuschlagskriterium sei

das Angebot der Mitbeteiligten wegen der Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen

mit nur 10 Punkten (gegenüber 12 Punkten der Beschwerdeführerinnen) benotet

worden. Mit dem weiteren Zuschlagskriterium "Konzeptkreativität"

seien die Anbie­ter zudem geradezu eingeladen worden, das Konzept weiter zu

entwickeln. In der Duplik erläutert die Beschwerdegegnerin die Beweggründe für

das eingeschlagene Vorgehen dahin gehend, dass nicht alle Hersteller für jede

Produktkategorie ein Gerät anböten, das genau den Systemdefinitionen der

Ausschreibungsunterlagen entspreche. Wenn die Defi­nitionen exakt eingehalten

werden müssten, würden die Produkte mancher Hersteller vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Wieweit die Überlegungen der

Beschwerdegegnerin zu Konzepttreue und Konzeptkreativität in anderem

Zusammenhang allenfalls zutreffen, kann dahingestellt bleiben. Bei den von der

Mitbeteiligten angebotenen Notebooks handelt es sich jedenfalls um Geräte, die

ohne weiteres in der Konfiguration gemäss Ausschreibungsunterlagen hätten

angeboten werden können.

Bei einer Abweichung von den Vorgaben,

die wie hier auf eine schlichte Minderleistung hinausläuft, reicht die

Bewertungsmethode der Beschwerdegegnerin nicht aus, um einen aussagekräftigen

Vergleich mit den ausschreibungskonformen Angeboten zu ermöglichen. Die

Minderleistung muss vielmehr, wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht bemerkt haben,

auch beim Vergleich der Angebotspreise berücksichtigt werden, da ein Anbieter

sich sonst – zumal der Preis viel höher gewichtet wurde als die Konzepttreue –

einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen könnte.

2.2.2

Dass die Mitbeteiligte mit ihrer

Unternehmervariante nicht eine andere technische Lösung, sondern einzig eine

gegenüber den Anforderungen reduzierte Leistung vorgeschlagen hat, ist an sich

zulässig. Wenn ein Anbieter zur Auffassung gelangt, dass die Vergabestelle für

den von ihr verfolgten Zweck unnötig hohe Anforderungen stellt, ist es ihm

erlaubt, auf diesen Umstand hinzuweisen und eine entsprechend reduzierte

Leistung vorzuschlagen. Bei dieser Art von Variante muss die Behörde jedoch,

falls sie die Anforderungen im Sinn der Variante reduziert, den andern

Anbietern Gelegenheit bieten, auch ihre Offerten an die neue Umschreibung des

Leistungsinhalts anzupassen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 8c;

vgl. Galli/Moser/Lang, N. 370).

Mit der Gelegenheit zur Anpassung der

Konkurrenzofferten will die Rechtsprechung gewährleisten, dass die als Variante

offerierte Minderleistung nicht zu einem Kostenvorteil gegenüber den

Mitbewerbern ausgenützt werden kann. Diese Gefahr besteht allerdings dann

nicht, wenn das Angebot, welches die Minderleistung enthält, so weit vor den

Angeboten der Mitbewerber liegt, dass es selbst unter Aufrechnung der Preisdifferenz,

die für eine volle Leistung zu veranschlagen wäre, noch seinen Vorsprung behält

(wobei nicht nur auf den Preis, sondern auf die Gesamtbewertung aller

Zuschlagskriterien zu achten ist). Denn bei dieser Sachlage werden die

Mitbewerber durch die Zulassung des Angebots mit der Minderleistung nicht

benachteiligt.

Eine Situation dieser Art liegt hier vor.

Die Mitbeteiligte hat die Notebooks ihrer Unternehmervariante gemäss dem

bereinigten Kostenvergleich der Beschwerdegegnerin für insgesamt Fr. 62'125.20

angeboten. Die Beschwerdeführerinnen, welche Note­books aus derselben

Modellserie desselben Herstellers, jedoch mit der geforderten Harddisk von 40

GB und 512 MB RAM, offerieren, berechnen dafür Fr. 71'316.-, also einen um

rund Fr. 9'000.- höheren Preis. Allerdings kann nicht ohne weiteres davon

ausgegangen werden, dass die Mitbeteiligte Notebooks mit den höheren

Leistungsmerkmalen zu genau demselben Preis wie die Beschwerdeführerinnen

angeboten hätte; um die Mitbe­teiligte nicht zu bevorzugen, ist dieser

Ungewissheit zu ihren Lasten Rechnung zu tragen, indem der Mehrpreis eher hoch

angenommen wird. Immerhin handelt es sich aber bei den angebotenen Notebooks um

Standardprodukte, bei deren Preisgestaltung die Anbieter, die nur als Wiederverkäufer

auftreten, keinen grossen Spielraum besitzen; die Beschwerdeführerinnen haben

jedenfalls nicht geltend gemacht, dass sie beim Einkauf über besonders günstige

Bedingungen verfügten.

Eine genaue Ermittlung der erforderlichen

Preiskorrektur ist hier nicht erforderlich. Selbst wenn mit einem deutlich

höheren Mehrpreis als dem genannten Betrag von Fr. 9'000.- gerechnet wird,

hat dies auf die Rangierung der Parteien in der Gesamtbewertung noch keinen

Einfluss. Die bei den Gesamtkosten bestehende Preisdifferenz zwischen Beschwerdeführerinnen

und Mitbeteiligter von rund Fr. 44'900.- hat in der Benotung zu einem Unterschied

von 11 Punkten geführt: die Beschwerdeführerinnen erzielten gewichtet 49 Punkte,

die Mitbeteiligte den Maximalwert von 60 Punkten (Entscheidanalyse der

Beschwerdegeg­nerin). Die Benotung der Mitbeteiligten wird daher selbst bei

einem Mehrpreis von rund Fr. 16'000.- nur um 4 Punkte reduziert.

Angesichts ihres Vorsprungs in der Gesamtbewertung von 15 Punkten (252 Punkte

gegenüber 237 der Beschwerdeführerinnen) bleibt die Rangierung unverändert.

Unter diesen Umständen durfte die

Beschwerdegegnerin die Unternehmervariante der Mitbeteiligten berücksichtigen,

ohne dass sie den andern Anbieterinnen Gelegenheit gab, ihre Angebote nochmals

anzupassen.

2.2.3

In der Ergänzung zur Replik vom

29.

März 2004 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass in der

Unternehmervariante der Mitbeteiligten auch die gemäss den Ausschreibungsunterlagen

erforderlichen externen Tastaturen und Scroll-Mäuse zu den Notebooks nicht

enthalten seien. Zusätzliche Tastaturen und Mäuse können jedoch jederzeit

problemlos beschafft und an die Notebooks angeschlossen werden. Sie sind

überdies preislich von so untergeordneter Bedeutung, dass sie auf die Bewertung

des Angebots praktisch keinen Einfluss haben. Der Frage ist daher nicht weiter

nachzugehen.

2.3

Einen Mangel im Angebot der Mitbeteiligten

erblicken die Beschwerdeführerinnen fer­ner darin, dass diese einen Laserdrucker

mit einem ungenügend grossen Papierschacht angeboten habe.

2.3.1

Gemäss den Vorgaben der

Ausschreibungsunterlagen waren 45 Laserdrucker A4 mit einem Papierschacht für

500.

Blatt anzubieten. Die Mitbeteiligte offerierte sowohl in ihrem Grundangebot

wie auch in der Unternehmervariante ein Modell, das standardmässig über einen Papierschacht

für 250 Blatt verfügt, jedoch um einen zusätzlichen Schacht für 500 Blatt

erweitert werden kann. Den zusätzlichen Schacht schloss sie in ihr Angebot ein,

und sie ist daher der Auffassung, dass sie nicht eine geringere, sondern im

Gegenteil eine höhere Leistung offeriert habe, als in den

Ausschreibungsunterlagen gefordert war. Diesen Standpunkt vertritt auch die

Beschwerdegegnerin. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren überdies dahin gehend

geäussert, dass es bei der Grösse des Papierschachts darum gegangen sei, das in

Paketen von 500 Blatt angelieferte Papier möglichst rationell zu versorgen.

Dieses Erfordernis sei mit zwei Schächten zu 250 und 500 Blatt ebenso erfüllt.

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich

demgegenüber auf eine Äusserung der die Beschwerdegegnerin beratenden F AG,

die im Rahmen der Fragenbeantwortung mitgeteilt hatte: "Die 500 Blatt

Schächte bei den Druckern sind gewünscht. Sie sollen auch die Dimension der Drucker

etwas definieren. Unternehmervariante mit 250 Blatt kann ergänzend offeriert

werden." (E-Mail vom 3. Oktober 2003). Auch mit dieser Aussage wird jedoch

ein Angebot, das die Kapazität von 500 Blatt mit Hilfe eines Zusatzschachts

erreicht, nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerinnen

daraus ableiten, es sei bei der Vorgabe unter anderem darum gegangen, den

begrenzten Raumverhältnissen in Schul- und Lehrerzimmern Rechnung zu tragen,

erscheint ihre Annahme als eher unrealistisch. Drucker mit Papierschächten zu

500.

Blatt sind in der Regel kaum grösser als solche mit Schächten zu 250 Blatt,

und ein zusätzlicher Papierschacht wird bei den meisten Produkten unterhalb des

Geräts angefügt, ohne dessen Standfläche zu vergrössern.

Näher liegt die Annahme, dass die

Beschwerdegegnerin mit der Vorgabe einer bestimmten Grösse des Papierschachts

die Leistungsklasse der in Frage kommenden Drucker eingrenzen wollte. Für die

Bestimmung der Leistungsklasse stellt jedoch die Druckgeschwindigkeit eine ebenso

relevante Grösse dar, und die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte

Geschwindigkeit von nur 12 Seiten pro Minute spricht eher für ein Gerät einer

tieferen Leistungsklasse, in welcher ein Papierschacht von 500 Blatt in der

Regel nur als Option erhältlich ist. Mit Bezug auf die Geschwindigkeit ist der

Drucker der Mitbeteiligten mit den Angeboten der übrigen Bieter – mit Ausnahme

desjenigen der Beschwerdeführerinnen, die einen ausgesprochen leistungsfähigen

Bürodrucker offeriert haben – durchaus gleichwertig.

Aufgrund der genannten Anhaltspunkte ist

somit nicht eindeutig, wie die Vorgabe eines Papierschachts von 500 Blatt zu

verstehen war bzw. ob diese auch mit Hilfe eines Zusatzschachts erfüllt werden

konnte. Diese Unklarheit ist von der Beschwerdegegnerin zu vertreten. Nachdem

der von der Mitbeteiligten offerierte Drucker den Erfordernissen der Beschwerdegegnerin

im Übrigen entspricht und sich offensichtlich für deren Bedürfnisse durchaus

eignet, muss er als ausschreibungskonformes Angebot zugelassen werden.

2.3.2

Das Angebot

der Mitbeteiligten wäre im Übrigen, selbst wenn der offerierte Drucker nicht

als gleichwertig gelten könnte, nicht einfach auszuschliessen. Es wäre vielmehr

auch in diesem Punkt – ebenso wie bei den Notebooks – als Unternehmervariante

zu behandeln. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hatte im erwähnten E-Mail

vom 3. Oktober 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Lösung mit

Zusatzschacht von den Anbietern als Variante angeboten werden könne; dieses E-Mail

haben auch die Beschwerdeführerinnen erhalten.

Bei dieser

Betrachtungsweise muss zur Ermöglichung eines korrekten Preisvergleichs wie bei

den Notebooks (vorn, E. 2.2.2) eine Korrektur vorgenommen werden. In Anbetracht

der Offerten der übrigen Anbieterinnen, welche (mit Ausnahme der Beschwerdeführerinnen)

Laserdrucker zu Gesamtpreisen zwischen Fr. 32'717.25 und 43'611.75

angeboten haben, kann die notwendige Korrektur maximal ca. Fr. 10'000.-

betragen. Dieser Aufpreis vermag (auch zusätzlich zur bereits bei den Notebooks vorgenommen

Korrektur) nichts daran zu ändern, dass das Angebot der Mitbeteiligten in der

Gesamtwertung weiterhin an erster Stelle liegt.

2.3.3

Anzumerken ist, dass die

Beschwerdeführerinnen ebenfalls zu verschiedenen Positionen ihres Angebots

Unternehmervarianten angeboten haben, die teils erhöhte, teils reduzierte

Leistungsvorgaben erfüllen. Als Alternative zum Laser­drucker des Hauptangebots

(einem besonders leistungsfähigen Modell für Fr. 62'217.-, das sich von

den Angeboten aller Konkurrenten abhebt) findet sich als Variante ein Angebot

für den Drucker HP LaserJet 1300N zum Preis von Fr. 32'557.50. Soweit er­sichtlich,

erfüllt dieser alle Anforderungen mit Ausnahme des Papierschachts, der in der

Grundausführung ebenfalls nur 250 Blatt fasst. Es stellt sich daher die Frage,

ob bei der Bewertung der Angebote nicht diese Variante hätte berücksichtigt

werden müssen, um einen sachgerechten Vergleich zu erzielen. Ein solches

Vorgehen hätte schon deswegen nahe gelegen, weil die Beschwerdeführerinnen im

Hauptangebot als einzige Anbieterinnen einen Laserdrucker einer höheren

Leistungsklasse angeboten hatten, der die Bedürfnisse der Schule offenbar

deutlich überstieg.

Unter Annahme des tieferen Preises für

den HP LaserJet hätten die Beschwerdeführerinnen – zusammen mit der vorn

erwähnten Aufrechnung beim Preis des Notebooks – einen ähnlich günstigen

Gesamtpreis erzielt wie die Mitbeteiligte. Damit hätten sie ihren Rückstand von

11.

Punkten auf die Mitbeteiligte bei der Benotung der Systemkosten

ausgeglichen. Angesichts dessen, dass die Mitbeteiligte in der Gesamtwertung

einen Vorsprung von 15 Punkten aufweist, wäre die Rangierung aber dennoch unverändert geblieben. Das

ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Mitbeteiligte bei den

qualitativen Kriterien, insbesondere beim Support, eine bessere Bewertung

erzielte, die im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet wurde. Auf den Ausgang

des Verfahrens hätte die Berücksichtigung der Variante daher keinen Einfluss.

2.4

In der Ergänzung zur Replik vom 29. März 2004

wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass die Mitbeteiligte in ihrem

Angebot (Hauptofferte und Unternehmervariante) anstelle der geforderten 204

Kopfhörer die entsprechende Zahl an Stereo-Headsets (Kopfhörer plus Mikrofon)

angeboten habe. Sie betrachten das Angebot auch aus diesem Grund als

unzulässig.

In den Ausschreibungsunterlagen der

Beschwerdegegnerin wurden nur Kopfhörer verlangt. Im Vergleich dazu stellen die

offerierten Headsets zwar eine Mehrleistung dar, doch kann es aus pädagogischen

Gründen dennoch erwünscht sein, den Schülern nur Kopfhörer zur Verfügung zu

stellen. Der Mitbeteiligten ist es aber zweifellos möglich, anstelle der offerierten

Headsets handelsübliche Kopfhörer zum selben Preis zu liefern. Die Frage ist

von völlig untergeordneter Bedeutung und für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang.

2.5

Die Unternehmervariante der Mitbeteiligten erweist

sich damit als zulässig, und sie bleibt auch nach Vornahme der beim

Preisvergleich notwendigen Korrekturen das güns­tigste Angebot. Nachdem die

Beschwerdeführerinnen die übrigen von der Beschwerdegeg­nerin erteilten Noten

nicht beanstandet haben und somit weiter auf diese abgestellt werden kann, hält

sich das Angebot der Mitbeteiligten auch unter Berücksichtigung der gesamten

Zuschlagskriterien deutlich an erster Stelle. Die Erteilung des Zuschlags an

sie ist somit rechtmässig.

2.6

Bei diesem Ergebnis sind die Beanstandungen, welche

die Beschwerdeführerinnen gegen das Grundangebot der Mitbeteiligten erhoben

haben, nicht mehr von Bedeutung. Die Beschwerdeführerinnen sind auch nicht

befugt, die von der Beschwerdegegnerin getroffene Wahl der Unternehmervariante

anstelle des Grundangebots der Mitbeteiligten zu beanstanden, da sie durch

diesen Entscheid in keiner Weise benachteiligt sind.

Anzumerken ist immerhin, dass auch das

Grundangebot der Mitbeteiligten nicht ohne weiteres hätte ausgeschlossen werden

dürfen. Die Beschwerdegegnerin selber hat einen solchen Ausschluss nicht

angeordnet, sondern bei der Auswertung der Angebote lediglich erläutert,

weshalb sie der Unternehmervariante den Vorzug gab.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend,

das Grundangebot erfülle die Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht,

weil es ungenügend dokumentiert sei und in mehreren Punkten reduzierte

Leistungen enthalte. Eine technische Dokumentation der angebotenen

Desktopgeräte und Notebooks ist nach den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht

vorhanden, weil deren Hersteller keine einheitlichen Gerätetypen ausliefert,

sondern die Geräte nach den Anforderungen der Abnehmer ad hoc zusammenstellt.

Eine technische Dokumentation wurde in

den Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert. Was die Beschwerdeführerinnen der

Mitbeteiligten vor allem vorwerfen, ist denn auch nicht das Fehlen der

Dokumentation an sich, sondern die Tatsache, dass die technischen

Spezifikationen der Geräte in der Offerte nicht vollständig aufgeführt sind. So

finden sich z.B. bei den Desktop-Systemen und bei den Notebooks keine Angaben

zu den Leistungsmerkmalen der Grafikkarten. Aus dem Fehlen dieser Angaben

leiten die Beschwerdeführerinnen ab, die Mitbeteiligte habe Geräte offeriert,

die den technischen Anforderungen nicht entsprächen. Demgegenüber macht die

Beschwerdegegnerin geltend, die Anbieterinnen, welche keine abweichenden

Angaben machten, seien darauf zu behaften, dass ihr Angebot den Anforderungen

der Ausschreibungsunterlagen entspreche. Es sei daher gar nicht notwendig, in

den Offerten sämtliche technischen Spezifikationen zu wiederholen.

Die Auffassung der Beschwerdegegnerin ist

grundsätzlich zutreffend, wenngleich es sich im Interesse der Klarheit

empfiehlt, die Eigenschaften der angebotenen Produkte in der Offerte möglichst

genau zu beschreiben. Werden jedoch in einem Angebot – wie in der Grundofferte

der Mitbeteiligten – Spezifikationen der Produkte fast vollständig wiedergegeben

und nur einzelne Angaben weggelassen, kann dies zu berechtigten Zweifeln

führen, ob die nicht genannten Eigenschaften dennoch im Angebot enthalten sind.

Derartige Unklarheiten führen nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Angebots,

sondern können allenfalls im Rahmen einer Erläuterung (§ 28 aSubmV; vgl. § 30

der neuen Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003) behoben werden. Die Klärung

eines Angebots mittels Erläuterungen ist jedoch nur begrenzt zulässig, da der

Inhalt der Offerte grundsätzlich nicht geändert werden darf (VGr, 9. Juli 2003,

VB.2003.00024, www.vgrzh.ch, E. 3c; 24. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 52,

E. 4d; RB 1999 Nr. 72, E. 4 = BEZ 2000 Nr. 6). Unklarheiten

in der Offertstellung könnten sonst dazu missbraucht werden, bestimmte Leistungsinhalte

absichtlich offen zu lassen, um das Angebot nachträglich, in Kenntnis der

Konkurrenzofferten, anzupassen (zur vergleichbaren Problematik bei der

Berichtigung von Rechnungs- und Schreibfehlern vgl. VGr, 11. September 2003,

VB.2003.00116, www.vgrzh.ch, E. 5; 27. Au­gust 2003, VB.2003.00154,

www.vgrzh.ch, E. 4a; Galli/Moser/Lang, N. 351; Hubert Stöckli,

Bundesgericht und Vergaberecht, Baurecht 2002, S. 11 f.). Aus

diesen Gründen kommt die nachträgliche Präzisierung eines Angebots nur in

Frage, wenn es sich um untergeordnete Nebenpunkte handelt oder ein Missbrauch

aufgrund der Umstände nicht denkbar ist. Wie es sich damit im vorliegenden Fall

verhielt, kann offen bleiben, da die Frage hier nach dem Gesagten nicht entschieden

werden muss.

3.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie

einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von

den Beschwerdeführerinnen zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Überdies haben sie die Beschwerdegegnerin für die Umtriebe des Beschwer­deverfahrens

zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen

sich insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu entrichten, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag

von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.