VB.2004.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00009
29. April 2004Deutsch14 min
(URT.2004.7940)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2004.00009
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.04.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist mittellos. Das Rekursbegehren war grösstenteils nicht offenkundig aussichtslos (E. 2.2). Voraussetzung für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 2.3). Der erstinstanzliche Beschluss griff nicht in besonders schwerer Weise in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein; die Überprüfung im Rekursverfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Jedoch rechtfertigten die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers den Beizug eines Rechtsbeistands. Gutheissung der Beschwerde (E. 2.4). Rückweisung an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung und der Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 2.5-2.6). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auch im Beschwerdeverfahren (E. 3).
Stichworte:
GESUNDHEITSPROBLEME
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A und seine Ehefrau C, beide türkische
Staatsangehörige, wurden seit 1. Juli 2002 durch die Sozialbehörde X
wirtschaftlich unterstützt, zunächst mit monatlich Fr. 3'400.-. Ab 1. Oktober
2002 wurde im Hinblick auf die als zu teuer erachtete Wohnung und die deswegen
ergangene Auflage, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen, nicht mehr der volle
Mietzins von monatlich Fr. 1'700.-, sondern nur noch ein Anteil von Fr. 1'200.-
übernommen; demgemäss wurde die monatliche Unterstützung auf Fr. 2'900.-
herabgesetzt. Wegen Missachtung der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen,
sowie Missachtung der an C ergangenen Weisung, sich um eine Erwerbsaufnahme zu
bemühen, wurde die wirtschaftliche Hilfe ab Januar 2003 um den Grundbedarf II
gekürzt und damit auf monatlich Fr. 2'776.- bemessen. Ab Juli 2003 wurde
aus den gleichen Gründen die wirtschaftliche Hilfe zusätzlich um 15 % des
Grundbedarfs I gekürzt und damit auf monatlich Fr. 2'539.60 bemessen.
Mit Beschluss vom 3. September 2003
stellte die Sozialbehörde X fest, dass die Eheleute A und C in der Zeit vom 1.
Januar bis 31. Juli 2003 die für die Wohnungsmiete erhaltenen Leistungen von
insgesamt Fr. 8'400.- "zweckentfremdet verwendet und somit unrechtmässig
bezogen" hätten (Disp.-Ziff. 1). Sie wurden gestützt auf § 26 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung dieses Betrags
verpflichtet (Disp.-Ziff. 2). Sie wurden "ausdrücklich darauf
hingewiesen", dass die unrechtmässige Erwirkung bzw. Verwendung von
Sozialhilfeleistungen den Straftatbestand des Betrugs im Sinn von Art. 146 des
Strafgesetzbuches (StGB) darstelle, weshalb sich die Sozialbehörde in dieser Angelegenheit
die Einreichung einer Strafanzeige vorbehalte (Disp.-Ziff. 3). Die
Eheleute A und C wurden verpflichtet, bis Ende September 2003 mit der
Sozialberatung eine schriftliche Rückerstattungsvereinbarung zu erarbeiten;
andernfalls werde die finanzielle Unterstützung ab Oktober 2003 eingestellt
(Disp.-Ziff. 4).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt B, am 22. September 2003 Rekurs mit den Anträgen, die
Sozialbehörde X zur Weiterbezahlung des ungekürzten Grundbedarfs I von
monatlich Fr. 1'576.-, des ungekürzten Grundbedarfs II von monatlich Fr. 158.-
und des Wohnkostenanteils von monatlich Fr. 1'200.- sowie zur Bezahlung der
Umzugskosten von ca. Fr. 2'000.- zu verpflichten (1), Dispositiv-Ziff. 1-4
des Beschlusses der Sozialbehörde vom 3. September 2003 aufzuheben (2) sowie
dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person des
unterzeichnenden Vertreters zu gewähren (3). Der Rekursschrift legte der
Vertreter eine Honorarnote, lautend auf Fr. 10'543.-, bei.
Der Bezirksrat Y beschloss am 10.
Dezember 2003, Disp.-Ziff. 1-4 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben
und den Rekurs im Übrigen abzuweisen, soweit er sich nicht als gegenstandslos
erweise (Disp.-Ziff. 1). Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Den Parteien wurden keine Rekurskosten
auferlegt (Disp.-Ziff. 3).
III.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2004
beantragte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, dem Verwaltungsgericht,
Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids aufzuheben und dem Beschwerdeführer in
der Person des unterzeichnenden Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu bestellen.
Der
Bezirksrat Y beantragte am 29. Januar 2004 Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde
X liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung von Streitigkeiten betreffend Sozialhilfe zuständig. Die
vorliegende Beschwerde ist daher zulässig, obwohl sie sich lediglich gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet (§ 43 Abs. 3
VRG e contrario). Aufgrund des den Schwellenwert von Fr. 20'000.-
nicht übersteigenden Streitwertes wäre an sich der Einzelrichter zuständig.
Hinsichtlich der vorzunehmenden Auslegung von § 16 Abs. 2 VRG ist indessen
dem Fall grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb dieser von der Kammer zu
behandeln ist (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni
1997) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vorausgesetzt,
dass der Gesuchsteller mittellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos
ist (so schon § 16 VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959); für die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich
erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte eines solchen
bedarf.
2.2
Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer mittellos ist.
Ferner ist sie davon ausgegangen, dass
die (grösstenteils gutgeheissenen) Rekursbegehren nicht offensichtlich
aussichtslos waren. Dieser Beurteilung ist nicht uneingeschränkt zuzustimmen.
Mit seinem Rekursbegehren 1 wollte der Rekurrent nicht nur die im Beschluss vom
3.
September 2003 angedrohte Einstellung der Sozialhilfe ab Oktober 2003 verhindern,
sondern auch deren ungekürzte Ausrichtung erreichen; damit verlangte er
sinngemäss eine Änderung der früheren Beschlüsse vom 12. Februar und 18. Juni
2003, die jedoch längst in Rechtskraft erwachsen waren. Dieses Begehren (um
Ausrichtung ungekürzter Sozialhilfeleistungen) war offensichtlich aussichtslos.
Gleiches gilt hinsichtlich des Begehrens um Übernahme der Umzugskosten von ca. Fr. 2'000.-.
Der Bezirksrat betrachtete den Rekurs in diesem Punkt als gegenstandslos, weil
die Sozialbehörde X diesem Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2003
zugestimmt habe. Entscheidend ist indessen im vorliegenden Zusammenhang, dass
dieses Begehren nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilden konnte, weil die
Sozialbehörde darüber nie förmlich entschieden hatte. Im Übrigen – und damit
zur Hauptsache – richtete sich der Rekurs jedoch gegen den Beschluss der
Sozialbehörde vom 3. September 2003. In diesem Punkt wurde der Rekurs vom Bezirksrat
gutgeheissen, womit zugleich feststeht, dass dieser grösstenteils nicht
offenkundig aussichtslos war.
2.3
Der Bezirksrat hat die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gleichwohl verweigert, mit der Begründung, für den
Beschwerdeführer sei der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich
gewesen, da er in der Lage gewesen wäre, seine "Rechte im Rekursverfahren
selbst zu wahren".
Mit § 16 Abs. 2 VRG wollte der
Gesetzgeber an die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den verfassungsrechtlichen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (heute Art. 29 Abs. 3
Satz 2 der Bundesverfassung) anknüpfen. Danach ist einem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung je nach den Umständen des zu beurteilenden
Falles und den Eigenheiten des betreffenden Verfahrens zu entsprechen, wenn die
Interessen der bedürftigen Partei in schwer wiegender Weise betroffen und die
zu beurteilende Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem
Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch
in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe zu berücksichtigen, wie etwa
dessen Gesundheitszustand und Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden,
sowie die Bedeutung der Angelegenheit für diesen (BGE 123 I 145 E. 2b;
122.
I 275 E. 3a mit Hinweisen). Greift die angefochtene
Verfügung stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers ein, so kommt den
genannten weiteren Kriterien minderes Gewicht zu. Handelt es sich um einen "relativ
schweren" Eingriff, so muss die zu beurteilende Angelegenheit besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, denen der auf sich
allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 16 N. 39 und 41). Die verwaltungsgerichtliche
Praxis hat einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stets nur im
Umfang dieser bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantie entsprechend den
dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien bejaht (so schon RB 1994 Nr. 4;
sodann RB 1998 Nr. 5 zum anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 neu
eingefügten § 16 Abs. 2 VRG; RB 2001 Nr. 6 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis zur Rechtsverbeiständung in Strafprozessen; vgl. auch
VGr, 14. Oktober 2002, VB.2002.00288, www.vgrzh.ch).
2.4
Der Beschluss der Sozialbehörde vom 3. September
2003.
beinhaltete im Wesentlichen die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur
Rückzahlung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 erhaltenen
Leistungen an die Wohnungsmiete von insgesamt Fr. 8'400.-; dies mit der
Begründung, er habe diese Beträge nicht für die Zahlung der Miete verwendet und
somit "unrechtmässig bezogen", was gestützt auf § 26 SHG deren
Rückerstattung rechtfertige. Diese (vom Bezirksrat aufgehobene)
Rückerstattungsverpflichtung greift nicht in besonders schwerer Weise in die
Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Deren Überprüfung im Rekursverfahren
bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere
Schwierigkeiten, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rekurserhebung ohne
Rechtsvertreter die Erfolgsaussichten wesentlich geschmälert hätten.
Zu prüfen bleibt, ob in der Person des
Beschwerdeführers liegende Gründe den Beizug eines Rechtsbeistandes
erforderlich machten. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer bereits im
Rekurs geltend, er könne kein Deutsch schreiben (Rekursschrift Ziff. 6);
im Beschwerdeverfahren bringt er zusätzlich vor, sein Gesundheitszustand sei psychisch
und physisch stark beeinträchtigt (Beschwerdeschrift Ziff. 3). Aufgrund
der vorliegenden Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer wegen sprachlicher Schwierigkeiten auf einen Rechtsbeistand
angewiesen ist. So zeigt etwa die Eingabe vom 14. Mai 2003 an das Mietgericht
Zürich, dass er durchaus in der Lage ist, schriftliche Eingaben an Behörden –
sei es allein, mithilfe seiner Ehefrau oder einer Drittperson (bei der es sich
nicht notwendigerweise um einen Rechtsbeistand handeln muss) – abzufassen. Ins
Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer – wie sich aufgrund der
vorliegenden ärztlichen Zeugnisse ergibt – erhebliche gesundheitliche Probleme
hat. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D vom 14. August 2003, das im
Hinblick auf die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ausgestellt worden ist,
leidet der Beschwerdeführer infolge früherer Hirntumor-Operationen an körperlichen
und psychischen Beschwerden, insbesondere an Depression und Angststörung, und
ist er dringend auf eine psychiatrische, neurologische und endokrinologische
Behandlung angewiesen. Aufgrund dieses der Vorinstanz bereits vorliegenden
Befundes sowie der genannten übrigen Umstände, die zwar nicht für sich allein betrachtet,
wohl aber im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen ausschlaggebend
sind, erscheint die Annahme des Bezirksrats, der Rekurrent bedürfe zur Wahrung
seiner Rechte keines Rechtsbeistands, als rechtsverletzend. Das bedeutet nicht,
dass vom Grundsatz abgewichen werden soll, wonach in Sozialhilfestreitigkeiten
ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinn von § 16
Abs. 2 VRG nur bei Vorliegen besonderer Gründe und nur ihm Rahmen der
verfassungsrechtlichen Minimalgarantie zu bejahen ist; die diesbezüglich von
der Vorinstanz in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken sind unbegründet.
In Gutheissung der Beschwerde ist demnach
Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist
nachträglich für das in der Sache selber bereits rechtskräftig abgeschlossene
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
2.5
Die Festsetzung der Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Die
Sache ist zu diesem Zweck an den Bezirksrat zurückzuweisen. Dabei wird dieser
in erster Linie darüber zu befinden haben, ob für die Festsetzung der
Entschädigung primär der (geltend gemachte bzw. geschätzte Zeitaufwand)
massgebend sei. Die primäre Anknüpfung an den Zeitaufwand, wie sie § 13
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV
VGr, LS 175.252) für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
ausdrücklicht vorsieht, empfiehlt sich im Interesse einer einheitlichen Praxis auch
im Rekursverfahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 49). Die vom
Rechtsvertreter bereits dem Bezirksrat eingereichte Kostennote, welche bei
einem Stundenansatz von Fr. 200.- und einem Zeitaufwand von 52.72 Stunden
einen Gesamtbetrag von Fr. 10'543.- beziffert, scheint hingegen überrissen
und muss nicht von vornherein anerkannt werden. Der veranschlagte Zeitaufwand
ist vielmehr dahingehend zu überprüfen, ob er notwendig war, wobei Kriterien
wie etwa die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt werden können (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
§ 13 Abs. 1 GebV VGr). Ausserdem sei an dieser Stelle angemerkt, dass die
Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege erst ab dem Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung eintreten. Erfasst werden somit grundsätzlich nur jene
Verfahrens- und Vertretungskosten, die nach der Stellung des Gesuchs entstehen
oder auferlegt werden. Im Bereich der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden
auch Bemühungen im Zusammenhang mit dem Abfassen von Rechtsschriften abgedeckt,
die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12).
2.6
Mit dem im Rekurs gestellten Begehren um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat der Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren zumindest sinngemäss auch um Zusprechung einer Parteientschädigung
nach § 17 Abs. 2 VRG im Fall des Obsiegens ersucht (zu dem im Gesetz nicht
vorgesehenen, aber nach der Praxis geltenden Erfordernis eines diesbezüglichen
Antrags, vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6). Da er in der Hauptsache obsiegt
hat, steht ihm eine solche Entschädigung zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N.
32). Im Unterschied zu der dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechenden
Entschädigung geht die Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zulasten
der unterliegenden Gegenpartei (hier der Gemeinde X) und bemisst sich nicht
notwendigerweise nach den gleichen Kriterien wie jene (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36; anderseits § 16 N. 47). Der Bezirksrat
wird dem Beschwerdeführer daher auch eine Parteientschädigung nach § 17
Abs. 2 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen haben, wobei diese
Entschädigung nicht notwendigerweise gleich hoch ausfallen muss wie die
Vergütung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Doch ist die
Parteientschädigung jedenfalls an die Vergütung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand
anzurechnen.
3.
3.1
Mit seinem Beschwerdebegehren hat der
Beschwerdeführer sinngemäss auch darum ersucht, ihm für das Beschwerdeverfahren
ebenfalls einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und ihm zudem in
diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Nach dem Gesagten
sind die Voraussetzungen dazu gemäss § 16 VRG allseitig erfüllt. Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich allerdings insofern als
gegenstandlos, als die Gerichtskosten infolge Gutheissung der Beschwerde ohnehin
der Gegenpartei aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Festzulegen ist hingegen die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren zuzusprechende Vergütung.
3.2
Gemäss § 13 GebV VGr wird dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts
(zurzeit Fr. 200.- je Stunde) entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen sind und
Barauslagen separat entschädigt werden (Abs. 1). Der unentgeltliche Rechtsbeistand
hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht er die Zusammenstellung
nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach
Ermessen festgesetzt (Abs. 2). Der Rechtsvertreter hat der
Beschwerdeschrift keine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und seine Barauslagen
angefügt, weshalb eine angemessene Entschädigung für das jetzige Beschwerdeverfahren
zu schätzen ist.
Die Abfassung der Beschwerde war für den
Rechtsvertreter mit einem geringen Zeitaufwand verbunden. Der Streitwert der zu
beurteilenden Sache ist geringfügig. Desgleichen ist die Bedeutung der
Streitsache als eher gering zu veranschlagen. Als angemessen erweist sich daher
eine Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen).
3.3
Nach dem Gesagten (vgl. E. 2.6) ist dem Beschwerdeführer
zugleich zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach § 17
Abs. 2 VRG zuzusprechen, welche an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
zuzusprechenden Vergütung anzurechnen ist. Unter den hier gegebenen Umständen
rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ebenfalls auf Fr. 500.-
festzusetzen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3.
Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt.
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids des
Bezirksrats vom 10. Dezember 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Festsetzung der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren
auszurichtenden Vergütung und der dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
zulasten der Beschwerdegegnerin 2 zuzusprechenden Parteientschädigung an den
Bezirksrat Y zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 890.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab
Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird angerechnet auf die
Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
5.
…