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Entscheid

VB.2004.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00009

29. April 2004Deutsch14 min

(URT.2004.7940)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und seine Ehefrau C, beide türkische

Staatsangehörige, wurden seit 1. Juli 2002 durch die Sozialbehörde X

wirtschaftlich unterstützt, zunächst mit monatlich Fr. 3'400.-. Ab 1. Oktober

2002 wurde im Hinblick auf die als zu teuer erachtete Wohnung und die deswegen

ergangene Auflage, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen, nicht mehr der volle

Mietzins von monatlich Fr. 1'700.-, sondern nur noch ein Anteil von Fr. 1'200.-

übernommen; demgemäss wurde die monatliche Unterstützung auf Fr. 2'900.-

herabgesetzt. Wegen Missachtung der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen,

sowie Missachtung der an C ergangenen Weisung, sich um eine Erwerbsaufnahme zu

bemühen, wurde die wirtschaftliche Hilfe ab Januar 2003 um den Grundbedarf II

gekürzt und damit auf monatlich Fr. 2'776.- bemessen. Ab Juli 2003 wurde

aus den gleichen Gründen die wirtschaftliche Hilfe zusätzlich um 15 % des

Grundbedarfs I gekürzt und damit auf monatlich Fr. 2'539.60 bemessen.

Mit Beschluss vom 3. September 2003

stellte die Sozialbehörde X fest, dass die Eheleute A und C in der Zeit vom 1.

Januar bis 31. Juli 2003 die für die Wohnungsmiete erhaltenen Leistungen von

insgesamt Fr. 8'400.- "zweckentfremdet verwendet und somit unrechtmässig

bezogen" hätten (Disp.-Ziff. 1). Sie wurden gestützt auf § 26 des

So­zial­hilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung dieses Betrags

verpflichtet (Disp.-Ziff. 2). Sie wurden "ausdrücklich darauf

hingewiesen", dass die unrechtmässige Erwirkung bzw. Verwendung von

Sozialhilfeleistungen den Straftatbestand des Betrugs im Sinn von Art. 146 des

Strafgesetzbuches (StGB) darstelle, weshalb sich die Sozialbehörde in dieser Angelegenheit

die Einreichung einer Strafanzeige vorbehalte (Disp.-Ziff. 3). Die

Eheleute A und C wurden verpflichtet, bis Ende September 2003 mit der

Sozialberatung eine schriftliche Rückerstattungsvereinbarung zu erarbeiten;

andernfalls werde die finanzielle Unterstützung ab Oktober 2003 eingestellt

(Disp.-Ziff. 4).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, nunmehr vertreten durch

Rechtsanwalt B, am 22. September 2003 Rekurs mit den Anträgen, die

Sozialbehörde X zur Weiterbezahlung des ungekürzten Grundbedarfs I von

monatlich Fr. 1'576.-, des ungekürzten Grundbedarfs II von monatlich Fr. 158.-

und des Wohnkostenanteils von monatlich Fr. 1'200.- sowie zur Bezahlung der

Umzugskosten von ca. Fr. 2'000.- zu verpflichten (1), Dispositiv-Ziff. 1-4

des Beschlusses der Sozialbehörde vom 3. September 2003 aufzuheben (2) sowie

dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person des

unterzeichnenden Vertreters zu gewähren (3). Der Rekursschrift legte der

Vertreter eine Honorarnote, lautend auf Fr. 10'543.-, bei.

Der Bezirksrat Y beschloss am 10.

Dezember 2003, Disp.-Ziff. 1-4 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben

und den Rekurs im Übrigen abzuweisen, soweit er sich nicht als gegenstandslos

erweise (Disp.-Ziff. 1). Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Den Parteien wurden keine Rekurskosten

auferlegt (Disp.-Ziff. 3).

III.

Mit Beschwerde vom 11. Januar 2004

beantragte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, dem Verwaltungsgericht,

Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids aufzuheben und dem Beschwerdeführer in

der Person des unterzeichnenden Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

zu bestellen.

Der

Bezirksrat Y beantragte am 29. Januar 2004 Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde

X liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c

Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zur Behandlung von Streitigkeiten betreffend Sozialhilfe zuständig. Die

vorliegende Beschwerde ist daher zulässig, obwohl sie sich lediglich gegen die

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet (§ 43 Abs. 3

VRG e contrario). Aufgrund des den Schwellenwert von Fr. 20'000.-

nicht übersteigenden Streitwertes wäre an sich der Einzelrichter zuständig.

Hinsichtlich der vorzunehmenden Auslegung von § 16 Abs. 2 VRG ist indessen

dem Fall grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb dieser von der Kammer zu

behandeln ist (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni

1997) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ent­sprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie ha­ben überdies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vor­ausgesetzt,

dass der Gesuchsteller mit­tellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos

ist (so schon § 16 VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959); für die

Bestellung eines un­ent­gelt­li­chen Rechtsbeistandes ist zusätzlich

erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung sei­ner Rechte eines solchen

bedarf.

2.2

Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen,

dass der Beschwerdeführer mittellos ist.

Ferner ist sie davon ausgegangen, dass

die (grösstenteils gutgeheissenen) Rekursbegehren nicht offensichtlich

aussichtslos waren. Dieser Beurteilung ist nicht uneingeschränkt zuzustimmen.

Mit seinem Rekursbegehren 1 wollte der Rekurrent nicht nur die im Beschluss vom

3.

September 2003 angedrohte Einstellung der Sozialhilfe ab Oktober 2003 verhindern,

sondern auch deren ungekürzte Ausrichtung erreichen; damit verlangte er

sinngemäss eine Änderung der früheren Beschlüsse vom 12. Februar und 18. Juni

2003, die jedoch längst in Rechtskraft erwachsen waren. Dieses Begehren (um

Ausrichtung ungekürzter Sozialhilfeleistungen) war offensichtlich aussichtslos.

Gleiches gilt hinsichtlich des Begehrens um Übernahme der Umzugskosten von ca. Fr. 2'000.-.

Der Bezirksrat betrachtete den Rekurs in diesem Punkt als gegenstandslos, weil

die Sozialbehörde X diesem Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2003

zugestimmt habe. Entscheidend ist indessen im vorliegenden Zusammenhang, dass

dieses Begehren nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilden konnte, weil die

Sozialbehörde darüber nie förmlich entschieden hatte. Im Übrigen – und damit

zur Hauptsache – richtete sich der Rekurs jedoch gegen den Beschluss der

Sozialbehörde vom 3. September 2003. In diesem Punkt wurde der Rekurs vom Bezirksrat

gutgeheissen, womit zugleich feststeht, dass dieser grösstenteils nicht

offenkundig aussichtslos war.

2.3

Der Bezirksrat hat die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gleichwohl verweigert, mit der Begründung, für den

Beschwerdeführer sei der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich

gewesen, da er in der Lage gewesen wäre, seine "Rechte im Rekursverfahren

selbst zu wahren".

Mit § 16 Abs. 2 VRG wollte der

Gesetzgeber an die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den verfassungsrechtlichen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (heute Art. 29 Abs. 3

Satz 2 der Bundesverfassung) anknüpfen. Danach ist einem Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung je nach den Umständen des zu beurteilenden

Falles und den Eigenheiten des betreffenden Verfahrens zu entsprechen, wenn die

Interessen der bedürftigen Partei in schwer wiegender Weise betroffen und die

zu beurteilende Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem

Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch

in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe zu berücksichtigen, wie etwa

dessen Gesundheitszustand und Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden,

sowie die Bedeutung der Angelegenheit für diesen (BGE 123 I 145 E. 2b;

122.

I 275 E. 3a mit Hinweisen). Greift die angefochtene

Verfügung stark in die Rechtsstellung des Gesuch­stellers ein, so kommt den

genannten weiteren Kriterien minderes Gewicht zu. Handelt es sich um einen "relativ

schweren" Eingriff, so muss die zu beurteilende Angelegenheit besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, denen der auf sich

allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 16 N. 39 und 41). Die verwaltungs­gerichtliche

Praxis hat einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stets nur im

Umfang dieser bundesver­fassungs­recht­lichen Minimalgarantie entsprechend den

dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien bejaht (so schon RB 1994 Nr. 4;

sodann RB 1998 Nr. 5 zum anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 neu

eingefügten § 16 Abs. 2 VRG; RB 2001 Nr. 6 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis zur Rechtsverbeiständung in Strafprozessen; vgl. auch

VGr, 14. Oktober 2002, VB.2002.00288, www.vgrzh.ch).

2.4

Der Beschluss der Sozialbehörde vom 3. September

2003.

beinhaltete im Wesentlichen die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur

Rückzahlung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 erhaltenen

Leistungen an die Wohnungsmiete von insgesamt Fr. 8'400.-; dies mit der

Begründung, er habe diese Beträge nicht für die Zahlung der Miete verwendet und

somit "unrechtmässig bezogen", was gestützt auf § 26 SHG deren

Rückerstattung rechtfertige. Diese (vom Bezirksrat aufgehobene)

Rückerstattungsverpflichtung greift nicht in besonders schwerer Weise in die

Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Deren Über­prüfung im Rekursverfahren

bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere

Schwierigkeiten, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rekurserhebung ohne

Rechtsvertreter die Erfolgsaussichten wesentlich geschmälert hätten.

Zu prüfen bleibt, ob in der Person des

Beschwerdeführers liegende Gründe den Beizug eines Rechtsbeistandes

erforderlich machten. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer bereits im

Rekurs geltend, er könne kein Deutsch schreiben (Rekursschrift Ziff. 6);

im Beschwerdeverfahren bringt er zusätzlich vor, sein Gesundheitszustand sei psychisch

und physisch stark beeinträchtigt (Beschwerdeschrift Ziff. 3). Aufgrund

der vorliegenden Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer wegen sprachlicher Schwierigkeiten auf einen Rechtsbeistand

angewiesen ist. So zeigt etwa die Eingabe vom 14. Mai 2003 an das Mietgericht

Zürich, dass er durchaus in der Lage ist, schriftliche Eingaben an Behörden –

sei es allein, mithilfe seiner Ehefrau oder einer Drittperson (bei der es sich

nicht notwendigerweise um einen Rechtsbeistand handeln muss) – abzufassen. Ins

Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer – wie sich aufgrund der

vorliegenden ärztlichen Zeugnisse ergibt – erhebliche gesundheitliche Probleme

hat. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D vom 14. August 2003, das im

Hinblick auf die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ausgestellt worden ist,

leidet der Beschwerdeführer infolge früherer Hirntumor-Operationen an körper­lichen

und psychischen Beschwerden, insbesondere an Depression und Angststörung, und

ist er dringend auf eine psychiatrische, neurologische und endokrinologische

Behandlung angewiesen. Aufgrund dieses der Vorinstanz bereits vorliegenden

Befundes sowie der genannten übrigen Umstände, die zwar nicht für sich allein betrachtet,

wohl aber im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen ausschlaggebend

sind, erscheint die Annahme des Bezirksrats, der Rekurrent bedürfe zur Wah­rung

seiner Rechte keines Rechtsbeistands, als rechtsverletzend. Das bedeutet nicht,

dass vom Grundsatz abgewichen werden soll, wonach in Sozialhilfestreitigkeiten

ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinn von § 16

Abs. 2 VRG nur bei Vorliegen besonderer Gründe und nur ihm Rahmen der

verfassungsrechtlichen Minimalgarantie zu bejahen ist; die diesbezüglich von

der Vorinstanz in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken sind unbegründet.

In Gutheissung der Beschwerde ist demnach

Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist

nachträglich für das in der Sache selber bereits rechtskräftig abgeschlossene

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

2.5

Die Festsetzung der Entschädigung für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Die

Sache ist zu diesem Zweck an den Bezirksrat zurückzuweisen. Dabei wird dieser

in erster Linie darüber zu befinden haben, ob für die Festsetzung der

Entschädigung primär der (geltend gemachte bzw. geschätzte Zeitaufwand)

massgebend sei. Die primäre Anknüpfung an den Zeitaufwand, wie sie § 13

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV

VGr, LS 175.252) für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

ausdrücklicht vorsieht, empfiehlt sich im Interesse einer einheitlichen Praxis auch

im Rekursverfahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 49). Die vom

Rechtsvertreter bereits dem Bezirksrat eingereichte Kostennote, welche bei

einem Stundenansatz von Fr. 200.- und einem Zeitaufwand von 52.72 Stunden

einen Gesamtbetrag von Fr. 10'543.- beziffert, scheint hingegen überrissen

und muss nicht von vornherein anerkannt werden. Der veranschlagte Zeitaufwand

ist vielmehr dahingehend zu überprüfen, ob er notwendig war, wobei Kriterien

wie etwa die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt werden können (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

§ 13 Abs. 1 GebV VGr). Ausserdem sei an dieser Stelle angemerkt, dass die

Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege erst ab dem Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung eintreten. Erfasst werden somit grundsätzlich nur jene

Verfahrens- und Vertretungskosten, die nach der Stellung des Gesuchs entstehen

oder auferlegt werden. Im Bereich der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden

auch Bemühungen im Zusammenhang mit dem Abfassen von Rechtsschriften abgedeckt,

die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12).

2.6

Mit dem im Rekurs gestellten Begehren um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat der Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren zumindest sinngemäss auch um Zusprechung einer Parteientschädigung

nach § 17 Abs. 2 VRG im Fall des Obsiegens ersucht (zu dem im Gesetz nicht

vorgesehenen, aber nach der Praxis geltenden Erfordernis eines diesbezüglichen

Antrags, vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6). Da er in der Hauptsache obsiegt

hat, steht ihm eine solche Entschädigung zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N.

32). Im Unterschied zu der dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechenden

Entschädigung geht die Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zulasten

der unterliegenden Gegenpartei (hier der Gemeinde X) und bemisst sich nicht

notwendigerweise nach den gleichen Krite­rien wie jene (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36; anderseits § 16 N. 47). Der Bezirksrat

wird dem Beschwerdeführer daher auch eine Parteientschädigung nach § 17

Abs. 2 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen haben, wobei diese

Entschädigung nicht notwendigerweise gleich hoch ausfallen muss wie die

Vergütung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Doch ist die

Parteientschädigung jedenfalls an die Vergütung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand

anzurechnen.

3.

3.1

Mit seinem Beschwerdebegehren hat der

Beschwerdeführer sinngemäss auch darum ersucht, ihm für das Beschwerdeverfahren

ebenfalls einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und ihm zudem in

diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Nach dem Gesagten

sind die Voraussetzungen dazu gemäss § 16 VRG allseitig erfüllt. Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich allerdings insofern als

gegenstandlos, als die Gerichtskosten infolge Gutheissung der Beschwerde ohnehin

der Gegenpartei aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Festzulegen ist hingegen die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren zuzusprechende Vergütung.

3.2

Gemäss § 13 GebV VGr wird dem unentgeltlichen

Rechtsvertreter der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts

(zurzeit Fr. 200.- je Stunde) entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen sind und

Barauslagen separat entschädigt werden (Abs. 1). Der unentgeltliche Rechtsbeistand

hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht er die Zusammenstellung

nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach

Ermessen festgesetzt (Abs. 2). Der Rechtsvertreter hat der

Beschwerdeschrift keine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und seine Barauslagen

angefügt, weshalb eine angemessene Entschädigung für das jetzige Beschwerdeverfahren

zu schätzen ist.

Die Abfassung der Beschwerde war für den

Rechtsvertreter mit einem geringen Zeitaufwand verbunden. Der Streitwert der zu

beurteilenden Sache ist geringfügig. Desgleichen ist die Bedeutung der

Streitsache als eher gering zu veranschlagen. Als angemessen erweist sich daher

eine Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen).

3.3

Nach dem Gesagten (vgl. E. 2.6) ist dem Beschwerdeführer

zugleich zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach § 17

Abs. 2 VRG zuzusprechen, welche an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

zuzusprechenden Vergütung anzurechnen ist. Unter den hier gegebenen Umständen

rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ebenfalls auf Fr. 500.-

festzusetzen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unent­geltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt.

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids des

Bezirksrats vom 10. Dezember 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird zur

Festsetzung der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren

auszurichtenden Vergütung und der dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

zulasten der Beschwerdegegnerin 2 zuzusprechenden Parteientschädigung an den

Bezirksrat Y zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 890.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab

Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird angerechnet auf die

Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.