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Entscheid

VB.2004.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00011

22. April 2004Deutsch20 min

(URT.2004.7899)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

A. Das

Landgericht T in Deutschland verurteilte den schweizerischen Staatsangehörigen A

am 6. März 1990 wegen Mordes gemäss § 211 des deutschen

Strafgesetzbuchs zu lebenslanger Freiheits­­strafe. Diese Strafe verbüsste A

zunächst im deutschen Vollzug. Auf sein Gesuch hin erfolgte im Juni 2000 die

Überstellung zum Strafvollzug in der Schweiz; hier wurde er der Strafanstalt X

zugewiesen.

B. Mit

Eingabe vom 17./18. Februar 2003 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

ersuchte A darum, die über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in eine

solche von 15 Jahren abzuändern. Der Einzelrichter trat auf das Begehren mit Verfügung

vom 4. März 2003 nicht ein.

C. Bereits

zuvor, am 25. Februar 2003, hatte A das Gesuch um bedingte Entlassung aus

dem Strafvollzug gestellt. Mit Eingabe vom 24. März 2003 wiederholte er

das Begehren. Der Sonderdienst des kantonalen Justizvollzugs lehnte das Gesuch

mit Verfügung vom 8. Juli 2003 ab. Zur Begründung bezog sich der

Sonderdienst namentlich auf ein in Deutschland am 10. November 1999

erstelltes Gutachten sowie auf einen Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen

Diensts (PPD) vom 14. Januar 2003 samt einer ergänzenden mündlichen

Auskunft vom 2. Juli 2003. Das Gutachten aus dem Jahr 1999 hatte bei A

eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und grundsätzlich eine ungünstige

Prognose gestellt. Laut dem Bericht des PPD hat sich die Prognose seither nicht

we­sentlich geändert.

Erwägungen

II.

Gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung

rekurrierte A an die kantonale Direktion der Justiz und des Inneren, welche den

Rekurs mit Verfügung vom 18. November 2003 abwies; erfolglos blieb auch

das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Januar 2004 gelangte A an das

Verwaltungsgericht. Er beantragt, ihn im Sinn von Art. 38 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB) bedingt zu entlassen. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu

verpflichten, eine Neubegutachtung zu veranlassen. Schliesslich erneuert er

sein Begehren, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen unentgeltlichen

Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Justizvollzugsamts als Beschwerdegegner.

Das Justizvollzugsamt und die Vorinstanz ersuchen, die

Beschwerde abzuweisen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

§ 43

Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai 1959 (VRG) lässt die

Beschwerde gegen Anordnungen in Straf‑ und Polizeistrafsachen,

einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, inso­weit zu, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen

Straf‑ und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG]).

Gemäss feststehender Praxis des Bundesgerichts ist seine

Zuständigkeit betreffend bedingte Entlas­sung aus dem Strafvollzug nach

Art. 38 StGB gegeben (BGE 105 IV 167, 118 IV 221

E. 1a, 125 IV 113; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Jörg Rehberg, Strafrecht II,

7.

A., Zü­rich 2001, S. 32).

Mit Blick auf die Überstellung des Beschwerdeführers in den

schweizerischen Strafvollzug hatte das Justizministerium des deutschen Landes U

am 24. Februar 2000 in Erwägung gezogen, dass die schweizerischen Behörden

die Vollstreckung gemäss Art. 9 Ziff. 1 lit. a und Art. 10

des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteil­ter

Personen (SR 0.343) fortsetzen würden und dass das schweizerische

Strafgesetzbuch für die lebenslange Freiheitsstrafe eine Mindestverbüssungszeit

vorsehe, welche die nach deutschem Recht geltende von 15 Jahren ohne weiteres

übersteige. Das kantonale Justizvollzugsamt erklärte sich mit Schreiben vom 5. April

2000.

zur Übernahme des weiteren Strafvollzugs bereit, verwies auf die spätere

Möglichkeit einer bedingten Entlassung und stellte fest, dass dabei Art. 38

StGB massgebend sei. Dem Justizvollzugsamt obliegt denn auch der Vollzug

ausländischer Urteile gemäss den internationalen Übereinkommen (§ 5 lit. e

der kantonalen Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 [JVV]).

Gestützt auf Art. 9

Ziff. 3 des genannten Übereinkommens haben die Vorinstanzen somit in

Anwendung von Art. 38 StGB über die Frage der bedingten Entlassung

verfügt. Demnach ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen und

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Für die

Behandlung der Beschwerde ist gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG der

Ein­zel­rich­ter zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der §§ 16

und 21 StVG in Verbin­dung mit den §§ 53 f. JVV geht.

1.3

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG

Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs sowie der Ermessens­über-

und ‑unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts ge­rügt werden. Im Bereich des weiten Ermessens, das den

Verwaltungsbehörden in vorlie­gender Sache zusteht, ist die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts beschränkt (vgl. etwa BGE 105 IV 167

E. 2, 116 IV 283 E. 2a, 119 IV 5 E. 2, 125 IV 113

E. 2b; Stefan Trechsel, Schweizeri­sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,

2.

A., Zürich 1997, Art. 38 N. 9; Kölz/Bosshart/ Röhl,

§ 50 N. 81 und N. 91 S. 677).

2.

Hat der Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann

ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des

Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der

Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Lautet die

Strafe lebenslänglich, so kann der Verurteilte nach 15 Jahren bedingt entlassen

werden (Ziff. 1 Abs. 2).

Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des

Strafvollzugs und deshalb in der Regel anzuordnen. Davon darf nur aus guten

Gründen abgewichen werden. Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzugs

ist auch bei der bedingten Entlassung für die Be­urteilung des künftigen

Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst

zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte

Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des

Täters zu untersuchen. Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat,

ist an sich für die Pro­gnose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für

gewisse Tatkategorien erschwert werden. Dagegen sind die Umstände der Straftat

insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit

auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in

gewissem Mass stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verant­worten ist, hängt

im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern

auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Straf­gefangener

früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Ri­siko

übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise ge­gen

hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten

Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht

Selbstzweck, son­dern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten

zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art

des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Im

Rahmen der Gesamtwürdigung sind ne­ben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor

allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung

und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensver­hältnisse des Täters zu

prüfen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich all­gemein ein

vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinn, dass nicht jede noch so ent­fern­te

Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen

vermag, ansonst dieses Institut seines Sinns beraubt würde. Anderseits darf

aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung

bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (RB 1999 Nr. 43; BGE 103 Ib 27, 104 IV 281,

119.

IV 5 E. 1 und 2, 124 IV 193 E. 3, 125 IV 113

E. 2a).

Die bedingte Entlassung ist

namentlich deshalb der Regelfall, weil sie als vierte Stufe des Strafvollzugs

die Möglichkeit bietet, den Verurteilten unter Schutzaufsicht zu stellen oder

mit sachgerechten Weisungen den Schritt in die Freiheit und die soziale Ein­gliederung

zu erleichtern. Ein solcher Übergang in die Freiheit kann das künftige Wohlver­halten

eher gewährleisten als der Vollzug der Reststrafe. Die bedingte Entlassung kann

unter diesen Gesichtspunkten eine wichtige spezialpräventive Funktion erfüllen

(vgl. BGE 124 IV 193, insbesondere E. 4d).

3.

3.1

Auf welche

Grundlagen der Entscheid über eine bedingte Entlassung – und somit die darin

enthaltene Bewährungsprognose – abzustützen ist, regelt das Gesetz nicht

umfassend. Normiert ist immerhin die Pflicht der zuständigen Behörde, bei der Anstaltsleitung

einen Bericht einzuholen. Zudem ist dem Verurteilten das rechtliche Gehör zu

gewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Eine Pflicht zur

Begutachtung des Verurteilten besteht grundsätzlich nicht. Vorab beim Vorliegen

psychischer Störungen kann hingegen für die sachgerechte Erfassung der

Täterpersönlichkeit ein psychiatrisches Gutachten unentbehrlich sein (vgl. etwa

Andrea Baechtold, Basler Kommentar, 2003, Art. 38 StGB N. 16).

3.2

Bei den

Akten liegt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C aus dem Jahr 1999. Es

setzt sich mit Persönlichkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers eingehend

auseinander; abschliessend stellt es ihm eine Kriminalprognose und bezeichnet

diese – ohne den Eintritt einer tiefer gehenden Krankheitseinsicht – als sehr

ungünstig (act. 11/5).

3.2.1

Der Beschwerdeführer

macht geltend, das Gutachten sei oberflächlich und vom ihm schon seit jeher

beanstandet worden. Mit diesen pauschalen Vorbringen lässt sich die Qualität

des Gutachtens allerdings nicht stichhaltig in Zweifel ziehen. Das Gutachten

erweist sich im Gegenteil als sehr ausführlich und schlüssig. Auch die übrigen

Akten vermögen die vom Beschwerdeführer geübte Kritik nicht zu bestätigen.

3.2.2

Gemäss

Bericht des PPD vom 14. Januar 2003, erstellt durch Dr. med. D, hat sich

an der im Gutachten gestellten Prognose nichts Wesentliches geändert. Aufgrund

des bisherigen Verlaufs sowie der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht

bestehe für die Krankheit eine erhöhte Rückfallgefahr.

3.2.3

Wird auf

die Beurteilungen der Fachpersonen C und D abgestellt, so erscheint eine

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ausser Frage.

Daran vermögen auch die Hinweise in den Akten auf eine positive Entwicklung in

den vergangenen Jahren nichts Entscheidendes zu ändern. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt.

4.

Im Eventualstandpunkt verlangt der Beschwerdeführer, die

Sache zur Veranlassung einer Neubegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.1

Nachdem

die Erstellung des Gutachtens C rund viereinhalb Jahre zurückliegt, stellt sich

die Frage, ob das Gutachten noch aktuell und zuverlässig ist oder ob eine neues

Gutachten einzuholen ist. Dabei ist vorab festzuhalten, dass Dr. D vom PPD die

formellen Voraussetzungen, die an einen Gutachter gestellt werden, nicht

erfüllt (BGE 128 IV 241 E. 3.2). Davon gehen im Übrigen auch die

Vollzugsbehörden aus; entsprechend hat der Sonderdienst des Justizvollzugsamts bei

Dr. D lediglich den genannten Bericht – und nicht etwa ein Gutachten –

eingeholt.

4.2

Bei der

Frage, ob eine neue Begutachtung zu erfolgen hat, ist gemäss der neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht an das formale Kriterium eines

bestimmten Alters des bereits vorhandenen Gutachtens anzuknüpfen. Es kann auf

ein älteres Gutachten abgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen

Erstellung nicht verändert haben. Soweit allerdings frühere Gutachten mit

Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst

haben, sind neuere Abklärungen unabdingbar. Gelegentlich dürfe es aber genügen,

statt eines neuen umfassenden Gutachtens bei einem bereits tätig gewordenen

Sachverständigen oder bei einer anderen Fachperson ein Ergänzungsgutachten

einzuholen. Nach Auffassung des Bundesgerichts gilt es ferner zu beachten, dass

nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen

lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE

128.

IV 241 E. 3.4).

4.3

Diesen

Schwierigkeiten bei Gefährlichkeitsprognosen ist Rechnung zu tragen: Bei psychiatrischen

Gutachten, welche sich mit der Gefährlichkeit eines Verurteilten befassen, sind

an das Kriterium der Aktualitätseinbusse keine allzu hohen Anforderungen zu

stellen. Dabei liegt die Annahme ungenügender Aktualität naturgemäss um so

näher, je länger die Erstellung eines Gutachtens zurückliegt.

4.4

Weiter ist

indessen auch relevant, für welche Fragen ein Straftäter die Neubeurteilung der

Fremdgefährlichkeit verlangt. Geht es um erste Vollzugslockerungen eines

Verurteilten (zum stufenmässigen Strafvollzug vgl. etwa Rehberg, S. 27 ff.;

Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern

1989, N. 32 ff. mit Hinweisen), so bleibt es dabei, dass an die

Aktualitätseinbusse verhältnismässig geringe Anforderungen zu stellen sind.

Die bedingte Entlassung dagegen – als vierte Stufe des

Strafvollzugs – schliesst jedenfalls bei bislang als fremdgefährlich

eingestuften Tätern in der Regel an vorangegangene und erfolgreich verlaufene

Vollzugslockerungen an. Auch wendet das Bundesgericht bei der Frage nach einer

bedingten Entlassung von Gewalttätern, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe

verbüssen, besonders strenge Kriterien an (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a).

Ist in solchen Fällen über die bedingte Entlassung zu entscheiden, ohne dass

bisher Vollzugs­lockerungen erfolgt waren, so setzt der Anspruch auf

Neubegutachtung einen Aktualitätsverlust des früheren Gutachtens von

erheblichem Gewicht voraus.

4.5

Die

Rekursbehörde verneinte die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens;

sie ging davon aus, dass sich die Verhältnisse seit dem Gutachten C's sowohl im

Hinblick auf die Diagnose als auch auf den Krankheitsverlauf nicht geändert hätten

und es dem Beschwerdeführer nach wie vor an einer Krankheitseinsicht und einem

Behandlungswillen fehle (act. 4 E. 2 S. 4). Die erstinstanzliche

Verfügung war noch leicht einschränkend davon ausgegangen, dass ein neues Gutachten

mit "grösster Wahrscheinlichkeit" keine Neuerungen bringen würde

(act. 11/36 E. 9).

Demgegenüber macht der

Beschwerdeführer eine Änderung der Verhältnisse geltend, namentlich ein

vorzügliches Verhalten im Strafvollzug seit seiner Überstellung in die Schweiz

im Juni 2000. Zudem habe er seit langer Zeit keinen Rückfall mehr gehabt.

4.6

Das

Gutachten C enthält einen Überblick über den Strafvollzugsverlauf und die Krankengeschichte

bis 1999. Daraus ergibt sich unter anderem, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte

endogene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis in Schüben aufgetreten war.

Seit 1991 war es wegen psychischer Auffälligkeit und auch, weil der Beschwerdeführer

die Einnahme der verordneten Psychopharmaka verweigerte, zu mehreren Klinikaufenthalten

gekommen. Eine Krankheitseinsicht war beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich.

In den Krankheitsphasen verhielt er sich aggressiv. Gegenüber den seinerzeitigen

Tatgenossen hatte er zudem massive Morddrohungen geäussert.

Dr. C diagnostizierte seinerseits eine Schizophrenie vom

paranoiden Typus, sodass nach der Inhaftierung im Verlauf der Jahre immer

wieder akut psychotische Zustände aufgetreten seien. In anderen Phasen der

Erkrankung sei ein akut psychotisches Erleben nicht zu eruieren; in diesen

Phasen habe sich der Beschwerdeführer im Vollzug eher unauffällig, allerdings

zurückgezogen verhalten.

4.7

Nach der

Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz von Juni 2000 kam es zunächst

nochmals zu psychischen Auffälligkeiten, welche zu einer "psychiatrischen

Hospitalisation" im September/Oktober 2000 führten. Anlässlich eines "runden

Tisches" vom 29. November 2001 ergab sich, dass Krisensymptome im

Juli 2001 verschwunden waren und dass sich der Beschwerdeführer seither, obwohl

er keine Medikamente genommen, "geradezu vorzüglich" verhalten hatte.

Der Gruppenleiter attestierte ihm im Speziellen ein gutes Sozialverhalten. Aus

Sicht von Dr. D erwies sich eine alsbaldige Versetzung in den Normalvollzug und

die Aufnahme einer Tätigkeit im Gewerbe als wünschenswert; bei weiterem

günstigem Verlauf könne dann eine neue psychiatrische Begutachtung, insbesondere

zur Fragestellung der Fremdgefährlichkeit, erfolgen (act. 11/10 S. 2 f.).

Der "runde Tisch" schlug dem Justizvollzugsamt vor, per Herbst 2002

ein neues Gutachten mit Fragen zu Urlaub und weiteren Vollzugslockerungen zu

erstellen; dabei lehnte der Beschwerdeführer einen Gutachter mit deutscher

Staatsangehörigkeit und das Angebot von Dr. D für eine psychotherapeutische

Begleitung ab (act. 10/11 S. 4). Ein knappes Jahr später, am 11. Oktober

2002, nahm das Justizvollzugsamt schliesslich die Einholung eines Gutachtens

über Fragen bezüglich Urlaub und weitere Vollzugslockerungen in Angriff (act. 11/12).

Nachdem der damalige Vertreter des Beschwerdeführers gegen den vorgeschlagenen

Gutachter Bedenken geäussert hatte (act. 11/15), zog das Justizvollzugsamt

bei Dr. D sowie beim Sozialdienst der Strafanstalt X neue Erkundigungen ein.

Der Sozialdienst bestätigte am 9. Dezember 2002 weiterhin eine positive

Entwicklung: Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sei durchwegs

vorzüglich. Auffallend sei sein gutes soziales Verhalten; er beteilige sich

stark am Gruppenleben, helfe schwächeren Insassen und sei um deren Integration

in die übrige Gruppe besorgt. Der Kontakt zu seinen Eltern sei tragfähig (act. 11/18).

4.8

Diese

Aktenlage lässt beim Sozialverhalten des Beschwerdeführers eine markante Besserung

gegenüber früher erkennen: Die Vollzugsbehörde in Deutschland hatte den Beschwerdeführer

gemäss Bericht vom 3. April 1997 noch als einen Insassen geschildert, der

meist allein sei und nur zu wenigen Mitgefangenen Kontakt habe (in

act. 11/2). Das Gutachten C hatte den Beschwerdeführer – wie gesehen – ebenso

noch als zurückgezogen geschildert; bezüglich einer Unterstützung durch die

Eltern hatte es lediglich von einer hypothetischen Möglichkeit gesprochen (act. 5/11

S. 40, S. 50).

4.9

Einzugehen

ist ferner auf die Krankheitsentwicklung.

4.9.1

Dr. D erstattete

am 14. Januar 2003 den bereits erwähnten ärztlichen Bericht. Darin schloss

er sich der im Gutachten C's gemachten Prognose im Wesentlichen an. Seit dem

Aufenthalt in der Klinik V (Herbst 2000) seien keine psychotischen Exazerbationen

mehr erfolgt. Allerdings sei beim Beschwerdeführer eine paranoide Verzerrung

festzustellen und sei er weiterhin weder krankheits- noch

behandlungseinsichtig. Hinsichtlich der im Gutachten C's gestellten Prognose

hat sich laut Dr. D nichts Wesentliches geändert, für die Erkrankung bestehe

eine erhöhte Rückfallgefahr. Eine Neubegutachtung erbringe im heutigen

Zeitpunkt wahrscheinlich keine neuen Gesichtspunkte (act. 11/26 S. 5 f.).

Auf telefonische Nachfrage der fallverantwortlichen Vollzugsangestellten vom 2. Juli

2003.

schätzte er die Wahrscheinlichkeit für eine andere Dia­gnose bei einer

Neubegutachtung dann immerhin auf ca. 10 %; im Übrigen sprach er von einer

Halbwertszeit von psychiatrischen Gutachten von fünf bis sieben Jahren und

bezeichnete deshalb eine Begutachtung nach ca. zwei bis drei weiteren Jahren

als sinnvoll (act. 11/33).

4.9.2

Bezüglich

der diagnostizierten Krankheit ist zu beachten, dass letztmals eine psychotische

Exazerbation im Oktober 2000 erfolgt ist, eine solche heute also rund dreieinhalb

Jahre zurückliegt. Wohl ist die Krankheit auch während des Strafvollzugs in

Deutschland nur schubweise aufgetreten. Dass, entsprechend den Aufzeichnungen

von Dr. D (act. 11/26 S. 5), zwischen 1993 und 1998 keine

psychiatrischen Hospitalisationen aktenkundig sind, schliesst zwischenzeitliche

Schübe allerdings nicht aus. Wie sich etwa aus einem Bericht der

Justizvollzugsanstalt W vom 23. September 1997 ergibt, hatte der Beschwerdeführer

auch zu jener Zeit einen akuten psychotischen Schub erlitten (in

act. 11/2). Dies blieb bei der Beurteilung von Dr. D, der für den Zeitraum

von 1993 bis 1998 von einer schubfreien Zeit ausging (act. 11/33 S. 1),

unberücksichtigt. Bestehen somit keine gesicherten Angaben über die

tatsächliche Dauer früherer schubfreier Intervalle, so erscheint die nun seit

Herbst 2000 anhaltende rezidivfreie Zeit jedenfalls von erheblicher Dauer;

insbesondere lässt sich nicht zuverlässig sagen, ähnlich lang anhaltende schubfreie

Perioden seien bereits früher vorgekommen.

4.10

Bei

dieser Sachlage ist zusammenfassend von gewissen Änderungen der Verhältnisse

auszugehen. Angesichts seines Alters von rund viereinhalb Jahren hat das

Gutachten zudem allein durch den Zeitablauf einiges an Aktualität verloren. Für

die Prüfung erster Vollzugslockerungen erscheinen die Voraussetzungen für eine

Neubegutachtung deshalb als erfüllt. In diesem Sinn hatte sich – wie gesehen –

der "runde Tisch" denn auch schon vor über zwei Jahren, im November 2001,

geäussert. Die Direktion der Strafanstalt X etwa vertrat sodann in ihrer

Eingabe vom 18. März 2003 mit Nachdruck die Meinung, dass ein neues

Gutachten im Hinblick auf eine Skizzierung der Vollzugsplanung baldmöglichst

erstellt werden sollte (act. 11/29).

4.11

Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ist indessen nicht zu entschieden, ob im Hinblick

auf erste Vollzugslockerungen ein Gutachten erforderlich ist. Es geht hier einzig

um die Frage der bedingten Entlassung bzw. ob als Grundlage für den

diesbezüglichen Entscheid eine neue Begutachtung nötig ist. Wie gesehen müsste

dazu das bisherige Gutachten wegen Zeitablaufs und geänderter Verhältnisse in

erheblichem Mass an Aktualität verloren haben (vgl. oben E. 4.4). Unter

Beachtung dieser erhöhten Anforderungen konnte die Vollzugsbehörde bei Prüfung

der bedingten Entlassung ohne Missachtung des ihr zustehenden Ermessens von

einer förmlichen Neubegutachtung absehen. Trotz der dargestellten geänderten

Verhältnisse und des Alters des Gutachtens C kann es heute zusammen mit der internen

ärztlichen Beurteilung durch Dr. D mit Bezug auf die Frage der bedingten Entlassung

noch als ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlage betrachtet werden.

Die Beschwerde ist daher auch bezüglich des Eventualantrags

auf Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung nach Einholung eines Gutachtens

abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos­ten­pflichtig.

Indes stellt er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Priva­ten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich als aus­sichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Gemäss Abs. 2 der­selben Bestimmung haben sie über­dies Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren selbst zu wah­ren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999).

5.2

Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ohne Zweifel gegeben. Angesichts der

positiven Sozialentwicklung und der längeren schubfreien Zeit lässt sich das

Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf Begutachtung sodann noch nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist demnach gutzuheissen; die Kosten sind auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Da die sich stellenden Rechts- und Tatfragen zudem den Beizug eines

Rechtsanwalts rechtfertigten, ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Insofern ist auch

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II der angefochtenen Verfügung zu korrigieren. Der Vertreter

des Beschwerdeführers hat keine Kostennnote eingereicht. Die Entschädigung ist

daher nach Ermessen festzusetzen. Als angemessen erscheint für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen).

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt und Rechts­anwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Rechtsanwalt B

wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'200.- (Mehrwert­steuer inbegriffen)

entschädigt;

und entscheidet:

1. Dispositiv-Ziffer

II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. November

2003 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren bestellt. Die Direktion

wird eingeladen, Rechtsanwalt B mit Fr. 1'200.- (Mehrwert­steuer inbegriffen)

zu entschädigen.

2. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7. Mitteilung an:………