VB.2004.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00011
22. April 2004Deutsch20 min
(URT.2004.7899)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00011
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.04.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 01.10.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
Voraussetzungen der bedingten Entlassung und Notwendigkeit der Neubegutachtung im Hinblick auf diese verneint bei einem wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten, dem wegen paranoider Schizophrenie eine ungünstige Prognose gestellt wurde.
Zuständigkeit und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zweck und Voraussetzungen der bedingten Entlassung (E. 2).
Die schlechte Bewährungsprognose gemäss dem viereinhalb Jahre zurückliegenden Gutachten bzw. dem ein Jahr alten Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) schliesst eine bedingte Entlassung trotz vorzüglicher Haltung im Strafvollzug aus (E. 3).
Zur Frage der Neubegutachtung: Der Sachverständige des PPD erfüllt die formellen Voraussetzungen an einen Gutachter nicht (E. 4.1). Bei der Beurteilung der Aktualität eines Gutachtens ist der Anlass zu dessen Beizug mitzuberücksichtigen (E. 4.2-4). Beim Beschwerdeführer sind eine markante Besserung im Sozialverhalten und eine längere schubfreie Zeit festzustellen (E. 4.5-9). Eine Neubegutachtung im Hinblick auf die Prüfung erster Vollzugslockerungen ist daher angezeigt (E. 4.10). Die hier einzig zu beurteilende bedingte Entlassung durfte dagegen ohne förmliche Neubegutachtung verweigert werden (E. 4.11).
Abweisung der materiellen Anträge. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung (E. 5).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
ERMESSENSSPIELRAUM
EXPERTISE
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
NEUBEGUTACHTUNG
NEUES GUTACHTEN
PROGNOSE
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
RÜCKFALLGEFAHR
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 38 Ziff. 1 StGB
§ 16 VRG
§ 43 Abs. I lit. g VRG
§ 43 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 31 S. 82
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
A. Das
Landgericht T in Deutschland verurteilte den schweizerischen Staatsangehörigen A
am 6. März 1990 wegen Mordes gemäss § 211 des deutschen
Strafgesetzbuchs zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Diese Strafe verbüsste A
zunächst im deutschen Vollzug. Auf sein Gesuch hin erfolgte im Juni 2000 die
Überstellung zum Strafvollzug in der Schweiz; hier wurde er der Strafanstalt X
zugewiesen.
B. Mit
Eingabe vom 17./18. Februar 2003 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
ersuchte A darum, die über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in eine
solche von 15 Jahren abzuändern. Der Einzelrichter trat auf das Begehren mit Verfügung
vom 4. März 2003 nicht ein.
C. Bereits
zuvor, am 25. Februar 2003, hatte A das Gesuch um bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug gestellt. Mit Eingabe vom 24. März 2003 wiederholte er
das Begehren. Der Sonderdienst des kantonalen Justizvollzugs lehnte das Gesuch
mit Verfügung vom 8. Juli 2003 ab. Zur Begründung bezog sich der
Sonderdienst namentlich auf ein in Deutschland am 10. November 1999
erstelltes Gutachten sowie auf einen Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen
Diensts (PPD) vom 14. Januar 2003 samt einer ergänzenden mündlichen
Auskunft vom 2. Juli 2003. Das Gutachten aus dem Jahr 1999 hatte bei A
eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und grundsätzlich eine ungünstige
Prognose gestellt. Laut dem Bericht des PPD hat sich die Prognose seither nicht
wesentlich geändert.
Erwägungen
II.
Gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung
rekurrierte A an die kantonale Direktion der Justiz und des Inneren, welche den
Rekurs mit Verfügung vom 18. November 2003 abwies; erfolglos blieb auch
das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2004 gelangte A an das
Verwaltungsgericht. Er beantragt, ihn im Sinn von Art. 38 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB) bedingt zu entlassen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu
verpflichten, eine Neubegutachtung zu veranlassen. Schliesslich erneuert er
sein Begehren, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Justizvollzugsamts als Beschwerdegegner.
Das Justizvollzugsamt und die Vorinstanz ersuchen, die
Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
§ 43
Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) lässt die
Beschwerde gegen Anordnungen in Straf‑ und Polizeistrafsachen,
einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, insoweit zu, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen
Straf‑ und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG]).
Gemäss feststehender Praxis des Bundesgerichts ist seine
Zuständigkeit betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach
Art. 38 StGB gegeben (BGE 105 IV 167, 118 IV 221
E. 1a, 125 IV 113; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Jörg Rehberg, Strafrecht II,
7.
A., Zürich 2001, S. 32).
Mit Blick auf die Überstellung des Beschwerdeführers in den
schweizerischen Strafvollzug hatte das Justizministerium des deutschen Landes U
am 24. Februar 2000 in Erwägung gezogen, dass die schweizerischen Behörden
die Vollstreckung gemäss Art. 9 Ziff. 1 lit. a und Art. 10
des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (SR 0.343) fortsetzen würden und dass das schweizerische
Strafgesetzbuch für die lebenslange Freiheitsstrafe eine Mindestverbüssungszeit
vorsehe, welche die nach deutschem Recht geltende von 15 Jahren ohne weiteres
übersteige. Das kantonale Justizvollzugsamt erklärte sich mit Schreiben vom 5. April
2000.
zur Übernahme des weiteren Strafvollzugs bereit, verwies auf die spätere
Möglichkeit einer bedingten Entlassung und stellte fest, dass dabei Art. 38
StGB massgebend sei. Dem Justizvollzugsamt obliegt denn auch der Vollzug
ausländischer Urteile gemäss den internationalen Übereinkommen (§ 5 lit. e
der kantonalen Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 [JVV]).
Gestützt auf Art. 9
Ziff. 3 des genannten Übereinkommens haben die Vorinstanzen somit in
Anwendung von Art. 38 StGB über die Frage der bedingten Entlassung
verfügt. Demnach ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen und
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Für die
Behandlung der Beschwerde ist gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG der
Einzelrichter zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der §§ 16
und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 53 f. JVV geht.
1.3
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG
Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs sowie der Ermessensüber-
und ‑unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden. Im Bereich des weiten Ermessens, das den
Verwaltungsbehörden in vorliegender Sache zusteht, ist die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts beschränkt (vgl. etwa BGE 105 IV 167
E. 2, 116 IV 283 E. 2a, 119 IV 5 E. 2, 125 IV 113
E. 2b; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2.
A., Zürich 1997, Art. 38 N. 9; Kölz/Bosshart/ Röhl,
§ 50 N. 81 und N. 91 S. 677).
2.
Hat der Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann
ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des
Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der
Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Lautet die
Strafe lebenslänglich, so kann der Verurteilte nach 15 Jahren bedingt entlassen
werden (Ziff. 1 Abs. 2).
Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des
Strafvollzugs und deshalb in der Regel anzuordnen. Davon darf nur aus guten
Gründen abgewichen werden. Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzugs
ist auch bei der bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen
Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst
zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte
Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des
Täters zu untersuchen. Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat,
ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für
gewisse Tatkategorien erschwert werden. Dagegen sind die Umstände der Straftat
insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit
auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in
gewissem Mass stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt
im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern
auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener
früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko
übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen
hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten
Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht
Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten
zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art
des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Im
Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor
allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung
und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu
prüfen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein
vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinn, dass nicht jede noch so entfernte
Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen
vermag, ansonst dieses Institut seines Sinns beraubt würde. Anderseits darf
aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung
bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (RB 1999 Nr. 43; BGE 103 Ib 27, 104 IV 281,
119.
IV 5 E. 1 und 2, 124 IV 193 E. 3, 125 IV 113
E. 2a).
Die bedingte Entlassung ist
namentlich deshalb der Regelfall, weil sie als vierte Stufe des Strafvollzugs
die Möglichkeit bietet, den Verurteilten unter Schutzaufsicht zu stellen oder
mit sachgerechten Weisungen den Schritt in die Freiheit und die soziale Eingliederung
zu erleichtern. Ein solcher Übergang in die Freiheit kann das künftige Wohlverhalten
eher gewährleisten als der Vollzug der Reststrafe. Die bedingte Entlassung kann
unter diesen Gesichtspunkten eine wichtige spezialpräventive Funktion erfüllen
(vgl. BGE 124 IV 193, insbesondere E. 4d).
3.
3.1
Auf welche
Grundlagen der Entscheid über eine bedingte Entlassung – und somit die darin
enthaltene Bewährungsprognose – abzustützen ist, regelt das Gesetz nicht
umfassend. Normiert ist immerhin die Pflicht der zuständigen Behörde, bei der Anstaltsleitung
einen Bericht einzuholen. Zudem ist dem Verurteilten das rechtliche Gehör zu
gewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Eine Pflicht zur
Begutachtung des Verurteilten besteht grundsätzlich nicht. Vorab beim Vorliegen
psychischer Störungen kann hingegen für die sachgerechte Erfassung der
Täterpersönlichkeit ein psychiatrisches Gutachten unentbehrlich sein (vgl. etwa
Andrea Baechtold, Basler Kommentar, 2003, Art. 38 StGB N. 16).
3.2
Bei den
Akten liegt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C aus dem Jahr 1999. Es
setzt sich mit Persönlichkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers eingehend
auseinander; abschliessend stellt es ihm eine Kriminalprognose und bezeichnet
diese – ohne den Eintritt einer tiefer gehenden Krankheitseinsicht – als sehr
ungünstig (act. 11/5).
3.2.1
Der Beschwerdeführer
macht geltend, das Gutachten sei oberflächlich und vom ihm schon seit jeher
beanstandet worden. Mit diesen pauschalen Vorbringen lässt sich die Qualität
des Gutachtens allerdings nicht stichhaltig in Zweifel ziehen. Das Gutachten
erweist sich im Gegenteil als sehr ausführlich und schlüssig. Auch die übrigen
Akten vermögen die vom Beschwerdeführer geübte Kritik nicht zu bestätigen.
3.2.2
Gemäss
Bericht des PPD vom 14. Januar 2003, erstellt durch Dr. med. D, hat sich
an der im Gutachten gestellten Prognose nichts Wesentliches geändert. Aufgrund
des bisherigen Verlaufs sowie der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht
bestehe für die Krankheit eine erhöhte Rückfallgefahr.
3.2.3
Wird auf
die Beurteilungen der Fachpersonen C und D abgestellt, so erscheint eine
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ausser Frage.
Daran vermögen auch die Hinweise in den Akten auf eine positive Entwicklung in
den vergangenen Jahren nichts Entscheidendes zu ändern. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt.
4.
Im Eventualstandpunkt verlangt der Beschwerdeführer, die
Sache zur Veranlassung einer Neubegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.1
Nachdem
die Erstellung des Gutachtens C rund viereinhalb Jahre zurückliegt, stellt sich
die Frage, ob das Gutachten noch aktuell und zuverlässig ist oder ob eine neues
Gutachten einzuholen ist. Dabei ist vorab festzuhalten, dass Dr. D vom PPD die
formellen Voraussetzungen, die an einen Gutachter gestellt werden, nicht
erfüllt (BGE 128 IV 241 E. 3.2). Davon gehen im Übrigen auch die
Vollzugsbehörden aus; entsprechend hat der Sonderdienst des Justizvollzugsamts bei
Dr. D lediglich den genannten Bericht – und nicht etwa ein Gutachten –
eingeholt.
4.2
Bei der
Frage, ob eine neue Begutachtung zu erfolgen hat, ist gemäss der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht an das formale Kriterium eines
bestimmten Alters des bereits vorhandenen Gutachtens anzuknüpfen. Es kann auf
ein älteres Gutachten abgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen
Erstellung nicht verändert haben. Soweit allerdings frühere Gutachten mit
Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst
haben, sind neuere Abklärungen unabdingbar. Gelegentlich dürfe es aber genügen,
statt eines neuen umfassenden Gutachtens bei einem bereits tätig gewordenen
Sachverständigen oder bei einer anderen Fachperson ein Ergänzungsgutachten
einzuholen. Nach Auffassung des Bundesgerichts gilt es ferner zu beachten, dass
nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen
lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE
128.
IV 241 E. 3.4).
4.3
Diesen
Schwierigkeiten bei Gefährlichkeitsprognosen ist Rechnung zu tragen: Bei psychiatrischen
Gutachten, welche sich mit der Gefährlichkeit eines Verurteilten befassen, sind
an das Kriterium der Aktualitätseinbusse keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen. Dabei liegt die Annahme ungenügender Aktualität naturgemäss um so
näher, je länger die Erstellung eines Gutachtens zurückliegt.
4.4
Weiter ist
indessen auch relevant, für welche Fragen ein Straftäter die Neubeurteilung der
Fremdgefährlichkeit verlangt. Geht es um erste Vollzugslockerungen eines
Verurteilten (zum stufenmässigen Strafvollzug vgl. etwa Rehberg, S. 27 ff.;
Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern
1989, N. 32 ff. mit Hinweisen), so bleibt es dabei, dass an die
Aktualitätseinbusse verhältnismässig geringe Anforderungen zu stellen sind.
Die bedingte Entlassung dagegen – als vierte Stufe des
Strafvollzugs – schliesst jedenfalls bei bislang als fremdgefährlich
eingestuften Tätern in der Regel an vorangegangene und erfolgreich verlaufene
Vollzugslockerungen an. Auch wendet das Bundesgericht bei der Frage nach einer
bedingten Entlassung von Gewalttätern, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe
verbüssen, besonders strenge Kriterien an (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a).
Ist in solchen Fällen über die bedingte Entlassung zu entscheiden, ohne dass
bisher Vollzugslockerungen erfolgt waren, so setzt der Anspruch auf
Neubegutachtung einen Aktualitätsverlust des früheren Gutachtens von
erheblichem Gewicht voraus.
4.5
Die
Rekursbehörde verneinte die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens;
sie ging davon aus, dass sich die Verhältnisse seit dem Gutachten C's sowohl im
Hinblick auf die Diagnose als auch auf den Krankheitsverlauf nicht geändert hätten
und es dem Beschwerdeführer nach wie vor an einer Krankheitseinsicht und einem
Behandlungswillen fehle (act. 4 E. 2 S. 4). Die erstinstanzliche
Verfügung war noch leicht einschränkend davon ausgegangen, dass ein neues Gutachten
mit "grösster Wahrscheinlichkeit" keine Neuerungen bringen würde
(act. 11/36 E. 9).
Demgegenüber macht der
Beschwerdeführer eine Änderung der Verhältnisse geltend, namentlich ein
vorzügliches Verhalten im Strafvollzug seit seiner Überstellung in die Schweiz
im Juni 2000. Zudem habe er seit langer Zeit keinen Rückfall mehr gehabt.
4.6
Das
Gutachten C enthält einen Überblick über den Strafvollzugsverlauf und die Krankengeschichte
bis 1999. Daraus ergibt sich unter anderem, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte
endogene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis in Schüben aufgetreten war.
Seit 1991 war es wegen psychischer Auffälligkeit und auch, weil der Beschwerdeführer
die Einnahme der verordneten Psychopharmaka verweigerte, zu mehreren Klinikaufenthalten
gekommen. Eine Krankheitseinsicht war beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich.
In den Krankheitsphasen verhielt er sich aggressiv. Gegenüber den seinerzeitigen
Tatgenossen hatte er zudem massive Morddrohungen geäussert.
Dr. C diagnostizierte seinerseits eine Schizophrenie vom
paranoiden Typus, sodass nach der Inhaftierung im Verlauf der Jahre immer
wieder akut psychotische Zustände aufgetreten seien. In anderen Phasen der
Erkrankung sei ein akut psychotisches Erleben nicht zu eruieren; in diesen
Phasen habe sich der Beschwerdeführer im Vollzug eher unauffällig, allerdings
zurückgezogen verhalten.
4.7
Nach der
Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz von Juni 2000 kam es zunächst
nochmals zu psychischen Auffälligkeiten, welche zu einer "psychiatrischen
Hospitalisation" im September/Oktober 2000 führten. Anlässlich eines "runden
Tisches" vom 29. November 2001 ergab sich, dass Krisensymptome im
Juli 2001 verschwunden waren und dass sich der Beschwerdeführer seither, obwohl
er keine Medikamente genommen, "geradezu vorzüglich" verhalten hatte.
Der Gruppenleiter attestierte ihm im Speziellen ein gutes Sozialverhalten. Aus
Sicht von Dr. D erwies sich eine alsbaldige Versetzung in den Normalvollzug und
die Aufnahme einer Tätigkeit im Gewerbe als wünschenswert; bei weiterem
günstigem Verlauf könne dann eine neue psychiatrische Begutachtung, insbesondere
zur Fragestellung der Fremdgefährlichkeit, erfolgen (act. 11/10 S. 2 f.).
Der "runde Tisch" schlug dem Justizvollzugsamt vor, per Herbst 2002
ein neues Gutachten mit Fragen zu Urlaub und weiteren Vollzugslockerungen zu
erstellen; dabei lehnte der Beschwerdeführer einen Gutachter mit deutscher
Staatsangehörigkeit und das Angebot von Dr. D für eine psychotherapeutische
Begleitung ab (act. 10/11 S. 4). Ein knappes Jahr später, am 11. Oktober
2002, nahm das Justizvollzugsamt schliesslich die Einholung eines Gutachtens
über Fragen bezüglich Urlaub und weitere Vollzugslockerungen in Angriff (act. 11/12).
Nachdem der damalige Vertreter des Beschwerdeführers gegen den vorgeschlagenen
Gutachter Bedenken geäussert hatte (act. 11/15), zog das Justizvollzugsamt
bei Dr. D sowie beim Sozialdienst der Strafanstalt X neue Erkundigungen ein.
Der Sozialdienst bestätigte am 9. Dezember 2002 weiterhin eine positive
Entwicklung: Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sei durchwegs
vorzüglich. Auffallend sei sein gutes soziales Verhalten; er beteilige sich
stark am Gruppenleben, helfe schwächeren Insassen und sei um deren Integration
in die übrige Gruppe besorgt. Der Kontakt zu seinen Eltern sei tragfähig (act. 11/18).
4.8
Diese
Aktenlage lässt beim Sozialverhalten des Beschwerdeführers eine markante Besserung
gegenüber früher erkennen: Die Vollzugsbehörde in Deutschland hatte den Beschwerdeführer
gemäss Bericht vom 3. April 1997 noch als einen Insassen geschildert, der
meist allein sei und nur zu wenigen Mitgefangenen Kontakt habe (in
act. 11/2). Das Gutachten C hatte den Beschwerdeführer – wie gesehen – ebenso
noch als zurückgezogen geschildert; bezüglich einer Unterstützung durch die
Eltern hatte es lediglich von einer hypothetischen Möglichkeit gesprochen (act. 5/11
S. 40, S. 50).
4.9
Einzugehen
ist ferner auf die Krankheitsentwicklung.
4.9.1
Dr. D erstattete
am 14. Januar 2003 den bereits erwähnten ärztlichen Bericht. Darin schloss
er sich der im Gutachten C's gemachten Prognose im Wesentlichen an. Seit dem
Aufenthalt in der Klinik V (Herbst 2000) seien keine psychotischen Exazerbationen
mehr erfolgt. Allerdings sei beim Beschwerdeführer eine paranoide Verzerrung
festzustellen und sei er weiterhin weder krankheits- noch
behandlungseinsichtig. Hinsichtlich der im Gutachten C's gestellten Prognose
hat sich laut Dr. D nichts Wesentliches geändert, für die Erkrankung bestehe
eine erhöhte Rückfallgefahr. Eine Neubegutachtung erbringe im heutigen
Zeitpunkt wahrscheinlich keine neuen Gesichtspunkte (act. 11/26 S. 5 f.).
Auf telefonische Nachfrage der fallverantwortlichen Vollzugsangestellten vom 2. Juli
2003.
schätzte er die Wahrscheinlichkeit für eine andere Diagnose bei einer
Neubegutachtung dann immerhin auf ca. 10 %; im Übrigen sprach er von einer
Halbwertszeit von psychiatrischen Gutachten von fünf bis sieben Jahren und
bezeichnete deshalb eine Begutachtung nach ca. zwei bis drei weiteren Jahren
als sinnvoll (act. 11/33).
4.9.2
Bezüglich
der diagnostizierten Krankheit ist zu beachten, dass letztmals eine psychotische
Exazerbation im Oktober 2000 erfolgt ist, eine solche heute also rund dreieinhalb
Jahre zurückliegt. Wohl ist die Krankheit auch während des Strafvollzugs in
Deutschland nur schubweise aufgetreten. Dass, entsprechend den Aufzeichnungen
von Dr. D (act. 11/26 S. 5), zwischen 1993 und 1998 keine
psychiatrischen Hospitalisationen aktenkundig sind, schliesst zwischenzeitliche
Schübe allerdings nicht aus. Wie sich etwa aus einem Bericht der
Justizvollzugsanstalt W vom 23. September 1997 ergibt, hatte der Beschwerdeführer
auch zu jener Zeit einen akuten psychotischen Schub erlitten (in
act. 11/2). Dies blieb bei der Beurteilung von Dr. D, der für den Zeitraum
von 1993 bis 1998 von einer schubfreien Zeit ausging (act. 11/33 S. 1),
unberücksichtigt. Bestehen somit keine gesicherten Angaben über die
tatsächliche Dauer früherer schubfreier Intervalle, so erscheint die nun seit
Herbst 2000 anhaltende rezidivfreie Zeit jedenfalls von erheblicher Dauer;
insbesondere lässt sich nicht zuverlässig sagen, ähnlich lang anhaltende schubfreie
Perioden seien bereits früher vorgekommen.
4.10
Bei
dieser Sachlage ist zusammenfassend von gewissen Änderungen der Verhältnisse
auszugehen. Angesichts seines Alters von rund viereinhalb Jahren hat das
Gutachten zudem allein durch den Zeitablauf einiges an Aktualität verloren. Für
die Prüfung erster Vollzugslockerungen erscheinen die Voraussetzungen für eine
Neubegutachtung deshalb als erfüllt. In diesem Sinn hatte sich – wie gesehen –
der "runde Tisch" denn auch schon vor über zwei Jahren, im November 2001,
geäussert. Die Direktion der Strafanstalt X etwa vertrat sodann in ihrer
Eingabe vom 18. März 2003 mit Nachdruck die Meinung, dass ein neues
Gutachten im Hinblick auf eine Skizzierung der Vollzugsplanung baldmöglichst
erstellt werden sollte (act. 11/29).
4.11
Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ist indessen nicht zu entschieden, ob im Hinblick
auf erste Vollzugslockerungen ein Gutachten erforderlich ist. Es geht hier einzig
um die Frage der bedingten Entlassung bzw. ob als Grundlage für den
diesbezüglichen Entscheid eine neue Begutachtung nötig ist. Wie gesehen müsste
dazu das bisherige Gutachten wegen Zeitablaufs und geänderter Verhältnisse in
erheblichem Mass an Aktualität verloren haben (vgl. oben E. 4.4). Unter
Beachtung dieser erhöhten Anforderungen konnte die Vollzugsbehörde bei Prüfung
der bedingten Entlassung ohne Missachtung des ihr zustehenden Ermessens von
einer förmlichen Neubegutachtung absehen. Trotz der dargestellten geänderten
Verhältnisse und des Alters des Gutachtens C kann es heute zusammen mit der internen
ärztlichen Beurteilung durch Dr. D mit Bezug auf die Frage der bedingten Entlassung
noch als ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlage betrachtet werden.
Die Beschwerde ist daher auch bezüglich des Eventualantrags
auf Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung nach Einholung eines Gutachtens
abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig.
Indes stellt er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung haben sie überdies Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999).
5.2
Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ohne Zweifel gegeben. Angesichts der
positiven Sozialentwicklung und der längeren schubfreien Zeit lässt sich das
Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf Begutachtung sodann noch nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist demnach gutzuheissen; die Kosten sind auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Da die sich stellenden Rechts- und Tatfragen zudem den Beizug eines
Rechtsanwalts rechtfertigten, ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Insofern ist auch
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II der angefochtenen Verfügung zu korrigieren. Der Vertreter
des Beschwerdeführers hat keine Kostennnote eingereicht. Die Entschädigung ist
daher nach Ermessen festzusetzen. Als angemessen erscheint für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen).
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Rechtsanwalt B
wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
entschädigt;
und entscheidet:
1. Dispositiv-Ziffer
II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. November
2003 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren bestellt. Die Direktion
wird eingeladen, Rechtsanwalt B mit Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu entschädigen.
2. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an:………