VB.2004.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00015
19. Mai 2004Deutsch10 min
(URT.2004.7965)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00015
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.05.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung/Fristerstreckung und rechtliches Gehör
Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel), welche ihm verweigert wurde. Auf ein dagegen erhobenes Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt nicht ein. Im anschliessenden Rekursverfahren verlangte die Staatskanzlei einen Barvorschuss, da der Beschwerdeführer aus früheren Gerichtsverfahren noch Kosten schuldete. Am letzten Tag der Zahlungsfrist ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung. Indem die Staatskanzlei die Erstreckung abwies, diesen Entscheid dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist mitteilte (ohne Ansetzung einer Nachzahlungsfrist) und in der Folge der Regierungsrat die nicht rechtzeitig geleistete Kaution zum Grund nahm, um auf den Rekurs nicht einzutreten, wurde offensichtlich das rechtliche Gehör verletzt. Die Behörde müsste in solchen Fällen entweder bereits die Ansetzung der ersten Zahlungsfrist unmissverständlich als nicht erstreckbar bezeichnen und auf die Folgen der Nichtbezahlung innert Frist in Form des Rechtsverlusts hinweisen; oder sie müsste eine kurze Nachfrist zur Zahlung ansetzen, wenn sie die Fristerstreckung als solche verweigert. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz. Kostenauflage an den Regierungsrat.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BARKAUTION/-VORSCHUSS
ERSTRECKUNG
FRISTERSTRECKUNG
FRISTWAHRUNG
KANTONSWECHSEL
KAUTION
KOSTENAUFLAGE
NACHFRIST
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERLUST
RÜCKWEISUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
ZAHLUNGSFRIST
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 12 Abs. I VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 1 S. 45
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, geboren 1961, ausländischer
Staatsangehöriger, hielt sich seit 1983 im Kanton X auf, wo er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügte. Ein am 11. Januar 2001 gestelltes Gesuch um
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich wies die Direktion für
Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) am 9. April 2001 ab, weil A wiederholt
zu Klagen Anlass gegeben habe. Ihm wurde eine Frist bis zum 31. Mai 2001
angesetzt, um das Kantonsgebiet zu verlassen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom
2. August 2001 trat das Migrationsamt am 28. Juni 2002 nicht ein und befand, es
lägen keine neuen Umstände im Vergleich zur früheren Beurteilung vor.
Erwägungen
II.
Gegen die Nichteintretensverfügung liess
A am 2. August 2002 Rekurs einreichen. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Zürich zu erteilen. Weil er aus früheren Gerichtsverfahren noch Kosten schuldig
war, verlangte die Staatskanzlei am 4. September 2003 von A zur Sicherstellung
der Rekurskosten einen Barvorschuss von Fr. 1'500.-, zahlbar innert 30 Tagen.
Die Aufforderung wurde dem Rechtsvertreter am 5. September 2003 zugestellt. Am
Montag, 6. Oktober 2003, dem letzten Tag der Frist, ersuchte der Rechtsvertreter
die Staatskanzlei um Erstreckung der Zahlungsfrist "um 30 Tage, d. h. bis
zum 5. November 2003". Zur Begründung führte der Vertreter aus, er,
der Vertreter, sei für zwei Wochen ferienabwesend und habe sich noch nicht mit
seinem Mandanten unterhalten können. Unverzüglich, mit Datum vom 7. Oktober
2003.
und somit nach dem Ablauf der Zahlungsfrist, teilte die Staatskanzlei dem
Rechtsvertreter mit, dass sie die anbegehrte Fristerstreckung nicht bewillige;
das Begehren werde deshalb abgewiesen. Sollte sich erweisen, dass der Kostenvorschuss
nicht fristgerecht geleistet worden sei, würde "androhungsgemäss verfahren".
Am 11. Dezember 2003 beschloss der Regierungsrat, dass auf den Rekurs von A
nicht eingetreten werde, mit der Begründung, dass der Barvorschuss innert der
angesetzten Frist nicht geleistet worden sei. Die Staatskanzlei habe den
geltend gemachten Erstreckungsgrund zu Recht als nicht ausreichend beurteilt.
III.
Mit Eingabe vom 14., versehen mit dem
Poststempel vom 15. und zugestellt am 16. Januar 2004 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte, der Beschluss des Regierungsrats
sei aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Behandlung an den
Regierungsrat zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der beschwerdebeklagten Direktion für Soziales und Sicherheit. Der Beschwerdeführer
rügte im Wesentlichen, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei,
weil die Fristerstreckung zur Bezahlung der Kaution hätte bewilligt werden
müssen oder aber, bei Ablehnung der Erstreckung, ihm mindestens eine kurze
Nachfrist zur Leistung der Kaution hätte angesetzt werden müssen.
Auf die Einholung einer Stellungnahme
der beklagten Behörde wurde verzichtet. Das Gericht verlangte vom
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht am 16. März
2004.
der Gerichtskasse einbezahlt wurde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist gestützt auf
§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig,
soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies
trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf
deren Erteilung die Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat, weil dieser eine Fristerstreckung
für die Bezahlung des Kostenvorschusses abgelehnt habe, beziehungsweise nach
der Ablehnung der Erstreckung der Zahlungsfrist keine Möglichkeit eingeräumt
habe, die Nachzahlung zu veranlassen. Damit bezweckt der Beschwerdeführer nicht
die Korrektur eines materiellen Entscheids des Regierungsrats durch das
Verwaltungsgericht, sondern beantragt er die Heilung der gerügten Gehörsverletzung
und die Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Regierungsrat.
1.3
Werden Verfahrensmängel einer in einer
bundesrechtlich geregelten Materie erlassenen Verfügung gerügt, wodurch die
richtige Anwendung von Bundesrecht vereitelt werden kann, ist gegen einen
entsprechenden Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
zulässig. Mit der Beschwerde kann in diesem Fall – unabhängig davon, ob
zugleich eine Verletzung von materiellem Bundesrecht behauptet wird oder nicht
– eine bundes(verfassungs)rechtswidrige Handhabung des (kantonalen)
Verfahrensrechts geltend gemacht werden (BGE 127 II 161 E. 1a; BGr, 9. Januar
2004,2A.8/2004, E. 2.2.1, www.bger.ch). Ist die Beschwerde an das
Bundesgericht möglich, hat das Verwaltungsgericht gemäss § 43 Abs. 2 VRG auf
die Beschwerde einzutreten, selbst wenn sich aus § 43 Abs. 1 VRG keine
Beschwerdemöglichkeit ergäbe. Allerdings muss zumindest ein Rechtsanspruch
entfernt ersichtlich sein, damit die Überprüfung des gerügten Verfahrensmangels
erfolgt. Ist ein Rechtsanspruch bereits auf den ersten Blick auszuschliessen,
tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
1.4
Aufgrund der gesamten Umstände – der Beschwerdeführer
lebt seit rund 20 Jahren in der Schweiz, wo auch seine geschiedene Ehefrau und
die erwachsenen Kinder leben; das Wiedererwägungsgesuch rügt einen Fehler in
der Sachverhaltsannahme der ersten Verfügung des Migrationsamts sowie eine
rechtswidrige Abwägung von privaten und öffentlichen Interessen – kann nicht
gesagt werden, bereits auf den ersten Blick sei die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen. Vielmehr lässt sich ein allfälliger
Anspruch auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention abstützen. Auf
die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Unter den vorliegenden Umständen und
aufgrund des zeitlichen Ablaufs braucht auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer
ein Anspruch auf materielle Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs
zugestanden hätte, nicht näher eingegangen zu werden.
2.
2.1
Das rechtliche Gehör in einem Verfahren fordert
unter anderem, dass die betroffene Partei sich äussern und ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor
dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 135 ff), was bedingt, dass die Einstellung
eines Verfahrens durch die Behörde entgegen dem Willen der betroffenen Person
gesetzmässig zu sein hat. Wird die Anhandnahme oder Weiterführung eines
Verfahrens von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht, ist der betroffenen
Prozesspartei eine angemessene Frist einzuräumen, um den Kostenvorschuss
rechtzeitig zu bezahlen. Steht die Zahlungsfrist im Ermessen der
verfahrensführenden Behörde, ist nach Massgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG eine
Erstreckung der Frist grundsätzlich möglich, unter der Voraussetzung, dass das
Erstreckungsgesuch vor Ablauf der Frist gestellt werden muss und für die
Erstreckung ausreichende Gründe gegeben sein müssen. Dies bedeutet, dass der
Gesuchsteller, welcher sich auf die Möglichkeit der Fristerstreckung für die
Bezahlung einer Kaution innerhalb der Frist beruft, im ablehnenden Entscheid in
die Lage versetzt werden muss, die Kaution nachzahlen zu können. Stellt er das
Gesuch am letzten Tag der Frist und wird dieses von der zuständigen Behörde
abschlägig beantwortet, muss dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt werden,
die Kaution nach Ablauf der Frist, unter Ansetzung einer zusätzlichen
(Not-)Frist, zu bezahlen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass ein
Fristerstreckungsgesuch nicht nur vor dem Ablauf der noch laufenden (und zu
erstreckenden) Frist gestellt werden müsste, sondern der Gesuchsteller darüber
hinaus die Gewissheit haben müsste, dass die Beantwortung seines Gesuchs auch
vor dem Ablauf dieser (ersten) Frist erfolgt. Diese Gewissheit ist wesensgemäss
nicht möglich, weil der betroffene Bürger auf den Zeitpunkt der
Gesuchsbehandlung durch die Behörde keinen Einfluss hat. Um dem Risiko eines Rechtsverlusts
zu entgehen, müsste die streitige Kaution vorsorglich innert der ersten
Zahlungsfrist bezahlt werden, was jedoch genau mit dem angestrebten
Zahlungsaufschub in Widerspruch stehen kann. Das Problem lässt sich unter
Wahrung der Verfahrensrechte nur auf zweierlei Art lösen: Entweder wird bereits
die Ansetzung einer (ersten) Zahlungsfrist unmissverständlich als nicht
erstreckbar bezeichnet und wird auf die Folgen einer Nichtbezahlung innert
Frist in der Form eines Rechtsverlusts hingewiesen. Oder aber hat die Behörde
eine kurze Nachfrist anzusetzen, wenn sie die Fristerstreckung als solche verweigert.
2.2
Die Zahlungsaufforderung durch die Staatskanzlei
erging nicht mit einmaliger – als nicht erstreckbar bezeichneter – Fristansetzung,
weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Verfahrensregel (vgl.
oben E. 2.1) davon ausgehen durfte, eine Erstreckung der erstmaligen
Zahlungsfrist sei möglich. Das Erstreckungsgesuch erfolgte innerhalb der Frist.
Indem die Staatskanzlei die Erstreckung der Zahlungsfrist abwies, diesen Entscheid
dem Beschwerdeführer nach Ablauf der (ersten) Zahlungsfrist mitteilte (am 7. Oktober
2003), ohne eine Nachzahlungsfrist anzusetzen, und in der Folge der
Regierungsrat die nicht rechtzeitig bezahlte Kaution zum Grund nahm, um auf den
Rekurs nicht einzutreten, wurde offensichtlich das rechtliche Gehör verletzt.
Dabei besteht die Gehörsverletzung nicht darin, dass die Staatskanzlei namens
des Regierungsrats die Erstreckung der Zahlungsfrist ablehnte, sondern im
Umstand, dass sie mit der Ablehnung den Beschwerdeführer sämtlicher
Verfahrensrechte beraubt hat, ohne dass diesem seinerseits eine Verletzung von
Verfahrensregeln vorgeworfen werden kann.
3.
3.1
Kommt das Gericht zum Schluss, die angefochtene
Verfügung verletzte das rechtliche Gehör, ist diese jedenfalls aufzuheben. Zur
Wahrung des Instanzenzugs, wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs sowie
aufgrund des unterschiedlichen Überprüfungsumfangs von Regierungsrat und
Verwaltungsgericht ist sodann das Verfahren an den Regierungsrat zurückzuweisen
und ist der Verfahrensmangel nicht vom Verwaltungsgericht zu heilen (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 5 und 48 ff.). Der Regierungsrat
wird, sofern er an der Auffassung festhält, dass die Erstreckung der
Zahlungsfrist aus den genannten Gründen nicht zu gewähren sei, dem
Beschwerdeführer eine Notfrist zur Leistung der Kaution einräumen und je
nachdem, ob diese benützt wird oder unbenützt verstreicht, auf den Rekurs
eintreten müssen oder es beim Nichteintreten bewenden lassen können.
Im Sinn der Anträge ist damit die
Beschwerde gutzuheissen.
3.2
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des
Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Infolge der groben
Gehörsverletzung rechtfertigt sich vorliegend jedoch im Sinn des
Verursacherprinzips eine Kostenauflage an den Regierungsrat (vgl. RB 89
Nr. 4). Demzufolge sind die Kosten dem Regierungsrat aufzuerlegen und
schuldet dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 500.- (§ 17 VRG). Letztere ist auch damit begründet, dass mit der
Gehörsverletzung die angefochtene Anordnung an einem schwer wiegenden Mangel
leidet (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats wird aufgehoben.
Das Geschäft wird an den Regierungsrat im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Regierungsrat auferlegt.
4.
Der Regierungsrat
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
…