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Entscheid

VB.2004.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00019

5. März 2004Deutsch9 min

(URT.2004.7813)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A erhält seit dem 6. August 1999 von der

Sozialbehörde der Gemeinde X wirtschaft­liche Hilfe. Mit Beschluss vom 18.

August 2003 nahm die Sozialbehörde davon Kenn­tnis, dass A eine Arbeitsstelle

verweigert hatte, und drohte ihm an, dass sie bei einer weiteren Verweigerung

einer zumutbaren Weisung die Sozialhilfe um den Grundbedarf II kürzen werde

(Disp.-Ziff. 1). Ausserdem lehnte sie es ab, die Kosten für eine Zahnbehandlung

(mit insgesamt 10 Konsultationen vom 23. De­zember 2002 bis 24. Februar

2003) in der Höhe von Fr. 842.50 zu übernehmen (Disp.-Ziff. 2), mit

der Begründung, A habe es versäumt, vor der Zahnbehandlung einen

Kostenvoranschlag einzureichen.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der

Bezirksrat Y am 12. Dezember 2003 teilweise gut. Er erwog, dass es sich

bei der ersten Konsultation vom 23. Dezember 2003 um eine Notfallbehandlung

gehandelt habe. Da Notfallkosten auch ohne Kostenvoranschlag zu übernehmen

seien, seien dem Rekurrenten die Fr. 55.40 für die Notfallbehandlung zu vergüten.

Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.

A reichte am 17. Januar 2004 beim

Verwaltungsgericht gegen die verweigerte Übernahme der Zahnbehandlungskosten Beschwerde

ein. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2004 wurde er aufgefordert, bis

spätestens zum Ende der laufenden Beschwerdeschrift eine verbesserte

Beschwerdeschrift einzureichen. Dieser Aufforderung kam A mit Eingaben vom 22.

Januar und 6. Februar 2004 nach und beantragte die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids, soweit der Rekurs nicht gutgeheissen worden war.

Der Bezirksrat Y verzichtete auf

Vernehmlassung und die Sozialbehörde X auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ge­mäss § 19c

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe

vom 6. Februar 2004 die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses, soweit der

Rekurs nicht gutgeheissen worden sei. Soweit sich der Rekurs gegen die

angedrohte Kürzung des Grundbedarfs II gerichtet hatte, war der Bezirksrat

darauf nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Eingaben

vom 22. Januar und 6. Februar 2004 nicht zu der angedrohten Kürzung des Grund­bedarfs

II, sondern begründet nur, weshalb die Sozialbehörde X die ver­bleibenden

Kosten der Zahnbehandlung in der Höhe von Fr. 787.10 (Gesamtkosten von Fr. 842.50

abzüglich Kosten Notfallbehandlung von Fr. 55.40) zu übernehmen hat. Demnach

bezieht sich der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nur auf

die verweigerte Übernahme der Zahnbehandlungskosten. Aufgrund des Streitwerts

von weit unter Fr. 20'000.- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die

einzelrichterliche Zu­stän­dig­keit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für So­zial­hilfe in der Fassung vom Dezember 2002

(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Nach den genannten Richtlinien setzt sich

das individuelle Unterstützungsbudget aus der mate­riellen Grundsicherung,

bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bens­unterhalt, den

Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus

situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.6).

3.

3.1

Zur medizinischen Grundversorgung gehören auch die notwendigen

zahnärztlichen Behandlungen. Solche Behandlungen sollen allerdings so einfach

wie mög­lich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Nach den Kap. B.4.2 und H.2

der SKOS-Richtlinien gehören dazu neben der jährlichen Zahnkontrolle und

Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) Notfallbehandlungen und einfache

Sanierungen. Letztere umfassen die Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und

Wurzelreste, das Legen von Füllungen sowie die zur Erhaltung der

längerfristigen Kaufähigkeit nötige Lückenversorgung mit teilprothetischen

Methoden.

3.2

In formeller Hinsicht ist für die Übernahme von

zahnärztlichen Behandlungskosten – ausser bei Notfällen – vorgängig ein

Kostenvoranschlag zu verlangen, der auch über das Be­handlungsziel Auskunft

geben soll, worauf der Beschwerdeführer mit Beschluss der Sozialbehörde vom 24.

August 1999 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Gestützt darauf erteilt die

Sozialbehörde Kostengutsprache (§ 19 Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache oder bei

verspäteter Eingabe des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19

Abs. 3 SHV). Insbesondere bei gesundheitlichen Notfällen können Gesuche um Kos­ten­gutsprache

bei ambulanten ärztlichen Behandlungen noch binnen drei Monaten seit deren

Beginn gestellt werden (§ 21 SHV). Dazu hat das Verwaltungsgericht

wiederholt festgestellt, dass ein Gesuchsteller seinen Anspruch auf

Fürsorgeleistungen nicht von vorn­herein verwirke, wenn er ein solches Gesuch

verspätet oder erst nachträglich einreiche. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde

aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse darüber zu be­finden, ob eine

situationsbedingte Leistung infrage stehe, auf deren Übernahme der Gesuch­steller

einen Anspruch habe. § 19 Abs. 3 SHV wolle lediglich gewährleisten, dass

die Für­sorgebehörde nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werde,

sondern bei der Aus­wahl der von Dritten zu erbringenden Leistungen, welche

durch Kostengutsprache sicherzustellen seien, ihre Argumente einbringen und

mitentscheiden könne (VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00343, E. 4c,

www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

3.3

Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers handelte

es sich bei der Behandlung vom 23. Dezember 2002 und den nachfolgenden

Konsultationen um die Folgen eines Notfalls. Dies wird von der

Beschwerdegegnerin im Gegensatz zum Rekursverfahren nicht mehr infrage gestellt.

Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer innert 3 Monaten

seit der Behandlung vom 23. Dezember 2002 kein Gesuch auf Kostengutsprache

eingereicht hat (aus den Akten ergibt sich, dass er erst die Zahnarztrechnung

vom 29. April 2003 bei der Sozialbehörde eingereicht hatte). Nach der

aufgezeigten Rechtsprechung kann die Sozial­behörde die Kosten der

zahnärztlichen Behandlung vom 23. Dezember 2002 bis 24. Februar 2003

jedoch nicht einzig deswegen nicht übernehmen, weil der Beschwerdeführer keinen

Kostenvoranschlag eingereicht hat. Vielmehr muss untersucht werden, ob die

Sozialbehörde die Kosten der zahnärztlichen Behandlung übernommen hätte, wenn

der Beschwerdeführer sein Gesuch rechtzeitig eingereicht hätte.

3.4

Die streitbetroffene Zahnbehandlung vom 23.

Dezember 2002 bis 24. Februar 2003 hält sich ihrer Art und ihrem Inhalt nach im

Rahmen dessen, was noch als notwendige, einfache und zweckmässige Behandlung im

Sinn der SKOS-Richtlinien gelten kann und daher von der Sozialhilfe zu

übernehmen ist. Diese Ansicht findet ihre Bestätigung darin, dass die

Sozialbehörde in der Vergangenheit für ähnliche Behandlungen mit gleichwertigen

Kosten – und zwar auch nach dem 24. August 1999 ohne vorangehenden Kostenvoranschlag

– aufgekommen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer

– wie bis anhin – bei der Klinik für Alters- und Behindertenzahnmedizin (KAB)

behandeln liess. Bei der KAB handelt es sich um eine vom Staat getragene

gemeinnützige Einrichtung, welche stets nur nötige und möglichst kostengünstige

Massnahmen durchführt und ihre Leistungen den Garantinnen und Garanten zum UVG-

bzw. Sozial-Tarif in Rechnung stellt. Auch dies spricht dafür, dass die am

Beschwerdeführer vorgenommene Behandlung als notwendige einfache Sanierung (vorne

E. 3.1) von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dies umso mehr, als es sich

bei der in Frage stehenden Zahnbehandlung offensichtlich um die Folgen eines

Notfalls gehandelt hat. Ob die Beschwerdegegnerin der KAB eine Kostengutsprache

für den Beschwerdeführer bis Fr. 2'000.- erteilt und die KAB einen

Kostenvoranschlag nur bei Behandlungskosten zu erstellen hat, die diesen Betrag

überschreiten, wie das empfohlen wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der

Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff.

2.5

/§ 15/2 SHG/I, S. 1), steht nicht fest und kann offen bleiben.

Die Beschwerdegegnerin hat nicht bestritten, nach dem 24. August 1999

Zahnarztrechnungen ohne vorangehenden Kostenvoranschlag bezahlt zu haben.

Nunmehr allerdings hat sie klar signalisiert, dass sie in Zukunft einen

Kostenvoranschlag für Zahnbehandlungen erwartet, woran sich der Beschwerdeführer

zu halten hat.

4.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksrats Y vom

12.

Dezember 2003 und Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde X

vom 18. August 2003 werden aufgehoben und die Beschwerde­gegnerin verpflichtet,

die Zahnarztkosten von Fr. 842.50 zur Bezahlung zu übernehmen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.