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Entscheid

VB.2004.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00020

2. April 2004Deutsch11 min

(URT.2004.7887)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

E, geboren 1954, wohnt seit dem 1. Mai

2002 in X. Sie ist seit 1999 arbeitslos; die Rahmenfrist bei der

Arbeitslosenversicherung endete am 22. August 2001. Die Fürsorgebehörde X

beschloss am 27. Juni 2002, E bis Ende Dezember 2002 wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.

Ausserdem verpflichtete sie E dazu, intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen und

ihre diesbezüglichen Bemühungen regelmässig im Sozialdienst nachzuweisen. Dabei

habe sie jede sich bietende Arbeit anzunehmen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese

Auflage wurde eine Kürzung des Unterstützungsbetrages angedroht.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2003 verlängerte

die Fürsorgebehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe bis Ende Mai

2003 und wiederholte die Verpflichtung bezüglich Arbeitssuche. Ausserdem wurde E

dazu verpflichtet, dem Sozialdienst umgehend ein ärztliches Zeugnis

einzureichen, welches ihre Arbeitsunfähigkeit bestätige, ansonsten der

Grundbedarf II ab Februar 2003 aus dem Budget gestrichen werde. Ein ärztliches

Zeugnis vom 28. Januar 2003 bescheinigte, dass die medizinische Vorgeschichte

von E einige Einschränkungen betreffend Tätigkeit und Dauer einer Arbeit nötig

mache. Es komme praktisch nur eine wechselbelastende Tätigkeit ohne hohe

Gewichte und ohne Überkopfarbeiten infrage. Besonders ungünstig sei auf Grund

des Bandscheibenvorfalles das Arbeiten in vorgeneigter Haltung sowie sehr

langes Sitzen. Für die meisten Tätigkeiten käme somit nur stundenweiser Einsatz

infrage.

Die Fürsorgebehörde verlängerte am 24.

Juli 2003 die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe bis Ende Januar 2004,

wiederholte die Verpflichtung bezüglich Arbeitssuche und drohte erneut die

Kürzung des Unterstützungsbetrages im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese

Auflage an.

Am 6. August 2003 lud die Fürsorgebehörde

E zu einer Aussprache ein. Als Ergebnis dieser Aussprache verpflichtete die

Fürsorgebehörde sie am 7. August 2003 dazu, bis Ende August 2003 fünf seriöse

und komplette schriftliche Bewerbungen im Sozialdienst nachzuweisen

(Disp.-Ziff. 1), sich sofort bei der Invalidenversicherung anzumelden, falls

sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich eine 50%-Arbeitsstelle suchen und

annehmen könne (Disp.-Ziff. 2), weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Arbeitsstelle

zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen (monatlich mindestens 15

schriftliche Bewerbungen und die entsprechenden Antworten) regelmässig

nachzuweisen, wobei sie jede sich bietende Arbeit anzunehmen habe (Disp.-Ziff.

3). Sie wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgen dieser

Auflagen, insbesondere der Disp.-Ziff. 1, der Grundbedarf II ab dem 1.

September 2003 aus dem Budget gestrichen werde (Disp.-Ziff. 6).

Nachdem E weder den Nachweis für ihre

Bewerbungen noch eine Anmeldungsbestätigung bei der Invalidenversicherung

erbracht hatte, beschloss die Fürsorgebehörde am 21. August 2003, den

Grundbedarf II wegen Nichtbefolgens einer Auflage ab dem 1. Oktober 2003 aus

dem Budget zu streichen. Ausserdem wiederholte sie unter anderem Disp.-Ziff. 2

und 3 des Beschlusses vom 7. August 2003 und drohte weitere Budgetkürzungen an.

Erwägungen

II.

E erhob

gegen die Beschlüsse der Fürsorgebehörde vom 7. und 21. August 2003 am 10. September

2003.

Rekurs. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 10. Dezember 2003 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid gelangte E am

11.

Januar 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt

sinngemäss die Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids. Insbesondere wehrt

sie sich gegen die Streichung des Grundbedarfs II.

Der Bezirksrat Y beantragt in seiner

Vernehmlassung vom 11. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die

Fürsorgebehörde X liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ge­mäss

§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Be­schwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids. In der Hauptsache wehrt sie sich gegen die Kürzung

des Grundbedarfs II von Fr. 103.-. Bei Streitigkeiten über periodisch wieder­kehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der

Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der

Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Dies ergibt vorliegend einen

Streitwert von weit unter Fr. 20'000.-. Die Beschwerdeführerin wehrt sich aber

auch gegen die Weisung, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Arbeitsstelle

zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen regelmässig nachzuweisen. Zwar

hat diese Beschwerde keinen Streitwert, da dieser Antrag jedoch von

untergeordneter Bedeutung ist, ist vorliegend der Einzelrichter zuständig (§ 38

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehöriger nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002

(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den

genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der

materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II für

den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung

einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit

Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung

der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu

verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der

Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV).

Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,

insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können

die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der

Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen

ist unter anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen des Grundbedarfs II,

erstmalig für die Dauer von maximal zwölf Monaten. Diese Massnahme kann jeweils

nach einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert

werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

2.2

Unbestritten ist vorliegend, dass die

Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin am 7. August 2003 die Weisung

erteilte, bis Ende August 2003 fünf seriöse und komplette schriftliche

Bewerbungen nachzuweisen und sich sofort bei der Invalidenversicherung anzumelden,

falls sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich eine 50%-Arbeitsstelle suchen

und annehmen kann. Des Weiteren wurde sie verpflichtet, weiterhin im Rahmen

ihrer Möglichkeiten eine Arbeitsstelle zu suchen und ihre diesbezüglichen

Bemühungen (monatlich mindestens 15 schriftliche Bewerbungen und die

entsprechenden Antworten) regelmässig im Sozialdienst nachzuweisen.

Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr bei Nichtbefolgen der

genannten Weisungen der Grundbedarf II ab dem 1. September 2003 aus dem Budget

gestrichen werde. Nachdem die Beschwerdeführerin weder den Nachweis für ihre

Bewerbungen noch eine Anmeldebestätigung bei der Invalidenversicherung erbracht

hatte, beschloss die Fürsorgebehörde am 21. August 2003, den Grundbedarf II

ab dem 1. Oktober 2003 aus dem Budget zu streichen.

2.3

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend,

dass die Weisung der Fürsorgebehörde, sich eine Arbeitsstelle zu suchen,

unzumutbar sei, da sie wegen ihrer körperlichen Behinderung und der Situation

auf dem Arbeitsmarkt keine Arbeit finden könne. Es sei illusorisch anzunehmen,

dass eine 50-jährige Frau eine 30-%-Stelle bekomme. Falls sie eine solche

erhalten würde, so wären es Arbeiten als Putzhilfe, Aushilfe in Küche und

Kiosk, welche sie aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr ausüben könne.

2.3.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie

könne wegen ihrer körperlichen Behinderung keine Arbeit finden, ist ihr

entgegenzuhalten, dass sie diesbezüglich aufgefordert worden war, sich bei der

Invalidenversicherung anzumelden. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrem

Rekursschreiben vom 10. September 2003 mit ihrer Bemerkung, dass man sich nicht

von einem Tag auf den anderen bei der Invalidenversicherung anmelden könne,

indirekt, dass sie dieser Weisung bis zu jenem Zeitpunkt nicht nachgekommen

war. In ihrer Beschwerdeschrift führt sie zwar aus, dass sie sich

zwischenzeitlich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, einen Nachweis

in Form einer Bestätigung hat sie jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht

erbracht. Dass sie dieser Weisung somit nicht nachgekommen war, kann sie nicht

mit ihrer geltend gemachten körperlichen Behinderung rechtfertigen.

2.3.2

Daran ändern auch die beiden Arztzeugnisse vom 28.

Januar und 1. Oktober 2003 nichts. Das ärztliche Zeugnis vom 28. Januar

2003.

bestätigt vielmehr, dass die Beschwerdeführerin zumindest in der Lage

wäre, einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Dasjenige vom 1. Oktober 2003

stellt zwar die vollkommene Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den

Zeitraum von acht Wochen fest. Damit hat sie aber nicht dargetan, weshalb es

ihr im August und September 2003 und ab Januar 2004 nicht möglich gewesen sein

soll, einer Arbeit nachzugehen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Der

Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass es für eine Frau ihres Alters

nicht einfach ist, in der heutigen Arbeitsmarktsituation eine Arbeitsstelle zu

finden. Diese Schwierigkeit entbindet sie jedoch nicht davon, zumindest den

Versuch zu unternehmen, eine Arbeitsstelle zu finden. Gerade der unbestrittene

Umstand, dass sie bereits als Sekretärin, Sachbearbeiterin und Telefonistin

gearbeitet hat, eröffnet ihr ein grösseres potentielles Betätigungsfeld, das

ihren gesundheitlichen Schwierigkeiten entgegenkommt.

2.4

Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die

Weisung der Fürsorgebehörde vom 7. August 2003, dass die Beschwerdeführerin

sich eine Arbeit zu suchen und diese Bemühungen durch schriftliche Bewerbungen

regelmässig nachzuweisen habe (5 Bewerbungen bis Ende August 2003 und 15

Bewerbungen pro Monat), nicht unzumutbar war. Gleichzeitig mit dieser Weisung

drohte die Fürsorgebehörde eine Leistungskürzung an. Dass die Fürsorgebehörde

die Leistungskürzung schon am 21. August 2003 beschlossen hatte, ohne die der

Beschwerdeführerin angesetzte Frist bis Ende August 2003 abzuwarten, ist

ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Fürsorgebehörde hat in ihrer Rekursantwort

vom 1. Oktober 2003 dargetan, dass sie zwar den Beschluss zur

Leistungskürzung schon vor Ablauf der Frist gefasst, aber mit dem Versand des

Beschlusses bewusst bis nach Ablauf der Frist zugewartet hatte. Hätte die

Beschwerdeführerin den Nachweis fristgerecht erbracht, wäre der Beschluss nicht

verschickt worden. Dem Vollzug der Leistungskürzung steht demnach nichts

entgegen. Die Fürsorgebehörde wird aber darauf aufmerksam gemacht, dass die

Streichung des Grundbedarfs II für die Dauer von maxi­mal zwölf Monaten

angeordnet werden darf. Spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten muss die

Leistungskürzung gründlich überprüft werden, worauf sie wiederum für maximal

weitere zwölf Monate angeordnet werden darf (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.8.3). Ob es zweckmässig ist, nach vorliegender Bestätigung der

IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin weiterhin auf 15 monatlichen

Bewerbungen zu beharren, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden

und ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da

die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§

70.

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), die in Sozialhilfefällen praxisgemäss

tief angesetzt werden.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.