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Entscheid

VB.2004.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00026

10. März 2004Deutsch12 min

(URT.2004.7815)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A fuhr am 19. Januar 2003, um 13.39 Uhr

mit dem Personenwagen auf der Autobahn A1 Richtung St. Gallen und überschritt

dabei auf dem Gemein­degebiet von Matzingen TG die dort zulässige allgemeine

Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 30

km/h.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde A vom

Bezirksamt Frauenfeld mit Strafverfügung vom 10. März 2003 wegen Missachtung

von Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)

mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Diese Verfügung ist in Rechts­kraft

erwachsen.

Gestützt auf den gleichen Sachverhalt

entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich

(Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A mit Verfügung vom

29. April 2003 den Führerausweis für die Dauer eines Monats.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung erhobenen

Rekurs vom 23. Mai 2003 wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. Dezember

2003.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2004 liess A

dem Verwaltungsgericht beantragen, der an­ge­fochtene Regierungsratsbeschluss

sei aufzuheben und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Staats so­wohl für das vorliegende

Beschwerdeverfahren als auch für das Rekursverfahren.

Das Strassenverkehrsamt schloss am 29.

Januar 2004 namens der Direktion für Soziales und Sicherheit auf Abweisung der

Beschwerde. Im Namen des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in ihrer

Vernehmlassung vom 13. Februar 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen

des angefochtenen Regierungsratsbeschluss werden – soweit

erforderlich – im Folgenden wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender

Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den

Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats angefochten sind. Nachdem Letzteres hier der Fall ist, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

2.

Wie schon im erstinstanzlichen

Rekursverfahren anerkennt der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten

Sachverhalt und die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen auch im

vorliegenden Verfahren. Hingegen lässt er im Wesentlichen vorbringen, es liege

ein leichter Fall vor, weshalb – da auch die übrigen Voraussetzungen

gegeben seien – lediglich eine Verwarnung auszusprechen sei.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz

verneinen die Voraussetzungen der Ver­warnung. Zwar liege nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leichter Fall vor, der grundsätzlich

eine Verwarnung zulasse, aber angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung

von 30 km/h wiege das Verschulden nicht mehr leicht und zudem scheitere die

Anordnung einer Verwarnung am automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers.

3.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.

Dezember 1958 (SVG) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer

Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt

hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden

(Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis

entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.

Das Gesetz unterscheidet somit:

den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),

den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) sowie

den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).

In schwerer

Weise gefährdet den Verkehr im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a

SVG, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese beiden

Vorschriften stimmen inhaltlich miteinander überein (BGE 120 Ib 285; 123 II 37). Der mittelschwere und der leichte Fall

entsprechen demzufolge der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90

Ziff. 1 SVG.

Nach der – jüngst bestätigten –

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf den Führerausweisentzug

grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinn von Art. 16

Abs. 2 Satz 2 SVG ist (BGE 128 II 282). Bei einem mittelschweren Fall

kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur dann in Betracht, wenn

besondere Umstände vorliegen, wie sie beispielsweise in BGE 118 Ib 229 gegeben

waren (BGE 123 II 106 E. 2b S. 111). Bei der Beurteilung, ob ein

leichter Fall gegeben ist, hat die Behörde in erster Linie die Schwere der

Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den

automobilistischen Leumund zu würdigen (Art. 31 Abs. 2 der

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]; BGE 123 II 106 E. 2b

S. 111; 121 II 127 E. 3c mit Hinweisen). Die Schwere der

Verkehrsgefährdung ist jedoch nur insoweit von Bedeutung, als sie auch

verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561 E. 2b; 126 II 202).

3.2

Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den

Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeugen und Ladung

sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1

SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Be­achtung von Signalen und

Markierungen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 (VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen 120 km/h, abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen

den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV).

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf

der Autobahn ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab

15.

km/h eine Verwarnung auszusprechen (Art. 16 Abs. 2

Satz 2 SVG). Wird die Geschwindigkeit zwischen 30 km/h und

35.

km/h überschritten, ist ein fakultativer (Art. 16 Abs. 2

Satz 1 SVG) und bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 35 km/h

ein obligatorischer Führerausweisentzug (Art. 16 Abs. 3 lit. a

SVG) anzuordnen. Diese Regeln sind anzuwenden, wenn die Verkehrsbedingungen

günstig sind und der betreffende Fahrzeuglenker über einen guten

automobilistischen Leumund verfügt, wobei die übrigen konkreten Umstände,

insbesondere die Schwere der Verkehrsgefährdung und des Verschuldens zu berücksichtigen

sind (BGE 124 II 475 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; 121 II 127 E. 3c).

4.

Mit Strafverfügung des Bezirksamts

Frauenfeld vom 10. März 2003 wurde der Beschwerdeführer nur wegen einer einfachen

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1

SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG

sowie Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

4.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gebührt dem

Strafverfahren nach Verfehlungen gegen das SVG – wegen der Unschuldsvermutung

zu Gunsten des Beschuldigten und auch wegen der diesem dort zustehenden

Verteidigungsrechte – der Vorrang vor dem strassenverkehrsrechtlichen

Verfahren, und die Verwaltungsbehörde hat in aller Regel den Ausgang des

Strafverfahrens abzuwarten und dessen Ergebnisse zu berücksichtigen.

Die Bindung der Verwaltungsbehörde gilt gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur in Bezug auf die tatsächlichen

Feststellungen. In reinen Rechtsfragen, wozu die Beurteilung der Schwere eines

Falls zählt, ist die Administrativbehörde demgegenüber nicht an die Ansicht des

Strafrichters gebunden (BGE 115 Ib 163 E. 2a; 103 Ib 101 E. 2c).

4.2

Angesichts der einfachen Verkehrsregelverletzung ist von einem

leichten bis mittelschweren Fall auszugehen (vgl. oben E. 3.1). Im Lichte

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen

auf Autobahnen erweist sich die Über­schreitung von 30 km/h aber als Grenzfall

im Bereich des fakultativen Ausweisentzugs (E. 3.2).

Für den Ausgang des Verfahrens ist somit

entscheidend, ob dem Beschwerdeführer die von ihm verursachte

Verkehrsgefährdung als schweres oder nur als leichtes Verschulden vorzuwerfen

ist (nachfolgend E. 5.1) und wie sein automobilistischer Leumund zu

würdigen ist (E. 5.2).

5.

5.1

Die Vorinstanz beurteilte die Überschreitung um 30 km/h als

erheblich. Der Beschwer­de­führer habe damit zumindest eine erhöht abstrakte

Verkehrsgefährdung geschaffen und sein Verschulden wiege nicht mehr leicht.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, da selbst bei mittelschweren Fällen, die nach

der bun­desgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bei Überschreitungen von

31.

bis 34 km/h vorliegen würden, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen seien

und es somit nicht ausgeschossen sei, bei Überschreitungen in diesem Bereich

einen leichten Fall anzuneh­men, müsse erst recht bei einer Überschreitung um

30.

km/h von einem leichten Fall ausgegangen werden. Die mit den konkreten

Umständen vertraute Strafinstanz habe unter Würdigung der Verhältnisse

lediglich eine Busse von Fr. 400.- ausgesprochen.

Die wenigen Hinweise, welche die Akten

zur konkreten Situation enthalten (Zeitpunkt: frü­her Sonntagnachmittag;

Strassenzustand: trocken; Wetter: bedeckt), und die gestreckte Linien­führung

der A1 im Bereich des Übertretungsorts lassen den Schluss zu, dass die Ver­hältnisse

günstig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren. Der Beschwerdeführer

hat somit lediglich eine leicht erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Ob

unter diesen Umständen das Verschulden des Beschwerdeführers noch als leicht

oder – wie es die Vorinstanz getan hat – als nicht mehr leicht zu

gewichten ist, kann offen bleiben; jedenfalls ist es nicht als schwer

zu beurteilen, weshalb unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens die Annahme

eines leichten Falles nicht ausgeschlossen ist. Die Beurteilung hängt somit

vorliegend einzig vom automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers ab.

5.2

5.2.1

Die verfügende Behörde hat bei der Würdigung des automobilistischen

Leumunds eine Administrativmassnahme aus dem Jahre 2000 verschärfend

berücksichtigt. Damals war dem Beschwerdeführer wegen Nichtanpassens der

Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse (Kollision mit einem anderen

Personenwagen am 20. April 1997 auf einer Autobahn mit tödlichen bzw.

erheblichen Verletzungen der Unfallbeteiligten) mit Verfügung vom 17. Mai 2000

der Führerausweis mit Wirkung ab 7. Juni 2000 für einen Monat entzogen worden.

Die Vorinstanz beurteilte den erneuten Entzug als verhältnismässig, und er sei

nicht zu beanstanden, da der Rückfall innert relativ kurzer Zeit als derart

schwer wiegend einzustufen sei, dass er die Annahme eines leichten Falls nicht

mehr erlaube.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer langen Dauer des Administrativverfahrens

in analoger Weise zum Einfluss des Zeitlaufs im Strafverfahren Rechnung zu

tragen sei, indem die Dauer der Massnahme herabgesetzt und dabei unter

Umständen sogar die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten werden könne

(unter Hinweis auf BGE 120 Ib 504; 127 II 297). Dies sei in ähnlicher Weise in

Betracht zu ziehen, wenn der Würdigung des automobilistischen Leumunds ein zeitlich

bereits weit zurückliegendes Ereignis zu Grunde liege, welches aber erst viel

später administrativrechtlich geahndet worden sei. So müsse im vorliegenden

Fall berücksichtigt werden, dass der Administrativmassnahme gemäss Verfügung

vom 17. Mai 2000 eine Verkehrsregelverletzung vom 20. April 1997 zu Grunde

liege. Seit diesem ersten Massnahmen auslösenden Ereignis bis zur Beurteilung

des vorliegenden Falls vom 19. Januar 2003 habe er sich während beinahe

sechs Jahren wohl verhalten, weshalb dieses Ereignis nicht Massnahmen verschärfend

zu berücksichtigen sei und er somit keines Ausweisentzugs bedürfe.

5.2.2

Der automobilistische Leumund eines Lenkers ist dann ungetrübt, wenn

sich weder in der Datenbank ADMAS noch im Strafregister – dort allerdings

lediglich verkehrsrelevante – Einträge finden. Dem Beschwerdeführer wurde der

Fahrausweis mit Verfügung vom 17. Mai 2000 für die Dauer eines Monats entzogen,

und zudem wurde er mit Verfügung vom gleichen Tag zum Verkehrsunterricht

aufgeboten. Diese beiden Mass­nahmen werden – wie bereits die Vorinstanz

ausführte – erst fünf Jahre nach Ablauf des Entzugs bzw. nach Eintritt der

Rechtskraft gelöscht. Der Leumund des Beschwerdeführers ist vorliegend somit getrübt.

Die vom

Beschwerdeführer hinsichtlich der Würdigung des Leumunds geltend gemachte lange

Dauer des ersten Administrativverfahrens hätte im damaligen Verfahren unter Anfechtung

der Entzugsverfügung vom 17. Mai 2000 vorgebracht werden müssen, weshalb die

Frage, ob die Massnahmenbehörde ihre Entzugsverfügung angesichts des vor­aus­gehenden,

wegen der tödlichen bzw. erheblichen Verletzungen der Unfallbeteiligten mögli­cherweise

langwierigen Strafverfahrens hätten wesentlich früher erlassen können, offen

bleiben kann.

Dass ein

getrübter Leumund bei der Bemessung der Massnahmendauer verschärfend zu

veranschlagen ist, wird allgemein anerkannt (BGE 122 II 21 E. 1b S. 22).

Ebenso ist er gemäss Art. 31 Abs. 2 VZV für die Beurteilung

heranzuziehen, ob ein leichter Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG

vorliegt, der lediglich eine Verwarnung nach sich ziehen soll. Bei dieser

Beurteilung stellt sich die Frage, ob sich im Licht einer sinnvoll ver­standenen

Verhältnismässigkeitsprüfung die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und

Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers überhaupt noch rechtfertigen lässt (BGE

121.

II 127 E. 3c).

Die Vorinstanz befand, dass der

Beschwerdeführer aus der ersten Massnahme keine Lehre gezogen habe, sondern nur

rund zweieinhalb Jahre nach Ablauf des früheren Entzugs erneut eine

verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzung begangen habe. Es halte deshalb vor

dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand, wenn die erneute Verfehlung als derart

schwer wiegend eingestuft werde, dass sie die Annahme eines leichten Falls

nicht mehr er­laube. Die verfügende Instanz habe zu Recht einen Entzug des

Führerausweises angeordnet. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend,

weshalb auf sie verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Der verfügte Ausweisentzug für die Dauer

eines Monats ist rechtens und nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerdegegnerin hat den Führerausweisentzug auf einen Monat

festgesetzt. Dies entspricht dem gesetzlichen Minimum (Art. 17 Abs. 1

lit. a SVG). Weitere Ausführungen zur Bemessung erübrigen sich deshalb.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung

steht ihm damit von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.