VB.2004.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00026
10. März 2004Deutsch12 min
(URT.2004.7815)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00026
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.03.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h auf der Autobahn.
Allgemeine Voraussetzungen für den Führerausweisentzug (E. 3.1). Regeln bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen bezüglich Verwarnung, fakultativem und obligatorischem Ausweisentzug (E. 3.2). Verhältnis von Straf- und Administrativverfahren (E. 4.1). Überschreitung von 30 km/h als Grenzfall im Bereich des fakultativen Ausweisentzugs (E. 4.2). Prüfung des Verschuldens (E. 5.1). Würdigung des automobilistischen Leumunds (E. 5.2): Es ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die erneute Verfehlung unter Berücksichtigung eines zweieinhalb Jahre zurückliegenden Ausweisentzugs als schwerwiegend einstufte, das Vorliegen eines leichten Falls deshalb verneinte und den einmonatigen Ausweisentzug bestätigte. Abweisung der Beschwerde (E. 7).
Stichworte:
FÜHRERAUSWEISENTZUG
LEICHTER FALL (SVG)
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERSCHULDEN (SVG)
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 4a Abs. I lit. d VRV
Art. 31 Abs. II VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A fuhr am 19. Januar 2003, um 13.39 Uhr
mit dem Personenwagen auf der Autobahn A1 Richtung St. Gallen und überschritt
dabei auf dem Gemeindegebiet von Matzingen TG die dort zulässige allgemeine
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 30
km/h.
Aufgrund dieses Vorfalls wurde A vom
Bezirksamt Frauenfeld mit Strafverfügung vom 10. März 2003 wegen Missachtung
von Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)
mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Diese Verfügung ist in Rechtskraft
erwachsen.
Gestützt auf den gleichen Sachverhalt
entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich
(Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A mit Verfügung vom
29. April 2003 den Führerausweis für die Dauer eines Monats.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs vom 23. Mai 2003 wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. Dezember
2003.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2004 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Regierungsratsbeschluss
sei aufzuheben und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staats sowohl für das vorliegende
Beschwerdeverfahren als auch für das Rekursverfahren.
Das Strassenverkehrsamt schloss am 29.
Januar 2004 namens der Direktion für Soziales und Sicherheit auf Abweisung der
Beschwerde. Im Namen des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in ihrer
Vernehmlassung vom 13. Februar 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen
des angefochtenen Regierungsratsbeschluss werden – soweit
erforderlich – im Folgenden wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender
Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den
Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Nachdem Letzteres hier der Fall ist, hat die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
2.
Wie schon im erstinstanzlichen
Rekursverfahren anerkennt der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten
Sachverhalt und die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen auch im
vorliegenden Verfahren. Hingegen lässt er im Wesentlichen vorbringen, es liege
ein leichter Fall vor, weshalb – da auch die übrigen Voraussetzungen
gegeben seien – lediglich eine Verwarnung auszusprechen sei.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
verneinen die Voraussetzungen der Verwarnung. Zwar liege nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leichter Fall vor, der grundsätzlich
eine Verwarnung zulasse, aber angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung
von 30 km/h wiege das Verschulden nicht mehr leicht und zudem scheitere die
Anordnung einer Verwarnung am automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers.
3.
3.1
Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.
Dezember 1958 (SVG) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer
Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt
hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden
(Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis
entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.
Das Gesetz unterscheidet somit:
–
den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),
–
den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) sowie
–
den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).
In schwerer
Weise gefährdet den Verkehr im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a
SVG, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese beiden
Vorschriften stimmen inhaltlich miteinander überein (BGE 120 Ib 285; 123 II 37). Der mittelschwere und der leichte Fall
entsprechen demzufolge der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90
Ziff. 1 SVG.
Nach der – jüngst bestätigten –
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf den Führerausweisentzug
grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinn von Art. 16
Abs. 2 Satz 2 SVG ist (BGE 128 II 282). Bei einem mittelschweren Fall
kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur dann in Betracht, wenn
besondere Umstände vorliegen, wie sie beispielsweise in BGE 118 Ib 229 gegeben
waren (BGE 123 II 106 E. 2b S. 111). Bei der Beurteilung, ob ein
leichter Fall gegeben ist, hat die Behörde in erster Linie die Schwere der
Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den
automobilistischen Leumund zu würdigen (Art. 31 Abs. 2 der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]; BGE 123 II 106 E. 2b
S. 111; 121 II 127 E. 3c mit Hinweisen). Die Schwere der
Verkehrsgefährdung ist jedoch nur insoweit von Bedeutung, als sie auch
verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561 E. 2b; 126 II 202).
3.2
Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den
Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeugen und Ladung
sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1
SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und
Markierungen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 (VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen 120 km/h, abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen
den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV).
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf
der Autobahn ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab
15.
km/h eine Verwarnung auszusprechen (Art. 16 Abs. 2
Satz 2 SVG). Wird die Geschwindigkeit zwischen 30 km/h und
35.
km/h überschritten, ist ein fakultativer (Art. 16 Abs. 2
Satz 1 SVG) und bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 35 km/h
ein obligatorischer Führerausweisentzug (Art. 16 Abs. 3 lit. a
SVG) anzuordnen. Diese Regeln sind anzuwenden, wenn die Verkehrsbedingungen
günstig sind und der betreffende Fahrzeuglenker über einen guten
automobilistischen Leumund verfügt, wobei die übrigen konkreten Umstände,
insbesondere die Schwere der Verkehrsgefährdung und des Verschuldens zu berücksichtigen
sind (BGE 124 II 475 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; 121 II 127 E. 3c).
4.
Mit Strafverfügung des Bezirksamts
Frauenfeld vom 10. März 2003 wurde der Beschwerdeführer nur wegen einer einfachen
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1
SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG
sowie Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.
4.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gebührt dem
Strafverfahren nach Verfehlungen gegen das SVG – wegen der Unschuldsvermutung
zu Gunsten des Beschuldigten und auch wegen der diesem dort zustehenden
Verteidigungsrechte – der Vorrang vor dem strassenverkehrsrechtlichen
Verfahren, und die Verwaltungsbehörde hat in aller Regel den Ausgang des
Strafverfahrens abzuwarten und dessen Ergebnisse zu berücksichtigen.
Die Bindung der Verwaltungsbehörde gilt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur in Bezug auf die tatsächlichen
Feststellungen. In reinen Rechtsfragen, wozu die Beurteilung der Schwere eines
Falls zählt, ist die Administrativbehörde demgegenüber nicht an die Ansicht des
Strafrichters gebunden (BGE 115 Ib 163 E. 2a; 103 Ib 101 E. 2c).
4.2
Angesichts der einfachen Verkehrsregelverletzung ist von einem
leichten bis mittelschweren Fall auszugehen (vgl. oben E. 3.1). Im Lichte
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen
auf Autobahnen erweist sich die Überschreitung von 30 km/h aber als Grenzfall
im Bereich des fakultativen Ausweisentzugs (E. 3.2).
Für den Ausgang des Verfahrens ist somit
entscheidend, ob dem Beschwerdeführer die von ihm verursachte
Verkehrsgefährdung als schweres oder nur als leichtes Verschulden vorzuwerfen
ist (nachfolgend E. 5.1) und wie sein automobilistischer Leumund zu
würdigen ist (E. 5.2).
5.
5.1
Die Vorinstanz beurteilte die Überschreitung um 30 km/h als
erheblich. Der Beschwerdeführer habe damit zumindest eine erhöht abstrakte
Verkehrsgefährdung geschaffen und sein Verschulden wiege nicht mehr leicht.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, da selbst bei mittelschweren Fällen, die nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bei Überschreitungen von
31.
bis 34 km/h vorliegen würden, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen seien
und es somit nicht ausgeschossen sei, bei Überschreitungen in diesem Bereich
einen leichten Fall anzunehmen, müsse erst recht bei einer Überschreitung um
30.
km/h von einem leichten Fall ausgegangen werden. Die mit den konkreten
Umständen vertraute Strafinstanz habe unter Würdigung der Verhältnisse
lediglich eine Busse von Fr. 400.- ausgesprochen.
Die wenigen Hinweise, welche die Akten
zur konkreten Situation enthalten (Zeitpunkt: früher Sonntagnachmittag;
Strassenzustand: trocken; Wetter: bedeckt), und die gestreckte Linienführung
der A1 im Bereich des Übertretungsorts lassen den Schluss zu, dass die Verhältnisse
günstig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren. Der Beschwerdeführer
hat somit lediglich eine leicht erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Ob
unter diesen Umständen das Verschulden des Beschwerdeführers noch als leicht
oder – wie es die Vorinstanz getan hat – als nicht mehr leicht zu
gewichten ist, kann offen bleiben; jedenfalls ist es nicht als schwer
zu beurteilen, weshalb unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens die Annahme
eines leichten Falles nicht ausgeschlossen ist. Die Beurteilung hängt somit
vorliegend einzig vom automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers ab.
5.2
5.2.1
Die verfügende Behörde hat bei der Würdigung des automobilistischen
Leumunds eine Administrativmassnahme aus dem Jahre 2000 verschärfend
berücksichtigt. Damals war dem Beschwerdeführer wegen Nichtanpassens der
Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse (Kollision mit einem anderen
Personenwagen am 20. April 1997 auf einer Autobahn mit tödlichen bzw.
erheblichen Verletzungen der Unfallbeteiligten) mit Verfügung vom 17. Mai 2000
der Führerausweis mit Wirkung ab 7. Juni 2000 für einen Monat entzogen worden.
Die Vorinstanz beurteilte den erneuten Entzug als verhältnismässig, und er sei
nicht zu beanstanden, da der Rückfall innert relativ kurzer Zeit als derart
schwer wiegend einzustufen sei, dass er die Annahme eines leichten Falls nicht
mehr erlaube.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer langen Dauer des Administrativverfahrens
in analoger Weise zum Einfluss des Zeitlaufs im Strafverfahren Rechnung zu
tragen sei, indem die Dauer der Massnahme herabgesetzt und dabei unter
Umständen sogar die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten werden könne
(unter Hinweis auf BGE 120 Ib 504; 127 II 297). Dies sei in ähnlicher Weise in
Betracht zu ziehen, wenn der Würdigung des automobilistischen Leumunds ein zeitlich
bereits weit zurückliegendes Ereignis zu Grunde liege, welches aber erst viel
später administrativrechtlich geahndet worden sei. So müsse im vorliegenden
Fall berücksichtigt werden, dass der Administrativmassnahme gemäss Verfügung
vom 17. Mai 2000 eine Verkehrsregelverletzung vom 20. April 1997 zu Grunde
liege. Seit diesem ersten Massnahmen auslösenden Ereignis bis zur Beurteilung
des vorliegenden Falls vom 19. Januar 2003 habe er sich während beinahe
sechs Jahren wohl verhalten, weshalb dieses Ereignis nicht Massnahmen verschärfend
zu berücksichtigen sei und er somit keines Ausweisentzugs bedürfe.
5.2.2
Der automobilistische Leumund eines Lenkers ist dann ungetrübt, wenn
sich weder in der Datenbank ADMAS noch im Strafregister – dort allerdings
lediglich verkehrsrelevante – Einträge finden. Dem Beschwerdeführer wurde der
Fahrausweis mit Verfügung vom 17. Mai 2000 für die Dauer eines Monats entzogen,
und zudem wurde er mit Verfügung vom gleichen Tag zum Verkehrsunterricht
aufgeboten. Diese beiden Massnahmen werden – wie bereits die Vorinstanz
ausführte – erst fünf Jahre nach Ablauf des Entzugs bzw. nach Eintritt der
Rechtskraft gelöscht. Der Leumund des Beschwerdeführers ist vorliegend somit getrübt.
Die vom
Beschwerdeführer hinsichtlich der Würdigung des Leumunds geltend gemachte lange
Dauer des ersten Administrativverfahrens hätte im damaligen Verfahren unter Anfechtung
der Entzugsverfügung vom 17. Mai 2000 vorgebracht werden müssen, weshalb die
Frage, ob die Massnahmenbehörde ihre Entzugsverfügung angesichts des vorausgehenden,
wegen der tödlichen bzw. erheblichen Verletzungen der Unfallbeteiligten möglicherweise
langwierigen Strafverfahrens hätten wesentlich früher erlassen können, offen
bleiben kann.
Dass ein
getrübter Leumund bei der Bemessung der Massnahmendauer verschärfend zu
veranschlagen ist, wird allgemein anerkannt (BGE 122 II 21 E. 1b S. 22).
Ebenso ist er gemäss Art. 31 Abs. 2 VZV für die Beurteilung
heranzuziehen, ob ein leichter Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG
vorliegt, der lediglich eine Verwarnung nach sich ziehen soll. Bei dieser
Beurteilung stellt sich die Frage, ob sich im Licht einer sinnvoll verstandenen
Verhältnismässigkeitsprüfung die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und
Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers überhaupt noch rechtfertigen lässt (BGE
121.
II 127 E. 3c).
Die Vorinstanz befand, dass der
Beschwerdeführer aus der ersten Massnahme keine Lehre gezogen habe, sondern nur
rund zweieinhalb Jahre nach Ablauf des früheren Entzugs erneut eine
verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzung begangen habe. Es halte deshalb vor
dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand, wenn die erneute Verfehlung als derart
schwer wiegend eingestuft werde, dass sie die Annahme eines leichten Falls
nicht mehr erlaube. Die verfügende Instanz habe zu Recht einen Entzug des
Führerausweises angeordnet. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend,
weshalb auf sie verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Der verfügte Ausweisentzug für die Dauer
eines Monats ist rechtens und nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerdegegnerin hat den Führerausweisentzug auf einen Monat
festgesetzt. Dies entspricht dem gesetzlichen Minimum (Art. 17 Abs. 1
lit. a SVG). Weitere Ausführungen zur Bemessung erübrigen sich deshalb.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung
steht ihm damit von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…