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Entscheid

VB.2004.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00031

19. August 2004Deutsch24 min

(URT.2004.8127)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die Firma C AG betreibt seit den

Fünfzigerjahren in L einen Altautoverwertungsbetrieb. Gemeinde und Kanton

erteilten ihr hierfür im Verlauf der Jahre verschiedene bau- und

gewässerschutzrechtliche Bewilligungen; zum Teil waren diese befristet und

wurden nicht mehr erneuert (vgl. die Übersicht in E. 1b der Verfügung der

Baudirektion vom 24. Februar 2003).

Das Gebiet L befindet sich in der

Landwirtschaftszone. Im regionalen Richtplan Oberland von 1985 war hier ein

Autosammelplatz festgelegt. Anlässlich der Revision des Richtplans im Jahre

1998 (RRB 2257/1998) wurde diese Festlegung auf­gehoben, weil ihr planungsrechtliche

Grundsätze entgegenstünden.

B. Ende 1994 ersuchte die Firma C AG die

Baudirektion um einen Vorentscheid im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Das Ge­such betraf den Neubau

einer Werk- und Lagerhalle, eines überdachten Platzes für ver­schiedene

Arbeiten sowie eines gedeckten Abstellplatzes für Unfallautos und Be­triebsfahrzeuge.

Das Projekt sollte der gewässerschutzrechtlichen Sanierung dienen und eine

rationellere Betriebsabwicklung ermöglichen. Die Baudirektion lehnte das Gesuch

am 13. Juli 1995 ab. Hiergegen erhob die Firma C AG Rekurs an den Regierungsrat,

der das Verfahren im Einvernehmen mit den Beteiligten bis auf Weiteres

sistierte (Verfahren Nr. 2683/1995).

C. In der Folge liess das Amt für

Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) von einem Ingenieurbüro gutachterliche

Berichte über die Altautoverwertung, Stand der Technik (März/Dez. 1999), die Altautoverwertung

C, Ist-Zustand (April 1999) und die Altautoverwertung C, Sanierungskonzept

(August 2000) erarbeiten. Diese Berichte wurden der Firma C AG zur

Stellungnahme unterbreitet. Zudem vereinbarten das AWEL und die Firma C AG,

dass diese den Behörden die Skizze eines redimensionierten Sanierungsprojekts

zur Beurteilung einreichen werde (vgl. Protokoll vom 27. September 2000). Am

10. November 2000 reichte die Firma C AG ein "reduziertes Sanierungsprojekt"

ein. Darüber erfolgte am 16. November 2000 eine Besprechung, an welcher

festgehalten wurde, das Projekt bzw. Konzept stelle eine gute Grundlage für den

Entscheid über dessen Bewilligungsfähigkeit dar (Protokoll vom 16. November

2000). Im Mai 2002 teilte die Baudirektion der Firma C AG brieflich mit,

dass das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG auch für

das reduzierte Sanierungsprojekt vom November 2000 nicht in Aussicht gestellt

werden könne, und räumte der Gesuchstellerin die Gelegenheit ein, zum

Verfügungsentwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgte

innert verlängerter Frist am 11. November 2002.

Am 24. Februar 2003 verfügte die

Baudirektion mit einlässlicher Begründung was folgt:

I. Das reduzierte Sanierungsprojekt der Firma C AG,

vom 10. November 2000 wird gestützt auf Art. 24 RPG abgelehnt. Demgemäss

wird die nachgesuchte Ausnahmebewilligung für das reduzierte Sanierungsprojekt

verweigert.

Erwägungen

II. Die in der Vernehmlassung von der Firma C AG

gestellten Anträge werden abgelehnt.

III. Die Firma C AG wird verpflichtet, ab sofort

Unfallautos unter Dach und Restkarosserien im Freien nur noch einstöckig zu

lagern. Ab dem 1. Januar 2004 ist die Lagerung von Unfallautos und

Restkarosserien im Freien gänzlich untersagt.

IV. Das heutige Areal der Firma C AG (gemäss Kataster-Kopie

vom 12. Januar 1988) in L wird ab 1. Januar 2007 mit einem Verbot der

Altautoverwertung und des Autohandels belegt.

V. Die Firma C AG wird verpflichtet, die bestehenden

Bauten und Anlagen mit provisorischer Baubewilligung bis zum 31. Dezember 2007

abzubrechen bzw. zu beseitigen:

- Abwasseranlage

(provisorische Einleitungsbewilligung vom 16. August 1967)

- Vorplatzabwasser

(provisorische Einleitungsbewilligung vom 8. Dezember 1967)

- Provisorische

Werkplatzüberdachung (provisorische Bewilligungen vom 20. November 1974, vom

16.

Mai 1975 sowie vom 17. Juni 1975)

- Einleitung

Meteorwasser (provisorische Einleitungsbewilligung vom 2. Juni 1975)

VI. Die Firma C AG wird verpflichtet, den Standort des

Verwertungsbetriebes in L einer Altlastenvoruntersuchung zu unterziehen und dem

AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft bis 30. Juni 2003 einen

entsprechenden Untersuchungsbericht in achtfacher Ausfertigung vorzulegen.

VII. (Grundbuchanmerkung des Verbots gemäss Disp.-Ziff.

III)

VIII. - X. (Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Mitteilung)

II.

Die Firma C AG rekurrierte gegen diese

Verfügung an den Regierungsrat, dem sie beantragte, die Baudirektion sei

einzuladen, das reduzierte Sanierungsprojekt zu ge­nehmigen (wobei sie

grundsätzlich die Pflicht anerkannte, eine Altlastenvorunter­suchung vorzunehmen).

Eventualiter beantragte die Rekurrentin, es sei ihr in teilweiser Aufhebung der

angefochtenen Verfügung die Verwirklichung des reduzierten Sanierungsprojekts

im Sinne einer teilweisen Herstellung des gesetzmässigen Zustands zu befehlen.

Subeventuell ersuchte sie um die Erstreckung der von der Baudirektion

festgelegten Fristen.

Der Regierungsrat hiess den Rekurs am 19.

November 2003 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und beauftragte die Bau­direktion,

über das reduzierte Sanierungsprojekt der Firma C AG eine

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Zudem ver­pflichtete er die Firma

C AG, den Standort des Verwertungsbetriebs in L einer Altlastenvoruntersuchung

zu unterziehen und dem AWEL innert sechs Monaten nach Rechtskraft des

Rekursentscheides einen entsprechenden Untersuchungsbericht vor­zulegen.

In den Erwägungen hält der Regierungsrat

überdies fest, das Rekursverfahren Nr. 2683/1995 erweise sich hiermit als

gegenstandslos und könne vom Geschäfts­verzeichnis abgeschrieben werden.

III.

Am 13. Februar 2004 erhob die Stadt A

gegen den Rekursentscheid des Regierungs­rates Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben

und die Verfügung der Baudirektion vom 24. Februar 2003 sei zu be­stätigen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Zudem stellt sie ver­schiedene

Anträge zum Verfahren.

Die Baudirektion erklärte Verzicht auf

Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt, die Be­schwerde sei abzuweisen.

Die Firma C AG schliesst auf die Abweisung der Beschwerde und erneuert ihre im

Rekursverfahren gestellten Eventualanträge, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

Angefochten wird ein

Rückweisungsentscheid, der die Baudirektion zur Durchführung einer UVP anhält.

Gemäss § 48 VRG ist die Beschwerde zulässig gegen Endentscheide, mit denen

eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt wird (Abs. 1). Zwischen­entscheide

sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben,

der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Abs. 2). Vorentscheide,

durch die eine Rechtsfrage beurteilt wird, sind weiterziehbar, wenn dadurch

sofort ein End­entscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren

erspart werden kann (Abs. 3). Rück­weisungs­entscheide stehen ihrer Natur

nach den Zwischen- und den Vorentscheiden nahe; in der Praxis werden sie aber

häufig Endentscheiden gleichgestellt, indem ihre Anfechtung nicht nur unter den

Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 oder 3 VRG zugelassen wird (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 16 mit Hinweisen).

Allerdings ist diese Praxis in jüngster Zeit in dem Sinn verschärft worden, als

für die selbständige Anfechtung von Rückweisungsentscheiden die Möglichkeit

einer erheblichen Verfahrens­verkürzung bestehen muss (RB 2002 Nr. 20 mit

weiteren Hinweisen auf VGr, 18. Dezember 2001, VB.2001.00364 und VGr, 27.

März 2002, PB.2002.00002). Wie zu zeigen sein wird, lässt sich der angefochtene

Rekursentscheid nicht halten. Würde auf die Beschwerde nicht eingetreten, hätte

dies unnötigerweise erhebliche Weiterungen und Auf­wendungen sowohl bei der privaten

Beschwerdegegnerin als auch bei den Behörden zur Fol­ge, die durch einen

sofortigen Entscheid vermieden werden können. In diesem Sinn besteht die

Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung, weshalb auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten ist.

1.2

Im Streit liegt eine Baubewilligung ausserhalb der

Bauzone. Die Gemeinde ist – als Standortgemeinde – gemäss Art. 34 Abs. 2

RPG zur Beschwerde an das Bundesgericht legi­ti­miert. Zudem kann sie ihre

Legitimation auch aus Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur und

Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) herleiten, da sie eine Missachtung von

Belangen des Naturschutzes geltend macht. Die Berechtigung, Verwaltungsgerichts­beschwerde

an das Bundesgericht zu erheben, schliesst das Recht zur kantonalen Beschwerde

ein. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin auch gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) und ge­mäss § 21

VRG zur Beschwerde berechtigt ist.

1.3

Die sich stellenden Fragen sind rechtlicher Natur

und können anhand des umfang­reichen Dossiers ohne zusätzliche Beweisaufnahmen

entschieden werden. Auf den von der privaten Beschwerdegegnerin beantragten

Augenschein ist daher zu verzichten.

1.4

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die

vollständige Akteneinsicht zu gewähren; insbesondere sei ihr das reduzierte

Sanierungsprojekt vom 10. November 2000 zur Vernehmlassung zuzustellen. Hierzu besteht

kein Anlass. Es hätte der Beschwerde­führerin frei gestanden, sich bei der

Baudirektion oder beim Regierungsrat rechtzeitig um Akten­einsicht zu bemühen.

Dass sie dies getan hat und ihr die Akteneinsicht verwehrt wor­den sei, macht

sie nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der weitere Antrag der

Beschwerdeführerin, es seien sämtliche Akten der Baudirektion beizuziehen, hat

sich er­ledigt. Das Verwaltungsgericht zieht in Beschwerdefällen ohnehin immer

das vollständige Dossier bei (§ 57 VRG).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt, dass das reduzierte

Sanierungsprojekt nie ausgeschrieben wurde. Sie beantragt deshalb, das

Verwaltungsgericht möge durch einen Zwischen­entscheid den Regierungsrat

einladen, seinen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung amtlich zu publizieren und

die Akten aufzulegen; allfällige weitere Beschwerden seien mit dem vorliegenden

Verfahren zu vereinen. Der Regierungsrat hält dem in seiner Vernehm­lassung

entgegen, das reduzierte Sanierungsprojekt, welches Gegenstand der Verfügung

der Baudirektion vom 24. Februar 2003 bildete, stelle noch kein Baugesuch dar

und sei deshalb nie amtlich publiziert worden. Der Regierungsrat habe mit der

Aufhebung der abweisenden Verfügung ebenfalls keine Bewilligung erteilt und

auch keine Anweisung getroffen, eine solche zu erteilen. Er habe aber den Weg

frei gemacht, damit über das reduzierte Sanierungsprojekt eine UVP durchgeführt

werden könne.

Diese Betrachtungsweise überzeugt nicht.

Aus den in der Prozessgeschichte erwähnten Akten, aber auch aufgrund des

Aufwands, der für die Auseinandersetzung mit diesem Proj­ekt innerhalb der

Baudirektion getrieben wurde, ergibt sich, dass sowohl die Gesuch­stellerin

als auch die Baudirektion davon ausgingen, beim reduzierten Sanierungsprojekt

handle es sich um ein Baugesuch oder zumindest um ein Vorentscheidsgesuch,

welches an die Stelle des Vorentscheidsgesuches von 1994 getreten war.

Dementsprechend lautete die Ver­fügung der Baudirektion ganz unmissverständlich

auf die Verweigerung der nachge­suchten Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24

RPG, und nur so lässt sich auch verstehen, dass der Regierungsrat den Rekurs

gegen das frühere Vorentscheidsgesuch unwider­sprochen als gegenstandslos

geworden erklären konnte. Wollte man dies nicht so sehen, würde sich im Übrigen

die Frage stellen, weshalb der Regierungsrat auf den (zweiten) Rekurs überhaupt

eingetreten ist. Wäre das reduzierte Sanierungsprojekt als einfache "Bauanfrage"

anzusehen, so wäre die Beantwortung dieser Anfrage nicht anfechtbar ge­wesen,

da über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens

grund­­legend sind, verbindliche Vorentscheide gemäss §§ 323 f. PBG

eingeholt werden können (vgl. hierzu VGr, 24. September 1999,

VB.1999.00137, BEZ 1999 Nr. 32 E. 1c).

2.2

Ist demnach von einem Baubewilligungs- oder

Vorentscheidsverfahren auszugehen, so wurde das Gesuch in der Tat zu Unrecht

nicht ausgeschrieben. Baugesuche sind gemäss § 314 Abs. 1 PBG durch

die örtliche Baubehörde öffentlich bekannt zu machen. § 324 Abs. 2

PBG kennt zwar das Vorentscheidverfahren ohne Drittverbindlichkeit, bei welchem

auf eine Ausschreibung verzichtet wird. Diese Bestimmung ist indessen in den

meisten Fällen – nämlich immer dann, wenn es wie vorliegend um die Anwendung

des Raum­planungs­gesetzes und seiner kantonalen und eidgenössischen

Ausführungsbestim­mungen geht – bundesrechtswidrig. Damit das Beschwerderecht

Dritter gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG tatsächlich ausgeübt werden

kann, müssen die Beschwerdeberechtigten über das Verfahren rechtzeitig in

Kenntnis gesetzt werden. Verfahrensregeln, welche dies nicht gewährleisten,

verletzen das Raumplanungsgesetz (RB 1994 Nr. 92, BGE 120 Ib 48, je

mit Hin­weisen).

Vorliegend hat dies die Aufhebung des

Rekursentscheides und grundsätzlich auch der erstinstanzlichen Verfügung zur

Folge. Die Verfügung der Baudirektion braucht indessen dann nicht aufgehoben

werden, wenn sie sich als materiell rechtmässig erweist. In diesem Fall würden

zumindest insofern keine Rechte Dritter tangiert, als keine Bewilligung erteilt

wurde und eine etwaige Umnutzung der Gebäude nicht Gegen­stand des vorliegenden

Verfahrens ist. Für eine Rückweisung an die Baudirektion besteht auch insofern

kein Anlass, als die private Beschwerdegegnerin keinen entsprechenden Antrag

gestellt hat – auch nicht eventuell – und die Angelegenheit aufgrund der Akten

spruchreif ist.

2.3

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die

Baudirektion zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG

verweigert und die gestaffelte Stilllegung des Altautoverwertungsbetriebs der

Beschwerdeführerin angeordnet hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 37a RPG regelt der Bundesrat,

unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und

Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder

seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.

Der Bundesrat ist diesem Auftrag in Art. 43 der Raumplanungsverordnung vom

28.

Juni 2000 (RPV) nachgekommen. Danach können Zweckänderungen und

Erweiterungen solcher Bauten und Anlagen unter den in Abs. 1 lit. a - f

aufgeführten Voraussetzungen bewilligt werden. Die Absätze 2 und 3 befassen

sich zudem mit dem quantitativen Höchstmass einer zulässigen Erweiterung.

Art. 43 RPV erlaubt damit bei

gewerblichen Bauten und Anlagen Zweckänderungen und Erweiterungen unter

Bedingungen, die für den Bauherrn günstiger sind als die Voraussetzungen gemäss

der Grundnorm von Art. 24c RPG und 42 RPV. Der wesentlichste Unterschied

besteht in der ausdrücklichen Zulassung vollständiger Zweckänderungen. Ein weiterer

hervorzuhebender Unterschied liegt im Stichdatum, vor welchem die fraglichen

Bauten errichtet sein mussten. Dieses ist bei Bauten, welche nach Art. 24c

RPG zu beurteilen sind, grundsätzlich der 1. Juli 1972, während kraft Art. 37a

RPG ein späteres Datum massgeblich ist (BGE 129 II 396 E. 4.2.1).

3.2

Der Regierungsrat hat angenommen, das Vorhaben der privaten

Beschwerdegegnerin sei allein nach Art. 37a RPG bzw. Art. 43 RPV zu

beurteilen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, diese Bestimmungen seien

nur auf reine Zweckänderungen, nicht hingegen auch auf bauliche Erweiterungen

anwendbar. Letztere seien immer nach Art. 24c RPG zu beurteilen.

Richtig ist, dass Art. 37a RPG die

Erweiterungen nicht ausdrücklich nennt. Es fragt sich daher, ob der Bundesrat

mit Art. 43 RPV seine Regelungskompetenz überschritten hat. Bei der

vorfrageweisen Überprüfung einer unselbständigen Verordnung – hierum handelt es

sich bei der RPV – kann das Gericht prüfen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen

der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Räumt die gesetzliche

Delegation dem Bundes­rat einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf

Verordnungsstufe ein, ist dieser für die Gerichte verbindlich (Art. 191 der

Bundesverfassung [BV]). In diesem Fall kann das Gericht lediglich prüfen, ob

die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen

offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz- oder

verfassungswidrig erweist (BGE 126 II 283 E. 3b mit Hinweisen).

Es ist schon aufgrund des Wortlautes

offensichtlich, dass Art. 37a RPG dem Bundesrat einen weiten

Regelungsspielraum zugesteht. Dies geschah bewusst. Art. 37a RPG wurde

erst im Differenzbereinigungsverfahren als Kompromisslösung ins Gesetz eingefügt

(vgl. Ruedi Muggli, Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des

Raumplanungs­gesetzes vom 20. März 1998, in VLP: Information der

Dokumentationsstelle für Raum­planungs- und Umweltrecht, November 1998, Art. 37a

N. 1 und 2). Angesichts der Ausführungen von Bundesrat Koller im Parlament kann

kaum ein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber mit Art. 37a RPG den

Bundesrat nicht nur ermächtigt hat, die Zweck­änderung von gewerblichen Bauten

und Anlagen zu regeln, sondern auch deren Erwei­terung (vgl. Amtl. Bull. N 1998

504.

und S 1998 317). Lehre und Rechtsprechung gehen vom Gleichen aus, auch wenn

die Frage nie vertieft erörtert wurde (Muggli, Art. 37a N. 1 und 3; Peter

Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 100/2001, S. 291 ff.,

302; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A.,

Bern 2002, S. 201 f.; BGE 127 II 215 E. 3d; VGr, 8. Juli 2004, VB.2003.00416,

E. 4.2, www.vgrzh.ch). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was es

rechtfertigen könnte, hier von einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung

des Bundesrates oder von einer anderen Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit von

Art. 43 RPV auszugehen. Der Regie­rungsrat hat daher das Vorhaben der privaten

Beschwerdegegnerin zu Recht nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV geprüft.

3.3

Wie Bundesrat Koller in seinen bereits erwähnten

Ausführungen vor den Räten betonte, müssen Änderungen von gewerblichen Bauten

auch nach Art. 37a RPG massvoll sein. Erhebliche Erweiterungen der

bestehenden Bausubstanz dürfen mit vollständigen Zweckänderungen nicht

verbunden werden. Mit anderen Worten gilt insofern grundsätz­lich die gleiche

Regelung wie bei Änderungen gemäss Art. 24c RPG, auch wenn Art. 43

Abs. 2 und 3 RPV in quantitativer Hinsicht die Grenze weiter zieht als Art. 42

Abs. 3 RPV. Im Einzelnen erlaubt Art. 43 Abs. 2 RPV eine Erweiterung der

zonenwidrig genutzten Fläche um 30 %, wobei Erweiterungen innerhalb des

bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden. Die Erweiterung

der zonenwidrig genutzten Fläche ausser­halb des bestehenden Gebäudevolumens um

mehr als 100 m2 ist nur zulässig, wenn die Er­weiterung für die

Fortführung des Betriebs erforderlich ist (Abs. 3).

Für den Vergleich zwischen Bestehendem

und Geplantem wären rechtlich massgeblich an sich nur die vor 1980 errichteten

Gebäude, ohne den 1988 vorgenommenen An- und Um­bau. Vereinfachend wird im

Folgenden indessen vom heutigen Ist-Zustand ausgegangen, was mit Blick auf das

Ergebnis zulässig erscheint. Im Ist-Zustand sind gemäss den Projekt­unterlagen

ungefähr 1240 m2 überdachte Fläche vorhanden (Hauptgebäude 600 m2,

Werkhalle mit Schrottpresse 350 m2, Einstellhalle 135 m2,

verschiedene Ersatzteil­lager 155 m2). Das reduzierte

Sanierungsprojekt sieht vor, alle vorhandenen Bauten ausser dem Hauptgebäude

abzubrechen. Das Hauptgebäude soll um ca. 16 m verlängert und dan­eben

eine neue, 8 m hohe Halle von ca. 75 m mal 45 m Grundfläche errichtet

werden. Die Fläche der neuen Bauten beträgt ca. 3585 m2. Auch wenn

in Rechnung gestellt wird, dass die heutige ca. 12.5 m hohe Schrottpresse

abgebrochen werden soll und dass möglicher­weise die Fläche, auf welcher

Altautos im Freien gelagert werden, vermindert wird, so ist doch offensichtlich,

dass das zulässige Erweiterungsmass von 30 % bei weitem über­schritten

wird. Von einer massvollen Erweiterung kann klarerweise keine Rede mehr sein.

Der angefochtene Entscheid ist auch aus diesem Grunde aufzuheben, und die Be­willigungsverweigerung

durch die Baudirektion erweist sich als rechtmässig.

3.4

Der Regierungsrat hat sich zu den Voraussetzungen

von Art. 43 Abs. 1 RPV näher geäussert. Eine Auseinandersetzung mit diesen

Erwägungen kann an sich unterbleiben, nachdem das Vorhaben an einer vom

Regierungsrat nicht näher geprüften Voraussetzung scheitert. Immerhin drängen

sich folgende Bemerkungen auf.

Art. 43 Abs. 1 lit. f RPV setzt

voraus, dass dem Vorhaben keine wichtigen Anliegen der Raumplanung

entgegenstehen. Damit wird eine umfassende Interessenabwägung verlangt, die

derjenigen nach Art. 24c Abs. 2 und 24 lit. b RPG entspricht. Dabei

ist insbesondere zu prüfen, ob das Vorhaben den Zielen und Grundsätzen der

Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) und dem Umweltschutzrecht entspricht

(Walter Haller/Peter Karlen, Raumpla-nungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,

Zürich 1999, Rz. 741; Hänni, S. 202 bei Fn. 628 und S. 201, je mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Wie der Regierungsrat zutreffend erwogen

hat, untersteht die einem Neubau entsprechende Sanierung des

Altautoverwertungsbetriebes der UVP. Diese hätte die Grundlagen zu liefern

unter anderem für die erwähnte Interessenabwägung. Gemäss Art. 9 USG ist

die Prüfung der Umweltverträglichkeit vorzunehmen, bevor die Behörde

über das Projekt entscheidet. Indem der Regierungsrat bereits im Voraus

feststellt, Art. 43 RPV stehe dem Vorhaben nicht entgegen, kehrt er die

Reihenfolge um, was das Recht verletzt. Ohne entsprechende Unterlagen lässt

sich eine Interessenabwägung nicht korrekt vornehmen (siehe für eine

vergleichbare Konstellation BGE 123 II 88 E. 2). Namentlich fehlen

konkrete Angaben über den Verkehr von und zur Anlage, so dass ungeklärt ist, ob

überwiegende Interessen der Anwohner einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen

(abgesehen davon, dass auch ungenügend geklärt ist, ob die bestehende

Erschliessung nicht erweitert werden müsste, Art. 43 Abs. 1 lit. d

RPV). Sodann lässt sich ohne nähere Untersuchungen, die bisher nie vorgenommen

wurden, auch nicht ausschliessen, dass Inter­essen des Naturschutzes – das

Betriebsgelände grenzt unmittelbar an das Flachmoor und Naturschutzgebiet R,

ein im Inventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung verzeichnetes Objekt –

einer Weiterführung bzw. Erweiterung des Betriebes nicht entgegenstehen.

Im Ergebnis lässt der angefochtene

Entscheid auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage vermissen,

welche Bedeutung der Streichung des Altautoverarbeitungsplatzes im regionalen

Richtplan zukommt, die explizit damit begründet wurde, dass diesem Stand­ort

überwiegende Interessen des Umweltschutzes, insbesondere des Natur-,

Landschafts-, Gewässer- und Bodenschutzes entgegenstünden.

3.5

Die Tatsache, dass die vorgesehene Erweiterung

nicht zuletzt dazu dient, derzeit ver­letzte Vorschriften des Gewässerschutzes

einzuhalten, ändert an der vorstehenden Beur­teilung nichts. Der eindeutige

Widerspruch zu den Vorgaben des Raumplanungsgesetzes wird durch den "guten

Zweck" des Projektes nicht aufgehoben. Die Einhaltung anderer Normen, so

jener des Gewässerschutzgesetzes, ist Voraussetzung für die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG; sie rechtfertigt hingegen

nicht zu­sätzliche, im RPG nicht vorgesehene Ausnahmen.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die Baudirektion zu

Recht Einschränkungen und schliesslich die Stilllegung des Betriebes der privaten

Beschwerdegegnerin angeordnet hat. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die

vorab zu behandelnde Frage, ob sich ein endgültiger Entscheid rechtfertigt oder

ob der privaten Beschwerdegegnerin nochmals Gelegenheit zur Einreichung eines

erneut reduzierten, RPG-konformen Sanierungsprojektes einzuräumen ist.

4.1

Der Regierungsrat weist im angefochtenen Beschluss

darauf hin, dass der Betrieb der privaten Beschwerdegegnerin im öffentlichen

Interesse jahrzehntelang teils gefördert, teils geduldet worden sei, und

erwähnt in diesem Zusammenhang eine zwischen elf Kantonen und dem Fürstentum

Liechtenstein mit der Vereinigung der Autosammelstellenhalter der Schweiz

abgeschlossene Vereinbarung (von 1994; eine Vorgängervereinbarung datierte von

1975), die auch von der privaten Beschwerdegegnerin unterzeichnet wurde. Diese

Vereinbarungen können indessen nicht als Förderung einer bestimmten, an ihr

beteiligten Unternehmung gelten. Auch sonst scheint es übertrieben zu

behaupten, der Betrieb der privaten Beschwerdegegnerin sei von der öffentlichen

Hand gefördert worden. Richtig ist, dass das öffentliche Interesse an einer

geordneten Entsorgung von alten Autos immer wieder betont und anerkannt wurde

und auch als Rechtfertigung für die Erteilung von Bewilligungen an die private Beschwerdegegnerin

diente, deren Standort schon seit langem als raumplanerisch problematisch

erkannt war. So wiesen bereits die provisorischen Bewilligungen der

Baudirektion vom 20. November 1974 und vom 16. Mai 1975 darauf hin, dass

der Betrieb in einer Industriezone anzusiedeln sei und am jetzigen Standort nur

befristet toleriert werden könne. 1982 erneuerte die Baudirektion die

Bewilligungen für den Betrieb der privaten Beschwerdegegnerin erneut nur

befristet, mit dem Hinweis, dass es Sache der Stadt A sei, für den

Autosammelplatz eine entsprechende zonenrechtliche Ordnung zu erlassen. Ende

der Achtzigerjahre ver­suchte die private Beschwerdegegnerin einen Gestaltungsplan

zu erwirken, der ihr eine Arealerweiterung ermöglicht hätte. Diese Planungsabsicht

scheiterte. In den Neunzigerjahren erfolgte sodann die einleitend erwähnte Streichung

des Standortes L im regionalen Richtplan und die erste Verweigerung einer

Ausnahmebewilligung durch die Baudirektion, die gefolgt wurde von zusätzlichen

Untersuchungen und der hier angefochtenen zweiten Bewilligungsverweigerung für

das "reduzierte Sanierungsprojekt". Der privaten Beschwerdegegnerin

musste unter diesen Umständen schon lange bewusst sein, dass ihr Standort aus

raumplanerischer Sicht problematisch war und auf Dauer nicht Bestand haben

konnte.

Ebenfalls seit langem bewusst sein musste

ihr, dass gewässerschutzrechtlich dringender Handlungsbedarf bestand bzw.

besteht. So hielt die Verfügung der Baudirektion vom 13. Juli 1995 etwa

fest, eine Abwasserprobeanalyse vom Februar 1990 habe bei den Ab­wassereinleitungen

Grenzwertüberschreitungen von 15 % bei Zink, von 160 % bei Blei und

540.

% bei den Kohlenwasserstoffen ergeben. Die derzeitige Betriebsweise

wider­spreche offensichtlich den Art. 6 und 7 des Gewässerschutzgesetzes

vom 24. Januar 1991 (GSchG) und eine Sanierung sei dringlich. Auch auf den

Altlastenverdacht wurde bereits damals hingewiesen. Es ist daher nicht ohne

weiteres nachvollziehbar, dass die private Beschwerdegegnerin bzw. ihr Anwalt

vorbringt, ihr Betrieb sei in jeder Hinsicht vor­bildlich geführt worden. Auch

das vom AWEL in Auftrag gegebene Sanierungskonzept vom August 2000, dessen

Feststellungen die private Beschwerdegegnerin nur in einem Detail entgegentrat,

zeigt einen beachtlichen Handlungsbedarf auf und gelangt zum Ergebnis, mit

einer Verlegung/Stilllegung des Betriebs könnten die gesetzlichen Rahmenbedingungen

am besten eingehalten werden.

Die jahrelange Vorgeschichte gestattet

den Schluss, dass die private Beschwerdegegnerin nicht gewillt oder nicht in

der Lage ist, ein Sanierungsprojekt vorzulegen, welches den Rahmen des gemäss Art. 43

RPV Zulässigen einhält und zugleich die erforderliche gewässerschutzrechtliche

Sanierung sicherstellt. Somit besteht kein Anlass, die Angelegenheit nochmals

an die Baudirektion zurückzuweisen, um die private Beschwerdegegnerin zur Einreichung

eines erneut überarbeiteten Sanierungsprojekts anzuhalten.

4.2

Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich bereits,

dass gewässerschutzrechtlich erheblicher und dringender Handlungsbedarf

besteht. Die private Beschwerdegegnerin hat dieser Feststellung nie

widersprochen, sondern geht vom Gleichen aus. Eine Sanierung, welche mit den

für eine Weiterführung des Betriebes nötigen Massnahmen verbunden wäre, kommt

aus raumplanungsrechtlichen Gründen wie dargelegt nicht in Frage. Damit entfällt

auch die von der privaten Beschwerdegegnerin eventualiter beantragte Lösung,

ihr unter Verweigerung der entsprechenden Bewilligung das Sanierungsprojekt als

gewässer­schutzrechtliche Massnahme zu befehlen, ohne dass näher auf ihren –

durchaus verfehlten – Vergleich mit einer übergrossen Dachlukarne einzugehen

ist. Die von der Baudirektion angeordnete sukzessive Stilllegung des Betriebs

erscheint vielmehr als die einzige Mög­lichkeit, einen rechtskonformen Zustand

herbeizuführen.

4.3

Entgegen der im Subeventualstandpunkt vertretenen

Auffassung ist auch die Dauer der von der Baudirektion angeordneten Fristen

nicht zu beanstanden. Die private Beschwerdegegnerin hat seit längerem keine

erheblichen Investitionen in den Betrieb mehr vornehmen müssen; wie erwähnt

musste ihr die Notwendigkeit, den Betrieb zu verlegen oder stillzulegen, auch

schon lange bewusst sein. Es kann daher keine Rede davon sein, dass zur Schonung

von Investitionen bzw. zum Schutz des Vertrauens der Betroffenen eine Frist von

mindestens zehn Jahren anzusetzen ist. Vielmehr ist die Verfügung der Baudirektion

im Wesentlichen zu bestätigen, allerdings unter Ansetzung von Fristen, die ab

Rechtskraft dieses Urteils laufen.

5.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der privaten Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), der keine

Parteientschädigung zusteht. Auch die Beschwerdeführerin, die anwaltlich nicht

vertreten war und zu deren üblicher Verwaltungstätigkeit auch das Führen einer

Beschwerde wie der vorliegenden noch gerechnet werden kann, hat keinen Anspruch

auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Verfügung der

Baudirektion vom 24. Februar 2003 mit folgenden Fristen bestätigt:

I. (unverändert)

II. (unverändert)

III. Die Firma

C AG wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Urteils Unfallautos unter Dach

und Restkarosserien im Freien nur noch einstöckig zu lagern. Ab neun Monaten

nach Rechtskraft dieses Urteils ist die Lagerung von Unfallautos und

Restkarosserien im Freien gänzlich untersagt.

IV. Das

heutige Areal der Firma C AG (gemäss Kataster-Kopie vom 12. Januar 1988)

in L wird ab drei Jahren nach Rechtskraft dieses Urteils mit einem Verbot der

Altautoverwertung und des Autohandels belegt.

V. Die Firma C

AG wird verpflichtet, die bestehenden Bauten und Anlagen mit provisorischer

Baubewilligung innert vier Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils abzubrechen

bzw. zu beseitigen:

- Abwasseranlage

(provisorische Einleitungsbewilligung vom 16. August 1967)

- Vorplatzabwasser

(provisorische Einleitungsbewilligung vom 8. Dezember 1967)

- Provisorische

Werkplatzüberdachung (provisorische Bewilligungen vom 20. November 1974, vom

16.

Mai 1975 sowie vom 17. Juni 1975)

- Einleitung

Meteorwasser (provisorische Einleitungsbewilligung vom 2. Juni 1975)

VI. Die Firma C

AG wird verpflichtet, den Standort des Verwertungsbetriebes in L einer

Altlastenvoruntersuchung zu unterziehen und dem AWEL Amt für Abfall, Wasser,

Energie und Luft innert sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils einen

entsprechenden Untersuchungsbericht in achtfacher Ausfertigung vorzulegen.

VII. X.

(unverändert)

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

privaten Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an:…..