VB.2004.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00033
18. März 2004Deutsch10 min
(URT.2004.7828)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00033
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 21.05.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerdeführenden verschwiegen in ihrem Gesuch um Sozialhilfe, dass sie im Ausland über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 183'000.- verfügen. Da sie unter unwahren und unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt haben, sind sie nach § 26 SHG zur Rückerstattung verpflichtet. Unbeheflich ist der Einwand, dass der Wert der Liegenschaft nicht realisierbar ist. Wer nämlich Vermögenswerte verschwiegen hat, kann sich gegenüber einer Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Werte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (E. 2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, da die Beschwerdeführenden nicht mittellos sind (E. 3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4).
Stichworte:
REALISIERBARKEIT
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
VERMÖGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. 1 SHG
§ 26 SHG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 51 S. 110
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Die Sozialbehörde der
Gemeinde X forderte von A und B mit Beschluss vom 22. Juli 2003 die von Juli
2000 bis September 2002 bezogenen Sozialhilfeleistungen zurück. Die Rückerstattungsforderung
wurde unter Berücksichtigung der bezogenen Sozialhilfeleistungen und
finanzierten Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 104'895.85 ("Ausgaben")
einerseits sowie von verschiedenen Sozialversicherungsleistungen ("Einnahmen")
anderseits berechnet, was einen "Ausgabenüberschuss" von Fr. 57'439.75
ergab; diese wurde vermehrt um einen Betrag von Fr. 15'868.-, bei dem es
sich um jenen Teil einer früheren Rückforderung von im Juli 2000 bis Februar
2002 bezogenen SUVA-Unfalltaggeldern von insgesamt Fr. 26'868.- handelt,
auf dessen Rückerstattung die Sozialbehörde X im Rahmen eines früheren
Rekursverfahrens vergleichsweise verzichtet hatte; demnach wurde die gesamte
Rückerstattungsforderung auf Fr. 73'307.75 beziffert.
Bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2003 hatte die anwaltlich vertretene Sozialbehörde
die Rückforderung unter Hinweis auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14.
Juni 1981 (SHG) damit begründet, im Gesuch vom 15. Dezember 1999 um Gewährung
von Sozialhilfeleistungen sei unter der Rubrik "Vermögen" lediglich
ein Bankguthaben von Fr. 5'000.- angegeben worden. Erst aus den Akten
betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV (Gesuch und Leistungsverfügung der
kommunalen Durchführungsstelle vom 18. Februar 2003) sei ersichtlich geworden,
dass die Eheleute A und B Eigentümer einer Liegenschaft im Land L mit
einem Vermögenssteuerwert von Fr. 183'412.- seien. Hätte die Sozialbehörde
bei der erstmaligen Zusprechung von Sozialhilfe von diesem Grundeigentum
gewusst, wären die Bezüger aufgefordert worden, diesen Vermögenswert zu realisieren;
wirtschaftliche Hilfe wäre damals nur gegen eine pfandversicherte
Rückerstattungsverpflichtung bis zum Verkauf der Liegenschaft gewährt worden.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 5. September 2003 ersuchten A und B um
Aufhebung des Rückerstattungsbeschlusses vom 22. Juli 2003; ausserdem sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von
Rechtsanwältin lic.iur. C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Im
Rekursverfahren anerkannte die Sozialbehörde, dass bei der Berechnung der
Rückforderung der Betrag von Fr. 15'868.- ("ungedeckter
Teil" aus dem im früheren
Rekursverfahren abgeschlossenen Vergleich) versehentlich aufgerechnet worden
sei, weshalb sich die Rückforderung richtig berechnet auf Fr. 57'439.75
belaufe. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 merkte der Bezirksrat W diese Reduktion
der Rückerstattungsforderung seitens der Rekursgegnerin vor (Disp.-Ziff. I);
der Rekurs wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. II), ebenso das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung (Disp.-Ziff. III); auf die Erhebung von Verfahrenskosten
wurde gestützt auf § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom
30.
Juni 1966 (GebührenO) verzichtet (Disp.-Ziff. IV);
Parteientschädigungen wurden weder den Rekurrierenden noch der Rekursgegnerin
zugesprochen (Disp.-Ziff. V).
III.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2004 beantragten A und B dem
Verwaltungsgericht, in Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats W sei auf
die Rückforderung von Fr. 57'439.75 der Beschwerdegegnerin zu verzichten;
ausserdem erneuerten sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der
Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. Die Gemeinde X ersuchte am 24. Februar
2004.
um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wer unter unwahren oder
unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist nach § 26
SHG zur Rückerstattung einschliesslich Verzinsung (§ 29 SHG) verpflichtet.
Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft an die in § 18 Abs. 1 SHG
statuierte Verpflichtung der Hilfesuchenden an, über ihre Verhältnisse
wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu
gewähren.
Die Beschwerdeführenden, die erstmals Ende 1999 um
Gewährung von Sozialhilfeleistungen ersuchten, erhielten am 9. Dezember 1999
eine Aufstellung der an der auf den 15. Dezember 1999 angesetzten
Besprechung mitzubringenden Unterlagen; diese Aufstellung war generell, "formularmässig" abgefasst; sie nahm noch in keiner Weise konkret Bezug auf
die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, welche es ja noch
abzuklären galt. Anlässlich der Besprechung vom 15. Dezember 1999 gaben die
Beschwerdeführenden in dem eigenhändig ausgefüllten weiteren Formular in der
Rubrik "Vermögen" lediglich ein Bankguthaben von Fr. 5'000.-
an; die ihnen gehörende Liegenschaft im Land L führten sie nicht an.
Zugleich unterzeichneten sie eine Erklärung, wonach alle ihre Angaben der
Wahrheit entsprächen, keine Angaben, die den Entscheid der Fürsorgebehörde beeinflussen
könnten, verschwiegen worden seien, alle sachdienlichen Unterlagen vollständig
eingereicht worden seien und sämtliche Vermögenswerte vollständig deklariert
worden seien.
Der Bezirksrat ist zum Schluss gelangt, unter diesen
Umständen sei der Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG entgegen den
Einwendungen der Rekurrierenden erfüllt. Dieser Beurteilung ist beizutreten;
es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Insbesondere hat der Bezirksrat
zutreffend erwogen, die Beschwerdeführenden könnten nichts zu ihren Gunsten
daraus ableiten, dass weder das ihnen am 9. Dezember 1999 abgegebene Formular
betreffend beizubringende Unterlagen noch das am 15. Dezember 1999 eigenhändig
ausgefüllte Formular mit Fragen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse
ausdrücklich Bezug auf Liegenschaften nimmt. Die Beschwerdeführenden wiederholen
im Wesentlichen diese bereits in der Rekursschrift erhobenen, nach dem Gesagten
zu Recht verworfenen Einwendungen. Am Einwand, anlässlich der Besprechung vom
15.
Dezember 1999 seien sie infolge mangelhafter Kenntnisse der deutschen
Sprache nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der Frage nach ihrem Vermögen
zu verstehen, halten sie nicht mehr fest; die Vorinstanz hat denn auch diesen
Einwand mit dem unbestritten gebliebenen Hinweis widerlegt, dass die in W
geborene und in der Region aufgewachsene Rekurrentin der deutschen Sprache sehr
wohl mächtig ist.
Die Rückerstattungsforderung beruht auf der Annahme, der
Liegenschaft im Land L komme mindestens ein Wert von Fr. 183'000.- zu, was
unbestrittenermassen dem amtlichen Steuer- oder Schätzungswert entspricht. Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Liegenschaft sei "deutlich weniger" wert, weshalb sie im Land L Einsprache gegen die Bewertung
erhoben hätten. Es handle sich um ein einfaches und renovationsbedürftiges Objekt,
weshalb sie hierfür weder einen Käufer finden noch von einer Bank eine Hypothek
erhalten würden. Die Einwendungen sind unbehelflich. Die Beschwerdeführenden
selber haben in ihrem Gesuch um Zusatzleistungen zur IV-Rente vom 18. Februar
2003.
den Wert der Liegenschaft mit Fr. 183'000.- angegeben. Im Übrigen
hätte die streitige Rückerstattungsforderung von Fr. 57'439.75 eine
betragsmässig hinreichende Grundlage auch dann, wenn der Wert der Liegenschaft
wesentlich tiefer wäre; das wird indessen lediglich in pauschaler Weise ohne
jede nähere Substanziierung behauptet. Der Einwand, der Wert der Liegenschaft
sei wegen der (behaupteten) Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Hypothek
oder bei der Suche nach einem Käufer nicht realisierbar, ist auch aus einem
anderen Grunde unbehelflich: Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden damit geltend,
hätten sie die Liegenschaft im Dezember 1999 oder jedenfalls vor dem Entscheid
über die Gewährung von Sozialhilfe deklariert, so wären sie in den Genuss der
Regelung von § 20 SHG gekommen, wonach das Vorhandensein von Vermögenswerten,
deren Realisierung zurzeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der Gewährung
von Sozialhilfe nicht entgegensteht. Wer indessen Vermögenswerte verschweigt,
kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung nach § 26
SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die
Realisierung dieser Werte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (vgl. RB 1997
Nr. 121).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückerstattungsforderung
von Fr. 57'439.75 vollumfänglich zu bestätigen ist.
3.
Die Beschwerdeführenden fechten den Rekursentscheid auch
insoweit an, als ihnen eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert
worden ist. Für das Beschwerdeverfahren verlangen sie die unentgeltliche
Prozessführung und erneut die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Gemäss § 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (Abs. 2). Für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vorausgesetzt, dass
der Gesuchsteller mittellos und sein Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
ist; für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich
erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte eines solchen
bedarf.
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32). Dies trifft jedenfalls
für das vorliegende Beschwerdeverfahren angesichts der überzeugenden Erwägungen
der Rekursinstanz, denen die Beschwerdeführenden keine stichhaltigen Argumente
entgegensetzen, zu. Ob bereits die Rekurserhebung als aussichtslos bezeichnet
werden muss, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt es an der Voraussetzung der
Mittellosigkeit. Nicht als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG gilt in
der Regel, wer neben einem geringen Einkommen über einiges Vermögen verfügt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 27; RB 2000 Nr. 4). Demnach sind
zusätzlich zum anrechenbaren Einkommen vorhandene Vermögenswerte zu
berücksichtigen, sofern sie realisierbar sind, namentlich Liegenschaften, deren
Belehnung dem Gesuchsteller zugemutet werden kann (RB 1996 Nr. 8). Wie erwähnt
(vorstehend E. 2), haben die Beschwerdeführenden zwar behauptet, jedoch nicht
hinreichend substanziiert, dass ihre Liegenschaft im Land L nicht mittels einer
Hypothek belehnbar sei. Unter diesen Umständen können sie nicht als mittellos
gelten. Dass sie aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens und ihres
IV-Rentenbezugs zu IV-Ergänzungsleistungen berechtigt sind, vermag hieran
nichts zu ändern.
Weil die Beschwerdeführenden nicht mittellos sind, ist der
Rekursentscheid auch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung zu bestätigen, und sind die Begehren um unentgeltliche
Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren
abzuweisen. Ob die Beschwerdeführenden zur Wahrung ihrer Rechte im Rekurs- und
im Beschwerdeverfahren auf einen Rechtsvertreter angewiesen waren (vgl. zu
dieser Frage RB 1994 Nr. 4, 1998 Nr. 5 und 2001 Nr. 6; VGr, 4. Dezember
2003, VB.2003.00348, www.vgrzh.ch), kann bei dieser Sach- und Rechtslage offen
bleiben.
4.
Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die
Gerichtskosten je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den
restlichen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht ihnen von
vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung verlangt auch die obsiegende Beschwerdegegnerin.
Soweit sich dieses Begehren auch auf das Rekursverfahren beziehen sollte, kann
ihm schon deswegen nicht entsprochen werden, weil die Beschwerdegegnerin gegen
die Verweigerung einer solchen schon damals verlangten Entschädigung nicht Beschwerde
geführt hat. Für das Beschwerdeverfahren wäre ihr eine solche Entschädigung nur
zuzusprechen, wenn die Beantwortung der Beschwerde mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden gewesen wäre. Denn die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört
zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens und ist nur in Fällen, die
mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden sind, mit einer
Parteientschädigung abzugelten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Die Begehren um unentgeltliche Prozessführung und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für den restlichen Betrag, auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
…