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Entscheid

VB.2004.00033

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00033

18. März 2004Deutsch10 min

(URT.2004.7828)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialbehörde der

Gemeinde X forderte von A und B mit Beschluss vom 22. Juli 2003 die von Juli

2000 bis September 2002 bezogenen Sozialhilfeleistungen zurück. Die Rückerstattungsforderung

wurde unter Berücksichtigung der bezogenen Sozialhilfeleistungen und

finanzierten Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 104'895.85 ("Ausgaben")

einerseits sowie von verschiedenen Sozialversicherungs­leistungen ("Einnahmen")

anderseits be­rechnet, was einen "Ausgabenüberschuss" von Fr. 57'439.75

ergab; diese wurde vermehrt um einen Betrag von Fr. 15'868.-, bei dem es

sich um jenen Teil einer früheren Rückforderung von im Juli 2000 bis Februar

2002 bezogenen SUVA-Unfalltaggeldern von insgesamt Fr. 26'868.- handelt,

auf dessen Rückerstattung die Sozialbehörde X im Rahmen eines früheren

Rekursverfahrens vergleichsweise verzichtet hatte; demnach wurde die gesamte

Rück­erstattungsforderung auf Fr. 73'307.75 beziffert.

Bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2003 hatte die anwaltlich vertretene Sozial­behörde

die Rückforderung unter Hinweis auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14.

Juni 1981 (SHG) damit begründet, im Gesuch vom 15. Dezember 1999 um Gewährung

von Sozialhilfeleistungen sei unter der Rubrik "Vermögen" lediglich

ein Bankguthaben von Fr. 5'000.- ange­geben worden. Erst aus den Akten

betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV (Gesuch und Leistungsverfügung der

kommunalen Durchführungsstelle vom 18. Februar 2003) sei ersichtlich geworden,

dass die Eheleute A und B Eigentümer einer Liegenschaft im Land L mit

einem Vermögenssteuerwert von Fr. 183'412.- seien. Hätte die Sozialbehörde

bei der erst­maligen Zusprechung von Sozialhilfe von diesem Grundeigentum

gewusst, wären die Bezüger aufgefordert worden, diesen Vermögenswert zu realisieren;

wirtschaftliche Hilfe wäre damals nur gegen eine pfandversicherte

Rückerstattungsverpflichtung bis zum Verkauf der Liegenschaft gewährt worden.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 5. September 2003 ersuchten A und B um

Aufhebung des Rückerstattungs­beschlusses vom 22. Juli 2003; ausserdem sei

ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von

Rechtsanwältin lic.iur. C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Im

Rekursverfahren anerkannte die Sozialbehörde, dass bei der Berechnung der

Rückforderung der Betrag von Fr. 15'868.- ("ungedeckter

Teil" aus dem im früheren

Rekursverfahren abgeschlossenen Vergleich) versehentlich aufgerechnet worden

sei, weshalb sich die Rückforderung richtig berechnet auf Fr. 57'439.75

belaufe. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 merkte der Bezirksrat W diese Reduktion

der Rückerstattungsforderung seitens der Rekursgegnerin vor (Disp.-Ziff. I);

der Rekurs wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. II), ebenso das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung (Disp.-Ziff. III); auf die Erhebung von Verfahrens­kosten

wurde gestützt auf § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom

30.

Juni 1966 (GebührenO) verzichtet (Disp.-Ziff. IV);

Parteientschädigungen wurden weder den Rekurrierenden noch der Rekursgegnerin

zugesprochen (Disp.-Ziff. V).

III.

Mit Beschwerde vom 16. Januar 2004 beantragten A und B dem

Verwaltungsgericht, in Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats W sei auf

die Rückforderung von Fr. 57'439.75 der Beschwerdegegnerin zu verzichten;

ausserdem erneuerten sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der

Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. Die Gemeinde X ersuchte am 24. Februar

2004.

um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wer unter unwahren oder

unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist nach § 26

SHG zur Rückerstattung einschliesslich Verzinsung (§ 29 SHG) verpflichtet.

Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft an die in § 18 Abs. 1 SHG

statuierte Verpflichtung der Hilfesuchenden an, über ihre Verhältnisse

wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu

gewähren.

Die Beschwerdeführenden, die erstmals Ende 1999 um

Gewährung von Sozialhilfeleistungen ersuchten, erhielten am 9. Dezember 1999

eine Aufstellung der an der auf den 15. Dezember 1999 angesetzten

Besprechung mitzubringenden Unterlagen; diese Aufstellung war generell, "formularmässig" abgefasst; sie nahm noch in keiner Weise konkret Bezug auf

die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, welche es ja noch

abzuklären galt. Anlässlich der Besprechung vom 15. Dezember 1999 gaben die

Beschwerdeführenden in dem eigenhändig ausgefüllten weiteren Formular in der

Rubrik "Vermögen" lediglich ein Bankguthaben von Fr. 5'000.-

an; die ihnen gehörende Liegenschaft im Land L führ­ten sie nicht an.

Zugleich unterzeichneten sie eine Erklärung, wonach alle ihre Angaben der

Wahrheit entsprächen, keine Angaben, die den Entscheid der Fürsorgebehörde be­ein­flussen

könnten, verschwiegen worden seien, alle sachdienlichen Unterlagen vollständig

eingereicht worden seien und sämtliche Vermögenswerte vollständig deklariert

worden seien.

Der Bezirksrat ist zum Schluss gelangt, unter diesen

Umständen sei der Rückerstattungstatbestand von § 26 SHG entgegen den

Einwendungen der Rekurrierenden erfüllt. Dieser Be­urteilung ist beizutreten;

es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Insbesondere hat der Be­zirksrat

zutreffend erwogen, die Beschwerdeführenden könnten nichts zu ihren Gunsten

daraus ableiten, dass weder das ihnen am 9. Dezember 1999 abgegebene Formular

betreffend beizubringende Unterlagen noch das am 15. Dezember 1999 eigenhändig

ausgefüllte Formular mit Fragen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse

ausdrücklich Bezug auf Liegenschaften nimmt. Die Beschwerdeführenden wiederholen

im Wesentlichen diese bereits in der Rekursschrift erhobenen, nach dem Gesagten

zu Recht verworfenen Einwendungen. Am Einwand, anlässlich der Besprechung vom

15.

Dezember 1999 seien sie infolge mangelhafter Kenntnisse der deutschen

Sprache nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der Frage nach ihrem Vermögen

zu verstehen, halten sie nicht mehr fest; die Vorinstanz hat denn auch diesen

Einwand mit dem unbestritten gebliebenen Hinweis widerlegt, dass die in W

geborene und in der Region aufgewachsene Rekurrentin der deutschen Sprache sehr

wohl mächtig ist.

Die Rückerstattungsforderung beruht auf der Annahme, der

Liegenschaft im Land L komme mindestens ein Wert von Fr. 183'000.- zu, was

unbestrittenermassen dem amtlichen Steuer- oder Schätzungswert entspricht. Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Liegenschaft sei "deutlich weniger" wert, weshalb sie im Land L Einsprache gegen die Bewertung

erhoben hätten. Es handle sich um ein einfaches und renovationsbedürftiges Objekt,

weshalb sie hierfür weder einen Käufer finden noch von einer Bank eine Hypothek

erhalten würden. Die Einwendungen sind unbehelflich. Die Beschwerdeführenden

selber haben in ihrem Gesuch um Zusatzleistungen zur IV-Rente vom 18. Februar

2003.

den Wert der Liegenschaft mit Fr. 183'000.- angegeben. Im Übrigen

hätte die streitige Rückerstattungsforderung von Fr. 57'439.75 eine

betragsmässig hinreichende Grundlage auch dann, wenn der Wert der Liegenschaft

wesentlich tiefer wäre; das wird indessen lediglich in pauschaler Weise ohne

jede nähere Substanziierung behauptet. Der Einwand, der Wert der Liegenschaft

sei wegen der (behaupteten) Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Hypothek

oder bei der Suche nach einem Käufer nicht realisierbar, ist auch aus einem

anderen Grunde unbehelflich: Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden damit geltend,

hätten sie die Liegenschaft im Dezember 1999 oder jedenfalls vor dem Entscheid

über die Gewährung von Sozialhilfe deklariert, so wären sie in den Genuss der

Regelung von § 20 SHG gekommen, wonach das Vorhandensein von Vermögenswerten,

deren Realisierung zurzeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der Gewährung

von Sozialhilfe nicht entgegensteht. Wer indessen Vermögenswerte verschweigt,

kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung nach § 26

SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die

Realisierung dieser Werte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (vgl. RB 1997

Nr. 121).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückerstattungsforderung

von Fr. 57'439.75 vollumfänglich zu bestätigen ist.

3.

Die Beschwerdeführenden fechten den Rekursentscheid auch

insoweit an, als ihnen eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert

worden ist. Für das Beschwerdeverfahren verlangen sie die unentgeltliche

Prozessführung und erneut die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Gemäss § 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben über­dies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (Abs. 2). Für

die Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vorausgesetzt, dass

der Gesuchsteller mittellos und sein Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

ist; für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich

erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte eines solchen

bedarf.

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32). Dies trifft jedenfalls

für das vorliegende Beschwerdeverfahren angesichts der überzeugenden Erwägungen

der Rekursinstanz, denen die Beschwerdeführenden keine stichhaltigen Argumente

entgegensetzen, zu. Ob bereits die Rekurserhebung als aussichtslos bezeichnet

werden muss, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt es an der Voraussetzung der

Mittellosigkeit. Nicht als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG gilt in

der Regel, wer neben einem geringen Einkommen über einiges Vermögen verfügt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 27; RB 2000 Nr. 4). Demnach sind

zusätzlich zum anrechenbaren Einkommen vorhandene Vermögenswerte zu

berücksichtigen, sofern sie realisierbar sind, namentlich Liegenschaften, deren

Belehnung dem Gesuchsteller zugemutet werden kann (RB 1996 Nr. 8). Wie erwähnt

(vorstehend E. 2), haben die Beschwerdeführenden zwar behauptet, jedoch nicht

hinreichend substanziiert, dass ihre Liegenschaft im Land L nicht mittels einer

Hypothek be­lehn­bar sei. Unter diesen Umständen können sie nicht als mittellos

gelten. Dass sie aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens und ihres

IV-Rentenbezugs zu IV-Er­gän­zungs­leistungen berechtigt sind, vermag hieran

nichts zu ändern.

Weil die Beschwerdeführenden nicht mittellos sind, ist der

Rekursentscheid auch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung zu bestätigen, und sind die Begehren um unentgeltliche

Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren

abzuweisen. Ob die Beschwerdeführenden zur Wahrung ihrer Rechte im Rekurs- und

im Beschwerdeverfahren auf einen Rechtsvertreter angewiesen waren (vgl. zu

dieser Frage RB 1994 Nr. 4, 1998 Nr. 5 und 2001 Nr. 6; VGr, 4. Dezember

2003, VB.2003.00348, www.vgrzh.ch), kann bei dieser Sach- und Rechtslage offen

bleiben.

4.

Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die

Gerichtskosten je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den

restlichen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht ihnen von

vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung verlangt auch die obsiegende Beschwerdegegnerin.

Soweit sich dieses Begehren auch auf das Rekursverfahren beziehen sollte, kann

ihm schon deswegen nicht entsprochen werden, weil die Beschwerdegegnerin gegen

die Verweigerung einer solchen schon damals verlangten Entschädigung nicht Beschwerde

geführt hat. Für das Beschwerdeverfahren wäre ihr eine solche Entschädigung nur

zuzusprechen, wenn die Beantwortung der Beschwerde mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden gewesen wäre. Denn die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört

zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens und ist nur in Fällen, die

mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden sind, mit einer

Parteientschädigung abzugelten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese

Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Die Begehren um unentgeltliche Prozessführung und um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für den restlichen Betrag, auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.