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Entscheid

VB.2004.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00035

8. April 2004Deutsch18 min

(URT.2004.7903)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 24. März/8. April 1987 erteilte der

Bauausschuss der Gemeinde X dem Bewohner­verein L die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung für die Einrichtung eines Kinderspielplatzes auf dem städtischen

Grundstück Kat.-Nr. 01 in X. Gegen diese Bewilligung erhob A als

Eigentümerin des benachbarten Grund­stücks Kat.-Nr. 02 Rekurs an die Baurekurskommission.

Am 31. Juli 1989/14. August 1989 schloss die Rekurrentin mit dem Bewohnerverein

L eine Vereinbarung über die Errichtung eines Dichtzaunes als Lärmschutz­massnahme

und zog gestützt darauf ihren Rekurs zurück. Am 12. Oktober 1989 bewilligte der

Bauausschuss die Errichtung der Lärm- und Sichtschutzwand auf dem Spielplatz.

Das Departement Technische Betriebe der Gemeinde

X ersuchte am 19. November 2002 um Bewilligung der Spielplatzsanierung durch

Abbruch der bestehenden und Neubau von Kinderspielgeräten, Zugangswegen und

Treppen. Die wegen Unterschreitens des Waldabstandes notwendige forstrechtliche

Bewilligung erteilte das Amt für Landschaft und Natur der Volkswirtschaftsdirektion

des Kantons Zürich am 10. Dezember 2002. Der Bauausschuss der Gemeinde X

bewilligte das Gesuch am 28. April 2003 und eröffnete mit der baurechtlichen

auch die forstrechtliche Bewilligung.

Erwägungen

II.

Gegen beide Bewilligungen erhob A Rekurs

an die Baurekurskommission und beantragte die Aufhebung der Bewilligungen. Die

Baurekurskommission vereinigte die beiden Rekursverfahren und wies die

Rechtsmittel nach Durchführung eines Augenscheines am 4. De­zember 2003 ab

(auszugsweise BEZ 2004 Nr. 19).

III.

Dagegen erhob A am 20. Januar 2004 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben.

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons

Zürich verzichtete am 29. Januar 2004 auf eine Stellungnahme. Die

Baurekurskommission beantragte am 6. Februar 2004 ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. In seiner Beschwerdeantwort vom 15. März 2004

beantragte der Bauausschuss der Gemeinde X ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der strittige Spielplatz wurde von den

Vorinstanzen als neue Anlage und damit unabhängig vom derzeitigen Bestand

beurteilt. Diese Qualifikation ist angesichts der vollständig neuen Anordnung

der zu erneuernden Spielgeräte, der neuen Chaussierung, Bänke, Treppen und Wege

zu Recht erfolgt und im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben.

2.

Das Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der

Erholungszone E2, welche nach dem kommunalen Siedlungs- und Landschaftsplan

vorgesehen ist für Allmend (A), Sportplatz, Freibad, Tennisplatz und

dergleichen (C) sowie für Familiengärten, Campingplatz und dergleichen (D). Der

strittige Kinderspielplatz entspricht, wie die Vorinstanzen richtig

festgestellt haben, diesem Zonenzweck. Die Beschwerdeführerin anerkennt dies.

3.

3.1

Der Spielplatz L liegt in ansteigendem Gelände

zwischen dem M-Weg und der N-Strasse, welche unmittelbar dem Waldrand entlang

verläuft. In einem Abstand von ca. 4 m zum Wald ist eine gut 8 m lange

Hängebrücke vorgesehen, welche zu einem überdachten 3.5 m hohen Kombiturm

(Waldabstand rund 12 m) führt, der talseitig mit einer Rutschbahn verbunden

ist.

Gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes vom

4.

Oktober 1991 über den Wald (SR.921.0, WaG), § 3 der kantonalen Waldverordnung

vom 28. Oktober 1998 (LS 921.11, WaldV) und Anhang Ziff. 1.3 der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 (LS 700.6, BVV) erteilte das Amt für Landschaft und Natur

der Volkswirtschaftsdirektion die für Bauten und Anlagen innerhalb eines

Waldabstandes von 15 m notwendige forstrechtliche Bewilligung. Gleichzeitig gewährte

auch der Bauausschuss X gestützt auf § 262 und § 220 PBG die für oberirdische

Gebäude innerhalb eines Waldabstandes von 30 m notwendige baurechtliche

Ausnahmebewilligung.

Die Beschwerdeführerin wandte im

Rekursverfahren gegen diese beiden Bewilligungen ein, die Volkswirtschaftsdirektion

könne die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht an die Gemeinde delegieren

und müsse selber prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche gegeben seien.

Im angefochtenen Entscheid legte die Baurekurskommission die zürcherische

Zuständigkeitsordnung bei Unterschreitung von Waldabständen dar und zeigte insbesondere

den Unterschied zwischen der forstrechtlichen Bewilligung und der baupolizeilichen

Ausnahmebewilligung auf. Sie kam zum Schluss, dass die Baubehörde den baurechtlichen

Dispens für den als Gebäude zu beurteilenden Kombiturm, die Volkswirtschaftsdirektion

hingegen die forstrechtliche Bewilligung für die Abstandsunterschreitung der gesamten

Spielplatzanlage zu erteilen habe. Die Beschwerdeführerin scheint diese

zutreffenden Erwägungen im Beschwerdeverfahren anzuerkennen und bestreitet

nunmehr ausschliesslich das Vorliegen der notwendigen Bewilligungsvoraussetzungen.

3.2

Nach Art. 17 Abs. 1 WaG sind Bauten und Anlagen in

Waldesnähe nur zulässig, wenn diese die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes

nicht beeinträchtigen. § 3 WaldV konkretisiert den einzuhaltenden Waldabstand

beim Fehlen einer Waldabstandslinie auf 15 m. Die

Volkswirtschaftsdirektion erwog in der angefochtenen Bewilligung, eine solche

Beeinträchtigung liege hier nicht vor, da zwischen dem Spielplatz und dem Wald

die

N-Strasse verlaufe.

Die Beschwerdeführerin bringt im

Beschwerdeverfahren nichts vor, was diese zutreffende Argumentation zur

forstrechtlichen Bewilligung in Frage stellen könnte. Ihre Kritik richtet sich nach

ihrem Inhalt ausschliesslich gegen den baurechtlichen Dispens.

3.3

3.3.1

Nach § 262 Abs. 1 PBG dürfen

oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht

überschreiten; ausserhalb des Bauzonengebiets beträgt der Abstand von der

forstrechtlichen Waldgrenze 30 m. Nach § 220 PBG ist von Bauvorschriften im

Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die

Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen

dür­fen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie

befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn,

es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe

verunmöglicht oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch

Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar

benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der Zustimmung

des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3).

Bezogen auf die baupolizeiliche

Ausnahmebewilligung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass mit dem

Bauverbot im Abstandsbereich verschiedene Ziele verfolgt würden, im Vordergrund

stünden die Gewährleistung der Wohnhygiene und die Freihaltung der Waldränder

von Gebäuden aller Art aus Sicherheits- und Landschaftsschutzüberlegungen. Der

strittige Kombiturm stelle zwar wegen seines Daches ein abstandspflichtiges

Gebäude im rechtstechnischen Sinn dar, lege jedoch von seiner Eigenart und

zentralen Bedeutung für den Spielplatz eine Ausnahmebewilligung nahe. Nachbarliche

Interessen würden durch die Ausnahmebewilligung nicht tangiert.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen

vor, der Kombiturm bilde zusammen mit der Rutschbahn und der Hängebrücke ein

Gebäude, von dem übermässige Lärmimmissionen für die Nachbarn ausgingen. Die

Stadt habe beim Erlass der neuen Bau- und Zonenordnung im Jahr 2000 auf eine

Waldabstandslinie im Bereich des Spielplatz L verzichtet, weshalb der

gesetzliche Abstand von 30 m einzuhalten sei. Es sei nicht ersichtlich, welcher

ernsthafte Grund ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung rechtfertige, namentlich

sei auch nicht dargetan, inwiefern eine Bauverweigerung für die Stadt eine

Härte darstelle.

3.3.2

Gemäss § 2 Abs. 1 der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (LS 700.2, ABV) sind Gebäude als Bauten

und Anlagen definiert, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen

äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig

abschliessen. Aus dieser Legaldefinition ergibt sich, dass von den verschiedenen

Spielgeräten des Spielplatzes einzig der Kombiturm als Gebäude waldabstandspflichtig

ist. Diese Qualität kommt dem Turm nicht wegen seiner Verbindung mit der

Rutschbahn oder der Hängebrücke, sondern ausschliesslich wegen des vorgesehenen

Zeltdachs von 2 x 2 m zu. Wenn die Baurekurskommission in der bautechnischen

Eigenart dieses Gebäudes und der Bedeutung des Turms für den als Anlage grundsätzlich

nicht § 262 PBG unterstellten Spielplatz besondere Verhältnisse im Sinne

von § 220 Abs. 1 PBG erblickt, so ist dies nicht rechtsverletzend.

Zutreffend ist auch die von den

Vorinstanzen dargelegte Zielsetzung von § 262 PBG und die vorgenommene

Gewichtung der öffentlichen Interessen im Sinne von § 220 Abs. 2 PBG. Dass

die Gemeinde X im fraglichen Bereich keine Waldabstandslinie festgesetzt hat,

liegt daran, dass solche Linien gemäss § 66 Abs. 1 PBG nur im Bauzonengebiet

festgesetzt werden, das fragliche Grundstück jedoch in der Erholungszone E2 liegt.

Daraus lässt sich jedoch kein weiter gehendes öffentliches Interesse an der

Einhaltung des Waldabstandes ableiten als bei Vorliegen einer Abstandslinie.

Dass ein öffentliches Interesse an der Einrichtung des Spielplatzes an der

vorgesehen Stelle wie auch an der Erstellung des Kombiturmes selber besteht,

wurde von der Beschwerdegegnerin bereits im Rekursverfahren überzeugend

dargelegt. Mit dem Spielplatz L soll ein grösseres Wohngebiet versorgt werden,

welches ausserhalb der Einzugsgebiete bestehender Quartierspielplätze liegt.

Der als wichtiges Element für Bewegungsspiele geplante Kombiturm könnte auf dem

fraglichen Grundstück ohne Verletzung des Waldabstandes oder der Baulinie

entlang dem M-Weg gar nicht errichtet werden. Die spezielle Hanglage des Areals

verlangt sodann eine Platzierung des Turms im oberen Grundstücksbereich und

damit nahe am Waldrand.

Nachbarliche Interessen, die gemäss § 220

Abs. 3 PBG zu berücksichtigen wären, sind vorliegend keine ersichtlich.

Insbesondere bestehen die von der Beschwerdeführerin befürchteten

Lärmimmissionen grundsätzlich unabhängig davon, ob der Turm überdacht und damit

erst waldabstandspflichtig im Sinne von § 262 PBG wird, und wären diese Immissionen

auch dann nicht geringer, wenn der Turm ausserhalb des Waldabstandes und innerhalb

der Baulinie etwa in der nordwestlichen Grundstücksecke platziert würde. Im Übrigen

bildet § 262 PBG ohnehin keine Vorschrift, die auch den in Waldnähe wohnenden

Nachbarn schützt, und damit gemäss § 220 Abs. 3 PBG einen Einbezug der

nachbarlichen In­teressen bei der Interessenabwägung verlangt.

4.

4.1

Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind anhand

der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte zu beurteilen (Art. 40 Abs.

1.

der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [SR 814.41, LSV]).

Fehlen solche Werte für bestimmte Lärmarten wie etwa für menschliche

Lautäusserungen, so sind die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien

der Art. 15 (Immissionsgrenzwerte), 19 (Alarmwerte) und 23 (Planungswerte) des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01, USG) zu bewerten (Art. 40

Abs. 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des

Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit

bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive

Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte

Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art.

13.

Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, 126 II 366 E. 2c, 123 II 74 E. 3d und 5a = URP 1997, S. 122).

Lärmemissionen sind grundsätzlich bei der Quelle und im Rahmen der Vorsorge

auch unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als

dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11

Abs. 1 und 2 USG). Allerdings gibt es Geräusche, die nicht mit

emissionsbeschränkenden Massnahmen reduziert werden können, ohne dass damit der

eigentliche Zweck der Tätigkeit in Frage gestellt würde. Dazu sind auch

kindliche Lautäusserungen beim Spiel im Freien zu zählen. Solche Geräusche können

nicht völlig verboten, sondern im Wesentlichen nur einschränkenden Betriebszeiten

unterstellt werden, wobei eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis

der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen

ist (BGE 126 II 366 E. 2d).

Vorliegend ist eine neue Anlage zu

beurteilen (vgl. E. 1). Deshalb ist ein Massstab anzuwenden, der dem

Planungswert entspricht und nur ein Immissionsniveau zulässt, bei dem nach richterlicher

Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (Art. 25 Abs. 1 USG,

Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 35, 123 II 325 E. 4d/bb

S. 335; BGr, 4. März 2002,1A.73/2001, E. 2.2, www.bgr.ch). Ein überwiegendes

öffentliches Interesse am Betrieb des Kinderspielplatzes kann allenfalls die

Gewährung von Erleichterungen rechtfertigen (Art. 25 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 2

LSV; BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, 123 II 325 E. 4e/bb).

4.2

Zum Lärmschutz erwog die Baurekurskommission, dass

Lautäusserungen von Kindern keine Intensität erreichen würden, die zu einer

erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Bevölkerung führen könnte.

Kinder und Jugendliche würden mit all ihren Äusserungen zum Wohnen gehören,

Spielplätze seien daher in der massgebenden Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe

II zu akzeptieren. Die Rekurrentin störe sich vor allem an dem zwischen 14.00

und 16.00 bisweilen 17.00 Uhr auftretendem Lärm, wenn der Spielplatz von ganzen

Klassen von ca. zehn Kindern aufgesucht werde. Derartige Immissionen seien

hinzunehmen, zumal sie tagsüber und zudem in einer relativ eingegrenzten

Zeitspanne anfielen. Vorliegend sei der Erlass und Anschlag einer

Benutzungsordnung mit eingeschränkten Betriebszeiten (werktags 9.00 bis 12.00

und 13.30 bis 20.00 Uhr sowie sonntags 10.00 bis 12.00 und 13.30 bis 20.00 Uhr)

vorgesehen, die bereits bisher eingehalten worden seien. Damit sei dem

Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen, wobei weitere Massnahmen oder

Einschränkungen aufgrund plötzlicher unvorhersehbarer Veränderungen im

Besucherkreis vorbehalten bleiben würden. Anzumerken bleibe, dass die Erstellung

von Lärmschutzwänden zur Verminderung der Immissionen weniger in Betracht käme,

da solche Wände nur bei entsprechender Dimensionierung wirksam wären, was zu

Konflikten unter Einordnungsgesichtspunkten führen würde.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen

vor, der Spielplatz mit seiner Grösse von fast 400 m2 sei kein

Spielplatz für das Quartier, sondern werde durch quartierfremde Kindergärten

und Kinderhorte benutzt und übersteige damit die massgebenden Grenzwerte. Die

Stadt verfüge über sehr grossen Landbesitz im Bereich O und sei nicht auf den

Standort L angewiesen. Mit der Verlegung des Kombiturms an die Südgrenze und

durch die Errichtung einer Lärmschutzwand könnten Verbesserungen erzielt werden.

4.3

4.3.1

Für die Beurteilung der vom Spielplatz L zu

erwartenden Lärmimmissionen ist davon auszugehen, dass der Spielplatz nicht

länger von einer privaten Trägerschaft, sondern künftig als öffentlicher

Spielplatz betrieben wird. Auch wenn die angefochtene Baubewilligung die vorgesehene

Widmung des Spielplatzes einem separaten Verfahren vorbehielt, kann die

geplante Öffentlicherklärung für die prospektive Lärmbeurteilung nicht ausser

Acht bleiben, da ein öffentlicher Spielplatz einen grösseren Kreis von Benutzern

anziehen und damit belastender sein kann als ein privater Spielplatz.

Allerdings führt diese Ausgangslage im vorliegenden Fall nicht zur Erwartung,

dass die vom erneuerten Spielplatz ausgehenden Immissionen tatsächlich

intensiver als die bisherigen sein werden. Der Spielplatz L wurde bis

anhin zwar durch eine private Trägerschaft geführt, war aber nicht auf einen

bestimmten Benutzerkreis beschränkt und wurde dementsprechend auch bereits

durch quartierfremde Kindergärten und Horte aufgesucht. Im Weiteren spielt es

für die Frage, ob die vom Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen die

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden stören oder nicht, grundsätzlich keine Rolle,

ob die Lautäusserungen von quartiereigenen oder quartierfremden Kindern ausgehen.

Im Streit steht ein eher kleiner Spielplatz

mit einer Fläche von rund 400 m2, die mit zahlreichen Bäumen und

Büschen bestückt ist. Diese Fläche entspricht der bei der Erstellung von

Mehrfamilienhäusern gemäss § 248 PBG erforderlichen Spiel- und Ruhefläche für

Wohnungsgeschossflächen von rund 2'000 bis 4'000 m2 (ca. 10 - 20 %).

Unabhängig vom konkreten Einzugsgebiet dürfte ein Spielplatz von dieser Grösse

nur einer sehr beschränkten Anzahl von Kindern und Betreuungspersonen Platz

bieten. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin geht der sie störende

Lärm denn auch jeweils von Gruppen mit rund zehn Kindern und während der

Nachmittage aus.

4.3.2

Die konkrete Situation wie namentlich der

Benutzerkreis, die Grösse des Spielplatzes, die Lage der Spielgeräte und der zeitliche

Rahmen der Benutzung lassen den Schluss zu, dass auf jeden Fall keine erhebliche

Störung vorliegt und somit kein Immissionsniveau erreicht wird, das

Immissionsgrenzwerte für Lärm überstiege (Art. 15 USG). Entgegen der Beurteilung

durch die Vorinstanz (E. 8 S. 14 f.) ist darüber hinaus aber auch danach zu

fragen, ob die Planungswerte eingehalten werden bzw. infolge Fehlens solcher

Werte die Störungen im Sinn der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(E. 4.1) lediglich geringfügig sind. Dies lässt sich schwer beurteilen, doch

kann die Frage offen gelassen werden, da auf jeden Fall ein überwiegendes

öffentliches Interesse zu bejahen ist, das Erleichterungen im Sinn von Art. 25

Abs. 2 USG zulässt. Der Standort des Spielplatzes liegt nämlich in einem

typischen Wohnquartier. In der näheren Umgebung befindet sich kein

Kinderspielplatz. Will man dem Bedürfnis Rechnung tragen, dass

Betreuungspersonen mit Kindern in ihrem Wohnquartier und in kurzen Distanzen

Spielmöglichkeiten erreichen können, so muss zwangsläufig ein Kinderspielplatz

im Quartier selber zu liegen kommen.

Eine Verschiebung des Turms Richtung

Süden oder Westen würde für die Beschwerdeführerin zwar eine gewisse

Erleichterung bringen, gleichzeitig aber die Liegenschaften im Süden und Westen

entsprechend mehr belasten. Diese Massnahme wäre daher nicht geeignet, den Lärm

des Spielplatzes gesamthaft zu begrenzen.

Auch technische Vorkehrungen sind nicht

in Betracht zu ziehen; denn das Spiel von Kindern im Freien während der

Tagesstunden ist eine zum Wohnen gehörende Aktivität im üblichen Rahmen und

verlangt in der Regel nur dann nach weiter gehenden lärmbegrenzenden

Massnahmen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche

Emissionsreduktion erreicht werden kann (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318, 124 II 517

E. 5a). Da im vorliegenden Fall nur Lärmschutzwände in beträchtlicher Länge und

Höhe überhaupt zu einer massgebenden Lärmreduktion führen könnten, erweisen sie

sich als wirtschaftlich nicht tragbar und damit als unverhältnismässig. Zudem

liessen sich solche Lärmschutzwände in der Tat kaum befriedigend einordnen. Zu

bemerken bleibt, dass das Projekt immerhin den 1989 im Interesse der

Beschwerdeführerin errichteten über 7 m langen Dichtzaun beibehält, der

allerdings eher nur als Sichtschutz dienen dürfte.

Ebenfalls keine Lösung stellt eine

weitere Beschränkung der Benutzungszeiten dar. Nach den Aussagen der

Beschwerdeführerin tritt der Lärm nämlich vorab während zwei bis drei Stunden

am Nachmittag durch die Benutzung von Kindergarten- und Hortkinder auf. Keine oder

zumindest weniger starke Beeinträchtigungen durch den Lärm hat die Beschwerdeführerin

offenbar am Abend und an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen. Ausserdem garantieren

die Benutzungszeiten die Mittagsruhe auch an Werktagen. Die Lärmimmissionen

konzentrieren sich somit auf eine Zeitspanne, wo auch sonst lärmintensive Tätigkeiten

des Arbeitslebens vorgenommen werden. Eine weitere zeitliche Reduktion der

Öffnungszeiten des Spielplatzes am Nachmittag würde den Zweck des Spielplatzes

vereiteln.

Bei der Abwägung der gegenüberstehenden

Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Benutzung des

Spielplatzes während des Tages gegenüber dem privaten Ruhebedürfnis der

betroffenen Nachbarn während dieser Zeit. Damit bleibt es bei der zutreffenden

Feststellung der Vorinstanz, dass mit der Benutzungsordnung die zu erwartenden

Lärmemissionen vorerst genügend begrenzt werden.

5.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,

Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Dazu erwog

die Baurekurskommission zutreffend, der Spielplatz sei optimal ins Gelände und

die bestehende Bepflanzung eingepasst und die gewählten Geräte seien aufeinander

abgestimmt. Sie seien weder speziell auffällig noch sonst wie geeignet, eine

unbefriedigende Gesamtwirkung entstehen zu lassen. Was die Beschwerdeführerin

dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Allein die Tatsache, dass der Spielplatz

innerhalb des Waldabstandes zu liegend kommt, vermag keine ungenügende

Einordnung zu begründen. Wie die von der Vorinstanz erstellten Fotografien

zeigen, setzt die bisherige Anlage mit ihrer dichten Bepflanzung den

bestehenden Wald in aufgelockerter Form optisch fort und erreicht so einen

erwünschten gestalterischen Übergang zur anschliessenden Überbauung. Es besteht

kein Grund zur Annahme, dass mit der erneuerten Anlage nicht eine ähnliche

Wirkung erzielt wird.

6.

Die

Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu übernehmen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit

von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.