Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00038

21. April 2004Deutsch12 min

(URT.2004.7945)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Gemeinde X erteilte

am 14. Mai 2003 D und E die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines

Einfamilienhauses (Abänderungseingabe) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der L-Strasse in X.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B am 26. Juni 2003

Rekurs an die Baurekurskommission und beantragten die Aufhebung der

Baubewilligung hinsichtlich des Garagengebäudes, der Aus­sentreppe auf dem

Garagengebäude, des Treppenabgangs südseitig des Garagengebäudes und der

Brüstung der Dachterrasse.

Mit Entscheid vom 25. November 2003

wies die Baurekurskommission den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat und das

Verfahren nicht gegenstandslos geworden war.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2004

liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, die Baubewilligung der Baukommission

der Gemeinde X vom 14. Mai 2003 sei aufzuheben, soweit diese das südseitig

an das Hauptgebäude angebaute Garagengebäude und den Treppenabgang auf der

Südseite betreffe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren.

Die Baurekurskommission beantragte die Abweisung

der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellten D und E sowie die Baukommission X,

welche zudem beide die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragten.

Die Ausführungen der Parteien in ihren

Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden

Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden beantragen in

prozessualer Hinsicht die Durchführung eines Augenscheins. Da sich der massgebliche

Sachverhalt aus den Akten bzw. den Bauplänen mit hinreichender Deutlichkeit

ergibt, kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden.

2.

2.1

Die Baurekurskommission ist auf den

Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, soweit diese Einwände gegen

die Garagenbaute geltend machten. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, den

Rechtsvorgängern der Bauherrschaft sei mit Beschluss vom 26. August / 11. September

2002.

die Baubewilligung auf dem streitbezogenen

Grundstück für ein Einfamilienhaus mit angebauter Garage erteilt worden. Ein

neues Projekt (Alternativprojekt) könne umfassend angefochten werden. Bei einem

Abänderungsprojekt, um das es sich im vorliegenden Fall handle, könnten dagegen

nur die bewilligten Änderungen Streitgegenstand sein. Deshalb könnten bei Projektänderungen

nur diejenigen Teile eines Bauvorhabens neu überprüft werden, die durch die

Änderung unmittelbar oder mittelbar betroffen würden.

Vorliegend seien zwar zahlreiche

Änderungen geplant und praktisch das ganze Gebäude davon betroffen.

Entscheidend sei indessen, dass die Platzierung und oberirdische Kubatur des

Einfamilienhauses praktisch nicht verändert würden. Neben dem Verzicht auf ein

zweites Untergeschoss mit Schwimmhalle und einem Luftschutzraum neu unter dem

Garagengebäude würden die Änderungen vorab die innere Konfiguration des

Gebäudes (Trenn­wände, Raumeinteilung, Treppenhaus etc.) und die

Fassadenöffnungen betreffen. Die zur An­wen­dung von § 357 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 / 1. September 1991

(PBG) entwickelten Grundsätze der Unterscheidung zwischen noch zulässigen

baulichen Massnahmen und der neubauartigen Umgestaltung würden hier nicht

weiterhelfen. Es komme nicht auf die Summe der Einzelmassnahmen an, sondern

allein auf den qualitativen Grad der Veränderung. In der bewilligten Hülle

würden vorliegend zwar tief greifende Umstrukturierungen vorgenommen, welche

aber unter baurecht­lichen Beurteilungsaspekten wie der Erschliessung und der

sich auf die Nachbarn auswirkenden baulichen Grundstücksnutzungen

(Nutzungsziffern, Abstände, Geschosszahlen, Höhen etc.) wenig bedeutsam seien.

Es liege insgesamt klarerweise ein Abänderungsprojekt vor. Die Rekurrenten

könnten somit keine Einwände gegen die südseitige Garagenbaute und insbesondere

gegen die hierfür erteilte Ausnahmebewilligung erheben.

2.2

Diesen

Ausführungen halten die Beschwerdeführenden entgegen, es liege kein Abänderungsprojekt

vor, sondern ein neues Projekt, das vollständig auf seine Bewilligungsfähigkeit

zu überprüfen sei. Die zur Anwendung von § 357 PBG entwickelten

Grundsätze zur Beurteilung, ob ein neues Projekt vorliege oder nur eine

Abänderung, seien hier anwendbar. Die Rechtsprechung billige bewilligten, aber

noch nicht ausgeführten Projekten die Bestandesgarantie im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG

zu, selbst wenn vor Bauausführung die Rechtslage ändere und das Projekt nicht

mehr bewilligungsfähig wäre. Es lägen auch keine Projektänderungen vor, die im

Anzeigeverfahren hätten bewilligt werden dürfen. Das angebliche

Abänderungsprojekt hätte vielmehr neu ausgeschrieben werden müssen. Aufgrund

der tief greifenden Umstrukturierungen liege in qualitativer Hinsicht ein neues

Projekt vor, das allein auch aufgrund der markanten Änderung der Fassaden neu

hätte ausgeschrieben werden müssen.

Das streitige Projekt sehe auf der Süd- und

Ostseite eine weit gehende Freilegung des Garagengebäudes vor. Auf der Südseite

werde das "erste" Untergeschoss der Garage neu zu mehr als zur Hälfte

sichtbar. Infolge der wesentlich anderen Gestaltung des Terrains könne sich die

jetzige Bauherrschaft nicht mehr auf die früher erteilte (Ausnahme-) Bewilligung

berufen. Für das vorliegende, von der erteilten Ausnahmebewilligung abweichende

Projekt fehle in formeller Hinsicht eine neuerliche Erteilung eines Dispenses

durch den Gemeinderat X; die Baukommission X sei hierzu nicht zuständig. Sodann

wären die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung auch in materieller

Hinsicht nicht vorhanden. Schliesslich widerspreche die Abgrabung durch den

vorgesehenen Abgang auf der Südseite des Garagengebäudes auch § 238

Abs. 1 PBG.

3.

3.1

Die

Durchführung des Baubewilligungsverfahrens obliegt in erster Linie der örtlichen

Baubewilligungsbehörde. Diese prüft bei Gesuchseinreichung insbesondere, ob die

Baugesuchsunterlagen und die Aussteckung den Vorschriften entsprechen (§ 313 PBG),

ordnet die Publikation und öffentliche Auflage des Baugesuchs an

(§ 314 PBG), bestimmt die Ver­fahrensart (§ 325 PBG), sorgt

für die Koordination bei Zuständigkeit mehrerer Behörden (Art. 25a des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; § 9 Abs. 1 lit. a

der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997) und entscheidet

über das Baugesuch, sofern nicht durch Verordnung die Zuständigkeit einer anderen

Instanz bestimmt ist (§ 315 PBG; vgl. zum Ganzen auch Christian

Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 234 ff.).

Ein bewilligtes Bauprojekt steht der

Einreichung eines weiteren Baugesuchs für das gleiche Bauareal nicht entgegen,

wenn der Gesuchsteller ein hinreichendes Interesse daran hat und das Begehren

keinem Rechtsmissbrauch gleichkommt. Ob dies als selbständiges (Alternativ-) Projekt erfolgt oder in Form eines Änderungsgesuchs zum bereits bewilligten

Projekt (Stammbewilligung), entscheidet in erster Linie die Bauherrschaft (Mäder,

Rz. 377). Die Baubewilligungsbehörde ihrerseits kann unter bestimmten

Voraussetzungen die Einreichung eines Änderungsgesuchs ablehnen; insbesondere

dann, wenn das Bauprojekt in seinen Grundzügen wesentlich abgeändert wird. Ein

Bauvorhaben ist in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie

Erschliessung, Standort, äussere

Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung verändert werden (vgl.

Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985,

2.

A., Bern 1995, Art. 32 N. 13).

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten

hat, bilden die von der Praxis zur Anwendung von § 357 PBG (Änderung

an vorschriftswidrigen Bauten und Anlagen) entwickelten Grundsätze der

Unterscheidung zwischen noch zulässigen baulichen Massnahmen und

neubauähnlicher Umgestaltung kein taugliches Unterscheidungskriterium, welche

Änderungen eines bewilligten Bauvorhabens im Rahmen einer blossen

Änderungsbewilligung beurteilt werden können. § 357 PBG regelt den

Bestandesschutz bzw. die so genannte erweiterte Besitzstandsgarantie von unter

altem Recht rechtmässig getätigten baulichen Investitionen bzw. fertig

gestellten Bauwerken (RB 1992 Nr. 74 = BEZ 1992

Nr. 14; RB 1986 Nr. 99 = BEZ 1987 Nr. 5; vgl.

auch Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und

Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 17 f. und 78 ff.).

Nach dem klaren Wortlaut von § 357 Abs. 1 PBG fallen "bestehende"

Bauten und Anlagen unter diese Bestimmung und nicht auch bewilligte, aber noch

nicht ausgeführte Projekte, wie die Beschwerdeführenden vorbringen. Dass

bewilligte Bauprojekte grundsätzlich erstellt werden dürfen, auch wenn vor der

Bauausführung die Rechtslage ändert und das Projekt nicht mehr

bewilligungsfähig wäre, ist eine Frage der Bestandeskraft einer formell

rechtskräftigen Baubewilligung. Schliesslich ist der Entscheid, ob ein

Baugesuch im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren bzw. im Anzeigeverfahren

(§ 325 PBG) bewilligt werden kann, nicht Grundlage der Abgrenzung

zwischen einem neuen Projekt und einem Änderungsprojekt, sondern ergeht als

Folge der Zuteilung zur einen oder anderen Gesuchsart.

Während ein selbständiges, neues Projekt

umfassend auf seine Bewilligungsfähigkeit überprüft wird, wird ein

Änderungsgesuch nur hinsichtlich der abgeänderten Baumassnahmen bzw. allenfalls

hinsichtlich der baurechtsrelevanten Auswirkungen auf das bereits bewilligte

Bauvorhaben beurteilt. Demzufolge kann ein neues Projekt vollständig (neu)

angefochten werden; ein Änderungsprojekt hingegen nur bezüglich der Bauteile,

welche durch die Änderung unmittelbar oder mittelbar betroffen werden

(RB 1981 Nr. 145). Beim Entscheid, ob ein Änderungsgesuch als

solches entgegenzunehmen und zu beurteilen sei oder ob das Bauprojekt als

Ganzes Gesuchsgegenstand bilde, steht der Baubewilligungsbehörde ein von den

Rechtsmittelbehörden zu respektierender Ermessensspielraum zu (vgl. Mäder,

Rz. 347 ff.). Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist

gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

/ 8. Juni 1997 (VRG) – abgesehen vom hier nicht

eingreifenden § 50 Abs. 3 VRG – auf blosse Rechtskontrolle

beschränkt.

3.2

Die

private Beschwerdegegnerschaft hat vorliegend um die Abänderung der am

26.

August 2002 erteilten Stammbewilligung für den Neubau eines

Einfamilienhauses mit Garagengebäude auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01

nachgesucht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, betrifft das streitige

Baugesuch zwar verschiedene Änderungen, welche praktisch das ganze Gebäude

betreffen. Qualitativ sind diese Änderungen aber nicht einschneidend, da sie

sich nur auf die innere Gebäudeorganisation beziehen und die gesetzlichen

Grundanforderungen an die Baureife, Erschliessung sowie die sich auf die Nachbarschaft

auswirkenden baulichen Grundstücksnutzungen wie Ausnützung, Abstände, Geschosszahlen,

Höhen usw. nicht betreffen. Wenn die Baukommission X unter diesen Umständen das

Änderungsgesuch als solches entgegennahm und die baurechtliche Prüfung auf die

abgeänderten Bauteile beschränkte, war dies auf jeden Fall nicht rechtsverletzend.

Demgemäss können die Beschwerdeführenden – wie die Vorinstanz zu

Recht festgehalten hat – das Bauvorhaben auch nur bezüglich jener

Bauteile anfechten, welche durch die Änderung unmittelbar oder mittelbar betroffen

worden sind (RB 1981 Nr. 145).

4.

4.1

Mit

Beschluss vom 26. August 2002 hatte die Baukommission X den Rechtsvorgängern

der privaten Beschwerdegegnerschaft die Erstellung eines Einfamilienhauses auf

dem streitbetroffenen Grundstück bewilligt und dem Gemeinderat X "gemäss

Pkt. 1207 der Erwägungen" die Erteilung eines Dispenses für die

Überschreitung der Gebäudehöhe im östlichen Bereich der Garagenbaute südlich

angrenzend an das Hauptgebäude beantragt. In den Erwägungen (Pkt. 1207)

hatte die Kommission ausgeführt, es würden besondere topografische Verhältnisse

vorliegen. Da die Höhennormverletzung durch die Anpassung des gestalteten

Terrains kaschiert und durch Dritte kaum einsehbar sei, rechtfertige sich in

Abwägung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen eine Ausnahmebewilligung.

Der Gemeinderat X erteilte hierauf am 11. September 2002 die beantragte

Ausnahmebewilligung.

Wie die Vorinstanz zu Recht angeführt

hat, kann von der Einhaltung der Höhe eines Besonderen Gebäudes nicht

dispensiert werden, da die höhenmässige Ausdehnung Teil der Definition des

Gebäudetypus ist (§ 49 Abs. 3 und § 273 PBG). Übersteigt

ein solcher Gebäudeteil nämlich die maximal vorgesehene Höhe, so wird er als

Hauptgebäude(teil) qualifiziert. Dieser wiederum ist einem grösseren

Grenzabstand unterworfen. Die Ausnahmebewilligung hätte also bezüglich der

Einhaltung des Grenzabstands durch den als Hauptgebäudeteil zu qualifizierenden

Garagenanbau (4,5 statt 6 m gemäss Art. 18 der Bauzonenordnung)

und nicht bezüglich der Höhe eines Besonderen Gebäudes erteilt werden müssen.

Diese Ungenauigkeit ist vorliegend indessen nicht entscheidrelevant. Die

angefochtene Änderungsbewilligung der Baukommission X ändert sowohl

hinsichtlich der Abstands- als auch Höhenverhältnisse der Garagenbaute

nichts.

4.2

Die Beschwerdeführenden

bringen vor, infolge der wesentlich anderen Gestaltung des Terrains liege keine

Kaschierung mehr vor. Deshalb könne sich die jetzige Bauherrschaft nicht mehr

auf die früher erteilte Baubewilligung bzw. Ausnahmebewilligung berufen. Sie

machen damit geltend, durch die Abänderungsbewilligung würden die Voraussetzungen

der früheren Ausnahmebewilligung dahinfallen. Dieser Einwand erweist sich als

unbegründet. Die Ausnahmebewilligung wurde aufgrund der topografischen

Verhältnisse erteilt. Die gesetzlichen Mindestanforderungen hinsichtlich

Garagenvorplatz und zulässigem Gefälle der von der höher gelegenen L-Strasse

aus erfolgenden Garagenzufahrt führten dazu, dass die Garage die für Besondere

Gebäude zulässige Höhe überschreitet. Diese stellt damit ein Hauptgebäudeteil

dar, welcher den für solche Bauten erforderlichen Grenzabstand von 6 m

unterschreitet. Diese Dispensgrundlagen haben nach wie vor ihre Gültigkeit. Für

die Aussentreppe vom Garagenvorplatz zum Sockelgeschoss wird die Südfassade in

Treppenbreite (1,2 m) geöffnet. Dieser schmale Einschnitt in das

gestaltete Terrain stellt hinsichtlich der Einsehbarkeit und Kaschierung keine

wesentliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Projekt dar; von einer

wesentlichen anderen Gestaltung des Terrains kann keine Rede sein. Die

Aussentreppe als solche stellt einen möglichen Zugang zu einem Untergeschoss

dar und verstösst hier in ihrer Ausgestaltung nicht gegen § 238

Abs. 1 PBG.

5.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden das

Bauprojekt nur hinsichtlich jener baulichen Massnahmen anfechten können, welche

Gegenstand des Baugesuchs sind, d.h. gegenüber der Stammbewilligung vom 26. August

/ 11. September 2002 – un­mit­tel­bar oder mittelbar – abgeändert

werden. Die südseitige Garagenbaute als solche ist nicht Gegenstand des

Änderungsgesuchs. Die vom Gemeinderat X am 11. September 2002 für die

Garagenbaute erteilte Ausnahmebewilligung wird durch die bewilligten Abänderungen

nicht berührt und hat demgemäss nach wie vor Bestand. Der Treppenabgang vom Garagenvorplatz

zum Sockelgeschoss des Garagengebäudes ist bewilligungsfähig. Die Beschwerde

ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu. Hingegen ist eine

solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG der

Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen. Angemessen ist für das Beschwerdeverfahren

eine Entschädigung von je Fr. 1'000.- für die Beschwerdegegnerschaft 1

und 2.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden je

zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung eines

jeden für die ganzen Kosten.

4.

Die Beschwerdeführenden

werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 eine

Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (MWSt inbegriffen) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.