VB.2004.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00043
19. Mai 2004Deutsch14 min
(URT.2004.7959)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00043
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.05.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Ausweisung/Nachfrist zur Begründung
Der Beschwerdeführer liess eine unbegründete Beschwerdeschrift einreichen. Begründet - insbesondere durch die Rüge der Gehörsverletzung - war lediglich der prozessuale Antrag, wonach ihm die Akten zur Verfügung zu stellen seien und eine angemessene Nachfrist zur materiellen Begründung der Beschwerde einzuräumen sei. Nach Treu und Glauben durfte das Migrationsamt davon ausgehen, dass das Vertretungsverhältnis zum massgebenden Zeitpunkt gar nicht mehr bestand. Im Übrigen fliesst aus dem Prinzip des rechtlichen Gehörs kein Anspruch des Rechtsvertreters, an einer im Rahmen des Ausweisungsverfahrens durchgeführten persönlichen Befragung seines Mandanten teilzunehmen; es genügt, wenn er nachträglich die Möglichkeit erhält, zu den Antworten Stellung zu nehmen. Die groben Nachlässigkeiten des Vertreters rechtfertigen keine Nachfristansetzung zur Begründung der Beschwerde. Nichteintreten.
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AUSWEISUNG
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
BEWEISERGEBNIS
FEHLENDE BEGRÜNDUNG
NACHFRIST
NACHLÄSSIGKEIT
NACHTRÄGLICHE STELLUNGNAHME
NICHTEINTRETEN
PERSÖNLICHE BEFRAGUNG
RECHT AUF VERBEISTÄNDUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERTRETUNG
ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV
VERTRETUNGSVERHÄLTNIS
Rechtsnormen:
Art. 10 ANAG
Art. 29 Abs. II BV
§ 7 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
§ 54 VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 25 S. 78
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Der mazedonische Staatsangehörige A wurde 1963 in X/Mazedonien
geboren, wo er zusammen mit fünf Geschwistern aufwuchs und die Grundschule
besuchte. Wegen seines Kosovo-Engagements wurde er 1982 zu sieben Jahren Gefängnis
verurteilt. Während seines Gefängnisaufenthalts erlernte er den Beruf eines
Schreiners. Nach seiner Entlassung reiste er am 2. Dezember 1985 in die
Schweiz, wo ihm Asyl gewährt und im Kanton Zürich die Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. In der Folge war er an verschiedenen Arbeitsstellen – teilweise
selbstständig – tätig, so als Chauffeur, Betreiber eines Reisebüros, Schreiner,
Rollladenmonteur oder Transporteur, wobei er zurzeit für die Firma C arbeitet.
Am 19. Dezember 1989 heiratete er in Zürich seine Landsfrau D, aus welcher Ehe
vier Kinder hervorgingen (geboren 1989, 1991, 1995 und 1997). Nachdem A am 28.
Dezember 1990 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt worden
war, besitzen heute auch seine am 31. Januar 1991 zusammen mit der ältesten
Tochter in die Schweiz eingereiste Ehefrau sowie die Kinder eine
Niederlassungsbewilligung.
Am 27.
Februar 1998 wurde A in Italien verhaftet und an die Schweiz ausgeliefert, wo
er fortan in Untersuchungshaft, im vorzeitigen Strafantritt und Strafvollzug in
verschiedenen Strafanstalten weilte. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn
mit Urteil vom 26. Juni 2000 wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei zu acht Jahren Zuchthaus. Drei Jahre
später konnte er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden, nachdem ihm das
Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 20. Juni 2003 seine
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das gewährte Asyl widerrufen hatte. Am 21.
August 2003 wurde ihm und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör im Hinblick auf
die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt.
B. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 wies der
Regierungsrat A für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus.
Erwägungen
II.
Hiergegen
erhob A am 28. Januar 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag,
der Entscheid des Regierungsrats sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben
und ihm sei eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei ihm vorgängig
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Fernhaltemassnahme zu gewähren. Gleichzeitig
stellte er den prozessualen Antrag, ihm bzw. seinem Vertreter seien die Akten
zur Verfügung zu stellen und es sei ihm eine angemessene Frist zur materiellen
Begründung der Beschwerde einzuräumen.
Namens des
Regierungsrats beantragte die Direktion für Soziales und Sicherheit Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen den sich auf Art. 10 ANAG
stützenden Ausweisungsbeschluss ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit
auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario;
§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Sein Rechtsvertreter bringt vor, er sei anfangs März 2002
vom sich damals im Strafvollzug befindenden Beschwerdeführer angegangen worden,
welcher ihm mitgeteilt habe, eine Verfügung ausländerrechtlichen Inhalts
erhalten zu haben. Da er aufgrund der Umstände und der Ausführungen des
Beschwerdeführers habe davon ausgehen müssen, es handle sich um eine Verfügung
des Migrationsamts, habe er dieses mit Schreiben vom 22. März 2002 unter
Beilage einer Vollmacht um Akteneinsicht ersucht und vorsorglich Rekurs
erhoben. Das Migrationsamt habe ihn in der Folge darüber informiert, dass die
Akten zurzeit ausser Haus seien und nach deren Eingang auf das
Akteneinsichtsgesuch zurückgekommen werde. Anschliessend sei jedoch weder eine
prozessleitende Verfügung ergangen noch hätten sich das Migrationsamt oder der
Regierungsrat in irgendeiner Weise vernehmen lassen. Erst am 2.
September 2003 habe das Migrationsamt ihn angefragt, ob das Mandatsverhältnis
zum Beschwerdeführer noch bestehe. Da es ihm nicht gelungen sei, mit diesem in
Kontakt zu treten, habe er sich gegenüber dem Migrationsamt nicht äussern
können, sodass dieses auf eine Zustellung der Akten verzichtet habe. Aus dem
Regierungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2003 ergebe sich, dass dem
Beschwerdeführer bereits am 21. August 2003 das rechtliche Gehör gewährt
worden sei; dieses hätte jedoch ihm – dem Rechtsvertreter – gegenüber gewährt
werden müssen bzw. er hätte zumindest darüber orientiert werden müssen. Auch in
Bezug auf den Ausweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 3. Dezember 2003
hätte ihm als Vertreter des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör gewährt werden
müssen; er habe davon erst durch die Verfügung der Staatskanzlei vom 13. Januar
2004.
erfahren, mit welchem das im März 2002 anhängig gemachte Rekursverfahren
zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden sei.
2.2
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2004 führt
die Direktion für Soziales und Sicherheit hierzu aus, die vom Beschwerdeführer
behauptete Rechtsvorkehr des Migrationsamts von Anfang März 2002 sei weder
aktenkundig noch sei ein entsprechender Empfang vom Beschwerdeführer belegt.
Die Akten, welche sich beim Bundesamt für Flüchtlinge befunden hätten, seien
erst nach rechtskräftigem Entscheid über den Asylwiderruf und die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft beim Migrationsamt eingetroffen. Nachdem dem
Beschwerdeführer am 21. August 2003 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die
Ausweisung gewährt worden sei, habe zunächst abgeklärt werden müssen, ob das
Vertretungsverhältnis zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter überhaupt noch
bestehe, um diesem die Aussagen des Beschwerdeführers vorlegen zu können. Der
Rechtsvertreter habe sich jedoch innert Frist nicht vernehmen lassen und
insbesondere auch kein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Das Migrationsamt habe
deshalb davon ausgehen dürfen, dass das Vertretungsverhältnis nicht mehr
bestehe, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich auch im
Asylwiderrufsverfahren darauf verzichtet habe, seinen Rechtsvertreter zu konsultieren.
Dem Gehörsanspruch sei deshalb vollumfänglich Rechnung getragen worden.
2.3
Die Befragung der Beteiligten eines
Verwaltungsverfahrens stellt ein Beweismittel im Sinn von § 7 Abs. 1
VRG dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 umfasst unter anderem das Recht, an der Erhebung
wesentlicher Beweise mitzuwirken. Indessen bedeutet dies keine unbeschränkte Mitwirkung
im Beweisverfahren, sondern die zuständige Behörde muss im Einzelfall abwägen
zwischen dem Interesse an der Verfahrensbeschleunigung, der Zweckerreichung und
der Verfahrensökonomie einerseits sowie dem Gehörsinteresse unter
Berücksichtigung der Intensität der Betroffenheit und der Schwierigkeit des
Falls andererseits. Das Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht des Betroffenen
erfasst namentlich die Durchführung eines Augenscheins, die Befragung von
Zeugen sowie die Erstellung eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf
diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem
Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens
nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 121 V 150 E. 4a;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 33;
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 349 ff.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
beinhaltet auch das Recht, sich vertreten zu lassen bzw. einen Rechtsbeistand
beizuziehen (BGE 119 Ia 260 E. 6a). Im nichtstreitigen Verfahren gilt dieses
Recht auf Verbeiständung nach der Praxis nicht umfassend, sondern darf auf die
entscheidenden Phasen des Verfahrens beschränkt werden, in welchem sich komplizierte
Fragen stellen und wichtige Interessen auf dem Spiel stehen müssen. Im Hinblick
auf diese Kriterien hat das Bundesgericht beispielsweise eine Teilnahme des
Rechtsvertreters bei der Befragung und Untersuchung durch den Sachverständigen
im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung nicht vorausgesetzt, soweit sich
ein Proband nicht als hilflos erweist oder der zu begutachtende Sachverhalt
nicht von besonderer Schwierigkeit ist. Das Bundesgericht führte aus, es könne
durchaus verantwortbar oder gar erforderlich sein, dass eine Person ohne
Gegenwart ihres Rechtsvertreters oder Beistands angehört werde, um ein
möglichst unverfälschtes Bild ihrer Persönlichkeit zu erhalten. Im Übrigen
genügt es nach der Rechtsprechung, wenn der Rechtsvertreter nachträglich zum
Gutachten bzw. zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Recht, sich
vertreten zu lassen, besteht somit nur dort, wo es für die sachgemässe
Vertretung als erforderlich erscheint (BGE 119 Ia 260 E. 6; BGE 112 Ia 5 E. 2c
und d; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N. 512 ff.; René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, N. 270 f.). Weiter sei darauf
hingewiesen, dass beispielsweise auch nach den Vorschriften des
Strafprozessrechts der Rechtsvertreter eines Angeschuldigten erst an dessen
Einvernahmen teilnehmen darf, wenn der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet
wird, der Angeschuldigte vor dem Untersuchungsbeamten erstmals einlässlich ausgesagt
hat oder sich seit 14 Tagen in Haft befindet (vgl. § 17 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919).
Es fliesst somit aus dem Gebot des
rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Anspruch des Rechtsvertreters, im
Ausweisungsverfahren an einer mündlichen Befragung des Beschwerdeführers
persönlich teilzunehmen bzw. die entsprechenden Fragen zu beantworten oder
Ergänzungsfragen zu stellen. Es entspricht ja gerade dem Zweck einer solchen
mündlichen Anhörung, einen unmittelbaren und unverfälschten Eindruck von der
Situation des Betroffenen zu gewinnen, was sich nur durch eine direkte und
unbeeinflusste Beantwortung der Fragen durch diesen selbst verwirklichen lässt.
Ausserdem fehlt in Bezug auf das Ausweisungsverfahren eine die
Parteiöffentlichkeit vorsehende gesetzliche Vorschrift, wonach auch der
Rechtsbeistand des betroffenen ausländischen Staatsangehörigen zur Teilnahme an
dieser besonderen Beweiserhebung berechtigt wäre. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
genügt es somit, wenn dem Rechtsvertreter zumindest die Antworten des Befragten
nachträglich zur Kenntnis gebracht bzw. zur Stellungnahme unterbreitet werden.
2.4
Vorliegend ist aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer, nachdem er vom Asylwiderruf Kenntnis erhalten hatte, dem Migrationsamt
mit Schreiben vom 6. Juni 2003 beantragte, er sei zu einem Gespräch einzuladen,
um die Fragen im Zusammenhang mit seiner Niederlassungsbewilligung zu klären –
dabei erwähnte er mit keinem Wort ein allfälliges Vertretungsverhältnis. Ebenso
bleibt unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausweisung
am 21. August 2003 das rechtliche Gehör in Form einer mündlichen Befragung
gewährt wurde. Weiter erkundigte sich das Migrationsamt am 2. September
2003.
beim zuletzt im März 2002 in Erscheinung getretenen Vertreter des
Beschwerdeführers schriftlich danach, ob das Vertretungsverhältnis nach wie vor
bestehe und ob er die Zustellung der Akten verlange; diese Kontaktaufnahme
erfolgte offensichtlich in der Absicht, für den Fall der weiterbestehenden
Vertretung dem Rechtsanwalt das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser reagierte
jedoch nicht auf die Anfrage, insbesondere wies er nicht auf die behaupteten
Kontaktaufnahmeschwierigkeiten mit seinem Mandanten hin und beantragte auch
keine Fristerstreckung. Abgesehen davon, dass dem Anspruch auf rechtliches
Gehör – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.3) – mit der nachträglichen
Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme ohnehin genügend Rechnung getragen
worden wäre, durfte das Migrationsamt unter diesen Umständen nach Treu und
Glauben annehmen, dass das Vertretungsverhältnis in Bezug auf das
Ausweisungsverfahren nicht (mehr) bestehe. Aufgrund der groben Nachlässigkeit
des Vertreters des Beschwerdeführers kann dem Migrationsamt somit kein Vorwurf
der Gehörsverletzung gemacht werden. Dasselbe gilt im Übrigen für die Tatsache,
dass der Ausweisungsbeschluss lediglich dem Beschwerdeführer und nicht auch
dessen Vertreter zugestellt wurde.
Soweit eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend gemacht wird, ist die Beschwerde daher unbegründet, womit auch
dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, ihm sei vorgängig das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Fernhaltemassnahme zu gewähren, nicht stattzugeben
ist.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen
Antrag, ihm bzw. seinem Vertreter seien die Akten zur Verfügung zu stellen und
es sei ihm eine angemessene Frist zur materiellen Begründung der Beschwerde
einzuräumen.
3.2
Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift
einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides ist formelles
Gültigkeitserfordernis der Beschwerde (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 54 N. 1).
Die Begründung hat darüber Aufschluss zu geben, in welcher Weise der angefochtene
Entscheid nach Meinung des Beschwerdeführers an einem Mangel leidet. Genügt die
Rechtsschrift diesem Erfordernis nicht, wird dem Beschwerdeführer eine kurze
Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 70 VRG). Das Ansetzen einer Nachfrist dient in erster Linie dazu,
versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben; die Bestimmung soll vor allem
rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen
einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Einer solchen Nachfrist kann jedoch
nicht die Bedeutung zukommen, dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der
gesetzlichen Beschwerdefrist zu verschaffen, zumal gesetzliche Fristen
grundsätzlich nicht erstreckbar sind. Andernfalls liesse sich bei einem
vorläufigen Verzicht auf Begründung mittels Nachfristeinräumung eine
zusätzliche, vom Gesetzgeber nicht gewollte Begründungsfrist erwirken.
Insbesondere darf einer rechtskundig vertretenen Partei, deren Anwalt bewusst
eine nicht oder ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht und eine
zusätzliche Begründungsfrist verlangt, eine Verbesserungsfrist versagt werden
(BGE 108 Ia 209 E. 3; RB 1989 Nr. 15; RB 1987 Nr. 36).
3.3
Vorliegend ist unbestritten, dass der rechtskundig
vertretene Beschwerdeführer in der Sache selbst am 28. Januar 2004 lediglich
einen unbegründeten Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw.
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte. Ebenso wird nicht
bestritten, dass dem Vertreter des Beschwerdeführers die in § 54 VRG genannten
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bekannt waren. Dieser rechtfertigt sein
Vorgehen unter anderem durch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche
jedoch – wie bereits dargelegt (vgl. E. 2) – unbegründet ist. Auch die
weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, die Notwendigkeit der Einräumung einer
Nachfrist zu begründen. Das Migrationsamt hatte sich mit dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers bereits am 2. September 2003 schriftlich in
Verbindung gesetzt, um abzuklären, ob das Vertretungsverhältnis noch bestehe,
und anzufragen, ob er die Zustellung der nunmehr eingetroffenen Akten wünsche.
Dass der Rechtsvertreter auf diese Anfrage überhaupt nicht reagiert hat, ist
ihm als erhebliche Nachlässigkeit anzulasten; daran ändern auch die von ihm
behaupteten Kontaktschwierigkeiten mit seinem Klienten nichts, birgt doch
grundsätzlich jedes Mandat dieses vom Rechtsanwalt zu tragende Risiko.
Jedenfalls hätte ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit offen
gestanden, das Akteneinsichtsrecht auszuüben. Der Beschwerdeführer selbst
hätte darüber hinaus ab Zustellung des Regierungsratsbeschlusses am 9. Dezember
2003.
Gelegenheit gehabt, seinen Rechtsanwalt zu konsultieren. Im Übrigen ist
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als weitere Nachlässigkeit vorzuwerfen,
dass er es auch nach Kenntnisnahme von der Abschreibungsverfügung der Staatskanzlei
vom 13. Januar 2004 versäumt hat, Einsicht in die Akten zu nehmen, was ihm
zumindest eine fristgerechte summarische Begründung der Beschwerde ermöglicht
hätte. Angesichts dieser Umstände läuft der prozessuale Antrag des rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführers auf eine Verlängerung der gesetzlichen
Rechtsmittelfrist im Sinn einer unzulässigen Erschleichung einer Nachfrist
hinaus, was nicht geschützt werden kann.
Dem prozessualen Antrag auf Gewährung der
Akteneinsicht sowie Einräumung einer angemessenen Frist zur materiellen
Begründung der Beschwerde ist folglich nicht stattzugeben. Entsprechend ist auf
die Beschwerde wegen fehlender materieller Begründung nicht einzutreten.
3.4
Unter diesen Umständen braucht auf den Hauptantrag
nicht näher eingegangen zu werden. Anzumerken sei lediglich, dass der
ausführlich begründete Entscheid des Regierungsrats materiell ohnehin nicht zu
beanstanden wäre. Die Vorinstanz, auf deren Ausführungen nach § 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, hat
zutreffend dargelegt, dass infolge der Verurteilung zu acht Jahren Zuchthaus
ein Ausweisungsgrund klar erfüllt sei und eine Ausweisung aufgrund des sehr
schweren Verschuldens, der mangelnden Integration des Beschwerdeführers in die
hiesigen Verhältnisse sowie der vorhandenen familiären Beziehungen in seinem
Heimatland zumutbar erscheine.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…