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Entscheid

VB.2004.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00045

12. Mai 2004Deutsch8 min

(URT.2004.7975)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C, geboren 1988, besuchte im

Schuljahr 2001/2002 die erste Sekundarklasse A in Y. Gegen den im Frühjahr 2002

gefassten Beschluss der Oberstufenschulpflege X (Schulpflege), C

"abzustufen", gelangte deren Mutter M erfolglos an die Bezirksschulpflege

Z und anschliessend mit Rekurs vom 19. Juli 2002 an die

Schulrekurskommission des Kantons Zürich, die das Rechtsmittel am 15. August

2002 abwies.

Bereits am 7. Juli 2002 hatte M die

Schulpflege darum ersucht, C die erste Sekundarklasse A wiederholen zu lassen,

sich anschliessend jedoch gemäss Schreiben vom 20. Juli 2002 "für eine

Privatschule entschieden". Die Schulpflege nahm laut Brief vom

25. Juli 2002 die "Abmeldung C an unserer Schule" zur Kenntnis.

B. Am 2. Oktober 2002 reichte M der

Schulpflege ein "Gesuch um finanzielle Unterstützung" ein.

Die Schulpflege teilte M am 20. November

2002 ihren Beschluss vom 18. November 2002 mit, wonach das "Gesuch

für finanzielle Unterstützung des Besuches … (von) C an der Privatschule D , Zürich

… abgelehnt" wurde.

Erwägungen

II.

Die Rekurs- und Beschwerdekommission der

Bezirksschulpflege Z wies den dagegen erhobenen Rekurs vom 19. Dezember 2002 am

16.

April 2003 ab.

III.

M erhob hiergegen am 17. Mai 2003 Rekurs an die

Schulrekurskommission des Kantons Zürich. Die Schulrekurskommission wies diesen

am 8. Dezember 2003 ab (Dispositiv-Ziffer I), trat auf eine

"Aufsichtsbeschwerde" und auf ein "Wiedererwägungsbegehren"

nicht ein (Dispositiv-Ziffern II und III) und wies ein

"Revisionsgesuch" ab (Dispositiv-Ziffer IV).

IV.

Mit Beschwerde vom 28./29. Januar 2004 gegen den ihr am 12. Dezember 2003 zugestellten Rekursentscheid beantragte M dem

Verwaltungsgericht:

"1. Übernahme der

Schulkosten, respektive Anteil an den Schulkosten für die Privatschule und die

entstandenen Zusatzkosten

2.

Übernahme sämtlicher

Gerichts- und Verfahrenskosten

3.

Angemessene

Entschädigung für die getätigten Aufwände"

Die Oberstufenschulgemeinde X liess am

15.

Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf

einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung verlangen. Das kantonale

Volksschulamt beantragte am 4./8. März 2004 "[u]nter Hinweis auf die Erwägungen

im Entscheid der mittlerweile aufgelösten Schulrekurskommission" Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gegen den Entscheid der Schulrekurskommission vom 8.

Dezember 2003 ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl.

den auf 1. Januar 2004 aufgehobenen § 5 [Abs. 2 Satz 2] des Unterrichtsgesetzes

vom 23. Dezember 1859 [RRB Nr. 1782 vom 3. Dezember 2003 über

eine "Teilinkraftsetzung" des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002,

BildungsG, Dispositiv-Ziffer I Satz 2; zugleich Abschaffung der

Schulrekurskommission]). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig, die

Beschwerde ohne bestimmten Streitwert in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38

Abs. 1 f. VRG).

1.2

Allerdings betrifft die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts entgegen der allgemein gehaltenen Rechtsmittelbelehrung in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer VI vorab Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Rekursentscheids,

womit der Rekurs gegen den Entscheid der Bezirksschulpflege Z vom 16. April

2003 "betreffend: Kostenübernahme Privatschule" abgewiesen worden

ist. Die "Anträge" in der Beschwerdeschrift beschränken sich denn

auch zu Recht auf diesen Punkt. Im Übrigen nimmt die Beschwerde aber auch auf

weitere Gesichtspunkte Bezug, womit sich das Verwaltungsgericht, das nicht

Aufsichtsinstanz über die Schulbehörden oder die Schulrekurskommission ist,

nicht zu befassen hat. Nach § 43 Abs. 1 lit. f VRG war es bis zur Änderung

dieser Bestimmung auf den 1. Januar 2004 (§ 26 lit. a BildungsG; vgl. VGr, 7.

April 2004, VB.2004.00046, E. 2 f., www.vgrzh.ch) nicht zuständig zur

Beurteilung der gerügten Umteilung in die Sekundarklasse B. Eine Beschwerde

gegen den Entscheid der Schulrekurskommission vom 15. August 2002 war nicht

möglich; ob die Abweisung eines entsprechenden Revisionsbegehrens im hier angefochtenen

Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht gebracht werden könnte, braucht nicht

abschliessend geklärt zu werden, da die Abweisung mangels eines hinreichenden

Revisionsgrundes offensichtlich zu Recht erfolgt ist. Zudem brächte eine

Revision des Entscheids der Schulrekurskommission vom 15. August 2002 der

Beschwerdeführerin keinen Vorteil, da das Rückgängigmachen der Abstufung zum

heutigen Zeitpunkt weder sinnvoll noch gewollt ist und ein

Feststellungsentscheid über deren Rechtswidrigkeit die Frage der

Kostenübernahme für eine Privatschulung in keiner Weise beeinflussen könnte

(vgl. nachfolgend 2).

2.

2.1

Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht gewährleistet. Für das Schul­wesen sind die Kantone

zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV), die für einen ausreichenden Grund­schulunterricht

sorgen, der allen Kindern offen steht (Abs. 2 Satz 1). Der Grundschulunter­richt

ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht

(Satz 2). An öffentli­chen Schulen ist er unentgeltlich (Satz 3).

Art. 62 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 enthält keinen

darüber hinausgehenden Anspruch. Bereits daraus geht hervor, dass der Besuch

einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und der Staat für dessen Kos­ten

grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello, Elternrecht und

Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 161; Thomas Fleiner-Gerster,

Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, AJP 1993, S. 666 ff.,

671; VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2a mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch). Die Volksschulgesetzgebung des Kantons Zürich kennt die

Übernahme von Privatschulkosten – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht

mehrfach hingewiesen hat – nur im Bereich der Sonderschulung (§ 15 des

Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919).

2.2

C bedarf unstreitig keiner Sonderschulung. Indem

die Beschwerdeführerin ihre Tochter ohne vorherige Rücksprache mit der

Beschwerdegegnerin an der Privatschule D angemeldet hat, verzichtete sie auf C's

unentgeltlichen Besuch an der öffentlichen Volksschule, der weiterhin

gewährleistet geblieben wäre. Ihre nachträgliche Forderung an die Beschwerdegegnerin

ist damit offensichtlich unbegründet.

Ein allfälliges der Beschwerdegegnerin

zuzurechnendes Fehlverhalten ihrer Behördemitglieder oder Lehrpersonen könnte

nach dem Gesagten von vornherein nicht zu einer Pflicht zur Kostenübernahme der

Privatschulung führen. Dies übersehen sowohl die Bezirksschulpflege Z mit ihrer

am 20. Juni 2003 geäusserten Auffassung, wonach die Privatschulkosten zu

übernehmen wären, wenn die Abstufung zu Unrecht erfolgt wäre, weil ohne diese

"ein Wechsel an die Privatschule nicht notwendig geworden" wäre, als

auch die Schulrekurskommission, wenn sie am Ende von E. 13 des

angefochtenen Entscheids abschliessend feststellt, dass der Beschwerdegegnerin

"keine gravierenden Pflichtversäumnisse, die zu einer Zahlungspflicht

führten, vorgehalten werden" könnten.

2.3

Soweit die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin vorwerfen wollte, diese habe ihr durch das Verhalten ihrer

Behördemitglieder oder Lehrpersonen – mit dem sich das Verwaltungsgericht im

Übrigen nicht zu befassen hat – in rechtsverletzender Weise einen Schaden

zugefügt, wäre ein daraus abgeleitetes Schadenersatzbegehren ge­mäss § 2

Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haf­tungsgesetzes vom

14. September 1969 von den kantonalen Zivilgerichten zu beurteilen. Dies

hat das Verwaltungsgericht schon wiederholt festgehalten (VGr, 30. August 2000,

VB.2000.00128 [Leitsatz in RB 2000 Nr. 41], E. 5, und VB.2000.00160

[Leitsatz in RB 2000 Nr. 43], E. 3, beide unter www.vgrzh.ch; VGr,

1. März 2002, VB.2001.00336, E. 5 Abs. 3; 14. August 2002,

VB.2002.00151, E. 6 Abs. 2; 6. Februar 2004, VB.2003.00315, E. 2.3 Abs. 4).

3.

Die Gerichtskosten sind nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, der eine Parteientschädigung im

Sinn von § 17 Abs. 2 VRG von vornherein versagt bleibt. Eine solche ist

indessen auch der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, die vor

Schulrekurskommission darauf verzichtet hat und der vor Verwaltungsgericht kein

nennenswerter Aufwand entstanden ist (vgl. auch Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. …