VB.2004.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00052
30. Juni 2004Deutsch8 min
(URT.2004.8036)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00052
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.06.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Einordnung einer Plakatwerbestelle (Prismenwender)
Ermessensspielraum bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften von § 238 PBG (E.3).
Die Beschwerdeführerin hat sich bei dieser Baubewilligungsverweigrung offenbar vom Bestreben leiten lassen, in Vorgärten von reinen Wohnhäusern prinzipiell keine Fremdreklamen zuzulassen. Eine derartig generelle Einschränkung der Baufreiheit findet jedoch in § 238 PBG keine Stütze (E.4.2).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ÄSTHETIKVORSCHRIFT
EINORDNUNG
PLAKATWERBESTELLE
RAUMWIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 20 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 29. April 2003
verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG gestützt auf § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September 1991 (PBG) die baurechtliche Bewilligung für eine
Plakatwerbestelle (Prismenwender) auf dem in der Quartiererhaltungszone 02
gelegenen privaten Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Hönggerstrasse Nr. V
(ungerade Hausnummer) in Zürich.
Erwägungen
II.
Der von der
A AG am 30. Mai 2003 hiergegen erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission I
nach Durchführung eines Augenscheins am 5. Dezember 2003 gutgeheissen.
Demgemäss wurde die Verfügung des Amts für Städtebau vom 29. April 2003
aufgehoben. Zugleich wurde das Amt für Städtebau eingeladen, die nachgesuchte
Baubewilligung zu erteilen.
III.
Mit Beschwerde
vom 30. Januar 2004 beantragte die Stadt Zürich (Amt für Städtebau), vertreten
durch die Rechtsabteilung des Hochbaudepartements, den angefochtenen Entscheid
der Baurekurskommission I vom 5. Dezember 2003 aufzuheben und die
Verfügung des Amts für Städtebau vom 29. April 2003 zu bestätigen, unter
Kostenfolge zulasten der A AG.
Die Baurekurskommission I
beantragte am 13. Februar 2004, die Beschwerde abzuweisen. Mit
Beschwerdeantwort vom 8. März 2003 liess die A AG ebenfalls Abweisung
beantragen, unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung.
Die Ausführungen
der Parteien werden, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In prozessualer Hinsicht liess die
Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins beantragen. Vorliegend
ist dies nicht erforderlich, weil die tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten,
insbesondere aus den von der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins vom
22.
Oktober 2003 aufgenommenen sowie den mit dem Baugesuch eingereichten Fotografien
klar ersichtlich sind (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, Zürich 1999, § 60
N. 14; RB 1995 Nr. 12 E.1; 1981 Nr. 2).
2.
Im Streit steht die Frage der Einordnung
des geplanten Plakatwerbeträgers (Prismenwender) im Sinn von § 238 Abs. 1
PBG.
Die Beschwerdeführerin begründete die
Verweigerung der Bewilligung damit, dass die Plakatwerbestelle, ein
hinterleuchteter Prismenwender mit wechselnder Fremdwerbung in den Ausmassen
von 286 x 154 x 24 cm, der auf Privatgrund vor der
Nordwestfassade des Wohnhauses Hönggerstrasse Nr. V quer zum Trottoir und der
Strasse in den Vorgarten entlang dem hölzernen Gartenzaun erstellt werden soll,
sich nicht befriedigend im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG in die bauliche
Umgebung einzuordnen vermöge. Das zweigeschossige Wohnhaus, das sich durch eine
einfache Volumetrie und eine entsprechende Fassadengestaltung auszeichne,
erhalte durch den vorgelagerten kleinen Vorgarten, der zum Hauseingang ein
höheres Niveau aufweise, einen besonderen Charakter. Der Prismenwender stehe
quer in diesem Vorgarten und beanspruche den Platz in der ganzen Tiefe und
stehe zudem auf tieferem Niveau. Mit seinen Abmessungen sprenge er die
Massstäblichkeit dieses kleinteiligen Umfelds und wirke bei den engen
Platzverhältnissen zu wuchtig. An der Fassade des benachbarten Hauses
Hönggerstrasse Nr. W (ungerade Hausnummer) befinde sich bereits eine
Eigenwerbung, die in der Nacht ausgeleuchtet sei. Zusammen mit dem
Prismenwender wirke das Umfeld besonders in der Nacht in ausgeleuchtetem Zustand
mit Werbemitteln überladen und den Wohnnutzungen überhaupt nicht angemessen.
Demgegenüber befand die Vorinstanz, der
projektierten Plakatwerbestelle könne ohne weiteres eine befriedigende
Einordnung zuerkannt werden. Die Bewilligungsbehörde habe mit der Verweigerung
der baurechtlichen Bewilligung für die strittige Anlage das ihr zustehende
Ermessen klar unzweckmässig gehandhabt.
3.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG
sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Der
kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften von § 238 PBG
ein besonderer Ermessensspielraum zu. Trotz grundsätzlich umfassender Kognition
(§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
[VRG]) überprüft die Baurekurskommission solche Ermessensentscheide mit Zurückhaltung.
Ist der Einordnungsentscheid der örtlichen Baubehörde nachvollziehbar, d.h. auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie
diesen zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle der
kommunalen Behörde setzen (RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die Rekursinstanz darf erst dann
eingreifen, wenn das vorinstanzliche Ermessen missbraucht, überschritten oder
sonst wie rechtsverletzend gehandhabt wurde.
Vorliegend geht es also um die Frage, ob
die Vorinstanz die ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestelle in
ihrem baulichen Umfeld seitens der Beschwerdeführerin, welche zur Verweigerung
der Bewilligung geführt hatte, für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten
und damit ohne Rechtsverletzung in deren Ermessensspielraum eingreifen durfte.
4.
4.1
Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht keinen Bezug mehr her zu den im kommunalen Inventar der
Denkmalschutzobjekte aufgeführten Häusern Hönggerstrasse Nr. X (ungerade
Nummer) und Nr. Y (gerade Nummer). Sowohl das etwa 100 m
stadteinwärts stehende Gebäude Nr. X als auch das stadtauswärts jenseits
des Platzes M stehende Gebäude Nr. 60 liegt ausserhalb des optischen
Wirkungsfeldes einer Reklameanlage auf dem Grundstück Hönggerstrasse Nr. V.
Zudem werden die Bereiche zwischen dem Baugrundstück und diesen
inventarisierten Gebäuden optisch bereits von dem als reine Verkehrsanlage
gestalteten Platz M sowie der stadteinwärts stehenden Entsorgungsanlage
mit neun Containern und den dortigen Fremd- und Eigenwerbestellen dominiert.
4.2
Die Umgebung der geplanten Plakatwerbestelle ist
durch zwei- bis vierstöckige Gebäude mit zumeist gewerblicher Nutzung im
Erdgeschoss geprägt, welche direkt an die Strasse bzw. an den Trottoirrand
gebaut sind. Eine Ausnahme bildet das Baugrundstück, ein reines Wohnhaus, das
vom Trottoir leicht zurückversetzt steht. Der dadurch entstandene freie Raum
ist gegen das Trottoir und gegen das angrenzende Grundstück Hönggerstrasse
Nr. W von einem auf einer niedrigen Mauer stehenden Gartenzaun umgeben;
parallel zur Strasse ist es ein Eisenzaun, seitlich gegen die
Nachbargrundstücke sind es Holzzäune. Mit der Feststellung der Beschwerdeführerin,
dass es sich um einen typischen Holzzaun handle, ist noch kein besonderes
gestalterisches Niveau dieses Zaunes dargetan. Wenn die Beschwerdeführerin
vorbringt, dieser Vorgarten mit seiner Gartenmauer und dem typischen Holzzaun
als Distanzhalter zwischen privatem Wohnhaus und öffentlicher Strasse ohne weiteres
als solcher klar erkennbar sei, heisst noch lange nicht, dass diesem eine speziell
gestalterische Qualität zukommt. Der mit einem Zaun umgebene Platz vor dem Gebäude
ist befestigt und ungepflegt; irgendein besonderes gestalterisches Element ist
nicht auszumachen und kann auch von der Beschwerdeführerin nicht angeführt
werden. Mit Bezug auf das Gebäude erschöpft sich die von der Beschwerdeführerin
in der Bauverweigerung vorgenommenen ästhetischen Qualifikation in der
Feststellung, dass dieses sich durch eine klare, einfache Volumetrie und eine
entsprechende Fassadengestaltung auszeichne. Sie behauptet denn auch zu Recht
nicht, dass das Erscheinungsbild des Gebäudes Hönggerstrasse V durch die
geplante Plakatwerbestelle beeinträchtigt werde. Für die stadteinwärts
Fahrenden wird die Plakatwerbestelle nämlich durch das bis zum Trottoirrand
vorragende Gebäude Hönggerstrasse W teilweise verdeckt. Aus der Sicht der
stadtauswärts Fahrenden bildet die südöstliche Fassade des Gebäudes
Hönggerstrasse W den Hintergrund der Plakatwerbestelle.
Die ästhetischen
Vorbehalte der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in der
Behauptung, dass der Prismenwender die räumliche Wirkung dieses in der Umgebung
einzigartigen Vorgartens beeinträchtige, weil er dessen kleinteilige Massstäblichkeit
sprenge. Anders als in der Begründung der Bauverweigerung angeführt wird, steht
die projektierte Plakatwerbestelle jedoch nicht einfach quer bzw. mitten in
diesem Vorgarten. Der Prismenwender soll vielmehr dicht entlang dem seitlichen
Gartenzaun angebracht werden, der an der Grenze zum Nachbargrundstück
Hönggerstrasse Nr. W verläuft. Der Prismenwender überhöht den Grenzzaun zu
dieser Nachbarliegenschaft und bildet sogar einen Sichtschutz gegen den
dortigen befestigten Vorplatz. Von einer "Zerschneidung des frei gespielten
Vorgartenraums an der Hönggerstrasse in unbefriedigender Weise" kann keine
Rede sein. Dass der Prismenwender vor der Fassade des Gebäudes Hönggerstrasse
Nr. W, auf welcher sich eine vertikal ausgerichtete Eigenwerbung befindet,
störend wirken soll, ist nicht nachvollziehbar; auch nicht unter
Berücksichtigung der nächtlichen Beleuchtungssituation. Die Auffassung, dass
der projektierte Prismenwender sich in die bauliche Umgebung nicht befriedigend
einordne, ist offensichtlich nicht vertretbar.
Die Beschwerdeführerin
hat sich bei dieser Bewilligungsverweigerung offenbar vom Bestreben leiten
lassen, in Vorgärten von reinen Wohnhäusern prinzipiell keine Fremdreklamen
zuzulassen. Eine derartige generelle Einschränkung der Baufreiheit findet
jedoch in § 238 PBG keine Stütze. Diese nach dem verfassungsmässigen
Gebot der Verhältnismässigkeit auszulegende Bestimmung lässt die Verweigerung
eines Bauvorhabens aus ästhetischen Gründen nur zu, wenn die konkrete bauliche
Situation keine befriedigende Gesamtwirkung erreichen lässt.
Mit der
Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung für den projektierten Prismenwender
hat die Beschwerdeführerin ihr Ermessen weit überschritten. Die Vorinstanz ist
demnach zu Recht – und mit zutreffenden Erwägungen – eingeschritten.
Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Hingegen ist der Beschwerdegegnerin
gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
…