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Entscheid

VB.2004.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00052

30. Juni 2004Deutsch8 min

(URT.2004.8036)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 29. April 2003

verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG gestützt auf § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Sep­tember 1975/1. Sep­tember 1991 (PBG) die baurechtliche Bewilligung für eine

Plakatwerbestelle (Prismenwender) auf dem in der Quartiererhaltungszone 02

gelegenen privaten Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Hönggerstrasse Nr. V

(ungerade Hausnummer) in Zürich.

Erwägungen

II.

Der von der

A AG am 30. Mai 2003 hiergegen erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission I

nach Durchführung eines Augenscheins am 5. Dezember 2003 gutgeheissen.

Demgemäss wurde die Verfügung des Amts für Städtebau vom 29. April 2003

aufgehoben. Zugleich wurde das Amt für Städtebau eingeladen, die nachgesuchte

Baubewilligung zu erteilen.

III.

Mit Beschwerde

vom 30. Januar 2004 beantragte die Stadt Zürich (Amt für Städtebau), vertreten

durch die Rechtsabteilung des Hochbaudepartements, den angefochtenen Entscheid

der Baurekurskommission I vom 5. Dezember 2003 aufzuheben und die

Verfügung des Amts für Städtebau vom 29. April 2003 zu bestätigen, unter

Kostenfolge zulasten der A AG.

Die Baurekurskommission I

beantragte am 13. Februar 2004, die Beschwerde abzuweisen. Mit

Beschwerdeantwort vom 8. März 2003 liess die A AG ebenfalls Abweisung

beantragen, unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung.

Die Ausführungen

der Parteien werden, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

In prozessualer Hinsicht liess die

Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins beantragen. Vorliegend

ist dies nicht erforderlich, weil die tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten,

insbesondere aus den von der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins vom

22.

Oktober 2003 aufgenommenen sowie den mit dem Baugesuch eingereichten Fotografien

klar ersichtlich sind (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, Zürich 1999, § 60

N. 14; RB 1995 Nr. 12 E.1; 1981 Nr. 2).

2.

Im Streit steht die Frage der Einordnung

des geplanten Plakatwerbeträgers (Prismenwender) im Sinn von § 238 Abs. 1

PBG.

Die Beschwerdeführerin begründete die

Verweigerung der Bewilligung damit, dass die Plakatwerbestelle, ein

hinterleuchteter Prismenwender mit wechselnder Fremdwerbung in den Ausmassen

von 286 x 154 x 24 cm, der auf Privatgrund vor der

Nordwestfassade des Wohnhauses Hönggerstrasse Nr. V quer zum Trottoir und der

Strasse in den Vorgarten entlang dem hölzernen Gartenzaun erstellt werden soll,

sich nicht befriedigend im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG in die bauliche

Umgebung einzuordnen vermöge. Das zweigeschossige Wohnhaus, das sich durch eine

einfache Volumetrie und eine entsprechende Fassadengestaltung auszeichne,

erhalte durch den vorgelagerten kleinen Vorgarten, der zum Hauseingang ein

höheres Niveau aufweise, einen besonderen Charakter. Der Prismenwender stehe

quer in diesem Vorgarten und beanspruche den Platz in der ganzen Tiefe und

stehe zudem auf tieferem Niveau. Mit seinen Abmessungen sprenge er die

Massstäblichkeit dieses kleinteiligen Umfelds und wirke bei den engen

Platzverhältnissen zu wuchtig. An der Fassade des benachbarten Hauses

Hönggerstrasse Nr. W (ungerade Hausnummer) befinde sich bereits eine

Eigenwerbung, die in der Nacht ausgeleuchtet sei. Zusammen mit dem

Prismenwender wirke das Umfeld besonders in der Nacht in ausgeleuchtetem Zustand

mit Werbemitteln überladen und den Wohnnutzungen überhaupt nicht angemessen.

Demgegenüber befand die Vorinstanz, der

projektierten Plakatwerbestelle könne ohne weiteres eine befriedigende

Einordnung zuerkannt werden. Die Bewilligungsbehörde habe mit der Verweigerung

der baurechtlichen Bewilligung für die strittige Anlage das ihr zustehende

Ermessen klar unzweckmässig gehandhabt.

3.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG

sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Der

kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften von § 238 PBG

ein besonderer Ermessensspielraum zu. Trotz grundsätzlich umfassender Kognition

(§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

[VRG]) überprüft die Baurekurskommission solche Ermessensentscheide mit Zurückhaltung.

Ist der Einordnungsentscheid der örtlichen Baubehörde nachvollziehbar, d.h. auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie

diesen zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle der

kommunalen Behörde setzen (RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die Rekursinstanz darf erst dann

eingreifen, wenn das vorinstanzliche Ermessen missbraucht, überschritten oder

sonst wie rechtsverletzend gehandhabt wurde.

Vorliegend geht es also um die Frage, ob

die Vorinstanz die ästhetische Würdigung der streitigen Plakatwerbestelle in

ihrem baulichen Umfeld seitens der Beschwerdeführerin, welche zur Verweigerung

der Bewilligung geführt hatte, für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten

und damit ohne Rechtsverletzung in deren Ermessensspielraum eingreifen durfte.

4.

4.1

Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht keinen Bezug mehr her zu den im kommunalen Inventar der

Denkmalschutzobjekte aufgeführten Häusern Hönggerstrasse Nr. X (ungerade

Nummer) und Nr. Y (gerade Nummer). Sowohl das etwa 100 m

stadteinwärts stehende Gebäude Nr. X als auch das stadtauswärts jenseits

des Platzes M stehende Gebäude Nr. 60 liegt ausserhalb des optischen

Wirkungsfeldes einer Reklameanlage auf dem Grundstück Hönggerstrasse Nr. V.

Zudem werden die Bereiche zwischen dem Baugrundstück und diesen

inventarisierten Gebäuden optisch bereits von dem als reine Verkehrsanlage

gestalteten Platz M sowie der stadteinwärts stehenden Entsorgungsanlage

mit neun Containern und den dortigen Fremd- und Eigenwerbestellen dominiert.

4.2

Die Umgebung der geplanten Plakatwerbestelle ist

durch zwei- bis vierstöckige Gebäude mit zumeist gewerblicher Nutzung im

Erdgeschoss geprägt, welche direkt an die Strasse bzw. an den Trottoirrand

gebaut sind. Eine Ausnahme bildet das Baugrundstück, ein reines Wohnhaus, das

vom Trottoir leicht zurückversetzt steht. Der dadurch entstandene freie Raum

ist gegen das Trottoir und gegen das angrenzende Grundstück Hönggerstrasse

Nr. W von einem auf einer niedrigen Mauer stehenden Gartenzaun umgeben;

parallel zur Strasse ist es ein Eisenzaun, seitlich gegen die

Nachbargrundstücke sind es Holzzäune. Mit der Feststellung der Beschwerdeführerin,

dass es sich um einen typischen Holzzaun handle, ist noch kein besonderes

gestalterisches Niveau dieses Zaunes dargetan. Wenn die Beschwerdeführerin

vorbringt, dieser Vorgarten mit seiner Gartenmauer und dem typischen Holzzaun

als Distanzhalter zwischen privatem Wohnhaus und öffentlicher Strasse ohne weiteres

als solcher klar erkennbar sei, heisst noch lange nicht, dass diesem eine speziell

gestalterische Qualität zukommt. Der mit einem Zaun umgebene Platz vor dem Gebäude

ist befestigt und ungepflegt; irgendein besonderes gestalterisches Element ist

nicht auszumachen und kann auch von der Beschwerdeführerin nicht angeführt

werden. Mit Bezug auf das Gebäude erschöpft sich die von der Beschwerdeführerin

in der Bauverweigerung vorgenommenen ästhetischen Qualifikation in der

Feststellung, dass dieses sich durch eine klare, einfache Volumetrie und eine

entsprechende Fassadengestaltung auszeichne. Sie be­hauptet denn auch zu Recht

nicht, dass das Erscheinungsbild des Gebäudes Hönggerstrasse V durch die

geplante Plakatwerbestelle beeinträchtigt werde. Für die stadteinwärts

Fahrenden wird die Plakatwerbestelle nämlich durch das bis zum Trottoirrand

vorragende Gebäude Hönggerstrasse W teilweise verdeckt. Aus der Sicht der

stadtauswärts Fahrenden bildet die südöstliche Fassade des Gebäudes

Hönggerstrasse W den Hintergrund der Plakatwerbestelle.

Die ästhetischen

Vorbehalte der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in der

Behauptung, dass der Prismenwender die räumliche Wirkung dieses in der Umgebung

einzigartigen Vorgartens beeinträchtige, weil er dessen kleinteilige Massstäblichkeit

sprenge. Anders als in der Begründung der Bauverweigerung angeführt wird, steht

die projektierte Plakatwerbestelle jedoch nicht einfach quer bzw. mitten in

diesem Vorgarten. Der Prismenwender soll vielmehr dicht entlang dem seitlichen

Gartenzaun angebracht werden, der an der Grenze zum Nachbargrundstück

Hönggerstrasse Nr. W verläuft. Der Prismenwender überhöht den Grenzzaun zu

dieser Nachbarliegenschaft und bildet sogar einen Sichtschutz gegen den

dortigen befestigten Vorplatz. Von einer "Zerschneidung des frei gespielten

Vorgartenraums an der Hönggerstrasse in unbefriedigender Weise" kann keine

Rede sein. Dass der Prismenwender vor der Fassade des Gebäudes Hönggerstrasse

Nr. W, auf welcher sich eine vertikal ausgerichtete Eigenwerbung befindet,

störend wirken soll, ist nicht nachvollziehbar; auch nicht unter

Berücksichtigung der nächtlichen Beleuchtungssituation. Die Auffassung, dass

der projektierte Prismenwender sich in die bauliche Umgebung nicht befriedigend

einordne, ist offensichtlich nicht vertretbar.

Die Beschwerdeführerin

hat sich bei dieser Bewilligungsverweigerung offenbar vom Bestreben leiten

lassen, in Vorgärten von reinen Wohnhäusern prinzipiell keine Fremdreklamen

zuzulassen. Eine derartige generelle Einschränkung der Baufreiheit findet

jedoch in § 238 PBG keine Stütze. Diese nach dem verfassungsmässigen

Gebot der Verhältnismässigkeit auszulegende Bestimmung lässt die Verweigerung

eines Bauvorhabens aus ästhetischen Gründen nur zu, wenn die konkrete bauliche

Situation keine befriedigende Gesamtwirkung erreichen lässt.

Mit der

Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung für den projektierten Prismenwender

hat die Beschwerdeführerin ihr Ermessen weit überschritten. Die Vorinstanz ist

demnach zu Recht – und mit zutreffenden Erwägungen – eingeschritten.

Die Beschwerde

ist daher abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Hingegen ist der Beschwerdegegnerin

gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.