VB.2004.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00056
6. Februar 2004Deutsch5 min
(URT.2004.7750)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00056
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.02.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Dispensation vom Schulunterricht
Gegen die Verweigerung der Dispensation vom Volksschulunterricht ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch nach der Änderung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG nicht zulässig, da nach dem weiterhin in Kraft stehenden Volksschulgesetz über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen (wieder) der Bildungsrat abschliessend entscheidet.
Streitig ist die Verweigerung der Dispensation einer Volksschülerin für zwei Unterrichtstage zwecks Verlängerung der Ferien. Zwar schliesst § 43 Abs. 1 lit. f VRG seit dem 1. Januar 2004 die Beschwerde in Dispensationsstreitigkeiten nicht mehr grundsätzlich aus. Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeitsordnung in § 49a VolksschulG, wonach der Bildungsrat abschliessend über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen entscheidet. Nichteintreten auf die Beschwerde und Überweisung des Rechtsmittels an den Bildungsrat (E. 2). Da die Beschwerdeführenden durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht fehlgeleitet wurden, sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen (E. 3).
Stichworte:
BILDUNGSRAT
DISPENSATION
ENDGÜLTIGKEIT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. III BildungsG
§ 5 Abs. II VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 41 VRG
§ 43 Abs. I lit. f VRG
§ 49a VolksschulG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
E besucht in X
die erste Primarschulklasse; unterm 9. Oktober 2004 (richtig: 2003) ersuchten
die Eltern, A und B, für ihre Tochter um (Vor-)Verlängerung der Sportferien um
Donnerstag sowie Freitag, 19./20. Februar 2004. In einer Sitzung vom 23.
Oktober 2003 lehnte die kommunale Primarschulpflege das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
A und B erhoben hiergegen unterm 3. November 2003
"Einsprache". Mit Beschluss vom 22. Dezember 2003, versandt am
Letzten jenes Monats, wies die Bezirksschulpflege Y den Rekurs ab; sie
nannte als Rechtsmittelinstanz die Schulrekurskommission.
III.
A und B liessen am 5. Februar 2004 mit Beschwerde sowie dem
Antrag ans Verwaltungsgericht gelangen, ihrer Tochter E sei – hauptsächlich,
aber auch schon im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – zu gestatten, vom 19.
bis zum 20. Februar 2004 zwei zusätzliche Ferientage zu beziehen, unter
Entschädigungsfolge. Bei der Bezirksschulpflege wurde über Fax die Rekursantwort
beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde gilt es schon kraft § 38 Abs. 1
f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Dreierbesetzung zu erledigen; denn ihr fehlt ein Streitwert, und es handelt
sich hier auch um keine in einzelrichterliche Kompetenz fallende Sondermaterie.
Abermaliger Weiterungen bedarf es nicht (§ 56 Abs. 2 f. VRG).
2.
Die Beschwerdeführenden berufen sich für die
verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit darauf, dass das Bildungsgesetz vom 1.
Juli 2002 (BildungsG, OS 58, 3) in Kraft getreten sei und keine Ausnahme im
Sinn der §§ 42 f. VRG vorliege.
2.1
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 hat der
Regierungsrat §§ 20-22 und – soweit nicht schon früher für bereits anwendbar
erklärt – 26 lit. a-g BildungsG auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt sowie
§§ 1-5 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (UnterrichtsG; OS 55, 71
f.+231) aufgehoben (OS 58, 271).
Laut § 21 Abs. 3 BildungsG regeln die weiteren das
Bildungswesen betreffenden Gesetze die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates.
§ 26 lit. a BildungsG ändert § 43 Abs. 1 lit. f VRG dahin, dass die
Beschwerde ab Anfang 2004 nur noch unstatthaft ist gegen Anordnungen von
Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen, während im Bildungsbereich bis Ende
2003.
unter anderem auch Dispensationsentscheide nicht ans Verwaltungsgericht
weiter gezogen werden konnten (OS 55, 424 ff., 432, und 56, 54). Nach § 5 Abs.
1.
f. je Satz 1 UnterrichtsG wählte der Bildungsrat eine
Schulrekurskommission, die an seiner Stelle über Rekurse aus dem Bildungswesen
befand.
Gemäss § 49a des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899
(VolksschulG, LS 412.11) hinwiederum entscheidet der Bildungsrat abschliessend
über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen.
2.2
Kraft § 41 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht
Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit
das Verwaltungsrechtspflege- oder ein anderes Gesetz keine abweichende
Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (vgl. –
auch zum folgenden Absatz – Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 26, 31, 47).
§ 43 Abs. 1 lit. f VRG erlaubt zwar ab 1. Januar 2004
prinzipiell die Beschwerde gegen Anordnungen über Dispensationen, worum es hier
ja geht (vgl. §§ 58 ff. der Volksschulverordnung vom 31. März 1900, LS 412.111).
Doch § 49a VolksschulG sieht im Volksschulbereich wider Rekursbeschlüsse der
Bezirksschulpflegen betreffend Dispensationen einen zweiten Rekurs vor, über
den seit Anfang des laufenden Jahres abschliessend (wieder) der Bildungsrat entscheidet.
Mithin lässt sich auf die Beschwerde nicht eintreten. Das
Rechtsmittel muss nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zwecks
Behandlung als Rekurs an den Bildungsrat weitergeleitet werden.
3.
Die Beschwerdeführenden unterliegen.
Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel zutreffend nicht die
Beschwerde angegeben, sondern den Rekurs an die Schulrekurskommission, die
hierfür zur Zeit von Fällung sowie Versand des angefochtenen Entscheids noch
zuständig war (oben II, 2.1 Abs. 2 f.). Hätten die Beschwerdeführenden diese
Belehrung befolgt, wäre ihre Eingabe an die richtige Adresse und dergestalt
direkt an den Bildungsrat gelangt. Sie werden deshalb zu gleichen Teilen kostenpflichtig,
wobei sie wegen gemeinsamen Vorgehens füreinander solidarisch haften müssen (§
70.
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14
N. 3).
Ausgangsgemäss können die Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Sie wird zur Behandlung als Rekurs an den Bildungsrat weitergeleitet.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung
füreinander.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
…