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Entscheid

VB.2004.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00056

6. Februar 2004Deutsch5 min

(URT.2004.7750)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

E besucht in X

die erste Primarschulklasse; unterm 9. Okto­ber 2004 (richtig: 2003) ersuchten

die Eltern, A und B, für ihre Tochter um (Vor-)Verlängerung der Sportferien um

Donnerstag sowie Freitag, 19./20. Februar 2004. In einer Sitzung vom 23.

Oktober 2003 lehnte die kommunale Primarschulpflege das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

A und B erhoben hiergegen unterm 3. November 2003

"Einsprache". Mit Beschluss vom 22. Dezember 2003, versandt am

Letzten jenes Monats, wies die Bezirksschulpflege Y den Rekurs ab; sie

nannte als Rechtsmittelinstanz die Schulrekurskommission.

III.

A und B liessen am 5. Februar 2004 mit Beschwerde sowie dem

Antrag ans Verwaltungsgericht gelangen, ihrer Tochter E sei – hauptsächlich,

aber auch schon im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – zu gestatten, vom 19.

bis zum 20. Februar 2004 zwei zusätzliche Ferientage zu beziehen, unter

Entschädigungsfolge. Bei der Bezirksschulpflege wurde über Fax die Rekursantwort

beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Beschwerde gilt es schon kraft § 38 Abs. 1

f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Dreierbesetzung zu erledigen; denn ihr fehlt ein Streitwert, und es handelt

sich hier auch um keine in einzelrichterliche Kompetenz fallende Sondermaterie.

Abermaliger Weiterungen bedarf es nicht (§ 56 Abs. 2 f. VRG).

2.

Die Beschwerdeführenden berufen sich für die

verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit darauf, dass das Bildungsgesetz vom 1.

Juli 2002 (BildungsG, OS 58, 3) in Kraft getreten sei und keine Ausnahme im

Sinn der §§ 42 f. VRG vorliege.

2.1

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 hat der

Regierungsrat §§ 20-22 und – soweit nicht schon früher für bereits anwendbar

erklärt – 26 lit. a-g BildungsG auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt sowie

§§ 1-5 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (UnterrichtsG; OS 55, 71

f.+231) aufgehoben (OS 58, 271).

Laut § 21 Abs. 3 BildungsG regeln die weiteren das

Bildungswesen betreffenden Gesetze die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates.

§ 26 lit. a BildungsG ändert § 43 Abs. 1 lit. f VRG dahin, dass die

Beschwerde ab Anfang 2004 nur noch unstatthaft ist gegen Anordnungen von

Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen, während im Bildungsbereich bis Ende

2003.

unter anderem auch Dispensationsentscheide nicht ans Ver­waltungsgericht

weiter gezogen werden konnten (OS 55, 424 ff., 432, und 56, 54). Nach § 5 Abs.

1.

f. je Satz 1 UnterrichtsG wählte der Bildungsrat eine

Schulrekurskommission, die an seiner Stelle über Rekurse aus dem Bildungswesen

befand.

Gemäss § 49a des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899

(VolksschulG, LS 412.11) hinwiederum entscheidet der Bildungsrat abschliessend

über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen.

2.2

Kraft § 41 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht

Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit

das Verwaltungsrechtspflege- oder ein anderes Gesetz keine abweichende

Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (vgl. –

auch zum folgenden Absatz – Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 26, 31, 47).

§ 43 Abs. 1 lit. f VRG erlaubt zwar ab 1. Januar 2004

prinzipiell die Beschwerde gegen Anordnungen über Dispensationen, worum es hier

ja geht (vgl. §§ 58 ff. der Volksschul­verordnung vom 31. März 1900, LS 412.111).

Doch § 49a VolksschulG sieht im Volksschulbereich wider Rekursbeschlüsse der

Bezirksschulpflegen betreffend Dispensationen einen zweiten Rekurs vor, über

den seit Anfang des laufenden Jahres abschliessend (wieder) der Bildungsrat entscheidet.

Mithin lässt sich auf die Beschwerde nicht eintreten. Das

Rechtsmittel muss nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zwecks

Behandlung als Rekurs an den Bildungsrat weitergeleitet werden.

3.

Die Beschwerdeführenden unterliegen.

Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel zutreffend nicht die

Beschwerde angegeben, sondern den Rekurs an die Schulrekurskommission, die

hierfür zur Zeit von Fällung sowie Versand des angefochtenen Entscheids noch

zuständig war (oben II, 2.1 Abs. 2 f.). Hätten die Beschwerdeführenden diese

Belehrung befolgt, wäre ihre Eingabe an die richtige Adresse und dergestalt

direkt an den Bildungsrat gelangt. Sie werden deshalb zu gleichen Teilen kosten­pflichtig,

wobei sie wegen gemeinsamen Vorgehens füreinander solidarisch haften müssen (§

70.

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14

N. 3).

Ausgangsgemäss können die Beschwerdeführenden keine

Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Sie wird zur Behandlung als Rekurs an den Bildungsrat weitergeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung

füreinander.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.