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Entscheid

VB.2004.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00057

8. April 2004Deutsch8 min

(URT.2004.7876)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Aus dem Umstand,

dass der Rekursentscheid dem Beschwerdeführer nach dem ersten Versand am 5.

Dezember 2003 nicht, sondern erst nach einem zweiten Versuch zugestellt werden

konnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht ohne weiteres geschlossen

werden, dass die 30-tägige Beschwerdefrist wegen schuldhafter Vereitelung der

ersten Zustellung schon 30 Tage nach dem ersten Zustellungsversuch und damit noch

vor der Erhebung der Beschwerde am 30. Januar 2004 abgelaufen ist (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 28; VGr, 19. Mai 2000,

VB.2000.00127, www.vgrzh.ch; 14. Juli 1999, VB.1999.00033). Bezogen auf

den zweiten Zustellungsversuch bzw. die damit erfolgte Zustellung am 6. Januar

2004 erscheint die Beschwerdefrist als gewahrt. Weitere Erhebungen bezüglich

des ersten Zustellungsversuchs erübrigen sich, weil die Beschwerde, selbst wenn

von deren Rechtzeitigkeit ausgegangen wird, offenkundig unbegründet ist.

Weil die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Auf die

verspätet am 23. März 2004 beim Gericht eingegangene Eingabe ist dagegen nicht

einzugehen.

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss § 5a VRG haben Behördenmitglieder in den

Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache als befangen erscheinen. Dass E und D

bereits am Rekursentscheid vom 25. Mai 2000 mitgewirkt haben, schloss deren

Mitwirkung am angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2003 nicht aus. Der

Rekursentscheid vom 25. Mai 2000 stand zwar offenbar im Zusammenhang mit dem

Quartierplanverfahren "L" (Urteil des Einzelrichters in Strafsachen

des Bezirkes Y vom 18. September 2003), betraf aber nicht die gleiche Frage;

die Mitwirkung an jenem früheren Entscheid erscheint daher nicht als

Vorbefassung, welche eine Mitwirkung am heute angefochtenen Beschluss

ausgeschlossen hätte (vgl. Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 5a N. 12 und 24). Dies gilt

um so mehr, als jener frühere Rekurs, wenn auch aus formellen Gründen,

gutgeheissen und damit zugunsten des Beschwerdeführers erledigt wurde.

2.2

Ebenso wenig ist ein Mangel darin zu erblicken,

dass am angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2003 Vizepräsident D als

Vorsitzender amtete, während Präsident E als Mitglied mitwirkte.

Gemäss § 335 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) treffen die Baurekurskommissionen ihren

Entscheid in Dreierbesetzung (Abs. 1). In einfachen Fällen kann der Präsident oder

der für das betreffende Geschäft bestimmte Referent den Entscheid treffen und

ihn im Dispositiv eröffnen, wobei den Parteien die Möglichkeit bleibt, binnen

zwanzig Tagen einen begründeten Kommissionsentscheid zu verlangen (Abs. 2). Zu

den Kompetenzen des Präsidenten und des Vizepräsidenten enthält sodann die

Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen

vom 20. Juli 1977 (OV BRK, LS 700.7) nähere Bestimmungen. Gemäss § 6 OV BRK (im

Abschnitt A "Sitz, Wahl und Organisation") führt der Präsident, der

als solcher vom Kantonsrat gewählt ist (§ 334 Abs. 2 PBG), "über seine

Kommission den Vorsitz und vertritt diese nach aussen". Im

Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. Letzterer wird

aus dem Kreis der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder (§ 334 Abs. 2 PBG)

durch die einzelne Baurekurskommission als Gesamtbehörde gewählt (§ 5 lit. a OV

BRK). Weitere Bestimmungen finden sich im Abschnitt B/II "Verfahren":

Der Präsident der Kommission bezeichnet nach Eingang des Geschäfts den

Referenten und Koreferenten (§ 10 Abs. 1 OV BRK). Er führt den Vorsitz und

leitet die Kommissionsaugenscheine (§ 11 Abs. 1 OV BRK). Er unterzeichnet

zusammen mit dem Sekretär weiterziehbare Entscheide (§ 28 Abs. 1 OV BRK).

Diese gesetzliche Regelung schliesst es

nicht aus, dass der Vizepräsident auch in Fällen den Vorsitz übernimmt, in

denen der Präsident nicht an der Mitwirkung "verhindert" ist, sondern

im betreffenden Verfahren als – ordentliches – Mitglied mitwirkt. Das gilt namentlich

dann, wenn der Präsident, wie im vorliegenden Fall, die Rolle des Referenten

übernommen hat. Jedenfalls ist es nicht rechtsverletzend, wenn die

Baurekurskommissionen § 6 OV BRK bzw. den darin verwendeten Begriff "im

Verhinderungsfall" in diesem Sinne auslegen.

2.3

Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch

insoweit, als darin sinngemäss gerügt wird, dass die Baurekurskommission auf

die Eingaben vom 2. und 3. September wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Es

kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

(Rekursentscheid E. 2b) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG), mit denen sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander

setzt.

3.

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.