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Entscheid

VB.2004.00060

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00060

7. Juli 2004Deutsch22 min

(URT.2004.8043)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1951 geborene A, Staatsangehöriger des Landes T,

reiste im Frühjahr 1991 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte. Aufgrund

seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Jahr 1993 und nach dem Rückzug

seines Asylgesuchs erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehefrau. Seit 2. Oktober 1998 besitzt er die Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich. Am 21. Dezember 1998 wurde seine Ehe geschieden. Am 19.

Oktober 2002 heiratete er die Schweizer Bürgerin F, geboren 1950. A ist bei

einer Parfumeriekette erwerbstätig.

Aus einer vorehelichen Beziehung mit der

Landsfrau G stammen die Kinder B, geboren 1984, C, geboren 1986, und D, geboren

1988, welche im Land T geboren wurden und dort aufwuchsen. Ihre Mutter verstarb

am 16. Dezember 1992. In der Folge wurden die Söhne von einer Cousine von A

betreut und erzogen. Am 9. Juli 2001 reisten die Söhne mit einem

Besuchervisum in die Schweiz. Am 24. Juli/9. Au­gust 2001 stellte ihr

Vater A bei der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) das

Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts im Rahmen des

Familiennachzugs. Die Direktion wies das Gesuch am 22. November 2001 ab, im

Wesentlichen mit der Begründung, zwischen den Kindern und ihrem Vater bestehe

keine vorrangige familiäre Beziehung.

Erwägungen

II.

Auch der

Regierungsrat wies einen Rekurs von A am 11. Dezember 2003 ab. Neben der

fehlenden vorrangigen familiären Beziehung stellte sich die Rekursinstanz auf

den Standpunkt, die Umstände sprächen dafür, dass nicht ein Zusammenleben als

Familie, sondern die Erlangung einer fremdenpolizeilichen

Aufenthaltsbewilligung beabsichtigt sei, womit sich das Gesuch als

rechtsmissbräuchlich erweise. Aus den seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz

erfolgreichen Integrationsbemühungen könnten die nachzuziehenden Kinder beziehungsweise

ihr Vater nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil ihr Aufenthalt unter Missachtung

der Bestimmungen des Besuchervisums erschlichen worden sei.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Februar 2004 liess

A in seinem und dem Namen seiner drei Söhne dem Verwaltungsgericht beantragen,

der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben, es sei den Söhnen

(Beschwerdeführer 2-4) eine Bewilligung zum Verbleib beim Vater (Beschwerdeführer

1) zu erteilen. Vorsorglicherweise sei den Söhnen während der Verfahrensdauer

der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten.

Während sich die beschwerdebeklagte

Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die

Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht am 8. März 2004,

die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer 1 habe freiwillig während acht

Jahren von seinen Kindern getrennt gelebt, obwohl er sie hätte nachziehen

können. Er habe im Übrigen den Nachweis nicht erbracht, dass eine angemessene Betreuung

der Kinder in deren Heimat nicht weiterhin möglich sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn eine Anordnung streitig

ist, welche sich auf einen Anspruch des Gesetzes- oder Staatsvertragsrechts

abstützt (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] und in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).

1.2

Der Regierungsrat hat zutreffend ausgeführt, dass

sich die Anspruchsgrundlagen aus Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März

1931.

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) sowie – für im

heutigen Zeitpunkt minderjährige Kinder – aus Art. 13 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Euro­päischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben können.

1.3

Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, mit seinen

Söhnen (Beschwerdeführer 2-4) zusammenleben zu wollen. Damit hat das Gericht

grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Ob sich aufgrund der konkreten

Umstände der mögliche Rechtsanspruch durchsetzen lässt, ist Gegenstand der

nachfolgenden materiellen Erwägungen.

2.

2.1

Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 ANAG ist auf den

Nachzug gemeinsamer Kinder eines in der Schweiz zusammenlebenden Elternpaars

zugeschnitten. Er vermag den Nachzug von Kindern nicht direkt zu erfassen, bei

welchen sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland

aufhält, weil es in diesem Fall nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie

gehen kann. In solchen Fällen ist Art. 17 Abs. 2 ANAG nur analog anwendbar (BGE

125.

II 585). Nach der Rechtsprechung setzt ein Nachzugsrecht in diesem Fall

voraus, dass das nachzuziehende Kind zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil

die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als notwendig

erweist (BGE 126 II 329 E. 2b). Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat

– worauf gestützt auf § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden

kann –, ist zur Bestimmung der vorrangigen familiären Beziehung auf die

bisherigen Betreuungsumstände des Kindes abzustellen. Dabei kommt es nicht nur

auf die Beziehung zu dem in der Heimat verbliebenen Elternteil an, sondern sind

die Beziehungen zur mütterlichen oder väterlichen Verwandtschaft, welche die

Elternrolle übernommen haben, abzuwägen. Unbesehen der familiären Beziehung ist

sodann zu prüfen, ob klare Anhaltspunkte für eine Verlagerung in den

Betreuungsverhältnissen vorliegen, wie z. B. der Wegfall oder Tod einer

betreuenden Person. Bis zu einem bestimmten Grad ist zu prüfen, ob Alternativen

der Betreuung im bisherigen vertrauten Umfeld bestehen, die ein Herausreissen

des Kindes in eine völlig fremde Umgebung vermeidbar machen. Allerdings darf

ein Nachzug nicht erst dann in Frage kommen, wenn es an einer alternativen

Betreuungsmöglichkeit in der Heimat überhaupt fehlt (BGE 125 II 633 E. 3a).

2.2

Der Regierungsrat stellte fest, der Vater habe

seine Kinder im Jahr 1991 freiwillig verlassen. Seit 1993 habe er die

rechtliche Möglichkeit gehabt, sie zu sich in die Schweiz nachzuziehen. Während

acht Jahren seien keine diesbezüglichen Bemühungen erfolgt, sondern erst kurz

vor der Volljährigkeit des ältesten Sohns. Der Beschwerdeführer 1 habe damit zum

Ausdruck gebracht, dass – nach dem Tod der Mutter – die Betreuung durch die

Cousine während Jahren dem Kindswohl genügt und ein Bedarf für eine Vereinigung

der Familie nicht bestanden habe. Die angeblich veränderten Verhältnisse,

aufgrund derer das Nachzugsgesuch gestellt worden sei, weil nämlich die Cousine

aufgrund ihrer Heirat und den engen räumlichen Verhältnissen sowie wegen des

Widerstands ihres Ehemanns die Söhne nicht weiter habe betreuen können,

erachtete der Regierungsrat als nicht glaubhaft und nicht bewiesen. Der

Beschwerdeführer 1 hätte nachweisen müssen, dass trotz seiner finanziellen

Unterstützung aus der Schweiz eine weitere Betreuung der Kinder durch die

Cousine, z. B. durch die Miete einer grösseren Wohnung, nicht möglich gewesen

sei. Im Übrigen seien die Kinder mit ihrer Heimat persönlich, sozial und

kulturell aufs Engste verbunden; der Verbleib bei ihrem Vater im Kanton Zürich

"erweise sich zur Pflege der bisherigen Beziehung als nicht

notwendig". Ob die Söhne heute zu ihrem Vater eine vorrangige familiäre

Beziehung aufgebaut hätten oder ob sie gar im Kanton Zürich integriert oder auf

dem Weg dazu seien, müsse bei der Beurteilung unbeachtet bleiben, denn der

Aufenthalt sei in Missachtung der Auflagen des Besuchervisums erschlichen worden.

Eine Berücksichtigung der heutigen Umstände der Beschwerdeführer käme einer

rechtswidrigen Benachteiligung aller Bewerber gleich, die ihr Gesuch

rechtmässig im Ausland abwarteten.

2.3

Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass seit

dem Tod der Mutter die Kinder zwar eine vorrangige Beziehung zu der sie

betreuenden Cousine des Beschwerdeführers 1 aufgebaut hätten, indessen in

diesem Jahrzehnt immer auch eine familiäre Beziehung zum Vater bestanden habe.

Dieser habe – neben der finanziellen Unterstützung – mit den Söhnen einen

regelmässigen Brief- und Telefonkontakt unterhalten und sie jedes Jahr während

mehreren Wochen besucht. Im Jahr 2000, zwischen zwei Arbeitsstellen, habe er

sich während drei Monaten im Land T bei seinen Kindern aufgehalten. Die

jahrelange Trennung sei gegen seinen Willen erfolgt, sei doch der frühere

Nachzug aus finanziellen und Gründen des knappen Wohnraums nicht in Frage

gekommen. Entsprechend habe sich die erste Ehefrau gegen den Nachzug der Kinder

gestellt. Nach der Scheidung habe er sich mit einem monatlichen Einkommen von

rund Fr. 3'000.- den Nachzug der drei Söhne nicht leisten können. Erst mit der

zweiten Ehe, dem Einverständnis der Ehefrau, der grösseren Wohnung und dem

höheren Familieneinkommen sei der Nachzug der Kinder realistisch geworden. Rund

ein Jahr zuvor sei auch die Betreuungssituation im Land T unzumutbar geworden.

Die Betreuungsperson habe geheiratet, sie habe bereits zwei voreheliche Kinder

zu betreuen gehabt, und ihr Ehemann, ein Polizist ohne eigenes Haus, sei dagegen

gewesen, dass die drei beschwerdeführenden Söhne weiter in der kleinen Wohnung

verblieben. Es sei Sache des Vaters, für deren Unterbringung zu sorgen.

Der Beschwerdeschrift wurde eine Erklärung

der ersten Ehefrau beigelegt, welche ausführte, dass sie mit dem

Beschwerdeführer 1 in einem Zimmer ohne eigene Küche gelebt habe, weil das

Ehepaar keine grössere und bezahlbare Wohnung gefunden habe. Der Beschwerdeführer

1.

habe als Tellerwäscher einen "miserablen" Lohn erhalten und sie sei

teils halbtags erwerbstätig, teils arbeitslos gewesen. An einen Nachzug der

Kinder sei nicht zu denken gewesen. Eine mit beglaubigter Unterschrift

versehene Erklärung eines Bekannten des Beschwerdeführers 1 im Land T bestätigt

im Wesentlichen die Schilderung, wonach die Wohnverhältnisse der Söhne bei der

Cousine und deren Ehemann beengt seien und Letzterer die Forderung erhoben

habe, jene seien der Obhut ihres Vaters zurückzugeben. Sodann haben die

Beschwerdeführer der Beschwerdeschrift mehrere Bestätigungen von Lehrpersonen

im Kanton Zürich beigelegt, die sich zu schulischen Bemühungen und Erfolgen hinsichtlich

der Integration der Söhne aussprechen.

2.4

Die den Regierungsrat vertretende Staatskanzlei

vermag in ihrer Beschwerdeantwort keinen Nachweis des Beschwerdeführers 1 zu

erblicken, dass der Nachzug der Söhne nicht bereits früher möglich gewesen

wäre. Insbesondere fehle der überzeugende Nachweis, dass in der ersten Ehe kein

höheres Einkommen habe erzielt werden können. Ebenso wäre die die Söhne

betreuende Cousine im Land T beziehungsweise deren Ehemann möglicherweise

geneigt gewesen, die Betreuung weiterzuführen, wenn der Beschwerdeführer 1 ihr

für eine grössere Wohnung oder zusätzlichen Wohnraum entsprechende finanzielle

Mittel offeriert hätte, was offenbar nicht erfolgt sei.

3.

3.1

Die für den Familiennachzug von Einzeleltern von

der Rechtsprechung errichteten Grundsätze (oben E. 2.1) haben dem Grundrecht

der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 Abs. 1 EMRK

beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV zum Durchbruch zu verhelfen und sollen dabei

auf die besonderen Umstände bei Einzelelternfamilien Rücksicht nehmen. Das vom

Bundesgericht eingeführte Kriterium der vorrangigen familiären Beziehung ist

dort nahe liegend, wo ein Elternteil im Ausland, der andere in der Schweiz lebt.

Das Kriterium der Familieneinheit beziehungsweise der Ermöglichung eines

gemeinsamen Familienlebens hilft in dieser Konstellation nicht weiter, weil

zwei Teilfamilien bestehen. Mit der vorrangigen familiären Beziehung ist die

Förderung der gelebten Teilfamilie als intensivere und "bessere" im

Sinn des Kindswohls und der Bewahrung der bisherigen Verhältnisse angelegt.

Bereits hier ist jedoch anzumerken, dass die rich­terliche Wägung ohne

Rücksicht auf den gemeinsamen Willen der – getrennt lebenden – Eltern erfolgt,

ja diesem offen zuwiderlaufen kann, mit anderen Worten der gemeinsame

elterliche Wunsch bei der Grundrechtsgarantie des Familienlebens

unberücksichtigt bleibt (BGE 118 Ib 153; bereits BGE 115 Ib 97).

Einen Schritt weiter ging das Bundesgericht,

als es zuliess, den Familiennachzug aufgrund einer vorrangigen Beziehung des

Kindes zu Drittpersonen zu verweigern. Wurde die Praxis ursprünglich auf Fälle

ausgedehnt, in denen das Kind geschiedener Eltern bei Verwandten des in der

Schweiz ansässigen Elternteils lebte (BGE 125 II 585 E. 2c und d), folgte die

Anwendung auf Einelternfamilien (BGr, 11. März 2002,2A.510/2001, E. 4.3,

www.bger.ch) sowie schliesslich auf den Familiennachzug durch einen verwitweten

Elternteil (BGE 129 II 11 E. 3.1.4 und 3.3.1). Die Ausdehnung erfuhr Kritik in

der Lehre und teilweise Praxis (vgl. Philip Grant, La protection de la vie

familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel etc. 2000, S. 162;

Marc Spescha, Lückenfüllung und Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht, AJP 2002,

S. 1420; ders., Handbuch zum Ausländerrecht, Bern etc. 1999, S. 174;

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, 26. Januar 1999, AJP 1999,

S. 604 E. 2a und b; allerdings auch gegenteilig für die Berücksichtigung der

Beziehung zu Drittpersonen auch gegenüber den gemeinsam um Nachzug ersuchenden

Eltern: Bruno Zanga/Camillus Guhl, Familiennachzug ausländischer Personen in

die Schweiz, AJP 2001, S. 415).

Gegenüber der Praxis für zusammenlebende

Eltern, deren gemeinsamer Wille auf Nachzug ihrer gemeinsamen Kinder praktisch

keinerlei behördlichen Spielraum zulässt, stellt sich bei Einzeleltern die

Frage der Gleichbehandlung beim Zugang zum Grundrecht der Garantie des

Familienlebens. Denn bei in der Schweiz zusammenlebenden Eltern gilt mit Bezug auf

den Nachzug ihrer gemeinsamen Kinder, dass dieser möglich sein muss, ohne dass

besondere stichhaltige Gründe die Änderung der Betreuungsverhältnisse

rechtfertigen müssen. Der Nachzug ist grundsätzlich jederzeit zulässig;

vorbehalten bleibt einzig der Rechts­missbrauch (BGE 126 II 329 E. 3b).

Selbst wenn man dem Bundesgericht darin

folgen wollte, dass der Nachzug durch nur einen Elternteil von Art. 17 Abs. 2

ANAG nicht direkt erfasst werde, ist die Schlussfolgerung, eine

Schlechterstellung einzelner Elternteile könne dem Gesetz von vornherein nicht

widersprechen (BGE 125 II 585 E. 2c), dort nicht zwingend, wo eine

Gesamtfamilie nicht mehr besteht, eine Vereinigung der Teilfamilie jedoch

(noch) möglich ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese erschwert werden

sollte.

Dies bedeutet, dass vor allem bei verwitweten

Einzeleltern der Vorrang des Grundrechts zu beachten ist und Zurückhaltung bei

der Handhabung des Kriteriums der vorrangigen familiären Beziehung (zu

Drittpersonen) angezeigt sein muss.

Das Bundesgericht hat in BGE 129 II 11

nicht ausgeschlossen, dass ein bedingungsloser (d. h. nur unter dem Vorbehalt

des Rechtsmissbrauchs stehender) Anspruch des überlebenden Elternteils gegeben

sein kann. Verlangt wird, dass zwischen diesem und den Kindern eine

Familiengemeinschaft bereits bestanden hat und der überlebende Elternteil die

Rolle, welche an sich den Eltern gemeinsam zukommt, trotz vorübergehender

Betreuung der Kinder durch aussen stehende (nicht zur Kernfamilie gehörende)

Dritte auch tatsächlich ausübt und das Zusammenleben mit den Kindern anstrebt

bzw. sich diese Möglichkeit durch seine persönliche Lebensgestaltung erkennbar

vorbehält. Von einer solchen Situation könne bei einem Elternteil dann keine

Rede sein, wenn er mit seinem Kind praktisch nie zusammengelebt habe, dieses

Angehörigen der Kernfamilie zur Betreuung überlassen habe, um sich allein ins

Ausland zu begeben, dort allenfalls neue persönliche Bindungen (Heirat)

eingehe, ohne dass eine Familiengemeinschaft mit dem zurückgelassenen Kind angestrebt

wird, allein, um das Kind in fortgeschrittenem Alter nach Jahren ohne nähere

Beziehung zu sich zu holen (BGE 129 II 11 E. 3.3.1).

3.2

Im gleichen Entscheid findet sich sodann eine

gewisse Klärung des von der Praxis eingeführten Kriteriums, wonach der

Familiennachzug zur Pflege des Kindes "notwendig" oder

"zwingend" sein müsse. Das systematische Verhältnis zum Kriterium der

vorrangigen familiären Beziehung scheint ein alternatives zu sein: Fehlt es an

jener Voraussetzung, ist das Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Änderung

der Betreuungsverhältnisse jedenfalls unumgänglich. Ob diese Bedingung auch

erfüllt sein muss, wenn eine vorrangige familiäre Beziehung zu einem einzelnen

Elternteil bejaht wird, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen. Die

"stichhaltigen Gründe" dürfen nicht leichthin bejaht werden, sind

doch an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat umso

höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist beziehungsweise je

grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE

129.

II 11 E. 3.3.2).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer 1 verliess seine Heimat, als

die dort lebenden – aus einer ausserehelichen Beziehung stammenden – Kinder

drei-, fünf- und siebenjährig waren. Eineinhalb Jahre nach seiner Wegreise in

die Schweiz verstarb die Mutter der Kinder. Der Beschwerdeführer 1 übergab die

Söhne der Obhut einer Verwandten, welche die Erziehung während rund eines

Jahrzehnts übernahm. Im September 1993 heiratete der Beschwerdeführer 1

erstmals eine Schweizerin, womit rechtlich der Nachzug der Kinder erstmals möglich

gewesen wäre. Er selbst und seine damalige Ehefrau haben im Beschwerdeverfahren

bestätigt, dass aus finanziellen Gründen ein Nachzug der Söhne ausgeschlossen

gewesen sei. Gleiches führt er für die Zeit nach der Scheidung von der ersten

Ehefrau an: Sein Monatslohn habe es ihm nicht erlaubt, für drei heranwachsende

Söhne in der Schweiz aufzukommen. Erst mit der Heirat der heutigen Ehefrau am

19.

Oktober 2002 vervielfachte sich das Familieneinkommen und verfügte der

Beschwerdeführer 1 mit seiner Ehefrau über eine grössere Wohnung. Bereits vor

der Heirat ersuchte er im Sommer 2001 um eine Aufenthaltsbewilligung für seine

damals besuchsweise zu sich in die Schweiz geholten Söhne, welche in diesem

Zeitpunkt im 17., 15. und 13. Altersjahr standen. Gleichzeitig habe die

Betreuungsperson im Februar 2001 geheiratet, von welchem Zeitpunkt an sie oder

ihr Ehemann die Beschwerdeführer 2-4 nur noch auf Zusehen geduldet hätten. Zu

den Söhnen habe er trotz räumlicher Trennung den Kontakt nicht abgebrochen,

sondern diesen durch finanzielle Unterstützung, Telefone und Briefe, jährlichen

Ferienaufenthalt sowie einen einmaligen mehrmonatigen Aufenthalt im Jahr 2000

gepflegt. Trotzdem behauptet der Beschwerdeführer 1 nicht, er sei während der

rund achtjährigen Trennung die vorrangige Beziehungsperson für die Kinder

gewesen; er anerkennt durchaus, dass dies die täglich bei den Söhnen anwesende

Verwandte gewesen sei. Durch deren Heirat hätten sich aber die

Betreuungsverhältnisse plötzlich verschlechtert, beziehungsweise sei die

Betreuung unmöglich geworden.

Zusammenfassend und im Licht der erwähnten

Rechtslage ergibt sich aus diesem Sachverhalt, dass dem Beschwerdeführer 1 als

verwitwetem Elternteil zwar nicht ein bedingungsloser Anspruch auf

Zusammenführung der (Rest-)Familie zusteht, dass aber glaubhaft ist, dass er

ein Zusammenleben mit den Kindern im Rahmen seiner Möglichkeiten angestrebt und

sich auch während seiner Abwesenheit um die Aufrechterhaltung einer familiären

Bindung bemüht hat. Auch wenn aufgrund der angeführten Rechtsprechung nicht

klar ist, ob unter diesen Umständen ein Nachzug sich zusätzlich als notwendig

oder zwingend erweisen müsse, wäre diese Bedingung erfüllt, weil glaubhaft ist,

dass die Betreuungsperson nach einer Heirat nicht mehr willens oder in der Lage

ist, die drei beschwerdeführenden Söhne neben zwei eigenen Kindern im neuen

ehelichen Haushalt zu betreuen.

Dem Anspruch könnte nur aus zwei Gründen

nicht zum Durchbruch verholfen werden: wenn er rechtsmissbräuchlich angerufen

würde, d. h. es dem Beschwerdeführer 1 nicht um die Vereinigung der Familie,

sondern allein um die Erlangung von Aufenthaltsbewilligungen für seine Söhne

ginge, und anderseits, wenn die Aufnahme der Kinder beim hier lebenden Vater mit

dem Kindswohl nicht in Einklang zu bringen wäre. In diesem Fall wäre es im

höher zu gewichtenden Kindswohl angezeigt, die familiären Beziehungen der

Kinder zur bisherigen Betreuungsumgebung bei Drittpersonen in die Abwägung

einzubeziehen. Beim Rechtsmissbrauch ist daran zu erinnern, dass dieser

offensichtlich sein muss.

4.2

Die Beschwerdegegnerin und der Regierungsrat können

keinen offensichtlichen Rechts­missbrauch nachweisen. Sie haben zwei Einwände

vorgebracht, aus denen sie schlies­sen, dass es den Beschwerdeführern nicht um

die Familienvereinigung in der Schweiz gehe: Zum einen wäre dem

Beschwerdeführer 1 bei einer ernsthaften Absicht, mit der Familie

zusammenzuleben, ein Nachzug bereits in früheren Jahren möglich gewesen. Er

habe nicht glaubhaft gemacht, warum er und seine erste Ehefrau in derart

bescheidenen finanziellen Verhältnissen gelebt hätten und warum sich die

Ehefrau geweigert habe, die Kinder zu sich zu nehmen. Zweitens fehle ein

Nachweis, dass die die Kinder betreuende Verwandte bei einem entsprechenden

finanziellen Angebot nicht doch die Betreuung seiner Kinder weiter geführt

hätte. Im Übrigen sei der Aufenthalt in der Schweiz während der vergangenen

drei Jahre rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz.

4.3

Es trifft zu, dass der nunmehr dreijährige

Aufenthalt der Söhne einzig dem Entgegenkommen der Behörden zu verdanken ist

und damit ein Bruch der mit dem Einreisevisum eingegangenen Verpflichtungen

einhergegangen war. Indessen entbindet dies die angerufenen Behörden und

Gerichte nicht von der pflichtgemässen Überprüfung der Angelegenheit. Dass die

heutigen Verhältnisse der Söhne in der Schweiz hinsichtlich ihrer Integrationserfolge

beim Entscheid unberücksichtigt bleiben müssen, versteht sich von selbst.

4.4

Die (erste) Ehefrau hat im Beschwerdeverfahren

ausgeführt, die Eheleute hätten in einfachsten und ärmlichsten Verhältnissen

gelebt. Der Beschwerdeführer 1 habe sich als "Tellerwäscher"

verdingen müssen; sie selbst habe nur sporadische Erwerbstätigkeiten

innegehabt. Diese Verhältnisse sind nicht unglaubhaft. Der Beschwerdeführer 1

war erst kurze Zeit in der Schweiz. Es ist anzunehmen, dass er eine besser

bezahlte Tätigkeit angenommen hätte, hätte eine solche zur Verfügung gestanden.

Die Einwände der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz können als Vorwurf

verstanden werden, dass er absichtlich in ärmlichen Verhältnissen verharrt sei,

einzig um nicht verpflichtet zu sein, seine Söhne bereits zu jenem Zeitpunkt

nachzuziehen. Diese Würdigung ist unrealistisch. Dass die Ehefrau unter diesen

Umständen den Nachzug von drei Kindern abwehrte, ist ebenfalls nicht

unverständlich. Wenn der Regierungsrat hierin keine plausible Erklärung dafür,

dass die Kinder nicht früher nachgezogen worden waren, erblickt, kann dem nicht

gefolgt werden. Die (erste) Ehefrau hat diese Umstände schriftlich bestätigt.

Warum der Hinweis des Beschwerdeführers 1 auf die ungenügenden finanziellen

Mittel, den zu knappen Wohnraum und (nach der Scheidung) die langen

Arbeitszeiten zu keiner anderen Beurteilung führen, begründet der Regierungsrat

nicht. Dasselbe gilt für die Verhältnisse bei der Cousine nach deren Heirat. Es

sprengt die von den Beschwerdeführern zu erbringende Mitwirkungspflicht, wenn

die Rekursinstanz den "rechtsgenügenden" – negativen – Nachweis

vermisst, wonach mit finanzieller Unterstützung des Vaters die Familie der

Cousine die Beschwerdeführer 2-4 auch nach der Heirat noch weiter hätte bei

sich behalten können. Die Beschwerdeführer haben die Umstände plausibel

dargestellt und überdies noch eine Drittperson die Situation bestätigen lassen.

Es ist im Übrigen auch nicht weltfremd, wenn ein frisch verheirateter Ehemann,

der bereit ist, zwei voreheliche Kinder seiner Gattin im Haus­halt aufzunehmen,

kein grosses Interesse daran hat, noch drei weitere Kinder aus der ferneren

Verwandtschaft seiner Ehefrau zu betreuen. Wenn der Regierungsrat darin eine

Schutzbehauptung sehen will, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Eindruck ist nicht von der Hand zu

weisen, dass die Vorinstanzen allein aufgrund des erschlichenen Aufenthalts der

Söhne einer objektiven Rechtsgüterabwägung ausgewichen sind. Das Gericht

betrachtet die Umstände, warum der Beschwerdeführer 1 seine Kinder nicht früher

nachgezogen hat, als plausibel. Ein offensichtliches rechtsmissbräuchliches

Vorgehen lässt sich allein im Umstand, dass der älteste Sohn im Zeitpunkt des

Nachzugsgesuchs im 17. Altersjahr stand, nicht erblicken, wenn die gesamten

Umstände in die Abwägung einbezogen werden. Der Beschwerdeführer 1 ist mit

Bezug auf die Beziehung zu seinen Kindern einem Witwer gleich zu stellen.

Gestützt auf die Ausführungen unter E. 3.1 und dem Hinweis auf das

Grundrecht des Schutzes der Familie darf ihm der Familiennachzug im Vergleich

zum entsprechenden Begehren einer intakten Familie nicht beliebig erschwert

werden. Bezugnahmen auf mögliche Betreuungssituationen bei Drittpersonen finden

am Anspruch auf Familienzusammenzug ihre Grenze. Wie ausgeführt wurde, kann es

sodann auf das Kriterium der Notwendigkeit des Nachzugs von Familienmitgliedern

nicht ankommen. Diese Einschätzung ist nicht das Resultat des Umstands, dass

die Söhne bereits seit rund drei Jahren in der Schweiz leben; der Nachzug

müsste ihnen auch bewilligt werden, wenn sie ihr Gesuch in der Heimat

abgewartet hätten. Der einzige Vorteil, der sich aus dem an sich verwerflichen

Verhalten für die heutige Einschätzung ergibt, ist, dass eine Beurteilung

darüber möglich ist, ob der Beschwerdeführer 1 überhaupt in der Lage ist, die

drei Söhne zu betreuen und ob deren Kindswohl gewährleistet ist. Dies ist zu

bejahen.

Daraus ergibt sich, dass der Entscheid des

Regierungsrats den gesamten Umständen und der Rechtslage zu wenig gerecht wird.

Der Anspruch auf Familiennachzug ist ausgewiesen. Dass dieser auf offen

rechtsmissbräuchliche Weise angerufen wurde, ist nicht erstellt. Dies führt zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens muss auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen und

Eventualanträge nicht eingegangen werden.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, den

Beschwerdeführern die Aufwendungen für das Rekurs- und heutige Beschwerdeverfahren

angemessen zu ersetzen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom 11. Dezember

2003.

wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den Beschwerdeführern

2-4 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei deren Vater zu erteilen.

2.

Die Rekurskosten werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen

(Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

7.