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Entscheid

VB.2004.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00061

7. Juli 2004Deutsch21 min

(URT.2004.8050)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1970 geborener Staatsangehöriger von

Gambia, reiste anfangs 1995 ein erstes Mal und nach Abweisung seines

Asylgesuches im Mai 1996 ein zweites Mal in die Schweiz ein. Im August 1996

heiratete er eine Schweizerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung.

Im Jahr 1999 wurde die Ehe gerichtlich getrennt. A ist wegen verschiedener Delikte

vorbestraft (Raubüberfall auf einen Passanten, Betäubungsmitteldelikte).

Am 14. November 2002 lehnte die

Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrations­amt) das Gesuch um Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ab. A wurde aufgefordert, das zürcherische Kantonsgebiet bis Ende Januar 2003

zu verlassen.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat wies einen dagegen

erhobenen Rekurs am 17. Dezember 2003 ab und beauftragte die Direktion für

Soziales und Sicherheit, A eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen

Kantonsgebietes anzusetzen.

III.

Am 9. Februar 2004 erhob A gegen den

Beschluss des Regierungsrates Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte,

es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei ihm zu gestatten, den Ausgang

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Kanton Zürich abzuwarten, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der "Staatskasse".

Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf die

Einreichung einer Beschwerdeantwort. Der Regierungsrat beantragte in seiner

Vernehmlassung vom 11. März 2004 die Abweisung der Beschwerde.

Am 5. Mai 2004 reichte A eine Erklärung

seiner Ehefrau sowie ein Arztzeugnis nach. Die Direktion für Soziales und

Sicherheit reichte dazu keine Stellungnahme ein; der Regierungsrat hielt in

seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2004 an dem in der Vernehmlassung gestellten

Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Auf dem

Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig,

soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (§ 43

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. h des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht wiederum ist nur dann gegeben,

wenn das Bundesrecht einen Anspruch auf Bewilligungserteilung einräumt (Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16.

Dezember 1943, OG).

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Ehe mit einer

Schweizer Bürgerin und seiner bisherigen Aufenthaltsdauer grundsätzlich

Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1

Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer, ANAG). Damit ist gegen die Bewilligungsverweigerung

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht möglich (BGE 126 II 265 E. 1b).

Das Verwaltungsgericht ist folglich für die Behandlung der vorliegenden Eingabe

zuständig (Art. 98a Abs. 1 OG; § 43 Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei ihm zu gestatten,

den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Kanton Zürich abzuwarten.

Die Wegweisung ist die logische Folge der

Bewilligungsverweigerung und stellt somit eine Vollstreckungsverfügung dar

(Andreas Zünd in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc.

2002, Rz. 6.53). Sie kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht

weitergezogen werden (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG).

Damit kann gegen eine Wegweisung auch nicht Beschwerde ans Verwaltungsgericht

erhoben werden (Umkehrschluss aus Art. 98a Abs. 1 OG sowie § 43 Abs. 2

VRG). Wenn eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts allerdings mit ihrer

Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässig erklärt, so besteht aufgrund

von § 55 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung unabhängig davon, ob das

Verwaltungsgericht zuständig ist oder nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 55 N. 2). – Der Regierungsrat versah den angefochtenen

Entscheid mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung, die sich nicht nur auf

den Entscheid in der Sache bezog (Dispositiv-Ziffer I), sondern auch auf die

Anweisung an die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum

Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets anzusetzen (Dispositiv-Ziffer II). Der

vorliegenden Beschwerde kam damit auch in Bezug auf letztgenannte Anordnung

aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdegegnerin durfte der genannten Anweisung

somit bis zum instanzabschliessenden Entscheid des Ver­waltungsgerichts nicht

entsprechen (VGr, 9. Juni 2004, VB.2004.00105, E. 3, www.vgrzh.ch).

Zum prozessualen Antrag war demzufolge nichts vorzukehren.

1.3

Der

Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 2004 eine Erklärung seiner

Ehefrau sowie ein Arztzeugnis nach.

Entscheidet das Verwaltungsgericht, wie

hier, als erste gerichtliche Instanz, können neue tatsächliche Behauptungen

erhoben (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario) und neue Beweismittel

eingereicht werden (§ 52 Abs. 1 VRG). Die genannten

Vorschriften äussern sich allerdings nicht zum Zeitpunkt, in dem neue

Tatsachenbehauptungen erhoben und belegt werden müssen. Aufgrund von § 53

VRG hat dies grundsätzlich innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist zu

geschehen. Die Untersuchungspflicht des Gerichts (§ 60 Satz 1 VRG) kann es

andererseits rechtfertigen, verspätete Parteivorbringen ausnahmsweise zu berücksichtigen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15). Um unnötige Weiterungen zu

vermeiden (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG sowie RB 1994 Nr. 16), sind

die vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel im Sinne einer Ausnahme

von § 53 VRG zu berücksichtigen.

2.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten ihm die Erteilung einer

Niederlassungs- oder doch zumindest einer Aufenthalts­bewilligung zu Unrecht

verweigert.

2.1

Wer mit

einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und seit mehr als fünf Jahren in der

Schweiz lebt, hat aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG einen

Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Ob der Betreffende mit

seiner Ehefrau zusammenlebt oder nicht, hat auf den Bestand des Rechtsanspruches

keinen Einfluss (BGE 122 II 289 E. 1b). Beim Beschwerdeführer sind die

genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an

sich erfüllt (vorn 1.1).

2.2

Der

Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund

vorliegt, also insbesondere dann, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens

oder Vergehens verurteilt wurde (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung

mit Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Ein Ausweisungsgrund ist hier

offensichtlich gegeben, da der Beschwerdeführer unter anderem wegen Raubes und

dem Vermitteln von Betäubungsmitteln rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Art. 9

des Strafgesetzbuches). – Die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung ist

allerdings nur dann zulässig, wenn sie sich als verhältnismässig erweist (Art. 11

Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG; Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV; BGE 120 Ib 6 E. 4a).

Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des

Verschuldens des Betroffenen, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie

die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16

Abs. 3 Satz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum

Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV). Aufgrund

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des

Bundesgerichts sind weitere (bzw. differenzierende) Kriterien zu berücksichtigen,

wenn sich der Betroffene auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 BV be­rufen

kann (EGMR, 2. Au­gust 2001, Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int;

BGr, 19. Juli 2002,2A.141/2002, E. 4.2.2, www.bger.ch). Damit ist

zunächst zu prüfen, ob die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers durch Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV geschützt sind (dazu sogleich unter 3). Wäre diese

Frage zu bejahen, müsste die Verhältnismässigkeitsprüfung anhand der von der

Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorgenommen werden (hinten 4).

3.

Familiäre Beziehungen fallen nur dann in den Schutzbereich

von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, wenn zwischen den

Familienmitgliedern eine genügend nahe, das heisst intakte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht (EGMR, 1. Juni 2004, Lebbink, 45582/99, § 36,

hudoc.echr.coe.int; BGE 118 Ib 145 E. 4a).

3.1

Hat ein

Ehegatte die richterliche Trennung der Ehe erwirkt, bedeutet das nicht auf jeden

Fall, dass sich der andere Gatte nicht mehr auf das Recht auf Achtung des

Familienlebens berufen kann (vgl. EKMR, 9. Februar 1993, Boyle, 16580/90, § 43,

hudoc.echr.coe.int). Der beschwerdeführende Ehepartner hat diesfalls jedoch die

Umstände darzulegen, aus denen sich eine genügend nahe Beziehung zum Partner

ergibt (vgl. EKMR, 28. Februar 1996, Vargi, 28952/95, § 1, hudoc.echr.coe.int;

BGE 118 Ib 145 E. 4b). – Der Beschwerdeführer lebt gemäss

eigenen Angaben seit April 1999 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Auch

nach Ablauf der vierjährigen Trennungsfrist hat die Ehefrau die Scheidung nicht

verlangt. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb auf Umstände berufen, die aus

seiner Sicht für eine Beziehungsnähe sprechen.

Der Beschwerdeführer trennte sich von seiner Ehefrau

bereits zwei Jahre und acht Monate nach der Heirat. Zur Frage, wie oft er seine

Frau nach der richterlichen Trennung der Ehe ge­troffen hat, liegen keine

übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten vor. Fest steht jedoch, dass die Ehe­frau

den Beschwerdeführer während der Verbüssung seiner Gefängnisstrafe (März bis

November 2003) weder telefonisch noch brieflich kontaktierte, geschweige denn besuchte.

Die Ehefrau hielt am 15. April 2004 fest, dass sie "seit einiger

Zeit" wieder mit dem Beschwerdeführer verkehre. Aufgrund dieser wenigen

Angaben kann nicht schlüssig beantwortet werden, ob die Beziehung des

Beschwerdeführers zu seiner Frau die erforderliche Nähe aufweist, um unter Art. 8

EMRK zu fallen. Die Frage kann allerdings offen gelassen werden, da ein

Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ohnehin als verhältnismässig

einzustufen wäre (hinten 4).

3.2

Noch

während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens (Februar 1999) gebar die Frau

des Beschwerdeführers einen Sohn. Rund zwei Monate nach der Geburt des Kindes

zogen die Ehegatten auseinander. Allein deswegen entfällt der konventionsrechtliche

Schutz der Beziehung zum Sohn allerdings nicht (EGMR, 26. Mai 1994, Keegan, 16969/90,

§ 44, hudoc.echr.coe.int). Trennten sich die Eltern kurz vor oder nach der

Geburt eines Kindes, kann sich der Bestand einer tatsächlich gelebten Beziehung

aus den Um­stän­den ergeben (EGMR, 21. Juni 1988, Berrehab, 10730/84, § 21;

vgl. auch EKMR, 22. Ok­tober 1997, Söderbäck, 24484/94, § 36, hudoc.echr.coe.int).

Nach der Trennung der Ehe hat sich der Beschwerdeführer einige

Male mit seinem Sohn getroffen. Wie oft diese Treffen stattfanden, geht aus den

Akten jedoch nicht klar hervor. Fest steht jedoch, dass dem Beschwerdeführer

nicht das Sorgerecht zusteht. Ob die Beziehung zum Sohn in den Schutzbereich

von Art. 8 EMRK fällt, kann damit ebenfalls nicht schlüssig beantwortet

werden. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, müsste die Beschwerde aus den

nachfolgenden Gründen abgewiesen werden:

4.

4.1

Würde man davon ausgehen, dass

einer der beiden familiären Beziehungen des Beschwerdeführers unter Art. 8

EMRK fällt, wäre die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung anhand der

nachfolgenden Kriterien zu beurteilen (EGMR, 2. August 2001, Boultif,

54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int = VPB 65/2001 Nr. 138):

– Art und Schwere der begangenen Straftaten;

– Dauer der nach

Begehung der Straftaten verstrichenen Zeitabschnitte;

– Verhalten des

Betroffenen während dieser Zeitabschnitte;

– Aufenthaltsdauer der wegzuweisenden

Person;

– Beziehung

zwischen den Ehegatten (Dauer der Ehe sowie des gemeinsamen Zusammenlebens,

Wissen des Ehegatten über die Begehung von Straftaten usw.);

– familiäre

Situation (insbesondere Alter der Kinder);

– Möglichkeit für

die übrigen Familienmitglieder, dem von der Wegweisung Betroffenen in sein

Heimatland (oder allenfalls in ein Drittland) zu folgen (Staatsangehörigkeit

der Familienmitglieder usw.);

– Zumutbarkeit

einer Nachfolge in das Heimatland.

4.2

Das

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zunächst anhand

der Qualifikation der begangenen Delikte sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers

zu ermitteln:

– Am 10. März

1999.

überfiel der Beschwerdeführer zusammen mit zwei weiteren Personen einen

Passanten. Zuerst hielt einer der Mittäter das Opfer von hinten fest, während

der Beschwerdeführer – freilich ohne Erfolg – den Passanten nach Beute durchsuchte.

Dem Mann gelang es daraufhin, sich für einen Moment zu befreien, worauf er von

einem Mittäter zu Fall gebracht wurde. Die beiden Mittäter des Beschwerdeführers

schlugen auf den Menschen mit Fäusten ein und traten ihn mit Füssen. Sie hörten

erst damit auf, als das am Boden liegende Opfer keinen Widerstand mehr

leistete. Daraufhin entwendeten ihm die Täter seine Brieftasche und teilten

sich später die Beute (Bargeld in der Höhe von Fr. 830.-). – Das Bezirksgericht

Zürich hielt in seinem Urteil vom 4. Mai 2000 dafür, dass der Beschwerdeführer

beim Raub nicht die treibende Kraft darstellte und auch nicht in demselben

Ausmass gewalttätig wurde wie seine Mittäter. Das Gericht berücksichtigte

weiter, dass der Beschwerdeführer abseits stand, als seine beiden Mittäter auf

das Opfer einschlugen. Es beurteilte deshalb das Verschulden des Beschwerdeführers

als "noch nicht schwer" und bestrafte ihn mit sieben Monaten

Gefängnis, unter Aufschub des Vollzugs der Gefängnisstrafe.

– Von August 1999

bis anfangs Mai 2000 vermittelte der Beschwerdeführer 72-144 Gramm Kokain zum

Verkauf. Im Spätsommer 2000 lagerten unbekannte Dritte in der Wohnung des

Beschwerdeführers 400 Gramm Kokain und wogen es im Beisein des

Beschwerdeführers ab. – Das Bezirksgericht Zürich befand, dass der Beschwerdeführer

aufgrund der Menge an Kokain wusste oder zumindest annehmen musste, dass seine

Taten die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnten (schwerer Fall

im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom

3.

Oktober 1951). Das Verschulden des Beschwerdeführers sei als "nicht

mehr leicht" einzustufen (Urteil vom 20. Juni 2002), wobei das

Bezirksgericht berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer das Kokain zur

Finanzierung seines Eigenkonsums vermittelte. Es bestrafte den Beschwerdeführer

mit 17 Monaten Gefängnis, schob allerdings den Vollzug der Gefängnisstrafe auf.

Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der eingangs erwähnten siebenmonatigen Gefängnisstrafe

an.

– Vier

Tage nach der soeben erwähnten Verurteilung kaufte der Beschwerdeführer drei

Gramm Kokain, weil er diese Menge einer anderen Person schuldete. Er wurde deswe­gen

zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Eine weitere Verurteilung zu zehn Tagen

Haft erfolgte, weil der Beschwerdeführer noch vor Verbüssung seiner

Gefängnisstrafe (Frühjahr 2003) wieder Kokain gekauft hatte.

Wenn ein mit einer Schweizerin verheirateter Ausländer

nach einer kurzen Aufenthaltsdauer eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei

Jahren erhielt, kann ihm eine fremdenpolizeiliche Bewilligung nur unter

besonderen Umständen verlängert werden (BGE 120 Ib 6 E. 4b; BGr,

19.

Juli 2002,2A.141/2002, E. 4.2.1, www.bger.ch). Der Beschwerdeführer

wurde zu insgesamt zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Dass dem Beschwer­deführer

zunächst der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, ist für die fremdenpolizeiliche

Beurteilung grundsätzlich nicht ausschlaggebend (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2).

Ob seine Aufenthaltsdauer nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

noch als kurz anzusehen ist und eine Bewilligung somit nur noch unter

besonderen Umständen erteilt werden könnte, kann offen gelassen werden, da eine

Wegweisung des Beschwerdeführers ohnehin als verhältnismässig zu erachten ist.

Der Beschwerdeführer beging Straftaten in gravierendem

Umfang. Ein besonders schwerer Verstoss ist darin zu sehen, dass der

Beschwerdeführer 70 Gramm Kokain an andere Drogenabhängige vermittelte und es

zuliess, dass Dritte in seiner Wohnung 400 Gramm Kokain abwogen. Der

Beschwerdeführer befand sich zwar innerhalb des Drogengeschäftes auf einer

vergleichsweise niedrigen Hierarchiestufe. Aufgrund der Gesamtmenge des Kokains

musste ihm jedoch bewusst sein, dass er mit seinen Straftaten das Leben und die

Gesundheit von zahlreichen Menschen in Gefahr brachte. Die Beteiligung an dem erwähnten

Raubüberfall folgte einem ähnlichen Muster. Auch dort schien der

Beschwerdeführer nicht die Rolle eines Anführers zu spielen; er half jedoch

mit, das Opfer widerstandsunfähig zu machen und sah tatenlos zu, als seine

beiden Mittäter auf den am Boden liegenden Menschen brutal einschlugen.

Betrachtet man die Delikte in ihrer Gesamt­heit, ist von einem erheblichen

Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Dabei fällt besonders ins

Gewicht, dass der Beschwerdeführer Kokain an Drogenabhängige vermittelte. Angesichts

der besonderen Gefahr von harten Drogen für das Leben und die Gesundheit

Dritter kommt diesem Umstand bei der Verhältnismässigkeitsprüfung besonderes

Gewicht zu (EGMR, 19. Februar 1998, Dalia, 26102/95, § 54,

hudoc.echr.coe.int; BGE 125 II 521 E. 4a/aa).

4.3

Bei der

Bestimmung des öffentlichen Interesses ist weiter zu berücksichtigen, in welchen

Zeitabständen der Beschwerdeführer seine Straftaten verübte.

Betrachtet man die Abfolge der Delikte, fällt auf, dass

zwischen den Straftaten sehr kurze Zeitabstände liegen. So beging der

Beschwerdeführer nur vier Tage, nachdem er zu 17 Mo­naten Gefängnis

verurteilt worden war (20. Juni 2002), erneut Straftaten. Auch die übri­gen

Verurteilungen scheinen beim Beschwerdeführer keinen Bewusstseinswandel herbeigeführt

zu haben (dies im Gegensatz zu Abdelouahab Boultif, der während sechs Jahren

keine weiteren Delikte beging: EGMR, 2. August 2001, 54273/00, § 51, hudoc.echr.coe.int).

Selbst die wiederholte Anordnung von Untersuchungshaft zeigte beim

Beschwerdeführer keine erkennbare Wirkung. Damit ist nicht davon auszugehen,

dass die Verbüssung der Gefängnisstrafe den Beschwerdeführer davon abhalten

wird, weitere Straftaten zu begehen. Das Risiko von Rückfällen ist aufgrund der

bisherigen Deliktskarriere des Beschwerdeführers vielmehr als erheblich einzustufen.

Dieses Risiko ist umso weniger hinzunehmen, als die vom Beschwerdeführer

verübten Straftaten schwer wiegender Natur sind (BGE 120 Ib 6 E. 4c; VGr,

26.

März 2003, VB.2002.00426, E. 3c/aa, www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer bestätigt durch sein Verhalten nach

Verbüssung der Gefängnisstrafe die soeben vorgenommene Prognose des

Rückfallrisikos. So fand die Polizei im Februar 2004 anlässlich von zwei

Hausdurchsuchungen 37,5 Gramm Kokain in der Wohnung des Beschwerdeführers.

Dieser konnte den Polizeibeamten nicht plausibel erklären, wie das Kokain in

seine Wohnung gelangt war. Auffällig ist dabei, dass der Beschwerdeführer bereits

im Spätsommer 2000 die Lagerung und das Abwägen von Kokain in seiner Wohnung

duldete (vorn 4.2b). Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses erneuten Kokainfundes

noch nicht rechtskräftig verurteilt, womit für ihn die Unschuldsvermutung gilt

(Art. 32 Abs. 1 BV). Administrativrechtlich darf indessen

berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ausser Stande

ist, sich vom Drogenmilieu in irgend­einer Weise zu distanzieren, geschweige

denn ganz zu lösen.

Ob der Beschwerdeführer zurzeit noch drogenabhängig ist,

muss offen gelassen werden. Fest steht einzig, dass er wegen seiner Drogensucht

zeitweise eine Psychologin aufsuchte. Diese führte indessen in einem Zeitraum

von 21 Monaten bloss sieben Urinproben durch, mithin durchschnittlich eine

Urinprobe alle drei Monate. Diese höchst sporadischen Stichproben vermögen eine

Drogenabstinenz des Beschwerdeführers in keiner Weise zu belegen. Dabei ist

auch zu berücksichtigen, dass Kokain im Gegensatz zu anderen Drogen über ein

überaus grosses Abhängigkeitspotential verfügt. Ob der Beschwerdeführer zurzeit

noch drogenabhängig ist, ist für die Beurteilung des Falles indessen nicht

entscheidend; das öffentliche Interesse einer Weg­weisung ist vielmehr in

erster Linie anhand der verübten Straftaten zu beurteilen.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer zum Teil

gravierende Straftaten begangen, wobei sowohl sein Gesamtverschulden (vorn 4.2)

als auch das Rückfallrisiko als erheblich eingestuft werden müssen. Damit

besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der

Schweiz wegzuweisen.

4.4

Dem

öffentlichen Interesse an der Wegweisung ist das private Interesse des Beschwerdeführers

am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Das private Interesse ist zunächst

aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu bestimmen.

Der Beschwerdeführer hielt sich zunächst als Asylbewerber

während knapp vier Monaten in der Schweiz auf (Mitte Januar bis anfangs Mai

1995); nach Abweisung seines Asylgesuches war sein Aufenthalt unbekannt. Im Mai

1996.

reiste der nunmehr 26 Jahre alte Beschwerdeführer erneut in die Schweiz

ein. Seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz beträgt somit insgesamt etwas mehr

als acht Jahre. Von dieser Zeit verbrachte er ein halbes Jahr im Gefängnis.

Sieht man von Einsätzen bei Beschäftigungsprogrammen für Arbeitslose ab, war

der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in der

Schweiz arbeitslos. Er nahm in der Schweiz weder eine Aus- noch eine

Weiterbildung in Angriff und verkehrte während eines beträchtlichen Teils

seines Aufenthaltes im Drogenmilieu. Zu seiner Schwiegermutter und den sieben

Geschwistern seiner Ehefrau hat er nie irgendwelchen Kontakt gepflegt. Der

Beschwerdeführer hat sich damit in keiner Weise in die gesellschaftlichen

Verhältnisse des Gastlandes integriert. Seine Aufenthalt in der Schweiz ist

vielmehr durch seine Drogensucht sowie die zahlreichen Beschaffungsdelikte

gekennzeichnet. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass er sich nach

der gerichtlichen Trennung seiner Ehe mit seinem Sohn und auch seiner Frau

getroffen hat. – Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland erst im Alter

von 25 bzw. 26 Jahren. Damit erscheint er als nach wie vor gut in die dortigen

Verhältnisse integriert. Er reist ab und zu nach Gambia, um seine Verwandten zu

besuchen. Mit seinen Eltern hat er zudem telefonischen Kontakt. Die

persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sprechen damit nicht gegen eine

Wegweisung.

4.5

Der

Beschwerdeführer lebt seit über fünf Jahren von seiner Frau getrennt. In jüngster

Zeit kam es zwar wieder zu Treffen zwischen den Ehegatten. Zuvor war der

Kontakt während einer gewissen Zeit unterbrochen und während der übrigen Zeit

eher sporadischer Natur. Von einer besonders engen Beziehung zu der Ehefrau

kann somit nicht gesprochen werden. Ob es ihr zuzumuten wäre, dem Beschwerdeführer

in sein Heimatland zu folgen, erscheint damit für die Interessenabwägung nicht

ausschlaggebend. Anzumerken bleibt hierzu, dass der Beschwerdeführer aus dem

englischsprachigen Teil von Gambia stammt und seine Ehefrau Englisch spricht.

Die Frau besuchte die Verwandten ihres Mannes zwar nur zwei Mal im Jahr 1996.

Sie könnte sich demgegenüber vorstellen, in Gambia einer Arbeit im sozialen

Bereich nachzugehen. Die Ehefrau hat neben dem gemeinsamen Sohn eine Tochter,

die bald volljährig wird. Einen engen Kontakt hat sie auch zu ihrer Mutter und

ihren sieben Geschwistern. Weiter pflegt sie einen intensiven Kontakt zu drei

engen Freundinnen. Unter diesen Gesichtspunkten wäre es für sie zweifellos mit

grössten Härten verbunden, ihrem Mann in sein Heimatland zu folgen. Da die Frau

jedoch seit mehr als fünf Jahren nicht mehr mit dem Beschwerdeführer

zusammenlebt, kommt diesem Umstand kein besonderes Gewicht zu. Aufgrund ihrer

Sprachkenntnisse und ihrer Ausbildung als Pflegeassistentin erscheint eine

Wohnsitznahme der Ehefrau in Gambia jedenfalls nicht als ausgeschlossen. Soweit

die Ehefrau nicht gewillt ist, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu

folgen, besteht die Möglichkeit von periodischen Besuchen.

Aufgrund seiner altersbedingten Anpassungsfähigkeit wäre

dem gemeinsamen Sohn ein Wegzug aus der Schweiz grundsätzlich zuzumuten (vgl.

BGE 120 Ib 129 E. 5c). Auch diesem Umstand kommt jedoch kein

ausschlaggebendes Gewicht zu, da der Beschwerdeführer nicht über das Sorgerecht

verfügt und keinen besonders intensiven Kontakt zu seinem Sohn pflegt (was den

vorliegenden Fall vom Fall Berrehab massgeblich unterscheidet: EGMR,

21.

Juni 1988, 10730/84, §§ 21 und 23, hudoc.echr.coe.int).

Anzumerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, seinen Sohn und

auch seine Frau in der Schweiz zu besuchen. Die Verweigerung einer Aufenthalts-

bzw. Niederlassungsbewilligung hindert ihn im Gegensatz zu einer Ausweisung

grundsätzlich nicht daran, die Schweiz wieder zu betreten (BGr, 19. Juli 2002,

2A.141/2002, E. 3.3, www.bger.ch).

4.6

Das

Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz erscheint nach

dem Gesagten nicht als besonders gewichtig. Selbst wenn man davon ausgehen

würde, dass es seiner Frau nicht zuzumuten ist, dem Beschwerdeführer in sein

Heimatland zu folgen, ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung immer

noch klar überwiegend. Würde man von einem Eingriff in den Anspruch auf Achtung

des Familienlebens ausgehen, erwiese sich dieser als verhältnismässig. Es liegt

somit weder eine Verletzung von Art. 8 EMRK noch von Art. 11 Abs. 3

ANAG vor.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Aufgrund seines

Unterliegens steht ihm kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.