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Entscheid

VB.2004.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00062

5. Mai 2004Deutsch16 min

(URT.2004.7947)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 erteilte

die Baubehörde der Gemeinde Wangen-Brütti­sel­len D die Baubewilligung für eine

Sitzplatzüberdachung auf dem in der Kern­zone A

("Walder-Dörfli") gelegenen Baurechtsgrundstück Kat.-Nr. 01 im Dörfli

Nr. 03 in Brüttisellen. Das Bauprojekt sieht eine an die westseitige

Stirnfassade anschliessende, über dem Sitzplatz 3,39 m tiefe, auf Trägern

abgestützte und vollständig mit Ziegeln eingedeckte Holzkonstruktion vor. Über

der Treppe, die auf den Sitzplatz führt, weist die Überdachung auf einer Länge

von 2,6 m lediglich eine Tiefe von 1,5 m auf. Der Anbau soll nach Plan

insgesamt eine gesamte Länge von 8,9 m erhalten und die Westfassade an der

südwestlichen Gebäudeecke um 2 m überragen.

Erwägungen

II.

Diese Baubewilligung fochten A und B,

Eigentümer des westlich an die Parzelle von D angrenzenden Baurechtsgrundstücks

Kat.-Nr. 02 im Dörfli Nr. 04, mit Eingabe vom 16. Juli 2003 bei der

Baurekurskommission III an und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung.

Die Baurekurskommission führte am 13.

November 2003 einen Referentenaugenschein durch. Mit Entscheid vom 17. Dezember

2003.

wies sie den Rekurs ab und bestätigte den Beschluss der Baubehörde

Wangen-Brüttisellen.

III.

Dagegen liessen A und B am 5. Februar

2004.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid

der Baurekurskommission sowie die Baubewilligung der Baubehörde Wangen-Brüttisellen

seien auf­zuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die

Durchführung eines Augenscheins.

Die Baurekurskommission III schloss am

19.

Februar 2004 auf Abweisung der Beschwerde. D sowie die Baubehörde

Wangen-Brüttisellen beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 2. und 8. März

2004.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen bzw. lediglich unter Kostenfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden ersuchen um

Durchführung eines Augenscheins. Im vorliegenden Fall hat bereits die

Baurekurskommission einen Referentenaugenschein durchgeführt. Auf das Ergebnis

dieses Lokaltermins darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt

werden (RB 1995 Nr. 12). Da sich der massgebliche Sachverhalt

aufgrund dieses Augenscheins, der eingereichten Pläne und der fotografischen

Dokumentationen mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten ergibt, kann auf

die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen vor

Verwaltungsgericht, das streitbetroffene Bauvorhaben sei von der Vorinstanz zu

Unrecht als Besonderes Gebäude und nicht als Vordach beurteilt worden. Bei

richtiger Beurteilung verletze das Bauvorhaben § 260 Abs. 3 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Zudem habe die örtliche Baubehörde

ihren Ermessensspielraum verletzt und willkürlich entschieden, das Bauvorhaben

erfülle Art. 5 der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wangen-Brüttisellen

(BZO) und ordne sich ohne Störwirkung ein.

Dem hält der private Beschwerdegegner

entgegen, die Vorinstanz habe die Sitzplatzüberdachung zu Recht als Besonderes

Gebäude qualifiziert, welches abstandskonform sei und sich rechtsgenügend einordne.

3.

Die Qualifikation des Bauvorhabens – also

die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein Besonderes Gebäude oder lediglich

um ein Vordach handelt – und die Frage des einzuhaltenden Grenzabstands sind

Rechtsfragen, die das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ohne

Einschränkungen beantworten kann (vgl. § 50 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

3.1

Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass die

streitgegenständliche Sitzplatzüberdachung die begriffsnotwendige

Schutzfunktion erfülle und ihr die Gebäudequalität auch ohne Seitenwände zukomme.

Die Anforderungen an ein Besonderes Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 und §

273.

PBG seien erfüllt, weshalb der Anbau einen Grenzabstand von 3,5 m

einzuhalten habe. Dessen frei auskragendes Vordach sei nicht auf einen Drittel

der Fassade zu beschränken. Das Bauvorhaben sei abstandskonform.

Die Beschwerdeführenden machen bezüglich

der Qualifikation des Bauvorhabens geltend, dass gemäss Legaldefinition in § 2

Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) ein Gebäude dann

vorliege, wenn ein Raum Schutzfunktion insbesondere gegen atmosphärische

Einflüsse habe und dazu mehr oder weniger vollständig abgeschlossen sei.

Vordächer seien demgegenüber an die Fassade angehängt, in der Regel vorne und

seitlich offen und hätten weder funktionelle Selbständigkeit noch

Raumcharakter. Ein abgestütztes Vordach, welches allseitig offen sei, könne

nicht als Besonderes Gebäude gelten. Wäre dies der Fall, würde eine

Unterscheidung zwischen Vordächern und Besonderen Gebäuden insofern irrelevant,

als alle Vordächer Besondere Gebäude darstellen würden. Der räumliche Abschluss

des Besonderen Gebäudes erlaube gerade dessen Abstandsprivilegierung, weil

Immissionen im Nahbereich gedämmt würden, währenddem offene Vordächer keinen

wirksamen Immissionenschutz aufwiesen. Der Raumbegriff habe auf diese Weise

nachbarschützerische Bedeutung und daran sei festzuhalten. Die Beschwerdeinstanz

habe durchaus Gelegenheit, eine präzisierende Begriffsbestimmung des Besonderen

Gebäudes zu definieren.

3.2

3.2.1

In Art. 35 BZO wird der Begriff

des Besonderen Gebäudes verwendet, ohne dass er näher bestimmt würde. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass die Begriffsumschreibung des kantonalen Rechts

massgeblich ist. Die Vorinstanz hat diese zutreffend wiedergeben und im Sinne

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGr, 10. September 2003,

VB.2003.00210, www.vgrzh.ch, unter Hinweis auf RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001

Nr. 4) angewendet, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Vorinstanz ist zu

Recht von einem Besonderen Gebäude ausgegangen, das gemäss Art. 35 Abs. 1 BZO

einen Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten hat.

3.2.2

Sowohl die kommunale

Bewilligungsbehörde als auch die Vorinstanz haben von den als

"Gebäudeflucht" bzw. als "hypothetische Westfassade" des

Anbaus betrachteten senkrechten Holzträgern aus gemessen und so einen Abstand

von 3,5 m festgestellt, der den Vorschriften genüge.

Ist jedoch ein Gebäude zur Seite hin

offen, so ist der Grenzabstand von der Dachkante und nicht von den das Dach

tragenden Bauteilen zu messen, deren Anordnung je nach Konstruktion verändert

werden kann (RB 1991 Nr. 64 = BEZ 1991 Nr. 37). Von der Dachkante gemessen

beträgt der Abstand zur Grenze jedoch lediglich 2,51 m. Es stellt sich somit

die Frage, ob die Unterschreitung des Grenzabstands von knapp einem Meter durch

einen Teil der Sitzplatzüberdachung zulässig ist.

3.2.3

Gemäss § 260 Abs. 3 PBG dürfen

einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen, Erker,

Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden

Fassadenlänge.

Die Bewilligungsbehörde hat den

Dachvorsprung der Anbaute – den von der Kante bis zu den senkrechten Trägern

reichenden Teil der Überdachung – im Sinn dieser Bestimmung als zulässig

angesehen. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass dieses Abstandsprivileg von der

Rechtsprechung nur bei einzelnen Vorsprüngen von Hauptgebäuden als anwendbar betrachtet

worden sei (unter Hinweis auf VGr, 16. August 2001, BEZ 2001 Nr. 36). Im

vorliegenden Fall sei diese Einschränkung allerdings nicht relevant, da der

strittige Dachvorsprung den Abstandsbereich nicht stärker beanspruche, als dies

durch einen Bauteil des Hauptgebäudes zulässig wäre. Die Vorinstanz führt

weiter aus, dass gemäss Art. 32 BZO die Westfassade des streitbetroffenen

Wohnhauses gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen bauzonengemässen

Grundabstand von 4 m einzuhalten habe, welcher jedoch nicht voll ausgeschöpft

werde. Die Messung anlässlich des Augenscheins habe einen Abstand von 5,9 m

ergeben. Somit könne theoretisch an das bestehende Wohnhaus ein 1,9 m tiefes,

die Abstandsprivilegierung beanspruchendes Hauptgebäude angebaut werden. Ein

davon frei auskragendes Vordach hätte in Anwendung von § 260 Abs. 3 PBG zur

Grenze einen Abstand von 2 m einzuhalten.

Beim streitbetroffenen Haus handelt es

sich um ein Gebäude der Kernzone, das beim Um- oder Wiederaufbau engen Grenzen

und strengen Anforderungen unterliegt (Art. 5 Abs. 1 BZO) und somit nur

höchst eingeschränkt durch Erweiterungen des Hauptgebäudes vergrössert werden

kann. Unter diesen Voraussetzungen vermag die Argumentation der Vorinstanz mit

theoretischen, kaum realisierbaren Anbauten samt Vordächern zur Ermittlung der

maximalen Beanspruchung des Grenzabstands nicht zu überzeugen; insbesondere

nicht, wenn vorgängig das strittige Bauprojekt ausdrücklich als Besonderes

Gebäude qualifiziert wurde, für welches andere Vorschriften gelten.

Ein Vordach ist ein Dach, das über die

Fassade hinausragt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 28-28). Da die fragliche Sitzplatzüberdachung

mangels Einwandungen keine Fassade aufweist und die Positionen der tragenden

senkrechten Holzstützen – im Rahmen dessen, was von der Statik her möglich ist

– frei verändert, also auch ganz zur Dachkante hin verschoben werden können,

ist die Ausscheidung eines Teil der Überdachung als Dachvorsprung, der

gesondert unter dem Aspekt der Erleichterung gemäss § 260 Abs. 3 PBG betrachtet

wird, nicht richtig, da dies zu einer Kumulation mit den bestehenden

Abstandsprivilegien für Besondere Gebäude führen würde. Eine solche Kumulation

hat das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt (VGr,

16.

August 2001, BEZ 2001 Nr. 36).

3.3

Im Ergebnis ist die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen und die Baubewilligung durch eine Nebenbestimmung im Sinn von §

321.

Abs. 1 PBG zu ergänzen, wonach die Sitzplatzüberdachung von der Dachkante

bis zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 3,5 m einzuhalten hat.

4.

Weiter ist die Frage zu beurteilen, ob

die streitbetroffene Sitzplatzüberdachung in ästhetischer Hinsicht den Gestaltungsvorschriften

des kantonalen Rechts bzw. den Kernzonenvorschriften des kommunalen Rechts genügt

oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die streitbetroffene

Liegenschaft Teil eines Ortsbilds von regionaler Bedeutung ist.

4.1

Die Baurekurskommission hat mit zutreffenden

Ausführungen, auf die verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2

in Verbindung mit § 70 VRG), die Kriterien dargelegt, nach denen die

Gestaltung des Bauvorhabens und dessen Einordnung in die bauliche und landschaftliche

Umgebung im Lichte von § 238 Abs. 1 und 2 PBG sowie der kommunalen

Kernzonenvorschriften zu beurteilen ist. Der Erwägung, dass der örtlichen Baubehörde

in Einordnungsfragen eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zusteht, ist anzufügen, dass dementsprechend

auch die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. a VRG regelmässig

auf blosse Rechtskontrolle beschränkt ist.

4.2

Zur Konkretisierung der Kernzonenvorschriften und

im Interesse einer einheitlichen Regelung hat die Grundeigentümerin aller

Baurechtsgrundstücke für das "Dörfli" einen "Katalog für bewilligungsfähige

Bauformen, Baustoffe und Farben bei Änderungen oder Ergänzungen an den

bestehenden Gebäuden" erarbeiten lassen und diesen im Vorentscheidverfahren

gemäss § 323 f. PBG durch den Gemeinderat genehmigen lassen. Der Genehmigungsentscheid

vom 15. Januar 2001 wurde allen Baurechtseigentümern samt Gestaltungskatalog

zugestellt.

Damit über

baurechtliche Probleme überhaupt ein Vorentscheid getroffen

werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Vorab muss der

Gesuchsteller ein aktuelles Interesse dartun (Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 512; Fritzsche/Bösch, S. 21-4).

Es muss sich also um ein gegenwärtiges Interesse an einem konkreten Projekt

handeln. Ein mögliches zukünftiges Interesse eines beliebigen Bauherrn an einem

noch unbestimmten Bauvorhaben genügt nicht.

Die im

Gestaltungskatalog abstrakt – von einem konkreten Bauprojekt losgelöst – festgelegten

"bewilligungsfähigen Bauformen, Baustoffe und Farben" sind deshalb einem

Vorentscheid nicht zugänglich, und die Gestaltungsvorschriften haben – wie die

Vorinstanz bereits ausführte – lediglich die Bedeutung blosser

verwaltungsinterner Richtlinien. Drittwirkung im Sinne von Art. 324 Abs. 2 PBG kommt

ihnen somit nicht zu. Der Vorinstanz ist im Ergebnis beizupflichten, dass trotz

des Gestaltungskatalogs die Überprüfung des konkreten Bauvorhabens hinsichtlich

seiner Einordnung nicht unterbleiben kann.

4.3

Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass sich

die Sitzplatzüberdachung massvoll in das museal geprägte bauliche Umfeld

einfüge und keine Störwirkung erzeuge. Wenn die kommunale Baubehörde dem

Bauvorhaben eine in sich stimmige Gesamtwirkung zuerkannt habe, sei sie

innerhalb des ihr in zustehenden Gestaltungsfragen zustehenden Ermessensspielraums

geblieben, weshalb sich ein korrigierendes Eingreifen der Rekursinstanz

verbiete.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass

nur diejenigen Gestaltungselemente des Katalogs, die sich auch in der

Fotodokumentation des ursprünglichen "Walder-Dörflis" finden lassen,

den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 BZO entsprechen würden. Die Vorschriften des

Katalogs hätten insofern keinen eigenständigen Gestaltungscharakter.

Gestaltungselemente hingegen, die sich auf den Fotos der ursprünglichen, abgerissenen

Gebäude nicht erkennen lassen, seien nur dann zulässig, wenn sie eine zwingende

Verbesserung des Gesamteindrucks brächten, ansonsten seien sie unzulässig. Dies

habe zur Folge, dass in solchen Fällen für eine Bewilligung eine Begründung

hinsichtlich der Verbesserung verlangt werden müsse. Die Massstäbe von § 238

Abs. 1 und 2 PBG seien auf das vorliegende Bauvorhaben nicht einfach

übertragbar. Eine ähnliche Überdachungs- oder Vordachform wie das

streitbetroffene Bauprojekt sei in der Fotodokumentation nicht vorhanden, und

es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Sitzplatzüberdachung eine Verbesserung

des Gesamtbilds bewirke. Der angefochtene Entscheid gebe hierfür keine

ausreichende Begründung; bloss fehlende Störwirkung und eine stimmige

Gesamtwirkung reichten dazu nicht aus. Ob ein Gestaltungselement in der

Fotodokumentation des alten "Walder-Dörflis" vorhanden sei oder

nicht, sei kein Ermessensentscheid. Ermessen könne nur dort bestehen, wo es darum

gehe, ein abweichendes Gestaltungselement als Verbesserung des bisherigen

Erscheinungsbilds zu qualifizieren. Sei für die Beurteilung der baurechtlichen

Bewilligung in erster Linie auf Art. 5 BZO unter Massgabe der dort festgelegten

Kriterien abzustellen, so sei das Bauvorhaben ausschliesslich an der

Verbesserung des bisherigen Gesamtbilds zu messen, während alle übrigen von der

Vorinstanz angeführten Kriterien wegfallen würden.

4.4

4.4.1

Das Haus des privaten

Beschwerdegegners gehört zum so genannten "Dörfli", einem Quartier

mit rekonstruierten Arbeiterhäusern. Die ursprünglichen Häuser wurden ab 1894

in drei Etappen gebaut und bildeten die Arbeitersiedlung der Schuhfabrik Walder

& Co. in Brüttisellen. Die ganze Siedlung liegt heute in einer Kernzone.

Der Ortsteil "Walder-Dörfli" wurde 1979 ins Inventar der Ortbilder

von regionaler Bedeutung aufgenommen. Die einzelnen Häuser sind jedoch nicht

Schutzobjekte im Sinne von § 203 ff. PBG und sind demzufolge auch nicht einzeln

inventarisiert. Die im Recht liegende Fotodokumentation wurde 1990 erstellt und

diente wahrscheinlich als Grundlage zur Erstellung der Pläne für den

rekonstruktiven Wiederaufbau. Keinesfalls kommt der Dokumentation diejenige

Bedeutung zu, die ihr die Beschwerdeführenden beimessen. Es ist nicht so, dass

diese Fotos die "bisherige Erscheinung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1

BZO festhalten und die allein zulässigen Gestaltungselemente im Sinn eines

Numerus clausus verbindlich festschreiben. Der Argumentation der

Beschwerdeführenden, dass nur Gestaltungselemente zulässig seien, die sich in

der Fotodokumentation finden lassen, kann nicht gefolgt werden.

4.4.2

Nach dem Wiederaufbau der

Arbeitersiedlung ging mit der Definition der sechs vorhanden Grundtypen A–F das

individuelle Gepräge der einzelnen Häuser verloren. Wenn die kommunale

Baubehörde nun durch Bewilligung verschiedener, je eigener baulicher

Veränderungen wieder eine Individualisierung der Bauten im "Dörfli" anstrebt,

wie sie das in beiden Verfahren geltend macht, und darin grundsätzlich eine

Verbesserung des bisherigen Erscheinungsbilds sieht, ist dies nicht zu

beanstanden. Die kommunale Baubehörde stützt sich gemäss Anhang zur BZO bei

ihren Entscheiden über Bauvorhaben in der Kernzone auf Leitbilder wie den bei

den Akten liegenden Katalog. Dieses Vorgehen im Interesse der rechtsgleichen

Behandlung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, solange dies nicht zu einer

schematischen Bewilligungspraxis führt, die den Einzelfall im Rahmen des Ermessensspielraums

nicht genügend würdigt.

4.4.3

Die streitbetroffene

Sitzplatzüberdachung wird in der baulichen Ausführung dem Wohnhaus angepasst.

Die Tragkonstruktion wird aus Holz bestehen und mit Tonziegeln vom gleichen Typ

wie das Hauptdach eingedeckt, die Spenglerarbeiten werden in Kupfer ausgeführt.

Das Holz erhält eine den sichtbaren Holzteilen am Wohnhaus entsprechende Lasur

(vgl. die Baubewilligung vom 7. Juli 2003 in Verbindung mit dem Katalog der Gestaltungsvorschriften).

Bezüglich Materialien und Farbe ist eine befriedigende Einordnung zweifellos

gegeben. Unter Berücksichtigung der Reduktion auf eine Tiefe von 2,39 m entspricht

die Dimensionierung der Überdachung in der Höhe und der Tiefe etwa dem ostseitigen

eingeschossigen Anbau und bildet ein ausgleichendes Gegenstück zu diesem. Die

Ausgewogenheit des Gesamtbaus wird dadurch nicht gestört. Die Überdachung

korrespondiert überdies mit dem auf Pfosten abgestützten, übers Eck gehenden

Vordach an der gegenüberliegenden Fassade des Hauses der Beschwerdeführenden und

findet in diesem ein verbindendes Element. Zudem zeigen die weiteren

Fotografien des Augenscheins sowie die Aufnahmen im Gestaltungskatalog, dass diese

Art von Anbauten längst Eingang in die Formensprache des "Dörflis"

gefunden hat und deshalb nicht als Fremdkörper wahrgenommen wird. Soweit erweist

sich die Beschwerde als unbegründet.

Hinsichtlich

der von Art. 5 Abs. 1 BZO geforderten Verbesserung des Gesamteindrucks des

bisherigen Erscheinungsbilds, machten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen

Verfahren zu Recht eine Zergliederung der Westfassade geltend. Dadurch, dass

das Vordach auf einer Höhe von 4,2 m an die Westfassade stösst, wird der für

die Fassade charakteristische und als Gestaltungselement wichtige Steinfries

praktisch vollständig verdeckt, was fraglos eine Verschlechterung des

Erscheinungsbilds darstellt. Die ästhetische Würdigung der streitigen

Sitzplatzüberdeckung durch die kommunale Baubehörde erweist sich in diesem

Punkt als nicht mehr nachvollziehbar und vertretbar. Indem die Baurekurskommission

in knapper Würdigung zum gleichen Ergebnis und damit zur Bestätigung der angefochtenen

Bewilligung gelangt ist, hat sie diesbezüglich zu Unrecht nicht in den Ermessensspielraum

der kommunalen Bewilligungsbehörde eingegriffen. Ihr Entscheid erweist sich in

diesem Punkt als rechtswidrig und ist abzuändern.

4.5

Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen

und die Baubewilligung durch eine weitere Nebenbestimmung im Sinn von § 321

Abs. 1 PBG zu ergänzen, wonach die Sitzplatzüberdachung unterkant des

Steinfrieses der Westfassade an das Hauptgebäude stossen soll.

5.

Insgesamt ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens gestützt auf § 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG zu zwei Dritteln den hauptsächlich unterliegenden Beschwerdeführern

und zu einem Drittel dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht Letzterem nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositivziffer I des Entscheids

der Baurekurskommission III vom 17. Dezember 2003 aufgehoben und die

Baubewilligung der Baubehörde Wangen-Brüttisellen vom 7. Juli 2003 wird durch

folgende Nebenbestimmung ergänzt:

"I. Das Bauprojekt

muss so abgeändert werden, dass von der Dachkante der Sitzplatzüberdachung bis

zur Grenze zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 02 ein Abstand von 3,5 m

eingehalten wird und dass das Dach der Anbaute unterkant des Steinfrieses der

Westfassade an das Hauptgebäude stösst."

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'190.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens

werden zu zwei Dritteln und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden

und zu einem Drittel dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.