VB.2004.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00062
5. Mai 2004Deutsch16 min
(URT.2004.7947)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00062
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Sitzplatzüberdachung als Vordach oder Besonderes Gebäude? Unterschreitung des Grenzabstandes. Einordnung.
Das Bauvorhaben ist von der Vorinstanz zu Recht als Besonderes Gebäude beurteilt worden. Dieses hat nach der kommunalen BZO einen Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten. Der Grenzabstand ist bei dieser nach drei Seiten offenen Überdachung von der Dachkante und nicht von einer hypothetischen Fassade aus zu messen. Die Abstandsprivilegien für Besondere Gebäude sind nicht mit den Erleichterungen gemäss § 260 Abs. 3 PBG kumulierbar (E. 3.2).
Einordnung der Sitzplatzüberdachung in ein Ortsbild von regionaler Bedeutung (E. 4). Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESONDERES GEBÄUDE
BESONDERES GEBÄUDE
EINORDNUNG
GRENZABSTAND
KERNZONENVORSCHRIFTEN
Rechtsnormen:
§ 49 Abs. III PBG
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 260 Abs. III PBG
§ 273 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 erteilte
die Baubehörde der Gemeinde Wangen-Brüttisellen D die Baubewilligung für eine
Sitzplatzüberdachung auf dem in der Kernzone A
("Walder-Dörfli") gelegenen Baurechtsgrundstück Kat.-Nr. 01 im Dörfli
Nr. 03 in Brüttisellen. Das Bauprojekt sieht eine an die westseitige
Stirnfassade anschliessende, über dem Sitzplatz 3,39 m tiefe, auf Trägern
abgestützte und vollständig mit Ziegeln eingedeckte Holzkonstruktion vor. Über
der Treppe, die auf den Sitzplatz führt, weist die Überdachung auf einer Länge
von 2,6 m lediglich eine Tiefe von 1,5 m auf. Der Anbau soll nach Plan
insgesamt eine gesamte Länge von 8,9 m erhalten und die Westfassade an der
südwestlichen Gebäudeecke um 2 m überragen.
Erwägungen
II.
Diese Baubewilligung fochten A und B,
Eigentümer des westlich an die Parzelle von D angrenzenden Baurechtsgrundstücks
Kat.-Nr. 02 im Dörfli Nr. 04, mit Eingabe vom 16. Juli 2003 bei der
Baurekurskommission III an und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung.
Die Baurekurskommission führte am 13.
November 2003 einen Referentenaugenschein durch. Mit Entscheid vom 17. Dezember
2003.
wies sie den Rekurs ab und bestätigte den Beschluss der Baubehörde
Wangen-Brüttisellen.
III.
Dagegen liessen A und B am 5. Februar
2004.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid
der Baurekurskommission sowie die Baubewilligung der Baubehörde Wangen-Brüttisellen
seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die
Durchführung eines Augenscheins.
Die Baurekurskommission III schloss am
19.
Februar 2004 auf Abweisung der Beschwerde. D sowie die Baubehörde
Wangen-Brüttisellen beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 2. und 8. März
2004.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen bzw. lediglich unter Kostenfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden ersuchen um
Durchführung eines Augenscheins. Im vorliegenden Fall hat bereits die
Baurekurskommission einen Referentenaugenschein durchgeführt. Auf das Ergebnis
dieses Lokaltermins darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt
werden (RB 1995 Nr. 12). Da sich der massgebliche Sachverhalt
aufgrund dieses Augenscheins, der eingereichten Pläne und der fotografischen
Dokumentationen mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten ergibt, kann auf
die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen vor
Verwaltungsgericht, das streitbetroffene Bauvorhaben sei von der Vorinstanz zu
Unrecht als Besonderes Gebäude und nicht als Vordach beurteilt worden. Bei
richtiger Beurteilung verletze das Bauvorhaben § 260 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Zudem habe die örtliche Baubehörde
ihren Ermessensspielraum verletzt und willkürlich entschieden, das Bauvorhaben
erfülle Art. 5 der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wangen-Brüttisellen
(BZO) und ordne sich ohne Störwirkung ein.
Dem hält der private Beschwerdegegner
entgegen, die Vorinstanz habe die Sitzplatzüberdachung zu Recht als Besonderes
Gebäude qualifiziert, welches abstandskonform sei und sich rechtsgenügend einordne.
3.
Die Qualifikation des Bauvorhabens – also
die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein Besonderes Gebäude oder lediglich
um ein Vordach handelt – und die Frage des einzuhaltenden Grenzabstands sind
Rechtsfragen, die das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ohne
Einschränkungen beantworten kann (vgl. § 50 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
3.1
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass die
streitgegenständliche Sitzplatzüberdachung die begriffsnotwendige
Schutzfunktion erfülle und ihr die Gebäudequalität auch ohne Seitenwände zukomme.
Die Anforderungen an ein Besonderes Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 und §
273.
PBG seien erfüllt, weshalb der Anbau einen Grenzabstand von 3,5 m
einzuhalten habe. Dessen frei auskragendes Vordach sei nicht auf einen Drittel
der Fassade zu beschränken. Das Bauvorhaben sei abstandskonform.
Die Beschwerdeführenden machen bezüglich
der Qualifikation des Bauvorhabens geltend, dass gemäss Legaldefinition in § 2
Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) ein Gebäude dann
vorliege, wenn ein Raum Schutzfunktion insbesondere gegen atmosphärische
Einflüsse habe und dazu mehr oder weniger vollständig abgeschlossen sei.
Vordächer seien demgegenüber an die Fassade angehängt, in der Regel vorne und
seitlich offen und hätten weder funktionelle Selbständigkeit noch
Raumcharakter. Ein abgestütztes Vordach, welches allseitig offen sei, könne
nicht als Besonderes Gebäude gelten. Wäre dies der Fall, würde eine
Unterscheidung zwischen Vordächern und Besonderen Gebäuden insofern irrelevant,
als alle Vordächer Besondere Gebäude darstellen würden. Der räumliche Abschluss
des Besonderen Gebäudes erlaube gerade dessen Abstandsprivilegierung, weil
Immissionen im Nahbereich gedämmt würden, währenddem offene Vordächer keinen
wirksamen Immissionenschutz aufwiesen. Der Raumbegriff habe auf diese Weise
nachbarschützerische Bedeutung und daran sei festzuhalten. Die Beschwerdeinstanz
habe durchaus Gelegenheit, eine präzisierende Begriffsbestimmung des Besonderen
Gebäudes zu definieren.
3.2
3.2.1
In Art. 35 BZO wird der Begriff
des Besonderen Gebäudes verwendet, ohne dass er näher bestimmt würde. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass die Begriffsumschreibung des kantonalen Rechts
massgeblich ist. Die Vorinstanz hat diese zutreffend wiedergeben und im Sinne
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGr, 10. September 2003,
VB.2003.00210, www.vgrzh.ch, unter Hinweis auf RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001
Nr. 4) angewendet, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Vorinstanz ist zu
Recht von einem Besonderen Gebäude ausgegangen, das gemäss Art. 35 Abs. 1 BZO
einen Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten hat.
3.2.2
Sowohl die kommunale
Bewilligungsbehörde als auch die Vorinstanz haben von den als
"Gebäudeflucht" bzw. als "hypothetische Westfassade" des
Anbaus betrachteten senkrechten Holzträgern aus gemessen und so einen Abstand
von 3,5 m festgestellt, der den Vorschriften genüge.
Ist jedoch ein Gebäude zur Seite hin
offen, so ist der Grenzabstand von der Dachkante und nicht von den das Dach
tragenden Bauteilen zu messen, deren Anordnung je nach Konstruktion verändert
werden kann (RB 1991 Nr. 64 = BEZ 1991 Nr. 37). Von der Dachkante gemessen
beträgt der Abstand zur Grenze jedoch lediglich 2,51 m. Es stellt sich somit
die Frage, ob die Unterschreitung des Grenzabstands von knapp einem Meter durch
einen Teil der Sitzplatzüberdachung zulässig ist.
3.2.3
Gemäss § 260 Abs. 3 PBG dürfen
einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den Abstandsbereich hineinragen, Erker,
Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden
Fassadenlänge.
Die Bewilligungsbehörde hat den
Dachvorsprung der Anbaute – den von der Kante bis zu den senkrechten Trägern
reichenden Teil der Überdachung – im Sinn dieser Bestimmung als zulässig
angesehen. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass dieses Abstandsprivileg von der
Rechtsprechung nur bei einzelnen Vorsprüngen von Hauptgebäuden als anwendbar betrachtet
worden sei (unter Hinweis auf VGr, 16. August 2001, BEZ 2001 Nr. 36). Im
vorliegenden Fall sei diese Einschränkung allerdings nicht relevant, da der
strittige Dachvorsprung den Abstandsbereich nicht stärker beanspruche, als dies
durch einen Bauteil des Hauptgebäudes zulässig wäre. Die Vorinstanz führt
weiter aus, dass gemäss Art. 32 BZO die Westfassade des streitbetroffenen
Wohnhauses gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen bauzonengemässen
Grundabstand von 4 m einzuhalten habe, welcher jedoch nicht voll ausgeschöpft
werde. Die Messung anlässlich des Augenscheins habe einen Abstand von 5,9 m
ergeben. Somit könne theoretisch an das bestehende Wohnhaus ein 1,9 m tiefes,
die Abstandsprivilegierung beanspruchendes Hauptgebäude angebaut werden. Ein
davon frei auskragendes Vordach hätte in Anwendung von § 260 Abs. 3 PBG zur
Grenze einen Abstand von 2 m einzuhalten.
Beim streitbetroffenen Haus handelt es
sich um ein Gebäude der Kernzone, das beim Um- oder Wiederaufbau engen Grenzen
und strengen Anforderungen unterliegt (Art. 5 Abs. 1 BZO) und somit nur
höchst eingeschränkt durch Erweiterungen des Hauptgebäudes vergrössert werden
kann. Unter diesen Voraussetzungen vermag die Argumentation der Vorinstanz mit
theoretischen, kaum realisierbaren Anbauten samt Vordächern zur Ermittlung der
maximalen Beanspruchung des Grenzabstands nicht zu überzeugen; insbesondere
nicht, wenn vorgängig das strittige Bauprojekt ausdrücklich als Besonderes
Gebäude qualifiziert wurde, für welches andere Vorschriften gelten.
Ein Vordach ist ein Dach, das über die
Fassade hinausragt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 28-28). Da die fragliche Sitzplatzüberdachung
mangels Einwandungen keine Fassade aufweist und die Positionen der tragenden
senkrechten Holzstützen – im Rahmen dessen, was von der Statik her möglich ist
– frei verändert, also auch ganz zur Dachkante hin verschoben werden können,
ist die Ausscheidung eines Teil der Überdachung als Dachvorsprung, der
gesondert unter dem Aspekt der Erleichterung gemäss § 260 Abs. 3 PBG betrachtet
wird, nicht richtig, da dies zu einer Kumulation mit den bestehenden
Abstandsprivilegien für Besondere Gebäude führen würde. Eine solche Kumulation
hat das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt (VGr,
16.
August 2001, BEZ 2001 Nr. 36).
3.3
Im Ergebnis ist die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen und die Baubewilligung durch eine Nebenbestimmung im Sinn von §
321.
Abs. 1 PBG zu ergänzen, wonach die Sitzplatzüberdachung von der Dachkante
bis zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 3,5 m einzuhalten hat.
4.
Weiter ist die Frage zu beurteilen, ob
die streitbetroffene Sitzplatzüberdachung in ästhetischer Hinsicht den Gestaltungsvorschriften
des kantonalen Rechts bzw. den Kernzonenvorschriften des kommunalen Rechts genügt
oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die streitbetroffene
Liegenschaft Teil eines Ortsbilds von regionaler Bedeutung ist.
4.1
Die Baurekurskommission hat mit zutreffenden
Ausführungen, auf die verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 70 VRG), die Kriterien dargelegt, nach denen die
Gestaltung des Bauvorhabens und dessen Einordnung in die bauliche und landschaftliche
Umgebung im Lichte von § 238 Abs. 1 und 2 PBG sowie der kommunalen
Kernzonenvorschriften zu beurteilen ist. Der Erwägung, dass der örtlichen Baubehörde
in Einordnungsfragen eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zusteht, ist anzufügen, dass dementsprechend
auch die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. a VRG regelmässig
auf blosse Rechtskontrolle beschränkt ist.
4.2
Zur Konkretisierung der Kernzonenvorschriften und
im Interesse einer einheitlichen Regelung hat die Grundeigentümerin aller
Baurechtsgrundstücke für das "Dörfli" einen "Katalog für bewilligungsfähige
Bauformen, Baustoffe und Farben bei Änderungen oder Ergänzungen an den
bestehenden Gebäuden" erarbeiten lassen und diesen im Vorentscheidverfahren
gemäss § 323 f. PBG durch den Gemeinderat genehmigen lassen. Der Genehmigungsentscheid
vom 15. Januar 2001 wurde allen Baurechtseigentümern samt Gestaltungskatalog
zugestellt.
Damit über
baurechtliche Probleme überhaupt ein Vorentscheid getroffen
werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Vorab muss der
Gesuchsteller ein aktuelles Interesse dartun (Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 512; Fritzsche/Bösch, S. 21-4).
Es muss sich also um ein gegenwärtiges Interesse an einem konkreten Projekt
handeln. Ein mögliches zukünftiges Interesse eines beliebigen Bauherrn an einem
noch unbestimmten Bauvorhaben genügt nicht.
Die im
Gestaltungskatalog abstrakt – von einem konkreten Bauprojekt losgelöst – festgelegten
"bewilligungsfähigen Bauformen, Baustoffe und Farben" sind deshalb einem
Vorentscheid nicht zugänglich, und die Gestaltungsvorschriften haben – wie die
Vorinstanz bereits ausführte – lediglich die Bedeutung blosser
verwaltungsinterner Richtlinien. Drittwirkung im Sinne von Art. 324 Abs. 2 PBG kommt
ihnen somit nicht zu. Der Vorinstanz ist im Ergebnis beizupflichten, dass trotz
des Gestaltungskatalogs die Überprüfung des konkreten Bauvorhabens hinsichtlich
seiner Einordnung nicht unterbleiben kann.
4.3
Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass sich
die Sitzplatzüberdachung massvoll in das museal geprägte bauliche Umfeld
einfüge und keine Störwirkung erzeuge. Wenn die kommunale Baubehörde dem
Bauvorhaben eine in sich stimmige Gesamtwirkung zuerkannt habe, sei sie
innerhalb des ihr in zustehenden Gestaltungsfragen zustehenden Ermessensspielraums
geblieben, weshalb sich ein korrigierendes Eingreifen der Rekursinstanz
verbiete.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass
nur diejenigen Gestaltungselemente des Katalogs, die sich auch in der
Fotodokumentation des ursprünglichen "Walder-Dörflis" finden lassen,
den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 BZO entsprechen würden. Die Vorschriften des
Katalogs hätten insofern keinen eigenständigen Gestaltungscharakter.
Gestaltungselemente hingegen, die sich auf den Fotos der ursprünglichen, abgerissenen
Gebäude nicht erkennen lassen, seien nur dann zulässig, wenn sie eine zwingende
Verbesserung des Gesamteindrucks brächten, ansonsten seien sie unzulässig. Dies
habe zur Folge, dass in solchen Fällen für eine Bewilligung eine Begründung
hinsichtlich der Verbesserung verlangt werden müsse. Die Massstäbe von § 238
Abs. 1 und 2 PBG seien auf das vorliegende Bauvorhaben nicht einfach
übertragbar. Eine ähnliche Überdachungs- oder Vordachform wie das
streitbetroffene Bauprojekt sei in der Fotodokumentation nicht vorhanden, und
es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Sitzplatzüberdachung eine Verbesserung
des Gesamtbilds bewirke. Der angefochtene Entscheid gebe hierfür keine
ausreichende Begründung; bloss fehlende Störwirkung und eine stimmige
Gesamtwirkung reichten dazu nicht aus. Ob ein Gestaltungselement in der
Fotodokumentation des alten "Walder-Dörflis" vorhanden sei oder
nicht, sei kein Ermessensentscheid. Ermessen könne nur dort bestehen, wo es darum
gehe, ein abweichendes Gestaltungselement als Verbesserung des bisherigen
Erscheinungsbilds zu qualifizieren. Sei für die Beurteilung der baurechtlichen
Bewilligung in erster Linie auf Art. 5 BZO unter Massgabe der dort festgelegten
Kriterien abzustellen, so sei das Bauvorhaben ausschliesslich an der
Verbesserung des bisherigen Gesamtbilds zu messen, während alle übrigen von der
Vorinstanz angeführten Kriterien wegfallen würden.
4.4
4.4.1
Das Haus des privaten
Beschwerdegegners gehört zum so genannten "Dörfli", einem Quartier
mit rekonstruierten Arbeiterhäusern. Die ursprünglichen Häuser wurden ab 1894
in drei Etappen gebaut und bildeten die Arbeitersiedlung der Schuhfabrik Walder
& Co. in Brüttisellen. Die ganze Siedlung liegt heute in einer Kernzone.
Der Ortsteil "Walder-Dörfli" wurde 1979 ins Inventar der Ortbilder
von regionaler Bedeutung aufgenommen. Die einzelnen Häuser sind jedoch nicht
Schutzobjekte im Sinne von § 203 ff. PBG und sind demzufolge auch nicht einzeln
inventarisiert. Die im Recht liegende Fotodokumentation wurde 1990 erstellt und
diente wahrscheinlich als Grundlage zur Erstellung der Pläne für den
rekonstruktiven Wiederaufbau. Keinesfalls kommt der Dokumentation diejenige
Bedeutung zu, die ihr die Beschwerdeführenden beimessen. Es ist nicht so, dass
diese Fotos die "bisherige Erscheinung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1
BZO festhalten und die allein zulässigen Gestaltungselemente im Sinn eines
Numerus clausus verbindlich festschreiben. Der Argumentation der
Beschwerdeführenden, dass nur Gestaltungselemente zulässig seien, die sich in
der Fotodokumentation finden lassen, kann nicht gefolgt werden.
4.4.2
Nach dem Wiederaufbau der
Arbeitersiedlung ging mit der Definition der sechs vorhanden Grundtypen A–F das
individuelle Gepräge der einzelnen Häuser verloren. Wenn die kommunale
Baubehörde nun durch Bewilligung verschiedener, je eigener baulicher
Veränderungen wieder eine Individualisierung der Bauten im "Dörfli" anstrebt,
wie sie das in beiden Verfahren geltend macht, und darin grundsätzlich eine
Verbesserung des bisherigen Erscheinungsbilds sieht, ist dies nicht zu
beanstanden. Die kommunale Baubehörde stützt sich gemäss Anhang zur BZO bei
ihren Entscheiden über Bauvorhaben in der Kernzone auf Leitbilder wie den bei
den Akten liegenden Katalog. Dieses Vorgehen im Interesse der rechtsgleichen
Behandlung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, solange dies nicht zu einer
schematischen Bewilligungspraxis führt, die den Einzelfall im Rahmen des Ermessensspielraums
nicht genügend würdigt.
4.4.3
Die streitbetroffene
Sitzplatzüberdachung wird in der baulichen Ausführung dem Wohnhaus angepasst.
Die Tragkonstruktion wird aus Holz bestehen und mit Tonziegeln vom gleichen Typ
wie das Hauptdach eingedeckt, die Spenglerarbeiten werden in Kupfer ausgeführt.
Das Holz erhält eine den sichtbaren Holzteilen am Wohnhaus entsprechende Lasur
(vgl. die Baubewilligung vom 7. Juli 2003 in Verbindung mit dem Katalog der Gestaltungsvorschriften).
Bezüglich Materialien und Farbe ist eine befriedigende Einordnung zweifellos
gegeben. Unter Berücksichtigung der Reduktion auf eine Tiefe von 2,39 m entspricht
die Dimensionierung der Überdachung in der Höhe und der Tiefe etwa dem ostseitigen
eingeschossigen Anbau und bildet ein ausgleichendes Gegenstück zu diesem. Die
Ausgewogenheit des Gesamtbaus wird dadurch nicht gestört. Die Überdachung
korrespondiert überdies mit dem auf Pfosten abgestützten, übers Eck gehenden
Vordach an der gegenüberliegenden Fassade des Hauses der Beschwerdeführenden und
findet in diesem ein verbindendes Element. Zudem zeigen die weiteren
Fotografien des Augenscheins sowie die Aufnahmen im Gestaltungskatalog, dass diese
Art von Anbauten längst Eingang in die Formensprache des "Dörflis"
gefunden hat und deshalb nicht als Fremdkörper wahrgenommen wird. Soweit erweist
sich die Beschwerde als unbegründet.
Hinsichtlich
der von Art. 5 Abs. 1 BZO geforderten Verbesserung des Gesamteindrucks des
bisherigen Erscheinungsbilds, machten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen
Verfahren zu Recht eine Zergliederung der Westfassade geltend. Dadurch, dass
das Vordach auf einer Höhe von 4,2 m an die Westfassade stösst, wird der für
die Fassade charakteristische und als Gestaltungselement wichtige Steinfries
praktisch vollständig verdeckt, was fraglos eine Verschlechterung des
Erscheinungsbilds darstellt. Die ästhetische Würdigung der streitigen
Sitzplatzüberdeckung durch die kommunale Baubehörde erweist sich in diesem
Punkt als nicht mehr nachvollziehbar und vertretbar. Indem die Baurekurskommission
in knapper Würdigung zum gleichen Ergebnis und damit zur Bestätigung der angefochtenen
Bewilligung gelangt ist, hat sie diesbezüglich zu Unrecht nicht in den Ermessensspielraum
der kommunalen Bewilligungsbehörde eingegriffen. Ihr Entscheid erweist sich in
diesem Punkt als rechtswidrig und ist abzuändern.
4.5
Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen
und die Baubewilligung durch eine weitere Nebenbestimmung im Sinn von § 321
Abs. 1 PBG zu ergänzen, wonach die Sitzplatzüberdachung unterkant des
Steinfrieses der Westfassade an das Hauptgebäude stossen soll.
5.
Insgesamt ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens gestützt auf § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG zu zwei Dritteln den hauptsächlich unterliegenden Beschwerdeführern
und zu einem Drittel dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht Letzterem nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositivziffer I des Entscheids
der Baurekurskommission III vom 17. Dezember 2003 aufgehoben und die
Baubewilligung der Baubehörde Wangen-Brüttisellen vom 7. Juli 2003 wird durch
folgende Nebenbestimmung ergänzt:
"I. Das Bauprojekt
muss so abgeändert werden, dass von der Dachkante der Sitzplatzüberdachung bis
zur Grenze zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 02 ein Abstand von 3,5 m
eingehalten wird und dass das Dach der Anbaute unterkant des Steinfrieses der
Westfassade an das Hauptgebäude stösst."
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'190.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens
werden zu zwei Dritteln und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden
und zu einem Drittel dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
…