VB.2004.00063
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00063
2. Juni 2004Deutsch18 min
(URT.2004.7987)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00063
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.06.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Umbauten und Nutzungsänderungen in einem Geschäftshaus
Ein Richter ist so früh wie möglich abzulehnen. Den Beschwerdeführern war die Besetzung der Baurekurskommission schon vor deren Entscheid bekannt, weshalb im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht eine Rüge der Befangenheit verspätet ist (E. 2).
Kantonale oder kommunale Normen zum Schutz vor Immissionen behalten neben den bundesrechtlichen Vorschriften ihren selbständigen Gehalt, wenn sie raumplanerische Ziele verfolgen und bloss mittelbar der Begrenzung der Umweltbelastung dienen (E. 5.1). Bei Art. 57 BZO Winterthur, wonach in Wohnzonen mit Gewerbeerleichterungen mässig störende Betriebe zulässig sind, handelt es sich um eine städtebaulich motivierte Nutzungsvorschrift, welche nur mittelbar dem Schutz der Nachbarschaft dient. Die geplante Nutzung ist von der Vorinstanz zu Recht als nur mässig störend beurteilt worden (E. 5.2). Für die hier geltend gemachten Immissionen (Stimmenlärm im Freien sowie die Auswirkungen von ankommenden und gehenden Besuchern) liegen keine Belastungsgrenzwerte vor, weshalb sie im Einzelfall zu beurteilen sind (Art. 40 Abs. 3 LSV). Diese Immissionen erreichen schlimmstenfalls den Grad einer geringfügigen Störung und sind in einer Mischzone mit Empfindlichkeitsstufe III zulässig (E. 5.3).
Die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung anhand der massgeblichen feuerpolizeilichen Vorschriften wird durch den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtsbericht der Kantonalen Feuerpolizei bestätigt (E. 7).
Stichworte:
ABLEHNUNG
AUSSTAND
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESETZUNG
BETRIEB
FEUERPOLIZEI
LÄRM
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I BV
Art. 40 Abs. III LSV
§ 5a VRG
Art. 57 lit. a BZO Winterthur
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
I.
Am 8. August 2003 erteilte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur dem Departement Soziales der Stadt Winterthur
die baurechtliche Bewilligung für innere Umbauten und Nutzungsänderungen im ersten,
dritten und vierten Obergeschoss des Gebäudes Vers.-Nr. 610 an der Bleichestrasse 32
in Winterthur-Veltheim.
II.
Gegen diese Bewilligung erhoben A und B
als Inhaber von Gewerbebetrieben im nämlichen Gebäude am 10. September 2003 je
Rekurs an die Baurekurskommission IV. Diese vereinigte die Verfahren und
wies die Rekurse am 18. Dezember 2003 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2004
liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid
aufzuheben und die Baubewilligung nichtig zu erklären, eventuell diese
aufzuheben, jedenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Sodann sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit ergänzender
Eingabe vom 13. Februar 2004 machten sie überdies geltend, die Bauherrschaft
beabsichtige die Einrichtung einer Spritzkabine.
Die Vorinstanz schloss am 26. Februar
2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft liess am 10. März
2004 beantragen, die Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Der
Beschwerde sei überdies die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Mit Verfügung vom 26. März 2004 zog das
Verwaltungsgericht von der Kantonalen Feuerpolizei einen Amtsbericht zur
Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften bezüglich der Fluchtwege bei,
welcher am 15. April 2004 erstattet wurde. Die Parteien erhielten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
Sachverhalt
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerde
kommt gemäss § 55 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag der Beschwerdeführer,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, stösst deshalb ins Leere.
Sodann sind keine Gründe ersichtlich, welche den von der Beschwerdegegnerschaft
beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Zudem wird
dieser Antrag mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Soweit die
Beschwerdeführer sich gegen die Einrichtung einer Spritzkabine wenden, ist auf
ihre Beschwerde bzw. deren Ergänzung vom 13. Februar 2004 nicht einzutreten,
weil ein solches Vorhaben nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligungen
bildet.
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführer werfen der
Vorinstanz vor, sie habe einseitig und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs
die Tatsachenbehauptungen der Gegenseite übernommen, was die Befürchtung wecke,
die Kommission sei befangen gewesen. Die nebenamtlichen Mitglieder der
Kommission seien als Architekten bzw. Anwalt tätig, und die Beschwerdeführer
hätten deshalb ein Anrecht darauf zu erfahren, ob sie dadurch befangen seien,
dass sie irgendwelche geschäftliche Beziehungen zur Stadt Winterthur
unterhielten oder unterhalten hätten, oder ob sie Dritte in
Bewilligungsverfahren vor der Stadt Winterthur verträten oder vertreten hätten.
Darüber hätten die Mitglieder der Vorinstanz Auskunft zu geben.
2.1
Nach der sowohl in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 19. April 1999 (BV) als auch in Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) enthaltenen Garantie des
verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver
Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt.
Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der
betreffenden Person oder in funktionalen oder organisatorischen Gegebenheiten
(so genannte Vorbefassung) begründet sein (BGE 126 I 68 E. 3a, 125 I 209 E.
8a). Wegen persönlichen Verhaltens ist der Richter nicht erst dann von der
Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er deswegen tatsächlich befangen ist. Es
genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu
begründen vermögen. Dabei kann bei der Beurteilung der Umstände, welche die
Gefahr der Voreingenommenheit begründen, nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 282 E. 3d,
117.
Ia 182 E. 3b; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 6). Das kantonale Recht regelt
den Ausstand für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege in §
5a VRG.
Ein Richter ist so früh wie
möglich abzulehnen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art
erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte
festgestellt werden können. Wer den Richter nicht unverzüglich ablehnt, wenn er
vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den
Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten
Verfassungsbestimmung (BGE 114 Ia 278 E. 3e, 114 V
61.
E. 2b). Solange aber dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, welche Personen
am Entscheid mitwirken, kann er nicht beurteilen, ob sein verfassungsmässiger
Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und eine unparteiische Beurteilung
seiner Sache gewahrt worden ist. Vor allem ist es ihm ohne Kenntnis der personellen
Zusammensetzung des Gerichts nicht möglich, Ausstandsgründe zu erkennen und
gegebenenfalls geltend zu machen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters
nach Art. 58 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 bzw. nach Art. 30 Abs.
1.
BV umfasst deshalb auch einen Anspruch auf Bekanntgabe der personellen
Zusammensetzung der entscheidenden Behörde (BGE 114 Ia 278 E. 3b, 114 V 61 E. 2b).
Dieser Anspruch bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der entscheidenden
Richter dem rechtsuchenden Bürger ausdrücklich genannt werden müssen. Der
Anspruch ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen der entscheidenden Richter dem
Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, sondern einer allgemein
zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden können
(BGE 114 Ia 278 E. 3c; RB 1998 Nr. 1). Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten,
hat sie auf jeden Fall die ordentliche Besetzung eines Gerichts zu kennen (BGE
117.
Ia 322 E. 1c).
2.2
Mit Eingabe vom 24. September 2003 hat sich der Vertreter
der Beschwerdeführer nach der Besetzung der Baurekurskommission IV
erkundigt. Laut Protokoll der Vorinstanz wurde ihm tags darauf mitgeteilt, dass
die Mitglieder erst nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens eingesetzt
würden. Am 30. Oktober 2003 gab ihm die zuständige Sachbearbeiterin telefonisch
bekannt, dass als Vorsitzender der Präsident der Baurekurskommission IV, E,
und als Referent F bestimmt worden seien. Der Koreferent sei noch nicht bestimmt,
doch lasse sich im Internet feststellen (www.zhdirectory.ch), dass nur noch
zwei Namen übrig blieben. Schliesslich wurde dem Vertreter der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 die vollständige Besetzung
der Kommission bekannt gegeben.
Die angegebene Website ist nicht
öffentlich und die Zusammensetzung der Baurekurskommissionen lässt sich weder
über das Internet-Portal des Kantons Zürich noch auf der Website der
Justizdirektion finden. Hingegen finden sich diese Angaben im Staatskalender,
sodass die Beschwerdeführer neben den bereits bekannt gegebenen Mitwirkenden
ohne weiteres auch die beiden Mitglieder in Erfahrung bringen konnten, die als
Koreferenten in Frage kamen. Die Beschwerdeführer hätten deshalb allfällige
Ausstandsgründe bereits im Rekursverfahren vorbringen müssen. Bezüglich der am
30.
Oktober 2003 noch nicht feststehenden Person des Koreferenten war es bis
zur schriftlichen Mitteilung vom 11. Dezember 2003 angesichts von bloss
zwei in Frage kommenden weiteren Kommissionsmitgliedern zumutbar,
gegebenenfalls bereits ein vorsorgliches Ausstandsbegehren zu stellen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 4). Die erst vor Verwaltungsgericht erhobene Rüge
der Befangenheit ist deshalb verspätet. Dass erst der Rekursentscheid bei den
Beschwerdeführern Befürchtungen hinsichtlich der Unabhängigkeit geweckt haben
soll, ändert daran nichts. Im Staatskalender sind auch die Berufe der
Kommissionsmitglieder angegeben, sodass die Beschwerdeführer Abklärungen
bezüglich der befürchteten geschäftlichen Beziehungen von
Kommissionsmitgliedern zur Beschwerdegegnerin bereits im Rekursverfahren hätten
beantragen können. Im Übrigen sind keine konkreten Hinweise auf solche
Beziehungen erkennbar. Die blossen Vermutungen der Beschwerdeführer, die sich
auf keine Tatsachen und Belege stützen können, lassen die Befürchtung
mangelnder Unvoreingenommenheit nicht als ernsthaft und begründet erscheinen.
3.
Nach den insofern unbestrittenen
tatsächlichen Feststellungen der Baurekurskommission IV befindet sich das
Baugrundstück Kat.-Nr. 5/4749 in der viergeschossigen Wohnzone mit
Gewerbeerleichterung (Zone W4G) gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur
vom 3. Oktober 2000 (BZO). In dieser Zone sind laut Art. 57 lit. a
BZO mässig störende Betriebe (insbesondere Handwerksbetriebe, Gaststätten,
Ladengeschäfte und Dienstleistungsbetriebe) zulässig und es gilt die
Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV).
Das Departement Soziales der Stadt
Winterthur beabsichtigt, im früheren Fabrikgebäude, in welchem im Erd- und im
Dachgeschoss auch die Betriebe der Beschwerdeführer ansässig sind, die
Infrastruktur der Asylkoordination für die Bildungs- und Beschäftigungsprogramme,
das Büro für Notwohnungen sowie die Anlaufstelle "Begleitetes Wohnen"
unterzubringen. Im ersten Obergeschoss sollen verschiedene Büro- und Kursräume,
im dritten Obergeschoss Büro-, Werkstatt- und Lagerräume und eine Cafeteria
sowie im vierten Obergeschoss ein Kraftraum mit zwei Garderoben sowie Lager-
und Werkstatträume eingerichtet werden. Nach einem ersten, am 6. Juni 2003
eingereichten Baugesuch sollten alle diese Räume über den bestehenden Eingang
Nord und das dortige Treppenhaus erschlossen werden (Variante Nord). Aufgrund
der Einwände der übrigen Mieter reichte die Bauherrschaft am 21. Juli 2003 als
Variante ein geändertes Baugesuch ein, das den Zugang zu den Räumlichkeiten für
das Bildungs- und Beschäftigungsprogramm der Asylkoordination im dritten und vierten
Obergeschoss über den bestehenden Eingang Süd und ein dort neu zu erstellendes
(internes) Treppenhaus vorsieht (Variante Süd).
Mit der angefochtenen Bewilligung vom 8.
August 2003 bewilligte der Bauausschuss der Stadt Winterthur beide
Erschliessungsvarianten.
4.
In formeller Hinsicht machen die
Beschwerdeführer erneut geltend, für die Bewilligung der Variante Süd hätte es
eines neuen Bewilligungsverfahrens mit entsprechender Ausschreibung und
Aussteckung bedurft. Diesen Einwand hat die Vorinstanz zu Recht verworfen; wie
die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, stellt die Änderung der internen Erschliessung
des Gebäudes keine wesentliche Änderung des Bauvorhabens dar, weshalb eine
erneute Ausschreibung nicht erforderlich war. Auf die Erwägungen der Vorinstanz
ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG in zustimmendem Sinn zu
verweisen. Auch die Beschwerdeführer vermögen nicht zu sagen, gegen welche
Vorschriften dieses Vorgehen verstossen oder gar Nichtigkeit der Bewilligung
bezüglich der Variante Süd zu Folge haben sollte. Anzufügen ist, dass der
behauptete Verfahrensfehler die Beschwerdeführer nicht an der Wahrnehmung ihrer
Rechte gehindert hat, sodass sie insofern überhaupt nicht beschwert waren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 38).
5.
Materiell rügen die Beschwerdeführer,
dass es sich bei der geplanten Nutzung nicht um einen mässig störenden, sondern
um einen stark störenden Betrieb handle, der nicht mehr zonenkonform sei.
5.1
Der Schutz vor Lärmemissionen aus ortsfesten
Anlagen wird durch das eidgenössische Umweltschutzrecht geregelt (Art. 11 ff.,
insbesondere Art. 25 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff.
LSV). Auch Lärmemissionen, die durch den bestimmungsgemässen Betrieb einer
Anlage ausserhalb derselben verursacht werden, sind nach den Bestimmungen des
eidgenössischen Umweltrechts zu beurteilen, wenn sie unmittelbar dem Betrieb
zuzurechnen sind. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass Emissionen
ausschliesslich nach Umweltrecht des Bundes begrenzt werden dürfen. Nach Art. 65
Abs. 2 USG dürfen die Kantone zwar keine neuen Immissionsgrenzwerte,
Alarmwerte oder Planungswerte festlegen; derartige quantitative Immissionsbeschränkungen
der Kantone sind damit nicht mehr zulässig. Doch wird dadurch selbständiges
kantonales Recht, welches den Schutz vor Immissionen bezweckt oder bewirkt,
nicht generell unzulässig; insbesondere können kantonale raumplanerische
Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt werden. Städtebauliche
Nutzungsvorschriften behalten ihren selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage
regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer
Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch dann, wenn die für den
Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar
dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen. So können
etwa störende Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar
sind, durch kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die
Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten
(BGE 118 Ia 112 E. 1b, 118 Ib 590 E. 3a). Entscheidend für die
selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die
entsprechenden Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise
die Erhaltung der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht
bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen
zuzuordnen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 551). Solche raumplanerischen Ziele stehen
etwa dort im Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen
nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen Lärm- oder Luftbelastung,
sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen Parkplatzproblemen aus
bestimmten Zonen ferngehalten werden.
5.2
Bei Art. 57 BZO, wonach in Wohnzonen mit
Gewerbeerleichterungen mässig störende Betriebe zulässig sind, handelt es sich
um eine städtebaulich motivierte Nutzungsvorschrift, die nur mittelbar dem
Schutz der Nachbarschaft dient. Sie will im betreffenden Gebiet eine
Durchmischung von Nutzungen ermöglichen, indem sie anders als in reinen
Wohnzonen dem Schutz des Wohnens keine Priorität einräumt, aber gleichzeitig
solche Betriebe verbietet, welche unabhängig von den konkreten Immissionen die
Tauglichkeit des betreffenden Gebiets zu Wohnzwecken gefährden. Das trifft zu
bei den so genannt stark störenden Betrieben und solchen, die
unverhältnismässigen Verkehr auslösen. Diese schliesst § 52 Abs. 3 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in Wohnzonen ausdrücklich
aus.
Die von der Beschwerdegegnerschaft
geplanten Nutzungen gefährden die Tauglichkeit des betreffenden Gebiets zu
Wohnzwecken nicht und sind deshalb von den Vorinstanzen zu Recht als nur mässig
störend gewürdigt worden. Das Bildungsprogramm der Asylkoordination bietet
Kurse an und entspricht damit einem Dienstleistungsbetrieb, wie er in Art. 57
BZO beispielhaft aufgeführt ist; dass die Schulung der Asylbewerber, die in der
Regel nicht über Motorfahrzeuge verfügen, keinen unverhältnismässigen Verkehr
auslöst, wie dies beispielsweise bei einem Einkaufszentrum zutrifft, liegt auf
der Hand. Dasselbe trifft zu für das Möbellager für Asylbewerbende, für die
Anlaufstelle "Begleitetes Wohnen" und für das Büro für Notwohnungen.
Das Beschäftigungsprogramm für Asylbewerbende lässt sich mit seinen Werkstätten
von den Auswirkungen her mit einem Handwerksbetrieb und die Cafeteria mit einer
Gaststätte vergleichen, wie sie in Art. 57 BZO ebenfalls ausdrücklich als
zulässig erwähnt werden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass diese Einrichtungen
im Lauf eines Wochentages von deutlich mehr Asylbewerbern aufgesucht werden,
als die Beschwerdegegnerschaft annimmt, wird der Rahmen eines mässig störenden
Betriebes noch nicht gesprengt. Selbst einige Hundert Besucher, die
mehrheitlich über keine Motorfahrzeuge verfügen, führen nicht dazu, dass ein
nur tagsüber offen stehender Dienstleistungsbetrieb mit dem Wohnen nicht mehr
verträglich und deshalb als stark störend zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt –
soweit diese baurechtlich überhaupt relevant sind – für die ideellen
Immissionen, welche die Beschwerdeführer darin erblicken, dass die Asylbewerber
sich in grösseren Gruppen vor dem Eingang aufhalten und dabei rauchen und
diskutieren sowie den Eingang zum Gebäude behindern könnten. Sodann ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer, soweit sie geltend machen, durch
die Behinderungen im Eingangsbereich des Gebäudes im Gebrauch der von ihnen
gemieteten Geschäftsräume gestört zu werden, an den Vermieter zu wenden haben.
5.3
Für die von den Beschwerdeführern befürchteten
Immissionen, nämlich den Lärm durch menschliches Verhalten bei Pausen im Freien
sowie bei der Ankunft und beim Verlassen der Lokalitäten, kennt das
Lärmschutzrecht keine Belastungsgrenzwerte; insbesondere sind auch die Anhänge
3.
und 6 zur LSV (betreffend Strassenverkehrslärm bzw. Industrie- und
Gewerbelärm) aus verschiedenen Gründen nicht aussagekräftig (BGE 126 III 223
E. 3c, 123 II 325 E. 4d/aa und bb). Es ist deshalb im Einzelfall nach den
Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen, ob eine Störung vorliegt (Art.
40.
Abs. 3 LSV). Dies gilt namentlich für den Lärm von Gaststätten und
dergleichen, welcher durch eine Mischung aus menschlichem Verhalten und
unregelmässigen Geräuschen bei Ankunft und Verlassen der Lokalitäten entsteht.
Bei dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und
Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung
der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Handelt es sich
wie hier um eine neue Anlage, muss der Betrieb mangels anwendbarer Planungswerte
ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens
geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Das bedeutet, dass
die Immissionen zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der betroffenen
Nachbarn führen dürfen, wobei auch die Wirkungen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu
berücksichtigen sind. Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit einzelner
Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist ein objektivierter
Massstab zu verwenden.
Die streitbetroffene Liegenschaft
befindet sich in einer Mischzone mit Wohn- und Gewerbenutzungen und ist
dementsprechend der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen. Es handelt sich dabei
anders als bei einer reinen Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II nicht um eine
lärmempfindliche Zone, in welcher der Erhaltung der Wohnqualität vorab entscheidendes
Gewicht beizumessen ist. Jedoch gilt auch in einer solchen Zone, dass die
Nachtruhe im Wesentlichen ungestört bleiben muss (BGE 126 III 223 E. 4b).
Mit Immissionen, wie sie die
Beschwerdeführer befürchten, nämlich Stimmenlärm im Freien und den mit dem
Kommen und Gehen der Besucher verbundenen Auswirkungen, hatte sich die
Rechtsprechung in jüngerer Zeit vor allem bei Gartenwirtschaften zu befassen.
Dabei ist wiederholt entschieden worden, dass solcher Lärm während des Tages
auch in reinen Wohnzonen mit Empfindlichkeitsstufe II hinzunehmen ist (vgl. BGE
123.
II 325 E. 4e; BGr, 5. März 2003, ZBl 105/2004, S. 94; RB 2002 Nr. 91 = BEZ
2002.
Nr. 27). Umso mehr muss dies in der hier in Frage stehenden Mischzone mit Empfindlichkeitsstufe III
gelten, wo der Gewährleistung einer ungestörten Wohnnutzung nicht oberste Priorität
zukommt. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, inwiefern die
geplanten, nur während des Tages ausgeübten Nutzungen zu erheblichen Störungen
des Ruhebedürfnisses der Nachbarschaft führen könnten. Die geltend gemachten
Immissionen erreichen in der in Frage stehenden, nahe beim Stadtzentrum
gelegenen Mischzone – auch wenn es sich dabei nicht um eine lärmige Gegend
handelt – schlimmstenfalls den Grad einer geringfügigen Störung, was zulässig
ist (BGE 123 II 325 E. 4d/bb; BGr, 21. März 2001, ZBl 102/2001, S. 668, E.
2c). Die von den Beschwerdeführern befürchteten Fahrzeugbewegungen fallen
lärmmässig von vornherein nicht ins Gewicht.
Da sich die von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Immissionen in der fraglichen Zone als zulässig erweisen, hat
die Vorinstanz zulässigerweise auf ein Beweisverfahren verzichtet und braucht
auch das Verwaltungsgericht keine weiteren Untersuchungen vorzunehmen.
6.
Auf die Rüge der Beschwerdeführer, für
die geplanten Nutzungen seien nicht genügend Parkplätze vorhanden, ist die
Baurekurskommission mit der Begründung nicht eingetreten, ein solcher Mangel
würde nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, sondern lediglich dazu führen,
dass sich die Bauherrschaft an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen oder eine
Ersatzabgabe leisten müsste. Die Vorinstanz beruft sich dabei zulässigerweise
auf die Praxis, wonach die Nachbarn kein Rechtsschutzinteresse haben, wenn ein
Projektmangel durch eine für sie bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden
kann (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14). Dass der behauptete Mangel an
Parkplätzen für die Beschwerdeführer zu direkten Nachteilen führt, was die
Legitimation der Nachbarn nach der neueren Rechtsprechung zu begründen vermöchte
(VGr, 15. März 2002, VB.2001.00317), haben sie in ihren Rekursschriften nicht
dargelegt.
7.
Die Beschwerdeführer werfen dem
Bauvorhaben feuerpolizeiliche Mängel vor; insbesondere seien die Treppen
ungenügend dimensioniert, um im Notfall die im Gebäude Anwesenden aufnehmen zu
können.
Die Vorinstanz hat eingehend und unter
Bezugnahme auf die massgeblichen Bestimmungen dargelegt, dass die
feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind, insbesondere verfügen die
zwei im Brandfall benutzbaren Treppenhäuser über das geforderte Lichtmass von
1,2 m. Der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtsbericht der Kantonalen Feuerpolizei
hat diese Würdigung bestätigt. Dafür, dass mit höheren Belegungszahlen zu rechnen
ist als mit den von der Bauherrschaft angegebenen, bestehen keine
Anhaltspunkte.
8.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet
und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG; RB 1996 Nr. 9).
Der Beschwerdegegnerin, bei der die Beantwortung der Beschwerde durch eigene
Fachleute keinen besonderen Aufwand verursacht hat, steht eine Parteientschädigung
nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben
von vornherein keinen Entschädigungsanspruch.
Soweit die Beschwerdeführenden die
Verletzung von bundesrechtlichen Umweltschutzbestimmungen rügen, steht ihnen
gegen diesen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…