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Entscheid

VB.2004.00063

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00063

2. Juni 2004Deutsch18 min

(URT.2004.7987)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerde

kommt gemäss § 55 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag der Beschwerdeführer,

der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, stösst deshalb ins Leere.

Sodann sind keine Gründe ersichtlich, welche den von der Beschwerdegegnerschaft

beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Zudem wird

dieser Antrag mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Soweit die

Beschwerdeführer sich gegen die Einrichtung einer Spritzkabine wenden, ist auf

ihre Beschwerde bzw. deren Ergänzung vom 13. Februar 2004 nicht einzutreten,

weil ein solches Vorhaben nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligungen

bildet.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführer werfen der

Vorinstanz vor, sie habe einseitig und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs

die Tatsachenbehauptungen der Gegenseite übernommen, was die Befürchtung wecke,

die Kommission sei befangen gewesen. Die nebenamtlichen Mitglieder der

Kommission seien als Architekten bzw. Anwalt tätig, und die Beschwerdeführer

hätten deshalb ein Anrecht darauf zu erfahren, ob sie dadurch befangen seien,

dass sie irgendwelche geschäftliche Beziehungen zur Stadt Winterthur

unterhielten oder unterhalten hätten, oder ob sie Dritte in

Bewilligungsverfahren vor der Stadt Winterthur verträten oder vertreten hätten.

Darüber hätten die Mitglieder der Vorinstanz Auskunft zu geben.

2.1

Nach der sowohl in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 19. April 1999 (BV) als auch in Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) enthaltenen Garantie des

verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache

von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne

Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver

Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt.

Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der

betreffenden Person oder in funktionalen oder organisatorischen Gegebenheiten

(so genannte Vorbefassung) begründet sein (BGE 126 I 68 E. 3a, 125 I 209 E.

8a). Wegen persönlichen Verhaltens ist der Richter nicht erst dann von der

Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er deswegen tatsächlich befangen ist. Es

genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu

begründen vermögen. Dabei kann bei der Beurteilung der Umstände, welche die

Gefahr der Voreingenommenheit begründen, nicht auf das subjektive Empfinden

einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss

vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 282 E. 3d,

117.

Ia 182 E. 3b; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 6). Das kantonale Recht regelt

den Ausstand für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege in §

5a VRG.

Ein Richter ist so früh wie

möglich abzulehnen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art

erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte

festgestellt werden können. Wer den Richter nicht unverzüglich ablehnt, wenn er

vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den

Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten

Verfassungsbestimmung (BGE 114 Ia 278 E. 3e, 114 V

61.

E. 2b). Solange aber dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, welche Personen

am Entscheid mitwirken, kann er nicht beurteilen, ob sein verfassungsmässiger

Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und eine unparteiische Beurteilung

seiner Sache gewahrt worden ist. Vor allem ist es ihm ohne Kenntnis der personellen

Zusammensetzung des Gerichts nicht möglich, Ausstandsgründe zu erkennen und

gegebenenfalls geltend zu machen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters

nach Art. 58 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 bzw. nach Art. 30 Abs.

1.

BV umfasst deshalb auch einen Anspruch auf Bekanntgabe der personellen

Zusammensetzung der entscheidenden Behörde (BGE 114 Ia 278 E. 3b, 114 V 61 E. 2b).

Dieser Anspruch bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der entscheidenden

Richter dem rechtsuchenden Bürger ausdrücklich genannt werden müssen. Der

Anspruch ist selbst dann gewahrt, wenn die Namen der entscheidenden Richter dem

Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, sondern einer allgemein

zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden können

(BGE 114 Ia 278 E. 3c; RB 1998 Nr. 1). Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten,

hat sie auf jeden Fall die ordentliche Besetzung eines Gerichts zu kennen (BGE

117.

Ia 322 E. 1c).

2.2

Mit Eingabe vom 24. September 2003 hat sich der Vertreter

der Beschwerdeführer nach der Besetzung der Baurekurskommission IV

erkundigt. Laut Protokoll der Vorinstanz wurde ihm tags darauf mitgeteilt, dass

die Mitglieder erst nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens eingesetzt

würden. Am 30. Oktober 2003 gab ihm die zuständige Sachbearbeiterin telefonisch

bekannt, dass als Vorsitzender der Präsident der Baurekurskommis­sion IV, E,

und als Referent F bestimmt worden seien. Der Koreferent sei noch nicht bestimmt,

doch lasse sich im Internet feststellen (www.zhdirectory.ch), dass nur noch

zwei Namen übrig blieben. Schliesslich wurde dem Ver­treter der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 die vollständige Besetzung

der Kommission bekannt gegeben.

Die angegebene Website ist nicht

öffentlich und die Zusammensetzung der Baurekurskommissionen lässt sich weder

über das Internet-Portal des Kantons Zürich noch auf der Website der

Justizdirektion finden. Hingegen finden sich diese Angaben im Staatskalender,

sodass die Beschwerdeführer neben den bereits bekannt gegebenen Mitwirkenden

ohne weiteres auch die beiden Mitglieder in Erfahrung bringen konnten, die als

Koreferenten in Frage kamen. Die Beschwerdeführer hätten deshalb allfällige

Ausstandsgründe bereits im Rekursverfahren vorbringen müssen. Bezüglich der am

30.

Oktober 2003 noch nicht feststehenden Person des Koreferenten war es bis

zur schriftlichen Mitteilung vom 11. Dezember 2003 angesichts von bloss

zwei in Frage kommenden weiteren Kommissionsmitgliedern zumutbar,

gegebenenfalls bereits ein vorsorgliches Ausstandsbegehren zu stellen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 4). Die erst vor Verwaltungsgericht erhobene Rüge

der Befangenheit ist deshalb verspätet. Dass erst der Rekursentscheid bei den

Beschwerdeführern Befürchtungen hinsichtlich der Unabhängigkeit geweckt haben

soll, ändert daran nichts. Im Staatskalender sind auch die Berufe der

Kommissionsmitglieder angegeben, sodass die Beschwerdeführer Abklärungen

bezüglich der befürchteten geschäftlichen Beziehungen von

Kommissionsmitgliedern zur Beschwerdegegnerin bereits im Rekursverfahren hätten

beantragen können. Im Übrigen sind keine konkreten Hinweise auf solche

Beziehungen erkennbar. Die blossen Vermutungen der Beschwerdeführer, die sich

auf keine Tatsachen und Belege stützen können, lassen die Befürchtung

mangelnder Unvoreingenommenheit nicht als ernsthaft und begründet erscheinen.

3.

Nach den insofern unbestrittenen

tatsächlichen Feststellungen der Baurekurskommis­sion IV befindet sich das

Baugrundstück Kat.-Nr. 5/4749 in der viergeschossigen Wohnzone mit

Gewerbeerleichterung (Zone W4G) gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur

vom 3. Oktober 2000 (BZO). In dieser Zone sind laut Art. 57 lit. a

BZO mässig störende Betriebe (insbesondere Handwerksbetriebe, Gaststätten,

Ladengeschäfte und Dienstleistungsbetriebe) zulässig und es gilt die

Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c

der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV).

Das Departement Soziales der Stadt

Winterthur beabsichtigt, im früheren Fabrikgebäude, in welchem im Erd- und im

Dachgeschoss auch die Betriebe der Beschwerdeführer ansässig sind, die

Infrastruktur der Asylkoordination für die Bildungs- und Beschäftigungsprogramme,

das Büro für Notwohnungen sowie die Anlaufstelle "Begleitetes Wohnen"

unterzubringen. Im ersten Obergeschoss sollen verschiedene Büro- und Kursräume,

im dritten Obergeschoss Büro-, Werkstatt- und Lagerräume und eine Cafeteria

sowie im vierten Obergeschoss ein Kraftraum mit zwei Garderoben sowie Lager-

und Werkstatträume eingerichtet werden. Nach einem ersten, am 6. Juni 2003

eingereichten Baugesuch sollten alle diese Räume über den bestehenden Eingang

Nord und das dortige Treppenhaus erschlossen werden (Variante Nord). Aufgrund

der Einwände der übrigen Mieter reichte die Bauherrschaft am 21. Juli 2003 als

Variante ein geändertes Baugesuch ein, das den Zugang zu den Räumlichkeiten für

das Bildungs- und Beschäftigungsprogramm der Asylkoordination im dritten und vierten

Obergeschoss über den bestehenden Eingang Süd und ein dort neu zu erstellendes

(internes) Treppenhaus vorsieht (Variante Süd).

Mit der angefochtenen Bewilligung vom 8.

August 2003 bewilligte der Bauausschuss der Stadt Winterthur beide

Erschliessungsvarianten.

4.

In formeller Hinsicht machen die

Beschwerdeführer erneut geltend, für die Bewilligung der Variante Süd hätte es

eines neuen Bewilligungsverfahrens mit entsprechender Ausschreibung und

Aussteckung bedurft. Diesen Einwand hat die Vorinstanz zu Recht verworfen; wie

die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, stellt die Änderung der internen Erschliessung

des Gebäudes keine wesentliche Änderung des Bauvorhabens dar, weshalb eine

erneute Ausschreibung nicht erforderlich war. Auf die Erwägungen der Vorinstanz

ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG in zustimmendem Sinn zu

verweisen. Auch die Beschwerdeführer vermögen nicht zu sagen, gegen welche

Vorschriften dieses Vorgehen verstossen oder gar Nichtigkeit der Bewilligung

bezüglich der Variante Süd zu Folge haben sollte. Anzufügen ist, dass der

behauptete Verfahrensfehler die Beschwerdeführer nicht an der Wahrnehmung ihrer

Rechte gehindert hat, sodass sie insofern überhaupt nicht beschwert waren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 38).

5.

Materiell rügen die Beschwerdeführer,

dass es sich bei der geplanten Nutzung nicht um einen mässig störenden, sondern

um einen stark störenden Betrieb handle, der nicht mehr zonenkonform sei.

5.1

Der Schutz vor Lärmemissionen aus ortsfesten

Anlagen wird durch das eidgenössische Umweltschutzrecht geregelt (Art. 11 ff.,

insbesondere Art. 25 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff.

LSV). Auch Lärmemissionen, die durch den bestimmungsgemässen Betrieb einer

Anlage ausserhalb derselben verursacht werden, sind nach den Bestimmungen des

eidgenössischen Umweltrechts zu beurteilen, wenn sie unmittelbar dem Betrieb

zuzurechnen sind. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass Emissionen

ausschliesslich nach Umweltrecht des Bundes begrenzt werden dürfen. Nach Art. 65

Abs. 2 USG dürfen die Kantone zwar keine neuen Immissionsgrenzwerte,

Alarmwerte oder Planungswerte festlegen; derartige quantitative Immissionsbeschränkungen

der Kantone sind damit nicht mehr zulässig. Doch wird dadurch selbständiges

kantonales Recht, welches den Schutz vor Immissionen bezweckt oder bewirkt,

nicht generell unzulässig; insbesondere können kantonale raumplanerische

Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt werden. Städtebauliche

Nutzungsvorschriften behalten ihren selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage

regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer

Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch dann, wenn die für den

Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar

dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen. So können

etwa störende Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar

sind, durch kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die

Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten

(BGE 118 Ia 112 E. 1b, 118 Ib 590 E. 3a). Entscheidend für die

selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die

entsprechenden Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise

die Erhaltung der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht

bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen

zuzuordnen (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 551). Solche raumplanerischen Ziele stehen

etwa dort im Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen

nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen Lärm- oder Luft­belastung,

sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen Parkplatzproblemen aus

bestimmten Zonen ferngehalten werden.

5.2

Bei Art. 57 BZO, wonach in Wohnzonen mit

Gewerbeerleichterungen mässig störende Betriebe zulässig sind, handelt es sich

um eine städtebaulich motivierte Nutzungsvorschrift, die nur mittelbar dem

Schutz der Nachbarschaft dient. Sie will im betreffenden Gebiet eine

Durchmischung von Nutzungen ermöglichen, indem sie anders als in reinen

Wohnzonen dem Schutz des Wohnens keine Priorität einräumt, aber gleichzeitig

solche Betriebe verbietet, welche unabhängig von den konkreten Immissionen die

Tauglichkeit des betreffenden Gebiets zu Wohnzwecken gefährden. Das trifft zu

bei den so genannt stark störenden Betrieben und solchen, die

unverhältnismässigen Verkehr auslösen. Diese schliesst § 52 Abs. 3 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in Wohnzonen ausdrücklich

aus.

Die von der Beschwerdegegnerschaft

geplanten Nutzungen gefährden die Tauglichkeit des betreffenden Gebiets zu

Wohnzwecken nicht und sind deshalb von den Vorinstanzen zu Recht als nur mässig

störend gewürdigt worden. Das Bildungsprogramm der Asylkoordination bietet

Kurse an und entspricht damit einem Dienstleistungsbetrieb, wie er in Art. 57

BZO beispielhaft aufgeführt ist; dass die Schulung der Asylbewerber, die in der

Regel nicht über Motorfahrzeuge verfügen, keinen unverhältnismässigen Verkehr

auslöst, wie dies beispielsweise bei einem Einkaufszentrum zutrifft, liegt auf

der Hand. Dasselbe trifft zu für das Möbellager für Asylbewerbende, für die

Anlaufstelle "Begleitetes Wohnen" und für das Büro für Notwohnungen.

Das Beschäftigungsprogramm für Asylbewerbende lässt sich mit seinen Werkstätten

von den Auswirkungen her mit einem Handwerksbetrieb und die Cafeteria mit einer

Gaststätte vergleichen, wie sie in Art. 57 BZO ebenfalls ausdrücklich als

zulässig erwähnt werden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass diese Einrichtungen

im Lauf eines Wochentages von deutlich mehr Asylbewerbern aufgesucht werden,

als die Beschwerdegegnerschaft annimmt, wird der Rahmen eines mässig störenden

Betriebes noch nicht gesprengt. Selbst einige Hundert Besucher, die

mehrheitlich über keine Motorfahrzeuge verfügen, führen nicht dazu, dass ein

nur tagsüber offen stehender Dienst­leistungsbetrieb mit dem Wohnen nicht mehr

verträglich und deshalb als stark störend zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt –

soweit diese baurechtlich überhaupt relevant sind – für die ideellen

Immissionen, welche die Beschwerdeführer darin erblicken, dass die Asylbewerber

sich in grösseren Gruppen vor dem Eingang aufhalten und dabei rauchen und

diskutieren sowie den Eingang zum Gebäude behindern könnten. Sodann ist darauf

hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer, soweit sie geltend machen, durch

die Behinderungen im Eingangsbereich des Gebäudes im Gebrauch der von ihnen

gemieteten Geschäftsräume gestört zu werden, an den Vermieter zu wenden haben.

5.3

Für die von den Beschwerdeführern befürchteten

Immissionen, nämlich den Lärm durch menschliches Verhalten bei Pausen im Freien

sowie bei der Ankunft und beim Verlassen der Lokalitäten, kennt das

Lärmschutzrecht keine Belastungsgrenzwerte; insbesondere sind auch die Anhänge

3.

und 6 zur LSV (betreffend Strassenverkehrslärm bzw. Industrie- und

Gewerbelärm) aus verschiedenen Gründen nicht aussagekräftig (BGE 126 III 223

E. 3c, 123 II 325 E. 4d/aa und bb). Es ist deshalb im Einzelfall nach den

Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen, ob eine Störung vorliegt (Art.

40.

Abs. 3 LSV). Dies gilt namentlich für den Lärm von Gaststätten und

dergleichen, welcher durch eine Mischung aus menschlichem Verhalten und

unregelmässigen Geräuschen bei Ankunft und Verlassen der Lokalitäten entsteht.

Bei dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und

Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung

der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Handelt es sich

wie hier um eine neue Anlage, muss der Betrieb mangels anwendbarer Planungswerte

ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens

geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb). Das bedeutet, dass

die Immissionen zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der betroffenen

Nachbarn führen dürfen, wobei auch die Wirkungen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu

berücksichtigen sind. Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit einzelner

Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist ein objektivierter

Massstab zu verwenden.

Die streitbetroffene Liegenschaft

befindet sich in einer Mischzone mit Wohn- und Gewerbenutzungen und ist

dementsprechend der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen. Es handelt sich dabei

anders als bei einer reinen Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II nicht um eine

lärmempfindliche Zone, in welcher der Erhaltung der Wohnqualität vorab entscheidendes

Gewicht beizumessen ist. Jedoch gilt auch in einer solchen Zone, dass die

Nachtruhe im Wesentlichen ungestört bleiben muss (BGE 126 III 223 E. 4b).

Mit Immissionen, wie sie die

Beschwerdeführer befürchten, nämlich Stimmenlärm im Freien und den mit dem

Kommen und Gehen der Besucher verbundenen Auswirkungen, hatte sich die

Rechtsprechung in jüngerer Zeit vor allem bei Gartenwirtschaften zu befassen.

Dabei ist wiederholt entschieden worden, dass solcher Lärm während des Tages

auch in reinen Wohnzonen mit Empfindlichkeitsstufe II hinzunehmen ist (vgl. BGE

123.

II 325 E. 4e; BGr, 5. März 2003, ZBl 105/2004, S. 94; RB 2002 Nr. 91 = BEZ

2002.

Nr. 27). Umso mehr muss dies in der hier in Frage stehenden Mischzone mit Empfindlichkeitsstufe III

gelten, wo der Gewährleistung einer ungestörten Wohnnutzung nicht oberste Priorität

zukommt. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, inwiefern die

geplanten, nur während des Tages ausgeübten Nutzungen zu erheblichen Störungen

des Ruhebedürfnisses der Nachbarschaft führen könnten. Die geltend gemachten

Immissionen erreichen in der in Frage stehenden, nahe beim Stadtzentrum

gelegenen Mischzone – auch wenn es sich dabei nicht um eine lärmige Gegend

handelt – schlimmstenfalls den Grad einer geringfügigen Störung, was zulässig

ist (BGE 123 II 325 E. 4d/bb; BGr, 21. März 2001, ZBl 102/2001, S. 668, E.

2c). Die von den Beschwerdeführern befürchteten Fahrzeugbewegungen fallen

lärmmässig von vornherein nicht ins Gewicht.

Da sich die von den Beschwerdeführern

geltend gemachten Immissionen in der fraglichen Zone als zulässig erweisen, hat

die Vorinstanz zulässigerweise auf ein Beweisverfahren verzichtet und braucht

auch das Verwaltungsgericht keine weiteren Untersuchungen vorzunehmen.

6.

Auf die Rüge der Beschwerdeführer, für

die geplanten Nutzungen seien nicht genügend Parkplätze vorhanden, ist die

Baurekurskommission mit der Begründung nicht eingetreten, ein solcher Mangel

würde nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, sondern lediglich dazu führen,

dass sich die Bauherrschaft an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen oder eine

Ersatzabgabe leisten müsste. Die Vorinstanz beruft sich dabei zulässigerweise

auf die Praxis, wonach die Nachbarn kein Rechtsschutzinteresse haben, wenn ein

Projektmangel durch eine für sie bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden

kann (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14). Dass der behauptete Mangel an

Parkplätzen für die Beschwerdeführer zu direkten Nachteilen führt, was die

Legitimation der Nachbarn nach der neueren Rechtsprechung zu begründen vermöchte

(VGr, 15. März 2002, VB.2001.00317), haben sie in ihren Rekursschriften nicht

dargelegt.

7.

Die Beschwerdeführer werfen dem

Bauvorhaben feuerpolizeiliche Mängel vor; insbesondere seien die Treppen

ungenügend dimensioniert, um im Notfall die im Gebäude Anwesenden aufnehmen zu

können.

Die Vorinstanz hat eingehend und unter

Bezugnahme auf die massgeblichen Bestimmungen dargelegt, dass die

feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind, insbesondere verfügen die

zwei im Brandfall benutzbaren Treppenhäuser über das geforderte Lichtmass von

1,2 m. Der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtsbericht der Kantonalen Feuerpolizei

hat diese Würdigung bestätigt. Dafür, dass mit höheren Belegungszahlen zu rechnen

ist als mit den von der Bauherrschaft angegebenen, bestehen keine

Anhaltspunkte.

8.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet

und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG; RB 1996 Nr. 9).

Der Beschwerdegegnerin, bei der die Beantwortung der Beschwerde durch eigene

Fachleute keinen besonderen Aufwand verursacht hat, steht eine Parteientschädigung

nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben

von vornherein keinen Entschädigungsanspruch.

Soweit die Beschwerdeführenden die

Verletzung von bundesrechtlichen Umweltschutzbestimmungen rügen, steht ihnen

gegen diesen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

offen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.