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Entscheid

VB.2004.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00067

7. April 2004Deutsch14 min

(URT.2004.7870)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am Samstag, den 11. März 2000, ca. 18

Uhr 20, nach vorgängigem Konsum von mehreren Flaschen Spezialbier, lenkte E den

auf seine Frau eingelösten Personenwagen auf der L-Strasse in X stadteinwärts.

Ungeachtet der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr er

mindestens 30 km/h schneller. Auf der Höhe des Einkaufzentrums M verlor E während

eines Ausweichmanövers die Kontrolle über das Fahrzeug und verursachte einen

Selbstunfall mit erheblichem Sachschaden. Ohne sich um die ihm obliegenden

Pflich­ten nach einem Unfall mit Sachschaden zu kümmern, entfernte er sich von

der Unfallstelle.

Die Bezirksanwaltschaft X bestrafte E

deshalb mit Strafbefehl vom 19. Januar 2001 wegen mehrfacher grober Verletzung

der Verkehrsregeln, der Vereitelung einer Blutprobe und pflicht­widrigen

Verhaltens bei Unfall mit 60 Tagen Gefängnis. Die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs fiel ausser Betracht, da E mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Y

vom 23. März 1998 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 21 Tagen Gefängnis

bestraft worden war. Der bedingte Vollzug dieser Strafe wurde widerrufen.

B. Aufgrund des gleichen Sachverhalts

entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich

(Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) E mit Verfügung vom 11.

Juli 2001 den Führerausweis für die Dauer von zehn Monaten.

Erwägungen

II.

Den gegen die Entzugsverfügung

gerichteten Rekurs vom 13. August 2001, mit dem E eine prozessual begründete

Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz sowie die Reduktion der

Entzugsdauer auf sechs Monate verlangte, wies der Regierungsrat des Kantons

Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 2003 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Februar 2004

gelangte E an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Führerausweisentzugs. Das Strassenverkehrsamt schloss namens der Direktion für

Soziales und Sicherheit am 18. Februar 2004 auf Abweisung, die Staatskanzlei

stellte am 9. März 2004 den nämlichen Antrag namens des Regierungsrats.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen

des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit

erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats angefochten sind. Nachdem Letzteres hier der Fall ist, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

1.2

Der Antrag in der Beschwerde auf Verzicht eines

Entzugs geht über den Antrag im Rekurs auf Reduktion hinaus. Diese Erweiterung

des Antrags stützt sich jedoch auf die Rüge einer wesentlichen

Verfahrensvorschriftsverletzung durch die Rekursinstanz, weshalb nicht von einer

unzulässigen Erweiterung des Antrags gesprochen werden kann.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde

einzig geltend, dass der Regierungsrat den Grundsatz der

Verfahrensbeschleunigung verletzt habe. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sei eine zu lange Verfahrensdauer bei der Festsetzung der Dauer

des Führerausweisentzugs zu berücksichtigen, eventuell sei sogar von der

Anordnung eines Entzugs abzusehen. An den noch mit dem Rekurs vorgebrachten

Begehren und Einwänden wurde dagegen nicht mehr festgehalten.

2.2

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 4a VRG).

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu

berücksichtigen, dass mit dem Warnungsentzug eine Besserung des Fahrzeugführers

bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976). Aufgrund seines präventiven

und erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen

zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser

Zusammenhang nicht mehr gegeben, muss gegebenenfalls die gesetzliche Mindestentzugsdauer

unterschritten (BGE 127 II 297 E. 3b; 120 lb 504, 510 E. 4e)

oder sogar gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt

in BGE 115 Ia 159, 162). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen

gänzlichen Verzicht müssen aufgrund der zitierten Rechtsprechung folgende

Voraussetzungen erfüllt sein:

-

Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und

dem Entscheid der letzten Instanz ist relativ viel Zeit verstrichen;

-

den Beschwerdeführer trifft an dieser langen

Verfahrensdauer keine Schuld (oder positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten

des Beschwerdeführers muss nachvollziehbar sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988,

Martins Moreira, 11371/85, § 49, http://hudoc.echr.coe.int: "natural

and understandable");

-

der Beschwerdeführer hat sich in der

Zwischenzeit wohl verhalten.

Diese Voraussetzungen sind im Folgenden

zu prüfen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer weist daraufhin, dass er sich

seit dem Vorfall vom 11. März 2000 wohl verhalten habe. Die Beschwerdegegnerin

hat in ihrer Beschwerdeantwort nicht geltend gemacht, dass es an der

Voraussetzung des Wohlverhaltens in der Zwischenzeit fehlt. Die dritte

Voraussetzung ist somit erfüllt.

3.2

Die zweite Voraussetzung ist ebenfalls

erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die

Länge des Administrativverfahrens (teilweise) "mitverursacht" hat. Er

ist für die Dauer des Verfahrens vor Regierungsrat nicht verantwortlich; er war

insbesondere nicht gehalten, das Administrativverfahren durch eigene Handlungen

– gleichsam "gegen sich selbst" (BGE 127 II 297, 301 E. 3d)

– voranzutreiben.

3.3

Damit ist nun zu prüfen, ob die erste Voraussetzung

der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist. Zwischen dem massnahmeauslösenden

Ereignis (11. März 2000) und dem angefochtenen Entscheid (17. Dezember 2003)

liegen 3 Jahre und 9 Monate. Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten

hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält

diese eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. etwa BGE 108

Ia 165 E. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die

konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 II

297, 300 E. 3d). Da der Warnungsentzug eine strafrechtliche Anklage im

Sinne von Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

darstellt (BGE 121 II 22 E. 3b), sind für die Bestimmung der

Angemessenheit der Verfahrensdauer folgende, vom Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte entwickelte Kriterien zu berücksichtigen: Bedeutung der Sache

für den Beschwerdeführer, Komplexität des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers

sowie Behandlung des Falles durch die Behörden (EGMR, 28. Juni 1978, König,

6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int; Übersicht bei Mark E. Villiger,

Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999,

Rz. 459 ff.). Dabei ist zunächst (E. 3.3.1) die Dauer der einzelnen

Verfahrensabschnitte und anschliessend (E. 3.3.2) die Dauer des Verfahrens

als Ganzes zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist

der Zeitablauf nicht als absolute Grösse zu verstehen, da er z.B. durch den

Gang der Untersuchung oder das Ergreifen von Rechtsmitteln unterschiedlich

beeinflusst werden kann. Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend,

ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde.

3.3.1

Vom Selbstunfall bis zum Erlass

des Strafbefehls am 19. Januar 2001 vergingen etwas mehr als zehn Monate. Im

Strafverfahren mussten zahlreiche Beteiligte als Zeugen einvernommen werden.

Das Strafverfahren wurde von den Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden bis zum

Erlass des Strafbefehls ohne Zweifel mit der notwendigen Beförderlichkeit

vorangetrieben. Es erweist sich nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren

so lange sistiert bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des Bun­des­gerichts

in Kauf zu nehmen, da die Ergebnisse des Strafverfahrens wegen der umfassenden

Verteidigungsrechte und den auf die Untersuchung spezialisierten

Ermittlungsorganen abzuwarten sind (BGE 119 Ib 158 2c/cc).

Das Strassenverkehrsamt erhielt Ende

Februar 2001 vom Abschluss des Strafverfahrens Kenntnis. Bis zur Zustellung der

Entzugsverfügung Anfang Juli 2001 vergingen etwas mehr als vier Monate. Auch

diese Dauer erweist sich nicht als übermässig lang, da dem Beschwerdeführer

nach Abschluss des Strafverfahrens zunächst das rechtliche Gehör im

Administrativverfahren eingeräumt werden musste (von welchem er trotz

Fristerstreckung schliesslich keinen Gebrauch machte, was allerdings auf die

Verfahrensdauer ohne Auswirkung blieb).

Vom Abschluss des Schriftenwechsels

(Rekursvernehmlassung vom 3. September 2001) bis zum Entscheid des

Regierungsrates vergingen etwas mehr als 2 Jahre und 3 Monate. Diese Dauer ist

zunächst an der Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung (§ 27a

Abs. 1 VRG) zu messen. Danach entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen

seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Im vorliegenden Fall konnte der

Regierungsrat vollumfänglich auf die eingehende Ermittlung des Sachverhalts

durch die Strafverfolgungsbehörden abstellen. Eigene Sachverhaltsermittlungen

waren im Administrativverfahren aufgrund der Rechtsprechung (BGE 119 Ib

158.

E. 3c/aa) klarerweise nicht mehr erforderlich. Bei der Frist in § 27a

Abs. 1 VRG handelt es sich zwar um eine Ordnungs- und nicht um eine

Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a N. 10). Gerade in

komplizierteren Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz

erweisen, weshalb der Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird,

den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2

VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch als eines der hauptsächlichen Kriterien

zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer

im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK geht.

Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die Behandlungsfrist vor Regierungsrat

vorliegend um mehr als das 13fache überschritten wurde.

Für die Beurteilung der Verfahrensdauer

ist weiter die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu

berücksichtigen. Der Führerausweisentzug wurde für eine Dauer von zehn Monaten

angeordnet. Diese Massnahme tangiert die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2

BV) zwar in relativ einschneidender Weise, bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu

einer Haftstrafe oder einem Berufsverbot einen eher leichten Eingriff. Allein

aufgrund dieses Kriteriums wäre eine über zweijährige Verfahrensdauer an sich

noch nicht zu beanstanden. Als weiteres Kriterium ist indessen die Komplexität

des Falls zu berücksichtigen. Hier fällt auf, dass der Regierungsrat nicht

nur in Bezug auf den Sachverhalt, sondern auch in Bezug auf die rechtliche

Würdigung auf den Strafbefehl abzustellen hatte (BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb).

Hinsichtlich des Tatbestands der Vereitelung der Blutprobe konnte der Regierungsrat

ohne weiteres von der strafrechtlichen (Art. 91 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG]) auf die massnahmenrechtliche Qualifikation (Art. 16

Abs. 3 lit. g SVG) schliessen. Dies gilt auch für die weiteren Umstände.

Der Fall erwies sich damit nach Abschluss des Strafverfahrens weder in Bezug

auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Beurteilung als sonderlich komplex.

Die Verfahrensdauer steht in einem Missverhältnis zur Komplexität des Falls. Weiter

hatte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, wie bereits

erwähnt (E. 3.2), an der Verfahrensdauer vor Regierungsrat keinerlei

Verschulden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falles durch

die Rekursinstanz zu prüfen. Hier fällt in Betracht, dass für die Zeit

zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Entscheid der Vorinstanz aus den

Akten keinerlei Verfahrenshandlungen hervorgehen. Unter Berücksichtigung der

genannten Kriterien erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als zu lang.

3.3.2

Betrachtet man das Verfahren in seiner ganzen Dauer,

ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Sistierung des

Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens dient der

sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde verbindlichen –

Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das Resultat jedoch

erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren

mit der notwendigen Beförderlichkeit zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297,

301.

E. 3d). Anderenfalls führt der Dualismus von Straf- und

Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (Andreas Kley, Die

Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend den

Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Straf-

und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St. Gallen 1995, S. 99,

122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall durch

die Vorinstanz verletzt. Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

aufgestellten Voraussetzungen (E. 2.2) für eine Reduktion der Dauer der

Massnahme oder gar einen gänzlichen Verzicht auf den Ausweisentzug erfüllt.

Damit ist im Folgenden zu prüfen, welche der beiden Möglichkeiten zu wählen

ist.

3.4

Abzuwägen ist die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen massnahmeauslösenden

Delikte einerseits und der Zeitablauf anderseits: Je geringer der

Unrechtsgehalt ersterer ist, desto grösseres Gewicht kommt dem Zeitablauf zu. Der

Beschwerdeführer hat in alkoholisiertem Zustand zufolge eines

Geschwindigkeitsexzesses einen schweren Selbstunfall verursacht und sich

anschliessend der Blutprobe, mit deren Anordnung er zwei­fellos rechnen musste,

entzogen. Es kann dem Zufall zugeschrieben werden, dass weit schlimmere Folgen

(auch für Dritte) ausblieben. Bezüglich der Vereitelung der Blutprobe fällt zudem

ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch den einschlägigen Vorfall aus dem Jahre

1997, bei dem er in alkoholisiertem Zustand gefahren ist, belastet wird. Was

den Zeitablauf betrifft, so sind zu dessen Beurteilung – insofern der

Warnentzug strafähnlich ist – die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss

beizuziehen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Für zwei der drei

Tatbestände (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln [Art. 90 Ziff. 2 SVG] und

Vereitelung der Blutprobe [Art. 91 Abs. 3 SVG]) ist die

strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 70 Abs. 3 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis zum 30. September 2002

gültigen Fassung) noch nicht eingetreten. Ein vollständiger Verzicht fällt

damit ausser Betracht. Die Verfahrensdauer erweist sich zwar als überlang,

rechtfertigt aber keine vollständige Aufhebung (vgl. auch BGE 120 Ib 504:

Dauer von insgesamt fünfeinhalb Jahren; zwei Entscheide des kantonalen

Rekursgerichts wurden jeweils vom Bundesgericht aufgehoben). Wohl kann der Beschwerdeführer

den Ausweisentzug zufolge Zeitablaufs nur mehr schwer mit dem Tatbestand des

pflichtwidrigen Verhaltens in Verbindung bringen. Die Schwere der erneuten Verfehlung

rechtfertigt es allerdings, dass sie dem Beschwerdeführer aus erzieherischen

Gründen auch heute noch vor Augen gehalten wird. Allerdings ist bei der

Bemessung der Entzugsdauer dem Zeitablauf dennoch Rechnung zu tragen. Der vom

Beschwerdeführer zwischenzeitlich erbrachte Tatbeweis hinsichtlich korrekten

Fahrverhaltens ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die vom

Beschwerdeführer erneut geltend gemachte und von der Vorinstanz bereits angemessen

berücksichtigte Massnahmeempfindlichkeit im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung

ist nicht nochmals einzubeziehen.

In Abwägung aller dieser Umstände ist die

Entzugsdauer auf sechs Monate zu reduzieren und damit dem Eventualantrag des

Beschwerdeführers zu entsprechen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin

entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63 Abs. 1 VRG).

4.

Demnach ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der

Beschwerdegegnerin sind aufzuheben. Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens

neu zu verlegen. Aufgrund des Unterliegerprinzips (§ 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) wären diese an sich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Vorliegend fällt

jedoch in Betracht, dass die überlange Verfahrensdauer allein durch den

Regierungsrat verursacht wurde. Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens

gestützt auf das Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) je zur

Hälfte dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat aufzuerlegen. Hingegen ist

bei der Verlegung der Gerichtskosten zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdegegnerin mit ihrem Abweisungsantrag in der Beschwerdeantwort der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht genügend Rechnung trug und mit ihrem Festhalten an der von

ihr festgesetzten Entzugsdauer teilweise unterlegen ist. Damit sind die Gerichts­kosten

entsprechend dem Unterliegerprinzip je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung

sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des

Regierungsrates vom 17. Dezember 2003 sowie die Verfügung des

Strassenverkehrsamtes vom 11. Juli 2001 werden aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird der Ausweis für die Dauer von sechs

Monaten entzogen. Der Vollzug der Massnahme ist Sache des Strassenverkehrsamts.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden je zur Hälfte dem

Beschwerdeführer und dem Regierungsrat auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

7.