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Entscheid

VB.2004.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00076

30. September 2004Deutsch23 min

(URT.2004.8199)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich plant im Zusammenhang

mit der Verlängerung der Buslinie 75 der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich

(VBZ) den Ausbau der Köschenrütistrasse sowie den Bau eines neuen

Strassenabschnittes zwischen der Köschenrüti- und der Käshaldenstrasse in Zürich-Seebach

mit entsprechenden Anpassungen in den entstehenden Kreuzungsbereichen und

Einrichtung zweier Bushaltestellen: eine auf dem neuen Strassenabschnitt bei

der Abzweigung Köschenrütistrasse und eine in der Rümlangstrasse bei der

Einmündung Käshaldenstrasse.

Der Stadtrat setzte am 7. Mai 2003 Zürich

das Projekt unter Behandlung verschiedener Einsprachen gemäss dem

Projektauflageplan vom 27. Juni 2002 und dem Landerwerbsplan vom 23. Oktober

2002 und unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Quartierplans Käshalden fest.

Erwägungen

II.

Gegen diese Festsetzung gelangten

vierzehn Bewohner bzw. Eigentümer der Liegenschaften Käshaldenstrasse 37-43 an

den Bezirksrat Zürich und beantragten im Wesentlichen, die Einmündung der

Käshaldenstrasse in die Köschenrütistrasse sei Richtung Nordwesten zu verschieben.

Ebenfalls Rekurs erhoben vier Eigentümer

der Liegenschaften Rümlangstrasse 70 und 72 sowie Caspar Wüst-Strasse 75 und

77.

Sie verlangten im Wesentlichen einen Verzicht auf die Bushaltestelle in der

Rümlangstrasse, eventuell deren Verschiebung oder seitliche Versetzung für beide

Fahrtrichtungen.

Der Bezirksrat Zürich vereinigte beide

Rechtmittel und wies sie mit Beschluss vom 22. Januar 2004 ab. Allfälligen

Beschwerden gegen den Rekursentscheid entzog er die aufschiebende Wirkung.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid wandten sich

die Eigentümer der Liegenschaften Rümlangstrasse 70 und 72 sowie Caspar

Wüst-Strasse 75 und 77 am 16. Februar 2004 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht (VB.2004.00076). Sie beantragten, die geplante Bushaltestelle,

Fahrtrichtung Schönauring, sei in den obersten Teil der Käshaldenstrasse zu

verschieben, eventuell sei die Sache zurückzuweisen, subeventuell sei der

Beschwerdegegner zu verpflichten, eine (näher umschriebene) Zusicherung betreffend

Zufahrt zu ihren Liegenschaften abzugeben. In prozessualer Hinsicht beantragten

die Beschwerdeführenden, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und

die Durchführung eines Augenscheins.

Die Bewohner bzw. Stockwerkeigentümer der

Liegenschaften Käshaldenstrasse 37-43 erhoben am 19. Februar 2004 ebenfalls

Beschwerde (VB.2004.00083) und beantragten, das Projekt sei so abzuändern, dass

die Einmündung der Käshalden- in die Köschenrütistrasse nach Nordwesten

verschoben werde, eventuell sei die Sache zurückzuweisen, subeventuell sei den

Beschwerdeführenden für die enteigneten Parkplätze Realersatz zu leisten.

Weiter beantragten sie, dass die Zu- und Wegfahrt zu den Garagen, den

Besucherparkplätzen und den nicht von der Enteignungen betroffenen Parkplätzen

während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten sei. In prozessualer Hinsicht

verlangten diese Beschwerdeführenden ebenfalls, die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde sei wiederherzustellen und es sei ein Augenschein durchzuführen.

Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement

der Stadt Zürich beantragte am 1. und 8. März 2004, die Gesuche um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen. Der Bezirksrat

verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Mit Beschluss vom 18. März 2004 stellte

das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde teilweise

wieder her. Im gleichen Beschluss wurden die beiden Beschwerdeverfahren

vereinigt.

Am 29. April 2004 erstattete das Tiefbauamt die

Beschwerdeantworten mit dem Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen.

Am 19. Mai 2004 setzte das

Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner Frist an, um Unterlagen zur

Schutzwürdigkeit des Ortskerns Köschenrüti bzw. einzelner Objekte am Ort

einzureichen. Das Tiefbauamt kam der Aufforderung am 17. Juni 2004 nach; die Beschwerdeführenden

äusserten sich zu den neu eingereichten Akten am 14. September 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Alle Beschwerdeführenden beantragen die

Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht, dies im Sinne

eines Beweismittels, nicht aber im Sinne einer öffentlichen Schlussverhandlung

gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf die

Verfahrensgarantien aus dieser Bestimmung berufen sie sich nur in anderem

Zusammenhang, so dass ein Verzicht auf öffentliche Schlussverhandlung angenommen

werden kann. Da die vorliegenden Akten die für die Beurteilung notwendigen

tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufzeigen, kann das Verwaltungsgericht

auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten.

2.

Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass

weder der Stadtrat noch der Bezirksrat einen Augenschein durchgeführt hätten.

Sie hätten sich im Rekursverfahren ausdrücklich auf einen solchen im

Zusammenhang mit ihren im Einsprache- und Rekursverfahren vorgebrachten

tatsächlichen Behauptungen berufen. Der Bezirksrat habe den Antrag floskelhaft

abgelehnt. Mit diesem Vorbringen wird sinngemäss die Verletzung des rechtlichen

Gehörs gerügt.

2.1

Im Einspracheverfahren hatten die Beschwerdeführenden

Käshaldenstrasse 37-43 den Augenschein zum Beweis der folgenden Behauptungen

beantragt: dass die Parkplätze und die drei Garagenplätze über eine gemeinsame,

zentrale, verkehrssichere und übersichtliche Zu- und Wegfahrt von und zur

Käshaldenstrasse verfügen, dass diese bestehende Zufahrts- und Parkplatzanlage

durch das Projekt zerstört würde, dass ungewiss sei, ob eine neue Zu- und

Wegfahrt neben dem Verkehrsteiler verkehrssicher sei, dass die

Hauptwerkleitungen bereits in Richtung und bis ans Westende der Liegenschaft

Kat.-Nr. 4540 verlegt seien und dass die Enteignerin selber über unüberbautes

Land in der Nachbarschaft verfüge und Realersatz vorliegend die einzige

mögliche Art der wirklich vollen Entschädigung sei.

Der Augenschein im Rekursverfahren dient der

Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere bei streitigem

Sachverhalt. Es ist hier nicht ersichtlich und wurde von den

Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 auch nicht weiter dargelegt,

inwiefern die tatsächlichen relevanten Feststellungen des Bezirksrates von den

genannten tatsächlichen Behauptungen abweichen. Der Rekursentscheid konnte auf

einen im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt abstellen und diesen auf Grund

der Akten auch hinreichend würdigen. Ob diese Würdigung richtig vorgenommen

wurde, ist eine nachfolgend zu prüfende materiellrechtliche Frage. Mit dem

Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins hat daher die Vorinstanz die

Anforderungen an das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse

37-43 nicht verletzt.

2.2

Die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar

Wüst-Strasse 75-77 hatten sich im Rekursverfahren zu folgenden tatsächlichen

Behauptungen auf das Beweismittel eines Augenscheins berufen: Der gekrümmte

Verlauf der Käshaldenstrasse sei gering und hindere eine Bushaltestelle wie

auch an anderen Stellen nicht, die vorgesehene Wetterschutzwand verunmögliche

die technisch einzig mögliche Zufahrt zu einer Tiefgarage und komme in die

Mitte der heute bestehenden Hauptzufahrt zu stehen.

Der Bezirksrat stützte seine Beurteilung

in tatsächlicher Hinsicht auf die vorhandenen Vorprojektpläne, insbesondere zur

bestehenden Situation und zum geplanten Verlauf der neuen Einmündung der

Käshaldenstrasse. Dabei stellte er jedoch entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 fest, dass

die bestehende Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 5106 nicht tangiert

werde. Diese Feststellung geht von der in den Plänen eingezeichneten Zufahrt

aus, welche allerdings in den öffentlich aufgelegten Vorprojektsplänen noch

nicht als befestigte Fläche markiert war. Daher ist unklar, ob der fragliche

Planeintrag nur die bestehende oder aber eine künftig angepasste Zufahrt

bezeichnet. Im Lichte der Behauptungen der Rekurrierenden hätte der Bezirksrat,

um auf die mit der Rekursvernehmlassung eingereichten Pläne abzustellen, diese

vorgängig zur Stellungnahme unterbreiten und den strittigen Sachverhalt

allenfalls mit einem eigenen Augenschein abklären sollen. Relevant und demnach

gehörsverletzend ist diese Unterlassung jedoch nur dann, wenn der bestehenden

tatsächlichen Situation in diesem Punkt eine ausschlaggebende Bedeutung

zukommt. Dies ist hier, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht der Fall (vgl. E.

6.

).

3.

Hinsichtlich seiner Kognition erwog der

Bezirksrat, der Beschwerdegegner verfüge bei der strittigen

Strassenprojektierung über Autonomie und werde nicht durch materiell-rechtliche

kantonale Vorschriften eingeschränkt. Deswegen könne der Bezirksrat den

Entscheid nur auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch hin

überprüfen.

Die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse

37-43 beanstanden diese Erwägung zu Recht. Da im Rekursverfahren alle Mängel

des Verfahrens geltend gemacht werden können (§ 20 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), hat der Bezirksrat

auch die Zweckmässigkeit und Angemessenheit eines kommunalen Strassenprojektes

als Sondernutzungsplan zu überprüfen. Kommunale Planfestsetzungen werden

allerdings von der Rekursinstanz nur dann aufgehoben, wenn sich die kommunale

Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, wenn sie

wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht oder wenn die

Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit offensichtlich ist (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19 f. mit Hinweisen). Diese in der

Praxis geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung von Festlegungen im Bereich der

kommunalen Planungsautonomie ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer auf

eigentliche Rechtsverletzungen beschränkten Kognition, wie sie für das Verwaltungsgericht

im Beschwerdeverfahren besteht (§ 50 VRG).

Trotz dieser – zumindest in der verbalen

Umschreibung – zu weit gehenden Kognitionsbeschränkung des Bezirksrates, ist

die Sache nicht zur verbesserten Ermessensbetätigung an ihn zurückzuweisen. Das

Verwaltungsgericht hat im Folgenden einen vom Bezirksrat bisher nicht materiell

überprüften Einwand der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 zu beurteilen

(E. 4.3 f.) und muss auch zu Gunsten der Beschwerdeführenden Rümlangstrasse

70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 von einem anderen Sachverhalt als der Bezirksrat

ausgehen (E. 6.1). Für die demgemäss anstehende Beurteilung ist die Kognition

des Verwaltungsgerichts daher ohnehin derjenigen der Rekursinstanz anzupassen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 114).

4.

Die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse

37-43 beantragen in der Hauptsache eine Projektänderung in dem Sinne, dass die

Einmündung der Käshalden- in die Köschenrütistrasse nach Nordwesten verschoben

und über die unüberbauten Grundstücke Kat.-Nrn. 1439 und 1440 in die bestehende

Köschenrütistrasse geführt werde. Sie bringen dazu insbesondere vor, das

Projekt greife in ihr Eigentum ein und die Festlegungen des Quartierplans Käshalden

seien für sie nicht verbindlich, da ihr Grundstück gar nicht in dessen Perimeter

liege.

4.1

Der geplante neue Strassenabschnitt zwischen der

Köschenrüti- und der Käshaldenstrasse soll nicht nur einer neuen Linienführung

der Buslinie 75 dienen, sondern gleichzeitig auch das unüberbaute Areal

zwischen den beiden kommunalen Strassen erschliessen. Aus diesem Grund bildet

die Strasse in diesem Abschnitt auch Bestandteil des Quartierplans Käshalden.

Dieser wurde erstmals am 20. Dezember 2000 und nach einer durch zwei Rekursentscheide

notwendigen Anpassung am 26. Februar 2003 durch den Stadtrat erneut festgesetzt

und ist rechtskräftig. Soweit der Busverkehr eine Mehrbreite der im Quartierplan

vorgesehenen Verbindungsstrasse (Strasse 1) erfordert, werden die Landerwerbs-

und die Baukosten dem Strassenprojekt nach Strassengesetz belastet. Dieses

Projekt geht allerdings an beiden Enden über den Quartierplanperimeter hinaus:

Im Südwesten erfasst es die Köschenrütistrasse bis zur Busschlaufe bei der Haltestelle

Schönauring, im Nordosten befindet sich die Einmündung des neuen

Strassenstückes in die Käshaldenstrasse ausserhalb des Quartierplanperimeters.

Hier beansprucht das strittige Projekt rund 265 m2 Land vom

Grundstück Kat.-Nr. 5703, wo mehrere Abstellplätze samt Zufahrt angelegt sind.

Das Grundstück Kat.-Nr. 5703 steht im

Eigentum von fünf Gesamteigentümern, die sich nicht am vorliegenden

Beschwerdeverfahren beteiligen und sich nicht gegen das strittige

Strassenprojekt gewehrt haben. Das Grundstück selber ist durch ein selbständiges

und dauerndes Baurecht zugunsten von mehreren Stockwerkeigentümern belastet.

Ein Teil der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 sind

Stockwerkeigentümer, ein Teil nach den Darlegungen des Beschwerdegegners

lediglich Mieter von Stockwerkeigentümeranteilen oder Parkplätzen. Die

Bauberechtigten ihrerseits haben dem jeweiligen Eigentümer des benachbarten

Grundstückes Kat.-Nr. 5694 ein ausschliessliches Benützungsrecht an den

Parkplätzen 16 bis 25 ihres Grundstückes eingeräumt. Dieser Dienstbarkeitsberechtigte

hat sich nicht gegen das Strassenprojekt gewandt.

4.2

Das Strassenprojekt greift in die verfassungsmässig

geschützten Eigentumsrechte der am Grundstück Kat.-Nr. 5703 Berechtigten ein.

Dazu gehören unter anderem auch die beschwerdeführende Stockwerkeigentümergemeinschaft

sowie diejenigen Beschwerdeführenden, die selber bauberechtigte

Stockwerkeigentümer sind. Die Eigentumsgarantie von Art. 26 der

Bundesverfassung (BV) schützt nicht nur das sachenrechtliche Eigentum an beweglichen

oder unbeweglichen Sachen, sondern auch andere vermögenswerte Rechte wie etwa

beschränkte dingliche Rechte. Demgemäss können nach § 1 des Gesetzes betreffend

die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) alle auf unbewegliche

Sachen bezüglichen Rechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. Auch aus

der Personaldienstbarkeit betreffend das Baurecht lässt sich nichts anderes

ableiten. Nach Art. 1 Abs. 3 der Personaldienstbarkeit haben die

Bauberechtigten das Recht, die nicht überbaute Fläche des belasteten Grundstückes

für Gartenanlagen, Hofräume, Zu- und Wegfahrtsstrassen, Autoabstellplätze,

Kinderspielplätze usw. zu benutzen. Ihr Recht erstreckt sich demnach klar auf

das gesamte Grundstück. Nach Art. 1 Abs. 5 der Dienstbarkeit entsteht den

Bauberechtigten bei einer ganzen oder teilweisen Enteignung der belasteten

Liegenschaft zwar kein Anspruch gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer, hingegen

bleiben die (direkten) Ansprüche gegenüber dem Enteigner vorbehalten. Auch

bleibt der Eingriff unabhängig davon bestehen, ob die Bauberechtigten

ihrerseits ihr Baurecht mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten eines

Drittgrundstückes belastet haben.

Ein kommunaler Strassenbau zu Lasten

bestehender Privatrechte setzt neben dem Bestehen eines gültigen Projekts

voraus, dass das benötigte Land und die sonstigen Rechte entweder freihändig,

im Landumlegungsverfahren oder durch Enteignung erworben werden (§ 18 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrassG]). Ist eine Enteignung

notwendig, so erfolgt diese nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern

das Strassengesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21 StrassG). Bei

der Erteilung des Enteignungsrechtes geht es darum, das Unternehmen an sich, das

heisst das Bedürfnis dafür und das öffentliche Interesse daran in Abwägung zu

entgegenstehenden Privatinteressen zu beurteilen (vgl. Robert Hauser, Das

Expropriationsverfahren nach zürcherischem und eidgenössischem Recht, Turbenthal

1946, S. 51; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, N. 2628). Beim konkreten Projekt indessen sind die einzelnen

Projektierungsgrundsätze (vgl. § 14 StrassG) und, da es sich bei einem Strassenprojekt

um einen Sondernutzungsplan handelt, die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechtes

zu beachten.

Ein zur Abtretung des Eigentums- oder des

Baurechts berechtigender Enteignungstitel liegt bis heute nur für eine

Teilfläche von ca. 210 m2 des Grundstücks Kat.-Nr. 5703 vor, indem

diese Fläche von der bestehenden Baulinie entlang der Käshaldenstrasse vom 26.

Oktober 1961 erfasst wird (vgl. § 110 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 [PBG]). Kein Enteignungsrecht besteht hingegen für die

dreiecksförmige daran anschliessende Teilfläche, die von der vorgesehenen, aber

bisher noch nicht festgesetzten Baulinie entlang dem neuen Abschnitt der

Käshaldenstrasse erfasst wird. Hier muss das Enteignungsrecht noch erteilt

werden, sei es durch Baulinienrevision oder direkt mittels Projektgenehmigung

durch den Bezirksrat (§ 15 Abs. 2 StrassG). Das teilweise Fehlen eines Enteignungstitels

steht der Überprüfung des Strassenprojektes im Projektfestsetzungsverfahren

nicht entgegen, da dieses Verfahren und das Verfahren zur Erteilung des

Enteignungsrechts im Kanton Zürich in der Regel nebeneinander laufen. Im

vorliegenden Fall trifft letzers allerdings nicht zu; der Bezirksrat hat

bislang die Projektfestsetzung noch nicht genehmigt. Koordinationsrechtliche

Gründe gebieten es aber, Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts

im Verfahren der Projektfestsetzung grundsätzlich zuzulassen. Allerdings hätten

solche Einwendungen bereits innerhalb der Auflagefrist (§§ 16 f. StrassG),

welche den Betroffenen persönlich angezeigt worden ist, vorgebracht werden

müssen. Die Beschwerdeführenden haben in ihren Einsprachen vom 28. November und

2.

Dezember 2002 jedoch keine generellen Einwendungen gegen die Erteilung des

Enteignungsrechts formuliert. Die nicht rechtzeitige Geltendmachung führt zur

Verwirkung dieses Rechts (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 125).

4.3

Die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43

hatten infolge der Lage ihres Grundstücks keine Gelegenheit, bei der

Festsetzung des Quartierplans Köschenrüti mitzuwirken. Dies schliesst zwar

nicht zwingend aus, dass sie gegen dessen Festsetzung vom 20. Dezember 2000

nach seiner Publikation als betroffene Nachbarn hätten vorgehen können. Jedoch

rechtfertigt diese Ausgangslage, dass der im Quartierplan vorgesehenen Verlauf

der Käshaldenstrasse, welcher das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende

Strassenprojekt weitgehend präjudiziert, zumindest akzessorisch überprüft wird.

Dies ist bisher nicht geschehen, kann aber aus Gründen der Prozessökonomie im

Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

4.4

Dem technischen Bericht zum Quartierplan Käshalden

lässt sich zur Linienführung der neuen Verbindungstrasse zwischen Käshalden-

und Köschenrütistrasse (Strasse 1) entnehmen, dass dafür neben den

Anforderungen der VBZ und des Tiefbauamtes die Randbedingungen des

Denkmalschutzes ausschlaggebend waren. Wegen der geschützten und schutzverdächtigen

Bauten im Gebiet waren vorgängig acht Varianten für die Strassenführung

erarbeitet worden. Davon sahen mehrere die Strassenzusammenführung mehr im

Nordwesten vor und hätten damit das Grundstück der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse

37-43 weniger beansprucht als das strittige Projekt. Die Varianten 1 und 2 entsprechen

dabei in etwa der von den Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43

beantragten Lösung. Als im Verlauf des Quartierplanverfahrens die Lage des

Schutzperimeters und der Inhalt der Schutzverordnung feststand, zeigte sich

aber, dass von den Möglichkeiten nur noch zwei übrig blieben (Varianten 5 und

8), die beide beim Grundstück Kat.-Nr. 5703 von der Käshaldenstrasse Richtung

Südwesten abgehen.

Nach den vom Beschwerdegegner

eingereichten Unterlagen steht die Liegenschaft Käshaldenstrasse 20 samt

Wohnhaus, Waschhaus und Scheune schon seit dem 28. August 1991 unter

Denkmalschutz. Die Gebäudegruppe um das an der Köschenrütistrasse 185 gelegene

Bauernhaus samt dem Bauerngarten wurde gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen

Vertrag vom 27. Februar 1999/29. März 2000 ebenfalls unter Schutz gestellt. Für

die städtischen Grundstücke (gemäss Altbestand des Quartierplans Käshalden

waren dies die Grundstücke Kat.-Nrn. 1014, 1018, 1019, 5637 und 4540), die

ebenfalls im Bereich des ursprünglich vorgesehenen Schutzperimeters liegen, hat

der Stadtrat am 20. Dezember 2000 ausdrücklich festgehalten, dass wegen der

Selbstbindung gemäss § 204 PBG auf eine formelle Unterschutzstellung der

Bauten und Aussenräume verzichtet werden könne. Den einzelnen Gebäudegruppen

sowie dem Weiler als solchem kommt nach der Beurteilung der entsprechenden

Anordnungen wichtige Zeugeneigenschaft für die ländlich-agrarische Epoche in

Seebach zu. Dass Schutzziel sieht vor, die bestehenden Bauten mit ihrer Substanz

und ihrer bestehenden bzw. ursprünglichen Erscheinung sowie den Aussenraum mit

seinen wesentlichen Elementen weitgehend zu erhalten.

Bei der Projektierung der Verbindungsstrasse

zwischen Käshalden- und Köschenrütistrasse ist auf diese denkmalschützerischen

Anordnungen Rücksicht zu nehmen. Angesichts des dargelegten Schutzzweckes wurde

bei der Strassenführung im Quartierplan Käshalden zu Recht davon ausgegangen,

dass nach Möglichkeit auf eine weitere Beeinträchtigung der Schutzobjekte durch

Strassenbauten und Strassenausbauten zu verzichten ist. Auch wenn die Strasse

mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und

mit einer Baumallee ausgeführt wird, kann bei einer Linienführung im

beantragten Sinn eine störende Beeinträchtigung des Weilers nicht verhindert

werden. Insbesondere würde die neue Strasse nicht ohne Bezug zu den

Schutzobjekten einfach nur über die grüne Wiese führen. Der notwendige

Strassenausbau würde im Südosten Haus und Scheune an der Käshaldenstrasse 20

sowie das Gebäude Käshaldenstrasse 45, welche Häusergruppe den Weilereingang

markiert, wesentlich beeinträchtigen, den Weiler im weiteren Verlauf sodann

durchschneiden und gleichsam durch dessen Mitte führen, die bisher durch eine

einfache Landstrassenkreuzung mit dem Trogbrunnen geprägt wird. Davon würde

insbesondere auch das als prächtigstes Gebäude des Weilers geltende

Mehrzweckbauernhaus an der Köschenrütistrasse samt dem dazugehörigen

Bauerngarten in der Aussenwirkung tangiert. Der Strassenausbau in der

vorgesehenen Breite würde demnach nicht nur die Qualität der Schutzobjekte im

Einzelnen sondern auch den Weiler als ganzen in seiner Aussagekraft als Zeugen

der ländlich-agrarischen Epoche erheblich schmälern. Damit fällt die von den

Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 vorgeschlagene Linienführung

tatsächlich ausser Betracht.

Unter diesen Umständen spielt es keine

Rolle, ob mit diesem Vorschlag die Grundstücke Kat.-Nrn. 1439 und 1440 zu Recht

oder zu Unrecht als solche der Stadt Zürich, entsprechend dem Neubestand im

Quartier, beansprucht würden. Auch ist entgegen dem Dafürhalten der

Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall nicht etwa eine Interessenabwägung zwischen

dem Denkmalschutz und dem unter anderem für den Busbetrieb notwendigen Strassenausbau

vorzunehmen. Das grundsätzliche Interesse am Strassenbau ist im Verfahren zur

Erteilung des Enteignungsrechts zu überprüfen (E. 4.2), während es beim konkreten

Strassenprojekt ausschliesslich um die Wahl der die Projektierungsgrundsätze

optimal beachtenden Strassenvariante geht. Nach § 14 StrassG ist die Strasse

mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie

unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und

mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren. Diesen Grundsätzen kommt das

vorliegende Strassenprojekt nach.

4.5

In ihrer Eingabe vom 14. September 2004 bringen die

Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 weiter vor, das angefochtene

Strassenprojekt sei nicht richtplankonform. Auch diese – verspätet

erhobene und damit grundsätzlich unzulässige Rüge – ist unbegründet. Der

kommunale Verkehrsplan, der die geplante Buslinie über die heute bestehende

Strassenkreuzung markiert, ist bezüglich dieser Linienführung nicht als

parzellenscharfe Anordnung zu verstehen, sondern zeigt nur im Grundsatz auf,

dass der Bus die beiden Strassen mit einer neuen Linienführung

zusammenschliessen soll. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, liegt im

Anordnungsspielraum des nachfolgenden Strassenprojekts.

5.

5.1

Subeventuell beantragen die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse

37-43, es sei ihnen vor Beginn der Strassenbauarbeiten Realersatz auf dem

angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 4540 auf Kosten des Beschwerdegegners zu

leisten.

Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit

ist das Strassenprojekt und dabei die Frage, ob die Projektierungsgrundsätze

gemäss § 14 StrassG und die Grundsätze von Art. 1 und 3 des

Raumplanungsgesetzes vom 26. Juni 1979 (RPG) beachtet wurden. Nicht zu beurteilen

sind jedoch die im Schätzungsverfahren zu prüfenden Folgen einer für das

Strassenprojekt notwendigen Enteignung. Nach § 62 lit. a StrassG haben Private,

welche Grundeigentum zu öffentlichen Strassen, Plätzen oder Trottoiren abtreten

müssen, Anspruch auf vollen Ersatz aller Vermögensnachteile nach der kantonalen

Enteignungsgesetzgebung. Die in § 11 ff. AbtrG geregelte Entschädigung ist

im Schätzungsverfahren geltend zu machen. Ein Anspruch auf Realersatz für

enteignete Grundstücksflächen ergibt sich jedenfalls aus dem StrassG nicht. Die

Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 berufen sich denn auch allein auf

den gesunden Juristenverstand, vermögen aber keine Rechtsgrundlage für ihren

Anspruch zu nennen. Demgemäss ist der Bezirksrat auf den Antrag um Leistung von

Realersatz zu Recht nicht näher eingegangen.

5.2

Weiter verlangen die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse

37-43, die Zu- und Wegfahrt zu den Garagen, den Besucherparkplätzen und den

nicht von der Enteignung betroffenen Parkplätzen sei während der gesamten

Bauzeit zu gewährleisten. Der Stadtrat hatte den Antrag abgewiesen mit der

Begründung, eine gänzlich ungehinderte Zu- und Wegfahrt könne nicht

vollumfänglich garantiert werden, ansonsten die Bauarbeiten nicht mehr genügend

schnell und zu vernünftigen Kosten ausgeführt werden könnten. Der Bezirksrat

wies den dagegen gerichteten Rekurs ab, da kurzzeitige Behinderungen nicht von

vornherein ausgeschlossen werden könnten. Dies entbinde jedoch die Stadt nicht

davon, die Zu- und Wegfahrt während der Bauzeit mit möglichst geringen Einschränkungen

zu ermöglichen.

Nach § 23 StrassG sind beim Strassenbau

notwendige Zufahrten und Zugänge zu Grundstücken nach Möglichkeit benutzbar zu

halten. Bei diesbezüglichen Streitigkeiten entscheidet hinsichtlich

Gemeindestrassen der Statthalter endgültig (§ 24 StrassG).

Es ist fraglich, ob im Rahmen der

Projektfestsetzung bereits Anordnungen betreffend Zugänglichkeit während der

Strassenbauarbeiten zu treffen sind oder ob solche im Einzelnen nicht erst bei

der Bauausführung anstehen, wofür zumindest die endgültige Zuständigkeit des

Statthalters spricht. Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht ohnehin nicht

zuständig, diesbezügliche Streitigkeiten zu beurteilen. Insoweit ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

6.

6.1

Die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar

Wüst-Strasse 75-77 verlangen eine Projektänderung, wonach die geplante

Bushaltestelle in Fahrtrichtung Schönauring in den obersten Teil der

Käshaldenstrasse zu verschieben sei, eventuell sei die Sache zurückzuweisen.

Der Bezirksrat erwog dazu, eine Bushaltestelle

bei der Verzweigung Käshalden-/Rümlang-strasse sei grundsätzlich notwendig und

zweckmässig. Gegen eine Verschiebung der Haltestelle sprächen überzeugende

Gründe, so im Wesentlichen solche der Topographie, der Verkehrssicherheit und

des Haltestellenabstandes, so dass eine Verschiebung nur dann in Frage käme,

wenn die Haltestelle für die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar

Wüst-Strasse 75-77 unverhältnismässige Auswirkungen hätte. Dies sei nicht der

Fall. Die verkehrsüblichen Immissionen durch wartende Autos sei nicht

unzumutbar, die bestehende Erschliessung werde nicht tangiert, die

Erschliessung einer künftigen Tiefgarage für die Liegenschaften Rümlangstrasse

70.

und 72 und das Mehrfamilienhaus Caspar Wüst-Strasse 75 und 77 müsse nicht

zwingend über das Gebiet führen, wo die Wetterschutzwand der Bushaltestelle zu

stehen komme.

Die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse

70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 bezweifeln vorab und zu Unrecht die vom Beschwerdegegner

gegen eine Verschiebung vorgebrachten Gründe. Es liegt auf der Hand, dass eine

Bushaltestelle im obersten Bereich der Käshaldenstrasse wegen deren leichten

Krümmung und des gegebenen Gefälles, wegen der Einmündungssituation mit Verkehrsteiler

in die Rümlangstrasse und wegen der von Norden her einmündenden neuen Strasse 2

des Quartierplans Käshalden ausserordentlich ungünstig wäre. Auch widerspräche

die Versetzung in nur einer Fahrtrichtung dem Prinzip der gegenüberliegenden

und punktsymmetrischen Anordnung von Haltestellen. Dem steht nicht entgegen,

dass in Einzelfällen, wenn keine bessere Möglichkeit besteht, Haltestellen in

Hanglagen oder versetzt erstellt werden können.

Demgegenüber erweisen sich die von den

Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 hinzunehmenden

Nachteile durch die neue Bushaltestelle samt Wetterschutzwand als nur gering.

Zwar werden sie im Hinblick auf eine künftige Planung einer gemeinsamen

Unterniveaugarage für die Liegenschaften Rümlangstrasse 70 und 72 sowie Caspar

Wüst-Strasse 75 und 77 in der Wahl einer Lösung etwas eingeschränkt, jedoch

lässt sich aus den Akten keineswegs schliessen, dass eine derartige Lösung bei

vollständiger Neuüberbauung des Grundstücks Kat.-Nr. 5106 nicht auch über eine

Richtung Süden versetzte Zufahrtsrampe erzielt werden könnte. Soweit die

vorgesehene Wetterschutzwand die bisherige Zufahrt tatsächlich beeinträchtigen

sollte, bietet der gegebene Abstand von rund 7 m zwischen Wetterschutzwand und

der gegebenen Nordwestecke des Gebäudes Rümlangstrasse 70 und 72 eine durchaus

genügende Durchfahrtsbreite zum Erreichen der angelegten Parkplätze. Auch die

gefürchteten Vandalenakte vermögen keinen Verzicht auf die für den Schutz der

Wartenden grundsätzlich sinnvolle Wetterschutzwand nahe zu legen. Schliesslich

ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar

Wüst-Strasse 75-77 aus dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzrechtes für sich

ableiten wollen. Die durch eine Bushaltestelle allenfalls ausgelösten Mehrimmissionen

bestehen grundsätzlich unabhängig von der konkreten Lage der Bushaltestelle an

der Rümlang- oder an der Käshaldenstrasse.

Damit erweist sich die vorgesehene

Bushaltestelle samt Wetterschutzwand als planerisch sachgerechte Lösung, dies auch

unter Annahme der Sachdarstellung der Beschwerdeführenden Rümlangstrasse

70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 bezüglich der heute bestehenden Zufahrt. Deren Hauptantrag

ist daher abzuweisen.

6.2

Subeventuell beantragen die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse

70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77, es sei ihnen eine rechtsverbindliche

Zusicherung abzugeben, wonach die Zufahrt zu ihren beiden Liegenschaften durch

die Bushaltestelle in keiner Weise beeinträchtigt werde und namentlich einer Neuüberbauung

ihres Grundstücks Kat.-Nr. 5106 mit einer Ein- und Ausfahrt zu einer neuen

Tiefgarage nichts entgegenstehe.

Für eine derartige Zusicherung, sei dies

nun bezogen auf die derzeit bestehende oder eine künftige

Erschliessungssituation, besteht keine rechtliche Grundlage. Der Bezirksrat hat

diesen Antrag daher zu Recht abgewiesen.

7.

Die Beschwerden sind daher abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben die

Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerden werden

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'140.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden wie folgt auferlegt:

- den Beschwerdeführenden

I.1, I.2 und I.4 zu je einem Achtel und den Beschwerdeführerinnen I.3.1 und

I.3.2 zu je einem Sechzehntel, unter solidarischer Haftung aller

Beschwerdeführenden I.1 bis 4 für die Hälfte;

- den Beschwerdeführenden

II.1 bis 14 zu je einem Achtundzwanzigstel, unter solidarischer Haftung für die

Hälfte.

4.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung …