VB.2004.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00076
30. September 2004Deutsch23 min
(URT.2004.8199)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00076
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.09.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Strassenprojekt
Festsetzung eines Strassenprojekt
Augenschein:
Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich (E. 1). Der Verzicht der Rekursinstanz auf einen Augenschein verletzte unter den konkreten Umständen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (E. 2).
Kognition:
Die Rekursinstanz hat die Kognition zu eng gefasst. Eine Rückweisung erübrigt sich, weil die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz erfolgen kann (E. 3).
Verlegung der Strassenführung:
Örtliche Lage und quartierplanrechtliche Gestaltung des Projekts (E. 4.1). Unabhängig von der konkreten sachenrechtlichen Berechtigung der Beschwerdeführenden am betroffenen Grundstück können alle auf unbewegliche Sachen bezüglichen Rechte Gegenstand einer formellen Enteignung sein. Rechtsgrundlagen für eine Enteignung im Zusammenhang mit einem Strassenprojekt. Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts können in der vorliegenden Konstellation im Projektfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, doch sind sie verspätet vorgebracht worden (E. 4.1 am Ende, 4.2). Die durch einen rechtskräftigen Quartierplan vorgezeichnete Strassenführung kann in diesem Verfahren akzessorisch überprüft werden (E. 4.3). Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Variante der Strassenführung fällt aus Gründen des Denkmalschutzes ausser Betracht. Das angefochtene Strassenprojekt kommt den Grundsätzen nach § 14 des Strassengesetzes nach (E. 4.4). Der kommunale Verkehrsplan steht dem Projekt nicht entgegen (E. 4.5).
Realersatz; Zugänglichkeit zum Grundstück:
Es besteht kein Anrecht auf Realersatz für abzutretende Grundstücksflächen (E. 5.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, Streitigkeiten bezüglich Zugänglichkeit von Grundstücken von Gemeindestrassen aus während der Bauausführung zu beurteilen (E. 5.2). Ein Anspruch auf Zusicherungen hinsichtlich späterer Zufahrtsverhältnisse besteht nicht (E. 6.2).
Bushaltestelle:
Die vorgesehene Lage der Haltestelle erweist sich als sachgerecht und beeinträchtigt die Interessen der Grundeigentümer nicht (E. 6.1).
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BUSHALTESTELLE
DENKMALSCHUTZ
ENTEIGNUNG
ENTEIGNUNGSVERFAHREN
HALTESTELLE
KOGNITION
REALERSATZ
STRASSENFÜHRUNG
STRASSENPROJEKT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
§ 14 StrassG
§ 15 StrassG
§ 17 StrassG
§ 21 StrassG
§ 23 StrassG
§ 62 lit. a StrassG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich plant im Zusammenhang
mit der Verlängerung der Buslinie 75 der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich
(VBZ) den Ausbau der Köschenrütistrasse sowie den Bau eines neuen
Strassenabschnittes zwischen der Köschenrüti- und der Käshaldenstrasse in Zürich-Seebach
mit entsprechenden Anpassungen in den entstehenden Kreuzungsbereichen und
Einrichtung zweier Bushaltestellen: eine auf dem neuen Strassenabschnitt bei
der Abzweigung Köschenrütistrasse und eine in der Rümlangstrasse bei der
Einmündung Käshaldenstrasse.
Der Stadtrat setzte am 7. Mai 2003 Zürich
das Projekt unter Behandlung verschiedener Einsprachen gemäss dem
Projektauflageplan vom 27. Juni 2002 und dem Landerwerbsplan vom 23. Oktober
2002 und unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Quartierplans Käshalden fest.
Erwägungen
II.
Gegen diese Festsetzung gelangten
vierzehn Bewohner bzw. Eigentümer der Liegenschaften Käshaldenstrasse 37-43 an
den Bezirksrat Zürich und beantragten im Wesentlichen, die Einmündung der
Käshaldenstrasse in die Köschenrütistrasse sei Richtung Nordwesten zu verschieben.
Ebenfalls Rekurs erhoben vier Eigentümer
der Liegenschaften Rümlangstrasse 70 und 72 sowie Caspar Wüst-Strasse 75 und
77.
Sie verlangten im Wesentlichen einen Verzicht auf die Bushaltestelle in der
Rümlangstrasse, eventuell deren Verschiebung oder seitliche Versetzung für beide
Fahrtrichtungen.
Der Bezirksrat Zürich vereinigte beide
Rechtmittel und wies sie mit Beschluss vom 22. Januar 2004 ab. Allfälligen
Beschwerden gegen den Rekursentscheid entzog er die aufschiebende Wirkung.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid wandten sich
die Eigentümer der Liegenschaften Rümlangstrasse 70 und 72 sowie Caspar
Wüst-Strasse 75 und 77 am 16. Februar 2004 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht (VB.2004.00076). Sie beantragten, die geplante Bushaltestelle,
Fahrtrichtung Schönauring, sei in den obersten Teil der Käshaldenstrasse zu
verschieben, eventuell sei die Sache zurückzuweisen, subeventuell sei der
Beschwerdegegner zu verpflichten, eine (näher umschriebene) Zusicherung betreffend
Zufahrt zu ihren Liegenschaften abzugeben. In prozessualer Hinsicht beantragten
die Beschwerdeführenden, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
die Durchführung eines Augenscheins.
Die Bewohner bzw. Stockwerkeigentümer der
Liegenschaften Käshaldenstrasse 37-43 erhoben am 19. Februar 2004 ebenfalls
Beschwerde (VB.2004.00083) und beantragten, das Projekt sei so abzuändern, dass
die Einmündung der Käshalden- in die Köschenrütistrasse nach Nordwesten
verschoben werde, eventuell sei die Sache zurückzuweisen, subeventuell sei den
Beschwerdeführenden für die enteigneten Parkplätze Realersatz zu leisten.
Weiter beantragten sie, dass die Zu- und Wegfahrt zu den Garagen, den
Besucherparkplätzen und den nicht von der Enteignungen betroffenen Parkplätzen
während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten sei. In prozessualer Hinsicht
verlangten diese Beschwerdeführenden ebenfalls, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wiederherzustellen und es sei ein Augenschein durchzuführen.
Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement
der Stadt Zürich beantragte am 1. und 8. März 2004, die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen. Der Bezirksrat
verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Mit Beschluss vom 18. März 2004 stellte
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde teilweise
wieder her. Im gleichen Beschluss wurden die beiden Beschwerdeverfahren
vereinigt.
Am 29. April 2004 erstattete das Tiefbauamt die
Beschwerdeantworten mit dem Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen.
Am 19. Mai 2004 setzte das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner Frist an, um Unterlagen zur
Schutzwürdigkeit des Ortskerns Köschenrüti bzw. einzelner Objekte am Ort
einzureichen. Das Tiefbauamt kam der Aufforderung am 17. Juni 2004 nach; die Beschwerdeführenden
äusserten sich zu den neu eingereichten Akten am 14. September 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Alle Beschwerdeführenden beantragen die
Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht, dies im Sinne
eines Beweismittels, nicht aber im Sinne einer öffentlichen Schlussverhandlung
gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf die
Verfahrensgarantien aus dieser Bestimmung berufen sie sich nur in anderem
Zusammenhang, so dass ein Verzicht auf öffentliche Schlussverhandlung angenommen
werden kann. Da die vorliegenden Akten die für die Beurteilung notwendigen
tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufzeigen, kann das Verwaltungsgericht
auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten.
2.
Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass
weder der Stadtrat noch der Bezirksrat einen Augenschein durchgeführt hätten.
Sie hätten sich im Rekursverfahren ausdrücklich auf einen solchen im
Zusammenhang mit ihren im Einsprache- und Rekursverfahren vorgebrachten
tatsächlichen Behauptungen berufen. Der Bezirksrat habe den Antrag floskelhaft
abgelehnt. Mit diesem Vorbringen wird sinngemäss die Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt.
2.1
Im Einspracheverfahren hatten die Beschwerdeführenden
Käshaldenstrasse 37-43 den Augenschein zum Beweis der folgenden Behauptungen
beantragt: dass die Parkplätze und die drei Garagenplätze über eine gemeinsame,
zentrale, verkehrssichere und übersichtliche Zu- und Wegfahrt von und zur
Käshaldenstrasse verfügen, dass diese bestehende Zufahrts- und Parkplatzanlage
durch das Projekt zerstört würde, dass ungewiss sei, ob eine neue Zu- und
Wegfahrt neben dem Verkehrsteiler verkehrssicher sei, dass die
Hauptwerkleitungen bereits in Richtung und bis ans Westende der Liegenschaft
Kat.-Nr. 4540 verlegt seien und dass die Enteignerin selber über unüberbautes
Land in der Nachbarschaft verfüge und Realersatz vorliegend die einzige
mögliche Art der wirklich vollen Entschädigung sei.
Der Augenschein im Rekursverfahren dient der
Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere bei streitigem
Sachverhalt. Es ist hier nicht ersichtlich und wurde von den
Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 auch nicht weiter dargelegt,
inwiefern die tatsächlichen relevanten Feststellungen des Bezirksrates von den
genannten tatsächlichen Behauptungen abweichen. Der Rekursentscheid konnte auf
einen im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt abstellen und diesen auf Grund
der Akten auch hinreichend würdigen. Ob diese Würdigung richtig vorgenommen
wurde, ist eine nachfolgend zu prüfende materiellrechtliche Frage. Mit dem
Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins hat daher die Vorinstanz die
Anforderungen an das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse
37-43 nicht verletzt.
2.2
Die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar
Wüst-Strasse 75-77 hatten sich im Rekursverfahren zu folgenden tatsächlichen
Behauptungen auf das Beweismittel eines Augenscheins berufen: Der gekrümmte
Verlauf der Käshaldenstrasse sei gering und hindere eine Bushaltestelle wie
auch an anderen Stellen nicht, die vorgesehene Wetterschutzwand verunmögliche
die technisch einzig mögliche Zufahrt zu einer Tiefgarage und komme in die
Mitte der heute bestehenden Hauptzufahrt zu stehen.
Der Bezirksrat stützte seine Beurteilung
in tatsächlicher Hinsicht auf die vorhandenen Vorprojektpläne, insbesondere zur
bestehenden Situation und zum geplanten Verlauf der neuen Einmündung der
Käshaldenstrasse. Dabei stellte er jedoch entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 fest, dass
die bestehende Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 5106 nicht tangiert
werde. Diese Feststellung geht von der in den Plänen eingezeichneten Zufahrt
aus, welche allerdings in den öffentlich aufgelegten Vorprojektsplänen noch
nicht als befestigte Fläche markiert war. Daher ist unklar, ob der fragliche
Planeintrag nur die bestehende oder aber eine künftig angepasste Zufahrt
bezeichnet. Im Lichte der Behauptungen der Rekurrierenden hätte der Bezirksrat,
um auf die mit der Rekursvernehmlassung eingereichten Pläne abzustellen, diese
vorgängig zur Stellungnahme unterbreiten und den strittigen Sachverhalt
allenfalls mit einem eigenen Augenschein abklären sollen. Relevant und demnach
gehörsverletzend ist diese Unterlassung jedoch nur dann, wenn der bestehenden
tatsächlichen Situation in diesem Punkt eine ausschlaggebende Bedeutung
zukommt. Dies ist hier, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht der Fall (vgl. E.
6.
).
3.
Hinsichtlich seiner Kognition erwog der
Bezirksrat, der Beschwerdegegner verfüge bei der strittigen
Strassenprojektierung über Autonomie und werde nicht durch materiell-rechtliche
kantonale Vorschriften eingeschränkt. Deswegen könne der Bezirksrat den
Entscheid nur auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch hin
überprüfen.
Die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse
37-43 beanstanden diese Erwägung zu Recht. Da im Rekursverfahren alle Mängel
des Verfahrens geltend gemacht werden können (§ 20 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), hat der Bezirksrat
auch die Zweckmässigkeit und Angemessenheit eines kommunalen Strassenprojektes
als Sondernutzungsplan zu überprüfen. Kommunale Planfestsetzungen werden
allerdings von der Rekursinstanz nur dann aufgehoben, wenn sich die kommunale
Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, wenn sie
wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht oder wenn die
Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit offensichtlich ist (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19 f. mit Hinweisen). Diese in der
Praxis geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung von Festlegungen im Bereich der
kommunalen Planungsautonomie ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer auf
eigentliche Rechtsverletzungen beschränkten Kognition, wie sie für das Verwaltungsgericht
im Beschwerdeverfahren besteht (§ 50 VRG).
Trotz dieser – zumindest in der verbalen
Umschreibung – zu weit gehenden Kognitionsbeschränkung des Bezirksrates, ist
die Sache nicht zur verbesserten Ermessensbetätigung an ihn zurückzuweisen. Das
Verwaltungsgericht hat im Folgenden einen vom Bezirksrat bisher nicht materiell
überprüften Einwand der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 zu beurteilen
(E. 4.3 f.) und muss auch zu Gunsten der Beschwerdeführenden Rümlangstrasse
70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 von einem anderen Sachverhalt als der Bezirksrat
ausgehen (E. 6.1). Für die demgemäss anstehende Beurteilung ist die Kognition
des Verwaltungsgerichts daher ohnehin derjenigen der Rekursinstanz anzupassen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 114).
4.
Die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse
37-43 beantragen in der Hauptsache eine Projektänderung in dem Sinne, dass die
Einmündung der Käshalden- in die Köschenrütistrasse nach Nordwesten verschoben
und über die unüberbauten Grundstücke Kat.-Nrn. 1439 und 1440 in die bestehende
Köschenrütistrasse geführt werde. Sie bringen dazu insbesondere vor, das
Projekt greife in ihr Eigentum ein und die Festlegungen des Quartierplans Käshalden
seien für sie nicht verbindlich, da ihr Grundstück gar nicht in dessen Perimeter
liege.
4.1
Der geplante neue Strassenabschnitt zwischen der
Köschenrüti- und der Käshaldenstrasse soll nicht nur einer neuen Linienführung
der Buslinie 75 dienen, sondern gleichzeitig auch das unüberbaute Areal
zwischen den beiden kommunalen Strassen erschliessen. Aus diesem Grund bildet
die Strasse in diesem Abschnitt auch Bestandteil des Quartierplans Käshalden.
Dieser wurde erstmals am 20. Dezember 2000 und nach einer durch zwei Rekursentscheide
notwendigen Anpassung am 26. Februar 2003 durch den Stadtrat erneut festgesetzt
und ist rechtskräftig. Soweit der Busverkehr eine Mehrbreite der im Quartierplan
vorgesehenen Verbindungsstrasse (Strasse 1) erfordert, werden die Landerwerbs-
und die Baukosten dem Strassenprojekt nach Strassengesetz belastet. Dieses
Projekt geht allerdings an beiden Enden über den Quartierplanperimeter hinaus:
Im Südwesten erfasst es die Köschenrütistrasse bis zur Busschlaufe bei der Haltestelle
Schönauring, im Nordosten befindet sich die Einmündung des neuen
Strassenstückes in die Käshaldenstrasse ausserhalb des Quartierplanperimeters.
Hier beansprucht das strittige Projekt rund 265 m2 Land vom
Grundstück Kat.-Nr. 5703, wo mehrere Abstellplätze samt Zufahrt angelegt sind.
Das Grundstück Kat.-Nr. 5703 steht im
Eigentum von fünf Gesamteigentümern, die sich nicht am vorliegenden
Beschwerdeverfahren beteiligen und sich nicht gegen das strittige
Strassenprojekt gewehrt haben. Das Grundstück selber ist durch ein selbständiges
und dauerndes Baurecht zugunsten von mehreren Stockwerkeigentümern belastet.
Ein Teil der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 sind
Stockwerkeigentümer, ein Teil nach den Darlegungen des Beschwerdegegners
lediglich Mieter von Stockwerkeigentümeranteilen oder Parkplätzen. Die
Bauberechtigten ihrerseits haben dem jeweiligen Eigentümer des benachbarten
Grundstückes Kat.-Nr. 5694 ein ausschliessliches Benützungsrecht an den
Parkplätzen 16 bis 25 ihres Grundstückes eingeräumt. Dieser Dienstbarkeitsberechtigte
hat sich nicht gegen das Strassenprojekt gewandt.
4.2
Das Strassenprojekt greift in die verfassungsmässig
geschützten Eigentumsrechte der am Grundstück Kat.-Nr. 5703 Berechtigten ein.
Dazu gehören unter anderem auch die beschwerdeführende Stockwerkeigentümergemeinschaft
sowie diejenigen Beschwerdeführenden, die selber bauberechtigte
Stockwerkeigentümer sind. Die Eigentumsgarantie von Art. 26 der
Bundesverfassung (BV) schützt nicht nur das sachenrechtliche Eigentum an beweglichen
oder unbeweglichen Sachen, sondern auch andere vermögenswerte Rechte wie etwa
beschränkte dingliche Rechte. Demgemäss können nach § 1 des Gesetzes betreffend
die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) alle auf unbewegliche
Sachen bezüglichen Rechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. Auch aus
der Personaldienstbarkeit betreffend das Baurecht lässt sich nichts anderes
ableiten. Nach Art. 1 Abs. 3 der Personaldienstbarkeit haben die
Bauberechtigten das Recht, die nicht überbaute Fläche des belasteten Grundstückes
für Gartenanlagen, Hofräume, Zu- und Wegfahrtsstrassen, Autoabstellplätze,
Kinderspielplätze usw. zu benutzen. Ihr Recht erstreckt sich demnach klar auf
das gesamte Grundstück. Nach Art. 1 Abs. 5 der Dienstbarkeit entsteht den
Bauberechtigten bei einer ganzen oder teilweisen Enteignung der belasteten
Liegenschaft zwar kein Anspruch gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer, hingegen
bleiben die (direkten) Ansprüche gegenüber dem Enteigner vorbehalten. Auch
bleibt der Eingriff unabhängig davon bestehen, ob die Bauberechtigten
ihrerseits ihr Baurecht mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten eines
Drittgrundstückes belastet haben.
Ein kommunaler Strassenbau zu Lasten
bestehender Privatrechte setzt neben dem Bestehen eines gültigen Projekts
voraus, dass das benötigte Land und die sonstigen Rechte entweder freihändig,
im Landumlegungsverfahren oder durch Enteignung erworben werden (§ 18 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrassG]). Ist eine Enteignung
notwendig, so erfolgt diese nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern
das Strassengesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21 StrassG). Bei
der Erteilung des Enteignungsrechtes geht es darum, das Unternehmen an sich, das
heisst das Bedürfnis dafür und das öffentliche Interesse daran in Abwägung zu
entgegenstehenden Privatinteressen zu beurteilen (vgl. Robert Hauser, Das
Expropriationsverfahren nach zürcherischem und eidgenössischem Recht, Turbenthal
1946, S. 51; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, N. 2628). Beim konkreten Projekt indessen sind die einzelnen
Projektierungsgrundsätze (vgl. § 14 StrassG) und, da es sich bei einem Strassenprojekt
um einen Sondernutzungsplan handelt, die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechtes
zu beachten.
Ein zur Abtretung des Eigentums- oder des
Baurechts berechtigender Enteignungstitel liegt bis heute nur für eine
Teilfläche von ca. 210 m2 des Grundstücks Kat.-Nr. 5703 vor, indem
diese Fläche von der bestehenden Baulinie entlang der Käshaldenstrasse vom 26.
Oktober 1961 erfasst wird (vgl. § 110 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 [PBG]). Kein Enteignungsrecht besteht hingegen für die
dreiecksförmige daran anschliessende Teilfläche, die von der vorgesehenen, aber
bisher noch nicht festgesetzten Baulinie entlang dem neuen Abschnitt der
Käshaldenstrasse erfasst wird. Hier muss das Enteignungsrecht noch erteilt
werden, sei es durch Baulinienrevision oder direkt mittels Projektgenehmigung
durch den Bezirksrat (§ 15 Abs. 2 StrassG). Das teilweise Fehlen eines Enteignungstitels
steht der Überprüfung des Strassenprojektes im Projektfestsetzungsverfahren
nicht entgegen, da dieses Verfahren und das Verfahren zur Erteilung des
Enteignungsrechts im Kanton Zürich in der Regel nebeneinander laufen. Im
vorliegenden Fall trifft letzers allerdings nicht zu; der Bezirksrat hat
bislang die Projektfestsetzung noch nicht genehmigt. Koordinationsrechtliche
Gründe gebieten es aber, Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts
im Verfahren der Projektfestsetzung grundsätzlich zuzulassen. Allerdings hätten
solche Einwendungen bereits innerhalb der Auflagefrist (§§ 16 f. StrassG),
welche den Betroffenen persönlich angezeigt worden ist, vorgebracht werden
müssen. Die Beschwerdeführenden haben in ihren Einsprachen vom 28. November und
2.
Dezember 2002 jedoch keine generellen Einwendungen gegen die Erteilung des
Enteignungsrechts formuliert. Die nicht rechtzeitige Geltendmachung führt zur
Verwirkung dieses Rechts (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 125).
4.3
Die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43
hatten infolge der Lage ihres Grundstücks keine Gelegenheit, bei der
Festsetzung des Quartierplans Köschenrüti mitzuwirken. Dies schliesst zwar
nicht zwingend aus, dass sie gegen dessen Festsetzung vom 20. Dezember 2000
nach seiner Publikation als betroffene Nachbarn hätten vorgehen können. Jedoch
rechtfertigt diese Ausgangslage, dass der im Quartierplan vorgesehenen Verlauf
der Käshaldenstrasse, welcher das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende
Strassenprojekt weitgehend präjudiziert, zumindest akzessorisch überprüft wird.
Dies ist bisher nicht geschehen, kann aber aus Gründen der Prozessökonomie im
Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
4.4
Dem technischen Bericht zum Quartierplan Käshalden
lässt sich zur Linienführung der neuen Verbindungstrasse zwischen Käshalden-
und Köschenrütistrasse (Strasse 1) entnehmen, dass dafür neben den
Anforderungen der VBZ und des Tiefbauamtes die Randbedingungen des
Denkmalschutzes ausschlaggebend waren. Wegen der geschützten und schutzverdächtigen
Bauten im Gebiet waren vorgängig acht Varianten für die Strassenführung
erarbeitet worden. Davon sahen mehrere die Strassenzusammenführung mehr im
Nordwesten vor und hätten damit das Grundstück der Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse
37-43 weniger beansprucht als das strittige Projekt. Die Varianten 1 und 2 entsprechen
dabei in etwa der von den Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43
beantragten Lösung. Als im Verlauf des Quartierplanverfahrens die Lage des
Schutzperimeters und der Inhalt der Schutzverordnung feststand, zeigte sich
aber, dass von den Möglichkeiten nur noch zwei übrig blieben (Varianten 5 und
8), die beide beim Grundstück Kat.-Nr. 5703 von der Käshaldenstrasse Richtung
Südwesten abgehen.
Nach den vom Beschwerdegegner
eingereichten Unterlagen steht die Liegenschaft Käshaldenstrasse 20 samt
Wohnhaus, Waschhaus und Scheune schon seit dem 28. August 1991 unter
Denkmalschutz. Die Gebäudegruppe um das an der Köschenrütistrasse 185 gelegene
Bauernhaus samt dem Bauerngarten wurde gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen
Vertrag vom 27. Februar 1999/29. März 2000 ebenfalls unter Schutz gestellt. Für
die städtischen Grundstücke (gemäss Altbestand des Quartierplans Käshalden
waren dies die Grundstücke Kat.-Nrn. 1014, 1018, 1019, 5637 und 4540), die
ebenfalls im Bereich des ursprünglich vorgesehenen Schutzperimeters liegen, hat
der Stadtrat am 20. Dezember 2000 ausdrücklich festgehalten, dass wegen der
Selbstbindung gemäss § 204 PBG auf eine formelle Unterschutzstellung der
Bauten und Aussenräume verzichtet werden könne. Den einzelnen Gebäudegruppen
sowie dem Weiler als solchem kommt nach der Beurteilung der entsprechenden
Anordnungen wichtige Zeugeneigenschaft für die ländlich-agrarische Epoche in
Seebach zu. Dass Schutzziel sieht vor, die bestehenden Bauten mit ihrer Substanz
und ihrer bestehenden bzw. ursprünglichen Erscheinung sowie den Aussenraum mit
seinen wesentlichen Elementen weitgehend zu erhalten.
Bei der Projektierung der Verbindungsstrasse
zwischen Käshalden- und Köschenrütistrasse ist auf diese denkmalschützerischen
Anordnungen Rücksicht zu nehmen. Angesichts des dargelegten Schutzzweckes wurde
bei der Strassenführung im Quartierplan Käshalden zu Recht davon ausgegangen,
dass nach Möglichkeit auf eine weitere Beeinträchtigung der Schutzobjekte durch
Strassenbauten und Strassenausbauten zu verzichten ist. Auch wenn die Strasse
mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und
mit einer Baumallee ausgeführt wird, kann bei einer Linienführung im
beantragten Sinn eine störende Beeinträchtigung des Weilers nicht verhindert
werden. Insbesondere würde die neue Strasse nicht ohne Bezug zu den
Schutzobjekten einfach nur über die grüne Wiese führen. Der notwendige
Strassenausbau würde im Südosten Haus und Scheune an der Käshaldenstrasse 20
sowie das Gebäude Käshaldenstrasse 45, welche Häusergruppe den Weilereingang
markiert, wesentlich beeinträchtigen, den Weiler im weiteren Verlauf sodann
durchschneiden und gleichsam durch dessen Mitte führen, die bisher durch eine
einfache Landstrassenkreuzung mit dem Trogbrunnen geprägt wird. Davon würde
insbesondere auch das als prächtigstes Gebäude des Weilers geltende
Mehrzweckbauernhaus an der Köschenrütistrasse samt dem dazugehörigen
Bauerngarten in der Aussenwirkung tangiert. Der Strassenausbau in der
vorgesehenen Breite würde demnach nicht nur die Qualität der Schutzobjekte im
Einzelnen sondern auch den Weiler als ganzen in seiner Aussagekraft als Zeugen
der ländlich-agrarischen Epoche erheblich schmälern. Damit fällt die von den
Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 vorgeschlagene Linienführung
tatsächlich ausser Betracht.
Unter diesen Umständen spielt es keine
Rolle, ob mit diesem Vorschlag die Grundstücke Kat.-Nrn. 1439 und 1440 zu Recht
oder zu Unrecht als solche der Stadt Zürich, entsprechend dem Neubestand im
Quartier, beansprucht würden. Auch ist entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall nicht etwa eine Interessenabwägung zwischen
dem Denkmalschutz und dem unter anderem für den Busbetrieb notwendigen Strassenausbau
vorzunehmen. Das grundsätzliche Interesse am Strassenbau ist im Verfahren zur
Erteilung des Enteignungsrechts zu überprüfen (E. 4.2), während es beim konkreten
Strassenprojekt ausschliesslich um die Wahl der die Projektierungsgrundsätze
optimal beachtenden Strassenvariante geht. Nach § 14 StrassG ist die Strasse
mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren. Diesen Grundsätzen kommt das
vorliegende Strassenprojekt nach.
4.5
In ihrer Eingabe vom 14. September 2004 bringen die
Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 weiter vor, das angefochtene
Strassenprojekt sei nicht richtplankonform. Auch diese – verspätet
erhobene und damit grundsätzlich unzulässige Rüge – ist unbegründet. Der
kommunale Verkehrsplan, der die geplante Buslinie über die heute bestehende
Strassenkreuzung markiert, ist bezüglich dieser Linienführung nicht als
parzellenscharfe Anordnung zu verstehen, sondern zeigt nur im Grundsatz auf,
dass der Bus die beiden Strassen mit einer neuen Linienführung
zusammenschliessen soll. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, liegt im
Anordnungsspielraum des nachfolgenden Strassenprojekts.
5.
5.1
Subeventuell beantragen die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse
37-43, es sei ihnen vor Beginn der Strassenbauarbeiten Realersatz auf dem
angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 4540 auf Kosten des Beschwerdegegners zu
leisten.
Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit
ist das Strassenprojekt und dabei die Frage, ob die Projektierungsgrundsätze
gemäss § 14 StrassG und die Grundsätze von Art. 1 und 3 des
Raumplanungsgesetzes vom 26. Juni 1979 (RPG) beachtet wurden. Nicht zu beurteilen
sind jedoch die im Schätzungsverfahren zu prüfenden Folgen einer für das
Strassenprojekt notwendigen Enteignung. Nach § 62 lit. a StrassG haben Private,
welche Grundeigentum zu öffentlichen Strassen, Plätzen oder Trottoiren abtreten
müssen, Anspruch auf vollen Ersatz aller Vermögensnachteile nach der kantonalen
Enteignungsgesetzgebung. Die in § 11 ff. AbtrG geregelte Entschädigung ist
im Schätzungsverfahren geltend zu machen. Ein Anspruch auf Realersatz für
enteignete Grundstücksflächen ergibt sich jedenfalls aus dem StrassG nicht. Die
Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse 37-43 berufen sich denn auch allein auf
den gesunden Juristenverstand, vermögen aber keine Rechtsgrundlage für ihren
Anspruch zu nennen. Demgemäss ist der Bezirksrat auf den Antrag um Leistung von
Realersatz zu Recht nicht näher eingegangen.
5.2
Weiter verlangen die Beschwerdeführenden Käshaldenstrasse
37-43, die Zu- und Wegfahrt zu den Garagen, den Besucherparkplätzen und den
nicht von der Enteignung betroffenen Parkplätzen sei während der gesamten
Bauzeit zu gewährleisten. Der Stadtrat hatte den Antrag abgewiesen mit der
Begründung, eine gänzlich ungehinderte Zu- und Wegfahrt könne nicht
vollumfänglich garantiert werden, ansonsten die Bauarbeiten nicht mehr genügend
schnell und zu vernünftigen Kosten ausgeführt werden könnten. Der Bezirksrat
wies den dagegen gerichteten Rekurs ab, da kurzzeitige Behinderungen nicht von
vornherein ausgeschlossen werden könnten. Dies entbinde jedoch die Stadt nicht
davon, die Zu- und Wegfahrt während der Bauzeit mit möglichst geringen Einschränkungen
zu ermöglichen.
Nach § 23 StrassG sind beim Strassenbau
notwendige Zufahrten und Zugänge zu Grundstücken nach Möglichkeit benutzbar zu
halten. Bei diesbezüglichen Streitigkeiten entscheidet hinsichtlich
Gemeindestrassen der Statthalter endgültig (§ 24 StrassG).
Es ist fraglich, ob im Rahmen der
Projektfestsetzung bereits Anordnungen betreffend Zugänglichkeit während der
Strassenbauarbeiten zu treffen sind oder ob solche im Einzelnen nicht erst bei
der Bauausführung anstehen, wofür zumindest die endgültige Zuständigkeit des
Statthalters spricht. Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht ohnehin nicht
zuständig, diesbezügliche Streitigkeiten zu beurteilen. Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
6.
6.1
Die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar
Wüst-Strasse 75-77 verlangen eine Projektänderung, wonach die geplante
Bushaltestelle in Fahrtrichtung Schönauring in den obersten Teil der
Käshaldenstrasse zu verschieben sei, eventuell sei die Sache zurückzuweisen.
Der Bezirksrat erwog dazu, eine Bushaltestelle
bei der Verzweigung Käshalden-/Rümlang-strasse sei grundsätzlich notwendig und
zweckmässig. Gegen eine Verschiebung der Haltestelle sprächen überzeugende
Gründe, so im Wesentlichen solche der Topographie, der Verkehrssicherheit und
des Haltestellenabstandes, so dass eine Verschiebung nur dann in Frage käme,
wenn die Haltestelle für die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar
Wüst-Strasse 75-77 unverhältnismässige Auswirkungen hätte. Dies sei nicht der
Fall. Die verkehrsüblichen Immissionen durch wartende Autos sei nicht
unzumutbar, die bestehende Erschliessung werde nicht tangiert, die
Erschliessung einer künftigen Tiefgarage für die Liegenschaften Rümlangstrasse
70.
und 72 und das Mehrfamilienhaus Caspar Wüst-Strasse 75 und 77 müsse nicht
zwingend über das Gebiet führen, wo die Wetterschutzwand der Bushaltestelle zu
stehen komme.
Die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse
70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 bezweifeln vorab und zu Unrecht die vom Beschwerdegegner
gegen eine Verschiebung vorgebrachten Gründe. Es liegt auf der Hand, dass eine
Bushaltestelle im obersten Bereich der Käshaldenstrasse wegen deren leichten
Krümmung und des gegebenen Gefälles, wegen der Einmündungssituation mit Verkehrsteiler
in die Rümlangstrasse und wegen der von Norden her einmündenden neuen Strasse 2
des Quartierplans Käshalden ausserordentlich ungünstig wäre. Auch widerspräche
die Versetzung in nur einer Fahrtrichtung dem Prinzip der gegenüberliegenden
und punktsymmetrischen Anordnung von Haltestellen. Dem steht nicht entgegen,
dass in Einzelfällen, wenn keine bessere Möglichkeit besteht, Haltestellen in
Hanglagen oder versetzt erstellt werden können.
Demgegenüber erweisen sich die von den
Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 hinzunehmenden
Nachteile durch die neue Bushaltestelle samt Wetterschutzwand als nur gering.
Zwar werden sie im Hinblick auf eine künftige Planung einer gemeinsamen
Unterniveaugarage für die Liegenschaften Rümlangstrasse 70 und 72 sowie Caspar
Wüst-Strasse 75 und 77 in der Wahl einer Lösung etwas eingeschränkt, jedoch
lässt sich aus den Akten keineswegs schliessen, dass eine derartige Lösung bei
vollständiger Neuüberbauung des Grundstücks Kat.-Nr. 5106 nicht auch über eine
Richtung Süden versetzte Zufahrtsrampe erzielt werden könnte. Soweit die
vorgesehene Wetterschutzwand die bisherige Zufahrt tatsächlich beeinträchtigen
sollte, bietet der gegebene Abstand von rund 7 m zwischen Wetterschutzwand und
der gegebenen Nordwestecke des Gebäudes Rümlangstrasse 70 und 72 eine durchaus
genügende Durchfahrtsbreite zum Erreichen der angelegten Parkplätze. Auch die
gefürchteten Vandalenakte vermögen keinen Verzicht auf die für den Schutz der
Wartenden grundsätzlich sinnvolle Wetterschutzwand nahe zu legen. Schliesslich
ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse 70-72/Caspar
Wüst-Strasse 75-77 aus dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzrechtes für sich
ableiten wollen. Die durch eine Bushaltestelle allenfalls ausgelösten Mehrimmissionen
bestehen grundsätzlich unabhängig von der konkreten Lage der Bushaltestelle an
der Rümlang- oder an der Käshaldenstrasse.
Damit erweist sich die vorgesehene
Bushaltestelle samt Wetterschutzwand als planerisch sachgerechte Lösung, dies auch
unter Annahme der Sachdarstellung der Beschwerdeführenden Rümlangstrasse
70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77 bezüglich der heute bestehenden Zufahrt. Deren Hauptantrag
ist daher abzuweisen.
6.2
Subeventuell beantragen die Beschwerdeführenden Rümlangstrasse
70-72/Caspar Wüst-Strasse 75-77, es sei ihnen eine rechtsverbindliche
Zusicherung abzugeben, wonach die Zufahrt zu ihren beiden Liegenschaften durch
die Bushaltestelle in keiner Weise beeinträchtigt werde und namentlich einer Neuüberbauung
ihres Grundstücks Kat.-Nr. 5106 mit einer Ein- und Ausfahrt zu einer neuen
Tiefgarage nichts entgegenstehe.
Für eine derartige Zusicherung, sei dies
nun bezogen auf die derzeit bestehende oder eine künftige
Erschliessungssituation, besteht keine rechtliche Grundlage. Der Bezirksrat hat
diesen Antrag daher zu Recht abgewiesen.
7.
Die Beschwerden sind daher abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben die
Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit nicht zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerden werden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'140.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden wie folgt auferlegt:
- den Beschwerdeführenden
I.1, I.2 und I.4 zu je einem Achtel und den Beschwerdeführerinnen I.3.1 und
I.3.2 zu je einem Sechzehntel, unter solidarischer Haftung aller
Beschwerdeführenden I.1 bis 4 für die Hälfte;
- den Beschwerdeführenden
II.1 bis 14 zu je einem Achtundzwanzigstel, unter solidarischer Haftung für die
Hälfte.
4.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Mitteilung …