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Entscheid

VB.2004.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00078

17. März 2004Deutsch6 min

(URT.2004.7827)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Verband N eröffnete mit

einer Ausschreibung vom 15. August 2003 einen Projektwettbewerb im offenen

Verfahren für den Neubau eines Pflegezentrums in X. Zur Beurteilung der

Wettbewerbsbeiträge wurde ein Preisgericht eingesetzt, und der Verband erklärte

in den Ausschreibungsunterlagen die Absicht, die Verfasserinnen oder den Verfasser

des vom Preisgericht zur Ausführung empfohlenen Projekts mit der

Weiterbearbeitung der Bauaufgabe zu beauftragen (Wettbewerbsprogramm, Ziff. 3.4

und 3.5).

Innert der Eingabefrist wurden 53

Wettbewerbsbeiträge eingereicht. In seiner Sitzung vom 26. Januar 2004 fasste

das Preisgericht Beschluss über die Rangierung der Projekte und die

Preiszuteilung. Mit Brief vom 27. Januar 2004 gab der Verband N den

Wettbewerbsteilnehmern, deren Projekte nicht ausgezeichnet wurden, von dieser

Tatsache Kenntnis. Der Brief enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, gemäss

welcher gegen den Entscheid des Preisgerichts innert 10 Tagen beim

Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden konnte. Im Anschluss daran

wurde den Teilnehmern auch der Bericht des Preisgerichts zugestellt.

Erwägungen

II.

Die A AG, deren Projekt vom

Preisgericht nicht rangiert worden war, erhob beim Verwaltungsgericht am 5.

Februar 2004 Beschwerde gegen den Entscheid des Preisgerichts und beantragte

sinngemäss eine Neubeurteilung der Rangierung. Mit Ein­gabe vom 17. Februar

2004.

reichte sie zusätzliche Unterlagen ein.

Der Beschwerdegegner stellte in

seiner Beschwerdeantwort vom 11. März 2004 Antrag auf Ab­weisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Gleichzei­tig stellte er das

Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27

= BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das

Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB)

zur Anwendung.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

gemäss Art. 15 ff. IVöB richtet sich gegen Ver­fügungen betreffend

die Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Bei einem Planungs- oder

Gesamtleistungswettbewerb stellt der Zuschlag an den erstrangierten Bewerber

zur Ausführung des siegreichen Projekts einen derartigen Vergabeentscheid dar.

Dieser Entscheid wird indessen nicht von der Jury, sondern von der für die

Vergabe zuständigen Behörde getroffen.

Demgegenüber stellen Beschlüsse der

Jury über die Rangierung der Wettbewerbsteilnehmer und die Ausrichtung von

Preisen sowie über allfällige Ankäufe keine Vergabeentscheide dar, da mit

diesen nicht über die Vergabe eines Auftrags entschieden wird. Vergaberechtlich

sind die Beschlüsse der Jury nur insofern von Belang, als sie den Gewinner des

Wettbewerbs bestimmen, an welchen gestützt darauf der Zuschlag erteilt werden

kann (§ 10 Abs. 1 lit. i der Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003.

bzw. § 11 Abs. 1 lit. k der zum Zeitpunkt der Ausschreibung

des hier beurteilten Vergabeverfahrens noch anwendbaren Submissionsverordnung

vom 18. Juni 1997). Auch dem Gewinner muss jedoch nicht in jedem Fall ein

Auftrag erteilt werden; die Bindung der Vergabebehörde an den Entscheid der

Jury ist in erster Linie eine negative, indem es ihr versagt ist, die

freihändige Vergabe an einen andern Anbieter als den Gewinner vorzunehmen (VGr,

28.

Januar 2004, VB.2003.00234, E. 2.1 und 2.3, www.vgrzh.ch; vgl. VGr, 12.

März 2003, BEZ 2003 Nr. 26 E. 2c).

Gegen die genannten

Entscheide der Jury ist daher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 15 ff.

IVöB nicht zulässig (VGr, 12. März 2003, BEZ 2003 Nr. 26 E. 2c–e).

1.2

Der Beschwerdegegner teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

27.

Januar 2004 mit, dass ihr Projekt vom Preisgericht nicht ausgezeichnet

worden sei. Das Schreiben enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher

der Entscheid des Preisgerichts innert 10 Tagen mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden konnte. Dementsprechend richtet sich denn

auch die Beschwerde ausschliesslich gegen Aussagen im Bericht des

Preisgerichts, und die Beschwerdeführerin verlangt mit ihren Anträgen sinngemäss

eine Neubeurteilung der Rangierung der Wettbewerbsbeiträge.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.

Februar 2004 vom Gericht aufgefordert, eine anfechtbare Verfügung einzureichen,

worauf die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2004

bekräftigte, dass sich ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Preisgerichts

richte. Der Beschwerdegegner wurde mit der Aufforderung zur Beschwerdeantwort vom

darauf hingewiesen, dass sich insbesondere die Frage stelle, ob eine

anfechtbare Zuschlagsverfügung vorliege. Er hat sich zu diesem Punkt jedoch

nicht geäussert.

Nach den vorstehenden

Erwägungen (E. 1.1) ist eine Beschwerde gegen den Entscheid des

Preisgerichts nicht zulässig. Auf die vorliegende Beschwerde, die sich

ausschliesslich gegen die Prämierung und Rangierung der Wettbewerbsbeiträge

durch das Preisgericht wendet, ist daher nicht einzutreten.

1.3

Für das weitere Vorgehen ist darauf hinzuweisen,

dass die Vergabe eines allfälligen Auftrags zur Weiterbearbeitung gemäss Ziffer

3.4

des Wettbewerbsprogramms durch das zuständige Organ des Beschwerdegegners

zu erfolgen hat. Falls dem Gewinner des Wettbewerbs ein derartiger Auftrag

erteilt wird, muss dieser Entscheid den Teilnehmern des Wettbewerbs mit einer

Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden. Dieser Entscheid ist dann mit Beschwerde

beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

2.

Das Gesuch betreffend Entzug der

aufschiebenden Wirkung, welches der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort

gestellt hat, wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos. Im Übrigen kommt

der Beschwerde gegen Vergabeentscheide gemäss Art. 17 IVöB ohnehin keine

aufschiebende Wirkung zu, soweit ihr diese nicht durch die Beschwerde­instanz

erteilt wird.

3.

Entgegen dem Ausgang des Verfahrens

wird die formell unterliegende Beschwerdeführerin nicht kostenpflichtig, da ihr

nicht entgegengehalten werden kann, dass sie die Fehlerhaftigkeit der der

Rechtsmittelbelehrung ohne umfassende eigene Ermittlungen hätte erkennen können.

Ihr darf aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 55 und § 13 N. 23). Die Kosten sind

gemäss Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner zu auferlegen, welcher das

Verfahren durch seine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verursacht hat

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 f.). Die Zusprechung einer

Parteientschädigung ist nicht beantragt und wäre auch nicht gerechtfertigt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.