VB.2004.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00078
17. März 2004Deutsch6 min
(URT.2004.7827)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00078
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.03.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Projektwettbewerb; falsche Rechtsmittelbelehrung
Vergaberechtliche Bedeutung der Entscheide einer Jury über die Rangierung der Projekte: Sie sind keine Vergabeentscheide, sondern bestimmen nur den Gewinner, an welchen der Zuschlag im freihändigen Verfahren erteilt werden kann (§ 11 Abs. 1 lit. k SubmV). Sie entfalten in erster Linie eine negative Bindung der Vergabebehörde an den Juryentscheid. Gegen solche Juryentscheide ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig (E. 1.1). Der Beschwerdegegner versah die Mitteilung über den Entscheid des Preisgerichts fälschlicherweise mit einer Rechtsmittelbelehrung. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer kann nicht eingetreten werden (E. 1.2). Hinweis für das weitere Verfahren (E. 1.3). Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos (E. 2). Kostenauflage an den Beschwerdegegner, welcher das Verfahren durch die falsche Rechtsmittelbelehrung verursacht hat (E. 3).
Stichworte:
PLANUNGSWETTBEWERB
PREISGERICHT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
SUBMISSIONSBESCHWERDE
SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. I lit. k SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der Verband N eröffnete mit
einer Ausschreibung vom 15. August 2003 einen Projektwettbewerb im offenen
Verfahren für den Neubau eines Pflegezentrums in X. Zur Beurteilung der
Wettbewerbsbeiträge wurde ein Preisgericht eingesetzt, und der Verband erklärte
in den Ausschreibungsunterlagen die Absicht, die Verfasserinnen oder den Verfasser
des vom Preisgericht zur Ausführung empfohlenen Projekts mit der
Weiterbearbeitung der Bauaufgabe zu beauftragen (Wettbewerbsprogramm, Ziff. 3.4
und 3.5).
Innert der Eingabefrist wurden 53
Wettbewerbsbeiträge eingereicht. In seiner Sitzung vom 26. Januar 2004 fasste
das Preisgericht Beschluss über die Rangierung der Projekte und die
Preiszuteilung. Mit Brief vom 27. Januar 2004 gab der Verband N den
Wettbewerbsteilnehmern, deren Projekte nicht ausgezeichnet wurden, von dieser
Tatsache Kenntnis. Der Brief enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, gemäss
welcher gegen den Entscheid des Preisgerichts innert 10 Tagen beim
Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden konnte. Im Anschluss daran
wurde den Teilnehmern auch der Bericht des Preisgerichts zugestellt.
Erwägungen
II.
Die A AG, deren Projekt vom
Preisgericht nicht rangiert worden war, erhob beim Verwaltungsgericht am 5.
Februar 2004 Beschwerde gegen den Entscheid des Preisgerichts und beantragte
sinngemäss eine Neubeurteilung der Rangierung. Mit Eingabe vom 17. Februar
2004.
reichte sie zusätzliche Unterlagen ein.
Der Beschwerdegegner stellte in
seiner Beschwerdeantwort vom 11. März 2004 Antrag auf Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig stellte er das
Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27
= BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das
Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB)
zur Anwendung.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
gemäss Art. 15 ff. IVöB richtet sich gegen Verfügungen betreffend
die Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Bei einem Planungs- oder
Gesamtleistungswettbewerb stellt der Zuschlag an den erstrangierten Bewerber
zur Ausführung des siegreichen Projekts einen derartigen Vergabeentscheid dar.
Dieser Entscheid wird indessen nicht von der Jury, sondern von der für die
Vergabe zuständigen Behörde getroffen.
Demgegenüber stellen Beschlüsse der
Jury über die Rangierung der Wettbewerbsteilnehmer und die Ausrichtung von
Preisen sowie über allfällige Ankäufe keine Vergabeentscheide dar, da mit
diesen nicht über die Vergabe eines Auftrags entschieden wird. Vergaberechtlich
sind die Beschlüsse der Jury nur insofern von Belang, als sie den Gewinner des
Wettbewerbs bestimmen, an welchen gestützt darauf der Zuschlag erteilt werden
kann (§ 10 Abs. 1 lit. i der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003.
bzw. § 11 Abs. 1 lit. k der zum Zeitpunkt der Ausschreibung
des hier beurteilten Vergabeverfahrens noch anwendbaren Submissionsverordnung
vom 18. Juni 1997). Auch dem Gewinner muss jedoch nicht in jedem Fall ein
Auftrag erteilt werden; die Bindung der Vergabebehörde an den Entscheid der
Jury ist in erster Linie eine negative, indem es ihr versagt ist, die
freihändige Vergabe an einen andern Anbieter als den Gewinner vorzunehmen (VGr,
28.
Januar 2004, VB.2003.00234, E. 2.1 und 2.3, www.vgrzh.ch; vgl. VGr, 12.
März 2003, BEZ 2003 Nr. 26 E. 2c).
Gegen die genannten
Entscheide der Jury ist daher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 15 ff.
IVöB nicht zulässig (VGr, 12. März 2003, BEZ 2003 Nr. 26 E. 2c–e).
1.2
Der Beschwerdegegner teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
27.
Januar 2004 mit, dass ihr Projekt vom Preisgericht nicht ausgezeichnet
worden sei. Das Schreiben enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, gemäss welcher
der Entscheid des Preisgerichts innert 10 Tagen mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden konnte. Dementsprechend richtet sich denn
auch die Beschwerde ausschliesslich gegen Aussagen im Bericht des
Preisgerichts, und die Beschwerdeführerin verlangt mit ihren Anträgen sinngemäss
eine Neubeurteilung der Rangierung der Wettbewerbsbeiträge.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11.
Februar 2004 vom Gericht aufgefordert, eine anfechtbare Verfügung einzureichen,
worauf die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2004
bekräftigte, dass sich ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Preisgerichts
richte. Der Beschwerdegegner wurde mit der Aufforderung zur Beschwerdeantwort vom
darauf hingewiesen, dass sich insbesondere die Frage stelle, ob eine
anfechtbare Zuschlagsverfügung vorliege. Er hat sich zu diesem Punkt jedoch
nicht geäussert.
Nach den vorstehenden
Erwägungen (E. 1.1) ist eine Beschwerde gegen den Entscheid des
Preisgerichts nicht zulässig. Auf die vorliegende Beschwerde, die sich
ausschliesslich gegen die Prämierung und Rangierung der Wettbewerbsbeiträge
durch das Preisgericht wendet, ist daher nicht einzutreten.
1.3
Für das weitere Vorgehen ist darauf hinzuweisen,
dass die Vergabe eines allfälligen Auftrags zur Weiterbearbeitung gemäss Ziffer
3.4
des Wettbewerbsprogramms durch das zuständige Organ des Beschwerdegegners
zu erfolgen hat. Falls dem Gewinner des Wettbewerbs ein derartiger Auftrag
erteilt wird, muss dieser Entscheid den Teilnehmern des Wettbewerbs mit einer
Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden. Dieser Entscheid ist dann mit Beschwerde
beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
2.
Das Gesuch betreffend Entzug der
aufschiebenden Wirkung, welches der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort
gestellt hat, wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos. Im Übrigen kommt
der Beschwerde gegen Vergabeentscheide gemäss Art. 17 IVöB ohnehin keine
aufschiebende Wirkung zu, soweit ihr diese nicht durch die Beschwerdeinstanz
erteilt wird.
3.
Entgegen dem Ausgang des Verfahrens
wird die formell unterliegende Beschwerdeführerin nicht kostenpflichtig, da ihr
nicht entgegengehalten werden kann, dass sie die Fehlerhaftigkeit der der
Rechtsmittelbelehrung ohne umfassende eigene Ermittlungen hätte erkennen können.
Ihr darf aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 55 und § 13 N. 23). Die Kosten sind
gemäss Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner zu auferlegen, welcher das
Verfahren durch seine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verursacht hat
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 f.). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung ist nicht beantragt und wäre auch nicht gerechtfertigt.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
…