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Entscheid

VB.2004.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00086

19. August 2004Deutsch9 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stiftung A (im Folgenden: Stiftung)

erstellte im Jahr 2001 auf ihren Grundstücken an der L-Strasse in Zürich eine

neue Wohnüberbauung mit 247 Wohneinheiten. Für den Anschluss der Liegenschaften

an das Wasserversorgungsnetz erhob die Wasserversorgung der Stadt Zürich

gestützt auf den von der kantonalen Gebäudeversicherung ermittelten Versicherungswert

(Fr. 51'489'000.-) eine Anschlussgebühr von Fr. 209'317.20. Weil sich

die Stiftung weigerte, die Abgabe zu bezahlen, erliess der Vorsteher des

Departements der Industriellen Betriebe am 9. Dezember 2002 eine entsprechende

formelle Gebührenauflage samt der Verpflichtung, den Betrag von Fr. 209'317.20

ab 10. Oktober 2002 zu 5 % zu verzinsen.

Mit Einsprache an den Stadtrat beantragte

die Stiftung die Reduktion der Wasseranschlussgebühr auf Fr. 168'822.95.

Der Stadtrat wies die Einsprache am 5. März 2003 ab und bestätigte die

angefochtene Verfügung.

II.

Die Stiftung rekurrierte hiergegen an den

Bezirksrat des Bezirkes Zürich. Dieser hiess das Rechtsmittel am 15. Januar

2004 gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und setzte die umstrittene Gebühr

auf Fr. 168'802.60, zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Oktober 2002,

fest.

III.

Der Stadtrat von Zürich erhob gegen den

Rekursentscheid des Bezirksrats am 18. Februar 2004 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Beschluss sei

vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat reichte die Akten ein und

erklärte Verzicht auf Vernehmlassung. Die Stiftung beantragte auf die Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Stadt

Zürich.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Aufgrund des Streitwerts ist der Fall von der Kammer zu behandeln (§ 38

VRG). Die Stadt Zürich ist gemäss § 21 lit. b VRG ohne weiteres zur

Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements über

die Abgabe von Wasser durch die Wasserversorgung Zürich vom vom 25. Januar 1961,

letztmals geändert am 6. Dezember 1995 (WasserabgabeR), erhebt die

Wasserversorgung eine Anschlussgebühr, die sich nach der Leistungsfähigkeit des

Anschlusses und nach dem Gebäudewert richtet. Die Höhe der Gebühr wird im

Erlass über die Wassertarife festgesetzt. Gemäss Ziff. 4.1 lit. b des

Wasserabgabetarifs vom 5. Juli 1989, letztmals geändert am 1. Dezember 2000,

beträgt die nach dem Gebäudewert berechnete Anschlussgebühr 0,397 Prozent der

Versicherungssumme gemäss den Werten der Gebäudeversicherung (ohne MwSt).

Vorliegend ist zu Recht unbestritten,

dass diese kommunalen Vorschriften auf einer ausreichenden kantonalen

Gesetzesgrundlage beruhen und selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage

der umstrittenen Gebühr darstellen. Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass

es zulässig ist, die Anschlussgebühr auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes

zu berechnen (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl

104/2003, S. 505 ff., 524 mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 I 1 E. 2b/bb).

Im Streit liegt allein die Ermittlung der für die Gebührenberechnung

massgeblichen Versicherungs­summe.

2.2

In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen eine

Überbauung als Gesamtüberbauung erstellt wird, berechnet die

Gebäudeversicherung zunächst ausgehend von den Erstellungskosten einen

Gebäudewert für jedes einzelne Objekt. Diesen ergänzt sie mit einem so genannten

Einzelobjektzuschlag, der die Mehrkosten berücksichtigt, die entstanden wären,

wenn das fragliche Objekt nicht (kostengünstiger) im Rahmen einer Gesamtüberbauung,

sondern als Einzelobjekt erstellt worden wäre. Das Ergebnis bildet die

Versicherungssumme. Durch diesen Zuschlag wird erreicht, dass das Gebäude voll

versichert ist, auch wenn im Schadenfall nur ein einzelnes Objekt und nicht die

gesamte Überbauung beschädigt oder zerstört wird.

Im Rekursverfahren hatte die heutige

Beschwerdegegnerin geltend gemacht, mit Gebäudewert im Sinne des WasserabgabeR

und des Wasserabgabetarifs sei der reale Erstellungswert gemeint. Wenn bei

Gebäuden, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung erstellt worden sind, ein rein

versicherungstechnisch bedingter Einzelobjektzuschlag vorgenommen werde und der

so ermittelte Wert massgeblich für die Anschlussgebühr sei, so entstehe eine

das Äquivalenzprinzip verletzende Ungleichbehandlung gegenüber den Eigentümern

von Einzelüberbauungen, bei denen allein die effektiven Erstellungskosten

massgeblich für die Gebühr seien.

Der Bezirksrat hat diese Argumentation im

Wesentlichen übernommen. Er erwog, die Anschlussgebühr berechne sich bei einer

Einzelüberbauung nach dem approximativ ermittelten heutigen Wert des Gebäudes.

Bei einer Gesamtüberbauung richte sie sich dagegen nach den Kosten, die

entstünden, wenn später einmal die Gebäude einzeln – als Folge eines individuellen

Elementarschadens – wieder aufgebaut werden müssten. In diesem Fall sei

indessen gestützt auf Ziff. 4.2 Wasserabgabetarif eine neue Anschlussgebühr

geschuldet, welche die dannzumaligen Erstellungskosten berücksichtige. Dies

umfasse auch die zusätzlichen Kosten, welche beim Wiederaufbau eines Einzelobjekts

anfielen. Es sei daher systemwidrig, diese hypothetischen Kosten bereits heute

zu berücksichtigen.

2.3

Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden.

2.3.1

Massgeblich für die Anschlussgebühr

ist nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 4.1 lit. b Wasserabgabetarif

die Versicherungssumme gemäss den Werten der Gebäudeversicherung. Die

Versicherungssumme ist bei Gesamtüberbauungen ein Betrag, der wie erwähnt den

Einzelobjektzuschlag einschliesst. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,

dass ein Schadensereignis, das die Gesamtüberbauung zerstört oder beschädigt,

wesentlich unwahrscheinlicher ist als eines, welches nur ein einzelnes oder

einige wenige Gebäude der Gesamtüberbauung trifft. Als Versicherungssumme gilt

daher nicht der Anlagewert, sondern der höhere Wert, der in diesem Fall zu

ersetzen wäre, da die Wiederherstellung des Einzelobjektes relativ (pro m3

umbauten Raums) aufwändiger ist als die Erstellung der Gesamtüberbauung.

Unzutreffend ist somit die Auffassung der

Beschwerdegegnerin, die einen Gegensatz zwischen effektiven Erstellungskosten

bei Einzelüberbauungen und hypothetischem Wert (mutmassliche Kosten eines

künftigen individuellen Wiederaufbaus) bei Gesamtüberbauungen konstruiert.

Entscheidend ist nicht diese Gegenüberstellung von heutigem realem und

künftigem hypothetischem Wert, sondern die Versicherungssumme, die in beiden Fällen

die Kosten eines Wiederaufbaus nach Zerstörung decken soll und tatsächlich auch

deckt, unabhängig vom Zeitpunkt eines solchen Schadensfalls.

2.3.2

Vom Wortlaut des

Wasserabgabetarifs abzuweichen bestünde nur dann Anlass, wenn bei seiner

konsequenten Anwendung das Äquivalenzprinzip verletzt würde. Dieses Prinzip

konkretisiert das Gleichbehandlungsgebot, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz

und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es besagt, dass eine

Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert

der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in

vernünftigen Grenzen bewegen muss (Hungerbühler S. 522 mit Hinweisen;

Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002,

Rz. 2641 ff.). Es ist jedoch zulässig, Anschlussgebühren und -beiträge

nach schematischen, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellten

Massstäben festzulegen. Die Bemessung der Gebühr muss dabei allerdings an

taugliche Kriterien anknüpfen und darf keine Unterscheidungen treffen, für die

ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Die Anknüpfung an den

Versicherungs- oder Steuerwert ist wie bereits erwähnt verfassungsrechtlich

haltbar (BGr, 1. Mai 1998, ZBl 104/2003 S. 548 E. 6b mit Hinweisen).

Der Bezirksrat sah das Äquivalenzprinzip

wie angeführt vor allem deshalb für verletzt an, weil nach einem künftigen

Schadensfall, nach welchem das zerstörte Gebäude wieder aufgebaut wird,

gestützt auf Ziff. 4.2 Wasserabgabetarif eine neue Anschlussgebühr fällig

werde. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Ziff. 4.2 Wasserabgabetarif

betrifft nur den Fall des freiwilligen Abbruchs und Neubaus. Demgegenüber

regelt Ziff. 4.3 Wasserabgabetarif einerseits Um- und Erweiterungsbauten

und anderseits Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung eines Gebäudes.

Letzteres ist – neben Teilschäden – genau der Fall, in welchem die Gebäudeversicherung

zum Tragen kommt. Eine Anschlussgebühr für den Ersatz- bzw. Neubau wird nur

erhoben, wenn die Nenngrösse des Wasserzählers erhöht und der Gebäudewert

(ausgedrückt als Versicherungssumme) gesteigert wird, wobei diese Voraussetzungen

nach der Praxis der Stadt – wie diese in ihrer Beschwerde unwidersprochen ausführt

– kumulativ erfüllt sein müssen. Die Anschlussgebühr wird zudem hier nur auf

der Differenz der Versicherungssumme (abzüglich eines Freibetrags) erhoben. Im

Regelfall führt der Wiederaufbau eines durch höhere Gewalt zerstörten Gebäudes

mithin nicht zur erneuten Erhebung einer Anschlussgebühr, was durchaus als

sachgerecht erscheint (vgl. RB 1986 Nr. 113 E. 1b/bb).

Auch sonst kann nicht gesagt werden, ein

Abstellen auf die Versicherungssumme statt auf die Gestehungskosten führe dazu,

dass im Einzelfall ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Wert der

staatlichen Leistung und der Gebühr nicht mehr gegeben sei. Im Ergebnis wird

durch das Abstellen auf die Versicherungssumme lediglich erreicht, dass jene,

die im Rahmen einer Gesamtüberbauung relativ kostengünstig bauen können, hinsichtlich

der Anschlussgebühr gleich (und nicht etwa besser) behandelt werden wie die

Erstellerinnen und Ersteller von Einzelobjekten, die keine entsprechenden

Möglichkeiten der Kosteneinsparung haben. Darin liegt keine Anknüpfung an ein

unsachliches Kriterium oder eine nicht vernünftig begründbare Unterscheidung,

und zwar auch dann nicht, wenn die Behauptung der Beschwerdegegnerin zutreffen

sollte, dass bei der Bestimmung des mietrechtlich zulässigen Höchstzinses nicht

auf die Versicherungssumme, sondern auf die Gestehungskosten abgestellt wird.

3.

Der Bezirksrat hat daher zu Unrecht

angenommen, die Wasseranschlussgebühr sei nicht auf der vollen

Versicherungssumme gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung zu berechnen. Der

angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die umstrittene Verfügung des Departements

der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich ist zu bestätigen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), der eine Parteientschädigung nicht zusteht. Auch die Beschwerdeführerin,

die nicht anwaltlich vertreten war und zu deren üblicher Verwaltungstätigkeit

auch die Führung von Verfahren der vorliegenden Art gehört, hat keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und

die Verfügung des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich vom

9.

Dezember 2002 wird bestätigt.

2.

Die Rekurskosten werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.