VB.2004.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00086
19. August 2004Deutsch9 min
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00086
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.08.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 02.03.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Wasseranschlussgebühren
Abgaberecht: massgeblicher Gebäudewert für die Berechnung der Wasseranschlussgebühren bei einer Gesamtüberbauung.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Berechnung von Wasseranschlussgebühren in der Stadt Zürich (E. 2).
Die kommunalen Vorschriften beruhen auf einer ausreichenden kantonalen gesetzlichen Grundlage und stellen selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (E. 2.1).
Umstritten ist die Berechnung von Wasseranschlussgebühren bei einer Gesamtüberbauung. Massgeblich für die Anschlussgebühr ist die volle Versicherungssumme gemäss den Werten der Gebäudeversicherung. Bei Gesamtüberbauungen ist der Einzelobjektzuschlag nicht von der Versicherungssumme abzuziehen. Entscheidend ist nicht die Gegenüberstellung von heutigem realem und künftigem hypothetischem Gebäudewert, sondern die Versicherungssumme (E. 2.3.1).
Keine Verletzung des Äquivalenzprinzips (E. 2.3.2.). Insbesondere deshalb nicht, weil für den Ersatz bzw. Neubau nach einem freiwilligen Abbruch eines Einzelobjektes der Gesamtüberbauung eine (neue) Anschlussgebühr nur dann erhoben wird, wenn die Nenngrösse des Wasserzählers erhöht wird und kumulativ der Gebäudewert gesteigert wird.
Gutheissung.
Stichworte:
ANSCHLUSSGEBÜHR
ÄQUIVALENZPRINZIP
EINZELOBJEKTZUSCHLAG
GEBÄUDEVERSICHERUNGSBERECHNUNG
GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT
GEBÜHREN
GEBÜHRENBEMESSUNG
GEBÜHRENBERECHNUNG
GEBÜHRENERHEBUNG
GESAMTÜBERBAUUNG
STADT ZÜRICH
VERSICHERUNGSWERT
WASSERABGABE
WASSERABGABEREGELEMENT
WASSERABGABETARIF
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
WAR Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Stiftung A (im Folgenden: Stiftung)
erstellte im Jahr 2001 auf ihren Grundstücken an der L-Strasse in Zürich eine
neue Wohnüberbauung mit 247 Wohneinheiten. Für den Anschluss der Liegenschaften
an das Wasserversorgungsnetz erhob die Wasserversorgung der Stadt Zürich
gestützt auf den von der kantonalen Gebäudeversicherung ermittelten Versicherungswert
(Fr. 51'489'000.-) eine Anschlussgebühr von Fr. 209'317.20. Weil sich
die Stiftung weigerte, die Abgabe zu bezahlen, erliess der Vorsteher des
Departements der Industriellen Betriebe am 9. Dezember 2002 eine entsprechende
formelle Gebührenauflage samt der Verpflichtung, den Betrag von Fr. 209'317.20
ab 10. Oktober 2002 zu 5 % zu verzinsen.
Mit Einsprache an den Stadtrat beantragte
die Stiftung die Reduktion der Wasseranschlussgebühr auf Fr. 168'822.95.
Der Stadtrat wies die Einsprache am 5. März 2003 ab und bestätigte die
angefochtene Verfügung.
II.
Die Stiftung rekurrierte hiergegen an den
Bezirksrat des Bezirkes Zürich. Dieser hiess das Rechtsmittel am 15. Januar
2004 gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und setzte die umstrittene Gebühr
auf Fr. 168'802.60, zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Oktober 2002,
fest.
III.
Der Stadtrat von Zürich erhob gegen den
Rekursentscheid des Bezirksrats am 18. Februar 2004 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Beschluss sei
vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat reichte die Akten ein und
erklärte Verzicht auf Vernehmlassung. Die Stiftung beantragte auf die Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Stadt
Zürich.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Aufgrund des Streitwerts ist der Fall von der Kammer zu behandeln (§ 38
VRG). Die Stadt Zürich ist gemäss § 21 lit. b VRG ohne weiteres zur
Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements über
die Abgabe von Wasser durch die Wasserversorgung Zürich vom vom 25. Januar 1961,
letztmals geändert am 6. Dezember 1995 (WasserabgabeR), erhebt die
Wasserversorgung eine Anschlussgebühr, die sich nach der Leistungsfähigkeit des
Anschlusses und nach dem Gebäudewert richtet. Die Höhe der Gebühr wird im
Erlass über die Wassertarife festgesetzt. Gemäss Ziff. 4.1 lit. b des
Wasserabgabetarifs vom 5. Juli 1989, letztmals geändert am 1. Dezember 2000,
beträgt die nach dem Gebäudewert berechnete Anschlussgebühr 0,397 Prozent der
Versicherungssumme gemäss den Werten der Gebäudeversicherung (ohne MwSt).
Vorliegend ist zu Recht unbestritten,
dass diese kommunalen Vorschriften auf einer ausreichenden kantonalen
Gesetzesgrundlage beruhen und selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage
der umstrittenen Gebühr darstellen. Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass
es zulässig ist, die Anschlussgebühr auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes
zu berechnen (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl
104/2003, S. 505 ff., 524 mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 I 1 E. 2b/bb).
Im Streit liegt allein die Ermittlung der für die Gebührenberechnung
massgeblichen Versicherungssumme.
2.2
In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen eine
Überbauung als Gesamtüberbauung erstellt wird, berechnet die
Gebäudeversicherung zunächst ausgehend von den Erstellungskosten einen
Gebäudewert für jedes einzelne Objekt. Diesen ergänzt sie mit einem so genannten
Einzelobjektzuschlag, der die Mehrkosten berücksichtigt, die entstanden wären,
wenn das fragliche Objekt nicht (kostengünstiger) im Rahmen einer Gesamtüberbauung,
sondern als Einzelobjekt erstellt worden wäre. Das Ergebnis bildet die
Versicherungssumme. Durch diesen Zuschlag wird erreicht, dass das Gebäude voll
versichert ist, auch wenn im Schadenfall nur ein einzelnes Objekt und nicht die
gesamte Überbauung beschädigt oder zerstört wird.
Im Rekursverfahren hatte die heutige
Beschwerdegegnerin geltend gemacht, mit Gebäudewert im Sinne des WasserabgabeR
und des Wasserabgabetarifs sei der reale Erstellungswert gemeint. Wenn bei
Gebäuden, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung erstellt worden sind, ein rein
versicherungstechnisch bedingter Einzelobjektzuschlag vorgenommen werde und der
so ermittelte Wert massgeblich für die Anschlussgebühr sei, so entstehe eine
das Äquivalenzprinzip verletzende Ungleichbehandlung gegenüber den Eigentümern
von Einzelüberbauungen, bei denen allein die effektiven Erstellungskosten
massgeblich für die Gebühr seien.
Der Bezirksrat hat diese Argumentation im
Wesentlichen übernommen. Er erwog, die Anschlussgebühr berechne sich bei einer
Einzelüberbauung nach dem approximativ ermittelten heutigen Wert des Gebäudes.
Bei einer Gesamtüberbauung richte sie sich dagegen nach den Kosten, die
entstünden, wenn später einmal die Gebäude einzeln – als Folge eines individuellen
Elementarschadens – wieder aufgebaut werden müssten. In diesem Fall sei
indessen gestützt auf Ziff. 4.2 Wasserabgabetarif eine neue Anschlussgebühr
geschuldet, welche die dannzumaligen Erstellungskosten berücksichtige. Dies
umfasse auch die zusätzlichen Kosten, welche beim Wiederaufbau eines Einzelobjekts
anfielen. Es sei daher systemwidrig, diese hypothetischen Kosten bereits heute
zu berücksichtigen.
2.3
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden.
2.3.1
Massgeblich für die Anschlussgebühr
ist nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 4.1 lit. b Wasserabgabetarif
die Versicherungssumme gemäss den Werten der Gebäudeversicherung. Die
Versicherungssumme ist bei Gesamtüberbauungen ein Betrag, der wie erwähnt den
Einzelobjektzuschlag einschliesst. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass ein Schadensereignis, das die Gesamtüberbauung zerstört oder beschädigt,
wesentlich unwahrscheinlicher ist als eines, welches nur ein einzelnes oder
einige wenige Gebäude der Gesamtüberbauung trifft. Als Versicherungssumme gilt
daher nicht der Anlagewert, sondern der höhere Wert, der in diesem Fall zu
ersetzen wäre, da die Wiederherstellung des Einzelobjektes relativ (pro m3
umbauten Raums) aufwändiger ist als die Erstellung der Gesamtüberbauung.
Unzutreffend ist somit die Auffassung der
Beschwerdegegnerin, die einen Gegensatz zwischen effektiven Erstellungskosten
bei Einzelüberbauungen und hypothetischem Wert (mutmassliche Kosten eines
künftigen individuellen Wiederaufbaus) bei Gesamtüberbauungen konstruiert.
Entscheidend ist nicht diese Gegenüberstellung von heutigem realem und
künftigem hypothetischem Wert, sondern die Versicherungssumme, die in beiden Fällen
die Kosten eines Wiederaufbaus nach Zerstörung decken soll und tatsächlich auch
deckt, unabhängig vom Zeitpunkt eines solchen Schadensfalls.
2.3.2
Vom Wortlaut des
Wasserabgabetarifs abzuweichen bestünde nur dann Anlass, wenn bei seiner
konsequenten Anwendung das Äquivalenzprinzip verletzt würde. Dieses Prinzip
konkretisiert das Gleichbehandlungsgebot, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es besagt, dass eine
Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert
der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen bewegen muss (Hungerbühler S. 522 mit Hinweisen;
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002,
Rz. 2641 ff.). Es ist jedoch zulässig, Anschlussgebühren und -beiträge
nach schematischen, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellten
Massstäben festzulegen. Die Bemessung der Gebühr muss dabei allerdings an
taugliche Kriterien anknüpfen und darf keine Unterscheidungen treffen, für die
ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Die Anknüpfung an den
Versicherungs- oder Steuerwert ist wie bereits erwähnt verfassungsrechtlich
haltbar (BGr, 1. Mai 1998, ZBl 104/2003 S. 548 E. 6b mit Hinweisen).
Der Bezirksrat sah das Äquivalenzprinzip
wie angeführt vor allem deshalb für verletzt an, weil nach einem künftigen
Schadensfall, nach welchem das zerstörte Gebäude wieder aufgebaut wird,
gestützt auf Ziff. 4.2 Wasserabgabetarif eine neue Anschlussgebühr fällig
werde. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Ziff. 4.2 Wasserabgabetarif
betrifft nur den Fall des freiwilligen Abbruchs und Neubaus. Demgegenüber
regelt Ziff. 4.3 Wasserabgabetarif einerseits Um- und Erweiterungsbauten
und anderseits Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung eines Gebäudes.
Letzteres ist – neben Teilschäden – genau der Fall, in welchem die Gebäudeversicherung
zum Tragen kommt. Eine Anschlussgebühr für den Ersatz- bzw. Neubau wird nur
erhoben, wenn die Nenngrösse des Wasserzählers erhöht und der Gebäudewert
(ausgedrückt als Versicherungssumme) gesteigert wird, wobei diese Voraussetzungen
nach der Praxis der Stadt – wie diese in ihrer Beschwerde unwidersprochen ausführt
– kumulativ erfüllt sein müssen. Die Anschlussgebühr wird zudem hier nur auf
der Differenz der Versicherungssumme (abzüglich eines Freibetrags) erhoben. Im
Regelfall führt der Wiederaufbau eines durch höhere Gewalt zerstörten Gebäudes
mithin nicht zur erneuten Erhebung einer Anschlussgebühr, was durchaus als
sachgerecht erscheint (vgl. RB 1986 Nr. 113 E. 1b/bb).
Auch sonst kann nicht gesagt werden, ein
Abstellen auf die Versicherungssumme statt auf die Gestehungskosten führe dazu,
dass im Einzelfall ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Wert der
staatlichen Leistung und der Gebühr nicht mehr gegeben sei. Im Ergebnis wird
durch das Abstellen auf die Versicherungssumme lediglich erreicht, dass jene,
die im Rahmen einer Gesamtüberbauung relativ kostengünstig bauen können, hinsichtlich
der Anschlussgebühr gleich (und nicht etwa besser) behandelt werden wie die
Erstellerinnen und Ersteller von Einzelobjekten, die keine entsprechenden
Möglichkeiten der Kosteneinsparung haben. Darin liegt keine Anknüpfung an ein
unsachliches Kriterium oder eine nicht vernünftig begründbare Unterscheidung,
und zwar auch dann nicht, wenn die Behauptung der Beschwerdegegnerin zutreffen
sollte, dass bei der Bestimmung des mietrechtlich zulässigen Höchstzinses nicht
auf die Versicherungssumme, sondern auf die Gestehungskosten abgestellt wird.
3.
Der Bezirksrat hat daher zu Unrecht
angenommen, die Wasseranschlussgebühr sei nicht auf der vollen
Versicherungssumme gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung zu berechnen. Der
angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die umstrittene Verfügung des Departements
der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich ist zu bestätigen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), der eine Parteientschädigung nicht zusteht. Auch die Beschwerdeführerin,
die nicht anwaltlich vertreten war und zu deren üblicher Verwaltungstätigkeit
auch die Führung von Verfahren der vorliegenden Art gehört, hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und
die Verfügung des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich vom
9.
Dezember 2002 wird bestätigt.
2.
Die Rekurskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
…