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Entscheid

VB.2004.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00087

2. April 2004Deutsch7 min

(URT.2004.7886)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozialbehörde der

Gemeinde X bevorschusste A während mehrerer Jahre gestützt auf das

Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JHG; LS 852.1) und die Verordnung zu diesem

Gesetz vom 21. Oktober 1981 (JHV; LS 852.11) die für ihre Tochter B vom andern

Elternteil geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Deren Höhe wurde gestützt auf §§ 31

Abs. 4 und 36 Abs. 1 lit. c JHV verschiedentlich den sich ändernden

Einkünften von A angepasst. Mit Beschluss vom 10. Juli 2002 hielt die

Sozialbehörde unter Hinweis auf die Berechnung vom 18. April 2002 unter anderem

fest, die monatliche Bevorschussung betrage weiterhin Fr. 450.-. Mit

Beschluss vom 13. November 2002 hielt die Sozialbehörde aufgrund einer

rückwirkenden Neuberechnung fest, der Beschluss vom 10. Juli 2002 werde, soweit

die Bevorschussung ab 1. Januar 2002 betreffend, in Wiedererwägung gezogen

(Disp.-Ziff. 1); der monatliche Bevorschussungsanspruch betrage ab 1. Januar

bis 31. Mai 2002 Fr. 113.-, im Juni und Juli 2002 Fr. 0.- sowie ab

August 2002 wieder Fr. 113.- (Disp.-Ziff. 2); somit sei für das Jahr

2002 ein Betrag von Fr. 2'020.- (Fr. 3'150.- minus Fr. 1'130.-)

zu viel ausbezahlt worden, welchen das Jugendsekretariat als Vollzugsbehörde

zurückzufordern habe (Disp.- Ziff. 4). Dieser mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde von A nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2003 teilte A der Sozialbehörde X

mit, sie anerkenne den Beschluss vom 13. November 2002 mit Ausnahme der

Rückzahlungsverpflichtung gemäss dessen Disp.-Ziff. 4; aufgrund ihrer

finanziellen Situation könne sie den Rückzahlungsbetrag von Fr. 2'020.-

nicht aufbringen; sie ersuche daher um Verzicht auf dessen Einforderung. Die

Sozialbehörde lehnte dieses als Erlassgesuch behandelte Begehren mit Beschluss

vom 9. Juli 2003 ab, bot aber der Gesuchstellerin an, die geschuldete Summe in

monatlichen Raten von ca. Fr. 335.- zurückzuzahlen.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A am 25. Juli 2003 erhobenen Rekurs wies

der Bezirksrat Y am 27. Januar 2004 ab. Die Rekurskosten von Fr. 312.35

wurden der Rekurrentin auferlegt. Als zulässiges Rechtsmittel gegen diesen

Beschluss wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht bezeichnet.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Februar 2004 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Bezirksrats Y aufzuheben sowie die

Rückerstattungsforderung von Fr. 2'020.- zu stornieren.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2002 wurde der

Vorinstanz sowie der Sozialbehörde X Frist zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung, insbesondere zur Frage der

verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, angesetzt. Der Bezirksrat beantragte

ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde beantragte

dem Gericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt

das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von

Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine

abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig

bezeichnet.

1.1

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die

Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben.

Mit Abgaben sind Kausalabgaben gemeint; der Rechtsschutz bei Streitigkeiten

über Stundung und Erlass von Steuern richtet sich nach der Steuergesetzgebung

(vgl. § 72 VRG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch § 43

Abs. 1 lit. e VRG in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen

geschuldete Leistungen Privater anwendbar. Das gilt namentlich für die

Rückzahlung öffentlicher Unterstützungsleistungen (Subventionen,

Sozialhilfeleistungen, Stipendien), die in Form von befristeten Darlehen

erbracht worden sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43

N. 10 und 15). Diese Praxis knüpft an die Rechtsprechung zu §§ 41 ff. VRG

in der ursprünglichen, vor der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 geltenden Fassung

vom 24. Mai 1959 an, wonach die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aufgrund

einer General­klausel mit Ausnahmekatalog, sondern aufgrund einer Enumeration

in einzelnen (aller­dings Teilgeneralklauseln gleichkommenden) Bestimmungen

umschrieben wurde. In Anwen­dung von § 42 VRG in der damaligen Fassung,

welche die Beschwerde in Streitigkeiten über die Rückerstattung

öffentlichrechtlicher Unterstützungsleistungen zuliess, entschied das

Verwaltungsgericht, in Streitigkeiten über den Erlass von zinslosen, zur Rück­erstattung

fälligen Studiendarlehen sei die Beschwerde unzulässig (VGr, 29. Januar 1997,

VB.1996.00202). Im gleichen Sinn ist das Gericht, gestützt auf § 43 Abs. 1

lit. e VRG, in der revidierten Fassung vom 8. Juni 1997 auf Beschwerden

gegen Verfügungen betreffend Erlass von Schulden aus Regressforderungen nach § 20

JHG in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (VGr, 25.

November 1999, VB.1999.00292) sowie aus Rückerstattungsforderungen nach § 27

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00183,

www.vgrzh.ch, zur Publikation in RB 2003 vorgesehen) nicht eingetreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin hat den Beschluss der

Sozialbehörde X vom 13. November 2002, der sie gemäss Disp.-Ziff. 4 zur

Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'020.- verpflichtete bzw. das

Jugendsekretariat als Vollzugsbehörde mit der Rückforderung dieses Betrags

beauftragte, nicht mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten, wie dies gemäss

Disp.-Ziff. 6 jenes Beschlusses möglich gewesen wäre. Dieser Beschluss ist

daher in formelle Rechtskraft erwachsen, wie die Sozialbehörde denn auch auf

Intervention der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin in

einem Beschluss vom 5. Februar 2003 festgehalten hat. Die Sozialbehörde hat in

der Folge das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2003 als

Erlassgesuch behandelt und mit Beschluss vom 9. Juli 2003 abgewiesen, wobei sie

der Gesuchstellerin eine Tilgung in Monatsraten anbot. Im dagegen erhobenen

Rekurs erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Erlassgesuch, was sie wie schon im

Schreiben vom 17. Mai 2003 ausschliesslich damit begründete, dass sie aus

finanziellen Gründen zur Rückzahlung nicht in der Lage sei. Damit handelt es

sich vorliegend um eine Streitigkeit über den Erlass von Schulden aus einer in

Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsforderung. Daran vermag nichts zu

ändern, dass der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid die Rechtsmässigkeit der

Rückerstattungsforderung nochmals überprüft hat.

1.3

Auf die Beschwerde wäre allerdings gestützt auf § 43

Abs. 2 VRG gleichwohl einzutreten, wenn es sich bei der Streitigkeit um

eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handeln würde. Im erwähnten Urteil

VB.2003.00183, E. 1c hat dies das Verwaltungsgericht mit der Begründung

verneint, der Erlass von Schulden aus einer rechtskräftigen Rückerstattungsforderung

von Sozialhilfeleistungen stehe weitestgehend im Ermessen der Behörde, weshalb

diesbezügliche Verfügungen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1

EMRK fielen. Dies muss auch hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde gelten,

die sich gegen die Verweigerung eines Erlasses der rechtskräftigen

Rückforderung von Alimentenbevorschussungen richtet.

2.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Weil die

Beschwerdeführerin auf­grund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im

angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats in guten Treuen von der

Zulässigkeit der Beschwerde ausgehen durfte, sind die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Die als Beschwerde eingereichte Ein­gabe ist, gestützt

auf § 5 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG, dem

Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs zu überweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2004 wird samt

den Akten dem Regierungsrat überwiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

….