VB.2004.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00087
2. April 2004Deutsch7 min
(URT.2004.7886)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00087
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.04.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Jugendhilfe
Rückzahlung von Alimentenbevorschussung:
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist diese Bestimmung in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete Leistungen Privater anwendbar (E. 1.1). Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit über den Erlass von Schulden aus einer in Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsforderung von Alimentenbevorschussung handelt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgericht nicht gegeben (E. 1.2). Es handelt sich auch nicht um eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK (E. 1.3). Nichteintreten und Überweisung an den Regierungsrat (E. 2).
Stichworte:
ABGABEN
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
ERLASS
ERLASSGESUCH
JUGENDHILFE
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 43 Abs. 1 lit. e VRG
§ 43 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Die Sozialbehörde der
Gemeinde X bevorschusste A während mehrerer Jahre gestützt auf das
Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JHG; LS 852.1) und die Verordnung zu diesem
Gesetz vom 21. Oktober 1981 (JHV; LS 852.11) die für ihre Tochter B vom andern
Elternteil geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Deren Höhe wurde gestützt auf §§ 31
Abs. 4 und 36 Abs. 1 lit. c JHV verschiedentlich den sich ändernden
Einkünften von A angepasst. Mit Beschluss vom 10. Juli 2002 hielt die
Sozialbehörde unter Hinweis auf die Berechnung vom 18. April 2002 unter anderem
fest, die monatliche Bevorschussung betrage weiterhin Fr. 450.-. Mit
Beschluss vom 13. November 2002 hielt die Sozialbehörde aufgrund einer
rückwirkenden Neuberechnung fest, der Beschluss vom 10. Juli 2002 werde, soweit
die Bevorschussung ab 1. Januar 2002 betreffend, in Wiedererwägung gezogen
(Disp.-Ziff. 1); der monatliche Bevorschussungsanspruch betrage ab 1. Januar
bis 31. Mai 2002 Fr. 113.-, im Juni und Juli 2002 Fr. 0.- sowie ab
August 2002 wieder Fr. 113.- (Disp.-Ziff. 2); somit sei für das Jahr
2002 ein Betrag von Fr. 2'020.- (Fr. 3'150.- minus Fr. 1'130.-)
zu viel ausbezahlt worden, welchen das Jugendsekretariat als Vollzugsbehörde
zurückzufordern habe (Disp.- Ziff. 4). Dieser mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde von A nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2003 teilte A der Sozialbehörde X
mit, sie anerkenne den Beschluss vom 13. November 2002 mit Ausnahme der
Rückzahlungsverpflichtung gemäss dessen Disp.-Ziff. 4; aufgrund ihrer
finanziellen Situation könne sie den Rückzahlungsbetrag von Fr. 2'020.-
nicht aufbringen; sie ersuche daher um Verzicht auf dessen Einforderung. Die
Sozialbehörde lehnte dieses als Erlassgesuch behandelte Begehren mit Beschluss
vom 9. Juli 2003 ab, bot aber der Gesuchstellerin an, die geschuldete Summe in
monatlichen Raten von ca. Fr. 335.- zurückzuzahlen.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A am 25. Juli 2003 erhobenen Rekurs wies
der Bezirksrat Y am 27. Januar 2004 ab. Die Rekurskosten von Fr. 312.35
wurden der Rekurrentin auferlegt. Als zulässiges Rechtsmittel gegen diesen
Beschluss wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht bezeichnet.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2004 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Bezirksrats Y aufzuheben sowie die
Rückerstattungsforderung von Fr. 2'020.- zu stornieren.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2002 wurde der
Vorinstanz sowie der Sozialbehörde X Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung, insbesondere zur Frage der
verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, angesetzt. Der Bezirksrat beantragte
ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde beantragte
dem Gericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt
das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine
abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet.
1.1
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die
Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben.
Mit Abgaben sind Kausalabgaben gemeint; der Rechtsschutz bei Streitigkeiten
über Stundung und Erlass von Steuern richtet sich nach der Steuergesetzgebung
(vgl. § 72 VRG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch § 43
Abs. 1 lit. e VRG in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen
geschuldete Leistungen Privater anwendbar. Das gilt namentlich für die
Rückzahlung öffentlicher Unterstützungsleistungen (Subventionen,
Sozialhilfeleistungen, Stipendien), die in Form von befristeten Darlehen
erbracht worden sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43
N. 10 und 15). Diese Praxis knüpft an die Rechtsprechung zu §§ 41 ff. VRG
in der ursprünglichen, vor der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 geltenden Fassung
vom 24. Mai 1959 an, wonach die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aufgrund
einer Generalklausel mit Ausnahmekatalog, sondern aufgrund einer Enumeration
in einzelnen (allerdings Teilgeneralklauseln gleichkommenden) Bestimmungen
umschrieben wurde. In Anwendung von § 42 VRG in der damaligen Fassung,
welche die Beschwerde in Streitigkeiten über die Rückerstattung
öffentlichrechtlicher Unterstützungsleistungen zuliess, entschied das
Verwaltungsgericht, in Streitigkeiten über den Erlass von zinslosen, zur Rückerstattung
fälligen Studiendarlehen sei die Beschwerde unzulässig (VGr, 29. Januar 1997,
VB.1996.00202). Im gleichen Sinn ist das Gericht, gestützt auf § 43 Abs. 1
lit. e VRG, in der revidierten Fassung vom 8. Juni 1997 auf Beschwerden
gegen Verfügungen betreffend Erlass von Schulden aus Regressforderungen nach § 20
JHG in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (VGr, 25.
November 1999, VB.1999.00292) sowie aus Rückerstattungsforderungen nach § 27
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00183,
www.vgrzh.ch, zur Publikation in RB 2003 vorgesehen) nicht eingetreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin hat den Beschluss der
Sozialbehörde X vom 13. November 2002, der sie gemäss Disp.-Ziff. 4 zur
Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'020.- verpflichtete bzw. das
Jugendsekretariat als Vollzugsbehörde mit der Rückforderung dieses Betrags
beauftragte, nicht mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten, wie dies gemäss
Disp.-Ziff. 6 jenes Beschlusses möglich gewesen wäre. Dieser Beschluss ist
daher in formelle Rechtskraft erwachsen, wie die Sozialbehörde denn auch auf
Intervention der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin in
einem Beschluss vom 5. Februar 2003 festgehalten hat. Die Sozialbehörde hat in
der Folge das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2003 als
Erlassgesuch behandelt und mit Beschluss vom 9. Juli 2003 abgewiesen, wobei sie
der Gesuchstellerin eine Tilgung in Monatsraten anbot. Im dagegen erhobenen
Rekurs erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Erlassgesuch, was sie wie schon im
Schreiben vom 17. Mai 2003 ausschliesslich damit begründete, dass sie aus
finanziellen Gründen zur Rückzahlung nicht in der Lage sei. Damit handelt es
sich vorliegend um eine Streitigkeit über den Erlass von Schulden aus einer in
Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsforderung. Daran vermag nichts zu
ändern, dass der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid die Rechtsmässigkeit der
Rückerstattungsforderung nochmals überprüft hat.
1.3
Auf die Beschwerde wäre allerdings gestützt auf § 43
Abs. 2 VRG gleichwohl einzutreten, wenn es sich bei der Streitigkeit um
eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handeln würde. Im erwähnten Urteil
VB.2003.00183, E. 1c hat dies das Verwaltungsgericht mit der Begründung
verneint, der Erlass von Schulden aus einer rechtskräftigen Rückerstattungsforderung
von Sozialhilfeleistungen stehe weitestgehend im Ermessen der Behörde, weshalb
diesbezügliche Verfügungen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1
EMRK fielen. Dies muss auch hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde gelten,
die sich gegen die Verweigerung eines Erlasses der rechtskräftigen
Rückforderung von Alimentenbevorschussungen richtet.
2.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Weil die
Beschwerdeführerin aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im
angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats in guten Treuen von der
Zulässigkeit der Beschwerde ausgehen durfte, sind die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Die als Beschwerde eingereichte Eingabe ist, gestützt
auf § 5 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG, dem
Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs zu überweisen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2004 wird samt
den Akten dem Regierungsrat überwiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
….