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Entscheid

VB.2004.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00088

19. Mai 2004Deutsch19 min

(URT.2004.7982)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1981, hielt sich vom 14.

Januar 2002 bis 6. Januar 2004 mit einem kurzen Unterbruch vom 6. Juni bis 8.

Juli 2002 in der Therapiestation X in W auf. Diese wird von einem christlich

orientierten Trägerverein geführt und betreut Menschen mit psychischen

Problemen – namentlich solchen in den verschiedenen Formen der Sucht. Ziel ist

die gesellschaftliche und berufliche Integration der betreuten Personen mit der

Möglichkeit, Erfahrungen mit dem christlichen Gedankengut zu machen. A trat in

diese Institution ein, weil er laut ärztlichem Bericht vom 9. April 2002

aufgrund eines familiären Gewalterlebnisses 1986 ein psychisches Leiden

entwickelte und ab 1995 Drogen konsumierte, bis 1997 vor allem LSD, ab 1998

Alkohol; seit Mai 2000 war er laut dem genannten Bericht abstinent, jedoch massiv

nikotinabhängig.

Der Gesamtleiter der Therapiestation X

ersuchte am 19. Februar 2002 die Fürsorgebehörde erstmals um Kostengutsprache

für den Aufenthalt von A. Die Amtsstelle Sozialberatung lehnte das Gesuch am

20. Februar 2002 gestützt auf eine Beurteilung der Beratungsstelle für Jugend-

und Drogenprobleme ab, weil A seit längerer Zeit keine harten Drogen mehr

konsumiere. Ein zweites Gesuch vom 25. Juli 2002 lehnte die genannte Amtsstelle

am 19. August 2002 nach erneuter Rücksprache mit der Fachstelle für

Jugend- und Drogenprobleme mit der gleichen Begründung wiederum ab, unter

Hinweis darauf, dass A jederzeit eine rekursfähige Verfügung bezüglich der Kos­tengutsprache

verlangen könne. Ein drittes Gesuch vom 11. November 2002 begründete der Leiter

der Therapiestation X damit, dass für A ohne stationäre Behandlung die

akute Gefahr bestehe, erneut in den Drogenkonsum abzustürzen. Mit Schreiben vom

17. Dezember 2002 hielt die Amtsstelle an ihrer ablehnenden Haltung fest, unter

Hinweis darauf, dass verschiedene andere Hilfeangebote zur Verfügung stünden;

so könne sich A jederzeit an die medizinisch-therapeutischen Behandlungseinrichtungen

der Gemeinde Y wenden, welche allfällige therapeutische Massnahmen mit dem

Klienten direkt besprechen werde; ferner biete die Koordinationsstelle für Integrierte

Psychiatrie in Y (IPY) ebenfalls verschiedene Hilfen an.

Mit Leistungsentscheid vom 27. Februar

2003 (bereits angekündigt mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 an den

Leiter von X) gewährte die Fürsorgebehörde A rückwirkend für die Zeit vom 1.

Juli bis 31. Dezember 2002 sowie künftig für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember

2003 wirtschaftliche Hilfe im Umfang des Grundbedarfs I und II

zuzüglich Prämie für die Krankenkassengrundversicherung im Sinn einer

Bevorschussung auf Arbeitslosentaggelder. Als Unterstützungsgrund wurde die

ärztlich ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit genannt; im Entscheid wurde darauf

hingewiesen, dass weitere Kosten für den Aufenthalt in X nicht übernommen

würden, weil dafür gemäss Beratungsstelle für Jugend- und Drogenprobleme die

erforderliche Indikation fehle.

Dagegen erhob B, Leiter von X, namens

von A am 27. März 2003 Einsprache mit dem Antrag, die Kosten für den

Aufenthalt in X ab 1. März 2002 bis 31. März 2003 bzw. bis zum

Therapierende vollständig zu übernehmen; für die Zeit vom 1. März 2002 bis 31. März

2003 resultiere bei einem Tagesansatz von Fr. 210.- unter Berücksichtigung

des Therapieunterbruchs vom 6. Juni bis 8. Juli 2002 sowie nach Abzug der

empfangenen Sozialhilfeleistungen eine Forderung von Fr. 61'924.40.

Eventuell sei statt der Übernahme der vollständigen Kosten die gewährte

wirtschaftliche Hilfe um monatlich Fr. 500.- für die Mietkosten und um

monatlich Fr. 50.- für weitere situationsbedingte Leistungen zu erhöhen

sowie die Krankenkassenprämie statt ab Juli 2002 bereits ab März 2002 zu übernehmen.

Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2003 lehnte die Fürsorgebehörde Y den Hauptantrag

ab; hingegen hiess sie das Eventualbegehren teilweise gut, indem sie die Wohnkosten

von monatlich Fr. 500.- rückwirkend ab 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003

übernahm.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 23. Juni (richtig: Juli)

2003.

beantragte A erneut die Übernahme der vollen Kosten seines Aufenthalts in Y,

und zwar nunmehr ab 1. März 2002 bis 31. Juli 2003, was eine Restforderung von Fr. 88'389.-

ergebe; eventuell sei die bisher gewährte Sozialhilfe um den Betrag zu

ergänzen, welcher dem Einsprecher gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, hrsg. von der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe) zustehe.

Der Bezirksrat V wies den Rekurs am 17.

Dezember 2003 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Februar 2004

beantragte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, die Übernahme der

vollen Kosten des Aufenthalts in X, nunmehr bis 6. Januar 2004, ergebend eine

Restforderung von Fr. 109'517.-; unter Kosten und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Fürsorgebehörde X beantragte am 23.

März 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers. Der Bezirksrat ersuchte ebenfalls um Abweisung

der Beschwerde, wobei er auf weitere Ausführungen verzichtete. Mit

Präsidialverfügung vom 30. März 2004 wurde ein zweiter Schriftenwechsel

angeordnet; in Replik und Duplik hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Le­bens­unterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinrei­chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche

Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder thera­peutische

Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu

Hause sicherstellen.

Gemäss § 20

Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) sind Gesuche

um Kostengutsprache im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn‑ oder

Aufenthaltsgemeinde zu richten. Laut § 19 Abs. 3 SHV besteht ohne

Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs kein Anspruch auf

Kostenübernahme. Diese Bestimmungen wollen erreichen, dass die unterstützungspflich­tige

Gemeinde bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten

ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Die Gemeinde soll nicht

einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings

bei Behandlun­gen von Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen nicht

absolut. Bei Krank­heits­kosten sieht § 21 SHV ohnehin eine Frist von drei

Monaten ab Beginn von ambulan­ten und von einem Monat ab Beginn von stationären

Behandlungen im Krankenhaus vor. Sofern sich eine bereits begonnene Therapie

als notwen­dig erweist, hat eine verspätete Gesuchseinrei­chung in erster Linie

zur Folge, dass Therapiefortschritte in der gewählten Institution und die mit

einer nachträglichen Umplatzierung verbundenen Nachteile und Härten das unter­stützungspflichtige

Gemeinwesen nicht daran hindern können, die Platzierung in einer ge­eigneten,

aber kostengünstigeren Einrichtung zu verlangen bzw. Beiträge nur dann zu ge­währen,

wenn diese Einrichtung gewählt wird (VGr, 20. Mai 1998, VB.1998.00061).

Die

Finanzierung bzw. Teilfinanzierung des Aufenthalts in einer spezialisierten

Therapieeinrichtung kann eine situationsbedingte Leistung darstellen, auf die

Anspruch besteht (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziffern C.1/2 und D.3). Die zuständige

Fürsor­gebehörde hat ihren Entscheid zu treffen, sobald die Verhältnisse

hinreichend geklärt sind (§ 31 Abs. 1 SHV). Dies setzt voraus, dass

sie die persönlichen, familiären und fi­nan­ziel­len Ver­hältnisse des

Gesuchstellers abklärt (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der

Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamtes des Kanton Zürich, Zif­fer

2.5

/§ 31, S. 1). Ihr obliegt die Pflicht zur Untersuchung des

massgebenden Sach­ver­halts (§ 7 Abs. 1 VRG). Im Hinblick darauf hat

sie nötigenfalls von Amtes wegen die Erhebungen durchzuführen, um die

Sachdarstellung im Gesuch zu vervollständigen. Sie hat dazu in erster Linie den

Hilfesuchenden zu befragen und seine Unterlagen zu prüfen, während weitere

Personen nur mit Zurückhaltung beizuziehen sind (§ 27 Abs. 1 SHV).

Zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung genügt es in der Regel, wenn die Behör­den

über ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Akten, die eigenen

Wahr­neh­mungen – insbesondere durch persönliche Befragung – und den

eigenen Sachverstand ent­schei­den. Sachverständigengutachten sind daher nur ausnahmsweise

beizuziehen. Der Bei­zug von Fachleuten kann namentlich zur Klärung von medizinischen

Fragen erforder­lich sein (RB 1999 Nr. 85).

Die

Fürsorgebehörde ist berechtigt und gestützt auf die Grundsätze der Sparsamkeit

und der Wirtschaftlichkeit (§§ 6 und 7 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2.

September 1979) auch verpflichtet, die Übernahme von Kosten ganz oder teil­weise

zu verweigern, sofern ein Heimaufenthalt nicht erforderlich ist oder sie eine

ver­tret­bare günstigere Alternative anzubieten vermag (vgl. Sozialhilfe-Be­hör­den­handbuch,

Ziffer 2.5.1/§ 16 SHG, S. 2). Erweist sich ein Heimaufenthalt als

erforderlich, muss die angebotene Alternative allerdings geeignet sein, das

bestehende Problem angemessen anzuge­hen.

3.

3.1

Der Bezirksrat hat erwogen, die vorliegenden Akten

böten nur eine "knappe" Entscheidungsgrundlage. Die Fürsorgebehörde der

Gemeinde stütze sich einerseits auf eine Stellungnahme von C (von der

Beratungsstelle für Jugend- und Drogenprobleme), welcher die Notwendigkeit

einer stationären Therapie verneine, anderseits auf eine dem Leiter von X am

17.

Dezember 2002 zugestellte ablehnende Stellungnahme der Sozialberatung Y,

worin auf die Hilfsangebote der Gemeinde Y, nämlich die medizinisch-therapeutischen

Behandlungseinrichtungen sowie die Koordinationsstelle für die IPY hingewiesen

worden sei. Die sich aus diesen Unterlagen ergebenden Gründe für die Ablehnung

einer vollumfänglich Kostenübernahme erwiesen sich als "knapp rechtsgenügend".

3.2

Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen –

offenbar in Anknüpfung an die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der

Rekursbehörde – in erster Linie eine ungenügende Klärung des rechtserheblichen

Sachverhalts vor. Dass die Fürsorgebehörde die beim Beschwerdeführer

unbestrittenermassen gegebene Motivation für eine stationäre Therapie in der

Station X nicht als ausschlaggebenden Grund für die Notwendigkeit einer

derartigen Therapie bzw. eine diesbezügliche Kostenübernahme gewürdigt hat,

vermag indessen diesen Vorwurf nicht zu stützen, woran auch der Hinweis auf das

verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2000.00302 vom 16. November 2000

(www.vgrzh.ch) nichts zu ändern vermag.

Unzutreffend ist sodann nach Auffassung des

Beschwerdeführers die Feststellung der Vorinstanz, er habe "seit mehreren

Jahren" keine Drogen mehr konsumiert; richtig sei vielmehr, dass er solche

Drogen bis im Mai 2000 eingenommen habe, weshalb sich die drogenfreie Zeit bis

zum Eintritt in die Station X im Januar 2002 auf 19 Monate beschränke. Die

gerügte Feststellung des Bezirksrats kann sich auf die Aussage von C stützen,

der in einer Aktennotiz betreffend das mit dem Beschwerdeführer am 7. Januar

2002.

geführte Gespräch festgehalten hat, Letzterer sei seit zwei Jahren

(drogen-) abstinent. Die Darstellung des Beschwerdeführers entspricht hingegen

jener im Bericht von Dr. med. D vom 9. April 2002; sie dürfte daher

zutreffen, wobei die zeitliche Differenz im Licht der nachstehenden Erwägungen

indessen nicht entscheidungsrelevant ist.

3.3

Die Sozialhilfe hat nach § 15 Abs. 2 SHG

lediglich die "notwendige" ärztliche und therapeutische Behandlung

sicherzustellen. Angesichts des mit einer stationären Behandlung verbundenen

Kostenaufwandes (im vorliegenden Fall von Fr. 210.- pro Tag während rund

zwei Jahren) ist eine Verpflichtung des Gemeinwesens, solche Kosten im Rahmen

der Sozialhilfe zu übernehmen, nur aufgrund einer fachlich dokumentierten

Indikation anzunehmen. Dabei trifft die Behörde wie erwähnt (vorstehend E. 2)

eine diesbezügliche Untersuchungspflicht. Deren Erfüllung bedingt – namentlich

in Fällen, in denen dem Gesuch um Kostenübernahme wie hier ein ärztliches

Empfehlungsschreiben beigelegt wird – eine eigenständige fachliche Beurteilung

seitens der entscheidungsbefugten Sozialbehörde.

Der Fürsorgebehörde Y lag im vorliegenden

Fall der Bericht von Dr. med. D vom 9. April 2002 vor, welcher eine stationäre

Behandlung des Beschwerdeführers in der therapeutischen Wohngemeinschaft X bzw.

eine Fortsetzung dieser im Januar 2002 begonnenen Behandlung empfahl. Als

Diagnosen werden darin zum einen "Posttraumatische Belastungsstörung

(schwere Angsterkrankung, die ihm immer noch tief in den Knochen sitzt bei familiärem

Gewalterlebnis 1986)" festgehalten, ferner "Polytoxikomanie

(Cannabis, Alkohol, LSD), seit Mai 2000 abstinent bei z.Z. massiver Nikotinabhängigkeit".

Aus diesem ärztlichen Bericht ergibt sich nicht, dass eine stationäre

Behandlung des Beschwerdeführers zwingend geboten war. Die Fürsorgebehörde

brauchte daher gestützt auf diese fachliche Empfehlung die Notwendigkeit einer

stationären Behandlung in der Institution X nicht ohne weiteres zu bejahen.

Entscheidend ist wie erwähnt, ob sich die Fürsorgebehörde bei ihrem

gegenteiligen (ablehnenden) Entscheid auf eine hinreichende Beurteilung eigener

Fachstellen stützen konnte.

Wie sich aus den vorliegenden Stellungnahmen

der Beschwerdegegnerin ergibt, handelt es sich bei der Beratungsstelle für

Drogenprobleme um eine ärztlich/psychiatrische geleitete

medizinisch-therapeutische Einrichtung zur Beratung und Behandlung bei

Drogenproblemen, die gemäss kantonaler Spitalliste als ambulante

Facheinrichtung im Suchtbehandlungsbereich anerkannt ist. Die Fürsorgebehörde Y

hat den Auftrag zur Indika­tionsprüfung für stationäre Therapien an diese

Beratungsstelle übertragen, weil sie über grosse Erfahrung und Professionalität

in diesem Bereich verfügt. Die Beratungsstelle trifft ihre Abklärungen nach

medizinisch-psychiatrischen Standards, für deren Einhaltung der leitende

Oberarzt aufgrund von Fallbesprechungen verantwortlich ist. Sie beschäftigt im

Rahmen der IPY ein interdisziplinäres Behandlungsteam. C, dipl. Sozialpä­dagoge,

welcher sich mit der Frage der Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers

befasste, kommt in der Organisation der Beratungsstelle die Spezialfunktion zu,

Hilfe suchende Menschen zu beraten, die sich in eine stationäre Drogentherapie

begeben möchten.

Der Beschwerdeführer wendet in der Replik ein,

in seinem Fall wäre zwecks fundierter Meinungsbildung eine Untersuchung durch

einen Arzt der IPY erforderlich gewesen, was nicht geschehen sei. Letztere

Behauptung wird in der Duplik seitens der Beschwerdegegnerin nicht klar

bestritten. Aufgrund der dargelegten Organisation und Funktionsweise der

Beratungsstelle ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn sich die Fürsorgebehörde

Y bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung der Fachperson stützte, welche sich

mit den Fragen der Notwendigkeit und gegebenenfalls der Auswahl einer

stationären Therapie speziell befasst, auch wenn es sich dabei nicht um eine

ärztliche Fachperson handelt.

3.4

Bei Prüfung der Frage, ob die Fürsorgebehörde ihrer

Untersuchungspflicht genügt habe, darf sodann nicht ausser Acht gelassen

werden, wie sich der Vorgang abgespielt hat. Der Beschwerdeführer sprach mit

seinem Anliegen, in der Institution X eine Therapie aufzunehmen, am 7. Januar

2002.

bei der Fachstelle vor und führte ein Gespräch mit C. Laut der darüber

vorhandenen Aktennotiz, deren Inhalt im vorliegenden Verfahren nie in Frage

gestellt worden ist, wies der Beschwerdeführer damals darauf hin, dass ihm

seitens der Institution X eine Drogentherapie empfohlen worden sei. Bereits am

14.

Januar 2002 trat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Y an, im Wissen

darum, dass C kein Gesuch um Kostengutsprache bei der Fürsorgebehörde stellen

werde. Danach folgten verschiedene förmlich abgefasste Gesuche des Leiters von X

um Kostenübernahme (Schreiben vom 19. Februar, 25. Juli und 11. November

2002), dazwischen, nämlich am 9. April 2002 die schriftliche Empfehlung von Dr. med.

D direkt an das Sozialamt. Dieses hat vor dem Entscheid vom 27. Februar

2003.

wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer verschiedene

andere Hilfsangebote zur Verfügung stünden, wobei als Anlaufstellen die

medizinisch-therapeutischen Behandlungseinrichtungen der Gemeinde Y sowie die

Koordinationsstelle der IPY in Betracht fielen. Wenn der Beschwerdeführer von

diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, so ist dies in erster Linie

darauf zurückzuführen, dass er den Aufenthalt in X aus eigener Entscheidung

(bzw. jener dieser Institution) bereits am 14. Januar 2002 angetreten hat, im

Bewusstsein, dass die Fachstelle für Drogenberatung eine Kostenübernahme nicht

unterstützen werde. Hätte der Beschwerdeführer von diesen Möglichkeiten

Gebrauch gemacht, hätte dies nicht nur zu seiner Behandlung und Betreuung in

anderer Form, sondern vorab auch zu einer besseren Abklärung des "Sachverhalts",

nämlich zur Klärung der Frage, welches die geeignete Behandlung für ihn darstelle,

beigetragen.

3.5

Zu prüfen bleibt, ob die fachliche Beurteilung

seitens der Beratungsstelle für Drogenprobleme in inhaltlicher Hinsicht zu

überzeugen vermöge.

Diesbezüglich hat das Gericht eine freie

Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. § 51 sowie § 70 in Verbindung mit § 7

Abs. 3 VRG), ohne darin durch die fehlende Kompetenz zur Ermessenskontrolle

bzw. durch die Beschränkung auf Rechtskontrolle (vgl. § 50 Abs. 2

VRG) eingeschränkt zu sein; denn die Überprüfung der fachlichen Beurteilung

beschlägt nicht die Ermessenkontrolle, sondern die Sachverhaltsermittlung; eine

Kognitionseinschränkung besteht hier lediglich in dem Sinn, als die Gerichte

fachspezifische Beurteilungen von Amtsstellen nur mit der gebotenen

Zurückhaltung überprüfen, die jedoch im vorliegenden Fall nicht so weit geht,

wie wenn ein eigentliches Gutachten vorliegen würde (zur beschränkten

Überprüfung von Gutachten trotz freier Sachverhaltskontrolle vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 7). Wie zugleich anzumerken

ist, bedeutet dies nicht, dass der Sozialbehörde beim Entscheid über das Gesuch

um Kostenübernahme keinerlei Ermessen zugestanden hätte. Fachspezifische Beurteilungen,

wie hier die Frage der "Notwendigkeit" einer stationären Therapie für

einen gesundheitlich beeinträchtigten Sozialhilfeempfänger, können zu einem

Ergebnis führen, wonach eine solche Behandlung zwar als nicht zwingend geboten,

jedoch als wünschbar erscheint. In diesem Sinn verbleibt der

entscheidungsbefugten Sozialbehörde durchaus ein Ermessensspielraum. Bei der

diesbezüglichen Ermessensausübung darf und muss sie auch andere sachliche

Gesichtspunkte (nicht fachspezifischer Art) berücksichtigen, namentlich auch

finanzielle Gesichtspunkte. Insoweit hat das auf Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des eine Kostenübernahme ablehnenden

Entscheids der Sozialhilfebehörde den dieser Behörde zustehenden Ermessensspielraum

zu respektieren.

Vorab ist festzuhalten, dass die im

vorliegenden Fall erfolgte fachliche Beurteilung, soweit sie vor dem Entscheid

der Fürsorgebehörde vom 27. Februar 2003 vorgenommen wurde, nur in pauschaler

Form und dementsprechend nur ungenügend dokumentiert ist. Es handelt sich dabei

im Wesentlichen um die in Form von Aktennotizen vorhandenen Aussagen von C,

Mitarbeiter der Beratungsstelle für Drogenprobleme. Inhaltlich beschränken sich

diese Aussagen darauf, eine stationäre Drogentherapie sei nicht erforderlich,

weil der Beschwerdeführer abgesehen von seiner bestehenden Nikotinsucht seit längerer

Zeit keine Drogen mehr konsumiert habe und für ihn eine psychologische oder

psychiatrische Behandlung (ausserhalb einer stationären Drogentherapie) eher angebracht

sei. Insoweit ist der Bemerkung der Vorinstanz, es lägen nur knapp genügende

Entscheidungsgrundlagen vor, durchaus zuzustimmen. Soweit diese knappe

Dokumentationsweise in inhaltlicher Hinsicht Zweifel an der Überzeugungskraft

der fachlichen Beurteilung erweckt, ist jedoch dieser Mangel im vorliegenden

Beschwerdeverfahren geheilt worden, indem die mit der Beschwerdeantwort

eingereichte Stellungnahme der IPY vom 15. März 2004, die ausser von C auch von

Oberarzt Dr. med. E unterzeichnet ist, eine substanziiertere Darstellung der

fraglichen Beurteilung wiedergibt. Danach waren für die Fachstelle vor allem

zwei Gründe massgebend dafür, eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers

in der Institution X nicht zu empfehlen. Zum einen habe er selber den von ihm

angestrebten Aufenthalt in X nicht wegen der Drogenproblematik, sondern mit

seinem Wunsch begründet, sich in einer christlich orientierten Institution

aufzuhalten und dort ein Arbeitspraktikum zu absolvieren. Vor allem aber habe

sich eine spezifische Drogentherapie damals deshalb nicht aufgedrängt, weil er

seit rund zwei Jahren keine Drogen mehr konsumiert und sich sein Drogenkonsum

in der Vergangenheit vorwiegend auf so genannte weiche Drogen beschränkt habe;

im Zeitpunkt der Abklärung habe seine Nikotinsucht im Vordergrund gestanden,

für deren Behandlung adäquatere Massnahmen in Form anderer psychologischer oder

psychiatrischer Therapien in Betracht gefallen wären.

Zu dieser Beurteilung konnte der

Beschwerdeführer in der Duplik Stellung nehmen. Was darin vorgebracht wird, vermag

die Einschätzung der Fachstelle nicht zu entkräften. Entgegen der in der Duplik

geäusserten Auffassung lässt diese Einschätzung nicht den Schluss zu, die

Fachstelle habe die Nikotinsucht des Beschwerdeführers verharmlost sowie den

Zusammenhang zwischen dessen psychischen Problemen und dessen früheren Drogensucht

verkannt. Aus der Beurteilung der Fachstelle ergibt sich mit hinreichender

Überzeugungskraft, dass eine stationäre Therapie jedenfalls nicht zwingend

geboten war. Bei dieser Beweislage kann davon abgesehen werden, über die

(damalige) Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers ein ärztliches Gutachten

einzuholen oder Dr. phil. F (laut Darstellung in der Rekursschrift

"Fallsupervisor" in der Institution X) zu befragen. Dass sich der Aufenthalt

einschliesslich Behandlung in der Institution X positiv auf die gesundheitliche

und persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers auswirken konnte, mag

durchaus zutreffen, zumal dort laut Darstellung in der Replik nur Personen nach

einem erfolgreichen Drogenentzug therapiert werden und dort im fraglichen

Zeitraum drei weitere Personen mit ähnlichen Problemen behandelt worden sind.

Im Rahmen des der Fürsorgebehörde wie erwähnt verbleibenden Ermessensspielraums

war es jedoch nicht rechtsverletzend, wenn sie die Kostenübernahme für eine

solche Therapie abgelehnt hat.

3.6

Der Beschwerdeführer weist (in der

Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2004) darauf hin, dass er rückwirkend auf 14.

Januar 2003 eine 100 %-IV-Rente erhalten werde; die diesbezügliche Verfügung

der Sozialversicherungsanstalt Zürich werde nach Eingang dem Gericht

nachgereicht. Soweit er geltend macht, in Unkenntnis dieses sozialversicherungsrechtlichen

Entscheids habe die Fürsorgebehörde zu Unrecht angenommen, er sei "vollständig

geheilt", kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht einwendet, ist die Zusprechung einer IV-Rente eher ein Indiz dafür, dass

nicht die Drogensucht die hauptsächliche gesundheitliche Beeinträchtigung des

Beschwerdeführers darstellt. Es besteht jedenfalls kein Anlass, den

Beschwerdeführer von Amtes wegen zur Einreichung des angekündigten IV-Entscheids

aufzufordern, zumal er selber in der Replik vom 13. April 2004 darauf nicht

mehr Bezug genommen hat.

4.

Demnach ist

die Beschwerde abzuweisen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist entsprechend

der in sozialhilferechtlichen Fällen geübten Praxis der bedrängten finanziellen

Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Zudem sind ihm die Gerichtskosten

nur zur Hälfte, zur anderen Hälfte jedoch in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG wegen mangelhafter

Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung

steht dem Beschwerdeführer als Unterliegendem nach § 17 Abs. 2 VRG

von vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung ist jedoch auch der

obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen; abgesehen davon, dass sie

wie erwähnt gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG einen Teil der

Kosten zu übernehmen hat, gehört die Beantwortung von Rechtsmitteln zum

angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens. Diese Aufgabenerfüllung ist

nur in Fällen mit ausserordentlichem Aufwand durch eine Parteientschädigung

abzugelten; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.