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Entscheid

VB.2004.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00089

24. März 2004Deutsch20 min

(URT.2004.7853)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 24. Oktober 2001 entzog das

Strassenverkehrsamt (Direktion für Soziales und Sicherheit) A den Führerausweis

für die Dauer von einem Monat. Das Obergericht hatte ihn zuvor rechtskräftig

wegen Vereitelung einer Blutprobe verurteilt.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 28. November 2001

beantragte A die Aufhebung der Entzugsverfügung. Am 21. Januar 2004 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Februar 2004

beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids. Von der Anordnung einer

Administrativmassnahme sei abzusehen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Das Strassenverkehrsamt und der

Regierungsrat beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Keine rechtsungleiche Behandlung

Der Beschwerdeführer macht zunächst

geltend, dass er im Vergleich zu einem gänzlich unzurechnungsfähigen Fahrzeuglenker

rechtsungleich behandelt wurde.

1.1

Die Behörde verletzt das Gleichbehandlungsgebot,

wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen rechtlich unterschiedlich

beurteilt (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Beim

Vergleich mit der rechtlichen Behandlung eines gänzlich Unzurechnungsfähigen

ist von der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung im rechtskräftigen Urteil des

Obergerichts auszugehen, da Indizien für eine falsche Tatsachenfeststellung im

Strafverfahren weder ersichtlich sind noch behauptet werden (vgl. BGE 119 Ib 158,

164.

E. 3c/aa):

Der Beschwerdeführer besuchte am 28. November

1998.

ein Geburtstagsfest in X. Dabei kam es zu einer heftigen verbalen

Auseinandersetzung mit einem anderen Gast. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung

versetzte dieser dem Beschwerdeführer einen schweren Schlag ins Gesicht. Dabei

erlitt der Beschwerdeführer eine Hirnerschütterung (Urteil des Obergerichts, E.

III/2b). Die Hirnerschütterung hatte eine erhebliche Verminderung der

Zurechnungsfähigkeit, nicht jedoch eine völlige Unzurechnungsfähigkeit zur

Folge (E. III/3h des obergerichtlichen Urteils). Der Beschwerdeführer verliess

in der Folge das Fest, setzte sich in sein Auto und rammte beim Losfahren einen

massiv gemauerten Torpfosten. Der Beschwerdeführer musste den heftigen Aufprall

bemerkt haben und deshalb davon ausgehen, dass er fremdes Eigentum erheblich beschädigt

hatte und eine Blutprobe angeordnet würde (Urteil des Obergerichts, E. IV/2).

Dennoch entfernte er sich vom Unfallort.

Wenn ein Fahrzeugführer mit der Anordnung

einer Blutprobe rechnen musste und sich dieser vorsätzlich entzieht, muss ihm

der Führerausweis entzogen werden (Art. 16 Abs. 3 lit. g des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG). Die Beschwerdegeg­nerin

verfügte deshalb einen Warnungsentzug von einem Monat.

1.2

Der Beschwerdeführer stützt den Vorwurf der

rechtsungleichen Behandlung auf eine in der Literatur vertretene Auffassung.

Danach ist der Führerausweis nicht zu entziehen, wenn der Betreffende von

vornherein nicht beabsichtigte, nach erheblichem Konsum von Alkohol noch ein

Fahrzeug zu lenken (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2394). Dieser Fall ist etwa

dann gegeben, wenn ein Hochzeitsgast ein Hotelzimmer bucht, um unmittelbar nach

dem Fest dort zu übernachten; an der Hochzeit betrinkt er sich bis zur Unzurechnungsfähigkeit

und fasst in diesem Zustand den Entschluss, sich ans Steuer zu setzen. Aufgrund

von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

(StGB) darf der Lenker nicht wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91

Abs. 1 SVG) verurteilt werden. Art. 12 StGB sieht von der Regel in Art. 10

StGB zwar eine Ausnahme vor (so genannte actio libera in causa); diese Ausnahme

greift jedoch nicht, da der Gast bei Trinkbeginn gerade nicht vor hatte, Auto

zu fahren. Der Täter wird in so einem Fall einzig wegen selbst verschuldeter

Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 Abs. 1 StGB) verurteilt.

Der Fall des Hochzeitsgastes ist mit dem

vorliegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar: Dort wird der Täter

aufgrund eines Auffangtatbestandes (Art. 263 StGB) bestraft; jener will

eine Lücke schliessen, weil die Voraussetzungen der actio libera in causa (Art.

12.

StGB) nicht erfüllt sind und eine Bestrafung wegen des

"Hauptdeliktes" (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand,

Körperverletzung, Mord usw.) somit unzulässig ist (vgl. Felix Bommer in: Basler

Kommentar zum StGB, Band II, Basel etc. 2003, Art. 263 Rz. 1). In jenem

Fall der selbst verschuldeten Unzurechnungsfähigkeit wäre es tatsächlich

fraglich, ob anschliessend noch ein Warnungsentzug verfügt werden dürfte, da

kein strafrechtlich und wohl auch kein verwaltungsrechtlich relevanter Verstoss

gegen das Rechtsgut der Verkehrssicherheit vorliegt. Hier wurde der Lenker

jedoch wegen eines Strassenverkehrsdeliktes (Art. 91 Abs. 3 SVG)

verurteilt, und zwar deshalb, weil er sich – wenn auch vermindert

zurechnungsfähig – vom Unfallort entfernte, obwohl er wusste, dass eine

Blutprobe angeordnet würde. Die beiden Fälle unterscheiden sich damit in

rechtserheblicher Weise und müssen folglich unterschiedlich behandelt werden.

Daher liegt kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. – Anzumerken

bleibt, dass sich der Regierungsrat mit dieser Rüge nicht auseinander setzte,

obwohl sie vom Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren erhoben wurde.

2.

Fehlende Berücksichtigung der verminderten

Zurechnungsfähigkeit

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, die Dauer des Führerausweisentzuges sei unverhältnismässig, da er sich

der Blutprobe in stark verminderter Zurechnungsfähigkeit entzogen habe. Hinzu

komme, dass diese Verminderung der Zurechnungsfähigkeit unverschuldet sei.

2.1

Die Behörde muss demjenigen, der sich vorsätzlich

einer Blutprobe entzieht, den Führerausweis für mindestens einen Monat

entziehen (Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; BGE

121.

II 134 E. 3c). Die Beschwerdegegnerin legte die Dauer des Entzugs auf diese

gesetzliche Mindestdauer fest. Der Regierungsrat hielt im angefochtenen

Entscheid (E. 3) dafür, dass die Beschwerdegegnerin dadurch dem "unbelasteten

automobilistischen Leumund" des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen

habe. Die Rüge der fehlenden Berücksichtigung der stark verminderten Zurechnungsfähigkeit

behandelte die Vorinstanz mit keinem Wort. Diese Beurteilung ist hier

nachzuholen. – Aufgrund von Art. 33 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober

1976.

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)

verfügt die Behörde bei der Bemessung der Dauer des Ausweisentzugs über

Ermessen. Aufgrund von § 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) dürfte das Verwaltungsgericht diesen Ermessenspielraum

an sich nicht frei überprüfen und nur bei Ermessensmissbrauch, -über­schrei­tung

oder -unter­schreitung einschreiten. Bei einem Warnentzug handelt es sich jedoch

um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK; BGE 121 II 22 E. 3b). Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass das Strafmass

entweder erstinstanzlich von einem Gericht festgelegt wird oder aber – wenn das

Strafmass zunächst von einer Administrativ- oder Disziplinarbehörde festgelegt

wurde – von einem Gericht frei überprüft werden kann (BGE 115 Ia 406

E. 3b; vgl. § 50 Abs. 3 VRG). Die Festsetzung der Dauer des

Ausweisentzugs ist hinsichtlich des Ermessensspielraums und der dabei anzuwendenden

Kriterien (Art. 33 Abs. 2 VZV) und mit der Festsetzung des Strafmasses (Art. 63

ff. StGB) vergleichbar. Deshalb hat das Verwaltungsgericht als erste richterliche

Instanz die Angemessenheit der Dauer von Warnungsentzügen frei zu überprüfen

(BGE 121 II 219 E. 2b; RB 1997 Nr. 124).

2.2

Die Dauer des Warnungsentzuges richtet sich unter

anderem nach der Schwere des Verschuldens und dem automobilistischen Leumund

(Art. 33 Abs. 2 VZV). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden

des Beschwerdeführers äusserst gering wog. Zwar entfernte er sich vom

Unfallort, obwohl er sich bewusst sein musste, dass er fremdes Eigentum

beschädigt hatte. Andererseits war seine Zurechnungsfähigkeit in diesem

Zeitpunkt durch die Hirnerschütterung stark vermindert. Hinzu kommt, dass er

die Hirnerschütterung in keiner Weise selbst verschuldete (etwa indem er die

Treppe hinunter gefallen wäre). – Ist die Zurechnungsfähigkeit, wie hier,

derart stark vermindert, bildet die Unterschreitung der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer die Regel (BGr, 9. März 2000,6A.56/1999, E. 3b,

www.bger.ch). Ausnahmen von dieser Regel können in besonderen Fällen

gerechtfertigt sein (so etwa wegen eines stark beeinträchtigten auto­mobilistischen

Leumundes). Ist die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit jedoch unver­schuldet,

bleibt für ein Abweichen von dieser Regel kein Raum. Weshalb die Beschwerdegegnerin

dennoch am gesetzlichen Minimum festhielt, geht aus der angefochtenen Verfügung

nicht hervor. In ihrer Rekursantwort deutete sie an, dass eine Unterschreitung

der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nur bei vollständiger Unzurechnungsfähigkeit

in Betracht zu ziehen sei. Eine solche Praxis erweist sich jedoch aufgrund des

soeben zitierten Urteils des Bundesgerichts als unangemessen. Als angemessen

erscheint im vorliegenden Fall die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdauer

um mindestens zwei Wochen. Damit fragt sich, ob die erstinstanzliche Verfügung

entsprechend zu berichtigen ist.

2.3

Besonderen Umständen wie stark verminderter

Zurechnungsfähigkeit kann in der Regel ohne weiteres durch ein Unterschreiten

der gesetzlichen Mindestentzugsdauer Rechnung getragen werden (BGr, 9. März

2000,6A.56/1999, E. 3b, www.bger.ch). Beträgt die Mindestentzugsdauer

beispielsweise sechs Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG), kann ein

Warnungsentzug von nur vier Monaten verfügt werden usw. Im vorliegenden Fall

beträgt die Mindestentzugsdauer indessen lediglich einen Monat (Art. 17 Abs. 1

lit. a SVG). Dabei handelt es sich um die tiefste der in Art. 17 Abs. 1

SVG vorgesehenen Grenzen. Damit fragt sich, ob eine Entzugsdauer von weniger

als einem Monat anzuordnen oder ob von einem Führerausweisentzug gänzlich

abzusehen ist. Das Bundesgericht hat die Frage offen gelassen (BGE 123 II 225,

231). In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit eines

Führerausweisentzugs von nur zwei oder drei Wochen verneint (Obergerichtskommission

des Kantons Obwalden, 9. April 1999, SJZ 97/2001, S. 524 f.). Auch in der

Literatur wird ein Führerausweisentzug von weniger als einem Monat mehrheitlich

abgelehnt (Schaffhauser, Band III, Rz. 2419; Hans Giger, SVG, 6. A.,

Zürich 2002, Kommentar zu Art. 17 Abs. 1; a.M. dagegen Philippe Weissenberger,

Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen nach der neueren Praxis

des Bundesgerichts, SJZ 95/1999, S. 457, 513, 514). – Ein Warnungsentzug

von weniger als einem Monat dürfte wohl nur in seltenen Fällen die von Art. 30

Abs. 2 VZV bezweckte Besserung des Fahrzeugführers bewirken. Einem einwöchigen

Entzug könnte der Betroffene beispielsweise ohne weiteres mit einem kurzen

Ferienaufenthalt "ausweichen". Auch ein Entzug von nur zwei Wochen

dürfte von den meisten Automobilisten kaum als einschneidend empfunden werden.

Ein Entzug wird in den meisten Fällen nur dann das notwendige Gewicht

aufweisen, wenn er für einen Monat festgelegt wird. Ob im vorliegenden Fall

dennoch eine kürzere Dauer (von nur einer oder zwei Wochen) anzuordnen ist,

kann indessen offen gelassen werden, da der angefochtene Entscheid und die Entzugsverfügung

bereits aus einem anderen Grund aufzuheben sind:

3.

Unangemessenheit der Verfahrensdauer

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Weil seit dem Selbstunfall viel

Zeit vergangen sei, müsse von einem Führerausweisentzug abgesehen werden.

3.1

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art.

29.

Abs. 1 BV; § 4a VRG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der

Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem Warnungsentzug

eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr

erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV). Aufgrund seines präventiven und

erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen

Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht

mehr gegeben, muss die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten (BGE 127

II 297 E. 3b; BGE 120 Ib 504, 510 E. 4e) oder sogar gänzlich von einer

Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt in BGE 115 Ia 159, 162). Für

eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen gänzlichen Verzicht müssen aufgrund

der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– Zwischen dem massnahmeauslösenden

Ereignis und dem Entscheid der letzten Instanz ist relativ viel Zeit

verstrichen;

– den

Beschwerdeführer trifft an dieser langen Verfahrensdauer keine Schuld (oder

positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten des Beschwerdeführers muss nachvollziehbar

sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988, Martins Moreira, 11371/85, § 49, http://hudoc.echr.coe.int:

"natural and understandable");

– der Beschwerdeführer hat sich in der Zwischenzeit wohl

verhalten.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer

Beschwerdeantwort nicht geltend gemacht, dass es an der letztgenannten

Voraussetzung fehlt. Die zweite Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Zwar wurde

die Länge des Strafverfahrens vom Beschwerdeführer teilweise "mitverursacht"

(BGE 127 II 297, 301 E. 3d), indem er den Entscheid des Einzelrichters ans Obergericht

weiterzog. Dies darf jedoch grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers

berücksichtigt werden (EGMR, 23. April 1987, Poiss, 9816/82, § 57, http://hu­doc.echr.coe.int).

Hinzu kommt, dass sein Rechtsmittel vorliegend begründet war (vgl. den analogen

Fall in BGE 120 Ib 504, 506 E. 3): Der Einzelrichter verurteilte ihn noch wegen

einer ganzen Reihe von Strassenverkehrsdelikten (insbesondere Fahren in angetrunkenem

Zustand) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen. Das Obergericht

sprach ihn demgegenüber von Fahren in angetrunkenem Zustand frei und verurteilte

ihn nur noch wegen einer Vereitelung einer Blutprobe zu einer Busse von

Fr. 2'000.- (die übrigen Übertretungstatbestände waren inzwischen

verjährt). Gegen dieses Urteil wurde nach Eröffnung des Dispositivs kantonale

Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Nach Vorliegen des begründeten Entscheids

zog sie der Beschwerdeführer jedoch zurück. Das Verhalten des Beschwerdeführers

im Strafverfahren ist damit ohne weiteres nachvollziehbar. Er ist auch für die

Dauer des übrigen Verfahrens nicht verantwortlich. So war der Beschwerdeführer

insbesondere nicht gehalten, das Administrativverfahren durch eigene Handlungen

– gleichsam "gegen sich selbst" (BGE 127 II 297, 301 E. 3d) – voran­zutreiben.

Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzung der überlangen

Verfahrensdauer erfüllt ist.

3.2

Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis (29.

November 1998) und dem angefochtenen Entscheid (21. Januar 2004) liegen knapp 5

Jahre und 2 Monate. Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat,

bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese

eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. etwa BGE

108.

Ia 165 E. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die

konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297,

300.

E. 3d). Da der Warnungsentzug eine strafrechtliche Anklage im Sinne von

Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt (BGE 121 II 22 E. 3b), sind für die

Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die vom Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu

berücksichtigen: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Komplexität des

Falles, Verhalten des Beschwerdeführers sowie Behandlung des Falles durch die

Behörden (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int;

Übersicht bei Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff.). Dabei ist zunächst

(E. 3.3) die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte und anschliessend (E.

3.

) die Dauer des Verfahrens als Ganzes zu beurteilen:

3.3

Vom Selbstunfall bis zur Anklageerhebung vergingen

etwas mehr als 11 Monate; zwischen Anklagerhebung und Fällung des Urteils durch

das Obergericht verstrichen 1 Jahr und 5 Monate. Im Strafverfahren mussten

zahlreiche Festteilnehmer als Zeugen einvernommen und ein neurologisches

Gutachten eingeholt werden. Das Strafverfahren wurde von den Ermittlungs- und

den gerichtlichen Behörden mit der notwendigen Beförderlichkeit vorangetrieben.

Es erweist sich damit nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren

so lange sistiert bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts in Kauf zu nehmen, da das Strafverfahren dank der umfassenden

Verteidigungsrechte und den spezialisierten Ermittlungsorganen zu zuverlässigen

Ergebnissen führt (BGE 119 Ib 158,162 E. 2c/cc).

Das Strassenverkehrsamt erhielt am 30.

Juli 2001 vom Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des

Obergerichts Kenntnis. Bis zur Zustellung der Entzugsverfügung vergingen drei

Monate. Auch diese Dauer erweist sich als nicht übermässig lang, da dem

Beschwerdeführer nach Abschluss des Strafverfahrens zunächst das rechtliche

Gehör eingeräumt werden musste.

Vom Abschluss des Schriftenwechsels

(Rekursvernehmlassung vom 7. Dezember 2001) bis zum Entscheid des

Regierungsrates vergingen etwas mehr als 2 Jahre und 1 Monat. Diese Dauer ist

zunächst an der Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung (§ 27a

Abs. 1 VRG) zu messen. Danach entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Im vorliegenden Fall hatte der

Regierungsrat vollumfänglich auf die eingehende Ermittlung des Sachverhalts

durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte abzustellen. Eigene

Sachverhaltsermittlungen waren aufgrund der Rechtsprechung (BGE 119 Ib 158 E.

3c/aa) klarerweise nicht mehr erforderlich. Bei der Frist in § 27a Abs. 1 VRG

handelt es sich zwar um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a Rz. 10). Gerade in komplizierteren

Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der

Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die

Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Frist ist jedoch

als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die

Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und

Art. 6 Abs. 1 EMRK geht. Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die

Behandlungsfrist vorliegend um mehr als das zwölf­fache überschritten wurde.

Für die Beurteilung der Verfahrensdauer

ist weiter die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

Der Führerausweisentzug wurde für eine vergleichsweise kurze Dauer angeordnet.

Diese Massnahme tangiert zwar die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV),

bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe oder einem Berufsverbot

einen eher leichten Eingriff. Allein aufgrund dieses Kriteriums wäre eine

zweijährige Verfahrensdauer an sich noch nicht zu beanstanden. Als weiteres

Kriterium ist indessen die Komplexität des Falles zu berücksichtigen. Hier

fällt auf, dass der Regierungsrat nicht nur in Bezug auf den Sachverhalt,

sondern auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung auf das Urteil des

Obergerichts abzustellen hatte (BGE 119 Ib 158 E. 3c). Hinsichtlich des

Tatbestandes der Vereitelung der Blutprobe konnte der Regierungsrat ohne

weiteres von der strafrechtlichen (Art. 91 Abs. 3 SVG) auf die

verwaltungsrechtliche Qualifikation (Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG) schliessen

(vgl. E. 2d des angefochtenen Entscheids). Der Regierungsrat hätte sich somit

nur noch mit den Rügen der rechtsungleichen Behandlung und der

Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme auseinander setzen müssen

(was er dann allerdings unterliess; vgl. vorn E. 1.2 und 2). Der Fall erwies

sich damit nach Abschluss des Strafverfahrens weder in Bezug auf Sachverhalt

noch rechtliche Beurteilung als sonderlich komplex. Die Verfahrensdauer steht

daher in einem Missverhältnis zur Komplexität des Falles. Weiter hatte der

Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt (E. 3.1), an der Verfahrensdauer keinerlei

Verschulden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falles durch die

Rekursinstanz zu berücksichtigen. Hier fällt in Betracht, dass für die Zeit

zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Entscheid der Vorinstanz aus den

Akten keinerlei Verfahrenshandlungen hervorgehen. Unter Berücksichtigung der

genannten Kriterien erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als zu lang.

3.4

Betrachtet man das Verfahren in seiner Gesamtheit,

ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Sistierung des

Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens dient der

sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbe­hörde verbindlichen –

Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das Resultat jedoch

erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanzen das

Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu erledigen (vgl.

BGE 127 II 297, 301 E. 3d; vgl. auch BGE 120 Ib 504 E. 5: Dauer von insgesamt

fünfeinhalb Jahren; zwei Entscheide des kantonalen Rekursgerichts wurden

jeweils vom Bun­desgericht aufgehoben). Anderenfalls führt der Dualismus von

Straf- und Entzugsver­fahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (vgl. Andreas

Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend den

Führerausweisentzug, in: René Schaff­hauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Straf-

und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St. Gallen 1995, S. 99,

122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall durch

die Vorinstanz verletzt. Damit sind alle von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (E. 3.1) für eine Unterschreitung

der Mindestdauer oder gar einen gänzlichen Verzicht auf den Ausweisentzug

erfüllt. Damit ist im Folgenden zu prüfen, welche der beiden Möglichkeiten zu

wählen ist.

3.5

Ob ein Ausweisentzug von nur ein bis drei Wochen

überhaupt zulässig ist, kann offen gelassen werden. Entscheidend ist

vorliegend, dass seit dem Selbstunfall über 5 Jahre verstrichen sind. Der

Warnungsentzug könnte hier seinen Zweck nicht mehr erreichen: Der

Beschwerdeführer würde den Ausweisentzug unabhängig von dessen Dauer kaum mehr

mit der Vereitelung der Blutprobe in Verbindung bringen. Von einem Ausweisentzug

ist deshalb gänzlich abzusehen. Aus denselben Gründen ist auch auf die Rückweisung

der Sache an die Beschwerdegegnerin zu verzichten, damit diese eine Verwarnung

gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ausspricht. Eine solche Rückweisung würde sich

etwa dann aufdrängen, wenn von einem Entzug aus besonderen Gründen (z.B. analog

Anwendung von Art. 66bis Abs. 1 StGB, besondere

Massnahmeempfindlichkeit) abzusehen wäre. Hier würde jedoch auch eine

Verwarnung angesichts der überlangen Verfahrensdauer nicht mehr mit dem

Unfallereignis in Verbindung gebracht und folglich nicht mehr zur erwünschten

Besserung des Beschwerdeführers beitragen.

4.

Gutheissung der Beschwerde

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin

aufzuheben. Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen.

Aufgrund des Unterliegerprinzips (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) wären diese an

sich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Vorliegend fällt jedoch in Betracht,

dass die überlange Verfahrensdauer allein durch den Regierungsrat verursacht

wurde. Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip

(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) auf die Staatskasse zu nehmen. Bei der Verlegung

der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bei der

Festsetzung der Entzugsdauer der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

genügend Rechnung trug. Damit ist bei der Verlegung der Gerichtskosten von der

Regel in § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG keine Ausnahme zu machen. Weiter ist die

Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung für Rekurs- und

Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als

angemessen erweist sich eine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 2'000.-.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrates vom 21. Ja­nuar

2004.

sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 24. Oktober 2001 werden

aufgehoben.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

entrichten (Mehrwertsteuer inbegriffen), zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von dessen Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.