VB.2004.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00095
30. Juni 2004Deutsch16 min
(URT.2004.8030)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00095
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.06.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Baumeisterarbeiten Kanalisation/Wasserleitung
Im vorliegenden Fall erweist sich der Preisvergleich anhand von korrigierten Angebotspreisen als unzutreffend. Ein offensichtlicher Schreib- oder Rechnungsfehler liegt nicht vor (E. 2). Eine Beurteilung des Zuschlagskriteriums Qualität ist unter den vorliegenden Umständen nicht möglich. Es geht nicht an, den Anbietern mit QM-Zertifikat von vornherein einen Vorsprung einzuräumen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere das Fehlen des Zertifikats durch sonstige Vorzüge auszugleichen vermögen. Wie die Beurteilung der Qualität ausfallen würde, wenn zusätzliche Anhaltspunkte wie Referenzen herangezogen würden, lässt sich hier nachträglich nicht überprüfen. Auf die Auswertung des Kriteriums ist unter diesen Umständen zu verzichten (E. 3.1.2). Unrichtige Bewertung des Zuschlagskriteriums Termin (E. 3.2). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war auch mit Bezug auf die Gewichtung der Zuschlagskriterien und die Bewertung der Angebotspreise fragwürdig (E. 4.2). Gutheissung (E. 5).
Stichworte:
ABZUG
BEWERTUNG
EINHEITSPREIS
EINLADUNGSVERFAHREN
FESTPREIS
GEWICHTUNG
GLOBALPREISANGEBOT
KORREKTUR
PAUSCHALANGEBOT
QUALITÄT
QUALITÄTSMANAGEMENT
RECHNUNGSFEHLER
REFERENZ
SCHREIBFEHLER
SUBMISSIONSRECHT
TERMINE
ZERTIFIZIERUNG
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. I lit. m SubmV
§ 29 Abs. II SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde X eröffnete
am 12. Dezember 2003 ein Einladungsverfahren zur Vergabe von Baumeisterarbeiten
für die Kanalisation und die Wasserleitung in der L-Strasse. Noch vor Ablauf
der Offertfrist wurden die Eingeladenen aufgefordert, ein zusätzliches Angebot
für Spundwände als Variante zu der ursprünglich vorgesehenen Grabensicherung
mittels Kanaldielen einzureichen. Innert Frist reichten sieben Anbietende
Offerten für Kanalisation, Wasserleitung und die Variante mit Spundwänden ein.
Zwei Anbietende, die B AG und das Unternehmen A, machten zusätzlich ein Pauschal-
bzw. ein Globalangebot.
Mit Schreiben
des beauftragten Ingenieurbüros D vom 12. Februar 2004 teilte die Gemeinde X den
Anbietenden mit, dass der Zuschlag an die B AG ergangen sei.
Erwägungen
II.
Am 26. Februar
2004.
erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid der
Gemeinde X und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Sache an die Gemeinde X zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter beantragte er die Feststellung,
dass der Vergabeentscheid rechtswidrig sei. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Gemeinde X
stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2004 Antrag auf Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers und
ersuchte darum, die aufschiebende Wirkung zu verweigern.
Mit Replik vom
28.
April und Duplik vom 24. Mai 2004 hielten die Parteien an ihren Standpunkten
fest. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2004 wurde die Gemeinde X aufgefordert,
dem Gericht noch fehlende Akten, insbesondere die vollständigen Offertunterlagen
der B AG, einzureichen. Diese Akten wurden am 2. Juni 2004 eingesandt.
Die B AG
nahm zu keinem Zeitpunkt zum Beschwerdeverfahren Stellung.
Mit
Präsidialverfügungen vom 6. April, 28. Mai und 9. Juni 2004 wurde der Beschwerde
zunächst vorläufig und alsdann für das restliche Verfahren aufschiebende
Wirkung erteilt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 zur Anwendung.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet
zunächst, dass die Beschwerdegegnerin beim Pauschalangebot der Mitbeteiligten
unzulässigerweise einen Betrag von Fr. 13'223.20 in Abzug gebracht habe. Das
entspreche einer nachträglichen Verbesserung des Angebots, mit welcher der Mitbeteiligten
ein Vorteil verschafft werde.
Die Anbieter hatten je ein Angebot für
Baumeisterarbeiten der Kanalisation und der Wasserleitung einzureichen.
Aufgrund der nachträglichen Aufforderung vom 8. Januar 2004 waren sie zudem
eingeladen, als Variante ein Angebot für die Ausführung der Arbeiten mittels
Spundwänden anstelle der ursprünglich vorgesehenen Kanaldielen abzugeben. Das
Einbringen von Spundwänden ist ein aufwändigeres und damit teureres Verfahren
für die Sicherung der ausgehobenen Gräben gegen Einsturz. Die Behörde entschied
sich in der Folge für die Anwendung dieses aufwändigeren Verfahrens und
verglich die Angebote auf dieser Basis.
Grundlage der Offerten waren die mit den
Ausschreibungsunterlagen abgegebenen Leistungsverzeichnisse, nach welchen die
Anbietenden für die Mehrzahl der Teilleistungen Einheitspreise zu offerieren hatten,
das heisst Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen des
Verzeichnisses aufgeführt sind. Dabei ist die erwartete Menge der Einheiten
gemäss Leistungsverzeichnis nicht verbindlich, sondern die geschuldete
Vergütung ergibt sich erst aus der Abrechnung über die ausgeführte Menge (Art. 39
Abs. 1 der SIA-Norm 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe
1977/1991; vgl. VGr, 3. Dezember 2003, VB.2003.00256, E. 3.1 = BEZ 2004
Nr. 16).
Alle Anbieter reichten auf der Grundlage
der Leistungsverzeichnisse drei Offerten ein: Baumeisterarbeiten Kanalisation,
Baumeisterarbeiten Wasserleitung und Zusatzangebot für Spundwände. Der
Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte machten überdies noch je ein
Festpreisangebot: der Beschwerdeführer ein Globalangebot für beide
Baumeisterarbeiten ohne Spundwände zu Fr. 360'000.-, die Mitbeteiligte
ein Pauschalangebot für beide Baumeisterarbeiten mit Spundwänden zu Fr.
405'000.- (je Mehrwertsteuer inbegriffen). Die Beschwerdegegnerin betrachtete
die Festpreisangebote als zulässig und stellte beim Preisvergleich auf diese
ab. Dem Unterschied zwischen Pauschalangebot und Globalangebot (das Globalangebot
entspricht gemäss Art. 40 der SIA-Norm 118 einem Pauschalangebot mit
Teuerungsvorbehalt) mass sie keine Bedeutung bei.
Um die beiden Angebote im Hinblick auf
die gewünschte Ausführung mit Spundwänden vergleichbar zu machen, nahm die
Behörde folgende Korrekturen vor:
– Zum
Globalangebot des Beschwerdeführers von Fr. 360'000.- rechnete sie den Betrag
seines Zusatzangebots für Spundwände von Fr. 46'175.70 hinzu. Anderseits zog
sie die Aufwendungen für Kanaldielen ab, da diese bei der Verwendung von
Spundwänden wegfallen. Den Abzug berechnete sie aufgrund der Einheitspreise des
Grundangebots; er belief sich nach Berichtigungen für Rabatt, Skonto und Mehrwertsteuer
auf insgesamt Fr. 12'982.75, das korrigierte Gesamtangebot des Beschwerdeführers
somit auf Fr. 393'192.95.
– Beim
Pauschalangebot der Mitbeteiligten von Fr. 405'000.-, welches die Ausführung mit
Spundwänden umfasste, korrigierte die Behörde ebenfalls die im Grundangebot
nach Einheitspreisen enthaltenen Aufwendungen für Kanaldielen. Der Abzug betrug
in diesem Fall Fr. 13'223.20, sodass sich das korrigierte Gesamtangebot der
Mitbeteiligten auf Fr. 391'776.80 belief.
Mit diesen Korrekturen war das Angebot
der Mitbeteiligten das preislich günstigste, dasjenige des Beschwerdeführers
das zweitgünstigste aller Angebote.
Der
Preisvergleich anhand der korrigierten Angebotspreise erweist sich jedoch als
unzutreffend. Zwar leuchten die beim Beschwerdeführer vorgenommenen Korrekturen
ohne weiteres ein, da sein Globalangebot eine Ausführung ohne Spundwände
umfasste und daher sowohl die Mehrkosten der Spundwände als auch die
Minderkosten der wegfallenden Spriessung mit Kanaldielen zu berichtigen waren.
(Die an sich fragwürdige Vermischung von Einheits- und Festpreisen fiel hier
wohl nicht sehr ins Gewicht.) Dagegen umfasste das Pauschalangebot der Mitbeteiligten
ausdrücklich eine Ausführung mit Spundwänden, und es muss daher davon
ausgegangen werden, dass in diesem Angebot auch die Minderkosten der wegfallenden
Kanaldielenspriessung in der Offerte bereits berücksichtigt sind. Dass die
Mitbeteiligte mit dem Pauschalangebot sowohl Spundwände als auch Kanaldielen
offeriert habe, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, ist unlogisch, da
diese beiden Techniken nicht gleichzeitig für dieselben Grabarbeiten zur
Anwendung gelangen.
Falls die
Mitbeteiligte bei der Erstellung des Pauschalangebots tatsächlich vergessen
hätte, die Kosten der wegfallenden Kanaldielenspriessung abzuziehen, könnte
dieser Irrtum nur berichtigt werden, wenn es sich um einen offensichtlichen
Schreib- oder Rechnungsfehler im Sinn von § 29 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) handeln würde, was hier kaum zutrifft
(vgl. VGr, 27. August 2003, VB.2003.00154, E. 4a,
www.vgrzh.ch; 24. Mai 2002, VB.2001.00359, BEZ 2002 Nr. 52, E. 4d). Es ist auch nicht bekannt, dass die Mitbeteiligte
sich auf einen derartigen Fehler berufen hätte. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers
soll sich das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro zwar telefonisch an
die Mitbeteiligte gewandt und von dieser die Auskunft erhalten haben, sie habe
teils Kanaldielen, teils Spundwände offeriert, und deren effektive Anteile
seien nachträglich nicht mehr eruierbar. Dieses Vorgehen wird jedoch von der Beschwerdegegnerin
weder bestätigt noch bestritten, und ein auf diese Weise begründeter Fehler
wäre auch nicht nachträglich korrigierbar. Der Beschwerdeführer weist im
Übrigen zu Recht darauf hin, dass im Fall eines gemischten Angebots der
Minderpreis der wegfallenden Kanaldielen durch den Mehrpreis der diese
ersetzenden Spundwände mehr als ausgeglichen und das Angebot dadurch im
Ergebnis sogar noch verteuert würde.
Das
Pauschalangebot der Mitbeteiligten ist daher ohne Abzug in den Preisvergleich
einzubeziehen und liegt damit rund Fr. 11'800.- oder 3 % über jenem des Beschwerdeführers.
3.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das
Angebot des Beschwerdeführers sei auch ohne die beanstandeten Preiskorrekturen
insgesamt schlechter zu bewerten als jenes der Mitbeteiligten, weil es bei den
Zuschlagskriterien Qualität und Termine schlechter abschneide.
3.1
Beim Zuschlagskriterium Qualität erteilte die
Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten die Maximalnote, dem Beschwerdeführer nur
80% der maximalen Bewertung. Sie begründet die schlechtere Bewertung des
Beschwerdeführers damit, dass die Mitbeteiligte, anders als der
Beschwerdeführer, über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach der
Norm ISO 9001 verfüge. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dieses von
privaten Organisationen verliehene Zertifikat sei nicht zu beachten, und die
Qualität eines Anbieters sei jedenfalls auch auf andere Weise, insbesondere
mittels Referenzen, zu beurteilen.
3.1.1
Die von der International
Organization for Standardization (ISO) geschaffenen Normen ISO 9001 und 9002 enthalten
Regeln für das Qualitätsmanagement (QM) in Unternehmungen. In der Schweiz
werden vom Eidgenössischen Amt für Messwesen (EAM) Zertifizierungsstellen
akkreditiert, die ihrerseits die interessierten Unternehmungen überprüfen und
ihnen Zertifikate gemäss den ISO-Normen erteilen. Die Umsetzung der Normen wird
durch die Schweizerische Normenvereinigung gefördert und überwacht. Die
ISO-Normen 9001 und 9002 besitzen keine hoheitliche Wirkung. Die
Zertifizierungsstellen sind privatrechtliche Organisationen, und das
Zertifizierungsverfahren beruht auf der freiwilligen Mitwirkung der
interessierten Unternehmungen. Die Bedeutung der Normen und der Wert der
erworbenen Zertifikate beruhen im Wesentlichen auf dem Ansehen, das diese
Regelungen bei den Beteiligten geniessen; öffentlichrechtliche Wirkung erhalten
die Normen nur indirekt, wo in staatlichen Vorschriften auf sie Bezug genommen
wird (vgl. zur analogen Rechtslage bezüglich der Norm ISO 14001: Jürg Hofer,
Umweltmanagement- und Audit-Systeme; wo stehen wir heute?, URP 1996, S. 291 ff.).
Zertifikate für ein Qualitätsmanagement
nach den Normen ISO 9001 oder 9002 werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
in vielen Fällen als Nachweis der Eignung herangezogen. So werden z.B.
anspruchsvolle Bauarbeiten an Nationalstrassen nur an zertifizierte Unternehmen
vergeben (vgl. die "QM-Anforderungen im Nationalstrassenbau ab 1997"
des Bundesamts für Strassen vom 3. April 1997). Soweit diese Voraussetzung
durch den Gegenstand der Vergabe begründet ist, ist sie zweifellos zulässig.
3.1.2
Es spricht nichts dagegen,
QM-Zertifikate auch bei den Zuschlagskriterien für die Beurteilung der Qualität
heranzuziehen. Ein zertifiziertes Qualitätsmanagement ist aber bei weitem nicht
das einzige und in der Regel nicht das wichtigste Element einer Qualitätsbeurteilung.
Vor allem Referenzen sowie die Ausbildung und Erfahrung der massgeblichen
Mitarbeiter werden häufig zur Beurteilung herangezogen. Als alleiniger Nachweis
für das Zuschlagskriterium Qualität wäre ein QM-Zertifikat wohl nicht geeignet,
da in diesem Fall nur die Maximal- oder Minimalnote möglich wäre, je nachdem,
ob das Zertifikat vorhanden ist oder fehlt; das entspräche nicht der Funktion
eines Zuschlagskriteriums, sondern der eines Eignungskriteriums (vgl. RB 2002
Nr. 48 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 2b).
Vorliegend wollte die Beschwerdegegnerin
offenbar nicht auf das QM-Zertifikat allein abstellen; mit der Qualitätsnote
von 80%, die sie dem Beschwerdeführer erteilte, gab sie zu erkennen, dass sie
noch weitere Gesichtspunkte in Betracht zog. Über diese ist jedoch nichts
Näheres bekannt. Aus den Ausschreibungsunterlagen ging nicht hervor, welche Belege
für den Nachweis der Qualität einzureichen waren, und soweit aus den
vorgelegten Akten ersichtlich ist, haben die Anbieter auch keinerlei Unterlagen
zu diesem Punkt eingereicht oder Angaben betreffend Referenzen etc. gemacht.
Möglicherweise stellte die Beschwerdegegnerin auf eigene Kenntnisse aus
früherer Zusammenarbeit mit den Anbietern ab, doch wird auch dies nicht
erläutert. Unter diesen Umständen ist eine Beurteilung des Zuschlagskriteriums
Qualität nicht möglich. Es geht nicht an, den Anbietern mit QM-Zertifikat von
vornherein einen Vorsprung einzuräumen, da nicht ausgeschlossen werden kann,
dass andere das Fehlen des Zertifikats durch sonstige Vorzüge, insbesondere
durch bessere Referenzen, auszugleichen vermögen. Wie die Beurteilung der
Qualität ausfallen würde, wenn zusätzliche Anhaltspunkte wie Referenzen
herangezogen würden, lässt sich nachträglich nicht überprüfen, weil die
Beschwerdegegnerin keine derartigen Angaben verlangt hat. Auf die Auswertung
des Kriteriums ist unter diesen Umständen zu verzichten bzw. die Mitbeteiligte
und der Beschwerdeführer sind bezüglich Qualität gleich zu bewerten. Praktische Schwierigkeiten werden sich daraus
bei einer Vergabe an den Beschwerdeführer wohl nicht ergeben, denn die Beschwerdegegnerin
hat diesem, abgesehen vom fehlenden QM-Zertifikat, keine ungenügende Qualität
vorgeworfen und ihn im Rahmen des Einladungsverfahrens selber zum Einreichen
einer Offerte aufgefordert.
3.2
Beim Zuschlagskriterium Termin erteilte die
Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten die Maximalnote, dem Beschwerdeführer nur
90% derselben. Die unterschiedliche Bewertung begründet sie damit, dass die
Mitbeteiligte in ihrer Offerte eine Ausführungsdauer von 12 bis 14 Wochen
genannt habe, der Beschwerdeführer eine solche von 13 Wochen. Sie erläutert
dazu – allerdings erst in der Duplik, die nicht dazu dient, eine ungenügende Begründung
des Vergabeentscheids zu ergänzen (VGr, 4. Juni 2003, VB.2002.00383, E. 2
= BEZ 2003 Nr. 50) –, dass eine variable Bauzeit im Tiefbau realistischer sei.
Da eine möglichst kurze Bauzeit angestrebt werde, sei die Höchstnote für die
minimal mögliche Bauzeit vergeben worden. Bei unvorhersehbaren
"Ereignissen des Untergrundes" hätten alle Unternehmer mit derselben
zeitlichen Verzögerung zu rechnen. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber
bereits in der Replik geltend, dass bei der Angabe eines Zeitrahmens auf die
längere Dauer abgestellt werden müsse, weil der Unternehmer berechtigt sei, die
offerierte Maximaldauer auszuschöpfen.
Die Überlegung des Beschwerdeführers ist
zweifellos zutreffend. Bei der Angabe eines Zeitrahmens von 12 bis 14 Wochen
kann dem Unternehmer kein Vorwurf gemacht werden, wenn er die Dauer von 14
Wochen tatsächlich ausschöpft. Behält man den Bewertungsmassstab der
Beschwerdegegnerin bei, erhält daher der Beschwerdeführer die Maximalnote und
die Mitbeteiligte bloss 90%.
Anzumerken
ist im Übrigen, dass die Angaben zur Bauzeit in den Offerten der Mitbeteiligten
(Kanalisation und Wasserleitung) nicht ausgefüllt sind. Wann und auf welchem
Weg die Beschwerdegegnerin die in der Auswertungstabelle genannte Dauer von 12 bis
14.
Wochen erfahren hat, ist nicht dokumentiert.
4.
4.1
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das
Angebot des Beschwerdeführers bei den Zuschlagskriterien Preis und Termin
besser als dasjenige der Mitbeteiligten zu bewerten; beim Kriterium Qualität
sind beide Angebote gleichwertig bzw. das Kriterium ist aus den genannten
Gründen nicht in die Gesamtwertung einzubeziehen. Damit liegt der Beschwerdeführer
insgesamt klar vor der Mitbeteiligten.
Auch beim Vergleich mit den weiteren
Anbietenden liegt der Beschwerdeführer aufgrund der hier vorgenommenen
Korrekturen deutlich an der Spitze: Sein Preis ist der günstigste, das
Zuschlagskriterium Qualität ist auch im Verhältnis zu den Mitbietern aus
denselben Gründen nicht zu berücksichtigen, und für die Bauzeit haben die nach
dem Preis nächstrangierten Bieter eine ebenso lange oder längere Dauer genannt
bzw. im Fall des Anbieters mit dem drittgünstigsten Preis eine Bauzeit
"nach Absprache", was nicht zulässig ist.
4.2
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch mit Bezug auf die Gewichtung der
Zuschlagskriterien und die Bewertung der Angebotspreise fragwürdig war. Die
Beschwerdegegnerin hatte in Ziffer 15 der Offertformulare drei
Zuschlagskriterien aufgeführt:
"15. Zuschlagskriterien
Preis / Wirtschaftlichkeit
Qualität
Termin"
Nach dem Recht des Kantons Zürich, das
die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nur in der Reihenfolge ihrer Bedeutung
verlangt (§ 13 Abs. 1 lit. m SubmV; RB 2002 Nr. 47 E. 3 =
BEZ 2003 Nr. 13), war diese Information grundsätzlich genügend. Bei der Auswertung
der Angebote setzte die Beschwerdegegnerin die Vorgabe dann in der Weise um,
dass sie allen drei Kriterien dasselbe Gewicht beimass. Eine Gewichtung des
Preises mit bloss 33 % ist jedoch für einen Auftrag der hier vergebenen
Art sehr gering, und es ist fraglich, ob die Behörde ihr Ermessen damit nicht
bereits überschritten hat. Hinzu kommt, dass sie die Benotung der
Angebotspreise in einer Weise vornahm, welche das tatsächliche Gewicht des
Zuschlagskriteriums Preis weiter verminderte. Indem sie die Prozentwerte, um
welche das jeweilige Angebot das günstigste überstieg, von der Maximalnote 100
abzog, ergab sich eine Skala, die erst bei einem 100 % teureren Angebot die
Minimalnote erreichte (vorliegend lag das teuerste Angebot knapp 30% über dem
günstigsten). Das ist für einen Auftrag der hier zu vergebenden Art ein
unrealistischer Wert. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung
wiederholt festgehalten hat, sind die Mindest- und Höchstnoten anhand einer
Preisspanne festzulegen, die bei einer Vergabe der fraglichen Art als realistisch
erscheint (VGr, 21. April 2004, VB.2003.00469, E. 2.5, www.vgrzh.ch, mit
Hinweisen).
Anderseits erscheint das Gewicht des
Zuschlagskriteriums Termin, das von der Beschwerdegegnerin ebenfalls mit 33 %
festgesetzt wurde, in diesem Fall als unverständlich hoch. Wenn die
Beschwerdegegnerin der Ausführungsdauer tatsächlich eine derart hohe Bedeutung
beigemessen hätte, hätte sie von den Anbietern zweifellos genauere Angaben zur
Einhaltung der Bauzeit verlangt und vor allem klare Sanktionen für deren
Überschreitung vorgesehen. Tatsächlich hatten die Anbieter aber in den Offerten
lediglich einzutragen, dass sie "mit einer totalen Bauzeit von ca.
.......... Wochen" rechneten (Offertformulare, S. 3). Für den Fall
einer Überschreitung der nur ungefähr angegebenen Bauzeit sehen die Vergabebedingungen
keine besonderen Sanktionen vor, und die Behörde rechnet nach ihren Angaben von
vornherein damit, dass die genannten Zeiten bei Schwierigkeiten mit dem Baugrund
nicht eingehalten werden können. Wie sie die Verzögerungen, die von Schwierigkeiten
des Baugrundes herrühren, gegenüber unzulässigen Überschreitungen der Bauzeit abzugrenzen
gedenkt, ist ebenfalls unklar. Die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Termin
mit 33 % liegt unter diesen Umständen ausserhalb jedes zulässigen Ermessensspielraums.
Diese Mängel sind für den Entscheid
indessen nicht ausschlaggebend, da die Beschwerde schon aus den zuvor genannten
Gründen gutzuheissen ist.
5.
Der Zuschlag hat somit an den
Beschwerdeführer zu ergehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben. Mit Rücksicht auf allenfalls erforderliche
Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen ist der Zuschlag jedoch
nicht mit dem Beschwerdeentscheid zu treffen, sondern die Sache mit einer
entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. VGr, 13. Februar
2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).
Dem Ausgang des Verfahrens gemäss wird
die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Sie hat dem Beschwerdeführer überdies für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Als angemessen erweisen sich Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid des Gemeinderats X aufgehoben.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um dem
Beschwerdeführer den Zuschlag zu erteilen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'270.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
5.
…