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Entscheid

VB.2004.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00095

30. Juni 2004Deutsch16 min

(URT.2004.8030)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde X eröffnete

am 12. Dezember 2003 ein Einladungsverfahren zur Vergabe von Baumeisterarbeiten

für die Kanalisation und die Wasserleitung in der L-Strasse. Noch vor Ablauf

der Offertfrist wurden die Eingeladenen aufgefordert, ein zusätzliches Angebot

für Spundwände als Variante zu der ursprünglich vorgesehenen Grabensicherung

mittels Kanaldielen einzureichen. Innert Frist reichten sieben Anbietende

Offerten für Kanalisation, Wasserleitung und die Variante mit Spundwänden ein.

Zwei Anbietende, die B AG und das Unternehmen A, machten zusätzlich ein Pauschal-

bzw. ein Globalangebot.

Mit Schreiben

des beauftragten Ingenieurbüros D vom 12. Februar 2004 teilte die Gemeinde X den

Anbietenden mit, dass der Zuschlag an die B AG ergangen sei.

Erwägungen

II.

Am 26. Februar

2004.

erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid der

Gemeinde X und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die

Sache an die Gemeinde X zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter beantragte er die Feststellung,

dass der Vergabeentscheid rechtswidrig sei. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Die Gemeinde X

stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2004 Antrag auf Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers und

ersuchte darum, die aufschiebende Wirkung zu verweigern.

Mit Replik vom

28.

April und Duplik vom 24. Mai 2004 hielten die Parteien an ihren Stand­punkten

fest. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2004 wurde die Gemeinde X aufgefordert,

dem Gericht noch fehlende Akten, insbesondere die vollständigen Offertunterlagen

der B AG, einzureichen. Diese Akten wurden am 2. Juni 2004 eingesandt.

Die B AG

nahm zu keinem Zeitpunkt zum Beschwerdeverfahren Stellung.

Mit

Präsidialverfügungen vom 6. April, 28. Mai und 9. Juni 2004 wurde der Beschwerde

zunächst vorläufig und alsdann für das restliche Verfahren aufschiebende

Wirkung erteilt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren

gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 zur Anwendung.

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet

zunächst, dass die Beschwerdegegnerin beim Pauschalangebot der Mitbeteiligten

unzulässigerweise einen Betrag von Fr. 13'223.20 in Abzug gebracht habe. Das

entspreche einer nachträglichen Verbesserung des Angebots, mit welcher der Mitbeteiligten

ein Vorteil verschafft werde.

Die Anbieter hatten je ein Angebot für

Baumeisterarbeiten der Kanalisation und der Wasserleitung einzureichen.

Aufgrund der nachträglichen Aufforderung vom 8. Januar 2004 waren sie zudem

eingeladen, als Variante ein Angebot für die Ausführung der Arbeiten mittels

Spundwänden anstelle der ursprünglich vorgesehenen Kanaldielen abzugeben. Das

Einbringen von Spundwänden ist ein aufwändigeres und damit teureres Verfahren

für die Sicherung der ausgehobenen Gräben gegen Einsturz. Die Behörde entschied

sich in der Folge für die Anwendung dieses aufwändigeren Verfahrens und

verglich die Angebote auf dieser Basis.

Grundlage der Offerten waren die mit den

Ausschreibungsunterlagen abgegebenen Leistungsverzeichnisse, nach welchen die

Anbietenden für die Mehrzahl der Teilleistungen Einheitspreise zu offerieren hatten,

das heisst Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen des

Verzeichnisses aufgeführt sind. Dabei ist die erwartete Menge der Einheiten

gemäss Leistungsverzeichnis nicht verbindlich, sondern die geschuldete

Vergütung ergibt sich erst aus der Abrechnung über die ausgeführte Menge (Art. 39

Abs. 1 der SIA-Norm 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe

1977/1991; vgl. VGr, 3. Dezember 2003, VB.2003.00256, E. 3.1 = BEZ 2004

Nr. 16).

Alle Anbieter reichten auf der Grundlage

der Leistungsverzeichnisse drei Offerten ein: Baumeisterarbeiten Kanalisation,

Baumeisterarbeiten Wasserleitung und Zusatzangebot für Spundwände. Der

Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte machten überdies noch je ein

Festpreisangebot: der Beschwerdeführer ein Globalangebot für beide

Baumeisterarbeiten ohne Spundwände zu Fr. 360'000.-, die Mitbeteiligte

ein Pauschalangebot für beide Baumeisterarbeiten mit Spundwänden zu Fr.

405'000.- (je Mehrwertsteuer inbegriffen). Die Beschwerdegegnerin betrachtete

die Festpreisangebote als zulässig und stellte beim Preisvergleich auf diese

ab. Dem Unterschied zwischen Pauschalangebot und Globalangebot (das Globalangebot

entspricht gemäss Art. 40 der SIA-Norm 118 einem Pauschalangebot mit

Teuerungsvorbehalt) mass sie keine Bedeutung bei.

Um die beiden Angebote im Hinblick auf

die gewünschte Ausführung mit Spundwänden vergleichbar zu machen, nahm die

Behörde folgende Korrekturen vor:

– Zum

Globalangebot des Beschwerdeführers von Fr. 360'000.- rechnete sie den Betrag

seines Zusatzangebots für Spundwände von Fr. 46'175.70 hinzu. Anderseits zog

sie die Aufwendungen für Kanaldielen ab, da diese bei der Verwendung von

Spundwänden wegfallen. Den Abzug berechnete sie aufgrund der Einheitspreise des

Grundangebots; er belief sich nach Berichtigungen für Rabatt, Skonto und Mehrwertsteuer

auf insgesamt Fr. 12'982.75, das korrigierte Gesamtangebot des Beschwerdeführers

somit auf Fr. 393'192.95.

– Beim

Pauschalangebot der Mitbeteiligten von Fr. 405'000.-, welches die Ausführung mit

Spundwänden umfasste, korrigierte die Behörde ebenfalls die im Grundangebot

nach Einheitspreisen enthaltenen Aufwendungen für Kanaldielen. Der Abzug betrug

in diesem Fall Fr. 13'223.20, sodass sich das korrigierte Gesamtangebot der

Mitbeteiligten auf Fr. 391'776.80 belief.

Mit diesen Korrekturen war das Angebot

der Mitbeteiligten das preislich günstigste, dasjenige des Beschwerdeführers

das zweitgünstigste aller Angebote.

Der

Preisvergleich anhand der korrigierten Angebotspreise erweist sich jedoch als

unzutreffend. Zwar leuchten die beim Beschwerdeführer vorgenommenen Korrekturen

ohne weiteres ein, da sein Globalangebot eine Ausführung ohne Spundwände

umfasste und daher sowohl die Mehrkosten der Spundwände als auch die

Minderkosten der wegfallenden Spriessung mit Kanaldielen zu berichtigen waren.

(Die an sich fragwürdige Vermischung von Einheits- und Festpreisen fiel hier

wohl nicht sehr ins Gewicht.) Dagegen umfasste das Pauschalangebot der Mitbeteiligten

ausdrücklich eine Ausführung mit Spundwänden, und es muss daher davon

ausgegangen werden, dass in diesem Angebot auch die Minderkosten der wegfallenden

Kanaldielenspriessung in der Offerte bereits berücksichtigt sind. Dass die

Mitbeteiligte mit dem Pauschalangebot sowohl Spundwände als auch Kanaldielen

offeriert habe, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, ist unlogisch, da

diese beiden Techniken nicht gleichzeitig für dieselben Grabarbeiten zur

Anwendung gelangen.

Falls die

Mitbeteiligte bei der Erstellung des Pauschalangebots tatsächlich vergessen

hätte, die Kosten der wegfallenden Kanaldielenspriessung abzuziehen, könnte

dieser Irrtum nur berichtigt werden, wenn es sich um einen offensichtlichen

Schreib- oder Rechnungsfehler im Sinn von § 29 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) handeln würde, was hier kaum zutrifft

(vgl. VGr, 27. August 2003, VB.2003.00154, E. 4a,

www.vgrzh.ch; 24. Mai 2002, VB.2001.00359, BEZ 2002 Nr. 52, E. 4d). Es ist auch nicht bekannt, dass die Mitbeteiligte

sich auf einen derartigen Fehler berufen hätte. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers

soll sich das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro zwar telefonisch an

die Mitbeteiligte gewandt und von dieser die Auskunft erhalten haben, sie habe

teils Kanaldielen, teils Spundwände offeriert, und deren effektive Anteile

seien nachträglich nicht mehr eruierbar. Dieses Vorgehen wird jedoch von der Beschwerdegegnerin

weder bestätigt noch bestritten, und ein auf diese Weise begründeter Fehler

wäre auch nicht nachträglich korrigierbar. Der Beschwerdeführer weist im

Übrigen zu Recht darauf hin, dass im Fall eines gemischten Angebots der

Minderpreis der wegfallenden Kanaldielen durch den Mehrpreis der diese

ersetzenden Spundwände mehr als ausgeglichen und das Angebot dadurch im

Ergebnis sogar noch verteuert würde.

Das

Pauschalangebot der Mitbeteiligten ist daher ohne Abzug in den Preisvergleich

einzubeziehen und liegt damit rund Fr. 11'800.- oder 3 % über jenem des Beschwerdeführers.

3.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das

Angebot des Beschwerdeführers sei auch ohne die beanstandeten Preiskorrekturen

insgesamt schlechter zu bewerten als jenes der Mitbeteiligten, weil es bei den

Zuschlagskriterien Qualität und Termine schlechter abschneide.

3.1

Beim Zuschlagskriterium Qualität erteilte die

Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten die Maximalnote, dem Beschwerdeführer nur

80% der maximalen Bewertung. Sie begründet die schlechtere Bewertung des

Beschwerdeführers damit, dass die Mitbeteiligte, anders als der

Beschwerdeführer, über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach der

Norm ISO 9001 verfüge. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dieses von

privaten Organisationen verliehene Zertifikat sei nicht zu beachten, und die

Qualität eines Anbieters sei jedenfalls auch auf andere Weise, insbesondere

mittels Referenzen, zu beurteilen.

3.1.1

Die von der International

Organization for Standardization (ISO) geschaffenen Normen ISO 9001 und 9002 enthalten

Regeln für das Qualitätsmanagement (QM) in Unternehmungen. In der Schweiz

werden vom Eidgenössischen Amt für Messwesen (EAM) Zertifizierungsstellen

akkreditiert, die ihrerseits die interessierten Unternehmungen überprüfen und

ihnen Zertifikate gemäss den ISO-Normen erteilen. Die Umsetzung der Normen wird

durch die Schweizerische Normenvereinigung gefördert und überwacht. Die

ISO-Normen 9001 und 9002 besitzen keine hoheitliche Wirkung. Die

Zertifizierungsstellen sind privatrechtliche Organisationen, und das

Zertifizierungsverfahren beruht auf der freiwilligen Mitwirkung der

interessierten Unternehmungen. Die Bedeutung der Normen und der Wert der

erworbenen Zertifikate beruhen im Wesentlichen auf dem Ansehen, das diese

Regelungen bei den Beteiligten geniessen; öffentlichrechtliche Wirkung erhalten

die Normen nur indirekt, wo in staatlichen Vorschriften auf sie Bezug genommen

wird (vgl. zur analogen Rechtslage bezüglich der Norm ISO 14001: Jürg Hofer,

Umweltmanagement- und Audit-Systeme; wo stehen wir heute?, URP 1996, S. 291 ff.).

Zertifikate für ein Qualitätsmanagement

nach den Normen ISO 9001 oder 9002 werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

in vielen Fällen als Nachweis der Eignung herangezogen. So werden z.B.

anspruchsvolle Bauarbeiten an Nationalstrassen nur an zertifizierte Unternehmen

vergeben (vgl. die "QM-Anforderungen im Nationalstrassenbau ab 1997"

des Bundesamts für Strassen vom 3. April 1997). Soweit diese Voraussetzung

durch den Gegenstand der Vergabe begründet ist, ist sie zweifellos zulässig.

3.1.2

Es spricht nichts dagegen,

QM-Zertifikate auch bei den Zuschlagskriterien für die Beurteilung der Qualität

heranzuziehen. Ein zertifiziertes Qualitätsmanagement ist aber bei weitem nicht

das einzige und in der Regel nicht das wichtigste Element einer Qualitätsbeurteilung.

Vor allem Referenzen sowie die Ausbildung und Erfahrung der massgeblichen

Mitarbeiter werden häufig zur Beurteilung herangezogen. Als alleiniger Nachweis

für das Zuschlagskriterium Qualität wäre ein QM-Zertifikat wohl nicht geeignet,

da in diesem Fall nur die Maximal- oder Minimalnote möglich wäre, je nachdem,

ob das Zertifikat vorhanden ist oder fehlt; das entspräche nicht der Funktion

eines Zuschlagskriteriums, sondern der eines Eignungskriteriums (vgl. RB 2002

Nr. 48 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 2b).

Vorliegend wollte die Beschwerdegegnerin

offenbar nicht auf das QM-Zertifikat allein abstellen; mit der Qualitätsnote

von 80%, die sie dem Beschwerdeführer erteilte, gab sie zu erkennen, dass sie

noch weitere Gesichtspunkte in Betracht zog. Über diese ist jedoch nichts

Näheres bekannt. Aus den Ausschreibungsunterlagen ging nicht hervor, welche Belege

für den Nachweis der Qualität einzureichen waren, und soweit aus den

vorgelegten Akten ersichtlich ist, haben die Anbieter auch keinerlei Unterlagen

zu diesem Punkt eingereicht oder Angaben betreffend Referenzen etc. gemacht.

Möglicherweise stellte die Beschwerdegegnerin auf eigene Kenntnisse aus

früherer Zusammenarbeit mit den Anbietern ab, doch wird auch dies nicht

erläutert. Unter diesen Umständen ist eine Beurteilung des Zuschlagskriteriums

Qualität nicht möglich. Es geht nicht an, den Anbietern mit QM-Zertifikat von

vornherein einen Vorsprung einzuräumen, da nicht ausgeschlossen werden kann,

dass andere das Fehlen des Zertifikats durch sonstige Vorzüge, insbesondere

durch bessere Referenzen, auszugleichen vermögen. Wie die Beurteilung der

Qualität ausfallen würde, wenn zusätzliche Anhaltspunkte wie Referenzen

herangezogen würden, lässt sich nachträglich nicht überprüfen, weil die

Beschwerdegegnerin keine derartigen Angaben verlangt hat. Auf die Auswertung

des Kriteriums ist unter diesen Umständen zu verzichten bzw. die Mitbeteiligte

und der Beschwerdeführer sind bezüglich Qualität gleich zu bewerten. Praktische Schwierigkeiten werden sich daraus

bei einer Vergabe an den Beschwerdeführer wohl nicht ergeben, denn die Beschwerdegegnerin

hat diesem, abgesehen vom fehlenden QM-Zertifikat, keine ungenügende Qualität

vorgeworfen und ihn im Rahmen des Einladungsverfahrens selber zum Einreichen

einer Offerte aufgefordert.

3.2

Beim Zuschlagskriterium Termin erteilte die

Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten die Maximalnote, dem Beschwerdeführer nur

90% derselben. Die unterschiedliche Bewertung begründet sie damit, dass die

Mitbeteiligte in ihrer Offerte eine Ausführungsdauer von 12 bis 14 Wochen

genannt habe, der Beschwerdeführer eine solche von 13 Wochen. Sie erläutert

dazu – allerdings erst in der Duplik, die nicht dazu dient, eine ungenügende Begründung

des Vergabeentscheids zu ergänzen (VGr, 4. Juni 2003, VB.2002.00383, E. 2

= BEZ 2003 Nr. 50) –, dass eine variable Bauzeit im Tiefbau realistischer sei.

Da eine möglichst kurze Bauzeit angestrebt werde, sei die Höchstnote für die

minimal mögliche Bauzeit vergeben worden. Bei unvorhersehbaren

"Ereignissen des Untergrundes" hätten alle Unternehmer mit derselben

zeitlichen Verzögerung zu rechnen. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber

bereits in der Replik geltend, dass bei der Angabe eines Zeitrahmens auf die

längere Dauer abgestellt werden müsse, weil der Unternehmer berechtigt sei, die

offerierte Maximaldauer auszuschöpfen.

Die Überlegung des Beschwerdeführers ist

zweifellos zutreffend. Bei der Angabe eines Zeitrahmens von 12 bis 14 Wochen

kann dem Unternehmer kein Vorwurf gemacht werden, wenn er die Dauer von 14

Wochen tatsächlich ausschöpft. Behält man den Bewertungsmassstab der

Beschwerdegegnerin bei, erhält daher der Beschwerdeführer die Maximalnote und

die Mitbeteiligte bloss 90%.

Anzumerken

ist im Übrigen, dass die Angaben zur Bauzeit in den Offerten der Mitbeteiligten

(Kanalisation und Wasserleitung) nicht ausgefüllt sind. Wann und auf welchem

Weg die Beschwerdegegnerin die in der Auswertungstabelle genannte Dauer von 12 bis

14.

Wochen erfahren hat, ist nicht dokumentiert.

4.

4.1

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das

Angebot des Beschwerdeführers bei den Zuschlagskriterien Preis und Termin

besser als dasjenige der Mitbeteiligten zu bewerten; beim Kriterium Qualität

sind beide Angebote gleichwertig bzw. das Kriterium ist aus den genannten

Gründen nicht in die Gesamtwertung einzubeziehen. Damit liegt der Beschwerdeführer

insgesamt klar vor der Mitbeteiligten.

Auch beim Vergleich mit den weiteren

Anbietenden liegt der Beschwerdeführer aufgrund der hier vorgenommenen

Korrekturen deutlich an der Spitze: Sein Preis ist der günstigste, das

Zuschlagskriterium Qualität ist auch im Verhältnis zu den Mitbietern aus

denselben Gründen nicht zu berücksichtigen, und für die Bauzeit haben die nach

dem Preis nächstrangierten Bieter eine ebenso lange oder längere Dauer genannt

bzw. im Fall des Anbieters mit dem drittgünstigsten Preis eine Bauzeit

"nach Absprache", was nicht zulässig ist.

4.2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch mit Bezug auf die Gewichtung der

Zuschlagskriterien und die Bewertung der Angebotspreise fragwürdig war. Die

Beschwerdegegnerin hatte in Ziffer 15 der Offertformulare drei

Zuschlagskriterien aufgeführt:

"15. Zuschlagskriterien

Preis / Wirtschaftlichkeit

Qualität

Termin"

Nach dem Recht des Kantons Zürich, das

die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nur in der Reihenfolge ihrer Bedeutung

verlangt (§ 13 Abs. 1 lit. m SubmV; RB 2002 Nr. 47 E. 3 =

BEZ 2003 Nr. 13), war diese Information grundsätzlich genügend. Bei der Auswertung

der Angebote setzte die Beschwerdegegnerin die Vorgabe dann in der Weise um,

dass sie allen drei Kriterien dasselbe Gewicht beimass. Eine Gewichtung des

Preises mit bloss 33 % ist jedoch für einen Auftrag der hier vergebenen

Art sehr gering, und es ist fraglich, ob die Behörde ihr Ermessen damit nicht

bereits überschritten hat. Hinzu kommt, dass sie die Benotung der

Angebotspreise in einer Weise vornahm, welche das tatsächliche Gewicht des

Zuschlagskriteriums Preis weiter verminderte. Indem sie die Prozentwerte, um

welche das jeweilige Angebot das günstigste überstieg, von der Maximalnote 100

abzog, ergab sich eine Skala, die erst bei einem 100 % teureren Angebot die

Minimalnote erreichte (vorliegend lag das teuerste Angebot knapp 30% über dem

günstigsten). Das ist für einen Auftrag der hier zu vergebenden Art ein

unrealistischer Wert. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung

wiederholt festgehalten hat, sind die Mindest- und Höchstnoten anhand einer

Preisspanne festzulegen, die bei einer Vergabe der fraglichen Art als realistisch

erscheint (VGr, 21. April 2004, VB.2003.00469, E. 2.5, www.vgrzh.ch, mit

Hinweisen).

Anderseits erscheint das Gewicht des

Zuschlagskriteriums Termin, das von der Beschwerdegegnerin ebenfalls mit 33 %

festgesetzt wurde, in diesem Fall als unverständlich hoch. Wenn die

Beschwerdegegnerin der Ausführungsdauer tatsächlich eine derart hohe Bedeutung

beigemessen hätte, hätte sie von den Anbietern zweifellos genauere Angaben zur

Einhaltung der Bauzeit verlangt und vor allem klare Sanktionen für deren

Überschreitung vorgesehen. Tatsächlich hatten die Anbieter aber in den Offerten

lediglich einzutragen, dass sie "mit einer totalen Bauzeit von ca.

.......... Wochen" rechneten (Offertformulare, S. 3). Für den Fall

einer Überschreitung der nur ungefähr angegebenen Bauzeit sehen die Vergabebedingungen

keine besonderen Sanktionen vor, und die Behörde rechnet nach ihren Angaben von

vornherein damit, dass die genannten Zeiten bei Schwierigkeiten mit dem Baugrund

nicht eingehalten werden können. Wie sie die Verzögerungen, die von Schwierigkeiten

des Baugrundes herrühren, gegenüber unzulässigen Überschreitungen der Bauzeit abzugrenzen

gedenkt, ist ebenfalls unklar. Die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Termin

mit 33 % liegt unter diesen Umständen ausserhalb jedes zulässigen Ermessensspielraums.

Diese Mängel sind für den Entscheid

indessen nicht ausschlaggebend, da die Beschwerde schon aus den zuvor genannten

Gründen gutzuheissen ist.

5.

Der Zuschlag hat somit an den

Beschwerdeführer zu ergehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der

angefochtene Entscheid aufzuheben. Mit Rücksicht auf allenfalls erforderliche

Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen ist der Zuschlag jedoch

nicht mit dem Beschwerdeentscheid zu treffen, sondern die Sache mit einer

entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. VGr, 13. Februar

2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).

Dem Ausgang des Verfahrens gemäss wird

die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Sie hat dem Beschwerdeführer überdies für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Als angemessen erweisen sich Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid des Gemeinderats X aufgehoben.

Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um dem

Beschwerdeführer den Zuschlag zu erteilen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwert­steuer

inbegriffen) zu bezahlen.

5.