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Entscheid

VB.2004.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00097

30. September 2004Deutsch23 min

(URT.2004.8206)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit Entscheid der 3. Kammer des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2002 wurde die Bewilligung

des Kinderarztes A, geboren am 28. November 1936, zur Ausübung der selbstständigen

ärztlichen Berufstätigkeit dahin gehend eingeschränkt, dass er in seiner Praxis

ausschliesslich Patientinnen behandeln durfte. Die Behandlung von Patienten

männlichen Geschlechts ohne Altersbegrenzung und die Teilnahme am Notfalldienst

(…) wurde ihm verboten (VB.2002.00135). Das Bundesgericht wies eine von A

dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 20. November 2002

ab, soweit es darauf eintrat. Im Herbst 2003 hat er seine Praxis in X verkauft.

B. Am 30. Januar 2004 ersuchte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Gesundheitsdirektion darum, die

nötigen Schritte gegen A einzuleiten, nachdem dieser trotz des Verbots der

Behandlung von männlichen Patienten den 1925 geborenen "E.P." im

Rahmen seiner Tätigkeit für die Sterbehilfe-Organisation "B" untersucht,

einen Bericht über ihn verfasst und ihm ein Rezept über eine tödliche Dosis des

Betäubungsmittels NAP (Natrium-Pentobarbital) ausgestellt hatte. Der

Kantonsarzt wies A im Schreiben vom 3. Februar 2004 auf das bestehende Verbot

der Behandlung männlicher Patienten hin und darauf, dass er mit der Untersuchung

und Beurteilung von "E.P." gegen dieses Verbot verstossen habe. Da A

mit diesem Verhalten die Vertrauenswürdigkeit für die noch gültige Berufsausübungsbewilligung

infrage gestellt habe, werde deren Entzug geprüft, wozu ihm Frist zur Stellungnahme

eingeräumt wurde. Am 12. Februar 2004 erstattete A seine Stellungnahme, worin

er im Wesentlichen bestritt, dass es sich bei der Tätigkeit für "B"

um eine ärztliche Tätigkeit handle.

Mit Verfügung

vom 20. Februar 2004 verwarnte die Gesundheitsdirektion A, nachdem sie einen

Verstoss gegen das Verbot der Behandlung männlicher Patienten im Zusammenhang

mit dem Tod von "E.P." festgestellt hatte, und drohte ihm den Entzug

der Berufsausübungsbewilligung für den Fall eines erneuten Verstosses an. Gegen

die Verfügung vom 20. Februar 2004 erhob A am 25. Februar 2004 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2004.00097). Mit Präsidialverfügung vom 5.

März 2004 wies das Verwaltungsgericht die mit der

Beschwerde gestellten Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab.

C. Mit Schreiben vom 14. April 2004 warf

die Gesundheitsdirektion A vor, am 17. Februar 2004 einen weiteren männlichen

Patienten ("D.L.") untersucht, rezeptiert und ihm ein Zeugnis

ausgestellt zu haben, womit die notwendige Vertrauenswürdigkeit zur weiteren

Berufsausübung nicht mehr gegeben sei. A erhielt Gelegenheit, sich zum beabsichtigten

Entzug der Praxisbewilligung zu äussern, was er mit Eingabe vom 21. April

2004 tat und worin er wiederum bestritt, dass seine Tätigkeit für die

Organisation "B" eine ärztliche sei. Unter Hinweis auf diesen ihm

vorgeworfenen erneuten Verstoss gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

11. Juli 2002 verlangte A am 22. April 2004, in Erwartung des Entscheids

über den Entzug der Praxisbewilligung, beim Verwaltungsgericht die Sistierung

des Beschwerdeverfahrens. Dieses wurde mit Verfügung vom 30. April 2004 bis auf

weiteres, vorläufig bis 30. Juni 2004, sistiert.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 entzog die

Gesundheitsdirektion A die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit

vollständig und endgültig und lehnte die beantragte Erweiterung der

Praxisbewilligung auf die Behandlung männlicher Patienten, die in der Schweiz

den begleiteten Freitod durch die Organisation "B" wünschten, ab.

Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und dem Lauf der

Beschwerdefrist entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

A. Am 14. Juni 2004 liess A vor

Verwaltungsgericht das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung

stellen und im Wesentlichen verlangen, es sei ihm provisorisch zu gestatten,

gewisse, auf je einer Liste aufgeführte weibliche Personen seiner Privatpraxis

sowie der Organisation "B" weiterzubehandeln. Mit Präsidialverfügung

vom 17. Juni 2004 wurde das Verfahren VB.2004.00264 mit dem Verfahren

VB.2004.00097 vereinigt, die mit Verfügung vom 30. April 2004 angeordnete Sistierung

des Verfahrens aufgehoben und das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen

Anordnung zur Behandlung der aufgeführten Personen abgewiesen (. 15 Prot. S. 2

ff.; die Akten des Verfahrens VB.2004.00264 wurden in das Verfahren

VB.2004.00097 übernommen).

B. A hatte bereits im Zusammenhang mit

dem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Anordnung in Aussicht gestellt,

mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2004 die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung zu verlangen. In der Beschwerdeschrift vom 2. Juli

2004.

tat er dies wie angekündigt und stellte zudem die folgenden Anträge:

" 2. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer in Abänderung von Ziff. 1

des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 die

Praxisbewilligung in der Weise zu erweitern, dass ihm gestattet ist, Personen,

die um einen begleiteten Suizid durch B ersuchen, zuhanden von B zu begutachten

und dazu, sofern er dafür die Voraussetzungen als erfüllt betrachtet, ein

Rezept über eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital auszustellen."

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Mit Verfügung

des Präsidenten der 3. Abteilung vom 12. Juli 2004 wurde das Begehren um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beschwerde-gegnerin

eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Beschwerdeantwort einzulegen. Die

Beschwerdeantwort der Gesundheitsdirektion ging am 30. August 2004 am Gericht

ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Zur Behandlung von Beschwerden in

Streitigkeiten betreffend ärztliche Praxisbewilligungen ist das

Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich sachlich und funktionell zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach § 7 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes vom

4.

November 1962 (GesundheitsG) ist eine Bewilligung der Direktion des

Gesundheitswesens erforderlich, um gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten,

Verletzungen oder sonstige gesund­heitliche Störungen festzustellen und zu

behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen vorzunehmen. Nach § 1 lit.

a+d der Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998 (ÄrzteV) bedürfen einer Bewilligung der

Gesundheitsdirektion zur selbständigen Tätig­keit die Ärztinnen und Ärzte mit

privater Praxis und alle anderen Ärztinnen und Ärzte, die Kranke untersuchen

oder behandeln, ohne dabei im Namen einer praxisberechtigten Person tätig zu

sein. Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird bis zum Ablauf des

70.

Altersjahrs erteilt und kann für jeweils drei Jahre erneuert werden, sofern

die Voraussetzungen nach § 8 GesundheitsG fortbestehen.

2.2

Nach § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 GesundheitsG

erteilt die Direktion des Gesundheitswesens die Bewilligung, wenn der

Gesuchsteller das eidgenössische Arztdiplom besitzt, die durch dieses Gesetz

verlangten Anforderungen erfüllt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem

geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich

unfähig macht. Die in § 8 Abs. 1 GesundheitsG erwähnte Vertrauenswürdigkeit

besteht nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch

zwischen Arzt und Behörde. Dieses Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als

würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und

Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbstständigen Ausübung

seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird (§ 12 Abs. 1

GesundheitsG). Dabei hat der Arzt grundsätzlich für jede Pflichtverletzung

einzustehen (BGE 120 II 248 E. 2c). Daneben muss die Behörde die Gewissheit

haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an

ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen der Aufsichtsbehörde, hält (§

7.

Abs. 3 GesundheitsG). Nach § 9 Abs. 1 GesundheitsG kann die

Gesundheitsdirektion die Bewilligung entziehen, wenn deren Voraussetzungen

nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden nachträglich Tatsachen zur

Kenntnis gelangen, auf Grund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.

3.

3.1

Bereits in der Stellungnahme vom 21. April 2004 zum

Schreiben des Kantonsarztes vom 14. April 2004 hatte der Beschwerdeführer

bestritten, dass seine Tätigkeit für die Organisation "B" eine

ärztliche Tätigkeit darstelle und unter die Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebung

falle. Als Konsequenz daraus ergebe sich die fehlende Zuständigkeit der

kantonalen Aufsichtsbehörde über die Ärzte für seine Tätigkeit. In der

Verfügung vom 26. Mai 2004 hielt die Gesundheitsdirektion an ihrer Beurteilung

fest, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als ärztliche zu betrachten sei.

Der Beschwerdeführer seinerseits hielt in seiner Beschwerdeschrift die Einrede

der Unzuständigkeit aufrecht.

3.2

Im Schreiben vom 21. April 2004 gestand der

Beschwerdeführer zu, den britischen Staatsangehörigen "D.L.", geboren

8.

Februar 1943, in Anwesenheit von dessen Schwester und eines Freundes am 17.

Februar 2004 in der Wohnung von "B" gesehen und gesprochen zu haben.

"D.L." litt an einer amyotrophen Lateralsklerose, war vollständig pflegebedürftig

und hatte eine rasche Verschlechterung seines Gesundheitszustands festgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte ihm anlässlich dieses Gesprächs das Rezept über

eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital aus. Zuvor – seit Oktober 2003 –

hatte er die Krankengeschichte von "D.L." beigezogen und studiert,

ebenso einen Bericht der Klinik in England. Bezüglich "D.L." hielt er

fest, dass die Prognose des Leidens ungünstig (infaust) sei und der Leidensweg

mit optimaler Pflege nur noch verzögert würde. Zusätzlich war im Fall

"D.L." offenbar deswegen Eile geboten, weil ihm wegen seines sich verschlechternden

Zustandes die Vornahme eines Suizides körperlich nicht mehr hätte möglich sein

können, weshalb bei der amyotrophen Lateralsklerose der Tod durch Ersticken

gedroht hätte.

Bezüglich "E.P." liess der

Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. Februar 2004 ausführen, dass er auch

dessen Unterlagen eingehend studiert habe. Im Gespräch mit "E.P."

habe er sich überzeugt, dass die medizinischen Unterlagen, welche er zuvor

studiert habe, mit dem Bild, das ihm "E.P." geboten habe, und mit den

Ausführungen, die er während des Gesprächs gemacht habe, übereinstimmten.

Sodann habe er feststellen können, dass keinerlei Sinn machende Therapien mehr

zur Verfügung stehen würden. In der Folge habe er zuhanden von "B"

seine Feststellungen schriftlich niedergelegt. In diesem Bericht schloss der

Beschwerdeführer bezüglich "E.P." auf eine "desperate und

progrediente Situation", die sich aus dem vom konsultierten Neurologen

definierten und extrem seltenen Krankheitsbild ergebe und keinen Zweifel über

die Indikation einer Sterbebegleitung auf Wunsch des Patienten übrig lasse. Die

Berichte über "E.P." und "D.L." enthalten somit eine eingehende

medizinische Analyse über deren letztlich hoffnungslosen Zustand. Der Beschwerdeführer

umschrieb seine Tätigkeit für "B" allgemein so, dass sein heutiges

"Patientengut" schwerst kranke Personen umfasse, die an

verschiedensten Krebskrankheiten mit Metastasierungen, multipler Sklerose,

amyotropher Lateralsklerose und meist auch unter sehr schweren Behinderungen

litten.

3.3

Wie das Verwaltungsgericht bereits in der

Präsidialverfügung vom 5. März 2004 ausgeführt hatte, muss die Tätigkeit des

Beschwerdeführers für die Organisation "B" als ärztliche Tätigkeit im

Sinne der Gesundheitsgesetzgebung betrachtet werden. Die Tätigkeit des

Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Tod von "E.P.", aber auch

von "D.L.", fällt klarerweise in seinen Wirkungsbereich als Arzt. Die

von ihm in jenen Fällen vorgenommene Medikation eines tödlich wirkenden

Betäubungsmittels (Natrium-Pentobarbital) setzt eine nach den Regeln der Kunst

vorgenommene Untersuchung und eine ebensolche Diagnose voraus. Dies entspricht

auch Art. 26 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000, wonach bei der

Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln die anerkannten Regeln der medizini­schen

und pharmazeutischen Wissenschaften eingehalten werden müssen (Abs. 1) sowie

ein Arzneimittel nur verschrieben werden darf, wenn der Gesundheitszustand des

Konsumenten bzw. Patienten bekannt ist (Abs. 2); ebenso wie Art. 11 des

Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951, wonach Ärzte verpflichtet sind,

Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verordnen, wie dies nach den anerkannten

Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (VGr, 15. Juli 1999,

VB.1999.00145, E. 6c).

3.4

Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als

ärztliche Berufsausübung zu verstehen ist, ergibt sich sodann auch aus dem

kantonalen Recht. Wie erwähnt, ist eine Bewilligung der Direktion des

Gesundheitswesens erforderlich, um gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten,

Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen fest­zustellen und zu

behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen vorzunehmen. Daraus

erhellt, dass bereits die Untersuchung des Patienten und die Feststellung einer

Krankheit, Verletzung oder sonstigen gesundheitlichen Störung als ärztliche

Tätigkeiten aufzufassen sind. Nicht zwingend für die Ausübung der ärztlichen

Tätigkeit ist demnach, dass derselbe Arzt, der den Patienten untersucht und die

Krankheit, Verletzung oder gesundheitliche Störung feststellt, diese auch – im

engen Sinn von § 7 Abs. 1 lit. a GesundheitsG – behandeln muss. Feststellung

und Behandlung in § 7 Abs. 1 lit. a GesundheitsG sind nicht kumulativ zu

verstehen.

3.5

Aus dem eben Ausgeführten ergibt sich, dass sich

der Beschwerdeführer, um eine ärztliche Tätigkeit zu verneinen, nicht darauf

berufen kann, im Vorfeld nur medizin­ische Akten zu überprüfen und mit den

Sterbewilligen bloss ein Gespräch zu führen. Er selbst studiert die Akten des

Sterbewilligen, prüft im persönlichen Gespräch deren Erscheinungsbild auf

Übereinstimmung mit der Diagnose in den Akten und sucht allfällige Sinn machende

Therapien. Dieses Wirken ist mithin als medizinische Untersuchung einzustufen.

Es liegt keine "bloss formellen Prüfung" der Unterlagen vor. Die Tätigkeit

des Beschwerdeführers ist vielmehr vergleichbar mit derjenigen eines

Konsiliararztes, indem er die bestehende Diagnose überprüft und sich ein

eigenes Bild über den Zustand des sterbewilligen "B"-Mitglieds macht.

Ein Laie ohne ärztliche Ausbildung ist dazu nicht fähig. Zudem lässt der

Beschwerdeführer, wenn ihm die Unterlagen zuwenig aussagekräftig erscheinen, entweder

durch "B" zusätzliche ärztliche Dokumente einfordern oder er setzt

sich mit den behandelnden Ärzten oder auch mit dem Patienten in Verbindung (wie

im Fall "D.L."). Auch dies wäre ohne gründliche medizinische

Kenntnisse in sachdienlicher Weise nicht möglich. Zu Recht spricht der

Beschwerdeführer selbst von einer "gutachterlichen Äusserung" gegenüber

"B". Der Beschwerdeführer muss sodann zu einem eigenen Entscheid

finden, indem er dem "B"-Mitglied die Ausstellung eines Rezeptes grundsätzlich

zusagt und damit "B" das "provisorische grüne Licht"

erteilt. Das kann er aber seriöserweise erst tun, nachdem er die schwere

Krankheit, Verletzung oder sonstige Störung, für die es keine Sinn machende

Therapie mehr gibt, festgestellt hat. Darin liegt seine ärztliche Tätigkeit,

und so spricht auch der Beschwerdeführer von seinem "Patientengut"

und davon, dass er "diese ärztliche Tätigkeit" im Interesse

Schwerstkranker auch gegenüber Personen männlichen Geschlechts ausüben wolle.

Nach dem Gespräch mit dem "B"-Mitglied erteilt er dann die definitive

Zusage des Rezeptes mit tödlicher Dosis an Natrium-Pentobarbital bzw. stellt er

dieses Rezept aus, womit seine Tätigkeit für "B" im Einzelfall in der

Regel beendet ist. Das schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund

der Überprüfung der Akten einmal zum Schluss gelangen könnte, es sei die

Indikation für die Sterbebegleitung nicht gegeben und eine Sinn machende Behandlung

wäre noch möglich (vgl. dazu das Beispiel von "W.K.", geboren 1944, wo

der Beschwerdeführer überdies seine Erfahrung im Bereich der

Knochenmark-Transplantation betonte). Es ist mithin nicht ausgeschlos­sen, dass

der Beschwerdeführer seine Kompetenzen auch zur Heilung und Linderung einsetzt.

Im Jahresbericht 2002 der "B" wird dazu ausgeführt, die mitwirkenden

Ärzte würden "immer zuerst Anstrengungen unternehmen, Hilfe suchenden

Menschen zum Leben hin zu helfen, auch wenn anfänglich die Lage

hoffnungslos" aussehe, was gerade der typischen ärztlichen Tätigkeit

entspricht. Dazu gehört auch, dass nur Ärzte mit Praxisbewilligung aufgrund

eines eidgenössischen (oder eidgenössisch anerkannten) Arztdiploms Rezepte für

Medikamente ausstellen dürfen. Die Bestreitung einer ärztlichen Tätigkeit für

"B" erscheint demzufolge auch unter diesen Gesichtspunkten als nicht

überzeugend.

3.6

Somit muss die Tätigkeit des Beschwerdeführers

klarerweise als ärztliche Tätigkeit im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung

betrachtet werden, weshalb die Unzuständigkeits-einrede zu verwerfen ist. Dem

steht auch die Ansicht der Schweizerischen Akademie der Medizinischen

Wissenschaften (SAMW), die Beihilfe zum Suizid nicht als Teil der ärztlichen

Tätigkeit versteht, nicht entgegen. Zumal die Akademie in dieser Absolutheit

nicht länger an dieser Aussage festhält (vgl. Georg Bosshard/Walter Bär,

Sterbeassistenz und die Rolle des Arztes, AJP 2002, S. 413 mit Hinweis), was

sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus ihrer

medizinisch-ethischen Richtlinie zur Betreuung von Patienten am Lebensende

ergibt. Die dort umschriebene Beihilfe zum Suizid verlangt gewisse Mindestanforderungen,

deren Erfüllung nur ein Arzt überprüfen kann (vgl. Bosshard/Bär, S. 412). Es

braucht vorliegend aber nicht geprüft zu werden, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers

für die Organisation "B" als aktive oder passive Beihilfe zum Suizid zu

betrachten ist, solange feststeht, dass es sich – wie oben bereits dargelegt –

bei den vorliegend umstrittenen Handlungen des Beschwerdeführers in jedem Fall

um eine ärztliche Tätigkeit handelt. Im Übrigen verstrickt sich der

Beschwerdeführer in Widersprüche, wenn er sich einerseits auf die Formulierung

der Richtlinien der SAMW beruft und sich andererseits auf den Standpunkt

stellt, dass er bei seinem Wirken für "B" keine ärztliche Verrichtungen

unternommen habe.

4.

Die

Beschwerdegegnerin begründete den Entzug der Praxisbewilligung zusammengefasst

wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit. Sie beanstandete im angefochtenen Entscheid

insbe­sondere, dass der Beschwerdeführer dem Patienten "D.L." am 17.

Februar 2004 das Rezept über die tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital

ausgestellt habe, obwohl ihm am 3. Februar 2004 von ihr klar gemacht

worden sei, dass er schon mit der Ausstellung des Rezeptes an "E.P."

die Grenzen des Erlaubten überschritten habe.

4.1

Mit der genannten ärztlichen Tätigkeit im Falle der

Verstorbenen "E.P." und "D.L." (wie auch mit der

Ausstellung gleichartiger Rezepte an andere Personen männlichen Geschlechts)

hat der Beschwerdeführer demnach gegen das Verbot der Behandlung männlicher

Patienten verstossen, wie es für ihn aufgrund des verwaltungs-gerichtlichen

Urteils vom 11. Juli 2002 gilt. Er hat damit den Rahmen der ihm bewilligten

ärztlichen Verrichtungen überschritten. Darin liegt nach erfolgtem Hinweis des

Kantonsarztes ein nicht mehr hinzunehmender Verstoss gegen die öffentlichen

Interessen des Patientenschutzes und der Rechtssicherheit, insbesondere

angesichts seiner früheren Verfehlungen, welche zum Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 geführt haben. Dabei lässt der verwaltungsgerichtliche

Entscheid entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Spielraum offen. Es

wurde ihm darin verboten, Patienten männlichen Geschlechts ohne Altersbegrenzung

zu behandeln, und das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf eine differenzierende

Abgrenzung verzichtet. Das Bundesgericht führte im Urteil vom 20. November 2002

dazu aus, das vom Verwaltungs-gericht erlassene Verbot, Patienten männli­chen Geschlechts

unabhängig von ihrem Alter behandeln zu dürfen, erweise sich als im überwiegenden

öffentlichen Interesse begründet und verhältnismässig (vgl. E. 4.3 des genannten

Bundesgerichtsentscheides). Daraus ergibt sich, dass weder für die Behandlung

männlicher Patienten noch für eine Erweiterung der Praxisbewilligung Raum

besteht, auch nicht in Form der bisherigen Tätigkeit für die Organisation

"B".

4.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor,

er habe bereits am 12. Februar 2004 auf das Schreiben des Kantonsarztes

reagiert, worin dieser seine Tätigkeit für "E.P." als Verstoss gegen

das Verbot, männliche Patienten zu behandeln, bezeichnet habe. In seiner

Stellungnahme habe er dargelegt, dass darin keine ärztliche Tätigkeit liege und

der Kantonsarzt nicht zuständig sei. Vom Kantonsarzt sei darauf keine

unmittelbare Stellungnahme erfolgt, sodass er (der Beschwerdeführer) am 17.

Februar 2004 das gutachterliche Gespräch mit "D.L." geführt und ihm

das Rezept ausgestellt habe.

4.2.1

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,

dass weil der Kantonsarzt ihm gegenüber bis vor dem 17. Februar 2004 nicht

reagiert habe, könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er als

Gutachter für "B" weiterhin auch zugunsten männlicher Patienten tätig

war, ist ihm nicht zu folgen. Zum einen war dem Beschwerdeführer gerichtlich

verboten, männliche Patienten zu behandeln und zum andern wusste der

Beschwerdeführer unbestrittenermassen schon vor dem 17. Februar 2004, dass

seine Tätigkeit für "B" aufgrund des Falles "E.P." als

ärztliche eingestuft werde. Unter diesen Umständen ging es nicht an, der

Behörde eine kurze Reaktionsfrist zur Aussprechung eines formellen Verbotes anzusetzen,

bei deren Nichteinhaltung der eigene Standpunkt als akzeptiert und rechtmässig vorausgesetzt

wird. Vielmehr hätte er die Reaktion der Behörde abwarten müssen, bevor er

seine Tätigkeit für "B" weiterführte. Der 12. Februar 2004 (Datum der

Stellungnahme des Beschwerdeführers) war überdies ein Donnerstag. Das heisst,

dass selbst wenn die Gesundheitsdirektion dieses Schreiben am 13. Februar 2004

erhalten hätte, wäre es wegen des dazwischen liegenden Wochenendes kaum mehr

möglich gewesen, eine Verfügung zu erlassen und diese vor dem 17. Februar 2004 dem

Beschwerdeführer zuzustellen. Die vom Beschwerdeführer ohnehin zu Unrecht

gesetzte Frist war mithin gar nicht einzuhalten. Entsprechend kann er sich in

keiner Weise darauf berufen.

4.2.2

Unbehelflich ist das Argument des

Beschwerdeführers, er habe bereits früher den Termin mit "D.L." auf den

17.

Februar 2004 vereinbart und mangels einer Reaktion des Kantonsarztes das

Gespräch mit "D.L." auch durchgeführt und das Rezept ausgestellt.

Dies kann sein Verhalten nicht rechtfertigen. Der Vertrag zwischen Arzt und

Patient ist ein Auftrag (BGE 120 II 248 E. 2c), der nach Art. 404 Abs. 1 des

Obligationenrechts grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann. Entgegen der

Beschwerde ist die Niederlegung des Auftrags "zur Unzeit" nicht

unzulässig, sondern sie führt allenfalls lediglich zum Ersatz des daraus

entstandenen Schadens (Art. 404 Abs. 2 OR). Selbst wenn der Gesundheitszustand

von "D.L." keinen weiteren zeitlichen Aufschub, insbesondere im

Hinblick auf die Einnahme des tödlich wirkenden Medikamentes zugelassen hätte,

was so nicht geltend gemacht wird, hätte für den Beschwerdeführer die

Möglichkeit bestanden, einen anderen Arzt von "B" für das Gespräch

mit "D.L." und zur Ausstellung des Rezeptes beizuziehen. Es war daher

nicht zwingend notwendig, dass der Beschwerdeführer den Termin vom 17. Februar

2004.

persönlich einhielt.

4.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht

die in § 8 Abs. 1 GesundheitsG erwähnte Vertrauenswürdigkeit nicht nur im

Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zwischen Arzt und Behörde.

Dieses Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund

seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass

er bei der selbstständigen Ausübung seines Berufs alle not-wendige Sorgfalt

anwenden wird (§ 12 Abs. 1 GesundheitsG). Wer, wie der Beschwerde-führer,

männliche Patienten für die Organisation "B" auf ihren

Gesundheitszustand hin begutachtet, insbesondere auch darauf hin, ob noch die

Möglichkeit einer Sinn machenden Therapie besteht, ihnen Rezepte ausstellt und

damit eine ärztliche Tätigkeit ausübt, obwohl er das nicht darf, täuscht über

seine Kompetenzen. Damit verletzt er das öffentliche Interesse daran, dass

Ärzte nur in dem Umfang tätig werden, in dem sie über eine Bewilligung verfügen.

Der – hier männliche – Patient hat Anspruch darauf, von einem Arzt begutachtet

zu werden, der anders als der Beschwerdeführer über eine entsprechende

Bewilligung verfügt, umso mehr, als es bei der Begutachtung um Fragen von

erheblicher Tragweite geht. Ob vom Beschwerdeführer gegenüber den älteren

Patienten im Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung eine Gefahr

ausgehe oder nicht und ob das Verwaltungsgericht in seinem damaligen Entscheid

weit über das Notwendige hinausgegangen sei, ist nicht zuletzt angesichts des

Bundesgerichtsentscheids vom 20. November 2002 nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Weder dieser noch der Verwaltungsgerichtsentscheid vom

11.

Juli 2002 lassen – wie erörtert - bezüglich des dem Beschwerdeführer

erlaubten Patientengutes einen Interpretationsspielraum offen. Daneben muss die

Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die

Gesundheits­gesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an

diejenigen der Aufsichtsbehörde hält (§ 7 Abs. 3 GesundheitsG). Gegen beides

hat der Beschwerde­führer verstossen. Damit ist aber auch das Vertrauen der

Behörde in die ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig gestört.

4.4

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das

Verwaltungsgericht ihm nur die "Behandlung" von männlichen Patienten,

nicht aber die "Feststellung" von Krankheiten, Verletzungen oder

sonstigen gesundheitlichen Störungen untersagt habe, handelt es sich um Wortklauberei.

Aus dem Zusammenhang des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002

erhellt, dass sich das Wort "behandeln" nicht auf den engen Wortlaut

des § 7 Abs. 1 lit. a GesundheitsG in Abgrenzung zu "feststellen" beschränkt,

sondern damit gesagt wird, es sei dem Beschwerdeführer untersagt, sich im

Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit um Patienten männlichen Geschlechts

überhaupt zu kümmern, was das Bundesgericht ebenso verstand.

4.5

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog und sich aus dem

Gesagten ergibt, besteht keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer das

Verbot, männliche Patienten zu begutachten oder zu behandeln, einhalten würde.

Dies umso weniger, als er seine Tätigkeit für "B" nach wie vor als

nicht ärztliche bezeichnet. Auch insofern fehlt es an der vom Gesetz vorausgesetzten

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, weshalb es gerechtfertigt ist, ihm

die Praxisbewilligung umfassend, mithin auch für die Behandlung weiblicher Patientinnen,

zu entziehen.

4.6

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Massnahme,

welche das Verwaltungs­gericht ohne Einschränkung überprüfen darf (§ 50 Abs. 3

VRG). Im Urteil vom 20. November 2002 (E. 4.4 in fine) hatte das Bundesgericht

den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 unter Hinweis auf die

Verfehlungen des Beschwerdeführers als "eher grosszügig" bezeichnet.

Der Beschwerdeführer war offenbar nicht in der Lage, das ihm eher wohlgesinnte,

auf das absolut Notwendige beschränkte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.

Juli 2002 zu akzeptieren. Soweit er noch heute seine Tätigkeit für die

Organisation "B" als nicht ärztliche bezeichnet, wird er zu Recht als

uneinsichtig bezeichnet. Sein Verhalten lässt daher keine andere Möglichkeit

offen, als den vollständigen Praxisentzug auszusprechen, was das Ende seiner

ärztlichen Tätigkeit bewirken wird. Eine andere geeignete (mildere) Massnahme fällt

nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nicht in Betracht, um die

bestehenden öffentlichen Interessen sicherzustellen. Demgegenüber stehen die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren ärztlichen Tätigkeit

zurück. Der Entzug der Praxisbewilligung erweist sich daher als verhältnismässig.

Es erübrigt sich damit, auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, wonach

seine Praxisbewilligung im Bereich seiner Tätigkeit für "B" auf

Patienten ungeachtet ihres Geschlechts auszudehnen sei.

5.

Nach alldem ist in Abweisung der Beschwerden VB.2004.00264

der am 26. Mai 2004 verfügte Entzug der Bewilligung zur selbständigen

ärztlichen Tätigkeit zu bestätigen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann das

Beschwerdeverfahren VB.2004.0097 betreffend der am 20. Februar 2004 erfolgten

Verwarnung und Androhung des Bewilligungsentzuges als gegenstandslos

abgeschrieben werden.

6.

Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen,

soweit sie nicht gegen­standslos geworden ist. Die teilweise

Gegenstandslosigkeit hat ebenfalls der Beschwerde-führer zu vertreten, der das

zweite Beschwerdeverfahren dadurch verursachte, dass er trotz dem am 3. Februar

2004.

erfolgten Hinweis auf den Verstoss gegen das Verbot, männliche Patienten

zu behandeln, am 17. Februar 2004 "D.L." für "B"

begutachtete. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens

zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei seine jeweils

abschlägig beschiedenen prozessualen Anträge zusätzlich kostenmässig zu

berücksichtigen sind. Eine Entschädigung steht dem Beschwerdeführer unter

diesen Umständen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung, dass die

Beantwortung von Beschwerden in der vorliegenden Art zum Kerngehalt der

Tätigkeit der Beschwerdegegnerin gehört und sich der von ihr betriebene Aufwand

im vorliegenden Verfahren als gering erwies, ist ihr keine Entschädigung

zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'640.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilungen an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.