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Entscheid

VB.2004.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00105

9. Juni 2004Deutsch16 min

(URT.2004.7994)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, 1975

geborener Türke, reiste Ende Juni 2001 illegal in die Schweiz ein; durch Strafbefehl

vom 7. März 2003 ahndete das die Bezirksanwaltschaft X mit drei Wochen Gefängnis

bedingt.

Am 6. Mai 2002 hatte A die zehn Jahre ältere, in Y

wohnhafte und hier niedergelassene Liechtensteinerin C geheiratet. Er ersuchte

deshalb folgenden Tags darum, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Alsbald durfte er die Stelle als Pizzaiolo eines Restaurants in Z antreten.

Wegen Verdachts auf Scheinehe wurden Untersuchungen angestellt; im Verlauf

derselben erreichten Polizei sowie Direk­tion für Soziales und Sicherheit

(Migrationsamt) des Kantons Zürich A anno 2002 über die Adresse von dessen

Arbeitgeber und erhärteten Aussagen der Gattin anfangs 2003 vor Bezirksanwaltschaft

X den Verdacht.

Das Migrationsamt schrieb A mit der Absicht, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu verweigern sowie zuvor rechtliches Gehör zu gewähren,

unterm 4. Juni 2003 an die L-Strasse in Y. Dort zusammen mit der Ehefrau zu

wohnen hatte A schon am 9. Januar 2003 bei der Bezirksanwaltschaft X erklärt.

Sein Antwortbrief vom 11. Juni 2003 an das Amt gab als Absender die durch

dieses gebrauchte Adresse an.

B. Die

Direktion für Soziales und Sicherheit wies mit Verfügung vom 10. September 2003

das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich setzte sie A Frist bis 30. November

2003, um die Erwerbstätigkeit zu beenden sowie sich aus dem Kanton zu entfernen.

Die Begründung lautete, sollte der Petent nicht schon geheiratet haben, um die

ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, berufe er sich zumindest jetzt

rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe ohne Lebens- und Wohngemeinschaft; ausserdem

habe er zu Klagen Anlass gegeben.

Eine erste Chargé-Sendung dieser Verfügung für A an die L-Strasse

in Y kam am 25. September 2003 mit dem postalischen Vermerk "[n]icht

abgeholt" an das Migrationsamt zurück. Ein zweiter, am 29. September 2003

in gleicher Weise begonnener Zustellungsversuch an nämlicher Adresse endete so,

dass das Amt den Umschlag am 6. Oktober 2003 wieder erhielt mit dem Post-Kleber

"Adresse und Briefkasten-/Postfach-Anschrift stimmen nicht überein".

Ende Oktober 2003 forderte A's Vertreter beim

Migrationsamt die Akten an, welche ihm dieses unterm 3. November 2003 zustellte.

Das Amt trat am 8. Dezember 2003 auf das neue Gesuch von A vom 17. November

2003 für eine Aufenthaltsbewilligung nicht ein.

Erwägungen

II.

A hatte am 5. Dezember 2003 gegen die Verfügung vom 10.

September 2003 rekurrieren lassen.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2004 – dem Vertreter des

Rekurrenten am 4. des folgenden Monats ausgehändigt – trat der Regierungsrat

wegen Verspätung auf das Rechtsmittel nicht ein; er beauftragte die Direktion

für Soziales und Sicherheit gleichzeitig, dem Rekurrenten eine neue Frist zur

Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie zum Verlassen des Kantons zu setzen.

Unterm 3. Februar 2004 schrieb das Migrationsamt A's Vertreter,

dessen Mandant müsse sich bis Ende März 2004 aus dem Kanton entfernen; es

begründete diese Fristansetzung damit, die Verfügung vom 10. September 2003 sei

mit dem regierungsrätlichen Entscheid in Rechtskraft erwachsen.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 5. März 2004 Beschwerde

führen mit dem Antrag, (1) den Regierungsrat in Aufhebung des Beschlusses vom

28.

Januar 2004 anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten, (2) der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen sowie dem Beschwerdeführer zu

erlauben, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Kanton zu bleiben

und zu arbeiten, unter Entschädigungsfolge.

Kurz darauf schrieb C dem Verwaltungsgericht, was sie

schon unterm 19. Dezember 2003 bzw. 9. Februar 2004 Migrationsamt und

Regierungsrat mitgeteilt hatte: "Die Aussage die ich damals bei der

Polizei, sowie bei der Staatsanwaltschaft Zürich hinterlegt habe betreffend

meinem Mann, widerrufe ich hiermit. Ich möchte, dass mein Mann schnellstmöglich

seine Aufenthaltsbewilligung, sowie die Arbeits­bewilligung wieder erlangt. Die

Umstände die mich zu dieser Aussage veranlasst haben, wurden zwischen mir und

meinem Mann bereits geklärt und wir wohnen ganz normal zusammen." Die

Staatskanzlei erhielt am 15. März 2003 eine Kopie dieses jüngsten Briefes

zur Kenntnis.

Mit Vernehmlassung vom 2. April 2004 schloss die

Staatskanzlei für den Regierungsrat auf Abweisung des Rechtsmittels. Die

Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete demgegenüber stillschweigend

darauf, die Beschwerde zu beantworten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewaltet (oben II Abs. 2,

III Abs. 1). Schon darum gilt es die Beschwerde in Dreierbesetzung zu

erledigen (§ 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

2.

2.1

§ 43 Abs. 1

lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht

auf dem hier gegebenen Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche ausländische Personen bundes- oder völkerrechtlich

beanspruchen dürfen (Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.

Dezember 1943 [SR 173.110], e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Von einem solchen Anspruch geht wohl die Vorinstanz aus, nennt sie doch als

Rechtsmittel die Beschwerde.

2.1.1

Die Frau des Beschwerdeführers besitzt die Niederlassungsbewilligung (oben

I.A Abs. 2, auch zum Folgenden). Ihm verleiht das kraft Art. 17 Abs. 2

Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegatten zusammen wohnen. Diese Eintretensbedingung

erscheint gegenwärtig als strittig, kann aber unberücksichtigt bleiben (vorn

I.B Abs. 1 f., III Abs. 2). Denn wie sich alsbald zeigt, gilt es

das Rechtsmittel jedenfalls abzuweisen.

Nicht anders verhält es sich betreffend Achtung des

Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie dem Gleiches bedeutenden Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101): Anwesenheitsansprüche

aus dem Schutz des Familienlebens setzen eine gelebte Beziehung – hier in der

Ehe des Beschwerdeführers – voraus (BGE 127 II 60 E. 1d/aa, 126 II

377.

E. 7). Auch das wirkt vorliegend unklar (vgl. die Verweisungen im

vorigen Absatz). Und Er­folg verheissende Ansatzpunkte für einen Anspruch aus

der Garantie des Privatlebens lassen sich überhaupt nicht erkennen (dazu BGE 126

II 377 E. 2c; oben I.A Abs. 1 f.).

Weitere Anspruchsgrundlagen ausser einer sogleich zu

behandelnden dürften nicht in Frage kommen.

2.1.2

Die Gemahlin des Beschwerdeführers ist hier geboren worden sowie aufgewachsen,

hörte als Mündige irgendwann zu arbeiten auf und lebt heute von der

öffentlichen Fürsorge. Da sie Liechtensteinerin ist – immerhin mit

einheimischer Mutter –, fragt sich, ob ihr Mann einen Nachzugsanspruch ableiten

könne aus Art. 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) bzw. dem

Gleiches enthaltenden Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens vom 4. Januar

1960.

in der Fassung vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31).

Insofern müssen die Eheleute zwar vorab nicht zusammen wohnen

(VGr, 24. März 2004, VB.2004.00017, E. 2.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

Dahin stehen mag zudem, ob die erwähnten völkerrechtlichen Bestimmungen

grundsätzlich auf die Frau des Beschwerdeführers Anwendung fänden. Für ihn

lässt sich jedenfalls nicht hierauf berufen, weil er als Drittstaatsangehöriger

nicht bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat weilt (oben I.A Abs. 1 f.;

BGE 130 II 1 E. 3.6).

Es bleibt also beim schon vorher Festgehaltenen (oben

2.1

).

2.2

Die

übrigen Voraussetzungen, um die Beschwerde an die Hand nehmen zu können, wären

ohne weiteres erfüllt.

3.

Der angefochtene Entscheid hatte eine vorbehaltlose

Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der laufenden Frist für die Beschwerde sowie

deren Einreichung kam deshalb laut § 55 Abs. 1 VRG unbekümmert um die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts umfassend aufschiebende Wirkung zu

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 55 N. 2). Das galt demnach

auch insofern, als die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin beauftragt hatte, dem

Beschwerdeführer eine neue Frist zum Einstellen der Erwerbs­tätigkeit und

Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen, obwohl es etwa betreffend Wegweisung

kein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht gibt (VGr, 30. April 2003,

VB.2003.00124, E. 2 Ingress, www.vgrzh.ch, mit Hinweis).

Darum und weil die Beschwerde verschwieg, dass die

Beschwerdegegnerin bereits Frist zum Verlassen des Kantons gesetzt hatte, wurde

zu Rechtsmittelantrag 2 nichts vorgekehrt (oben II Abs. 3, III Abs. 1).

Der Beschwerdeführer hat sich beim Gericht auch nicht mehr gemeldet.

Durch den heutigen Entscheid in der Sache verliert der

hier interessierende Verfahrenspunkt seinen Gegenstand (vgl. VGr, 7. April

2004, PB.2004.00003, E. 5.1 Abs. 1, www.vgrzh.ch, mit Zitaten).

Trotzdem drängt sich eine Bemerkung an die Adresse der Beschwerdegegnerin auf:

Sie darf Wegweisungsaufträgen, wie der angefochtene Beschluss einen enthält,

bis zum instanzabschliessenden Entscheid des Verwaltungsgerichts ohne dessen

anderweitige Anordnung nicht entsprechen, wenn die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrungen

auf vorliegende Art erteilt, das heisst vorbehaltlos und ohne einschlägigen Entzug

aufschiebender Wirkung.

4.

4.1

Analog § 187

Abs. 1 in Verbindung mit § 177 Abs. 1 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, LS 211.1) teilen auch

Zürcher Verwaltungsbehörden ihre schriftlichen Anordnungen meist postalisch mit

(VGr, 29. Mai 2002, ZR 101/2002 Nr. 86 E. 3b S. 264). Anwendung

finden alsdann ebenso § 179 GVG, wonach gescheiterte Zustellungen

wiederholt werden (Abs. 1) bzw. bei ihrer schuldhaften Verhinderung als

erfolgt gelten (Abs. 2), und § 181 GVG, welche Bestimmung einer

Partei Änderungen des gewöhn­lichen Aufenthaltsortes während des Verfahrens

unverzüglich anzuzeigen auferlegt, ansonsten Zustellungen an die letztbekannte

Adresse rechtswirksam sind (RB 1999 Nr. 8, 1998 Nr. 2 E. 1 = ZR

98/1999 Nr. 26 E. a).

Schuldhafte Verhinderung liegt vor, wenn der Adressat das

Erforderliche für den Empfang von Post nicht vorkehrt, obwohl er auf Grund

eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses die Sendung eines behördlichen

Akts konkret mit gewisser Wahrscheinlichkeit erwarten muss. Selbst im Fall

einer zweiten Zustellung gilt die erste als geschehen, sofern sich ihre

schuldhafte Verhinderung nachweisen lässt. Hierzu genügt zu erhärten, dass etwa

eine Abholungseinladung in den Machtbereich des Adressaten gelangte, zum

Beispiel in dessen Brief- oder Postfach. Ist die erste Zustellung dargetan, hat

eine zweite für den Fristenlauf prinzipiell – unter Vorbehalt einzig des

Vertrauensschutzes – keine Bedeutung mehr. Nach zwei erfolglosen

Chargé-Zustellungsversuchen darf man gestützt auf die allgemeine Erfahrung

vermuten, zumindest eine Abholungseinladung sei richtig deponiert worden, wobei

dann freilich zu Gunsten des Adressaten erst der zweite Versuch den Fristenlauf

auslöst (zum Ganzen RB 2002 Nr. 114 E. 2b, mit Hinweisen insbesondere

auf OGr, 18. September 1998, ZR 98/1999 Nr. 18 E. II.3e+f, und 1.

Juli 1999, ZR 98/1999 Nr. 43, sowie BGr, 23. Juli 2002 1P.209/2002, E. 2.2.1,

www.bger.ch).

Nicht nur wissentliche Weigerung, sondern ebenso passive

Nichtannahme von Post bedeutet schuldhafte Verhinderung. Bloss bei

wissentlicher Annahmeverweigerung lässt sich auf einen zweiten

Zustellungsversuch verzichten. Bei passiver Nichtannahme darf die Behörde erst nach

zweimaligem vergeblichem Versuch – widerlegbar – vermuten, eine Abholungseinladung

sei korrekt hinterlegt worden und der Adressat hätte die Sendung rechtzeitig

abholen können. Im Fall schuldhafter Vereitelung gilt der letzte Tag der

siebentägigen Abholungsfrist als Zustellungsdatum. Die Empfangspflicht dauert

selbst dann fort, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen erfolgen,

allerdings lediglich noch in abgeschwächter Form, sofern seit dem letzten

verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit verstrichen ist (zum Ganzen VGr,

19.

Mai 2000, VB.2000.00127, E. 2a, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

4.1.1

Mit Fug nimmt der angefochtene Entscheid für die beschwerdegegnerische Verfügung

vom 10. September 2003 eine Empfangspflicht des Beschwerdeführers an und be­strei­tet

Letzterer eine solche nicht. Diese Pflicht bestand um die Monatswende September/Oktober

2003.

unabgeschwächt, nachdem die Parteien noch im Juni jenes Jahres wegen der

kontroversen Aufenthaltsbewilligung miteinander korrespondiert hatten (oben I.A

Abs. 3, B Abs. 1 f.; 4.1 Abs. 2 f.).

Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe

beim ersten Versuch, ihm die Verfügung vom 10. September 2003 auszuhändigen,

eine Abholungseinladung erhalten; deshalb habe er schon seinerzeit die

Zustellung schuldhaft verhindert und müsse diese als erfolgt gelten. Der

Beschwerdeführer wiederholt vor Verwaltungsgericht, was der angefochtene

Entscheid als Schutzbehauptung apostrophiert, nämlich keine Abholungseinladung

bekommen zu ha­ben.

Offen bleiben darf, ob sich die vorinstanzliche Auffassung

mit der aufgezeigten Praxis vereinbaren lasse (oben 4.1). Denn es erweist sich

sogleich, dass jedenfalls der zweite Versuch einer Zustellung zwischen dem 29.

September sowie dem 6. Oktober 2003 als geglückt zu fingieren ist (vorn I.B Abs. 2).

Mithin begann die 30-tägige Rekursfrist spätes­tens am 7. Oktober 2003 zu

laufen und hatte sich längst erschöpft, als der Beschwerdeführer sein

Rechtsmittel beim Regierungsrat einlegte (§§ 11, 22 Abs. 1 VRG; oben

II Abs. 1). Dieser ist darauf im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten. Wie

es um die Ehe des Beschwerdeführers insbesondere angesichts neuerer Beteuerungen

der Gattin steht (vgl. vorn I.B Abs. 1 gegen III Abs. 2), spielt hier

darum keine Rolle.

4.1.2

Als die Post die Verfügung vom 10. September 2003 erneut zuzustellen

versuchte, fehlte an der L-Strasse in Y im Gegensatz zum ersten Mal unstreitig

eine Briefkastenbeschriftung mit dem Namen A. Der Beschwerdeführer behauptet

nirgends, diese Veränderung nicht gekannt zu haben. In einer solchen liegt ohne

weiteres eine schuldhafte Verhinderung der Zustellung, welche daher als erfolgt

gilt (oben 4.1). Eines dritten Anlaufs der Beschwerdegegnerin bedurfte es

alsdann nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 27 f.). Ebenso wenig

muss sich die Post vorwerfen lassen, sie hätte von vorher wissen sollen, dass

der Beschwerdeführer – angeblich – an der von der Beschwerdegegnerin benützten

Adresse wohne.

Auf der beschwerdeführerischen Antwort zum Brief des Migrationsamts

vom 4. Juni 2003, welchen es an die L-Strasse in Y gesandt hatte, prangte als

Geschlechtsname nur "A" sowie dieselbe Adresse (oben I.A Abs. 3).

Die Beschwerdegeg­nerin durfte folglich die Verfügung vom 10. September 2003 im

Sinn von § 181 GVG dort­hin schicken und musste nicht den Allianznamen A-C

verwenden. Eine schuldhafte Vereitelung spätestens der zweiten Zustellung lässt

sich annehmen, sodass eine solche nachträglich am Arbeitsort des

Beschwerdeführers nicht noch ein drittes Mal versucht zu werden brauchte (siehe

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 29; vorn I.A Abs. 2).

Allerdings rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin

habe seine Anmeldung in Y hintertrieben, die Verfügung vom 10. September 2003

jedoch trotzdem dorthin gesandt, wo er nach ihrer Auffassung zudem gar nicht

wohne. Wie es sich damit verhalte, darf indes dahin stehen. Denn der kommunale

Meldestatus einer Person hat nichts damit zu schaffen, welche Adresse jene in

einem anderen Verfahren – für Zustellungen bindend – nennt.

4.2

Der

Beschwerdeführer behauptet, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

10.

September 2003 habe beim zweiten Zustellungsversuch einer Rechtsmittelbelehrung

ermangelt. Deshalb habe die Beschwerdefrist weder damals noch bei

Akteneinsichtnahme durch seinen Vertreter am 5. November 2003 zu laufen

begonnen (oben I.B). Die Vorinstanz sei auf die gleiche Argumentation in der

Rekursschrift nicht eingegangen. Wegen so missachteter Garantie des Anspruchs

auf rechtliches Gehör nach Art. 9 (richtig: 29) Abs. 2 BV müsse der

angefochtene Entscheid aufgehoben werden.

4.2.1

Offensichtlich hat der Beschwerdeführer nur Blatt 1 jener Verfügung zur

Kenntnis genommen und kopiert. Es gab bei beiden Zustellungsversuchen indes

auch ein Blatt 2 mit Rechtsmittelbelehrung. Dass der angefochtene Entscheid dieses

Thema nicht behandelt, lässt sich vor Verwaltungsgericht ohne weiteres wettmachen

(vgl. VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041, E. 2.4, www.vgrzh.ch, mit

Hinweisen).

4.2.2

Ansonsten würde das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht bedeuten, es

hätte sich noch irgendwann rekurrieren lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51,

auch zum Weiteren). Die Anfechtbarkeit von Anordnungen wird nämlich als

allgemein bekannt vorausgesetzt. Deshalb erwartet man von den Rechtssuchenden,

das statthafte Rechtsmittel zu erfragen sowie es binnen gebührender Frist zu ergreifen,

welche die Rechtsmittelfrist durchaus an Länge übertreffen kann. Die Messlatte

ist dabei für Rechtskundige höher zu legen. Überhaupt aber verfolgt das

Verwaltungsgericht insofern eine relativ strenge Praxis: Es trat zum Beispiel

auf die Beschwerde eines Privaten nicht ein, der erst einen Monat nach

Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids einen Anwalt konsultiert hatte,

welcher hinwiederum kurz hierauf das Rechtsmittel einreichte; und einer anderen

beschwerdeführenden Partei hielt es entgegen, deren Vertreter habe das Rechtsmittel

etwas mehr als einen Monat nach seinem Beizug erhoben (zum Ganzen VGr, 23. März

2000, VB.1999.00394, E. 3b Abs. 3, www.vgrzh.ch).

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September

2003.

gilt als spätestens am 6. Oktober 2003 dem Beschwerdeführer

zugestellt (oben I.B Abs. 2, 4.1.1 Abs. 3). Dieser suchte am 23.

letzteren Monats seinen Vertreter auf, der nach eigener Angabe von jener

Verfügung am 5. November 2003 Kenntnis erhalten hat. Der Rekurs datiert

vom 5. Dezember 2003 (vorn II Abs. 1).

Angesichts des im vorvorherigen Absatz Gesagten wäre

dieses Rechtsmittel selbst ohne einschlägige Belehrung verspätet gewesen und

das Nichteintreten des angefochtenen Entscheids folglich auch insofern zu

schützen.

4.3

Nach

alledem ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich überhaupt an die Hand

nehmen lässt.

5.

Wie schon bei der Vorinstanz

wird der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig und vermag keine Parteientschädigung

zu erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der Beschwerdeführer kann nur dann

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben, wenn er für sich

einen Anwesenheitsanspruch und weiter geltend macht, dessen Prüfung sei durch

bundesverfassungs- oder bundesrechtswidrige Handhabung kantonalen Verfahrensrechts

vereitelt worden (vgl. oben 2.1-2.1.2; BGE 127 II 161 E. 1b, 264 E. 1a;

siehe ferner BGE 127 II 161 E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene

kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Im

Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.