VB.2004.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00106
9. Juni 2004Deutsch15 min
(URT.2004.7992)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00106
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.06.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Subvention für Anschlussgleisanlage (Sistierung)
Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Entscheid über Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt.
Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (hier: Sistierung) ist zulässig, wenn sie es in der Hauptsache ist (E. 1.1). Ist der Streitwert im Verfahren betreffend einen Zwischenentscheid von jenem in der Hauptsache unabhängig? Tendenziell bejaht, aber offen gelassen (E. 1.2).
Auf die hier in der Hauptsache streitige Subvention für eine Anschlussgleisanlage besteht kein Rechtsanspruch, weshalb das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Offen gelassen, ob solche Ansprüche nach zürcherischem Recht nur auf Gesetzesstufe vorgesehen werden können (E. 1.3).
Die Eingabe an die unzuständige Behörde erfolgte wegen Nachlässigkeit sowohl der Vorinstanz, deren Rechtsmittelbelehrung nicht zutraf, als auch der rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführerin. Die Kosten werden Beschwerdeführerin und Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt (E. 2).
Nichteintreten und Weiterleitung an den Regierungsrat.
Stichworte:
ANSCHLUSSGLEIS
GÜTERVERKEHR
KOSTENANTEIL
RECHTSMITTELBELEHRUNG
SISTIERUNG
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
STREITWERT
SUBVENTION
ÜBERWEISUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
WEITERLEITUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 26 Abs. II KV
Art. 99 Abs. I lit. h OG
§ 34 PVG
§ 2 StaatsbeitragsG
§ 3 StaatsbeitragsG
§ 16 StaatsbeitragsG
§ 5 Abs. II VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 19b VRG
§ 38 VRG
§ 43 Abs. I lit. c VRG
§ 43 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Mit
Schreiben vom 7. Dezember 1999 ersuchte die C AG das Amt für Verkehr
um einen Beitrag für Anschlussgeleiseanlagen in X. Sie nahm dabei indirekt auf
ein früheres Gesuch vom 14. Dezember 1992 Bezug. Mit Brief vom
29. Februar 2000 teilte das Amt der Gesuchstellerin mit, dass dem Antrag
nicht Folge geleistet werden könne. Eine förmliche, rekursfähige Verfügung
müsse innert 30 Tagen nach Empfang des Schreibens angefordert werden. Hiergegen
wehrte sich die C AG in einem Brief vom 8. März 2000, der wie folgt
schloss: "Für den Fall, dass Sie eine Wiedererwägung unseres
Subventionsgesuches grundsätzlich ausschliessen ...[,] bitten wir Sie hiermit
um Zustellung einer rekursfähigen Verfügung". Hierauf kam es zu erneuten
telefonischen und schriftlichen Kontakten zwischen der Gesuchstellerin und dem
Amt. Mit Schreiben vom 28. August 2000 schlug das Amt der A AG – der
Rechtsnachfolgerin der C AG – bezüglich der "Weiterbearbeitung der
kantonalen Beiträge an die Sanierungs- und Erweit[er]ungsarbeiten"
folgendes Vorgehen vor: Diese solle ein Subventionsgesuch für die Sanierung des
Beladegleises Nr. R einreichen; "[d]ie noch in Planung
befindlichen weiteren Ausbau- und Erweiterungsvorhaben empfehlen wir so zu
konkretisieren, dass noch rechtzeitig vor Ablauf des erwähnten Rahmenkredites
[zur Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn für die Jahre 1999 bis 2003
gemäss Kantonsratsbeschluss vom 10. Dezember 2001] entsprechende
Beitragsgesuche eingereicht werden können". Am 12. September 2002
reichte die A AG ein Beitragsgesuch für die Sanierung des Beladegleises
Nr. R ein, worauf das Amt für Verkehr am 3. Oktober 2002 die
Zusicherung und Auszahlung von Fr. 124'217.- verfügte.
B. Am 10. Juli 2003 ersuchte die A AG
das Amt für Verkehr um Subventionierung der projektierten Erweiterung der
Anschlussgeleiseanlage, bestehend aus dem Zufahrtsgleis Nr. U und den
Abstell- und Bereitstellungsgleisen Nr. S und Nr. T, wofür die Baukosten
auf Fr. 4'817'928.30 veranschlagt wurden. Mit Verfügung vom
27. August 2003 sistierte das Amt für Verkehr das Verfahren mit folgender
Begründung: Der Regierungsrat habe das Sanierungsprogramm 04 beschlossen und am
8. Mai 2003 öffentlich bekannt gemacht. Bis zum Entscheid des Kantonsrats
über das Sanierungsprogramm seien alle nach dem 8. Mai 2003 eingereichten
Subventionsgesuche zu sistieren. Davon sei auch das am 10. Juli 2003
eingereichte Gesuch der A AG betroffen.
Erwägungen
II.
Die A AG erhob hiergegen am 26. September 2003
Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion. Ihr Hauptantrag lautete, die
Verfügung vom 27. August 2003 sei aufzuheben und das Amt für Verkehr
anzuweisen, "das Subventionsgesuch ... vom 7. Dezember 1999 bzw.
dessen Konkretisierung vom 10. Juli 2003 zu behandeln und zu Lasten des
Rahmenkredits für die Jahre 1999 - 2003 zur Förderung des Güterverkehrs mit der
Bahn eine Zusicherungsverfügung zu erlassen". Beim Schreiben vom
10.
Juli 2003 handle es sich nicht um ein neues Gesuch, sondern um eine Aktualisierung
des hängigen Gesuchs vom 7. Dezember 1999. Die Sistierung stelle eine
Rechtsverweigerung dar; sie verstosse gegen die Rechtsgleichheit und den
Verfassungsauftrag zur Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn gemäss
Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom
18.
April 1869 (KV). Mit Verfügung vom 3. Februar 2004 wies die Volkswirtschaftsdirektion
den Rekurs ab, soweit sie auf ihn eintrat, was sie im Wesentlichen damit
begründete, dass die Voraussetzungen für eine Sistierung erfüllt gewesen seien.
III.
A. Am 5. März 2004 liess die A AG
gegen diese Verfügung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
folgende materiellen Anträge stellen:
"1. Der Entscheid der
Volkswirtschaftsdirektion vom 3. Februar 2004 sei aufzuheben, und es sei
festzustellen, dass die Sistierung des Amts für Verkehr vom 27. August
2003.
rechtswidrig war.
2.
Das Amt für Verkehr sei
anzuweisen, das Subventionsgesuch der A AG vom 7. Dezember 1999 bzw.
dessen Konkretisierung vom 10. Juli 2003 zu behandeln und zu Lasten des
Rahmenkredits für die Jahre 1999 - 2003 zur Förderung des Güterverkehrs mit der
Bahn eine Zusicherungsverfügung zu erlassen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz
Genüge tut.
Eventualantrag:
Der Entscheid der
Volkswirtschaftsdirektion vom 3. Februar 2004 sei aufzuheben, und das Amt
für Verkehr sei anzuweisen, das Subventionsgesuch der A AG vom
7.
Dezember 1999 bzw. dessen Konkretisierung vom 10. Juli 2003 zu
behandeln und zu Lasten des Rahmenkredits für die Jahre 1999 - 2003 zur
Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn eine Zusicherungsverfügung zu
erlassen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge tut."
Dem Amt für Verkehr und der Volkswirtschaftsdirektion
seien die Kosten und eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2004 beantragte
die Volkswirtschaftsdirektion, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Verkehr
verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
B. Bereits am 24. Februar 2004
hatte der Kantonsrat – gestützt unter anderm auf den Antrag des Regierungsrats
vom 17. September 2003 – beschlossen, den Rahmenkredit vom
10.
Dezember 2001 zur Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn für die
Jahre 1999 bis 2003 rückwirkend per 7. Mai 2003 von 8 Millionen auf 2 Millionen
Franken zu kürzen (ABl Nr. 13 vom 26. März 2004).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine Sistierung
und damit ein Zwischenentscheid (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 32). Die Beschwerde gegen einen
Zwischenentscheid ist grundsätzlich zulässig, wenn dies auch für die Beschwerde
in der Hauptsache zutrifft (§ 43 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Im Gegensatz zur Hauptsache weist das vorliegende
Verfahren über die Sistierung unmittelbar keinen Streitwert auf, weshalb die
Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Die
bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts zum Streitwert und zur Zuständigkeit
im Verfahren betreffend Zwischenentscheide dürfte so zu interpretieren sein,
dass der Streitwert des Verfahrens betreffend einen Zwischenentscheid sich
nicht nach demjenigen der Hauptsache richtet, sondern gesondert betrachtet wird
(VGr, 4. September 1998, VB.98.00203, E. 1b; vgl. auch BGE
128.
V 199 E. 10). Dieser Grundsatz kann jedoch – unter Vorbehalt
der grundsätzlichen Bedeutung eines Zwischenentscheids im Sinn von § 38
Abs. 3 VRG – nicht dazu führen, dass die Kammer einen Zwischenentscheid
zu fällen hätte, wenn in der Hauptsache der Einzelrichter bzw. die
Einzelrichterin zuständig ist (so im Ergebnis VGr, 27. März 2002,
VB.2002.00061, E. 1, www.vgrzh.ch). Die Frage braucht hier nicht abschliessend
geklärt zu werden, wäre doch hier die Kammer auch in der Hauptsache zuständig,
weil deren Streitwert Fr. 20'000.- klar übersteigt.
1.3
Nach § 43 Abs. 1 lit. c VRG ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Anordnungen über
Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt. Vorbehalten
bleiben die Beschwerde gegen den Widerruf und die Rückforderung von zu Unrecht
zugesicherten oder ausbezahlten Subventionen sowie die Zulässigkeit der Beschwerde
aufgrund höherrangigen Rechts im Sinn von § 43 Abs. 2 VRG. § 43
Abs. 1 lit. c VRG entspricht § 16 des Staatsbeitragsgesetzes vom
1.
April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; vgl. auch Weisung des
Regierungsrats vom 3. Mai 1995 zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [ABl
1995.
II 1520, 1537]). Das Verwaltungsgericht ist demnach nur
zuständig in Verfahren betreffend Kostenanteile, auf die ein gesetzlicher
Anspruch besteht (§ 2 StaatsbeitragsG), mit den genannten Ausnahmen aber
nicht bei Streitigkeiten über Subventionen, auf die das Gesetz keinen Anspruch
einräumt (§ 3 StaatsbeitragsG).
1.3.1
Grundlage des vorliegend
strittigen Staatsbeitrags ist Art. 26 Abs. 2 KV, wonach der Staat den
Güterverkehr mit der Bahn fördert. Auf diese Bestimmung nimmt § 34 des Gesetzes
über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988
(Personenverkehrsgesetz, LS 740.1) Bezug, der dem Regierungsrat auferlegt,
innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Art. 26 Abs. 2 KV ein
Gesetz oder einen Rahmenkredit zur Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn
vorzulegen. Der Kantonsrat bewilligte nacheinander drei gestützt auf diese
Bestimmung vorgeschlagene Rahmenkredite, zuletzt mit Beschluss vom 10. Dezember
2001.
den Rahmenkredit zur Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn für die
Jahre 1999 bis 2003 (ABl 2001 II 1824; vgl. auch Antrag und Weisung
des Regierungsrats vom 24. Januar 2001, ABl 2001 I 131, 132).
Dieser Beschluss setzte den Rahmenkredit auf 8 Millionen Franken fest
(Ziff. I) und ermächtigte den Regierungsrat zum Entscheid über die
Aufteilung in einzelne Objektkredite und zur Regelung der Einzelheiten der
Beitragsgewährung (Ziff. II). Bereits aus dem Wortlaut der genannten
Bestimmungen ergibt sich unmissverständlich, dass das Gesetz auf die hier
streitigen Beiträge keinen Anspruch einräumt: Gesetz und Rahmenkreditbeschluss
sehen sie als solche nicht einmal vor, sondern überlassen dem Regierungsrat die
Konkretisierung des Förderungsauftrags. Dass kein Anspruch gegeben ist, wird im
Übrigen durch die Materialien bestätigt, wurden doch die geltende Fassung von
Art. 26 KV und das Personenverkehrsgesetz als Gegenvorschlag zu einer
Volksinitiative geschaffen, die den Kanton unter anderm zu Beiträgen an Anlagen
des öffentlichen Güterverkehrs hätte verpflichten wollen. Statt einer
derartigen Verpflichtung sollte nur die Möglichkeit geschaffen werden,
"gezielt in Einzelfällen die Realisierung von sachlich ausgewiesenen
Vorhaben durch Beiträge an die Infrastrukturkosten zu erleichtern" (Antrag
und Weisung des Regierungsrats vom 24. September 1986, ABl
1986.
II 1345, 1349, 1371 f.; vgl. auch Prot. KR 1987-1991,
S. 1210, 1311, 1313 ff.). Gegen einen Rechtsanspruch spricht
schliesslich auch, dass die Beiträge lediglich innerhalb des Rahmenkredits
gewährt werden (vgl. BGr, 18. Februar 2004,2A.95/2004, E. 2.5,
www.bger.ch). Zutreffend verwenden denn auch alle Beteiligten entsprechend der
Terminologie des Staatsbeitragsgesetzes stets den Begriff der Subvention und
nicht jenen des Kostenanteils (vgl. §§ 2 f. StaatsbeitragsG).
1.3.2
Zu Unrecht wird in der
Beschwerdeschrift unter Anrufung von BGE 110 Ib 297 und damit der
Rechtsprechung zu Art. 99 Abs. 1 lit. h des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) geltend gemacht, bei den fraglichen
Staatsbeiträgen handle es sich um Anspruchssubventionen, deren Ausrichtung
nicht dem Ermessen der Zusicherungsinstanz überlassen werde, weshalb die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sei. Zwar mögen aus den von der
Beschwerdeführerin angeführten Richtlinien der Volkswirtschaftsdirektion für
die Ausrichtung von Subventionen an private Anschlussgleise und dazugehörige
Umschlageinrichtungen in der Fassung vom 31. August 1994 (RRB 2648/1994;
Richtlinien), von denen der Regierungsrat "zustimmend Kenntnis" nahm,
die "Subventionsvoraussetzungen ... erschöpfend hervorgehen". Dies
ist aber nicht entscheidend (vgl. BGr, 18. Februar 2004,2A.95/2004,
E. 2.4, www.bger.ch), stellen doch die Richtlinien den Entscheid über die
Ausrichtung des Beitrags in das Ermessen der Direktion. Zum einen halten sie
fest: "Kantonale Subventionen können für den Bau und die Erneuerung
von Anschlussgleisen ... gewährt werden" (Ziff. 1 Richtlinien; Hervorhebung
nicht im Original). Zum andern wird in den Richtlinien konsequent der Begriff
der "Subvention" verwendet. Dies geschieht nicht etwa versehentlich,
wird doch ausdrücklich auf das Staatsbeitragsgesetz verwiesen (Ziff. 1
Richtlinien). Der spezifische, in § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG definierte
Begriff soll vielmehr gerade klar machen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf
die in den Richtlinien geregelten Beiträge besteht.
Sind auch all die genannten Indizien einzeln nicht
zwingend (BGr, 18. Februar 2004,2A.95/2004, E. 2.1, www.bger.ch), so
ergibt sich doch insgesamt klar, dass vorliegend eine Subvention streitig ist,
auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt.
1.3.3
Unter diesen Umständen kann offen
bleiben, ob ein Anspruch auf einen Staatsbeitrag überhaupt aus Richtlinien
einer Direktion abgeleitet werden dürfte. Zwar spielt es laut der von der
Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts für dessen
Zuständigkeit gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. h OG keine Rolle, ob
der anspruchsbegründende Erlass ein Gesetz im formellen Sinn oder eine Verordnung
ist (BGr, 18. Februar 2004,2A.95/2004, E. 2.1, www.bger.ch; BGE
117.
Ib 225 E. 2a). Allerdings kann diese Rechtsprechung nicht
unbesehen für die Auslegung von § 43 Abs. 1 lit. c VRG übernommen
werden. So unterscheiden sich die beiden Bestimmungen im Wortlaut: Nach
Art. 99 Abs. 1 lit. h OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig gegen die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen und anderen
öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die das Bundesrecht einen
Anspruch einräumt. Demgegenüber lässt § 43 Abs. 1 lit. c VRG die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zu, wenn das Gesetz einen Anspruch
einräumt. Der Wortlaut dieser Bestimmung und namentlich der §§ 2 f.
StaatsbeitragsG könnte darauf schliessen lassen, dass im Kanton Zürich nur der
formelle Gesetzgeber befugt sei, einen Anspruch auf Staatsbeiträge
festzuschreiben. Die Materialien widersprächen dieser Sichtweise jedenfalls
nicht (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 29. Juni 1988 zum Staatsbeitragsgesetz,
ABl 1988 II 1246, 1264; Prot. KR 1987-1991, S. 7663,
7680.
f., 7687 ff., 8359 ff., 8366 ff.). Daran ändert
nichts, dass der Präsident der vorberatenden Kommission im Kantonsrat –
gestützt unter anderm auf eine Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts – die
heute geltende Regelung des Rechtswegs als analog zu derjenigen im Bund bezeichnete
(Prot. KR 1987-1991, S. 7688): Zwar ergibt sich aus der Debatte im
Kantonsrat, dass das Verwaltungsgericht stets zuständig sein soll, wenn ein
Rechtsanspruch auf einen Staatsbeitrag besteht (Prot. KR 1987-1991,
S. 7687 ff., 8366 ff.); doch könnte es gleichwohl der Wille des
zürcherischen Gesetzgebers gewesen sein, dass sich solche Rechtsansprüche nur
aus einem Gesetz im formellen Sinn ergeben können.
1.4
Eine Zusicherungsverfügung wurde hier noch nicht
erlassen, weshalb auch kein Widerruf einer Subvention vorliegt, gegen den nach
§ 43 Abs. 1 lit. c VRG und § 16 StaatsbeitragsG die
Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig wäre. Ebenso wenig ergibt sich die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 43 Abs. 2 VRG aus
dem Bundesrecht oder aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention.
1.5
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten
werden. Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion ist nach der subsidiären Regelung von § 19b VRG
der Rekurs an den Regierungsrat gegeben. Da nicht davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführerin bewusst an die unzuständige Behörde gelangte, ist die
Beschwerde in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
VRG dem Regierungsrat zu überweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5
N. 35).
2.
2.1
Grundsätzlich sind die Kosten nach § 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Eine Ausnahme kann sich aus dem Vertrauensschutz (Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999) ergeben; namentlich dürfen den
Rechtsuchenden, die sich nach Treu und Glauben auf eine unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung verlassen durften, keine Nachteile entstehen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 52). Rechtskundig vertretene Parteien dürfen sich allerdings
nicht auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen, ohne wenigstens das
Gesetz konsultiert zu haben (BGE 116 Ib 141 E. 2; Beatrice
Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002,
S. 281 ff., 292, mit weitern Hinweisen).
2.2
Der angefochtene Entscheid gibt in einer
vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
zulässiges Rechtsmittel an. Korrekterweise hätte im Dispositiv oder in den
Erwägungen ein Hinweis auf die Einschränkung des Beschwerdewegs durch § 43
Abs. 1 lit. c VRG bzw. § 16 StaatsbeitragsG erfolgen müssen.
Zu prüfen ist, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin
dennoch eine Verantwortung dafür trifft, dass die Eingabe an die unzuständige
Behörde erfolgte. Mit andern Worten: Es fragt sich, ob das Einreichen des
Rechtsmittels bei der unzuständigen Instanz eine Vertrauensbetätigung
darstellt, die auf das Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung zurückginge. Zugunsten
der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass sich der Ausschluss der Beschwerde
im konkreten Fall nicht bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen
ergibt, sondern erst aus der Subsumtion des vorliegend in der Hauptsache
streitigen Staatsbeitrags unter den in einer Ausnahmebestimmung genannten
Sachverhalt, und dass hierzu eine materielle Würdigung erforderlich war.
Anderseits ist die gesetzliche Regelung klar (vgl. dagegen BGE
121.
II 72 E. 2b). Sodann werden in der Beschwerdeschrift Überlegungen
zur Zulässigkeit der Beschwerde angestellt, woraus hervorgeht, dass sich die
rechtskundige Vertreterin der Beschwerdeführerin eben nicht einfach auf die unzutreffenderweise
vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, sondern – ihrer Sorgfaltspflicht
entsprechend – eigene Abklärungen angestellt hat. Dass diese nicht zum richtigen
Ergebnis führten, ist nicht der Vorinstanz anzulasten.
Zusammenfassend: Dass die Eingabe an eine unzuständige
Instanz erfolgte, ist auf Nachlässigkeit sowohl der Vorinstanz als auch der
rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. In Anwendung
des Verursacherprinzips und aus Billigkeitsgründen sind die Gerichtskosten deshalb
je hälftig der Beschwerdeführerin und – zulasten der Staatskasse – der
Vorinstanz aufzuerlegen (zur Zulässigkeit einer Belastung der Letzteren vgl.
VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch; anders noch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27, die ein solches Vorgehen allerdings
bei der Parteientschädigung für zulässig ansehen [§ 17 N. 33]).
2.3
Über den Antrag auf eine Parteientschädigung wird
wie über die materiellen Anträge der Regierungsrat zu befinden haben.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
Sie wird zur Behandlung
als Rekurs an den Regierungsrat weitergeleitet.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und – zulasten der
Staatskasse – der Volkswirtschaftsdirektion auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
…