VB.2004.00109
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00109
29. September 2004Deutsch15 min
(URT.2004.8184)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00109
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.09.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Mobilfunk-Basisstation GSM/UMTS auf einem Bahnhofareal: Ausnahmebewilligung für Überstellung der Baulinie; Orte mit empfindlicher Nutzung.
Die streitbetroffene Antennenanlage kommt in einen Baulinienbereich zu liegen, weshalb die kommunale Baubehörde gestützt auf § 100 Abs. 3 PBG eine Ausnahmebewilligung erteilte und diese von einem Beseitigungs- bzw. Anpassungsrevers abhängig machte. In der Situation des konkreten baulichen Umfelds der Antennenanlage liegen besondere Umstände vor, weshalb weder der kommunalen Bewilligungsbehörde noch der Baurekurskommission der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten das ihnen bei der Anwendung von § 100 Abs. 3 PBG zustehende Ermessen rechtsverletzend gehandhabt (E. 2).
Auf dem Baugrundstück steht zum einen ein Bahnhofsgebäude, zum andern wird der nördliche Teil des Grundstücks von einer Parkierungsanlage (P+R) belegt. Diese nicht mit Hochbauten überstellte Teilfläche ist nicht wie ein separates unüberbautes Grundstück und damit im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV als Ausnahmefall zu behandeln. Parkplätze sind zwar keine Gebäude; es handelt sich jedoch bei dem mit einem festen Belag und allen für den Betrieb einer P+R-Anlage erforderlichen Einrichtungen versehenen Platz um eine Anlage und somit um eine planungs- und baurechtlich relevante Nutzung des Grundstücks. Dieser Teil der Parzelle ist in baurechtlichem Sinn ebenfalls als überbaut zu betrachten (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAULINIENÜBERSTELLUNG
MOBILFUNKANTENNE
ORT MIT EMPFINDLICHER NUTZUNG (OMEN)
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. III lit. c NISV
§ 99 PBG
§ 100 Abs. III PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Bau- und Planungskommission der
Gemeinde Erlenbach bewilligte der L AG mit Beschluss vom 26. November 2002 die
Erstellung einer Basisstation für die Mobilfunknetze GSM und UMTS auf dem
Bahnhofareal (Parzelle Kat.-Nr. 4173) an der Drusbergstrasse in Erlenbach.
Erwägungen
II.
Gegen diese Baubewilligung rekurrierten
A, B1 + B2, C, D, E, F und G am 6. Januar 2003 mit gemeinsamer Eingabe bei der
Baurekurskommission II.
Am 3. Februar 2004 bestätigte die
Baurekurskommission die angefochtene Bewilligung im beurteilten Umfang.
III.
Mit Eingabe vom 5. März 2004 erhoben A,
B1 + B2, C, D, E, F und G beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid der Baurekurskommission II und stellten den Antrag, der angefochtene
Entscheid sowie die Baubewilligung seien aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.
Die L AG und die Bau- und
Planungskommission der Gemeinde Erlenbach beantragten in ihren
Beschwerdeantworten vom 7. und 14. April 2004 die Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die
Baurekurskommission II schloss am 2. April 2004 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 17. August
2004.
wurden vom Bauamt Erlenbach die Baugesuchsunterlagen für die Antennenanlage
beigezogen.
Die Parteivorbringen und die Ausführungen
der Vorinstanz werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vor Verwaltungsgericht ist streitig, ob
mit der Baubewilligung für die fragliche Antennenanlage einerseits zu Unrecht
die Überstellung einer Baulinie gestattet wird und anderseits Vorschriften des
Bundesumweltrechts über die Begrenzung nichtionisierender Strahlung verletzt
werden.
2.
Überstellung
der Baulinie
Die geplante Antennenanlage kommt auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 4173 in den Baulinienbereich der Drusbergstrasse zu liegen,
weshalb die kommunale Baubehörde gestützt auf § 100 Abs. 3 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine Ausnahmebewilligung
erteilte und diese von einem Beseitigungs- bzw. Anpassungsrevers abhängig
machte.
2.1
Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt (E. 7 des
angefochtenen Entscheids), der gewählte Standort sei sendetechnisch ideal und
tangiere die bestehende P+R-Anlage in keiner Weise. Bei einer Verschiebung der
Anlage müssten dagegen mehrere Parkplätze aufgehoben werden. Öffentliche
Interessen würden nicht verletzt: Die Verkehrssicherheit werde durch die Anlage
nicht eingeschränkt, und dank des Beseitigungsrevers stehe sie auch einem
künftigen, jedoch wenig wahrscheinlichen Ausbau der Drusbergstrasse nicht
entgegen. Zudem werde keine Grünfläche zerstört. Die Bewilligungsbehörde habe
mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung im Rahmen ihres Ermessensspielraums
gehandelt.
Die Beschwerdeführenden wenden dagegen
ein, die von der Vorinstanz erwogenen Gründe genügten nicht, um die nach
§ 100 Abs. 3 PBG geforderte Ausnahmesituation zu begründen. Durch eine
Verschiebung der Anlage in das Gebiet ausserhalb des Baulinienbereichs werde
der Standort sendetechnisch nicht weniger ideal. Dass in diesem Fall Parkplätze
aufgehoben werden müssten, genüge als Argument nicht. Rein wirtschaftliche
Gründe könnten nicht als besonderer Umstand gewürdigt werden. Da mit den Baulinien
wichtige öffentliche Interessen verfolgt würden, dürfe nicht leichthin
festgestellt werden, dass deren Überstellung keine öffentlichen Interessen
verletze. Zudem würden in der Interessenabwägung die Interessen Dritter
überhaupt nicht berücksichtigt. So profitierten die nördlich der Antennenanlage
wohnhaften Beschwerdeführenden bei einer Verschiebung des Standorts von einer
Reduktion der Strahlenbelastung. Dass die Antenne nötigenfalls wieder entfernt
werden könne, stelle keinen Ausnahmegrund dar. Zwar sei dies für eine
Ausnahmebewilligung gemäss § 100 Abs. 3 PBG vorausgesetzt, genüge für sich
alleine aber nicht. So sei auch zu berücksichtigen, dass die Beseitigung der
Anlage angesichts einer Antennenhöhe von 12 m und eines Fundaments für den
dazugehörigen Container, das etwa 1 m in die Tiefe reiche, nicht ganz
unproblematisch, sondern mit einem gewissen Aufwand verbunden sei. Insgesamt
lägen keine erheblichen Abweichungen von durchschnittlichen Gegebenheiten vor,
die eine Überstellung der Baulinie zu rechtfertigen vermöchten.
Die private Beschwerdegegnerin macht
ihrerseits insbesondere geltend, dass trotz des generellen Bauverbots von
§ 99 PBG innerhalb der Baulinie Bauten gestattet seien, die dem Zweck der
Baulinie nicht widersprechen würden. So habe die Rechtsprechung Wartekabinen
für den öffentlichen Verkehr als baulinienkonform betrachtet. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb eine im Vergleich zu Wartekabinen baulich mindestens
ebenso geringfügig und gleich oder sogar weniger störende
Mobilfunkantennenanlage nicht auch darunter fallen sollte. Diese würde den
Zweck der Verkehrsbaulinie nicht tangieren. Es handle sich um eine sehr mobile
Baute, die zukünftigen Verkehrsplänen problemlos angepasst werden könne. Ein
generelles Verbot wäre unverhältnismässig, insbesondere auch deshalb, weil es
sich um eine Infrastrukturbaute handle. Die Mobilfunkantennenanlage widerspreche
dem Zweck der Baulinie nicht, weshalb sie bereits in Anwendung von § 99
Abs. 1 PBG in deren Bereich liegen dürfe. Das Bauvorhaben erfülle aber auch
alle Anforderungen von § 100 Abs. 3 PBG. Diesbezüglich sei ebenfalls auf
Sinn und Zweck der Verkehrsbaulinie und des grundsätzlichen Bauverbots
innerhalb der Baulinien abzustellen. Der Zweck der Verkehrsbaulinie (Sicherung
der benötigten Flächen für bestehende und geplante Verkehrsanlagen,
Gewährleistung von ausreichend Belichtung und Besonnung der anliegenden Bauten,
Beschränkung der Immissionen etc.) werde durch die Mobilfunkantenne nicht
beeinträchtigt. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände würden
keine Beeinträchtigung dieser Zwecke darlegen. Die Verkehrsbaulinien dienten
nicht der Wahrung rein nachbarrechtlicher Interessen, und eine
Strahlenschutzfunktion komme ihnen nicht zu. Welche öffentlichen Interessen durch
den Bau der Anlage verletzt würden, legten die Beschwerdeführenden nicht dar.
Die kommunale Baubehörde habe somit die Bewilligung zur Überstellung der
Baulinie im Rahmen ihres Ermessensspielraums zu Recht erteilt.
2.2
2.2.1
Für die streitbetroffene
Antennenanlage hat die örtliche Baubehörde eine Ausnahmebewilligung unter
sichernden Nebenbestimmungen nach § 100 Abs. 3 PBG erteilt. Ob das
Bauvorhaben auch gestützt auf § 99 PBG hätte bewilligt werden könnte, wie
dies die private Beschwerdegegnerin geltend macht, kann deshalb vorliegend
offen bleiben. Es bleibt lediglich anzumerken, dass es für eine reverslose
Zulassung der Anlage an der klaren Feststellung der Baubehörde fehlt, dass ein
weiterer Ausbau der R-strasse weder erforderlich noch vorgesehen ist und auch keine
anderen Werkanlagen mehr zu erstellen sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 12-22, unter
Hinweis auf BEZ 1981 Nr. 43).
Nach § 100 Abs. 3 PBG können
"weitergehende und andersartige Beanspruchungen des
Baulinienbereichs" (als die gemäss Abs. 1 erlaubten) mit der
baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen,
gestattet werden. Wann und unter welchen Gesichtspunkten solche
"weitergehenden und andersartigen Beanspruchungen" bewilligt werden
könnten, wird in § 100 Abs. 3 PBG nicht ausgeführt. Zur Auslegung dieser
Bestimmung hat das Verwaltungsgericht daher auf § 220 PBG betreffend die
Ausnahmebewilligung zurückgegriffen und erwogen, dass eine Beanspruchung des Baulinienbereichs
gemäss § 100 Abs. 3 PBG nur im Sinn einer Ausnahme bewilligt werden könne,
nämlich dann, wenn besondere Verhältnisse vorlägen (RB 1981 Nr. 107; vgl. auch
RB 1983 Nr. 85 = BEZ 1983 Nr. 36). Das Gericht hat diese Auffassung in seinen
Urteilen vom 8. November 1982 (VB 75/1982) und vom 26. Mai 1987 (VB 28/1987)
insofern präzisiert, als nicht verkannt werden dürfe, dass Ausnahmeklauseln wie
§ 220 PBG auf Ausnahmen von generell-abstrakten Normen zugeschnitten
seien. Bei Baulinien, denen die den Rechtssatz kennzeichnende Abstraktheit
fehle und die deshalb in der praktischen Anwendung in mehrfacher Hinsicht
Verfügungen gleichgestellt würden, müsse der weiter gehenden Konkretisierung
bei der Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen Rechnung getragen werden. Insofern
sei es nicht rechtsverletzend, wenn (von den Baurekurskommissionen) an die
Voraussetzungen der besonderen Umstände nach § 100 Abs. 3 PBG weniger
strenge Anforderungen gestellt würden als an die "besonderen
Verhältnisse" im Sinn von § 220 PBG. Dementsprechend könnten
"besondere Umstände" schon bei "erheblichen Abweichungen von
durchschnittlichen Gegebenheiten" angenommen werden. Gleich hat das
Gericht in den Urteilen vom 28. August 1989 (VB 89/0072), vom 25. Januar
1990.
(VB 89/0198) und vom 18. September 1991 (RB 1991 Nr. 52) entschieden;
zuletzt wurde diese Rechtsprechung im Entscheid vom 29. Januar
1999.
bestätigt (VB.98.00359, unpubliziert).
2.2.2
Gemäss Plan kommt die
streitbetroffene Antennenanlage am unteren Ende der Drusbergstrasse, nahe bei
deren Einmündung in die Bahnhofstrasse, zu stehen. An dieser Stelle führt die
Drusbergstrasse auf der Höhe des nördlichen Perronkopfs des Bahnhofs Erlenbach
unter den Gleisen der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) hindurch. Der Strassenraum
wird in diesem Abschnitt der Drusbergstrasse durch die baulichen Elemente der Unterführung
beherrscht. Die Strasse weist auf beiden Seiten bereits Trottoirs auf. Ein
freizuhaltender Vorgartenbereich oder eine einheitliche Häuserflucht, welche
durch die geplante Anlage unterbrochen würden, existieren in diesem Bereich
nicht. Vielmehr wird die Strasse von Stützmauern gesäumt. Aufgrund des
Niveauunterschieds zwischen der unter den Gleisen hindurchführenden
Drusbergstrasse und dem auf Gleisniveau liegenden Grundstück Kat.-Nr. 4173 ist
eine Inanspruchnahme des an die Strasse grenzenden Teils des Baugrundstücks für
Werkleitungen auszuschliessen. Eine Inanspruchnahme ist höchstens bei einem
weiteren Ausbau der Drusbergstrasse denkbar. In diesem Fall müsste die bestehende,
zur Unterführung gehörende Stützmauer jedoch ohnehin entfernt werden. Im Zug dieser
aufwändigen Abbrucharbeiten könnte auch das Fundament des zur Antennenanlage
gehörenden Containers ohne besondere Schwierigkeit beseitigt werden. Der
diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.
Insoweit liegen in der Situation des konkreten baulichen Umfelds der
Antennenanlage besondere Umstände im Sinn der vorstehenden Erwägung (vgl. vorn,
E. 2.2.1) vor, weshalb weder der kommunalen Bewilligungsbehörde noch der
Baurekurskommission der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten das ihnen bei
der Anwendung von § 100 Abs. 3 PBG zustehende Ermessen rechtsverletzend
gehandhabt. Zur Berücksichtigung von Interessen Dritter an einer Strahlenreduktion,
wie sie die Beschwerdeführenden für den Fall einer Verschiebung der Antenne in
den Bereich ausserhalb der Baulinie behaupten, waren die beiden Vorinstanzen
bei der Prüfung dieser Frage nicht verpflichtet, da der Schutz vor
nichtionisierender Strahlung nicht Gegenstand der kantonalrechtlichen
Bestimmungen über die Baulinien ist. Es lag im pflichtgemässen Ermessen der
Planungs- und Baukommission, die hier streitige Überstellung zu bewilligen. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Berücksichtigung weiterer Orte mit
empfindlicher Nutzung
Im Weiteren ist umstritten, ob der
nördliche, von Hochbauten freie Teil des Baugrundstücks als zukünftiger Ort
empfindlicher Nutzung bei der Anlagegrenzwertberechnung hätte berücksichtigt
werden müssen.
3.1
Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Dezember
1999.
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) gelten als Orte
mit empfindlicher Nutzung "Räume in Gebäuden, in denen sich Personen
regelmässig während längerer Zeit aufhalten" (lit. a),
"öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze"
(lit. b) sowie "diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf
denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind" (lit. c).
3.2
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis (E. 13.5 des
angefochtenen Entscheids), dass im Sinn der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGr, 10. September 2002,1A.194/2002, www.bger.ch) kein
Ausnahmefall vorliege, der einen Einbezug der Teilfläche als möglichen
künftigen Ort mit empfindlicher Nutzung rechtfertigen würde. Die Bauparzelle
sei mit dem Bahnhofsgebäude sowie einer grösseren Parkierungsanlage (P+R)
überbaut, weshalb von einer krassen Unternutzung oder einer nur marginal
überbauten Fläche nicht die Rede sein könne. Ein konkretes Überbauungsprojekt
bestehe für das Bahnhofsareal auch nicht. Für die Grenzwertberechnungen sei zu
Recht nur von der aktuellen Überbauungssituation ausgegangen worden.
Die Beschwerdeführenden machen
diesbezüglich geltend, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4173 stehe einzig das
Bahnhofsgebäude (Assek.-Nr. 376). Bei der Parkierungsanlage handle es sich um
einfache offene Parkplätze, welche keine Gebäude mit einer an die Ausnützung
anrechenbaren Nutzung darstellen würden. Somit weise das Grundstück grosse Nutzungsreserven
aus. Es handle sich demnach um einen Fall von krasser Unternutzung einer nur
teilweise überbauten Parzelle, der im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis als
künftiger Ort mit empfindlicher Nutzung bei der Anlagegrenzwertberechnung hätte
berücksichtigt werden müssen.
Die private Beschwerdegegnerin weist
darauf hin, dass das Bundesgericht bereits mehrere Male über den
Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV entschieden und dabei stets
festgehalten habe, dass Baureserven im Unterschied zu leeren Bauparzellen nicht
zu berücksichtigen seien. Es genüge nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichts vielmehr, wenn die Anlagegrenzwerte an aktuell bestehenden Orten
mit empfindlicher Nutzung auf überbauten Grundstücken eingehalten werden. Einen
Grund, von den bundesgerichtlichen Kriterien abzuweichen, bestehe im
vorliegenden Fall nicht, und ein Ausnahmefall im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei nicht gegeben.
3.3
3.3.1
Das Verwaltungsgericht hielt in
zwei Entscheiden vom 12. September 2001 (BEZ 2001 Nrn. 53 und 54) zu dieser Frage
unter anderem fest, entsprechend dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV
seien bei ganz oder teilweise überbauten Grundstücken künftig zulässige
Nutzungen für die Ermittlung der Orte mit empfindlicher Nutzung grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen. Ob in Sonderfällen solche
Grundstücke dennoch im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV behandelt werden
müssten, wurde in diesen Entscheiden offen gelassen. Als Beispiel für einen
solchen Sonderfall wurde unter anderem in Betracht gezogen, dass bei einer teilweise
überbauten Parzelle, die ohne Beseitigung bestehender Bauwerke Raum für
zusätzliche Bauten bietet, die verbleibende Fläche wie ein separates, unüberbautes
Grundstück zu behandeln wäre.
Das Bundesgericht hat sich mit dieser
Fragestellung erstmals in BGE 128 II 340 befasst; es teilte darin die Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts. In
einem weiteren Entscheid (BGr, 10. September 2002,
1A.194/2001, www.bger.ch), in welchem einer der beiden
Zürcher Entscheide vom 12. September 2001 zur Beurteilung stand, hat das
Bundesgericht seine Haltung bestätigt: Bei ganz oder teilweise überbauten
Grundstücken seien für die Ermittlung der Orte mit empfindlicher Nutzung
künftig zulässige Nutzungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Wenn solche
Nutzungsreserven aber realisiert würden, so müssten die Antennenanlagen die
Anlagegrenzwerte von Bundesrechts wegen auch an den neu entstandenen Orten mit
empfindlichen Nutzungen einhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehle es
sich, einen entsprechenden Vorbehalt in die Baubewilligung aufzunehmen. In
gewissen Ausnahmefällen könnten Nutzungsreserven entgegen der erwähnten
Regel in analoger Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV dennoch
berücksichtigt werden. Diese Ausnahmen stimmten weit gehend mit den vom Zürcher
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid erwogenen Sonderfällen überein
(mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehende Erweiterung eines Gebäudes;
unüberbaute Fläche einer nur teilweise überbauten Parzelle, die wie ein
separates unüberbautes Grundstück behandelt werden könnte). Schliesslich sei es
denkbar, Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV analog auf Ruinengrundstücke oder auf
ausserordentlich unternutzte Parzellen anzuwenden.
3.3.2
Auf dem streitbetroffenen
Grundstück Kat.-Nr. 4173 steht zum einen das Bahnhofsgebäude von Erlenbach. Zum
anderen wird der nördliche, hier interessierende Teil des Grundstücks von einer
Parkierungsanlage (P+R) belegt. Es stellt sich somit die Frage, ob diese nicht
mit Hochbauten überstellte Teilfläche der Parzelle Kat.-Nr. 4173 im Sinn der
dargestellten Rechtsprechung wie ein separates unüberbautes Grundstück zu
behandeln ist. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass diese offenen
Parkplätze nicht als Überbauung im Sinn einer baulichen Ausnutzung betrachtet
werden könnten.
Parkplätze sind zwar keine Gebäude. Nach
§ 1 lit. b der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 handelt es sich
jedoch bei dem mit einem festen Belag und allen für den Betrieb einer
P+R-Anlage erforderlichen Einrichtungen versehenen Platz um eine Anlage und
somit um eine planungs- und baurechtlich relevante Nutzung des Grundstücks.
Dieser Teil der Parzelle ist in baurechtlichem Sinn ebenfalls als überbaut zu
betrachten. Dass auf diesem Teil des Grundstücks in der
Zone WG 4/70 % eine weitergehende bauliche Nutzung möglich ist, spielt
angesichts der in den nächsten fünf bis zehn Jahren fehlenden Bauabsicht der
SBB als Grundeigentümerin keine Rolle. Die Auflage in der Baubewilligung
(Dispositivziffer 1.4), wonach die Mobilfunkantennenanlage auch hinsichtlich
künftiger Bauprojekte oder Bauänderungen, die bis zu einem Abstand von rund 100
m ausgeführt werden könnten, den Vorschriften der NISV wird genügen müssen,
gewährleistet die Einhaltung des Anlagegrenzwerts an zukünftigen Orten mit
empfindlicher Nutzung und trägt damit dem vorsorglichen Schutz vor Strahlung in
verhältnismässiger Weise Rechnung. Die Beschwerde erweist sich somit auch in
diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten
den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 zu je 1/14 (insgesamt 1/7) sowie den übrigen
Beschwerdeführenden zu je 1/7 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung aller
für den ganzen Betrag (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 in Verbindung
mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sie
sind überdies unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'400.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die private Beschwerdegegnerin
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 zu je 1/14 (insgesamt
1/7) sowie den übrigen Beschwerdeführenden zu je 1/7 auferlegt, unter solidarischer
Haftung aller für den Gesamtbetrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 werden zu Parteienschädigungen von je Fr. 100.-
(insgesamt Fr. 200.-), die übrigen Beschwerdeführenden zu Parteienschädigungen
von je Fr. 200.- an die private Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftung
aller für den Gesamtbetrag von Fr. 1'400.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) verpflichtet,
zahlbar innert 30 Tagen von der Rechtskraft dieses Entscheids an gerechnet.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an:
….