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Entscheid

VB.2004.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00109

29. September 2004Deutsch15 min

(URT.2004.8184)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bau- und Planungskommission der

Gemeinde Erlenbach bewilligte der L AG mit Beschluss vom 26. November 2002 die

Erstellung einer Basisstation für die Mobilfunknetze GSM und UMTS auf dem

Bahnhofareal (Parzelle Kat.-Nr. 4173) an der Drusbergstrasse in Erlenbach.

Erwägungen

II.

Gegen diese Baubewilligung rekurrierten

A, B1 + B2, C, D, E, F und G am 6. Januar 2003 mit gemeinsamer Eingabe bei der

Baurekurskommission II.

Am 3. Februar 2004 bestätigte die

Baurekurskommission die angefochtene Bewilligung im beurteilten Umfang.

III.

Mit Eingabe vom 5. März 2004 erhoben A,

B1 + B2, C, D, E, F und G beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den

Entscheid der Baurekurskommission II und stellten den Antrag, der angefochtene

Entscheid sowie die Baubewilligung seien aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.

Die L AG und die Bau- und

Planungskommission der Gemeinde Erlenbach beantragten in ihren

Beschwerdeantworten vom 7. und 14. April 2004 die Abweisung der Beschwerde,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die

Baurekurskommission II schloss am 2. April 2004 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 17. August

2004.

wurden vom Bauamt Erlenbach die Baugesuchsunterlagen für die Antennenanlage

beigezogen.

Die Parteivorbringen und die Ausführungen

der Vorinstanz werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vor Verwaltungsgericht ist streitig, ob

mit der Baubewilligung für die fragliche Antennenanlage einerseits zu Unrecht

die Überstellung einer Baulinie gestattet wird und anderseits Vorschriften des

Bundesumweltrechts über die Begrenzung nichtionisierender Strahlung verletzt

werden.

2.

Überstellung

der Baulinie

Die geplante Antennenanlage kommt auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 4173 in den Baulinienbereich der Drusbergstrasse zu liegen,

weshalb die kommunale Baubehörde gestützt auf § 100 Abs. 3 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine Ausnahmebewilligung

erteilte und diese von einem Beseitigungs- bzw. Anpassungsrevers abhängig

machte.

2.1

Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt (E. 7 des

angefochtenen Entscheids), der gewählte Standort sei sendetechnisch ideal und

tangiere die bestehende P+R-Anlage in keiner Weise. Bei einer Verschiebung der

Anlage müssten dagegen mehrere Parkplätze aufgehoben werden. Öffentliche

Interessen würden nicht verletzt: Die Verkehrssicherheit werde durch die Anlage

nicht eingeschränkt, und dank des Beseitigungsrevers stehe sie auch einem

künftigen, jedoch wenig wahrscheinlichen Ausbau der Drusbergstrasse nicht

entgegen. Zudem werde keine Grünfläche zerstört. Die Bewilligungsbehörde habe

mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung im Rahmen ihres Ermessensspielraums

gehandelt.

Die Beschwerdeführenden wenden dagegen

ein, die von der Vorinstanz erwogenen Gründe genügten nicht, um die nach

§ 100 Abs. 3 PBG geforderte Ausnahmesituation zu begründen. Durch eine

Verschiebung der Anlage in das Gebiet ausserhalb des Baulinienbereichs werde

der Standort sendetechnisch nicht weniger ideal. Dass in diesem Fall Parkplätze

aufgehoben werden müssten, genüge als Argument nicht. Rein wirtschaftliche

Gründe könnten nicht als besonderer Umstand gewürdigt werden. Da mit den Baulinien

wichtige öffentliche Interessen verfolgt würden, dürfe nicht leichthin

festgestellt werden, dass deren Überstellung keine öffentlichen Interessen

verletze. Zudem würden in der Interessenabwägung die Interessen Dritter

überhaupt nicht berücksichtigt. So profitierten die nördlich der Antennenanlage

wohnhaften Beschwerdeführenden bei einer Verschiebung des Standorts von einer

Reduktion der Strahlenbelastung. Dass die Antenne nötigenfalls wieder entfernt

werden könne, stelle keinen Ausnahmegrund dar. Zwar sei dies für eine

Ausnahmebewilligung gemäss § 100 Abs. 3 PBG vorausgesetzt, genüge für sich

alleine aber nicht. So sei auch zu berücksichtigen, dass die Beseitigung der

Anlage angesichts einer Antennenhöhe von 12 m und eines Fundaments für den

dazugehörigen Container, das etwa 1 m in die Tiefe reiche, nicht ganz

unproblematisch, sondern mit einem gewissen Aufwand verbunden sei. Insgesamt

lägen keine erheblichen Abweichungen von durchschnittlichen Gegebenheiten vor,

die eine Überstellung der Baulinie zu rechtfertigen vermöchten.

Die private Beschwerdegegnerin macht

ihrerseits insbesondere geltend, dass trotz des generellen Bauverbots von

§ 99 PBG innerhalb der Baulinie Bauten gestattet seien, die dem Zweck der

Baulinie nicht widersprechen würden. So habe die Rechtsprechung Wartekabinen

für den öffentlichen Verkehr als baulinienkonform betrachtet. Es sei nicht

ersichtlich, weshalb eine im Vergleich zu Wartekabinen baulich mindestens

ebenso geringfügig und gleich oder sogar weniger störende

Mobilfunkantennenanlage nicht auch darunter fallen sollte. Diese würde den

Zweck der Verkehrsbaulinie nicht tangieren. Es handle sich um eine sehr mobile

Baute, die zukünftigen Verkehrsplänen problemlos angepasst werden könne. Ein

generelles Verbot wäre unverhältnismässig, insbesondere auch deshalb, weil es

sich um eine Infrastrukturbaute handle. Die Mobilfunkantennenanlage widerspreche

dem Zweck der Baulinie nicht, weshalb sie bereits in Anwendung von § 99

Abs. 1 PBG in deren Bereich liegen dürfe. Das Bauvorhaben erfülle aber auch

alle Anforderungen von § 100 Abs. 3 PBG. Diesbezüglich sei ebenfalls auf

Sinn und Zweck der Verkehrsbaulinie und des grundsätzlichen Bauverbots

innerhalb der Baulinien abzustellen. Der Zweck der Verkehrsbaulinie (Sicherung

der benötigten Flächen für bestehende und geplante Verkehrsanlagen,

Gewährleistung von ausreichend Belichtung und Besonnung der anliegenden Bauten,

Beschränkung der Immissionen etc.) werde durch die Mobilfunkantenne nicht

beeinträchtigt. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände würden

keine Beeinträchtigung dieser Zwecke darlegen. Die Verkehrsbaulinien dienten

nicht der Wahrung rein nachbarrechtlicher Interessen, und eine

Strahlenschutzfunktion komme ihnen nicht zu. Welche öffentlichen Interessen durch

den Bau der Anlage verletzt würden, legten die Beschwerdeführenden nicht dar.

Die kommunale Baubehörde habe somit die Bewilligung zur Überstellung der

Baulinie im Rahmen ihres Ermessensspielraums zu Recht erteilt.

2.2

2.2.1

Für die streitbetroffene

Antennenanlage hat die örtliche Baubehörde eine Ausnahmebewilligung unter

sichernden Nebenbestimmungen nach § 100 Abs. 3 PBG erteilt. Ob das

Bauvorhaben auch gestützt auf § 99 PBG hätte bewilligt werden könnte, wie

dies die private Beschwerdegegnerin geltend macht, kann deshalb vorliegend

offen bleiben. Es bleibt lediglich anzumerken, dass es für eine reverslose

Zulassung der Anlage an der klaren Feststellung der Baubehörde fehlt, dass ein

weiterer Ausbau der R-strasse weder erforderlich noch vorgesehen ist und auch keine

anderen Werkanlagen mehr zu erstellen sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 12-22, unter

Hinweis auf BEZ 1981 Nr. 43).

Nach § 100 Abs. 3 PBG können

"weitergehende und andersartige Beanspruchungen des

Baulinienbereichs" (als die gemäss Abs. 1 erlaubten) mit der

baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen,

gestattet werden. Wann und unter welchen Gesichtspunkten solche

"weitergehenden und andersartigen Beanspruchungen" bewilligt werden

könnten, wird in § 100 Abs. 3 PBG nicht ausgeführt. Zur Auslegung dieser

Bestimmung hat das Verwaltungsgericht daher auf § 220 PBG betreffend die

Ausnahmebewilligung zurückgegriffen und erwogen, dass eine Beanspruchung des Baulinienbereichs

gemäss § 100 Abs. 3 PBG nur im Sinn einer Ausnahme bewilligt werden könne,

nämlich dann, wenn besondere Verhältnisse vorlägen (RB 1981 Nr. 107; vgl. auch

RB 1983 Nr. 85 = BEZ 1983 Nr. 36). Das Gericht hat diese Auffassung in seinen

Urteilen vom 8. November 1982 (VB 75/1982) und vom 26. Mai 1987 (VB 28/1987)

insofern präzisiert, als nicht verkannt werden dürfe, dass Ausnahmeklauseln wie

§ 220 PBG auf Ausnahmen von generell-abstrakten Normen zugeschnitten

seien. Bei Baulinien, denen die den Rechtssatz kennzeichnende Abstraktheit

fehle und die deshalb in der praktischen Anwendung in mehrfacher Hinsicht

Verfügungen gleichgestellt würden, müsse der weiter gehenden Konkretisierung

bei der Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen Rechnung getragen werden. Insofern

sei es nicht rechtsverletzend, wenn (von den Baurekurskommissionen) an die

Voraussetzungen der besonderen Umstände nach § 100 Abs. 3 PBG weniger

strenge Anforderungen gestellt würden als an die "besonderen

Verhältnisse" im Sinn von § 220 PBG. Dementsprechend könnten

"besondere Umstände" schon bei "erheblichen Abweichungen von

durchschnittlichen Gegebenheiten" angenommen werden. Gleich hat das

Gericht in den Urteilen vom 28. August 1989 (VB 89/0072), vom 25. Januar

1990.

(VB 89/0198) und vom 18. September 1991 (RB 1991 Nr. 52) entschieden;

zuletzt wurde diese Rechtsprechung im Entscheid vom 29. Januar

1999.

bestätigt (VB.98.00359, unpubliziert).

2.2.2

Gemäss Plan kommt die

streitbetroffene Antennenanlage am unteren Ende der Drusbergstrasse, nahe bei

deren Einmündung in die Bahnhofstrasse, zu stehen. An dieser Stelle führt die

Drusbergstrasse auf der Höhe des nördlichen Perronkopfs des Bahnhofs Erlenbach

unter den Gleisen der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) hindurch. Der Strassenraum

wird in diesem Abschnitt der Drusbergstrasse durch die baulichen Elemente der Unterführung

beherrscht. Die Strasse weist auf beiden Seiten bereits Trottoirs auf. Ein

freizuhaltender Vorgartenbereich oder eine einheitliche Häuserflucht, welche

durch die geplante Anlage unterbrochen würden, existieren in diesem Bereich

nicht. Vielmehr wird die Strasse von Stützmauern gesäumt. Aufgrund des

Niveauunterschieds zwischen der unter den Gleisen hindurchführenden

Drusbergstrasse und dem auf Gleisniveau liegenden Grundstück Kat.-Nr. 4173 ist

eine Inanspruchnahme des an die Strasse grenzenden Teils des Baugrundstücks für

Werkleitungen auszuschliessen. Eine Inanspruchnahme ist höchstens bei einem

weiteren Ausbau der Drusbergstrasse denkbar. In diesem Fall müsste die bestehende,

zur Unterführung gehörende Stützmauer jedoch ohnehin entfernt werden. Im Zug dieser

aufwändigen Abbrucharbeiten könnte auch das Fundament des zur Antennenanlage

gehörenden Containers ohne besondere Schwierigkeit beseitigt werden. Der

diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.

Insoweit liegen in der Situation des konkreten baulichen Umfelds der

Antennenanlage besondere Umstände im Sinn der vorstehenden Erwägung (vgl. vorn,

E. 2.2.1) vor, weshalb weder der kommunalen Bewilligungsbehörde noch der

Baurekurskommission der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten das ihnen bei

der Anwendung von § 100 Abs. 3 PBG zustehende Ermessen rechtsverletzend

gehandhabt. Zur Berücksichtigung von Interessen Dritter an einer Strahlenreduktion,

wie sie die Beschwerdeführenden für den Fall einer Verschiebung der Antenne in

den Bereich ausserhalb der Baulinie behaupten, waren die beiden Vorinstanzen

bei der Prüfung dieser Frage nicht verpflichtet, da der Schutz vor

nichtionisierender Strahlung nicht Gegenstand der kantonalrechtlichen

Bestimmungen über die Baulinien ist. Es lag im pflichtgemässen Ermessen der

Planungs- und Baukommission, die hier streitige Überstellung zu bewilligen. Die

Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.

Berücksichtigung weiterer Orte mit

empfindlicher Nutzung

Im Weiteren ist umstritten, ob der

nördliche, von Hochbauten freie Teil des Baugrundstücks als zukünftiger Ort

empfindlicher Nutzung bei der Anlagegrenzwertberechnung hätte berücksichtigt

werden müssen.

3.1

Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Dezember

1999.

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) gelten als Orte

mit empfindlicher Nutzung "Räume in Gebäuden, in denen sich Personen

regelmässig während längerer Zeit aufhalten" (lit. a),

"öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze"

(lit. b) sowie "diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf

denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind" (lit. c).

3.2

Die Vorinstanz kam zum Ergebnis (E. 13.5 des

angefochtenen Entscheids), dass im Sinn der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGr, 10. September 2002,1A.194/2002, www.bger.ch) kein

Ausnahmefall vorliege, der einen Einbezug der Teilfläche als möglichen

künftigen Ort mit empfindlicher Nutzung rechtfertigen würde. Die Bauparzelle

sei mit dem Bahnhofsgebäude sowie einer grösseren Parkierungsanlage (P+R)

überbaut, weshalb von einer krassen Unternutzung oder einer nur marginal

überbauten Fläche nicht die Rede sein könne. Ein konkretes Überbauungsprojekt

bestehe für das Bahnhofsareal auch nicht. Für die Grenzwertberechnungen sei zu

Recht nur von der aktuellen Überbauungssituation ausgegangen worden.

Die Beschwerdeführenden machen

diesbezüglich geltend, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4173 stehe einzig das

Bahnhofsgebäude (Assek.-Nr. 376). Bei der Parkierungsanlage handle es sich um

einfache offene Parkplätze, welche keine Gebäude mit einer an die Ausnützung

anrechenbaren Nutzung darstellen würden. Somit weise das Grundstück grosse Nutzungsreserven

aus. Es handle sich demnach um einen Fall von krasser Unternutzung einer nur

teilweise überbauten Parzelle, der im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis als

künftiger Ort mit empfindlicher Nutzung bei der Anlagegrenzwertberechnung hätte

berücksichtigt werden müssen.

Die private Beschwerdegegnerin weist

darauf hin, dass das Bundesgericht bereits mehrere Male über den

Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV entschieden und dabei stets

festgehalten habe, dass Baureserven im Unterschied zu leeren Bauparzellen nicht

zu berücksichtigen seien. Es genüge nach der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichts vielmehr, wenn die Anlagegrenzwerte an aktuell bestehenden Orten

mit empfindlicher Nutzung auf überbauten Grundstücken eingehalten werden. Einen

Grund, von den bundesgerichtlichen Kriterien abzuweichen, bestehe im

vorliegenden Fall nicht, und ein Ausnahmefall im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sei nicht gegeben.

3.3

3.3.1

Das Verwaltungsgericht hielt in

zwei Entscheiden vom 12. September 2001 (BEZ 2001 Nrn. 53 und 54) zu dieser Frage

unter anderem fest, entsprechend dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV

seien bei ganz oder teilweise überbauten Grundstücken künftig zulässige

Nutzungen für die Ermittlung der Orte mit empfindlicher Nutzung grundsätzlich nicht

zu berücksichtigen. Ob in Sonderfällen solche

Grundstücke dennoch im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV behandelt werden

müssten, wurde in diesen Entscheiden offen gelassen. Als Beispiel für einen

solchen Sonderfall wurde unter anderem in Betracht gezogen, dass bei einer teilweise

überbauten Parzelle, die ohne Beseitigung bestehender Bauwerke Raum für

zusätzliche Bauten bietet, die verbleibende Fläche wie ein separates, unüberbautes

Grundstück zu behandeln wäre.

Das Bundesgericht hat sich mit dieser

Fragestellung erstmals in BGE 128 II 340 befasst; es teilte darin die Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts. In

einem weiteren Entscheid (BGr, 10. September 2002,

1A.194/2001, www.bger.ch), in welchem einer der beiden

Zürcher Entscheide vom 12. September 2001 zur Beurteilung stand, hat das

Bundesgericht seine Haltung bestätigt: Bei ganz oder teilweise überbauten

Grundstücken seien für die Ermittlung der Orte mit empfindlicher Nutzung

künftig zulässige Nutzungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Wenn solche

Nutzungsreserven aber realisiert würden, so müssten die Antennenanlagen die

Anlagegrenzwerte von Bundesrechts wegen auch an den neu entstandenen Orten mit

empfindlichen Nutzungen einhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehle es

sich, einen entsprechenden Vorbehalt in die Baubewilligung aufzunehmen. In

gewissen Ausnahmefällen könnten Nutzungsreserven entgegen der erwähnten

Regel in analoger Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV dennoch

berücksichtigt werden. Diese Ausnahmen stimmten weit gehend mit den vom Zürcher

Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid erwogenen Sonderfällen überein

(mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehende Erweiterung eines Gebäudes;

unüberbaute Fläche einer nur teilweise überbauten Parzelle, die wie ein

separates unüberbautes Grundstück behandelt werden könnte). Schliesslich sei es

denkbar, Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV analog auf Ruinengrundstücke oder auf

ausserordentlich unternutzte Parzellen anzuwenden.

3.3.2

Auf dem streitbetroffenen

Grundstück Kat.-Nr. 4173 steht zum einen das Bahnhofsgebäude von Erlenbach. Zum

anderen wird der nördliche, hier interessierende Teil des Grundstücks von einer

Parkierungsanlage (P+R) belegt. Es stellt sich somit die Frage, ob diese nicht

mit Hochbauten überstellte Teilfläche der Parzelle Kat.-Nr. 4173 im Sinn der

dargestellten Rechtsprechung wie ein separates unüberbautes Grundstück zu

behandeln ist. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass diese offenen

Parkplätze nicht als Überbauung im Sinn einer baulichen Ausnutzung betrachtet

werden könnten.

Parkplätze sind zwar keine Gebäude. Nach

§ 1 lit. b der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 handelt es sich

jedoch bei dem mit einem festen Belag und allen für den Betrieb einer

P+R-Anlage erforderlichen Einrichtungen versehenen Platz um eine Anlage und

somit um eine planungs- und baurechtlich relevante Nutzung des Grundstücks.

Dieser Teil der Parzelle ist in baurechtlichem Sinn ebenfalls als überbaut zu

betrachten. Dass auf diesem Teil des Grundstücks in der

Zone WG 4/70 % eine weitergehende bauliche Nutzung möglich ist, spielt

angesichts der in den nächsten fünf bis zehn Jahren fehlenden Bauabsicht der

SBB als Grundeigentümerin keine Rolle. Die Auflage in der Baubewilligung

(Dispositivziffer 1.4), wonach die Mobilfunkantennenanlage auch hinsichtlich

künftiger Bauprojekte oder Bauänderungen, die bis zu einem Abstand von rund 100

m ausgeführt werden könnten, den Vorschriften der NISV wird genügen müssen,

gewährleistet die Einhaltung des Anlagegrenzwerts an zukünftigen Orten mit

empfindlicher Nutzung und trägt damit dem vorsorglichen Schutz vor Strahlung in

verhältnismässiger Weise Rechnung. Die Beschwerde erweist sich somit auch in

diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten

den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 zu je 1/14 (insgesamt 1/7) sowie den übrigen

Beschwerdeführenden zu je 1/7 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung aller

für den ganzen Betrag (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 in Verbindung

mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sie

sind überdies unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'400.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die private Beschwerdegegnerin

zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 zu je 1/14 (insgesamt

1/7) sowie den übrigen Beschwerdeführenden zu je 1/7 auferlegt, unter solidarischer

Haftung aller für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 werden zu Parteienschädigungen von je Fr. 100.-

(insgesamt Fr. 200.-), die übrigen Beschwerdeführenden zu Parteienschädigungen

von je Fr. 200.- an die private Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftung

aller für den Gesamtbetrag von Fr. 1'400.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) verpflichtet,

zahlbar innert 30 Tagen von der Rechtskraft dieses Entscheids an gerechnet.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an:

….