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Entscheid

VB.2004.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00112

10. September 2004Deutsch20 min

(URT.2004.8144)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

revidierten Inter­kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001 so­wie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den

Beitritt zur revidierten Inter­kantonalen Vereinbarung zur Anwendung.

2.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin beanstandet,

dass die Vergabe durch einen Ent­scheid der Betriebskommission des Be­schwer­de­geg­ners

erfolgt sei. Aus ihrer Darlegung wird jedoch nicht deutlich, ob sie die

Zuständigkeit der Betriebskommission in Frage stellt und worauf ihre

allfälligen Zweifel beruhen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das

Vorgehen des Be­schwer­de­geg­ners in diesem Punkt unzulässig sein sollte.

3.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin macht

geltend, der Be­schwer­de­geg­ner habe den angefochtenen Ver­ga­be­ent­scheid

nicht ausreichend begründet. Sie anerkennt jedoch zu Recht, dass die Begründung

mit der Be­schwer­de­ant­wort ergänzt und eine allfällige Verletzung des recht­lichen

Gehörs damit geheilt wurde. Die Frage ist damit für den Ausgang des Verfahrens

nicht mehr von Bedeutung.

4.

Der Be­schwer­de­geg­ner

geht davon aus, dass drei der fünf Anbieterinnen die Preise aufeinander

abgestimmt hätten: die Be­schwer­de­füh­re­rin und die Mitbeteiligte, die für

die voraussichtlichen Tonnagen genau denselben Gesamtpreis offerierten, sowie

das Unterneh­men F, deren Preis nur 0,06 % darüber liegt. Nach seiner

Meinung wäre er daher gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. b der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 berechtigt gewesen, den Auf­trag freihändig zu

vergeben. Diese Möglichkeit stehe ihm auch dann wieder zur Verfü­gung, wenn das

Ver­wal­tungs­ge­richt die Sache zum Neuentscheid an ihn zurück­weise. Wie es

sich damit verhält, kann offen bleiben, da die Be­schwer­de aus anderen Gründen

abzu­weisen ist.

5.

5.1

Der Be­schwer­de­geg­ner nannte in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

zwei Zu­schlags­kri­te­rien: Den Preis mit einem Gewicht von 95 % und die

Verwertung mit einem Gewicht von 5 %. Das Kriterium Verwertung wurde

dahingehend erläutert, dass eine vom BUWAL (Bundesamt für Umwelt, Wald und

Landschaft) als solche anerkannte und mit Massen­bilanzen belegte Verwertung 5

Punkte erhalte. Eine Verwertung im Sinn dieser Umschrei­bung wurde einzig von

der Anbieterin G AG offeriert, deren Angebot jedoch wegen des hohen

Preises nicht in Betracht fällt. Alle andern Anbieterinnen offerierten lediglich

eine Endlagerung und erhielten daher bei diesem Kriterium 0 Punkte. Da die Be­schwer­de­füh­re­rin

und die Mitbeteiligte beim Zuschlagskriterium Verwertung keine Punkte erhalten

und zudem beide den genau gleichen Gesamtpreis offerierten, liegen ihre

Angebote in der Bewertung anhand der Zu­schlags­kri­te­rien gleichauf.

Zwischen zwei gleichwertigen Angeboten

kann die Vergabestelle gemäss der Recht­sprechung des Verwaltungsgerichts nach

ihrem Ermessen wählen (VGr, 23. Januar 2003, VB.2002.00195, E. 4b,

www.vgrzh.ch; VGr, 22. März 2001, VB.2000.00240, E. 2c). Dieses Ermessen

hat sie – wie bei jeder Ermessensbetätigung – pflichtgemäss

auszuüben.

5.2

Um die Wahl zwischen den zwei erstplatzierten

Angeboten zu treffen, stellte der Be­schwer­de­geg­ner die vorgesehenen

Entsorgungsverfahren einander gegenüber. Beim Ange­bot der Be­schwer­de­füh­re­rin

werden die RGRR in einem Zement-Wasser-Gemisch gebun­den und anschliessend in

der Deponie H eingebaut und endgelagert. Die Mitbe­teiligte sieht demgegenüber

vor, die RGRR in grosse Pakete (Big Bags) abzufüllen und da­nach der End­lagerung

in der Untertagdeponie I (Teil eines Kali-Salz-Berg­werks in Deutschland)

zuzu­führen. Der Be­schwer­de­geg­ner beurteilt die Endlagerung in einem

Kali-Salz-Bergwerk als sicherste Methode, die Abfälle der Biosphäre zu

entziehen. Demgegenüber stelle die von der Be­schwer­de­füh­re­rin praktizierte

Verfestigung nur eine Notlösung bis zur Einführung umweltverträglicher

Verwertungsverfahren dar. Zudem wür­den bei der von der Be­schwer­de­füh­re­rin

verwendeten Rezeptur zur Verfestigung der RGRR gemäss der ihr vom Amt für

Umwelt des Kantons Y erteilten Bewilligung die Grenz­werte nur "in der

Regel" einge­halten. Was sodann den Mehrtransport zur Unter­tagdeponie in

Deutschland betreffe, so sei der dadurch bewirkten Umweltbelastung der

Energieverbrauch und die CO2-Freisetzung bei der Herstellung des von

der Be­schwer­de­füh­re­rin verwendeten Zements gegenüber­zustellen.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin hält diese

Erwägungen nicht für zutreffend und ist der Meinung, der Be­schwer­de­geg­ner

habe sein Ermessen nicht pflichtgemäss gehandhabt. Sie beanstandet einerseits

die Beurteilung der Umweltauswirkungen als unzutreffend und macht andererseits

geltend, die Endlagerung der Rückstände in Deutschland laufe dem Grundsatz der

Inlandentsorgung von Abfällen gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bun­des­ge­setzes

vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz in der Fassung gemäss

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 (USG) zuwider.

6.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin ist der

Auffassung, die von ihr angebotene Endlagerung sei ebenso sicher und

umweltgerecht wie diejenige der Mitbeteiligten. Die in der Bewertung des Be­schwer­de­geg­ners

zum Ausdruck gelangende Bevorzugung der Endlagerung in einem Kali-Salz-Bergwerk

sei nicht gerechtfertigt. Dieser Frage ist jedoch nicht weiter nach­zugehen, da

der angefochtene Ver­ga­be­ent­scheid auch dann haltbar ist, wenn die beiden

Entsorgungskonzepte in dieser Hinsicht als gleichwertig betrachtet werden.

Mit Bezug auf die Umweltauswirkungen des

von der Mitbeteiligten vorgesehenen Trans­ports nach Deutschland hat der Be­schwer­de­geg­ner

in der Be­schwer­de­ant­wort detaillierte Berechnungen angestellt. Danach

werden für den Transport von 20 Tonnen Reststoffen mit dem Silowagen zur

570 km entfernten Untertagdeponie 240 l Dieselöl verbraucht, womit

pro Tonne Reststoff eine CO2-Menge von 32 kg freigesetzt werde.

Beim Verfestigungs­ver­fahren der Be­schwer­de­füh­re­rin werde den Reststoffen

zwischen 20 und 30 % Zement beigemischt. Da bei der Herstellung einer

Tonne Zement 693 kg CO2 freigesetzt würden, entspreche bereits

eine Beimischung von 20 % Zement einer CO2-Menge von 139 kg

pro Tonne Reststoff. Die CO2-Bilanz sei daher beim Verfahren der Be­schwer­de­füh­re­rin

rund vier Mal schlechter (Beschwerdeantwort, S. 10 f.). Die Be­schwer­de­füh­re­rin

begegnet dieser Berechnung mit dem Hinweis in der Replik, dass die

Silofahrzeuge der Mitbetei­ligten die Rückfahrt in die Schweiz leer

durchführten und daher die doppelte Wegdistanz berücksichtigt werden müsse. Der

Be­schwer­de­geg­ner bestreitet dies in der Duplik und macht geltend, die

Fahrzeuge würden für die Rückfahrt gereinigt und für andere Trans­porte eingesetzt.

Darauf kommt es indessen nicht an. Nach

der Berechnung des Be­schwer­de­geg­ners, die von der Be­schwer­de­füh­re­rin

im Einzelnen nicht beanstandet wird, verursacht der von der Mitbeteiligten

vorgesehene Transport selbst bei Anrechnung der doppelten Wegdistanz nur eine

halb so grosse CO2-Freisetzung wie das Verfahren der Mitbeteiligten. Die Be­schwer­de­geg­nerin

durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass das Vorgehen der Mitbeteiligten in

dieser Hinsicht umweltschonender sei.

7.

7.1

Die Be­schwer­de­füh­re­rin macht geltend, mit der

Vergabe an die Mitbeteiligte, welche eine Endlagerung der RGRR in einer Deponie

in Deutschland vorsieht, werde der Grundsatz der Inlandentsorgung gemäss

Art. 30 Abs. 3 USG missachtet. Schon aus diesem Grund müsse ihr

eigenes Angebot, welches auf einer Endlagerung im Kanton Y beruht, den Vorzug

erhalten.

Falls der Be­schwer­de­geg­ner bei seinem

Ent­scheid gegen die genannte Vorschrift ver­stossen hat, war die Ausübung

seines Ermessens fehlerhaft. Überdies stellt sich in diesem Fall die Frage, ob

der Be­schwer­de­geg­ner dem Grundsatz der Inlandentsorgung nicht be­reits bei

der Festlegung der Vergabekriterien hätte Rechnung tragen müssen. Der Einwand

bedarf daher einer näheren Prüfung.

7.2

Nach Art. 30 Abs. 3 USG müssen Abfälle

"umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland

entsorgt werden". Das Gebot der Inlandentsorgung entspringt verschiedenen

Beweggründen: Nebst grundsätzlichen Überlegungen, wonach die mit der

wirtschaftlichen Nutzung verbundenen Nachteile von jedem Staat selber getragen

werden sollen und eine Umweltgefährdung von Nachbarstaaten zu vermeiden ist,

geht es um praktische Anliegen wie die Vermeidung unnötiger Transporte, die

Durchsetzung der im eigenen Land geltenden Anforderungen an eine

umweltverträgliche Entsorgung und die

Sicherstellung von Möglichkeiten, die Abfälle im Inland zu entsorgen (Ursula

Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Art. 30 N. 52).

Das Gebot der Inlandentsorgung gilt

jedoch nicht uneingeschränkt. Wie schon aus dem Wortlaut hervorgeht, besitzt

das Prinzip der umweltverträglichen Entsorgung den Vorrang vor dem Grundsatz

der Inlandversorgung (Brunner, Art. 30 N. 55). Ferner ist nur im

Inland zu entsorgen, soweit dies möglich und sinnvoll ist. Die Inlandentsorgung

ist im vor­lie­genden Fall ohne weiteres möglich; ob sie auch sinnvoll ist, bedarf

einer näheren Prüfung. Die dabei massgeblichen Grundsätze ergeben sich aus

Art. 30f Abs. 1 USG; diese

Bestimmung regelt den Verkehr mit Sonderabfällen, gilt kraft der Verweisung von

Art. 30g Abs. 1 USG aber auch für andere Abfälle (Brunner,

Art. 30 N. 57). Danach hat der Bun­des­rat Vorschriften über den

Verkehr mit Sonderabfällen, u.a. über deren Ausfuhr, zu erlassen. Er

berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der grenzüberschreitenden

regionalen Zusammenarbeit und die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten

im In- und Ausland. Überdies sind internationale Übereinkommen zu beachten,

welche den Verkehr mit Abfällen (insbesondere "gefährlichen"

Abfällen) zum Teil abweichend von den Normen des USG regeln (vgl. Ursula

Brunner/Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A.,

Vorbemerkungen zu Art. 30–32e N. 60 ff.; Brunner, Art. 30

N. 59, Art. 30f passim).

7.3

Der Grundsatz der Inlandversorgung wird ergänzt

durch die Vorschriften über die Ab­fallplanung und die Entsorgungspflicht (Art. 31 ff.

USG). Nach Art. 31b USG besitzen die Kantone für die Entsorgung der

Siedlungsabfälle ein Monopol (Abs. 1); sie legen für diese Abfälle

Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfall­an­lagen

(Abs. 2). Für die übrigen Abfälle ist die Festlegung von Einzugsgebieten

fakultativ (Art. 31c Abs. 2 USG). Entsprechend der unterschiedlichen

Aufgabenstellung ist auch die Planungspflicht differenziert zu handhaben: Für

Siedlungsabfälle besteht eine umfassende Planungspflicht, die auch der

Vermeidung von Überkapazitäten und der Gewährleistung eines wirtschaftlichen

Betriebs dient, weshalb Abfallanlagen in diesem Bereich nur bei nachgewiesenem

Bedarf errichtet werden. Dagegen besteht im Bereich der übrigen Abfälle kein

umfassender Planungsauftrag; der Bau und Betrieb der Anlagen liegen in erster Linie

in der Verantwortung der Abfallinhaber und setzen keinen Bedarfsnachweis voraus

(BGE 126 II 26 E. 3).

Das Bun­des­ge­richt hat in einem Ent­scheid,

auf welchen sich die Be­schwer­de­füh­re­rin be­ruft (BGE 126 II 26

E. 3), festgestellt, dass Rückstände aus der Rauchgas­reinigung von

Kehrichtverbrennungsanlagen, soweit sie aus der Verbrennung von Sied­lungs­abfällen

stammen, der obligatorischen Abfallplanung der Kantone gemäss Art. 31b

Abs. 2 USG, nicht der fakultativen nach Art. 31c Abs. 2 USG

unterstehen. Die Rückstände gelten inso­fern als Siedlungsabfälle. Für eine

Anlage zu deren Entsorgung ist ein Bedarfs­nachweis erforderlich (BGE 126

Erwägungen

II 26 E. 3d). Heute würden offenbar Rückstände aus der Rauchgas­reinigung

grösstenteils in deutsche Untertagdeponien verbracht. Das wider­spre­che dem

Ziel der Entsorgung im Inland (Art. 30 Abs. 3 USG), weshalb der

Bedarf für eine Anlage zur Behandlung dieser Stoffe im Inland zu bejahen sei

(vgl. BGE 126 II 26 E. 3e).

Die Feststellung des Bun­des­ge­richts,

dass der Export von RGRR dem Grundsatz der Ent­sorgung im Inland widerspreche,

bedeutet indessen nicht, dass die Ausfuhr derartiger Rückstände in jedem Fall

unzulässig ist. Die im Hinblick auf den Bedarfsnachweis für eine Abfallanlage

getroffene Erwägung ermöglicht den Kantonen vielmehr, für die Rück-

stände ihrer Kehrichtverbrennungsanlagen, soweit diese aus der Verbrennung von

Sied­lungs­abfällen herrühren, eine sachgerechte Bedarfsplanung zu erstellen

und Einzugs­ge­bie­te nach Art. 31b Abs. 2 USG festzulegen. Diese

Planung kann dazu dienen, aus­reichende Kapazitäten für die Behandlung der

Rückstände sicherzustellen und eine genü­gende Aus­lastung der Anlagen im

Hinblick auf deren wirtschaftlichen Betrieb zu gewähr­leisten. Soweit

ersichtlich, haben die Kantone jedoch bis heute weder spezielle Planungen für

die Entsorgung derartiger Rückstände erstellt noch Einzugsgebiete dafür festgelegt.

Jedenfalls besteht in den Kantonen Zürich und Y keine Planung, nach welcher die

Rückstände von Verbrennungsanlagen des Kantons Zürich der von der Be­schwer­de­füh­re­rin

benützten Anlage zuzuführen seien.

7.4

Der Bun­des­rat hat den Verkehr mit Sonderabfällen,

insbesondere auch deren Ausfuhr, in der Ver­ord­nung vom 12. November 1986 über

den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) geregelt. Diese Verordnung beruht noch auf

der alten, vor der Revision von 1995 geltenden Fassung des USG und wurde nur geringfügig

an das neue Recht angepasst. Eine neue Ver­ord­nung über den Verkehr mit Abfällen,

welche nebst den neuen Art. 30f und 30g USG auch das massgebliche

Völkerrecht umzusetzen hat und die VVS ersetzen soll (vgl. Brunner,

Art. 30f N. 8), liegt erst im Entwurf vor (VeVA-VE) und soll voraus­sichtlich

am 1. Januar 2006 in Kraft treten (Mitteilung des BUWAL vom 14. Juni 2004;

www.umwelt-schweiz.ch/buwal, Fachgebiet Abfall). Im heutigen Zeitpunkt ist

daher weiterhin die VVS anzuwenden, wobei zusätzlich die sich aus den

Staatsverträgen ergebenden Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Brunner,

Art. 30f N. 8 und 11).

Rückstände aus der Rauchgasreinigung von

Kehrichtverbrennungsanlagen sind Sonder­abfälle (Art. 1 Abs. 1 in

Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 21 Codes 2021–2024 VVS; vgl. Art. 3

Abs. 2 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 [TVA,

SR 814.600]). Dasselbe gilt nach dem Entwurf einer Ver­ord­nung des UVEK

über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA-VE), welche gestützt auf Art. 2

VeVA-VE erlassen wer­den soll und den Abfallkatalog an internationales Recht anpassen

wird (Anhang 1 zur LVA-VE, Ziff. 1.1 und Ziff. 3 Codes 19 01

05.

– 19 01 07). Daran ändert auch die Bezeich­nung solcher Rückstände

als Siedlungsabfälle (vgl. E. 7.3) nichts. Diese dient nur der sach­gerechten

Zuordnung der Entsorgungspflicht und ändert nichts daran, dass die Rückstände

im Hinblick auf die von ihnen ausgehende Umweltgefährdung Sonderabfälle

darstellen (BGE 125 II 508 E. 6b; Pierre Tschannen, Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 2. A., Art. 31b N. 9).

7.5

Wer Sonderabfälle aus der Schweiz ausführen will,

muss dies dem BUWAL im Voraus melden (Art. 9 VVS). Die Ausfuhr darf

stattfinden, sofern das BUWAL nicht innert 20 Tagen nach der Anmeldung ein

Ausfuhrverbot verfügt (Art. 10 Abs. 1 VVS). Ein ent­sprechendes

Verfahren sehen auch die Art. 17 ff. VeVA-VE vor, wobei nach diesem

Entwurf eine eigentliche Exportbewilligung erteilt werden soll.

Die Grundsätze, die das BUWAL bei der

Prüfung der Ausfuhr berücksichtigt, ergeben sich einerseits aus den Unterlagen,

die der Anmeldung gemäss der Ver­ord­nung beizulegen sind, anderseits aus

weiteren Normen des Umweltrechts und aus internationalen Überein­kommen. So ist

u.a. nachzuweisen, dass der vorgesehene ausländische Empfänger des Abfalls über

Anlagen zur umweltgerechten Entsorgung verfügt und nach dem Recht seines

Staates zur Entgegennahme des Abfalls berechtigt ist (Art. 9 Abs. 2

lit. e und f VVS). Aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen ist die

Ausfuhr von Sonderabfällen, die wie vorliegend nicht zur Verwertung, sondern

zur Endlagerung gelangen sollen, nur zulässig in Staaten, die Mitglieder der

OECD und gleichzeitig Parteien des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989

über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefähr­licher Abfälle

und ihrer Entsorgung sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VeVA-VE). Deutschland

ist Mitglied der OECD und Vertragsstaat des Basler Übereinkommens (AS 2004

1185), weshalb diese Voraussetzung hier erfüllt ist.

Mit Blick auf den Grundsatz der

Inlandentsorgung gemäss Art. 30 Abs. 3 USG hat der Bun­des­rat,

nachdem in der Schweiz ausreichende Kapazitäten für die Verbrennung von Sonderabfällen

zur Verfügung standen, die VVS dahin gehend ergänzt, dass der Export von

Sonderabfällen zur Verbrennung grundsätzlich nicht mehr zulässig ist

(Art. 9 Abs. 2 lit. g VVS, eingefügt durch Ver­ord­nung vom

14.

Februar 1996). Für die Ausfuhr von Rückständen aus

Rauchgasreinigungen – die keine brennbaren Sonderabfälle darstellen – enthält

die VVS keine ausdrückliche Regelung. Gemäss einem Merkblatt des

BUWAL wird jedoch bei Exportvorhaben dieser Abfälle berücksichtigt, dass heute

in der Schweiz verschiedene Verfestigungsanlagen und Reststoffdeponien zur

Verfügung stehen. Einem Export stimmt das BUWAL nur zu, wenn nachgewiesen ist,

dass die Abfälle in

einem abfallrechtlich genehmigten Salzbergwerk eingelagert werden (Merkblatt

"Wie das BUWAL die Kontrolle von Abfallexporten aus der Schweiz

handhabt", undatiert; www.umwelt-schweiz.ch/buwal, Fachgebiet Abfall).

Der Entwurf der neuen Ver­ord­nung über

den Verkehr mit Abfällen nimmt auf den Grundsatz der Inlandversorgung

ausdrücklich Bezug, indem er für die Ausfuhr von Sied­lungsabfällen sowie von

weiteren Abfällen, für die ein Einzugsgebiet festgelegt ist, einen Nachweis

verlangt, wonach der Export einer Vereinbarung der regionalen grenzüber­schreitenden

Zusammenarbeit entspricht oder eine umweltverträgliche Entsorgung in der

Schweiz nicht zumutbar oder wegen fehlender Kapazitäten nicht möglich ist

(Art. 18 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 VeVA-VE). Dementsprechend

soll das BUWAL bei Abfällen, für die ein oder mehrere Kantone ein Einzugsgebiet

festgelegt haben, vor dem Ent­scheid über die Exportbewilligung die

Stellungnahme der betroffenen Kantone einholen (Art. 19 Abs. 2 VeVA-VE).

7.6

Die Grundsätze des Art. 30 USG richten sich in

erster Linie an den Ver­ord­nungsgeber (Brunner, Art. 30 USG N. 3).

Dieser hat die gesetzlichen Vorschriften in den Verord­nungen (TVA, VVS)

konkretisiert. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Verord­nungsrecht

gesetzeskonform ist. Das Gericht ist zwar befugt, Verordnungen bei der Anwendung

akzessorisch auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Dabei ist jedoch ein weiter

Gestaltungsspielraum des Ver­ord­nungsgebers zu beachten (Brunner, Art. 30

USG N. 3; vgl. die Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts im Bereich des

Immissionsschutzes, URP 2003, S. 823 ff., E. 4.3; URP 2004,

S. 228 ff., E. 3.2). Die Be­schwer­de­füh­re­rin hat denn auch

nichts vorgebracht, was die Gesetzeskonformität der Verordnungen in Frage stellen

würde.

Die VVS macht die Ausfuhr von

Sonderabfällen, wie gezeigt, von bestimmten Voraus­setzungen abhängig. Dabei

werden Ausfuhrvorhaben namentlich auch unter dem Gesichts­punkt des Vorrangs

der Inlandentsorgung geprüft. Das BUWAL gestattet den Export nur, wenn dieser

den Anforderungen entspricht. Wenn die Verordnung somit die Ausfuhr von

Sondermüll unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, ist davon auszugehen, dass

damit den Anforderungen des Gesetzes Genüge getan wird. Mit der Zulassung der Ausfuhr

durch die dafür zuständige Stelle des Bundes ist auch die Frage einer allfälligen

Priorität der Inlandentsorgung beurteilt.

Im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens

ist es daher nicht Sache der Ver­ga­be­be­hör­de, diese Frage zusätzlich zu

prüfen; ein solches Vorgehen wäre weder zulässig noch prak­tikabel. Der

Vergabebehörde muss es vielmehr genügen, dass die Anbieterin, deren Offerte

einen Export des Sondermülls vorsieht, über die notwendige Berechtigung zur

Ausfuhr ver­fügt bzw. mit einer solchen rechnen kann. Soweit die Zulassung der

Ausfuhr nicht vor­gängig zugesichert wurde, ist der Auftrag mit einem

geeigneten Vorbehalt zu versehen ; diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

7.7

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von

der Be­schwer­de­füh­re­rin angerufenen Ent­scheid des Bun­des­ge­richts

(BGE 126 II 26), nach welchem Rückstände der Rauch­gasreinigung, soweit

sie aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen stammen, ebenfalls den

Siedlungsabfällen zugerechnet werden. Diese Recht­spre­chung hat, wie gezeigt,

nicht zur Folge, dass die fraglichen Rückstände in keinem Fall ausgeführt

werden dürfen (vgl. E. 7.3), und sie stellt auch die Zuständigkeit des

BUWAL zum Entscheid über Export­vorhaben (E. 7.6) nicht in Frage. Für eine

zusätzliche Beurteilung des Vorrangs der Inlandentsorgung anlässlich der

Vergabe eines öffentlichen Auftrags findet sich darin keine Stütze.

Was schliesslich den von der Be­schwer­de­füh­re­rin

vorgelegten Entscheid des BUWAL anbelangt, mit welchem ihr der Export

bestimmter Abfälle untersagt wurde, so ist dieser mit der vor­lie­gend

strittigen Sache nicht vergleichbar. Das Exportvorhaben der Be­schwer­de­füh­re­rin

betraf gewöhnliche Siedlungsabfälle (keine RGRR), für welche die Kantone

Einzugsgebiete festgelegt haben; die zuständigen kantonalen Behörden lehnten

die Aus­fuhr daher ab. Die vorgelegten Unterlagen zeigen überdies deutlich,

dass der Frage der Inlandentsorgung bei der Beurteilung eines Exportvorhabens

durch das BUWAL die nötige Beachtung geschenkt wird.

Nicht zu beurteilen ist hier, ob eine

Vergabebehörde, wenn sowohl im Inland wie im Ausland gesetzeskonforme

Entsorgungsmöglichkeiten bestehen, dem Vorrang der Inland­entsorgung

zusätzliches Gewicht verschaffen kann, indem sie eine entsprechende Anfor­derung

als Zu­schlags­kri­te­rium festlegt (vgl. zur Festlegung ökologischer Vergabe­kriterien,

die über das von Gesetz und Ver­ord­nung Verlangte hinausgehen, VGr,

24.

No­vember 1999, VB.1998.00319, BEZ 2000 Nr. 9, E. 8). Einer

näheren Prüfung bedürfte vor allem die Vereinbarkeit eines solchen Vorgehens

mit dem Staatsvertragsrecht (vgl. E. 7.2). Vorliegend wurde kein

derartiges Kriterium festgelegt.

7.8

Die Be­schwer­de­geg­nerin hat somit zu Recht davon

abgesehen, die Frage der prioritä­ren Inlandentsorgung im Rahmen des

Vergabeverfahrens zu prüfen. Ihr Ermessens­ent­scheid ist auch unter diesem

Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

8.

Der angefochtene Ver­ga­be­ent­scheid

erweist sich damit als rechtmässig. Die Be­schwer­de ist daher abzuweisen. Dem

Ausgang des Verfahrens gemäss wird die Be­schwer­de­füh­re­rin kostenpflichtig (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Sie hat überdies dem Be­schwer­de­geg­ner eine

angemessene Entschädigung für die Umtriebe des Verfahrens zu leisten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

9.

Be­schwer­deentscheide des Ver­wal­tungs­ge­richts

betreffend die Vergabe eines öffentlichen Auftrags können grundsätzlich nur mit

der staatsrechtlichen Be­schwer­de an das Bun­des­ge­richt weitergezogen werden

(Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den

Binnenmarkt, Binnenmarktgesetz). Vorliegend wurde jedoch von Seiten der Be­schwer­de­füh­re­rin

geltend gemacht, die Ver­ga­be­be­hör­de habe es versäumt, Umweltschutz­recht

des Bundes zutreffend anzuwenden. Damit stellt sich die Frage, ob gegen den Ent­scheid

des Ver­wal­tungs­ge­richts, soweit die Be­schwer­de­füh­re­rin beanstanden

will, mit dem Ent­scheid werde Umweltschutzrecht des Bundes unrichtig angewandt

bzw. dessen Anwen­dung vereitelt, die Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de an

das Bun­des­ge­richt zur Verfügung steht. Da die Frage nicht geklärt ist, ist

in der Rechtsmittelbelehrung des Dispositivs auf die Möglichkeit einer Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de

hinzuweisen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Be­schwer­de wird

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Be­schwer­de­füh­re­rin auferlegt.

4.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin

wird verpflichtet, dem Be­schwer­de­geg­ner eine Par­tei­ent­schä­di­gung von

Fr. 4'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Ent­scheids.

5.

Soweit

eine Verletzung von Bundesumweltschutzrecht geltend gemacht wird, kann gegen

diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Ver­waltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden (vgl. Erwägung 9).

6.