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Entscheid

VB.2004.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00113

9. Juni 2004Deutsch31 min

(URT.2004.8038)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B, geboren 1968, reiste 1986 im

Rahmen des Familiennachzugs aus dem damaligen Jugos­lawien in die Schweiz ein

und erhielt hier die Niederlassungsbewilligung. Am 21. April 1987

heiratete sie A, geboren 1965, der am 23. November 1987 zum Verbleib bei

seiner Ehefrau in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

Der Ehe entstammen der Sohn D, geboren 1988, und die Tochter E, geboren 1991.

Beide Ehegatten waren berufstätig.

B. Am 17. Dezember 1992 wurde A

wegen Verdachts auf Drogenhandel verhaftet. Die Anklage warf ihm vor,

einerseits 1,98 kg Heroin gekauft und verkauft zu haben, ferner Anstalten

zur Übernahme von weiteren 1,5 kg Heroin getroffen zu haben. Das Kantonsgericht

S sprach ihn in seinen Sitzungen vom 20. und 25. April 1994 schuldig der

mehrfachen Zuwiderhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6

des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) in Verbindung mit

Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und bestrafte ihn mit vier Jahren

Zuchthaus und einer Busse von Fr. 2'000.-. Ausserdem verwies ihn das

Gericht für die Dauer von zehn Jahren unbedingt des Landes. Das Strafverfahren

gegen B wegen Hehlerei endete dagegen mit einem Freispruch. Gegen dieses Urteil

legte A beim Obergericht des Kantons S Appellation ein, wobei er diese schliesslich

darauf beschränkte, dass bloss eine bedingte Landesverweisung für die Dauer von

drei Jahren zu verfügen sei. An seinen Sitzungen vom 23. und 26. Oktober

1995 hiess das Obergericht des Kantons S die Appellation A's insofern gut,

als es die Landesverweisung von 10 Jahren bloss bedingt, mit einer Probezeit

von fünf Jahren, aussprach. Massgebend dafür war, dass er seit der Entlassung

aus der Strafanstalt wieder bei seiner Familie (damals in T) lebte, die Eheprobleme,

die noch im vorinstanzlichen Verfahren bestanden hatten, bewältigt werden konnten,

die Ehefrau einer regelmässigen Arbeit nachging und die Kinder in T Kindergarten

und Schule besuchten. Ehefrau und Kinder wurden als in der Schweiz integriert

erachtet. Diese Umstände erschienen dem Gericht im Hinblick auf die

Resozialisierung von A weit vorteilhafter als die Verhältnisse in dessen Heimatland.

C. Mit Verfügung vom 16. Mai 1995 lehnte

die Fremdenpolizei des Kantons S eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

von A über das Datum der Entlassung aus dem Straf­vollzug hinaus ab und ordnete

an, dass dieser das Kantonsgebiet dannzumal zu verlassen habe. Am 16. August

1995 wurde A bedingt entlassen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Einen

gegen die Verfügung vom 16. Mai 1995 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat

des Kantons S am 4. März 1996 ab. Die kantonale Fremdenpolizei setzte

A anschliessend eine Frist zur Ausreise bis 31. Mai 1996 an. Am 21. März

1996 erliess das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute Bundesamt

für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES]) über A eine

Einreisesperre auf unbestimmte Zeit, gültig ab 1. Juni 1996, und es dehnte

die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Am 14. Mai

1996 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons S den Entscheid des

Regierungsrates vom 4. März 1996. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde

wies das Bundesgericht am 30. September 1996 ab. Eine Beschwerde gegen die

Einreisesperre und die Ausdehnungsverfügung wies das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD) am 21. August 1997 ab. Am 29. November 1996

soll A die Schweiz verlassen haben.

D. In der Folge versuchte A mehrfach und

erfolglos, eine Suspendierung der Einreisesperre zu erreichen, was angesichts

seiner schweren Verfehlungen in der Schweiz abgelehnt wurde. Am 19. Juni

2001 trat das BFA auf ein weiteres solches Gesuch nicht ein. Es ging dabei von

einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch A aus, der zu schweren Klagen

in der Schweiz Anlass gegeben habe. Die Trennung von seiner Familie habe er

sich deswegen selber zuzuschreiben. Blosser Zeitablauf und die Beziehung zur

Familie seien weder neu noch entscheidwesentlich.

E. Am 16. März 2002 zog B mit den

Kindern in den Kanton Zürich, wo sie am 18. März 2002 die

Niederlassungsbewilligung erhielten. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002

liess B beim Migrationsamt des Kantons Zürich beantragen, es sei ihrem Ehemann

wiedererwägungsweise eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs

zu erteilen, und es solle von Amtes wegen um Aufhebung der Einreisesperre nachgesucht

werden. Das Migrationsamt ordnete die Anhörung von B im Hinblick auf die

vorgesehene Abweisung ihres Gesuchs an. Die Anhörung erfolgte durch die

Kantonspolizei, Station U, am 12. Juni 2003. Mit Verfügung vom 24. Juni

2003 wies das Migrationsamt das Gesuch von B ab.

Erwägungen

II.

Am 14. Juli 2003 liess A dagegen

Rekurs erheben und verlangen, es sei die Verfügung vom 24. Juni 2003

aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat behandelte die Eheleute A

und B als Rekurrierende und wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Februar

2004.

ab.

III.

Dagegen liessen die Eheleute A und B am

9.

/10. März 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, es seien die Entscheide vom 4. Februar 2004 und vom 24. Juni

2003.

aufzuheben und es sei A die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks

Verbleibs bei seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zu erteilen. Eventualiter

sei A im Sinn einer Bewährungsprobe vorerst eine (verlängerbare)

Kurzaufenthalterbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie zu erteilen.

Ausserdem verlangten die Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung für

die Verfahren vor "sämtliche[n] bisherigen Rechtsmittelinstanzen"

sowie für das Beschwerdeverfahren.

Namens des Regierungsrates beantragte die

Staatskanzlei die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und

Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf

dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1

lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,

auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen

Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]).

1.2

Vorerst fragt sich, ob die Beschwerdeführerin 2

zur Beschwerde berechtigt ist. Das ursprüngliche Gesuch um Einreisebewilligung

wurde im Namen der Beschwerdeführerin 2 gestellt. Es liegt auch nur eine

von ihr unterzeichnete Vollmacht vor. Der Rekurs wurde dagegen im Namen des Beschwerdeführers 1

erhoben, wobei wiederum nur eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 vorlag

mit dem Betreff "Einreise/Aufenthalt Ehemann". Diese Formulierung

lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Vollmacht nicht

für den Beschwerdeführer 1, sondern für sich unterzeichnete. Sodann

leistete sie am 4. August 2003 den Barvorschuss von Fr. 1'500.-, der

dem Rekurrenten auferlegt worden war. Der Rekursentscheid hält zutreffend fest,

dass die Rekursschrift einzig den Beschwerdeführer 1 als Rekurrenten

bezeichne (dessen Vollmachtserteilung fehlte), ging aber zu Recht davon aus,

dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Rekurswillen konkludent bekundet habe:

Dies ergibt sich aus der Leistung des Kostenvorschusses und der unterzeichneten

Vollmacht der Beschwerdeführerin 2. Im vorliegenden Verfahren liegen nun die

Vollmachten beider Beschwerdeführenden vor. Es erscheinen daher beide

Beschwerdeführenden zur Beschwerde berechtigt.

1.3

Weiter fragt sich, ob die Beschwerdeführenden nicht

zunächst für die Beseitigung der Einreisesperre hätten sorgen müssen, bevor ein

allfälliger Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung geprüft wird. Nach Art. 13

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG) kann die eidgenössische Behörde über

unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen, was das BFA gegenüber dem Beschwerdeführer 1

getan hat. Unerwünscht ist ein Ausländer dann, wenn er von einer richterlichen

Behörde wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden ist, wenn er

sich nicht an die geltende Ordnung halten kann oder die Regeln der Gastfreundschaft

verletzt. Unerwünscht ist ferner der Ausländer, dessen Handlungen darauf

schliessen lassen, dass er sich inskünftig nicht so verhalten wird, wie dies im

Allgemeinen von Personen erwartet werden kann, die sich dauernd oder vorübergehend

in der Schweiz aufhalten (IMES, Weisungen und Erläuterungen über Einreise,

Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 2. A., Bern 2004, Ziff. 841 f.;

EJPD, 9. Juli 1992, VPB 57/1993 Nr. 14 E. 3; Andreas Zünd in:

Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.81).

Die Einreisesperre ist somit eine reine Fernhaltemassnahme und kann eine

Entfernungsmassnahme nicht ersetzen. Denn die Einreisesperre verpflichtet nicht

zur Ausreise, sie verbietet nur die Wiedereinreise und macht

Entfernungsmassnahmen daher nicht überflüssig (Zünd, Rz. 6.82). Sie hat

ordnungsrechtlichen Charakter und soll künftigen Störungen der öffentlichen

Sicherheit vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten im strafrechtlichen

Sinn ahnden. Es handelt sich um eine auf Gefahrenabwehr gerichtete polizeiliche

Präventivmassnahme. Bei der Anordnung sind objektive Gesichtspunkte ausschlaggebend.

Die Einreisesperre über den Beschwerdeführer 1 wurde vorliegend infolge

seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels erlassen.

Es braucht nicht vorausgesetzt zu werden,

dass das IMES in einem Fall wie dem vorliegenden zunächst über die härtere

Sanktion entscheidet und die Einreisesperre aufhebt. Das aargauische Rekursgericht

im Ausländerrecht erwog zu dieser Frage, dass das IMES im Verfahren um

Wiedererwägung der Einreisesperre in die Kompetenz der kantonalen Behörden

eingreifen müsste, weshalb es jenes Verfahren bis zum Entscheid des Familiennachzugsgesuchs

zu sistieren hätte (5. März 1999, AGVE 1999 Nr. 101, S. 463 ff.,

E. II/1b/aa). Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht zum Entscheid über die

bei ihm eingereichte Beschwerde berufen, unabhängig davon, dass sich teils

dieselben Fragen beim Entscheid über die Aufhebung der Einreisesperre stellten,

zu dem eine andere Behörde zuständig ist (vgl. auch BGr, 11. November

2003,2A.330/2003, E. 1.4, www.bger.ch, und allgemein zu gegenseitiger

Unabhängigkeit und Anerkennung von Verwaltungs- und Jus­tizentscheiden Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc.

2002, Rz. 50 ff.). Vom vorliegenden Verfahren bleibt das IMES übrigens

nicht ausgeschlossen: Nach Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 14

Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom

17.

November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist

ihm der Entscheid darüber sofort mitzuteilen und steht ihm ein Beschwerderecht

gegen diesen zu. Zudem bewirkte eine allfällige Gutheissung des Gesuchs um

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend die Aufhebung der

Einreisesperre, wofür das IMES zuständig bleibt. Dies führt vorliegend dazu,

dass zwar über den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung entschieden werden kann,

nicht aber über die Aufhebung der Einreisesperre, wofür die kantonalen

Instanzen nicht zuständig sind.

1.4

Die Beschwerdeführenden stützen das Begehren um

eine Aufenthaltsbewilligung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG sowie auf Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach Art. 17

Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte des Ausländers, der über eine

Niederlassungsbewilligung verfügt, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Gemäss

einem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2000 wird es dem von

einer Einreisesperre Betroffenen jedoch gerade verboten, mit seiner Ehefrau (in

der Schweiz) zusammenzuleben. Deshalb soll die Anspruchsgrundlage von Art. 17

Abs. 2 ANAG entfallen (VB.1999.00361, E. 1a). Aufgrund der

Unabhängigkeit der beiden Verfahren voneinander kann eine Einreisesperre jedoch

nicht die Anspruchsgrundlage der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2

ANAG beseitigen: Damit würde die Prüfung, ob die Gründe für die Aufrechterhaltung

der einen fremdenpolizeilichen Massnahme noch gegeben sind, vom Bestehen der

andern fremdenpolizeilichen Massnahme abhängig gemacht, die aus denselben

Gründen erlassen wurde. Dies käme einem Zirkelschluss gleich. Vielmehr muss für

die im Rahmen des Eintretens zu prüfende Frage, ob ein Anspruch nach Art. 17

Abs. 2 ANAG geltend gemacht werden kann (vorn 1.1), genügen, dass getrennt

lebende Ehegatten die Absicht haben, das eheliche Zusammenleben aufzunehmen

(vgl. dazu auch Art. 6 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom

1.

März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer). Im Übrigen erscheint die Frage, ob sich die Beschwerdeführenden auf

Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen dürfen, insofern von untergeordneter

Bedeutung, als sie sich zusätzlich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen

können (dazu sogleich 1.5 f.), wobei der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2

ANAG jedenfalls nicht weiter ginge als derjenige aus Art. 8 Abs. 1

EMRK.

1.5

Die Beschwerdeführenden können sich auf einen

Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. aus Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) berufen, sofern die

familiären Beziehungen (zwischen den Ehepartnern selber und ihren Kindern)

gelebt werden und intakt sind und die Familienangehörigen über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 120 Ib 1 E. 1d).

Die Beschwerdeführerin 2 und die beiden Kinder verfügen über die

Niederlassungsbewilligung (vorn I.E). Das den Beschwerdeführenden durch die

Einreisesperre gegenüber dem Beschwerdeführer 1 auferlegte faktische

Getrenntleben hindert nicht, von einer tatsächlich gelebten und intakten

familiären Beziehung auszugehen. Gegen das Vorliegen einer solchen spricht

aber, wenn eine Ehe in erster Linie deswegen eingegangen wurde, um einem

Ehepartner die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Ein Staat

darf daher, wenn die Erteilung einer Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung in

Frage steht, die Effektivität einer Ehe überprüfen (Luzius Wildhaber in:

Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 1992, Art. 8

N. 349+429 f.; dazu auch Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische

Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 264;

Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,

EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl am Rhein etc. 1996, Art. 8 N. 15).

1.6

Es kann vorliegend von einer gelebten und intakten

ehelichen Beziehung ausgegangen werden. Wie bereits festgehalten wurde, ging

das Obergericht des Kantons S im Urteil vom 23./26. Oktober 1995

davon aus, dass die Beschwerdeführenden die im Zeitpunkt des damaligen

erstinstanzlichen Verfahrens bestehenden Eheprobleme bewältigt hätten (vorn I.B).

Aus der Befragung der Beschwerdeführerin 2 durch die Kantonspolizei vom

12.

Juni 2003 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführenden jeden Tag

miteinander telefonieren, die Kinder etwa dreimal pro Woche mit ihrem Vater

telefonieren und die Beziehungen zwischen den Kindern und ihrem Vater sehr gut

seien. Im Gefängnis hätten sie ihn regelmässig besucht. Die Beschwerdeführerin 2

will etwa dreimal jährlich in ihr Heimatland gereist sein und den Beschwerdeführer 1

für jeweils etwa zwei Wochen besucht haben. Eine Scheidung schloss sie aus und

erwähnte, die Ehe auch weiterführen zu wollen, falls der Beschwerdeführer 1

nicht in die Schweiz einreisen dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse anders als von der Beschwerdeführerin 2

geschildert darstellten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist daher von

einer gelebten und intakten ehelichen und familiären Beziehung zwischen den

Beschwerdeführenden selber und zwischen ihnen und den Kindern auszugehen,

weshalb sie sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können. Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten, soweit nicht die Aufhebung der Einreisesperre

verlangt wird.

2.

2.1

Ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens ist

nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme

darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des

Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig ist. Verlangt wird somit eine umfassende Abwägung der sich

gegenüberstehenden Interessen: der privaten Interessen an der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl.

Art. 8 Abs. 2 EMRK; dazu BGE 120 Ib 1 E. 3b+c,

120.

Ib 22 E. 4a, 122 II 1 E. 2). Nach der Praxis

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich:

die Art und Schwere der begangenen Tat(en), die Dauer des Aufenthalts im

Gaststaat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten der straffällig

gewordenen Person in diesem Zeitraum, die Nationalität aller betroffenen

Personen, die familiäre Situation der straffällig gewordenen Person,

insbesondere die Dauer der Ehe, die Intensität der Beziehung, das Vorhandensein

von Kindern und deren Alter. Wesentlich ist ferner, ob die Ehepartnerin oder

der Ehepartner im Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens um die zu

Fernhaltemassnahmen Anlass gebende Tat wusste. Zu berücksichtigen sind

schliesslich die Schwierigkeiten, welchen die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner

im Heimatland der straffällig gewordenen Person ausgesetzt wäre, wobei solche

Schwierigkeiten eine Fernhaltung nicht ausschliessen (EGMR, 2. August 2001,

Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int; Entscheidbesprechung durch Phi­lip

Grant, AJP 2002, S. 220 f.; vgl. zu Letzterem auch BGE 120 Ib 6

E. 4c, 129 II 193 E. 5.3.4).

2.2

Nach §§ 50 und 51 VRG kann mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechtsverletzung und jede für den Entscheid

erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

angefochten werden. Laut § 50 Abs. 3 VRG kommt dem Verwaltungsgericht

in der Regel keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu.

Hingegen können Ermessensüber- und ‑unterschreitung sowie

Ermessensmissbrauch vor Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Es ist dem

Verwaltungsgericht daher verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle

desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen, sofern kein

rechtsverletzender Ermessensfehler vorliegt. Auch aus dem Bundesrecht (namentlich

aus Art. 98a Abs. 3 OG) ergibt sich keine umfassendere Kognition

(vgl. BGE 125 II 521 E. 2a). Die Ermessensbetätigung muss

aber jedenfalls pflichtgemäss sein. Unter pflichtgemässem Ermessen ist vorab

die Bindung der Verwaltung an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu verstehen

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 71+81+98). Im

vorliegenden Zusammenhang ist zu beachten, dass die Verlängerung oder

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ebenso wie die erstmalige

Erteilung im freien Ermessen der Behörde liegt (Art. 4 ANAG), soweit nicht

ein gesetzlicher Bewilligungsanspruch besteht (Zünd, Rz. 6.54). Dabei ist

vorliegend davon auszugehen, dass eine erstmalige Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung in Frage steht, nachdem der Anspruch auf Aufenthalt

wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers 1 erloschen

ist (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG).

3.

3.1

Die Vorinstanz stützte sich darauf, dass der Beschwerdeführer 1

mit seinem Verhalten (schwerer Fall von Drogenhandel mit Mengen im Kilogramm-Bereich)

zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Er habe nicht nur gegen die öffentliche

Ordnung verstossen, sondern auch einen Ausweisungsgrund gesetzt. Damit habe er

den Grund für einen Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens sowohl nach Art. 10

Abs. 1 lit. a als auch nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz

ANAG gesetzt. Ausserdem berücksichtigte die Vorinstanz das vom Strafgericht als

sehr schwer beurteilte Verschulden des Beschwerdeführers 1. Dieser Beurteilung

lag zugrunde, dass im Zeitpunkt der Deliktsbegehung beide Ehegatten

erwerbstätig waren, es der Familie an finanziellen Mitteln für den Unterhalt

nicht fehlte, der Beschwerdeführer 1 nicht drogenabhängig war und einzig

aus dem besonders verwerflichen Motiv der persönlichen Bereicherung gehandelt

habe. Er habe mit einer grossen Menge an Drogen, welche eine Vielzahl von

Menschen in Gefahr bringen konnte, gehandelt. Damit habe er eine skrupellose,

menschenverachtende und von hoher krimineller Energie geprägte Haltung gezeigt.

Es bestehe daher nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 von der Schweiz. Von dessen (damaliger)

Integration in die hiesigen Verhältnisse könne sodann keine Rede sein. Er habe

das Gastrecht in der Schweiz in schwerster Weise missbraucht. Mit dem Kanton

Zürich verbinde ihn nichts, ausser dass seine Familie seit kurzem hier lebe.

Angesichts des Umstands, dass das damalige, soweit erkennbar gänzlich intakt

gewesene soziale Umfeld den Beschwerdeführer 1 nicht davon abgehalten

habe, in der Schweiz in die Kriminalität abzugleiten, seien grösste Bedenken

hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens angebracht. Die angespannte

Situation auf dem Arbeitsmarkt dürfte weiter eine Integration des nicht über

eine qualifizierte Berufsausbildung verfügenden Beschwerdeführers 1 erschweren.

3.2

Was die Beschwerdeführenden in tatsächlicher

Hinsicht hiergegen vorbringen, gibt keinen Anlass, vom angefochtenen Entscheid

abzuweichen.

3.2.1

Neu bringt die Beschwerde vor, der

Beschwerdeführer 1 sei im November 1997 nach Deutschland geflohen und habe

am 4. Dezember 1997 um Asyl ersucht; der Vorwurf, dass die Rekursinstanz

dies nicht berücksichtigt habe, geht fehl, denn erst in der Beschwerdeschrift

wurde die Flucht nach Deutschland erstmals erwähnt. Diese habe der Beschwerdeführerin 2

und den Kindern ermöglicht, den Beschwerdeführer 1 im grenznahen Ausland

zu besuchen. Offenbar im ersten Halbjahr 1999 reiste der Beschwerdeführer 1

dann freiwillig in den Kosovo zurück, wo er am 1. Juli 1999 eine

Arbeitsstelle im Betrieb seines Onkels angetreten habe und monatlich € 1'500.-

verdiene. Während des Aufenthalts in Deutschland soll der Beschwerdeführer 1

seine deutschen Sprachkenntnisse verbessert haben.

Da sich das Verwaltungsgericht als erste

gerichtliche Instanz mit den Begehren der Beschwerdeführenden befasst, ist die

neue Tatsache des Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 in Deutschland zu

berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11). Indessen lässt sich

daraus im Hinblick auf künftiges Verhalten des Beschwerdeführers 1 wenig

ableiten. Nachdem er in Deutschland um Asyl ersucht hatte, liegt es auf der

Hand, dass er sich an die dortige Rechtsordnung hielt, um den Erfolg des

Asylgesuchs durch sein Verhalten nicht zu gefährden. Ein gleichwertiger Druck,

sich an die Rechtsordnung zu halten, fehlte bei einem Aufenthalt in der

Schweiz, ist doch mittlerweile sowohl die Probezeit nach der bedingten

Entlassung (zwei Jahre) als auch diejenige für die bedingt aufgeschobene Landesverweisung

(fünf Jahre) abgelaufen.

3.2.2

Soweit die Beschwerdeführenden

beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht auf eine gesetzliche Grundlage für

einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK stützen könne, ist ihnen

ebenfalls nicht zu folgen und auf die zutreffenden Ausführungen im

angefochtenen Entscheid zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Die Vorinstanz führte unter anderem Art. 10 Abs. 1 lit. a

ANAG als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf

Familienleben an. Nach dieser Bestimmung kann der Ausländer, der wegen eines

Verbrechens gerichtlich bestraft wurde, aus der Schweiz ausgewiesen werden. Dem

hält die Beschwerde entgegen, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz

längst verlassen habe, weshalb Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht

als gesetzliche Grundlage herhalten könne. Dies greift indessen zu kurz. Wenn

der Beschwerdeführer 1 einen Ausweisungsgrund gesetzt hat, spricht dies

grundsätzlich gegen die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, selbst

wenn es derzeit nicht möglich wäre, den Beschwerdeführer 1 aus der Schweiz

auszuweisen.

3.2.3

Die Beschwerde bestreitet sodann

ausführlich ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1

wegen der begangenen Drogendelikte. Auch hier ist indessen den Ausführungen der

Rekursinstanz zu folgen. Der Beschwerdeführer 1 handelte mit Drogenmengen

im Kilogramm-Bereich, was die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdete

und entsprechend einen schweren Fall darstellte (Art. 19 Ziff. 2 lit. a

BetmG). Anlässlich eines Aufenthalts in der Türkei im Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer 1

von F und G überredet, ihnen in der Schweiz 1,5 kg Heroin abzukaufen. Er

organisierte in der Folge zuhause über seinen Onkel Fr. 25'000.- und

überliess diesen Betrag G als Bezahlung für die Drogenlieferung. Am 4. Fe­b­ru­ar

1992.

wurde aber in V der Transporteur der Drogen, die dem Beschwerdeführer 1

hät­ten übergeben werden sollen, verhaftet. Im November 1992 traf sich der Beschwerdeführer 1

mit H und I und stellte ihnen die Lieferung von 1 kg Heroin in Aussicht.

Die Ware übernahm er am 28. November 1992 von J und lieferte sie H und I

aus. Da es sich um schlechte Ware handelte, musste er sie zurücknehmen und an J

zurückgeben. Am 6. Dezember 1992 erhielt er von J weitere 980 g Heroin,

die er an H und I weitergab; vom Erlös behielt er Fr. 2'000.- für sich.

Die Umstände seines strafbaren Verhaltens

sind in folgender Hinsicht von Gewicht: Vorerst ist auf die bereits

geschilderten Beweggründe zu verweisen, die sein Verhalten als unentschuldbar

erscheinen lassen (vorn 3.1). Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschwerdeführer 1

delinquierte, obwohl wenige Monate zuvor sein zweites Kind geboren worden war

und er in einer intakten Ehe und Familie lebte. Dass der Onkel – unter welchen

Umständen auch immer – mit dem zur Verfügung gestellten Betrag von Fr. 25'000.-

den Drogenhandel ermöglichte, ist ebenfalls wenig geeignet, im Hinblick auf

künftiges Wohlverhalten Vertrauen in die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers 1

zu erwecken. Nach Angaben der Beschwerdeführerin 2 soll der Beschwerdeführer 1

durch seinen Bruder K ins Gefängnis gekommen sein. Inwieweit der Beschwerdeführer 1

"bewiesen" habe, dass die Umstände der Taten sowie die Taten selber

einzigartig waren, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, ist nicht zu

erkennen. Der Beschwerdeführer 1 wurde im Dezember 1992 verhaftet und daraufhin

in Haft gehalten, was weitere Delinquenz verunmöglichte. Im Übrigen trifft es

entgegen der Beschwerde nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer 1 in der

Schweiz damals – nach immerhin mehr als fünf Jahre dauerndem Aufenthalt bis zur

Verhaftung – integriert hätte. Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei

vom 12. Juni 2003 führte die Beschwerdeführerin 2 vielmehr aus:

"Mein Mann

hat in der Schweiz keine Freunde oder Bekannten mehr. Er hatte auch früher

keine. Er verkehrte lediglich innerhalb meiner Familie. In Jugoslawien verkehrt

mein Mann ebenfalls nur noch innerhalb der Familie. Er lebt sehr zurückgezogen

und arbeitet viel."

Daran vermögen die Bescheinigungen des

früheren Arbeitgebers und weiterer Personen nichts zu ändern. Inwieweit der Beschwerdeführer 1

nach der Wiedereinreise in die Schweiz auf diese Beziehungen zurückgreifen

könnte, ist angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin 2 nicht

ersichtlich. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 2 eine

Eigentumswohnung in W für Fr. 220'000.- reservieren liess, ist ebenfalls

nicht geeignet, eine Verbundenheit des Beschwerdeführers 1 mit dem Kanton

Zürich zu bewirken.

3.2.4

Bestritten wird in der Beschwerde

sodann die Beziehung des Beschwerdeführers 1 mit seiner Heimat. Auch hierin

ist jedoch der Vorinstanz zu folgen. Die Beschwerdeführerin 2 hatte

anlässlich der polizeilichen Befragung ausgesagt, dass der Beschwerdeführer 1

bei seinen Eltern lebe und bei seinem Onkel als Vertreter in dessen

Plastikfabrik arbeite. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern; der Bruder L

lebe in X, mit dem Bruder K habe er keinen Kontakt mehr, da er seinetwegen ins

Gefängnis gekommen sei. Die zwei Schwestern lebten ebenfalls in der Union

Serbien und Montenegro. Mit den Familienmitgliedern (ausser K) habe der Beschwerdeführer 1

ein gutes Verhältnis. Ausserdem verfüge er über zwei Grundstücke in Y in seinem

Heimatland, die er von seinem Vater erhalten habe. Der Beschwerdeführer 1

verbringe sodann seine Freizeit innerhalb seiner Familie. Dies alles lässt auf

eine enge Verbundenheit des Beschwerdeführers 1 mit seiner Heimat schliessen.

3.2.5

Die Beschwerdeführerin 2

erwähnte sodann das Einkommen des Beschwerdeführers 1 von monatlich € 2000.-,

das in der Beschwerdeschrift noch mit € 1500.- angegeben wird und gemäss Arbeitsvertrag

€ 1300.- beträgt. Damit wäre aber die Finanzierung der Privatschule M in Z

in der Schweiz, woran der Beschwerdeführer 1 Fr. 25'000.- leisten

soll, und des N-Instituts, woran er Fr. 6'000.- bezahle, nicht möglich: Diese

Beträge entsprechen dem gesamten Jahreseinkommen des Beschwerdeführers 1.

Er soll allerdings von seiner Familie und dem Onkel unterstützt werden. Von

untergeordneter Bedeutung ist ferner, dass sich der ehemalige Arbeitgeber und

die Beschwerdeführerin 2 bereit erklärt haben, dem Beschwerdeführer 1

eine Anstellung in der Schweiz zu verschaffen, nachdem er trotz bestehenden

Arbeitsverhältnisses und ohne finanzielle Notlage delinquiert hatte.

Insgesamt ist ein öffentliches Interesse

an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 daher durchaus zu bestätigen.

4.

4.1

Eingriffe in die persönlichen Rechte müssen sich

auf eine gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse liegen und

verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass

die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte

Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen,

die den Privaten auferlegt werden. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit

einer Massnahme stellt sich nur, wenn an ihr überhaupt – wie vorliegend – ein

zulässiges öffentliches Interesse besteht (Häfelin/Müller, Rz. 581 f.).

Wie dargelegt, muss auch die Ermessensausübung verhältnismässig sein, um nicht

als Rechtsverletzung zu gelten.

4.2

Die Beschwerde hält den angefochtenen Entscheid

nicht für verhältnismässig. Sie führt die bereits erwähnten Umstände an, wonach

das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers 1 eine einmalige Entgleisung

gewesen und dieser während seines Aufenthalts in der Schweiz gut integriert

gewesen sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 mit seiner Heimat nicht eng

verbunden. Ein eigentlicher Ermessensfehler der Vorinstanz ist jedoch deswegen

nicht anzunehmen.

4.3

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst die

drei Elemente der Eignung und der Erforderlichkeit der Massnahme sowie der

Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung.

4.3.1

Die Fernhaltung des Beschwerdeführers 1

ist sicherlich geeignet, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel

(Verhinderung des Drogenhandels) zu erreichen.

4.3.2

Doch stellt sich die Frage, ob die

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 auch

erforderlich ist. Die Verwaltungsmassnahme muss im Hinblick auf das im

öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben,

wenn eine ebenso geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg

ausreichen würde (Häfelin/Müller, Rz. 591). Eine Verwaltungsmassnahme ist

sodann nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem

angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten

bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im

konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den

Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander

vergleicht. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 8 Abs. 2 EMRK beachtlich

(vorn 2.1).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1

im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides etwa siebeneinhalb Jahre von seiner

Familie getrennt lebte. Geht man von einer auch heute noch intakten ehelichen

und familiären Beziehung aus (vorn 1.6), ist anzunehmen, dass dieses

aufgezwungene Getrenntleben dem Beschwerdeführer 1 eine Lehre war und

Ansporn ist, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Eine

allfällige Gewährung der Aufenthaltsbewilligung erlaubte ihm, noch die letzten

Entwicklungsschritte seiner Kinder vor dem Eintritt ins Erwachsenenalter

mitzuerleben; insofern besteht ein gewisser, wenn auch bloss moralischer Zwang,

sich rechtskonform zu verhalten, müsste der Beschwerdeführer 1 bei

erneuter Delinquenz doch wieder mit einer Ausweisung und mit der Trennung von

seiner Familie rechnen. Nach dem Aufenthalt als Asylbewerber in Deutschland,

über den mangels Akten wenig bekannt ist, scheint sich der Beschwerdeführer 1

ab Mitte 1999 wieder in den Arbeitsprozess integriert zu haben und sein

Einkommen zum grossen Teil für die Unterstützung des Sohnes zu verwenden (vorn

3.2

). Zu bedenken ist weiter, dass seit den strafrechtlich relevanten Taten

mittlerweile über elf Jahre verstrichen sind; ebenso sind die Probezeiten der

bedingten Entlassung und der bedingt aufgeschobenen Landesverweisung längst

abgelaufen, ohne dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Zwischenzeit

weitere Straftaten hätte zuschulden kommen lassen. Inwieweit er dazu in seiner

Heimat Gelegenheit gehabt hätte, lässt sich zwar nicht schlüssig beurteilen,

doch muss ihm die Tatsache straffreien Verhaltens positiv angerechnet werden.

Ausserdem stellte ihm der Arbeitgeber, soweit verständlich übersetzt, ein gutes

Zeugnis aus.

Auch wenn gewisse Vorbehalte dem Beschwerdeführer 1

gegenüber bestehen (vorn 3.2.3+4), bleibt zu prüfen, ob sich die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung dieser Umstände noch als

verhältnismässig erweist. Insbesondere stellt sich angesichts einer auf

unbestimmte Zeit ausgesprochenen Einreisesperre letztlich die Frage, wie lange

einem ausländischen Staatsangehörigen sein strafbares Verhalten vorgehalten

werden kann, um ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Diese Frage ist

nur einzelfallspezifisch zu beantworten. Die beschriebenen Verhältnisse lassen

vorliegend darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 aus der ihm

aufgezwungenen Trennung von seiner Familie gelernt hat. Die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung würde ihn sodann nicht der Einhaltung der hier geltenden

Rechtsordnung entheben. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werden, wenn das Verhalten des Ausländers zu schweren Klagen Anlass

gibt, und sie erlischt mit der Ausweisung oder Heimschaffung (Art. 9 Abs. 1

lit. d ANAG). Insofern besteht durchaus eine wirksame Kontrolle des

Verhaltens des Beschwerdeführers 1.

4.3.3

Wesentlich ist ferner, ob die

Ehepartnerin im Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens um die zu

Fernhaltemassnahmen Anlass gebende Tat gewusst hat, was vorliegend zu verneinen

ist. Die Eheschliessung der Beschwerdeführenden erfolgte weit vor den strafbaren

Handlungen des Beschwerdeführers 1. Schliesslich ist zu berücksichtigen,

welchen Schwierigkeiten die Ehepartnerin im Heimatland der straffällig

gewordenen Person ausgesetzt wäre, wobei solche Schwierigkeiten eine

Fernhaltung nicht ausschliessen (vorn 2.1). Entgegen der Ansicht der

Vorinstanz erscheint die Ausreise der Kinder und der Beschwerdeführerin 2

in die Heimat des Beschwerdeführers 1 nicht mehr zumutbar, wie die Beschwerdeführenden

zu Recht erwähnen. Die Kinder leben seit ihrer Geburt in der Schweiz und

besuchen hier die Schulen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie hier

ebenso integriert sind wie ihre Mutter, die im Zeitpunkt des angefochtenen

Entscheides seit etwa 17½ Jahren in der Schweiz lebte, die hiesige Sprache

spricht und sich durch interne Schulungen in den jeweiligen Arbeitsstellen eine

Kaderposition erarbeitet hat, was ihr erlaubte, die Familie ohne finanzielle

Hilfe des Staates zu unterhalten. Die Beschwerdeführerin 2 erwähnte denn

auch, dass sie nicht gerne nach Serbien-Montenegro gehe und keine Beziehung

mehr zu diesem Land habe, selbst wenn sie dort (in Y) über eine Wohnung verfügt.

Insbesondere wäre ihr eine vergleichbare Tätigkeit wie in der Schweiz kaum

möglich.

4.3.4

Unter diesen Umständen erscheint

aber die Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 zur Aufrechterhaltung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erforderlich. Es ist vielmehr davon

auszugehen, dass die Einbettung in seine hier lebende Familie, von der er während

der letzten Jahre getrennt war, ihn nunmehr dazu anhält, sich der hiesigen

Rechtsordnung zu unterwerfen. Ausserdem ist zu würdigen, dass er sich in seiner

Heimat befleissigt hat, einer geregelten Arbeit nachzugehen, um den Verdienst

seiner Familie zukommen zu lassen. Er hat sich zudem seit seiner Verurteilung,

die mittlerweile auch etwa achteinhalb Jahre zurückliegt, straflos verhalten.

Diese Umstände deuten darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer 1 im

Ausland stabilisiert und anstandslos verhalten hat. Damit hat er doch ein

Verhalten gezeigt, das erlaubt, ihm nunmehr eine Chance einzuräumen, sich in

der Schweiz erneut zu bewähren.

4.4

Auch wenn ein öffentliches Interesse an der

Fernhaltung des Beschwerdeführers 1 besteht, scheint unter den

beschriebenen Umständen eine weitere Aufrechterhaltung der faktischen Trennung

des Beschwerdeführers 1 von seiner Familie nicht mehr notwendig, um weitere

strafbare Handlungen zu verhindern. Es ist davon auszugehen, dass die seit der

Verurteilung verstrichene Zeit mit der langjährigen Trennung von seiner Familie

im Beschwerdeführer 1 ein Umdenken bewirkt hat, das ihn in Zukunft die

hier herrschende Rechtsordnung einhalten lässt. Das Interesse an der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung kann durch die fremdenpolizeilichen Sanktionsmechanismen

für den Fall rechtswidrigen Verhaltens genügend gewahrt werden. Demgegenüber

ist das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Pflege des ehelichen

und familiären Zusammenlebens als gewichtiger zu betrachten. Insofern verletzt

der angefochtene Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip, was als

Rechtsverletzung gilt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

5.

Für diesen Fall verlangt die Beschwerde

eine angemessene Entschädigung für die Verfahren vor allen "bisherigen

Rechtsmittelinstanzen" sowie für das Beschwerde­verfahren. Einzige

Rechtsmittelinstanz vor dem Verwaltungsgericht war der Regierungsrat. Darin wurden

den Beschwerdeführenden (dort Rekurrierenden) Kosten von insgesamt Fr. 1'780.-

auferlegt. Diese Kosten sind nunmehr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Gleiches

gilt für die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Parteientschädigung

ist vom Gericht festzusetzen, wobei keine volle, sondern nur eine angemessene

Entschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 17 N. 36). Die jetzige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden

hat in einer detaillierten Rechnung ihre Kosten auf insgesamt Fr. 7'292.15

(inklusive Mehrwertsteuer) beziffert. Demgegenüber hat der damalige Vertreter für

das Rekurs­verfahren nur weit bescheidenere Bemühungen auf sich genommen. Insgesamt

erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) für beide Verfahren als angemessen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der

Direktion für Soziales und Sicherheit vom 24. Juni 2003 und der Beschluss

des Regierungsrats vom 4. Februar 2004 werden aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird eingeladen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Kosten des

Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

entschädigen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.