VB.2004.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00119
29. September 2004Deutsch15 min
(URT.2004.8193)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00119
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.09.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Verzicht auf Unterschutzstellung
Entlassung des Gebäudekomplexes "Rosengarten" [Ecke Kalkbreite-/Badenerstrasse] in Zürich-Aussersihl aus dem Inventar. Situationswert; Zeugeneigenschaft; baulicher Zustand; Verhältnismässigkeitsprinzip.
Ausgangslage (E. 2.1).
Anwendung von § 203 Abs. 1 lit. c PBG durch die verfügende Behörde (E. 2.2).
Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG: Auslegung durch die rechtsanwendende Behörde und deren Überprüfung durch das Verwaltungsgericht (E. 2.3).
Das streitbetroffene Wohnhaus von 1841 zeugt mit seiner Lage an der alten Badener Landstrasse von der Vorstadtentwicklung im 19. Jh. Über diese Zeugenschaft hinaus verfügt dieses Gebäude weder für sich alleine noch zusammen mit den später erstellten Annexbauten über besondere Qualitäten, sodass der Eigenwert der Liegenschaft nicht genügt, sie als Zeugen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG aufzufassen. Hingegen ist der Situationswert des Hauptgebäudes zwischen Badener- und Kalkbreitestrasse mindestens als hoch einzustufen. Die Vorinstanz hat dieses Gebäude im Gegensatz zu den später errichteten Annexbauten zu Recht als Schutzobjekt qualifiziert (E. 3.2).
Die Renovationskosten und die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten einerseits sowie die Interessen an einer Verbesserung der Verkehrsbeziehungen im Kreuzungsbereich und der Erschliessung des Kalkbreite-Areals anderseits stehen der Unterschutzstellung nicht entgegen (E. 3.3 und 3.4).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
SCHUTZOBJEKT
SITUATIONSWERT
UNTERSCHUTZSTELLUNG
ZEUGENEIGENSCHAFT
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 204 PBG
§ 205 lit. c PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2003
verzichtete der Stadtrat von Zürich auf die definitive Unterschutzstellung der
sich im Eigentum der Stadt Zürich befindlichen Gebäudegruppe "Zum Rosengarten"
(Vers.-Nr. 26401820) an der Kalkbreitestrasse 2/Badenerstrasse 163 in Zürich 4-Aussersihl
und entliess die Bauten aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs der
Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) hiess die Baurekurskommission
I nach einem Augenschein am 6. Februar 2004 gut; der Stadtrat wurde eingeladen,
den Gebäudekomplex "Zum Rosengarten" im Sinne der Erwägungen unter
Schutz zu stellen.
III.
Mit Beschwerde vom 15. März 2004
beantragte der Stadtrat Zürich dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid
aufzuheben und den Beschluss des Stadtrats zu bestätigen; im Sinne eines
Eventualantrags verlangte er die Aufhebung des Rekursentscheids insofern, als
auch die Unterschutzstellung des 1877 erbauten zweiten Wohnhauses und des 1924
erstellten Verbindungsbaus angeordnet worden war. Die Kosten seien der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen und diese zu einer Parteientschädigung zu verpflichten; sodann sei
ein Augenschein durchzuführen.
Die Vorinstanz am 2. und die
Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz am 10. April 2004 beantragten
Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2004
zog das Verwaltungsgericht den Inventareintrag betreffend die Liegenschaft "Rosengarten"
bei und am 18. August 2004 führte es einen Augenschein durch. Anlässlich der
anschliessenden Schlussverhandlung hatten die Parteien Gelegenheit, zum
Ergebnis des Augenscheins sowie zur Aktenergänzung Stellung zu nehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 338a
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerde legitimiert, und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt.
2.
2.1
Die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Gebäudeensembles
bzw. der Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung betrifft eine Gebäudegruppe, die im
Eigentum der Stadt Zürich steht. In erster Linie ist deshalb zu prüfen, ob die
streitbetroffenen Gebäude Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1
lit. c PBG darstellen. Falls dies zutrifft, wird zusätzlich zu prüfen
sein, ob sich der Abbruch des Schutzobjekts mit § 204 PBG über die Bindung
des Gemeinwesens vereinbaren lässt (vgl. Jürg Hess, Der Denkmalschutz im zürcherischen
Planungs- und Baugesetz, Zürich 1986, S. 143 ff.; Robert Imholz, Die
Denkmalschutz-Bestimmungen des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, in:
Dokumente und Informationen zur Schweizerischen Orts-, Regional- und Landesplanung
[DISP] Nr. 67, Juli 1982, S. 37; RB 1985 Nr. 94, 1985
Nr. 95 E. 2 = BEZ 1986 Nr. 5). Gemäss dieser Bestimmung haben
Staat und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte
geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert
erhalten bleiben. Wie beim Entscheid über eine formelle Unterschutzstellung
nach § 205 lit. c PBG verlangt die Anwendung von § 204 PBG eine
Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem
Ermessen vorzunehmen haben. Gegen die Erhaltung des Schutzobjekts kann eine dem
betreffenden Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des
haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 27. September
1996, BEZ 1996 Nr. 23). Dabei ist es Sache des Gemeinwesens als Eigentümer des
Schutzobjekts, konkret darzulegen, inwiefern andere öffentliche Interessen der
Erhaltung im Weg stehen (RB 1985 Nr. 94).
2.2
Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind
Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie
Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die
verfügende Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe
auszulegen und obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der
denkmalpflegerischen Bedeutung des in Frage stehenden Objekts, wozu nötigenfalls
Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien einzuholen sind. Anschliessend
hat die Behörde zu prüfen, ob die denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen
Zeugen" oder zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder
Landschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das
Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von
Fachleuten und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7
Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.3
Eine Unterschutzstellung setzt voraus, dass die
rechtsanwendende Behörde aufgrund der denkmalpflegerischen Bedeutung des
betreffenden Objekts zur Überzeugung gelangt, bei diesem handle es sich um
einen "wichtigen Zeugen". Dazu bedarf es der Auslegung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die Beurteilung einer Rechtsfrage
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Zürich/ Basel/Genf 2002, Rz. 448), die gemäss § 50 Abs. 1 VRG
der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist. Jedoch ist zu
beachten, dass der für die Unterschutzstellung zuständigen Verwaltungsbehörde
bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige Zeugeneigenschaft im Sinn von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG gegeben sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit
im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zukommt (vgl.
BGE 115 Ib 131 E. 3), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht
frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht hat mit
seiner gemäss § 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis
deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige
Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft
untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).
3.
Laut Inventar
der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte der Stadt Zürich (Baukultur in
Zürich, Band 3, Zürich 2004, S. 60) handelt es sich bei der 1841 erbauten
Liegenschaft Kalkbreitestrasse 2, die ursprünglich im Gemeindegebiet von
Wiedikon lag, um eines der ersten Gebäude, die nach Aufhebung der alten
Flurordnung ausserhalb des Dorfkerns an der Badener Landstrasse erbaut wurden.
Die Baute verfügt gemäss Inventareintrag über den Kubus eines Bauernhauses,
jedoch nicht über einen Ökonomieteil, und ist mit ihrer an die
klassizistisch-biedermeierliche Architektur anklingenden Einzelbefensterung ein
typisches Beispiel für die Ablösung der traditionellen Bauformen in den
stadtnahen Dörfern seit dem frühen 19. Jahrhundert. 1877 wurde rückwärtig ein
zweites Wohnhaus mit Werkstätte angebaut und seit spätestens 1885 wurde die
Liegenschaft als Wirtschaft "Zum Rosengarten" genutzt. 1924 wurde der
eingeschossige Verbindungsbau erstellt.
3.1
Die Zeugeneigenschaft der streitbetroffenen
Liegenschaft besteht unbestrittenermassen darin, dass sie die Entwicklung der
ehemals ländlichen Gemeinde Wiedikon zum heutigen Stadtteil und als spätere
Landstrassenwirtschaft die Siedlungsentwicklung entlang der alten Badener
Landstrasse dokumentiert. Zeugnis für diese Vorstadtentwicklung im 19. Jahrhundert
legen entlang der Badenerstrasse auch das ehemalige Schul- und Gemeindehaus
Aussersihl sowie das Doktor- und Wirtshaus "Krone" in Altstetten ab,
wobei, wie die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt hat, sich die "Krone"
in beträchtlicher Entfernung befindet und das näher gelegene Schul- und
Gemeindehaus nicht als Zeuge für die Wohnsituation des bürgerlichen
Mittelstands jener Epoche gelten kann. Die Baurekurskommission hat der
Liegenschaft aufgrund ihrer exponierten Lage zwischen Kalkbreite- und Badenerstrasse
zudem einen hohen Situationswert zugemessen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in
erster Linie den hohen Situationswert der Liegenschaft sowie die für eine
Unterschutzstellung erforderliche qualifizierte Zeugeneigenschaft. Das Objekt
in banaler Alltagsarchitektur weise etliche Defizite auf. So sei die Fassadensymmetrie
an beiden dem Strassenraum zugewandten Fassaden durch eine Türöffnung zerstört
und der bauliche Zustand derart schlecht, dass wesentliche Teile nicht mehr
erneuert werden könnten. Durch den Verlust des Garten- und Zugangsbereichs
seien die Proportionen zwischen Gebäude, Umgebung und Strassenraum völlig aus
dem Gleichgewicht geraten und sei der vormalige Siedlungskontext nicht mehr
erkennbar. Die beiden anderen Zeitzeugen an der Badenerstrasse hätten
demgegenüber eine markante architektonische Ausstrahlung und seien in ihrer
Bausubstanz intakt. Für die vorstädtische Typenbildung zwischen Bauernhaus und
Bürgervilla im 19. Jahrhundert könnten auf Stadtgebiet noch drei weitere
Objekte angeführt werden. Sodann habe die Vorinstanz die öffentlichen Interessen
zu wenig gewichtet, die gegen eine Unterschutzstellung sprächen, nämlich solche
der Verkehrssicherheit, der städtebaulich angemessenen Platzgestaltung und des
sparsamen Umgangs mit öffentlichen Geldern.
Die Beschwerdegegnerin verweist
demgegenüber auf den von der Vorinstanz anerkannten Zeugenwert der Liegenschaft
und macht insbesondere geltend, die erforderliche Renovation sei nicht derart
aufwändig wie von der Beschwerdeführerin behauptet. Der Beschwerdeführerin gehe
es im Wesentlichen um die optimale Ausnützung des neu zu überbauenden
Kalkbreite-Areals, das heisst um Interessen, welche denjenigen eines privaten
Grundeigentümers gleich kämen. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte
Verbesserung der engen Verhältnisse im dortigen Kreuzungsbereich werde
lediglich den Verkehrsfluss beschleunigen und damit nicht zu einer höheren
Verkehrssicherheit beitragen.
3.2
Wie sich bereits aufgrund der Akten ergibt,
dokumentieren die streitbetroffene Liegenschaft und insbesondere das 1841
errichtete Gebäude in nachvollziehbarer Weise die Vorstadtentwicklung entlang
der alten Badener Landstrasse im 19. Jahrhundert. Über diese Zeugeneigenschaft
hinaus verfügt dieses Gebäude aber weder für sich allein noch im Zusammenhang
mit der ganzen Gebäudegruppe über besondere Qualitäten, weder in baukünstlerischer
noch in historischer Hinsicht, sodass jedenfalls der Eigenwert der Liegenschaft
nicht genügt, um sie als wichtigen Zeugen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG erscheinen
zu lassen. Dafür, dass es sich über die erwähnte Zeugeneigenschaft hinaus um
eine "interessante Baute" handeln soll, lässt sich dem Inventareintrag
nichts entnehmen. Weder der Hinweis im Inventareintrag, dass "möglicherweise"
intakte ursprüngliche Konstruktionen und Ausbauten sowie Ausstattung erhalten
seien, noch die Personen der früheren Besitzer lassen die Liegenschaft als
besonders interessant erscheinen. Auch das 1841 errichtete Gebäude ist nur von
durchschnittlicher architektonischer Qualität, die durch spätere Änderungen
noch beeinträchtigt wird. Solche Änderungen sind jedoch reversibel und vermögen
deshalb den Eigenwert nicht entscheidend zu beeinträchtigen. Dasselbe gilt für
Eingriffe in die Bausubstanz, welche wegen des schlechten Zustands des Gebäudes
oder zur Ermöglichung einer Umnutzung notwendig werden.
Den Situationswert der streitbetroffenen
Liegenschaft hat die Baurekurskommission als sehr hoch eingestuft. Auch das
Verwaltungsgericht ist aufgrund seines Augenscheins zum Schluss gekommen, dass
der Situationswert mindestens als hoch einzustufen ist. Allerdings trifft dies
nur für das 1841 erstellte Gebäude Kalkbreitestrasse 2 und nicht auch für das
um 1877 erbaute zweite Wohnhaus und den 1924 erstellten Verbindungsbau zu;
diese beiden Bauten haben auch im Verbund mit der ehemaligen Wirtschaft "Zum
Rosengarten" keinen Situationswert. Dieses Gebäude hingegen hebt sich aufgrund
seiner Lage zwischen Badener- und Kalkbreitestrasse deutlich von der baulichen
Umgebung ab und vermag sich trotz seines geringeren Volumens zwischen den
Bauten der Umgebung optisch zu behaupten; es lenkt die Aufmerksamkeit des
Betrachters durch seine Bescheidenheit auf sich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
fehlt dem Gebäude nicht "jeglicher ortsbauliche Bezug", sondern es macht
die Siedlungsentwicklung entlang der Badenererstrasse nachvollziehbar und
schafft einen interessanten volumetrischen Kontrast zu den späteren Bauten
entlang der Badener- und der Kalkbreitestrasse (vgl. Protokoll, insbesondere
Bilder 3, 5 und 7). Durch den Verlust des Vorgartens infolge früherer
Strassenverbreiterungen wird der Situationswert zwar beeinträchtigt, ist aber
insgesamt immer noch als hoch zu würdigen.
Es liegt auf der Hand, dass sich die
Siedlungsentwicklung entlang eines derart langen Strassenzuges wie der
Badenerstrasse nicht durch die Erhaltung eines einzigen Objekts aus der
jeweiligen Epoche aufzeigen lässt. Schon aus dieser Sicht wird der Zeugniswert
des streitbetroffenen Objekts durch das Vorhandensein zweier weiterer Objekte
aus dieser Zeit an der Badenerstrasse nicht entscheidend relativiert. Zudem hat
die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die "Krone"
in Altstätten in beträchtlicher Entfernung befindet und dass das näher gelegene
ehemalige Schul- und Gemeindehaus eine völlig andere Funktion hatte und deshalb
nicht als Zeuge für die Wohnsituation des bürgerlichen Mittelstands jener
Epoche gelten kann. Die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten weiteren
drei Objekte dokumentieren zwar ebenfalls die Vorstadtentwicklung im 19. Jahrhundert,
liegen aber weit entfernt und zudem in einem völlig anderen städtischen Umfeld.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin den Situationswert des 1841 erstellten Gebäudes
Kalkbreitestrasse 2 verkannt hat; die Vorinstanz hat deshalb dieses Gebäude zu
Recht als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG qualifiziert, während
den beiden später errichteten Bauten diese Eigenschaft nicht zukommt.
3.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die
Inventarentlassung und damit gegen die Erhaltung des Schutzobjekts sprächen der
hohe Renovationsaufwand und die wegen des ungünstigen Grundrisses beschränkten
Nutzungsmöglichkeiten. Die Renovationskosten würden pro Quadratmeter
Hauptnutzfläche doppelt bis vierfach so hoch sein wie die Kosten eines Neubaus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
vermögen finanzielle Interessen der Eigentümer an einer möglichst Gewinn bringenden
Ausnützung ihrer Liegenschaften das öffentliche Interesse an einer
Denkmalschutzmassnahme grundsätzlich nicht zu überwiegen (BGE 118 Ia 384
E. 5e, S. 393; 109 Ia 257 E. 5d, S. 263). So hat es das
Bundesgericht in einem (unveröffentlichten) Entscheid vom 12. April 1995
(Nr.1P.6/1995) als nicht ausschlaggebend gewürdigt, ob die Baukosten pro
Kubikmeter bei einer Sanierung im Vergleich zu einem Neubau mehr als das
Doppelte, nämlich Fr. 1'100.- bis Fr. 1'200.- anstatt rund
Fr. 500.-, betragen. Wenn solche Mehrkosten einem privaten Eigentümer
zugemutet werden, dann muss sie auch das gemäss § 204 PBG der
Selbstbindung unterworfene Gemeinwesen tragen. Hinzu kommt, dass der schlechte
Zustand des Gebäudes zu einem erheblichen Teil auf die Vernachlässigung des
Gebäudeunterhalts durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, womit sie
gegen § 204 Abs. 1 PBG verstossen hat. Der durch diese Unterlassung
entstandene Sanierungsaufwand muss bei der Prüfung der (finanziellen)
Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung ausser Betracht fallen (VGr, 27.
September 1996, BEZ 1996 Nr. 23). Sodann räumt auch die Beschwerdeführerin ein,
dass sich das Hauptgebäude in einem besseren Zustand befindet als die beiden
nicht zu erhaltenden neueren Bauten, was ebenfalls zu tieferen
Renovationskosten führt.
Wie die Baurekurskommission festgestellt
Dispositiv
hat, verfügt die Liegenschaft über einen Grundriss, der eine Nutzung durch
Büros, Therapieräume oder dergleichen ermöglicht. Diese Feststellung wird durch
die Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Einzelne Eingriffe in die
Gebäudesubstanz zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten oder zur Einhaltung
von feuerpolizeilichen Bestimmungen stellen die denkmalpflegerische Bedeutung
des Objekts, die nicht auf seiner baukünstlerischen Qualität, sondern auf
seiner siedlungsgeschichtlichen Zeugenschaft und seinem Situationswert beruht,
nicht in Frage.
3.4
Als weitere Gründe für die Entlassung aus dem
Inventar macht die Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen an einer
Verbesserung der Verkehrsbeziehungen im dortigen Kreuzungs- sowie Bus- und
Tramhaltestellenbereich und an einer Neuüberbauung des Kalkbreite-Areals
geltend, dessen Erschliessung die Gebäudegruppe im Weg stehe. Sie räumt
allerdings ein, dass sich diese Problematik entschärfe, wenn wenigstens die
beiden später errichteten Gebäude abgebrochen werden könnten.
Wird, was allein noch zur Diskussion steht,
nur das Hauptgebäude erhalten, so bleibt zwar der verkehrsplanerische Spielraum
im Kreuzungsbereich eng, doch entstehen neue Möglichkeiten für
Fusswegverbindungen, die Gestaltung der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
und der entsprechenden Umsteigebeziehungen sowie für die Erschliessung des Kalkbreite-Areals.
Damit kann trotz Erhaltung des Hauptgebäudes den öffentlichen Interessen an der
Verkehrssicherheit sowie an einer städtebaulich angemessen Platzgestaltung
hinreichend Rechnung getragen werden. Die Überbauung des verbleibenden Areals
wird zwar eingeschränkt, doch gehen diese Beschränkungen nicht über das hinaus,
was ohne weiteres auch einem privaten Eigentümer zugemutet würde. Das Areal,
soweit es nicht mehr von den Verkehrsbetrieben benötigt wird, lässt trotz der
Unterschutzstellung genügend Spielraum für eine städtebaulich überzeugende
Überbauung und eine mindestens teilweise Kompensation der durch die Erhaltung
des Hauptgebäudes "Zum Rosengarten" nicht ausgeschöpften Nutzungsmöglichkeiten.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde
insoweit als begründet, als die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur
Unterschutzstellung des gesamten Gebäudekomplexes und nicht bloss des 1841 errichteten
Hauptgebäudes eingeladen hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist
deshalb die Unterschutzstellung auf das Hauptgebäude zu beschränken.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§
13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang, der keine Partei
überwiegend obsiegen lässt, nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Baurekurskommission
I aufgehoben, soweit er die Beschwerdeführerin verpflichtet, die 1877 und 1924
errichteten Annexbauten auf der Liegenschaft Kalkbreitestrasse 2 unter Schutz zu
stellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid der
Baurekurskommission I bestätigt. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin das 1841
erstellte Hauptgebäude des Restaurants "Zum Rosengarten" unter Schutz
zu stellen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden
nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an: …..