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Entscheid

VB.2004.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00125

10. Juni 2004Deutsch17 min

(URT.2004.8078)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1961, arbeitete als

Liftmonteur, bis er am 14. Sep­tember 1997 einen Herzinfarkt erlitt. Im

September 1998 stellte er das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente

(IV-Rente), das die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Entscheid

vom 29. Dezember 2000 abwies. Sie stellte zwar fest, dass A seine

berufliche Tätigkeit als Lift­monteur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr

vollumfänglich ausführen könne; hingegen seien seinem Gesundheitszustand

angepasste Arbeiten uneingeschränkt zumutbar. Der Invaliditätsgrad erreiche

damit nicht ein Ausmass, das zum Bezug einer IV-Rente berechtige. Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 26. März 2001 ab. Am 13. März 2002 reichte A erneut ein Gesuch um

Ausrichtung einer IV-Rente ein, das die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2003 wiederum abwies. Eine dagegen

erhobene Beschwerde ist beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich noch

hängig.

B. A, der mit seiner arbeitslosen und

ebenfalls auf das Existenzminimum gesetzten Lebens­gefährtin C zusammenlebt,

wurde mit Entscheid der Fürsorgebehörde X vom 26. Juni 2002 ab 1. Juli 2002

wirtschaftlich unterstützt. Das Budget basierte auf einem Zwei-Personen-Haushalt.

Die Miete für den damals von ihm bewohnten Bauernhausteil betrug Fr. 1'300.-

pro Monat. Insgesamt erhielt er Unterstützungsleistungen von monatlich Fr. 1'500.-.

C. Ohne Rücksprache mit der

Fürsorgebehörde der Gemeinde X mieteten A und C am 6. Juli 2002 eine 4-½-Zimmer-Wohnung

in X für monatlich Fr. 1'750.- (Mietbeginn 16. Juli 2002) sowie einen

Parkplatz und eine Werkstatt für zusätzliche Fr. 385.- monatlich. Mit

Beschluss vom 21. August 2002 trug die Fürsorgebehörde X den veränderten

Verhältnissen insofern Rechnung, als sie A die halbe Miete für die teurere

Wohnung, nicht aber für Werkstatt und Parkplatz, im Bedarf berücksichtigte. Die

Unterstützungsleistungen stiegen damit auf monatlich Fr. 1'725.-.

D. Erneut ohne Rücksprache mit der

Fürsorgebehörde mieteten A und C am 3. April 2003 in X eine 5-½-Zimmer-Wohnung

für monatlich Fr. 2'200.- auf den 1. Juli 2003. Am 3. Sep­tember 2003

fand deswegen eine Besprechung der Behörde mit A statt. Dabei verzichtete er

auf Anpassungen des Budgets an die erhöhte Miete. Mit Beschluss vom 24. Sep­tember

2003 hielt die Fürsorgebehörde X im Wesentlichen fest, dass der neue Mietzins

im Budget von A unberücksichtigt bleibe. Weiter wies sie A an, sich in Zusammenarbeit

mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Gemeinde Y intensiv um

eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, jegliche zumutbare Arbeitsstelle inkl.

Beschäftigungsprogramm anzutreten und der Fürsorgebehörde monatlich eine Kopie

der Arbeitsbemühungen einzureichen. Aufgrund der finanziellen Situation von C,

welche eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'910.- bezieht,

verzichtete die Behörde sodann bis auf weiteres auf die Anrechnung einer

Entschädigung für die Haushaltführung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A beim Bezirksrat Y am 22.

Oktober 2003 Rekurs. Mit der Nichtberücksichtigung der erhöhten Miete im Budget

erklärte er sich zwar einverstanden. Dagegen beanstandete er die Weisung, sich

intensiv um eine Arbeit bemühen zu müssen. Mit Beschluss vom 27. Februar 2004

wies der Bezirksrat Y den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich

vertreten, am 15. März 2004 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und die

folgenden Anträge stellen:

"1. Der hiermit

angefochtene Beschluss des Bezirksrates Y vom 27.02.04 sei aufzuheben.

2.

Es sei die

Fürsorgebehörde X anzuweisen, dem invaliden Beschwerdeführer keine Weisung zu

erteilen, mit dem Inhalt, er habe sich in Zusammenarbeit mit dem RAV Y intensiv

um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, jegliche zumutbare Arbeitsstelle inkl.

Beschäftigungsprogramm anzutreten und der Fürsorgebehörde monatlich eine Kopie

der Arbeitsbemühungen einzureichen.

3.

Eventualiter sei

die Weisung der Fürsorgebehörde X im Sinne von Ziff. 2, bzw. das vorliegende

Verfahren, bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren.

4.

Im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme sei die Weisung der Fürsorgebehörde X im Sinne von

Ziff. 2 während des vorliegenden Verfahrens für ausgesetzt zu erklären.

5.

Es sei die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei zum

unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2004

wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos sei, da der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurde die Rekursinstanz zur Vernehmlassung und

die Beschwerdegegnerin zum Einreichen der Beschwerdeantwort aufgefordert. Der

Bezirksrat Y beantragte Abweisung der Beschwerde, ebenso die Fürsorgebehörde X

in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit

gemäss Art. 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Weil vorliegend

einzig die Weisung im Streit liegt, wonach der Beschwerdeführer sich um eine

Erwerbstätigkeit zu bemühen habe, fehlt es an einem Streitwert, weshalb nicht

der Einzelrichter, sondern die Kammer zum Entscheid berufen ist. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien). Nach den genannten

Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget einerseits aus der

materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den

Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung, und

anderseits aus situationsbedingten Leistungen zusammen (Kap. A.6 der

SKOS-Richtlinien).

2.2

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21

SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden

werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und entsprechende Bemühungen

nachzuweisen (§ 23 lit. d SHV). Zumutbar ist eine Erwerbsarbeit unter

anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspricht, angemessen

auf die Fähigkeiten und wenn möglich auf die bisherige Tätigkeit der unterstützten

Person Rücksicht nimmt und deren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand

angemessen ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche

Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Januar 2004, Ziffer 2.1.3 S. 1).

3.

3.1

Die Rekursinstanz berief sich im angefochtenen

Beschluss darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt beide Gesuche des

Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente abschlägig beschieden habe mit

der Begründung, eine dem Gesundheitszustand angepasste berufliche Tätigkeit

wäre ihm uneingeschränkt zumutbar. Dasselbe ergebe sich aus dem Arztzeugnis von

Dr. D vom 11. September 2003, wonach der Beschwerdeführer körperlich

leichte Arbeit zu 50 % bis 100 % ab sofort ausführen könnte und er bis auf weiteres

nur als Liftmonteur arbeitsunfähig sei. Die Vorinstanz schloss daraus, aufgrund

der ihr vorliegenden Unterlagen sei dem Beschwerdeführer eine seinem

Gesundheits­zustand angepasste Erwerbstätigkeit zumutbar. Dass noch ein

Beschwerdeverfahren bezüglich der IV-Rente hängig sei, ändere im

Rekursverfahren nichts an diesem Resultat. Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringen lässt, ist nicht geeignet, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen,

auf dessen zutreffende Erwägungen vorab zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.2

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er

leide unter einer schweren Herzmuskelschwäche. Gemäss dem behandelnden Arzt

seien 50 % seines Herzmuskels irreversibel abgestorben, weshalb er infolge

dieser erheblichen und lebensbedrohenden Schwächung seiner Gesundheit

arbeitsmässig nicht mehr einsetzbar sei. Ausserdem komme neu noch eine

erhebliche psychische Erkrankung hinzu, welche ebenfalls invalidisierend wirke

und bisher noch gar nicht berücksichtigt worden sei. Der behandelnde Psychiater

sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur aus körperlicher Sicht

arbeitsunfähig sei, sondern vor allem auch aus psychiatrischer Sicht. Es sei

daher von der vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen.

3.2.1

Der Beschwerdeführer unterlässt

es, darzulegen, wer der "behandelnde Arzt" ist, der das Vorgebrachte

bestätigt haben soll, wann dies war und welche Untersuchungen diesem Befund

zugrunde lagen. Bei den Akten liegt einzig das Zeugnis von Dr. D vom 11. Sep­tember

2003, das den Beschwerdeführer ausdrücklich nur als Liftmonteur für arbeitsunfähig

erklärt. Dagegen könne er körperlich leichte Arbeit zu 50 bis 100 % ab sofort

ausführen, jedoch keine schweren Lasten heben, keine Überkopfarbeiten ausführen

und nicht auf Leitern steigen. Weitere Arztzeugnisse liegen nicht bei den Akten

– in die der Vertreter des Beschwerdeführers am 10. März 2004 Einsicht nahm –

und werden vom Beschwerdeführer weder bezeichnet noch eingelegt.

3.2.2

Ebenso wenig substantiiert ist das

Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer neu aus psychiatrischer Sicht nicht

mehr arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer unterlässt es, den behandelnden

Psychiater überhaupt nur zu benennen, und er legt nicht dar, wann er untersucht

wurde und worauf sich die Annahme stützt, dass er aus psychiatrischer Sicht

erwerbsunfähig sei.

3.2.3

Zwar ist es zulässig, im

Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorzubringen, sofern das Verwaltungsgericht

wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet (der Bezirksrat gilt

nicht als richterliche Vorinstanz; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 52 N. 11 VRG). Zudem herrscht im Verwaltungsverfahren der

Grundsatz der Untersuchungsmaxime vor, wonach die entscheidende Behörde für die

Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich ist. Die

Untersuchungsmaxime enthebt jedoch die Parteien nicht von der Obliegenheit, den

massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive

Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind

daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden

tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu

stellen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch die für die

eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen. Der Richter

ist vielmehr auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60

N. 1), vorliegend im Besonderen, weil Arztberichte auch dem Gericht nicht

frei zugänglich sind.

3.2.4

Aufgrund der vorliegenden

Unterlagen ergeben sich Zweifel an der vom Beschwerdeführer gelieferten

Darstellung. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialversicherungsanstalt

beide Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente mit nahezu

identischer Begründung abwies. So hielt sie sowohl im Entscheid vom 29. Dezember

2000.

als auch in demjenigen vom 17. Januar 2003 fest, dass der Beschwerdeführer

"gemäss den uns vorliegenden Akten" aus gesundheitlichen Gründen

nicht mehr in der Lage sei, seine frühere Tätigkeit als Liftmonteur auszuführen.

Hingegen wäre ihm eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit

uneingeschränkt zumutbar, womit er ein Renten ausschliessendes Einkommen

erzielen könnte. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass in beiden Gesuchen um

Ausrichtung einer IV-Rente weder die gänzliche Arbeitsunfähigkeit noch eine

solche aus psychiatrischen Gründen dargetan wurde. Auch in der Beschwerdeschrift

an das Sozialversicherungsgericht erwähnt der Beschwerdeführer irgendwelche

psychischen Schwierigkeiten mit keinem Wort. Ferner hielt das Sozialversicherungsgericht

im Urteil vom 26. März 2001 fest, dass Assistenzarzt Dr. E und Oberarzt Dr. F

vom Spital W im Bericht vom 18. Juli 1998 über die kardiologische Kontrolle vom

8.

Juli 1998 erklärt hätten, der Beschwerdeführer sollte ihres Erachtens

wieder zu 100 % arbeiten, um zu einer normalen Belastung zurückkehren zu

können. Ausserdem stützte sich das Sozialversicherungsgericht auf ein – dem bei

den Akten liegenden inhaltlich entsprechendes – Arztzeugnis von Dr. D vom

3.

Oktober 1998, wonach dem Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit ab sofort

ganztags zumutbar sei und nur Einschränkungen hinsichtlich allzu schwerer

körperlicher Belastungen bestünden. Zwar machte der Beschwerdeführer in der

Eingabe an das Sozialversicherungsgericht vom 10. Februar 2003 geltend,

dass sein Herz mehrere Bypass-Anordnungen benötigt habe, bei der zweiten Endoskopie

2000.

ein "Stend" eingesetzt worden sei und zwei weitere Verengungen

der Herzkranzgefässe mittels Ballon wieder erweitert worden seien. Dem Bericht

von Dr. D vom 15. September 2000 ist jedoch – gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichtes

vom 26. März 2001 – zu entnehmen, dass im Vergleich zum Bericht vom 22.

Februar 1999 keine wesentlichen Änderungen aufgetreten seien und der Gesundheitszustand

stationär sei. Im Bericht vom 22. Februar 1999 hatte Dr. D aber erklärt,

dass dem Beschwerdeführer Arbeiten, bei denen bei Stürzen keine

Verletzungsgefahr bestehe, ab sofort ganztags zumutbar seien. Dass anlässlich

der Endoskopie im Jahr 2003 oder danach irgendwelche neuen Beschwerden oder

Einschränkungen in der Herztätigkeit festgestellt worden wären, die sich auf

die Arbeitsfähigkeit auswirkten, geht weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift

hervor. Soweit aufgrund der Akten erkennbar, ermangeln daher die Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er aus physischen und psychischen Gründen gänzlich

arbeits- und erwerbsunfähig sei, jeder Grundlage.

3.3

Fehl geht sodann das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin anmasse, mit dem

angefochtenen Entscheid über das tatsächliche Vorliegen oder Nichtvorliegen

einer Invalidisierung zu entscheiden und dem invalidenversicherungsrechtlichen

Entscheid vorzugreifen.

3.3.1

Dem Beschwerdeführer wurde im

Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2003 aufgegeben, sich

zusammen mit dem RAV Y intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, jegliche

zumutbare Arbeitsstelle inkl. Beschäftigungsprogramm anzutreten und ihr

monatlich eine Kopie der Arbeitsbemühungen einzureichen, was die Vorinstanz

bestätigte. Die Beschwerdegegnerin schrieb dem Beschwerdeführer nicht etwa vor,

sich um ein Erwerbseinkommen zu bemühen, dessen Höhe die Ausrichtung einer

IV-Rente aus­schlösse. Sie betonte ferner klar, dass er sich um eine zumutbare

Arbeit, auch in einem Beschäftigungsprogramm, bemühen müsse (zur zumutbaren

Arbeit vorn E. 2.2). Ferner äusserte sie sich nicht zum Grad einer

allfälligen Erwerbsunfähigkeit. Insofern wurde der Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts keineswegs vorweggenommen, noch kann von einer

Kompetenzanmassung der Vorinstanzen gesprochen werden.

3.3.2

Soweit der Beschwerdeführer

geltend machen will, allein die Verpflichtung, sich um eine Erwerbstätigkeit zu

bemühen, würde das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente als hinfällig

erscheinen lassen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Weder das Bundesgesetz

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) noch die Verordnung über

die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) sehen den Verlust des

Rentenanspruchs vor, wenn ein Versicherter während seines hängigen Gesuches um

Ausrichtung einer Invalidenrente sich vermitteln lässt oder erwerbstätig ist.

Vielmehr richtet sich der Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Grad der

festgestellten Invalidität (Art. 28 IVG) und nicht nach dem geleisteten

Arbeitspensum. Vom Beschwerdeführer wird mit der beanstandeten Anordnung der

Beschwerdegegnerin denn auch in keiner Weise verlangt, mittels seiner

Bemühungen um eine Erwerbsarbeit zu beweisen, dass er einer IV-Rente nicht bedürfte.

Auch Dr. D erachtete überdies eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers

trotz Anmeldung bei der IV nicht als ausgeschlossen. Der Entscheid über das

Ausmass einer möglichen Erwerbsunfähigkeit und daraus abgeleitet den Grad der

Invalidität bleibt damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den dafür

zuständigen Instanzen vorbehalten und wird vom angefochtenen Beschluss nicht

tangiert. Entsprechend braucht das Verfahren auch nicht bis zum Abschluss des

invalidenrechtlichen Verfahrens sistiert zu werden, noch sind die Akten jenes

Verfahrens beizuziehen.

3.4

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass es

für einen ehemaligen ungelernten Liftmonteur de facto überhaupt keine

teilzeitliche körperliche Arbeit gebe, in der er nicht schwere Lasten heben,

Überkopfarbeiten ausführen und auf Leitern steigen müsse. Auch hier unterlässt

es die Beschwerde, dieses Vorbringen irgendwie zu untermauern. Es wird im

Übrigen durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe an das

Sozialversicherungsgericht selber widerlegt. Darin erwähnte er seine Versuche,

unter anderem als Taxifahrer, Pizzakurier, Betriebsmitarbeiter und Computerfachmann

Fuss zu fassen. Bei diesen Tätigkeiten sind aber weder Überkopfarbeiten

auszuführen, noch schwere Lasten zu heben oder Leitern zu ersteigen. Weshalb

sich der Beschwerdeführer nicht in die neuen Versionen von Windows einarbeiten

mochte, nachdem er sich in Windows 3.11 Kenntnisse erworben hatte, ist nicht

ersichtlich. Gerade die Arbeit am Computer – in welcher Form auch immer – käme

seinem Gesundheitszustand aber sehr entgegen. Es trifft daher nicht zu, dass

die Beschwerdegegnerin eine unerfüllbare Auflage – so wohl das Motiv der Beanstandung

– erlassen hätte.

3.5

Insgesamt erweist sich die Beschwerde nicht nur als

unbegründet, sondern als von Anfang an offensichtlich aussichtslos. Die

Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach Abs. 2 derselben

Bestimmung haben Private überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Wesentlich ist, dass ein Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand nur besteht, wenn die Voraussetzungen von § 16

Abs. 1 und 2 VRG kumulativ erfüllt sind (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 16 N. 39).

4.1.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er sei der deutschen Sprache und unserer Gesetze wenig mächtig und

habe weniger als eine durchschnittliche Bildung genossen, weshalb er seine

Rechte persönlich nicht in angemessener Weise wahren könne. Dies wird durch die

Akten widerlegt. So vermochte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

eine Rekursschrift zu verfassen, die durchaus die wesentlichen Punkte seiner

Beanstandung enthielt, in nahezu fehlerfreiem Deutsch abgefasst und ohne weiteres

verständlich war. Hinzuweisen ist ferner auf die bereits erwähnte

Beschwerdeschrift an das Sozialversicherungsgericht vom 10. Februar 2003, die

in keiner Weise Befürchtungen aufkommen lässt, der Beschwerdeführer vermöchte

sich für seinen Standpunkt nicht zu wehren und schreibe in unverständlichem

Deutsch. Schliesslich ist auf das bereits erledigte Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht hinzuweisen, wo der Beschwerdeführer ebenfalls in

der Lage war, seinen Standpunkt zu vertreten. Das Gespräch mit der

Beschwerdegegnerin vom 3. September 2003 lässt ferner nicht auf sprachliche

Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer,

dass er sowohl als Heizungs- als auch als Liftmonteur ein gern gesehener und

respektierter Mitarbeiter gewesen sei, der sich vieles autodidaktisch

angeeignet und wann immer möglich Weiterbildungskurse besucht habe. Noch 1997

habe er so einen Grundlohn von Fr. 5'700.- monatlich erzielt. Dies lässt

nicht auf eine weniger als durchschnittliche Bildung schliessen. Der

Beschwerdeführer ist demnach ohne weiteres fähig, auch ohne anwaltliche

Vertretung seine Rechte zu wahren.

4.1.2

Im Übrigen sind die

Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsvertretung ohnehin nicht erfüllt. Nach dem Ausgeführten erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich aussichtslos (vorn E. 3). Zudem bestehen

erhebliche Zweifel an der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. So ist er

offenbar in der Lage, zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung für Fr. 2'200.-

im Monat zu bezahlen, wobei ihm als Mietzinsanteil bloss Fr. 875.- von der

Beschwerdegegnerin angerechnet werden. Nachdem der Beschwerdeführer monatlich Fr. 1'725.-

und seine Lebensgefährtin Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'910.-

erhalten, total demnach 3'635.-, verbleiben ihnen nach Abzug der Miete noch Fr. 1'435.-

zum Leben. Für den Grundbedarf I, der dem Minimum entspricht, das zu einer auf

die Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und das

deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zeitlich befristet unterschritten

werden darf, sehen die SKOS-Richtlinien für einen Zwei-Personen-Haushalt aber

schon einen Betrag von Fr. 1'576.- vor (Kap. B.2.2). Den Anteil am

Grundbedarf II für den Beschwerdeführer schon mit eingeschlossen, fehlen

damit bereits rund Fr. 150.- monatlich, die auch mit einer sparsamen

Lebensweise angesichts der knapp kalkulierten Beträge im Sozialwesen kaum

kompensiert werden können. Wie es sich damit genau verhält und ob der

Beschwerdeführer über zusätzliche, bislang unbekannte Mittel verfügt, kann

indessen dahingestellt bleiben, da sich die Beschwerde, wie dargelegt, als offensichtlich

aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.

4.2

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes in der Person seines derzeitigen Vertreters wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.