VB.2004.00125
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00125
10. Juni 2004Deutsch17 min
(URT.2004.8078)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00125
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.06.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Weisung, eine Erwerbsarbeit anzunehmen
Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und für die Erteilung einer Weisung, eine zumutbare Erwerbsarbeit anzunehmen (E. 2.1+2).
Der Beschwerdeführer belegt nicht hinreichend seine angeblich volle Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.1+2). Zu deren Substanziierung wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, auch wenn im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime gilt (E. 3.2.3).
Zweifel an der vollen Arbeitsunfähigkeit ergeben sich jedenfalls auch aus den Akten, namentlich aus zwei abgelehnten IV-Gesuchen (E. 3.2.4). Die Weisung, eine zumutbare Erwerbsarbeit anzunehmen, präjudiziert für sich allein nicht weitere Entscheide bezüglich eventueller Invalidisierung des Beschwerdeführers.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nicht erfüllt (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
ARBEITSFÄHIGKEIT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ERWERBSARBEIT
ERWERBSTÄTIGKEIT
ERWERBSUNFÄHIGKEIT
INVALIDITÄT
IV
IV
MITWIRKUNGSPFLICHT
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 17 SHV
§ 23 Ziff. d SHV
§ 7 Abs. II VRG
§ 60 VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 52 S. 110
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1961, arbeitete als
Liftmonteur, bis er am 14. September 1997 einen Herzinfarkt erlitt. Im
September 1998 stellte er das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente
(IV-Rente), das die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 29. Dezember 2000 abwies. Sie stellte zwar fest, dass A seine
berufliche Tätigkeit als Liftmonteur aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
vollumfänglich ausführen könne; hingegen seien seinem Gesundheitszustand
angepasste Arbeiten uneingeschränkt zumutbar. Der Invaliditätsgrad erreiche
damit nicht ein Ausmass, das zum Bezug einer IV-Rente berechtige. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 26. März 2001 ab. Am 13. März 2002 reichte A erneut ein Gesuch um
Ausrichtung einer IV-Rente ein, das die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2003 wiederum abwies. Eine dagegen
erhobene Beschwerde ist beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich noch
hängig.
B. A, der mit seiner arbeitslosen und
ebenfalls auf das Existenzminimum gesetzten Lebensgefährtin C zusammenlebt,
wurde mit Entscheid der Fürsorgebehörde X vom 26. Juni 2002 ab 1. Juli 2002
wirtschaftlich unterstützt. Das Budget basierte auf einem Zwei-Personen-Haushalt.
Die Miete für den damals von ihm bewohnten Bauernhausteil betrug Fr. 1'300.-
pro Monat. Insgesamt erhielt er Unterstützungsleistungen von monatlich Fr. 1'500.-.
C. Ohne Rücksprache mit der
Fürsorgebehörde der Gemeinde X mieteten A und C am 6. Juli 2002 eine 4-½-Zimmer-Wohnung
in X für monatlich Fr. 1'750.- (Mietbeginn 16. Juli 2002) sowie einen
Parkplatz und eine Werkstatt für zusätzliche Fr. 385.- monatlich. Mit
Beschluss vom 21. August 2002 trug die Fürsorgebehörde X den veränderten
Verhältnissen insofern Rechnung, als sie A die halbe Miete für die teurere
Wohnung, nicht aber für Werkstatt und Parkplatz, im Bedarf berücksichtigte. Die
Unterstützungsleistungen stiegen damit auf monatlich Fr. 1'725.-.
D. Erneut ohne Rücksprache mit der
Fürsorgebehörde mieteten A und C am 3. April 2003 in X eine 5-½-Zimmer-Wohnung
für monatlich Fr. 2'200.- auf den 1. Juli 2003. Am 3. September 2003
fand deswegen eine Besprechung der Behörde mit A statt. Dabei verzichtete er
auf Anpassungen des Budgets an die erhöhte Miete. Mit Beschluss vom 24. September
2003 hielt die Fürsorgebehörde X im Wesentlichen fest, dass der neue Mietzins
im Budget von A unberücksichtigt bleibe. Weiter wies sie A an, sich in Zusammenarbeit
mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Gemeinde Y intensiv um
eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, jegliche zumutbare Arbeitsstelle inkl.
Beschäftigungsprogramm anzutreten und der Fürsorgebehörde monatlich eine Kopie
der Arbeitsbemühungen einzureichen. Aufgrund der finanziellen Situation von C,
welche eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'910.- bezieht,
verzichtete die Behörde sodann bis auf weiteres auf die Anrechnung einer
Entschädigung für die Haushaltführung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A beim Bezirksrat Y am 22.
Oktober 2003 Rekurs. Mit der Nichtberücksichtigung der erhöhten Miete im Budget
erklärte er sich zwar einverstanden. Dagegen beanstandete er die Weisung, sich
intensiv um eine Arbeit bemühen zu müssen. Mit Beschluss vom 27. Februar 2004
wies der Bezirksrat Y den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich
vertreten, am 15. März 2004 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und die
folgenden Anträge stellen:
"1. Der hiermit
angefochtene Beschluss des Bezirksrates Y vom 27.02.04 sei aufzuheben.
2.
Es sei die
Fürsorgebehörde X anzuweisen, dem invaliden Beschwerdeführer keine Weisung zu
erteilen, mit dem Inhalt, er habe sich in Zusammenarbeit mit dem RAV Y intensiv
um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, jegliche zumutbare Arbeitsstelle inkl.
Beschäftigungsprogramm anzutreten und der Fürsorgebehörde monatlich eine Kopie
der Arbeitsbemühungen einzureichen.
3.
Eventualiter sei
die Weisung der Fürsorgebehörde X im Sinne von Ziff. 2, bzw. das vorliegende
Verfahren, bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren.
4.
Im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sei die Weisung der Fürsorgebehörde X im Sinne von
Ziff. 2 während des vorliegenden Verfahrens für ausgesetzt zu erklären.
5.
Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei zum
unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
6.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2004
wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos sei, da der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurde die Rekursinstanz zur Vernehmlassung und
die Beschwerdegegnerin zum Einreichen der Beschwerdeantwort aufgefordert. Der
Bezirksrat Y beantragte Abweisung der Beschwerde, ebenso die Fürsorgebehörde X
in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit
gemäss Art. 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Weil vorliegend
einzig die Weisung im Streit liegt, wonach der Beschwerdeführer sich um eine
Erwerbstätigkeit zu bemühen habe, fehlt es an einem Streitwert, weshalb nicht
der Einzelrichter, sondern die Kammer zum Entscheid berufen ist. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien). Nach den genannten
Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget einerseits aus der
materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den
Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung, und
anderseits aus situationsbedingten Leistungen zusammen (Kap. A.6 der
SKOS-Richtlinien).
2.2
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21
SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden
werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und entsprechende Bemühungen
nachzuweisen (§ 23 lit. d SHV). Zumutbar ist eine Erwerbsarbeit unter
anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspricht, angemessen
auf die Fähigkeiten und wenn möglich auf die bisherige Tätigkeit der unterstützten
Person Rücksicht nimmt und deren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand
angemessen ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche
Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Januar 2004, Ziffer 2.1.3 S. 1).
3.
3.1
Die Rekursinstanz berief sich im angefochtenen
Beschluss darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt beide Gesuche des
Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente abschlägig beschieden habe mit
der Begründung, eine dem Gesundheitszustand angepasste berufliche Tätigkeit
wäre ihm uneingeschränkt zumutbar. Dasselbe ergebe sich aus dem Arztzeugnis von
Dr. D vom 11. September 2003, wonach der Beschwerdeführer körperlich
leichte Arbeit zu 50 % bis 100 % ab sofort ausführen könnte und er bis auf weiteres
nur als Liftmonteur arbeitsunfähig sei. Die Vorinstanz schloss daraus, aufgrund
der ihr vorliegenden Unterlagen sei dem Beschwerdeführer eine seinem
Gesundheitszustand angepasste Erwerbstätigkeit zumutbar. Dass noch ein
Beschwerdeverfahren bezüglich der IV-Rente hängig sei, ändere im
Rekursverfahren nichts an diesem Resultat. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringen lässt, ist nicht geeignet, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen,
auf dessen zutreffende Erwägungen vorab zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG).
3.2
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er
leide unter einer schweren Herzmuskelschwäche. Gemäss dem behandelnden Arzt
seien 50 % seines Herzmuskels irreversibel abgestorben, weshalb er infolge
dieser erheblichen und lebensbedrohenden Schwächung seiner Gesundheit
arbeitsmässig nicht mehr einsetzbar sei. Ausserdem komme neu noch eine
erhebliche psychische Erkrankung hinzu, welche ebenfalls invalidisierend wirke
und bisher noch gar nicht berücksichtigt worden sei. Der behandelnde Psychiater
sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur aus körperlicher Sicht
arbeitsunfähig sei, sondern vor allem auch aus psychiatrischer Sicht. Es sei
daher von der vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen.
3.2.1
Der Beschwerdeführer unterlässt
es, darzulegen, wer der "behandelnde Arzt" ist, der das Vorgebrachte
bestätigt haben soll, wann dies war und welche Untersuchungen diesem Befund
zugrunde lagen. Bei den Akten liegt einzig das Zeugnis von Dr. D vom 11. September
2003, das den Beschwerdeführer ausdrücklich nur als Liftmonteur für arbeitsunfähig
erklärt. Dagegen könne er körperlich leichte Arbeit zu 50 bis 100 % ab sofort
ausführen, jedoch keine schweren Lasten heben, keine Überkopfarbeiten ausführen
und nicht auf Leitern steigen. Weitere Arztzeugnisse liegen nicht bei den Akten
– in die der Vertreter des Beschwerdeführers am 10. März 2004 Einsicht nahm –
und werden vom Beschwerdeführer weder bezeichnet noch eingelegt.
3.2.2
Ebenso wenig substantiiert ist das
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer neu aus psychiatrischer Sicht nicht
mehr arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer unterlässt es, den behandelnden
Psychiater überhaupt nur zu benennen, und er legt nicht dar, wann er untersucht
wurde und worauf sich die Annahme stützt, dass er aus psychiatrischer Sicht
erwerbsunfähig sei.
3.2.3
Zwar ist es zulässig, im
Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorzubringen, sofern das Verwaltungsgericht
wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet (der Bezirksrat gilt
nicht als richterliche Vorinstanz; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 52 N. 11 VRG). Zudem herrscht im Verwaltungsverfahren der
Grundsatz der Untersuchungsmaxime vor, wonach die entscheidende Behörde für die
Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich ist. Die
Untersuchungsmaxime enthebt jedoch die Parteien nicht von der Obliegenheit, den
massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive
Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind
daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden
tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu
stellen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch die für die
eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen. Der Richter
ist vielmehr auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60
N. 1), vorliegend im Besonderen, weil Arztberichte auch dem Gericht nicht
frei zugänglich sind.
3.2.4
Aufgrund der vorliegenden
Unterlagen ergeben sich Zweifel an der vom Beschwerdeführer gelieferten
Darstellung. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialversicherungsanstalt
beide Gesuche des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente mit nahezu
identischer Begründung abwies. So hielt sie sowohl im Entscheid vom 29. Dezember
2000.
als auch in demjenigen vom 17. Januar 2003 fest, dass der Beschwerdeführer
"gemäss den uns vorliegenden Akten" aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr in der Lage sei, seine frühere Tätigkeit als Liftmonteur auszuführen.
Hingegen wäre ihm eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
uneingeschränkt zumutbar, womit er ein Renten ausschliessendes Einkommen
erzielen könnte. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass in beiden Gesuchen um
Ausrichtung einer IV-Rente weder die gänzliche Arbeitsunfähigkeit noch eine
solche aus psychiatrischen Gründen dargetan wurde. Auch in der Beschwerdeschrift
an das Sozialversicherungsgericht erwähnt der Beschwerdeführer irgendwelche
psychischen Schwierigkeiten mit keinem Wort. Ferner hielt das Sozialversicherungsgericht
im Urteil vom 26. März 2001 fest, dass Assistenzarzt Dr. E und Oberarzt Dr. F
vom Spital W im Bericht vom 18. Juli 1998 über die kardiologische Kontrolle vom
8.
Juli 1998 erklärt hätten, der Beschwerdeführer sollte ihres Erachtens
wieder zu 100 % arbeiten, um zu einer normalen Belastung zurückkehren zu
können. Ausserdem stützte sich das Sozialversicherungsgericht auf ein – dem bei
den Akten liegenden inhaltlich entsprechendes – Arztzeugnis von Dr. D vom
3.
Oktober 1998, wonach dem Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit ab sofort
ganztags zumutbar sei und nur Einschränkungen hinsichtlich allzu schwerer
körperlicher Belastungen bestünden. Zwar machte der Beschwerdeführer in der
Eingabe an das Sozialversicherungsgericht vom 10. Februar 2003 geltend,
dass sein Herz mehrere Bypass-Anordnungen benötigt habe, bei der zweiten Endoskopie
2000.
ein "Stend" eingesetzt worden sei und zwei weitere Verengungen
der Herzkranzgefässe mittels Ballon wieder erweitert worden seien. Dem Bericht
von Dr. D vom 15. September 2000 ist jedoch – gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichtes
vom 26. März 2001 – zu entnehmen, dass im Vergleich zum Bericht vom 22.
Februar 1999 keine wesentlichen Änderungen aufgetreten seien und der Gesundheitszustand
stationär sei. Im Bericht vom 22. Februar 1999 hatte Dr. D aber erklärt,
dass dem Beschwerdeführer Arbeiten, bei denen bei Stürzen keine
Verletzungsgefahr bestehe, ab sofort ganztags zumutbar seien. Dass anlässlich
der Endoskopie im Jahr 2003 oder danach irgendwelche neuen Beschwerden oder
Einschränkungen in der Herztätigkeit festgestellt worden wären, die sich auf
die Arbeitsfähigkeit auswirkten, geht weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift
hervor. Soweit aufgrund der Akten erkennbar, ermangeln daher die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er aus physischen und psychischen Gründen gänzlich
arbeits- und erwerbsunfähig sei, jeder Grundlage.
3.3
Fehl geht sodann das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin anmasse, mit dem
angefochtenen Entscheid über das tatsächliche Vorliegen oder Nichtvorliegen
einer Invalidisierung zu entscheiden und dem invalidenversicherungsrechtlichen
Entscheid vorzugreifen.
3.3.1
Dem Beschwerdeführer wurde im
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2003 aufgegeben, sich
zusammen mit dem RAV Y intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, jegliche
zumutbare Arbeitsstelle inkl. Beschäftigungsprogramm anzutreten und ihr
monatlich eine Kopie der Arbeitsbemühungen einzureichen, was die Vorinstanz
bestätigte. Die Beschwerdegegnerin schrieb dem Beschwerdeführer nicht etwa vor,
sich um ein Erwerbseinkommen zu bemühen, dessen Höhe die Ausrichtung einer
IV-Rente ausschlösse. Sie betonte ferner klar, dass er sich um eine zumutbare
Arbeit, auch in einem Beschäftigungsprogramm, bemühen müsse (zur zumutbaren
Arbeit vorn E. 2.2). Ferner äusserte sie sich nicht zum Grad einer
allfälligen Erwerbsunfähigkeit. Insofern wurde der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts keineswegs vorweggenommen, noch kann von einer
Kompetenzanmassung der Vorinstanzen gesprochen werden.
3.3.2
Soweit der Beschwerdeführer
geltend machen will, allein die Verpflichtung, sich um eine Erwerbstätigkeit zu
bemühen, würde das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente als hinfällig
erscheinen lassen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Weder das Bundesgesetz
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) noch die Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) sehen den Verlust des
Rentenanspruchs vor, wenn ein Versicherter während seines hängigen Gesuches um
Ausrichtung einer Invalidenrente sich vermitteln lässt oder erwerbstätig ist.
Vielmehr richtet sich der Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Grad der
festgestellten Invalidität (Art. 28 IVG) und nicht nach dem geleisteten
Arbeitspensum. Vom Beschwerdeführer wird mit der beanstandeten Anordnung der
Beschwerdegegnerin denn auch in keiner Weise verlangt, mittels seiner
Bemühungen um eine Erwerbsarbeit zu beweisen, dass er einer IV-Rente nicht bedürfte.
Auch Dr. D erachtete überdies eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers
trotz Anmeldung bei der IV nicht als ausgeschlossen. Der Entscheid über das
Ausmass einer möglichen Erwerbsunfähigkeit und daraus abgeleitet den Grad der
Invalidität bleibt damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den dafür
zuständigen Instanzen vorbehalten und wird vom angefochtenen Beschluss nicht
tangiert. Entsprechend braucht das Verfahren auch nicht bis zum Abschluss des
invalidenrechtlichen Verfahrens sistiert zu werden, noch sind die Akten jenes
Verfahrens beizuziehen.
3.4
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass es
für einen ehemaligen ungelernten Liftmonteur de facto überhaupt keine
teilzeitliche körperliche Arbeit gebe, in der er nicht schwere Lasten heben,
Überkopfarbeiten ausführen und auf Leitern steigen müsse. Auch hier unterlässt
es die Beschwerde, dieses Vorbringen irgendwie zu untermauern. Es wird im
Übrigen durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe an das
Sozialversicherungsgericht selber widerlegt. Darin erwähnte er seine Versuche,
unter anderem als Taxifahrer, Pizzakurier, Betriebsmitarbeiter und Computerfachmann
Fuss zu fassen. Bei diesen Tätigkeiten sind aber weder Überkopfarbeiten
auszuführen, noch schwere Lasten zu heben oder Leitern zu ersteigen. Weshalb
sich der Beschwerdeführer nicht in die neuen Versionen von Windows einarbeiten
mochte, nachdem er sich in Windows 3.11 Kenntnisse erworben hatte, ist nicht
ersichtlich. Gerade die Arbeit am Computer – in welcher Form auch immer – käme
seinem Gesundheitszustand aber sehr entgegen. Es trifft daher nicht zu, dass
die Beschwerdegegnerin eine unerfüllbare Auflage – so wohl das Motiv der Beanstandung
– erlassen hätte.
3.5
Insgesamt erweist sich die Beschwerde nicht nur als
unbegründet, sondern als von Anfang an offensichtlich aussichtslos. Die
Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach Abs. 2 derselben
Bestimmung haben Private überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Wesentlich ist, dass ein Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand nur besteht, wenn die Voraussetzungen von § 16
Abs. 1 und 2 VRG kumulativ erfüllt sind (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 16 N. 39).
4.1.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er sei der deutschen Sprache und unserer Gesetze wenig mächtig und
habe weniger als eine durchschnittliche Bildung genossen, weshalb er seine
Rechte persönlich nicht in angemessener Weise wahren könne. Dies wird durch die
Akten widerlegt. So vermochte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
eine Rekursschrift zu verfassen, die durchaus die wesentlichen Punkte seiner
Beanstandung enthielt, in nahezu fehlerfreiem Deutsch abgefasst und ohne weiteres
verständlich war. Hinzuweisen ist ferner auf die bereits erwähnte
Beschwerdeschrift an das Sozialversicherungsgericht vom 10. Februar 2003, die
in keiner Weise Befürchtungen aufkommen lässt, der Beschwerdeführer vermöchte
sich für seinen Standpunkt nicht zu wehren und schreibe in unverständlichem
Deutsch. Schliesslich ist auf das bereits erledigte Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht hinzuweisen, wo der Beschwerdeführer ebenfalls in
der Lage war, seinen Standpunkt zu vertreten. Das Gespräch mit der
Beschwerdegegnerin vom 3. September 2003 lässt ferner nicht auf sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer,
dass er sowohl als Heizungs- als auch als Liftmonteur ein gern gesehener und
respektierter Mitarbeiter gewesen sei, der sich vieles autodidaktisch
angeeignet und wann immer möglich Weiterbildungskurse besucht habe. Noch 1997
habe er so einen Grundlohn von Fr. 5'700.- monatlich erzielt. Dies lässt
nicht auf eine weniger als durchschnittliche Bildung schliessen. Der
Beschwerdeführer ist demnach ohne weiteres fähig, auch ohne anwaltliche
Vertretung seine Rechte zu wahren.
4.1.2
Im Übrigen sind die
Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsvertretung ohnehin nicht erfüllt. Nach dem Ausgeführten erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich aussichtslos (vorn E. 3). Zudem bestehen
erhebliche Zweifel an der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. So ist er
offenbar in der Lage, zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung für Fr. 2'200.-
im Monat zu bezahlen, wobei ihm als Mietzinsanteil bloss Fr. 875.- von der
Beschwerdegegnerin angerechnet werden. Nachdem der Beschwerdeführer monatlich Fr. 1'725.-
und seine Lebensgefährtin Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'910.-
erhalten, total demnach 3'635.-, verbleiben ihnen nach Abzug der Miete noch Fr. 1'435.-
zum Leben. Für den Grundbedarf I, der dem Minimum entspricht, das zu einer auf
die Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und das
deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zeitlich befristet unterschritten
werden darf, sehen die SKOS-Richtlinien für einen Zwei-Personen-Haushalt aber
schon einen Betrag von Fr. 1'576.- vor (Kap. B.2.2). Den Anteil am
Grundbedarf II für den Beschwerdeführer schon mit eingeschlossen, fehlen
damit bereits rund Fr. 150.- monatlich, die auch mit einer sparsamen
Lebensweise angesichts der knapp kalkulierten Beträge im Sozialwesen kaum
kompensiert werden können. Wie es sich damit genau verhält und ob der
Beschwerdeführer über zusätzliche, bislang unbekannte Mittel verfügt, kann
indessen dahingestellt bleiben, da sich die Beschwerde, wie dargelegt, als offensichtlich
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.
4.2
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person seines derzeitigen Vertreters wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
…