VB.2004.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00127
30. Juni 2004Deutsch23 min
(URT.2004.8024)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00127
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.06.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug infolge Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h (nach Abzug einer Messtoleranz von 10%) wird entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine objektiv schwere Verkehrsgefährdung qualifiziert (E.5.2.1).
Prüfung des Verschuldens (E.5.3): Der Haupteinwand des defekten Tachometers, welcher eine zu tiefe Geschwindigkeit anzeigte, vermag vorliegend das schwere Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu mildern. (...) Selbst unter Zubilligung einer Fehleinschätzungsquote von 15% lag die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit klar über den erlaubten 120 km/h; dies hätte der Beschwerdeführer unabhängig vom defekten Tachometer bemerken müssen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer schon anlässlich der Polizeikontrolle zu Protokoll, vielleicht 150 km/h gefahren zu sein; er war sich also bewusst, dass er zu schnell unterwegs war.
Ablehnung einer erhöhten gesundheitlichen Massnahmeempfindlicheit (E.6.3).
Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da die Voraussetzung des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens des Motorfahrzeuglenkers nicht erfüllt ist (E.6.4).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
SCHWERER FALL
TACHOMETER
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 17 Abs. I lit. d SVG
Art. 32 Abs. I SVG
Art. 90 Ziff. 2 SVG
§ 4a VRG
Art. 4a Abs. I lit. d VRV
Art. 33 Abs. II VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Am 13. September 1999 um
23.22 Uhr lenkte A den auf C eingelösten
Personenwagen auf der Autobahn in Richtung X. Dabei überschritt er auf dem
Gemeindegebiet von Y die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von
120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 47 km/h.
Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen A eine
Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eröffnet. Da die
von A vorgebrachte falsche Geschwindigkeitsangabe auf dem Tachometer nicht
rechtsgenügend zu widerlegen war, stellte die Bezirksanwaltschaft X mit
Verfügung vom 29. März 2000 die Strafuntersuchung ein und überwies die
Akten dem Statthalteramt zur Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt
des Übertretungsstrafrechts.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 büsste das Statthalteramt
des Bezirks X A in der Folge wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führen
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 90
Ziff. 1 und 93 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG).
Der Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirksgerichts X bestätigte mit Urteil vom 22. November 2000 diesen
Entscheid und reduzierte die Busse von
Fr. 1000.- auf Fr. 800.-.
B. Gestützt
auf den gleichen Sachverhalt entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit
des Kantons Zürich bzw. das Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen
A mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 den Führerausweisentzug für die Dauer
von vier Monaten.
Erwägungen
II.
Den gegen die Entzugsverfügung
gerichteten Rekurs vom 25. November 2003, mit dem A die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, eventualiter eine Verwarnung sowie subeventualiter
eine erhebliche Reduktion der Entzugsdauer auf maximal einen Monat beantragen
liess, wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. Februar 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. März 2004
liess A dem Verwaltungsgericht insbesondere beantragen, der angefochtene
Regierungsratsbeschluss sei dahingehend abzuändern, dass die Verfügung
betreffend den Führerausweisentzug vom 24. Oktober 2004 vollumfänglich
aufzuheben und damit von einem Fahrzeugausweisentzug abzusehen sei; eventualiter
sei an Stelle des verfügten Entzugs des Fahrzeugausweises eine Verwarnung gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG auszusprechen; subeventualiter sei die verfügte
Entzugsdauer von vier Monaten nach richterlichem Ermessen erheblich zu reduzieren,
maximal auf einen Monat, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten
des Staates.
Das Strassenverkehrsamt schloss am
26.
März 2004 namens der Direktion für Sicherheit und Soziales auf
Abweisung der Beschwerde. Im Namen des Regierungsrats beantragte die
Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2004 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen
des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit
erforderlich – nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 / 8. Juni
1997.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38
Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38
Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit
ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend
ist Letzteres der Fall, weshalb die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen
hat (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
In prozessualer
Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels beantragen. Im Beschwerdeverfahren
wird in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Ein weiterer
Schriftenwechsel kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn zum Nachteil eines
Beschwerdeführers auf erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachte
Tatsachen abgestellt wird oder ein neuer wesentlicher Rechtsgrund herangezogen
werden soll (vgl. § 58 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 58 N. 10). Vorliegend sind die Voraussetzungen für den nicht begründeten
zweiten Schriftenwechsel nicht erfüllt, weshalb auch kein solcher angeordnet
wurde. Zudem liess der Beschwerdeführer für die Beurteilung den Beizug der
nötigen Akten gemäss § 57 VRG beantragen. Mit dem Beizug der Vorakten
gemäss Ziff. 2 der Präsidialverfügung vom 18. März 2004 wurde
diesem Antrag entsprochen.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm
zu Last gelegten Sachverhalt grundsätzlich nicht. Er machte jedoch geltend, die
Firma D AG habe bestätigt, dass der Tachometer des fraglichen
Personenwagens einen Defekt aufgewiesen und neu habe geeicht werden müssen. Bei
einer effektiven Geschwindigkeit von 100 km/h habe der Tacho eine Geschwindigkeit
von 60 km/h aufgewiesen, bei einer effektiven Geschwindigkeit von
200.
km/h eine Geschwindigkeit von 120 km/h. Demzufolge habe die
Bezirksanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
zu Recht eingestellt. Aufgrund des defekten Tachometers sei es dem Beschwerdeführer
nicht möglich gewesen, die effektiv von ihm gefahrene Geschwindigkeit feststellen
zu können. Der Tachometer des Fahrzeugs habe eine Höchstgeschwindigkeit von
unter 120 km/h angezeigt; der Beschwerdeführer habe darauf abstellen
dürfen, dass er die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritt. Zudem sei es
bei einem Fahrzeug der Luxusklasse schwierig, aufgrund von möglichen Wind- bzw.
Motorengeräuschen einen Eindruck über die effektiv gefahrene Geschwindigkeit zu
gewinnen. Schliesslich sei es auch unzumutbar, bei einem derart schwachen
Verkehrsaufkommen während der kurzen Dauer der effektiven
Geschwindigkeitsüberschreitung anhand anderer Fahrzeuge fest zu stellen, dass
die zulässige Geschwindigkeit von 120 km/h überschritten sei. Aufgrund der
gesamten Umstände (Fahrzeugkategorie, schwaches Verkehrsaufkommen, trockene
Asphaltstrasse, gute Sicht sowie Fremdheit des Fahrzeugs) könne dem
Beschwerdeführer also nicht vorgehalten werden, er habe grobfahrlässig gehandelt
und andere Verkehrsteilnehmer seien massiv gefährdet worden. Bei der Qualifikation
des subjektiven Tatbestands von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
müssten die konkreten Umstände des Einzelfalls – vorliegend
insbesondere der defekte Tachometer – mitberücksichtigt werden. Das
subjektive Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit im Sinne von
Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG sei vorliegend daher nicht erfüllt. Da
das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht zu gewichten sei, sei es
durchaus gerechtfertigt, von einem Ausweisentzug abzusehen und
"lediglich" eine Verwarnung auszusprechen.
Demgegenüber gehen die Beschwerdegegnerin
und die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten
Umstände – und der hohen Fahrgeschwindigkeit insbesondere – zumindest
grobfahrlässig gehandelt habe. Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer daher
gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zwingend zu entziehen.
4.
4.1
Gemäss Art. 16
Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker
Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder der andere
belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung
ausgesprochen werden (Satz 2). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a
SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer den Verkehr
in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet damit:
–
den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2
Satz 2 SVG),
–
den mittelschweren Fall (Art. 16
Abs. 2 Satz 1 SVG) sowie
–
den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3
lit. a SVG).
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der
Fall leicht im Sinne von Art.16 Abs. 2 SVG ist (BGE 128 II 282).
Ob ein Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers
und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist
nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist
(BGE 126 II 202; 125 II 561 E. 2b). Kann das
Verschulden als nicht mehr leicht qualifiziert werden, ist die Annahme eines
leichten Falls selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen
langjährigen ungetrübten Leumund verfügt. Erst bei Vorliegen beider
Voraussetzungen steht der Behörde ein entsprechender Entscheidungsspielraum zu,
anstelle eines Entzugs eine Verwarnung anzuordnen. Bei einem mittelschweren
Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur in Betracht, wenn
besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel in
BGE 118 Ib 229 gegeben waren (BGE 123 II 106 E. 2b).
In schwerer
Weise gefährdet objektiv den Verkehr im Sinne von Art. 16 Abs. 3
lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 32 Abs. 2 der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Diese beiden Vorschriften
stimmen inhaltlich überein (BGE 120 Ib 285; 123 II 37). Der
mittelschwere und leichte Fall entsprechen demzufolge der einfachen Verletzung
von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG.
Art. 90 Ziff. 2 SVG ist gemäss Rechtsprechung
objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret
gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Letztere setzt die nahe liegende
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus
(BGE 123 II 37; 130 IV 32 E. 5.1.). Subjektiv
erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, zumindest grobe
Fahrlässigkeit (BGE 122 II 228). Dies ist immer zu bejahen, wenn
ein Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen
Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn er
die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1.).
4.2
Gemäss Art. 32
Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen,
namentlich der Besonderheit des Fahrzeugs und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs-
und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker
zur Beachtung von Signalen und Markierungen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom
13.
November 1962 [VRV] beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen 120 km/h; abweichende signalisierte Geschwindigkeiten gehen den
allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV).
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
auf der Autobahn ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab
15.
km/h eine Verwarnung im Sinne von Art. 16 Abs. 2
Satz 2 SVG auszusprechen. Wird die Geschwindigkeit zwischen
30.
km/h und 35 km/h überschritten, ist ein fakultativer (Art. 16
Abs. 1 Satz 1 SVG) und bei einer Geschwindigkeitsübertretung von
über 35 km/h ein obligatorischer Führerausweisentzug (Art. 16
Abs. 3 lit. a SVG) anzuordnen. Diese Regeln sind anzuwenden,
wenn die Verkehrsbedingungen günstig waren und der betreffende Fahrzeuglenker
über einen guten automobilistischen Leumund verfügt. Dabei sind auch die
übrigen konkreten Umstände, insbesondere die Schwere der Verkehrsgefährdung und
des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 124 II 475 E. 2a;
123.
II 106 E. 2c; 121 II 127 E. 3c).
5.
Mit Urteil des Einzelrichters in
Strafsachen des Bezirksgerichts X vom 22. November 2000 wurde der
Beschwerdeführer der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG
und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie des Führens eines nicht
den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs im Sinne von Art. 93
Ziff. 2 Abs. 1 SVG mit einer Busse in der Höhe von
Fr. 800.- bestraft.
5.1
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
geht grundsätzlich von der Verbindlichkeit des Strafurteils für das
Administrativverfahren bzw. den Vorrang der Strafuntersuchung wegen
Verfehlungen gegen das SVG voraus. Die Administrativbehörde hat in der Regel
den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und dessen Ergebnisse zu
berücksichtigen. Die Bindung der Administrativbehörde gilt gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts jedoch nur bezüglich der tatsächlichen Feststellungen. Bei
reinen Rechtsfragen, zu denen auch die Beurteilung der Schwere eines Falls zu
zählen ist, ist die Behörde jedoch nicht an die Ansicht des Strafrichters gebunden
(BGE 115 1b 163 E. 2a.; 103 Ib 101 E. 2c).
5.2
Im vorliegenden Fall hatten die Beamten
der Kantonspolizei Zürich – nach Abzug einer Messtoleranz von 10 % – festgestellt,
dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht mit einer durchschnittlichen
Geschwindigkeit von 167 km/h auf der Oberlandautobahn in Richtung X fuhr.
Die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritt
er daher um 47 km/h. Diesen ihm zur Last gelegten Sachverhalt bzw. seine
Verkehrsregelverletzung bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht. Hingegen
bestreitet er, andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet und grobfahrlässig gehandelt
zu haben.
5.2.1
Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um
grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der
Sicherheit des Strassenverkehrs. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf
der Autobahn um deutlich mehr als 30 km/h überschritten, geht das
Bundesgericht – ungeachtet der konkreten Umstände – von einer
objektiv schweren Gefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3
lit. a SVG aus (BGE 123 II 37 E. 1c). Die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten besonderen Umstände – schwaches
Verkehrsaufkommen, trockene Fahrbahn, gute Sichtverhältnisse usw. – sind
dementsprechend unbeachtlich. Die Vorinstanz beurteilte folglich die deutlich
höhere Geschwindigkeitsübertretung von 47 km/h des Beschwerdeführers
entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als eine objektiv
schwere Verkehrsgefährdung.
5.2.2
Im Polizeirapport vom
13.
September 1999 gab der Beschwerdeführer an, vielleicht
150.
km/h gefahren zu sein, nicht aber 190 km/h. Auch wenn er anlässlich
der Befragung vor dem Statthalteramt X vom 7. September 2000 seine
Geschwindigkeitsangabe leicht relativierte, war er sich bereits im Zeitpunkt
der Polizeikontrolle bewusst, dass er eindeutig zu schnell gefahren war. Das
auch im vorinstanzlichen Verfahren angeführte Argument des Beschwerdeführers,
der Tachometer sei defekt gewesen und daher habe er die effektiv von ihm
gefahrene Geschwindigkeit nicht erkennen können, erweist sich damit als nicht
stichhaltig. Bedeutungslos ist das Vorbringen, bei einem solchen Fahrzeug der
Luxusklasse dürfe man darauf abstellen, dass keinerlei Defekte vorliegen. Ebenso
wenig vermag der Einwand, das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug sei ihm
nicht vertraut gewesen, zu entlasten. Im Gegenteil, wer in der Nacht ein ihm
praktisch fremdes Auto lenkt, muss besonders vorsichtig fahren. Da der
Beschwerdeführer dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit in so hohem Masse
überschritten hat, handelte er gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern umso
rücksichtloser und damit mindestens grobfahrlässig. Auch der Einwand, während
der kurzen effektiven Geschwindigkeitsüberschreitung könne bei einem so
schwachen Verkehrskaufkommen anhand anderer Fahrzeuge nicht festgestellt
werden, dass die Höchstgeschwindigkeit überschritten werde, vermag dies nicht
zu entkräften. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer objektiv schweren,
grobfahrlässigen Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16
Abs. 3 lit. a bzw. Art. 90 Ziff. 2 SVG ausgegangen.
5.3
Für die Qualifizierung
eines schweren Falls im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
muss die schwere Verkehrsgefährdung auch verschuldensmässig relevant sein, das heisst, es ist ein grobes Verschulden erforderlich
(BGE 125 II 561).
Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden
des Beschwerdeführers als schwer. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer
geltend, dass mit den Ausführungen der Bezirksanwaltschaft X davon auszugehen
sei, dass sein Verschulden nicht als schwer einzustufen sei. Zwar habe der
Einzelrichter nicht zur eigentlichen Schwere des Verschuldens Stellung
genommen. Da der Einzelrichter jedoch von der Ausfällung einer Haftstrafe absah
und dem Beschwerdeführer lediglich eine Busse auferlegte, sei darauf
abzustellen, dass dieser das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht schwer
einstufte. Aufgrund des defekten bzw. fehlerhaften
Tachometers sei es für ihn schlichtweg nicht möglich gewesen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung
von 47 km/h zu erkennen. Das Verschulden sei somit zumindest nach dem
Grundsatz "in dubio pro reo" als leicht zu gewichten. Deshalb lasse
es sich durchaus rechtfertigen, von einem Führerausweisentzug gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG abzusehen und "lediglich" eine
Verwarnung auszusprechen.
Die Beurteilung des Verschuldens ist eine
reine Rechtsfrage (vgl. E. 5.1), weshalb die Verwaltungsbehörden (und
mithin das Verwaltungsgericht) nicht an die rechtliche Würdigung im Strafurteil
gebunden sind.
Der Haupteinwand des defekten
Tachometers, welcher eine zu tiefe Geschwindigkeit anzeigte, vermag im
vorliegenden Fall das schwere Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu
mildern. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit
bis zu einer Höhe von 15 % (vgl. hierzu BGE vom 13. August 2003,
6S.266/2002 E. 3.3., www.bger.ch) der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit
falsch einschätzte bzw. unterschätzte, würde seine
Geschwindigkeitsüberschreitung mit über 35 km/h (186 km/h minus
27,9 km/h = 158,1 km/h) noch immer sehr hoch ausfallen.
Selbst unter Zubilligung einer solchen "Fehleinschätzungsquote" lag
die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit damit klar über den erlaubten
120.
km/h; dies hätte der Beschwerdeführer unabhängig vom defekten
Tachometer bemerken müssen. Insofern erübrigt sich auch der Beizug des
Schreibens der Garage D AG, das in den vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung
vom 18. März 2004 eingeforderten Akten (einschliesslich allfällig
vorhandener Strafakten) nicht auffindbar ist. Im Übrigen gab der
Beschwerdeführer anlässlich der besagten Polizeikontrolle zu Protokoll, vielleicht
150.
km/h gefahren zu sein; er war sich also bewusst, dass er zu schnell
unterwegs war. Eine so massive Geschwindigkeitsüberschreitung war selbst in
Anbetracht der vorgebrachten Fremdheit sowie der Motoren- und Windgeräusche des
Fahrzeugs vom Beschwerdeführer – einem langjährigen Autofahrer – eindeutig
zu bemerken. Wer in der Nacht mit einem wenig vertrauten, gut motorisierten
Fahrzeug mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit auf der Autobahn fährt,
setzt nicht nur die anderen Verkehrsteilnehmer sondern auch sich selbst grosser
Gefahr aus. Das dem Beschwerdeführer zuzurechnende Verschulden wiegt keineswegs
leicht; dies schliesst auch die im Eventualantrag geforderte Verwarnung von
vornherein aus. Mit der Vorinstanz ist demnach das Verschulden des
Beschwerdeführers als schwer zu qualifizieren.
5.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
durch seine Fahrweise in der Nacht vom 13. September 1999 auf der Autobahn
eine elementare Verkehrsregel massiv verletzt hat und durch sein Verhalten eine
schwere abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Dabei
handelte er grobfahrlässig und sein Verschulden wiegt schwer. Damit sind die
Voraussetzungen für die Anordnung eines obligatorischen Ausweisentzugs im Sinne
von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die
Dauer des Ausweisentzugs gemäss dem Subeventualantrag auf maximal einen Monat gekürzt
werden kann.
6.
Die Dauer des
Führerausweisentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens,
dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit,
ein Motorfahrzeug zu
führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Sie ist nach den gesamten Umständen
festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 SVG), wobei die Mindestdauer ein
Monat beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG).
6.1
Das Verschulden, das
dem Beschwerdeführer anzulasten ist, wiegt schwer (vgl. E. 5.3), weshalb
eine über dem gesetzlichen Minimum von einem Monat liegende Entzugsdauer als
angemessen ist.
6.2
Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist ferner dem Leumund des
Fahrzeuglenkers Rechnung zu tragen. Der automobilistische Leumund gilt nach der
Rechtsprechung ungetrübt, solange keine Einträge in der Datenbank ADMAS bzw.
verkehrsrelevante Einträge im Strafregister vorliegen. Ist hingegen der Leumund
getrübt, so ist dies bei der Bemessung der Massnahmedauer verschärfend zu
veranschlagen (vgl. BGE 122 II 21 E. 1b).
Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt,
ist sein automobilistischer Leumund "unbestrittenermassen nicht tadellos".
Gemäss ADMAS-Auszug wurde dem Beschwerdeführer, der seit 1990 im Besitz des
Führerscheins ist, wiederholt – insbesondere auch infolge diverser
Geschwindigkeitsregelverletzungen – der Fahrzeugausweis entzogen; bis
zum Zeitpunkt des hier relevanten Ereignisses vom September 1999 durfte der Beschwerdeführer
während mehr als zwei Jahren nicht Auto fahren. Mit Verfügung vom
6.
Juli 1998 wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis gar für unbestimmte
Zeit entzogen. Gestützt auf ein günstig lautendes verkehrspsychologisches Gutachten
vom 6. Oktober 1998 wurde ihm, nach Ablauf der Mindestentzugsdauer
von zwölf Monaten, der Führerausweis am 27. Juli 1999 wieder erteilt.
Weniger als zwei Monate später, am 13. September 1999, verstiess
der Beschwerdeführer erneut gegen die Geschwindigkeitsregeln. Damit liegt bereits
ein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG vor;
demgemäss beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate.
Daran ändert auch der Einwand des
Beschwerdeführers nichts, er habe sich seit rund 4 ½ Jahren nichts mehr zu
Schulden kommen lassen bzw. der letzte Führerausweisentzug sei ihm eine
hinreichende Lehre gewesen, sich im Strassenverkehr wohl zu verhalten. Mithin
habe sich das verkehrspsychologische Gutachten bewahrheitet, wonach ihm
durchaus eine günstige Prognose gestellt werden könne. Dieses Vorbringen ist
insofern aktenwidrig, als der Beschwerdeführer erneut wegen Überschreitung der
zulässigen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit vom
26.
Februar 2001 rechtskräftig gebüsst und mit ebenfalls rechtskräftiger
Verfügung des Strassenverkehrsamts, Abteilung Administrativmassnahmen am
17.
Mai 2001 verwarnt wurde.
Der Leumund des Beschwerdeführers ist in
einem dermassen hohen Ausmass getrübt, was zwingend eine Erhöhung der
Mindestdauer hervorruft.
6.3
Bei der Festlegung der Entzugsdauer ist
schliesslich die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu
berücksichtigen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Ist eine solche Massnahmeempfindlichkeit
gegeben, wirkt sich dies massnahmereduzierend aus. Die Reduktion bemisst sich
danach, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Notwendigkeit
stärker als der normale Fahrer von der Massnahme betroffen ist (BGE 123 II 572
E. 2c). Es wird also ein überdurchschnittliches Mass der Benützung eines
Autos zur Berufsausübung verlangt. Neben der
beruflichen kann auch eine persönliche (private) Angewiesenheit derart
ausgeprägt sein, dass sie einen relevanten Gesichtspunkt bei der Bemessung der
Entzugsdauer darstellt. In erster Linie ist dabei an körperbehinderte Personen
zu denken, die ohne ihr (Spezial-)Fahrzeug der meisten sozialen Kontakte verlustig
gehen (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Bd. III, Bern 1995, Rz. 2450).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Vorinstanz habe seiner besonderen Massnahmeempfindlichkeit nicht hinreichend
Rechnung getragen und mithin nicht pflichtgemäss ihr Ermessen ausgeübt. Die
Invalidität des Beschwerdeführers sei entgegen der vorinstanzlichen
Ausführungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung stark massnahmemildernd zu
berücksichtigen. Analog zur beruflichen Notwendigkeit sei massnahmemildernd zu
berücksichtigen, wenn ein Motorfahrzeuglenker aus gesundheitlichen Gründen
zwingend auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Aus dem bereits der Vorinstanz
eingereichten Arztzeugnis vom 17. Dezember 2003 gehe mit aller
Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen
Verfassung auf regelmässige Therapien und ärztliche Konsultationen angewiesen
sei. Neben der neurologischen Behandlung brauche er namentlich regelmässige
Waldspaziergänge und das Schwimmen in Thermalbädern. Aus medizinischen und
finanziellen Gründen sei es ihm nicht zuzumuten, für die therapeutisch notwendigen
Unternehmungen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nehmen.
Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich vom 27. September 2002 wurde der Beschwerdeführer
mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 für 100 % invalid erklärt.
Seither ist er also gänzlich arbeitsunfähig und vermag deshalb keine besondere
berufliche Massnahmempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
darzutun. Mit der Vorinstanz ist auch eine erhöhte gesundheitliche Massnahmeempfindlichkeit
abzulehnen. Es bleibt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unklar,
welches die konkreten Beschwerden des Beschwerdeführers sind. Weder das
allgemein gehaltene Arztzeugnis noch der Beschwerdeführer selbst vermag darzulegen,
weshalb er – im Vergleich zu Fahrzeugführern mit ähnlichen
Gesundheitsbeschwerden – besonders massnahmeempfindlich sein soll.
Was beispielsweise die regelmässigen Waldspaziergänge anbelangt, so anerbieten
sich in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers oder in deren unmittelbaren Nähe
ideale Gelegenheiten für erholsame Spaziergänge im Wald bzw. in der Natur. Zudem
darf es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, etwa für die ärztlichen
Konsultationen in Zürich, den öffentlichen Verkehr zu benutzen; seine
Wohngemeinde ist im Übrigen an ein sehr gut funktionierendes öffentliches
Verkehrssystem angeschlossen. Dass dabei auch gewisse Unannehmlichkeiten, wie
vermehrter
Organisations- oder Zeitaufwand in Kauf zu nehmen sind, ist unausweichlich und
gehört zur Erziehungsfunktion dieser Massnahme.
6.4
Schliesslich macht der
Beschwerdeführer auch geltend, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
Strafsachen sei von einer massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots
auszugehen. Es sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, dass die Direktion
für Soziales und Sicherheit erst am 28. Juni 2001 vom Vorfall
Kenntnis erhalten habe. Es stelle sich die Grundsatzfrage, ob nach Ablauf von
mehr als 4 ½ Jahren überhaupt Anlass bestehe, gegen einen fehlbaren
Automobilisten eine Administrativmassnahme auszusprechen. Zumindest sei von
einem Führerausweisentzug abzusehen und
höchstens eine Verwarnung auszusprechen.
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];
§ 4a VRG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass
mit dem Warnungsentzug eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung
der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV).
Aufgrund seines präventiven und erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung in
einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht
mehr gegeben, muss gegebenenfalls die gesetzliche Mindestentzugsdauer
unterschritten (BGE 127 II 297 E. 3b; 120 lb 504, 510 E. 4e)
oder sogar gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt
in BGE 115 Ia 159, 162). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen
gänzlichen Verzicht müssen aufgrund der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sein:
Zwischen dem
massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der letzten Instanz ist relativ
viel Zeit verstrichen;
-
den Beschwerdeführer trifft an dieser langen
Verfahrensdauer keine Schuld (oder positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten
des Beschwerdeführers muss nachvollziehbar sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988,
Martins Moreira, 11371/85, § 49, http://hudoc.echr.coe.int: "natural
and understandable");
-
der Beschwerdeführer hat sich in der
Zwischenzeit wohl verhalten.
Diese Voraussetzungen sind im Folgenden
zu prüfen.
6.4.1
Fest
steht, dass zwischen dem massnahmeauslösenden
Ereignis vom 13. September 1999 und dem angefochtenen Entscheid vom 11. Februar 2004 knapp 4 ½ Jahre
vergangen sind. Ob den Beschwerdeführer hinsichtlich der recht langen
Verfahrensdauer zumindest eine teilweise Schuld trifft, kann vorliegend offen
gelassen werden, weil die dritte Voraussetzung des zwischenzeitlichen
Wohlverhaltens des Motorfahrzeuglenkers nicht erfüllt wird.
6.4.2
Aus
den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit der Verkehrsregelverletzung
vom 13. September 1999 erneut wegen Überschreitung der zulässigen bzw. signalisierten
Höchstgeschwindigkeit am 26. Februar 2001 in X rechtskräftig gebüsst
und mit ebenfalls rechtskräftiger Verfügung des Strassenverkehrsamts, Abteilung
Administrativmassnahmen am 17. Mai 2001 verwarnt wurde. Der
Beschwerdeführer hat sich also entgegen seinen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift im Strassenverkehr sehr wohl "etwas zu Schulden kommen
lassen".
Damit entfällt eine Reduktion der
Entzugsdauer bzw. ein Verzicht auf den Führerausweisentzug entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.4).
7.
Aufgrund der geprüften massgebenden
Zumessungskriterien (Schwere des Verschuldens, automobilistischer Leumund,
berufliche bzw. private Massnahmeempfindlichkeit, Länge der Verfahrensdauer)
ist die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten als unverständlich mild zu
beurteilen. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt im vorliegenden Fall sogar
sechs Monate (vgl. E.6.2). Gestützt auf § 63 Abs. 2 VRG ist
dennoch im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziff. 6) von einer
Verlängerung der Entzugsdauer abzusehen.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ein
Anspruch auf Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (vgl.
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird keine zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…