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Entscheid

VB.2004.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00127

30. Juni 2004Deutsch23 min

(URT.2004.8024)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 13. September 1999 um

23.22 Uhr lenkte A den auf C eingelösten

Personenwagen auf der Autobahn in Richtung X. Dabei überschritt er auf dem

Gemeindegebiet von Y die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von

120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 47 km/h.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen A eine

Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eröffnet. Da die

von A vorgebrachte falsche Geschwindigkeitsangabe auf dem Tachometer nicht

rechtsgenügend zu widerlegen war, stellte die Bezirksanwaltschaft X mit

Verfügung vom 29. März 2000 die Strafuntersuchung ein und überwies die

Akten dem Statthalteramt zur Beurteilung des Sachverhalts un­ter dem Gesichtspunkt

des Übertretungsstrafrechts.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 büsste das Statthalteramt

des Bezirks X A in der Folge wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führen

eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 90

Ziff. 1 und 93 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezem­ber 1958 (SVG).

Der Einzelrichter in Strafsachen des

Bezirksgerichts X bestätigte mit Urteil vom 22. No­vember 2000 diesen

Entscheid und reduzierte die Busse von

Fr. 1000.- auf Fr. 800.-.

B. Gestützt

auf den gleichen Sachverhalt entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit

des Kantons Zürich bzw. das Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen

A mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 den Führerausweisentzug für die Dauer

von vier Monaten.

Erwägungen

II.

Den gegen die Entzugsverfügung

gerichteten Rekurs vom 25. November 2003, mit dem A die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung, eventualiter eine Verwarnung sowie subeventualiter

eine erhebliche Reduktion der Entzugsdauer auf maximal einen Monat beantragen

liess, wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. Februar 2004 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. März 2004

liess A dem Verwaltungsgericht insbesondere beantragen, der angefochtene

Regierungsratsbeschluss sei dahingehend abzuändern, dass die Verfügung

betreffend den Führerausweisentzug vom 24. Oktober 2004 vollumfänglich

aufzuheben und damit von einem Fahrzeugausweisentzug abzusehen sei; eventualiter

sei an Stelle des verfügten Entzugs des Fahrzeugausweises eine Verwarnung gemäss

Art. 16 Abs. 2 SVG auszusprechen; subeventualiter sei die verfügte

Entzugsdauer von vier Monaten nach richterlichem Ermessen erheblich zu reduzieren,

maximal auf einen Monat, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten

des Staates.

Das Strassenverkehrsamt schloss am

26.

März 2004 namens der Direktion für Sicherheit und Soziales auf

Abweisung der Beschwerde. Im Namen des Regierungsrats beantragte die

Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2004 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen

des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit

erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 / 8. Juni

1997.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38

Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38

Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit

ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend

ist Letzteres der Fall, weshalb die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen

hat (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

In prozessualer

Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels beantragen. Im Beschwerdeverfahren

wird in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Ein weiterer

Schriftenwechsel kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn zum Nachteil eines

Beschwerdeführers auf erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachte

Tatsachen abgestellt wird oder ein neuer wesentlicher Rechtsgrund herangezogen

werden soll (vgl. § 58 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 58 N. 10). Vorliegend sind die Voraussetzungen für den nicht begründeten

zweiten Schriftenwechsel nicht erfüllt, weshalb auch kein solcher angeordnet

wurde. Zudem liess der Beschwerdeführer für die Beurteilung den Beizug der

nötigen Akten gemäss § 57 VRG beantragen. Mit dem Beizug der Vorakten

gemäss Ziff. 2 der Präsidialverfügung vom 18. März 2004 wurde

diesem Antrag entsprochen.

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm

zu Last gelegten Sachverhalt grundsätzlich nicht. Er machte jedoch geltend, die

Firma D AG habe bestätigt, dass der Tachometer des fraglichen

Personenwagens einen Defekt aufgewiesen und neu habe geeicht werden müssen. Bei

einer effektiven Geschwindigkeit von 100 km/h habe der Tacho eine Geschwindigkeit

von 60 km/h aufgewiesen, bei einer effektiven Geschwindigkeit von

200.

km/h eine Geschwindigkeit von 120 km/h. Demzufolge habe die

Bezirksanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

zu Recht eingestellt. Aufgrund des defekten Tachometers sei es dem Beschwerdeführer

nicht möglich gewesen, die effektiv von ihm gefahrene Geschwindigkeit feststellen

zu können. Der Tachometer des Fahrzeugs habe eine Höchstgeschwindigkeit von

unter 120 km/h angezeigt; der Beschwerdeführer habe darauf abstellen

dürfen, dass er die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritt. Zudem sei es

bei einem Fahrzeug der Luxusklasse schwierig, aufgrund von möglichen Wind- bzw.

Motorengeräuschen einen Eindruck über die effektiv gefahrene Geschwindigkeit zu

gewinnen. Schliesslich sei es auch unzumutbar, bei einem derart schwachen

Verkehrsaufkommen während der kurzen Dauer der effektiven

Geschwindigkeitsüberschreitung anhand anderer Fahrzeuge fest zu stellen, dass

die zulässige Geschwindigkeit von 120 km/h überschritten sei. Aufgrund der

gesamten Umstände (Fahrzeugkategorie, schwaches Verkehrsaufkommen, trockene

Asphaltstrasse, gute Sicht sowie Fremdheit des Fahrzeugs) könne dem

Beschwerdeführer also nicht vorgehalten werden, er habe grobfahrlässig gehandelt

und andere Verkehrsteilnehmer seien massiv gefährdet worden. Bei der Qualifikation

des subjektiven Tatbestands von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG

müssten die konkreten Umstände des Einzelfalls – vorliegend

insbesondere der defekte Tachometer – mitberück­sich­tigt werden. Das

subjektive Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit im Sinne von

Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG sei vorliegend daher nicht erfüllt. Da

das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht zu gewichten sei, sei es

durchaus gerechtfertigt, von einem Ausweisentzug abzusehen und

"lediglich" eine Verwarnung auszusprechen.

Demgegenüber gehen die Beschwerdegegnerin

und die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten

Umstände – und der hohen Fahrgeschwindigkeit insbesondere – zumindest

grobfahrlässig gehandelt habe. Der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer daher

gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zwingend zu entziehen.

4.

4.1

Gemäss Art. 16

Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker

Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder der andere

belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung

ausgesprochen werden (Satz 2). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a

SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer den Verkehr

in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet damit:

den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2

Satz 2 SVG),

den mittelschweren Fall (Art. 16

Abs. 2 Satz 1 SVG) sowie

den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3

lit. a SVG).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der

Fall leicht im Sinne von Art.16 Abs. 2 SVG ist (BGE 128 II 282).

Ob ein Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers

und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist

nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist

(BGE 126 II 202; 125 II 561 E. 2b). Kann das

Verschulden als nicht mehr leicht qualifiziert werden, ist die Annahme eines

leichten Falls selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen

langjährigen ungetrübten Leumund verfügt. Erst bei Vorliegen beider

Voraussetzungen steht der Behörde ein entsprechender Entscheidungsspielraum zu,

anstelle eines Entzugs eine Verwarnung anzuordnen. Bei einem mittelschweren

Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur in Betracht, wenn

besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel in

BGE 118 Ib 229 gegeben waren (BGE 123 II 106 E. 2b).

In schwerer

Weise gefährdet objektiv den Verkehr im Sinne von Art. 16 Abs. 3

lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von

Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 32 Abs. 2 der

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Diese beiden Vorschriften

stimmen inhaltlich überein (BGE 120 Ib 285; 123 II 37). Der

mittelschwere und leichte Fall entsprechen demzufolge der einfachen Verletzung

von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG.

Art. 90 Ziff. 2 SVG ist gemäss Rechtsprechung

objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv

schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret

gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Letztere setzt die nahe liegende

Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus

(BGE 123 II 37; 130 IV 32 E. 5.1.). Subjektiv

erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, zumindest grobe

Fahrlässigkeit (BGE 122 II 228). Dies ist immer zu bejahen, wenn

ein Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen

Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn er

die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht

zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1.).

4.2

Gemäss Art. 32

Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen,

namentlich der Besonderheit des Fahrzeugs und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs-

und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker

zur Beachtung von Signalen und Markierungen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom

13.

November 1962 [VRV] beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen 120 km/h; abweichende signalisierte Geschwindigkeiten gehen den

allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV).

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

auf der Autobahn ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab

15.

km/h eine Verwarnung im Sinne von Art. 16 Abs. 2

Satz 2 SVG auszusprechen. Wird die Geschwindigkeit zwischen

30.

km/h und 35 km/h überschritten, ist ein fakultativer (Art. 16

Abs. 1 Satz 1 SVG) und bei einer Geschwindigkeitsübertretung von

über 35 km/h ein obligatorischer Führerausweisentzug (Art. 16

Abs. 3 lit. a SVG) anzuordnen. Diese Regeln sind anzuwenden,

wenn die Verkehrsbedingungen günstig waren und der betreffende Fahrzeuglenker

über einen guten automobilistischen Leumund verfügt. Dabei sind auch die

übrigen konkreten Umstände, insbesondere die Schwere der Verkehrsgefährdung und

des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 124 II 475 E. 2a;

123.

II 106 E. 2c; 121 II 127 E. 3c).

5.

Mit Urteil des Einzelrichters in

Strafsachen des Bezirksgerichts X vom 22. November 2000 wurde der

Beschwerdeführer der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von

Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG

und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie des Führens eines nicht

den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs im Sinne von Art. 93

Ziff. 2 Abs. 1 SVG mit einer Busse in der Höhe von

Fr. 800.- bestraft.

5.1

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

geht grundsätzlich von der Verbindlichkeit des Strafurteils für das

Administrativverfahren bzw. den Vorrang der Strafuntersuchung wegen

Verfehlungen gegen das SVG voraus. Die Administrativbehörde hat in der Regel

den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und dessen Ergebnisse zu

berücksichtigen. Die Bindung der Administrativbehörde gilt gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts jedoch nur bezüglich der tatsächlichen Feststellungen. Bei

reinen Rechtsfragen, zu denen auch die Beurteilung der Schwere eines Falls zu

zählen ist, ist die Behörde jedoch nicht an die Ansicht des Strafrichters gebunden

(BGE 115 1b 163 E. 2a.; 103 Ib 101 E. 2c).

5.2

Im vorliegenden Fall hatten die Beamten

der Kantonspolizei Zürich – nach Abzug einer Messtoleranz von 10 % – festgestellt,

dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht mit einer durchschnittlichen

Geschwindigkeit von 167 km/h auf der Oberland­autobahn in Richtung X fuhr.

Die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritt

er daher um 47 km/h. Diesen ihm zur Last gelegten Sachverhalt bzw. seine

Verkehrsregelverletzung bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht. Hingegen

bestreitet er, andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet und grobfahrlässig gehandelt

zu haben.

5.2.1

Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um

grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der

Sicherheit des Strassenverkehrs. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf

der Autobahn um deutlich mehr als 30 km/h überschritten, geht das

Bundesgericht – ungeachtet der konkreten Umstände – von einer

objektiv schweren Gefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3

lit. a SVG aus (BGE 123 II 37 E. 1c). Die

vom Beschwerdeführer vorgebrachten besonderen Umstände – schwaches

Verkehrsaufkommen, trockene Fahrbahn, gute Sichtverhältnisse usw. – sind

dementsprechend unbeachtlich. Die Vorinstanz beurteilte folglich die deutlich

höhere Geschwindigkeitsübertretung von 47 km/h des Beschwerdeführers

entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als eine objektiv

schwere Verkehrsgefährdung.

5.2.2

Im Polizeirapport vom

13.

September 1999 gab der Beschwerdeführer an, vielleicht

150.

km/h gefahren zu sein, nicht aber 190 km/h. Auch wenn er anlässlich

der Befragung vor dem Statthalteramt X vom 7. September 2000 seine

Geschwindigkeitsangabe leicht relativierte, war er sich bereits im Zeitpunkt

der Polizeikontrolle bewusst, dass er eindeutig zu schnell gefahren war. Das

auch im vorinstanzlichen Verfahren angeführte Argument des Beschwerdeführers,

der Tachometer sei defekt gewesen und daher habe er die effektiv von ihm

gefahrene Geschwindigkeit nicht erkennen können, erweist sich damit als nicht

stichhaltig. Bedeutungslos ist das Vorbringen, bei einem solchen Fahrzeug der

Luxusklasse dürfe man darauf abstellen, dass keinerlei Defekte vorliegen. Ebenso

wenig vermag der Einwand, das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug sei ihm

nicht vertraut gewesen, zu entlasten. Im Gegenteil, wer in der Nacht ein ihm

praktisch fremdes Auto lenkt, muss besonders vorsichtig fahren. Da der

Beschwerdeführer dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit in so hohem Masse

überschritten hat, handelte er gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern umso

rücksichtloser und damit mindestens grobfahrlässig. Auch der Einwand, während

der kurzen effektiven Geschwindigkeitsüberschreitung könne bei einem so

schwachen Verkehrskaufkommen anhand anderer Fahrzeuge nicht festgestellt

werden, dass die Höchstgeschwindigkeit überschritten werde, vermag dies nicht

zu entkräften. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer objektiv schweren,

grobfahrlässigen Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16

Abs. 3 lit. a bzw. Art. 90 Ziff. 2 SVG ausgegangen.

5.3

Für die Qualifizierung

eines schweren Falls im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG

muss die schwere Verkehrsgefährdung auch verschuldensmässig relevant sein, das heisst, es ist ein grobes Verschulden erforderlich

(BGE 125 II 561).

Die Vorinstanz beurteilte das Verschulden

des Beschwerdeführers als schwer. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer

geltend, dass mit den Ausführungen der Bezirksanwaltschaft X davon auszugehen

sei, dass sein Verschulden nicht als schwer einzustufen sei. Zwar habe der

Einzelrichter nicht zur eigentlichen Schwere des Verschuldens Stellung

genommen. Da der Einzelrichter jedoch von der Ausfällung einer Haftstrafe absah

und dem Beschwerdeführer lediglich eine Busse auferlegte, sei darauf

abzustellen, dass dieser das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht schwer

einstufte. Aufgrund des defekten bzw. fehlerhaften

Tachometers sei es für ihn schlichtweg nicht möglich gewesen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung

von 47 km/h zu erkennen. Das Verschulden sei somit zumindest nach dem

Grundsatz "in dubio pro reo" als leicht zu gewichten. Deshalb lasse

es sich durchaus rechtfertigen, von einem Führerausweisentzug gemäss

Art. 16 Abs. 2 SVG abzusehen und "lediglich" eine

Verwarnung auszusprechen.

Die Beurteilung des Verschuldens ist eine

reine Rechtsfrage (vgl. E. 5.1), weshalb die Ver­waltungsbehörden (und

mithin das Verwaltungsgericht) nicht an die rechtliche Würdigung im Strafurteil

gebunden sind.

Der Haupteinwand des defekten

Tachometers, welcher eine zu tiefe Geschwindigkeit anzeigte, vermag im

vorliegenden Fall das schwere Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu

mildern. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit

bis zu einer Höhe von 15 % (vgl. hierzu BGE vom 13. August 2003,

6S.266/2002 E. 3.3., www.bger.ch) der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit

falsch einschätzte bzw. unterschätzte, würde seine

Geschwindigkeitsüberschreitung mit über 35 km/h (186 km/h minus

27,9 km/h = 158,1 km/h) noch immer sehr hoch ausfallen.

Selbst unter Zubilligung einer solchen "Fehleinschätzungsquote" lag

die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit damit klar über den erlaubten

120.

km/h; dies hätte der Beschwerdeführer unabhängig vom defekten

Tachometer bemerken müssen. Insofern erübrigt sich auch der Beizug des

Schreibens der Garage D AG, das in den vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung

vom 18. März 2004 eingeforderten Akten (einschliesslich allfällig

vorhandener Strafakten) nicht auffindbar ist. Im Übrigen gab der

Beschwerdeführer anlässlich der besagten Polizeikontrolle zu Protokoll, vielleicht

150.

km/h gefahren zu sein; er war sich also bewusst, dass er zu schnell

unterwegs war. Eine so massive Geschwindigkeitsüberschreitung war selbst in

Anbetracht der vorgebrachten Fremdheit sowie der Motoren- und Windgeräusche des

Fahrzeugs vom Beschwerdeführer – einem langjährigen Auto­fahrer – eindeutig

zu bemerken. Wer in der Nacht mit einem wenig vertrauten, gut motorisierten

Fahrzeug mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit auf der Autobahn fährt,

setzt nicht nur die anderen Verkehrsteilnehmer sondern auch sich selbst grosser

Gefahr aus. Das dem Beschwerdeführer zuzurechnende Verschulden wiegt keineswegs

leicht; dies schliesst auch die im Eventualantrag geforderte Verwarnung von

vornherein aus. Mit der Vorinstanz ist demnach das Verschulden des

Beschwerdeführers als schwer zu qualifizieren.

5.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

durch seine Fahrweise in der Nacht vom 13. September 1999 auf der Autobahn

eine elementare Verkehrsregel massiv verletzt hat und durch sein Verhalten eine

schwere abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Dabei

handelte er grobfahrlässig und sein Verschulden wiegt schwer. Damit sind die

Voraussetzungen für die Anordnung eines obligatorischen Ausweisentzugs im Sinne

von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die

Dauer des Ausweisentzugs gemäss dem Subeventualantrag auf maximal einen Monat gekürzt

werden kann.

6.

Die Dauer des

Führerausweisentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens,

dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit,

ein Motorfahrzeug zu

führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Sie ist nach den gesamten Umständen

festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 SVG), wobei die Mindestdauer ein

Monat beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG).

6.1

Das Verschulden, das

dem Beschwerdeführer anzulasten ist, wiegt schwer (vgl. E. 5.3), weshalb

eine über dem gesetzlichen Minimum von einem Monat liegende Entzugsdauer als

angemessen ist.

6.2

Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist ferner dem Leumund des

Fahrzeuglenkers Rechnung zu tragen. Der automobilistische Leumund gilt nach der

Rechtsprechung ungetrübt, solange keine Einträge in der Datenbank ADMAS bzw.

verkehrsrelevante Einträge im Strafregister vorliegen. Ist hingegen der Leumund

getrübt, so ist dies bei der Bemessung der Massnahmedauer verschärfend zu

veranschlagen (vgl. BGE 122 II 21 E. 1b).

Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt,

ist sein automobilistischer Leumund "unbestrittenermassen nicht tadellos".

Gemäss ADMAS-Auszug wurde dem Beschwerdeführer, der seit 1990 im Besitz des

Führerscheins ist, wiederholt – insbesondere auch infolge diverser

Geschwindigkeitsregelverletzungen – der Fahrzeugausweis entzogen; bis

zum Zeitpunkt des hier relevanten Ereignisses vom September 1999 durfte der Beschwerdeführer

während mehr als zwei Jahren nicht Auto fahren. Mit Verfügung vom

6.

Juli 1998 wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis gar für unbestimmte

Zeit entzogen. Gestützt auf ein günstig lautendes verkehrspsychologisches Gutachten

vom 6. Okto­ber 1998 wurde ihm, nach Ablauf der Mindestentzugsdauer

von zwölf Monaten, der Führerausweis am 27. Juli 1999 wieder erteilt.

Weniger als zwei Monate später, am 13. Sep­tember 1999, verstiess

der Beschwerdeführer erneut gegen die Geschwindigkeitsregeln. Damit liegt bereits

ein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG vor;

demgemäss beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate.

Daran ändert auch der Einwand des

Beschwerdeführers nichts, er habe sich seit rund 4 ½ Jahren nichts mehr zu

Schulden kommen lassen bzw. der letzte Führerausweisentzug sei ihm eine

hinreichende Lehre gewesen, sich im Strassenverkehr wohl zu verhalten. Mithin

habe sich das verkehrspsychologische Gutachten bewahrheitet, wonach ihm

durchaus eine günstige Prognose gestellt werden könne. Dieses Vorbringen ist

insofern aktenwidrig, als der Beschwerdeführer erneut wegen Überschreitung der

zulässigen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit vom

26.

Februar 2001 rechtskräftig gebüsst und mit ebenfalls rechts­kräftiger

Verfügung des Strassenverkehrsamts, Abteilung Administrativmassnahmen am

17.

Mai 2001 verwarnt wurde.

Der Leumund des Beschwerdeführers ist in

einem dermassen hohen Ausmass getrübt, was zwingend eine Erhöhung der

Mindestdauer hervorruft.

6.3

Bei der Festlegung der Entzugsdauer ist

schliesslich die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu

berücksichtigen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Ist eine solche Massnahmeempfindlichkeit

gegeben, wirkt sich dies massnahmereduzierend aus. Die Reduktion bemisst sich

danach, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Notwendigkeit

stärker als der normale Fahrer von der Massnahme betroffen ist (BGE 123 II 572

E. 2c). Es wird also ein überdurchschnittliches Mass der Benützung eines

Autos zur Berufsausübung verlangt. Neben der

beruflichen kann auch eine persönliche (private) Angewiesenheit derart

ausgeprägt sein, dass sie einen relevanten Gesichtspunkt bei der Bemessung der

Entzugsdauer darstellt. In erster Linie ist dabei an körperbehinderte Personen

zu denken, die ohne ihr (Spezial-)Fahrzeug der meisten sozialen Kontakte verlustig

gehen (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,

Bd. III, Bern 1995, Rz. 2450).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Vorinstanz habe seiner besonderen Massnahmeempfindlichkeit nicht hinreichend

Rechnung getragen und mithin nicht pflichtgemäss ihr Ermessen ausgeübt. Die

Invalidität des Beschwerdeführers sei entgegen der vorinstanzlichen

Ausführungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung stark massnahmemildernd zu

berücksichtigen. Analog zur beruflichen Notwendigkeit sei massnahmemildernd zu

berücksichtigen, wenn ein Motorfahrzeuglenker aus gesundheitlichen Gründen

zwingend auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Aus dem bereits der Vorinstanz

eingereichten Arztzeugnis vom 17. Dezember 2003 gehe mit aller

Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen

Verfassung auf regelmässige Therapien und ärztliche Konsultationen angewiesen

sei. Neben der neurologischen Behandlung brauche er namentlich regelmässige

Waldspaziergänge und das Schwimmen in Thermalbädern. Aus medizinischen und

finanziellen Gründen sei es ihm nicht zuzumuten, für die therapeutisch notwendigen

Unternehmungen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nehmen.

Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich vom 27. Septem­ber 2002 wurde der Beschwerdeführer

mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 für 100 % invalid erklärt.

Seither ist er also gänzlich arbeitsunfähig und vermag deshalb keine besondere

berufliche Massnahmempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

darzutun. Mit der Vorinstanz ist auch eine erhöhte gesundheitliche Massnahmeempfindlichkeit

abzulehnen. Es bleibt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unklar,

welches die konkreten Beschwerden des Beschwerdeführers sind. Weder das

allgemein gehaltene Arztzeugnis noch der Beschwerdeführer selbst vermag darzulegen,

weshalb er – im Vergleich zu Fahrzeugführern mit ähnlichen

Gesundheitsbeschwerden – besonders massnahmeempfindlich sein soll.

Was beispielsweise die regelmässigen Waldspaziergänge anbelangt, so anerbieten

sich in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers oder in deren unmittelbaren Nähe

ideale Gelegenheiten für erholsame Spaziergänge im Wald bzw. in der Natur. Zudem

darf es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, etwa für die ärztlichen

Konsultationen in Zürich, den öffentlichen Verkehr zu benutzen; seine

Wohngemeinde ist im Übrigen an ein sehr gut funktionierendes öffentliches

Verkehrs­system angeschlossen. Dass dabei auch gewisse Unannehmlichkeiten, wie

vermehrter

Organisations- oder Zeitaufwand in Kauf zu nehmen sind, ist unausweichlich und

gehört zur Erziehungsfunktion dieser Massnahme.

6.4

Schliesslich macht der

Beschwerdeführer auch geltend, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in

Strafsachen sei von einer massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots

auszugehen. Es sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, dass die Direktion

für Soziales und Sicherheit erst am 28. Juni 2001 vom Vorfall

Kenntnis erhalten habe. Es stelle sich die Grundsatzfrage, ob nach Ablauf von

mehr als 4 ½ Jahren überhaupt Anlass bestehe, gegen einen fehlbaren

Automobilisten eine Administrativmassnahme auszusprechen. Zumindest sei von

einem Führerausweisentzug abzusehen und

höchstens eine Verwarnung auszusprechen.

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];

§ 4a VRG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass

mit dem Warnungsentzug eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung

der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV).

Aufgrund seines präventiven und erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung in

einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht

mehr gegeben, muss gegebenenfalls die gesetzliche Mindestentzugsdauer

unterschritten (BGE 127 II 297 E. 3b; 120 lb 504, 510 E. 4e)

oder sogar gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt

in BGE 115 Ia 159, 162). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen

gänzlichen Verzicht müssen aufgrund der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sein:

Zwischen dem

massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der letzten Instanz ist relativ

viel Zeit verstrichen;

-

den Beschwerdeführer trifft an dieser langen

Verfahrensdauer keine Schuld (oder positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten

des Beschwerdeführers muss nachvollziehbar sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988,

Martins Moreira, 11371/85, § 49, http://hudoc.echr.coe.int: "natural

and understandable");

-

der Beschwerdeführer hat sich in der

Zwischenzeit wohl verhalten.

Diese Voraussetzungen sind im Folgenden

zu prüfen.

6.4.1

Fest

steht, dass zwischen dem massnahmeauslösenden

Ereignis vom 13. Septem­ber 1999 und dem angefochtenen Entscheid vom 11. Februar 2004 knapp 4 ½ Jahre

vergangen sind. Ob den Beschwerdeführer hinsichtlich der recht langen

Verfahrensdauer zumindest eine teilweise Schuld trifft, kann vorliegend offen

gelassen werden, weil die dritte Voraussetzung des zwischenzeitlichen

Wohlverhaltens des Motorfahrzeuglenkers nicht erfüllt wird.

6.4.2

Aus

den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit der Verkehrsregelverletzung

vom 13. September 1999 erneut wegen Überschreitung der zulässigen bzw. signalisierten

Höchstgeschwindigkeit am 26. Februar 2001 in X rechtskräftig gebüsst

und mit ebenfalls rechtskräftiger Verfügung des Strassenverkehrsamts, Abteilung

Administrativmassnahmen am 17. Mai 2001 verwarnt wurde. Der

Beschwerdeführer hat sich also entgegen seinen Ausführungen in der

Beschwerdeschrift im Strassenverkehr sehr wohl "etwas zu Schulden kommen

lassen".

Damit entfällt eine Reduktion der

Entzugsdauer bzw. ein Verzicht auf den Führerausweisentzug entsprechend der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.4).

7.

Aufgrund der geprüften massgebenden

Zumessungskriterien (Schwere des Verschuldens, automobilistischer Leumund,

berufliche bzw. private Massnahmeempfindlichkeit, Länge der Verfahrensdauer)

ist die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten als unverständlich mild zu

beurteilen. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt im vorliegenden Fall sogar

sechs Monate (vgl. E.6.2). Gestützt auf § 63 Abs. 2 VRG ist

dennoch im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziff. 6) von einer

Verlängerung der Entzugsdauer abzusehen.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ein

Anspruch auf Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (vgl.

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird keine zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.