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Entscheid

VB.2004.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00128

10. September 2004Deutsch16 min

(URT.2004.8168)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Wettswil a.A. erteilte am

10. Februar 2003 dem Baukonsortium C, bestehend aus der D GmbH und

der E-Immobilien, die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden

Wohnhauses Assek.-Nr. 01 und den Neubau von drei Terrassenhäusern auf dem in

der eingeschossigen Wohnzone W1 gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 04 an der T-Strasse 22

in Wettswil a.A.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A1 und A2 sowie H mit

gemeinsamer Eingabe vom 3. März 2003 Rekurs und beantragten die Aufhebung

der angefochtenen Baubewilligung.

Die Baurekurskommission II hiess am

24.

Februar 2004 den Rekurs teilweise gut und hob die mit der

angefochtenen Baubewilligung erteilte Ausnahmebewilligung für den Garagentrakt

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 auf (Dispositivziffer I Abs. 1).

Sodann hob die Rekurskommission den Beschluss vom 10. Februar 2003

insoweit auf, als damit die Verbindung zwischen dem Terrassenhaus W3 und

dem Garagentrakt sowie der Geräteraum auf der Nordseite des Terrassenhauses W2

bewilligt worden waren (Dispositivziffer I Abs. 2), und ergänzte die

Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung, wonach bezüglich dieser Projektteile

vor Baubeginn im Sinne der Erwägungen des Rekursentscheides geänderte Pläne

einzureichen und bewilligen zu lassen seien (Dispositivziffer I

Abs. 3). Im Übrigen wies die Baurekurskommission den Rekurs ab. Die

Rekurskosten auferlegte sie unter solidarischer Haftung je zu 5/24 A1 und A2,

zu 5/12 H und zu je 1/12 den beiden Mitgliedern des Baukonsortiums C (Dispositivziffer II)

und sie verpflichtete die Rekurrierenden, den privaten Rekursgegnerinnen eine

Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer III).

III.

A. Mit Beschwerde vom 16. März 2003

erhoben A1 und A2 Beschwerde (VB.2004.00128) gegen den Entscheid der

Baurekurskommission II vom 24. Februar 2004 und beantragten zur

Hauptsache, diesen sowie die Baubewilligung des Gemeinderats Wettswil a.A. vom

10.

Februar 2003 vollumfänglich aufzuheben.

Mit Eingabe vom 24. März 2004 liess

auch das Baukonsortium C Beschwerde (VB.2004.00134) erheben und dem

Verwaltungsgericht beantragen, Dispositivziffer I des Rekursentscheides

aufzuheben, soweit sich diese Anordnung auf den Garagentrakt und dessen

Verbindung zum Terrassenhaus beziehe.

Gegen den Rekursentscheid erhob

schliesslich auch H am 29. März 2004 Beschwerde (VB.2004.00140) an das

Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, den angefochtenen Beschluss sowie die

Baubewilligung vom 10. Februar 2003 aufzuheben.

B. Den jeweiligen Beschwerdegegnern

sowie den Vorinstanzen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Beschwerden

vernehmen zu lassen. Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeverfahren VB.2004.00128,

VB.2004.00134 und VB.2004.00140 wenden sich gegen den nämlichen Rekursentscheid

der Baurekurskommission II vom 24. Februar 2004 und betreffen das

gleiche Bauvorhaben. Da sie zudem weitgehend dieselben Rechtsfragen aufwerfen,

sind die drei Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

2.

Die Beschwerdeführenden im Verfahren

VB.2004.00128 beantragen in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines

Augenscheins. Da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

hervorgeht, erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Die auf einem

Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz über die örtlichen

Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Diese

dokumentieren die örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.

3.

3.1

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 04 an der T-Strasse ist

nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wettswil a.A. vom 19. Juni 1995

(BZO) der eingeschossigen Wohnzone W1 zugeteilt. Das angefochtene Projekt

umfasst die Erstellung eines Garagentrakts entlang der T-Strasse sowie dreier

mit dem Garagentrakt teilweise zusammengebauter Terrassenhäuser. Der

Garagentrakt weist ein Flachdach mit einer maximalen Höhe von 6,98 m auf.

Der Gemeinderat Wettswil a.A. qualifizierte diese Baute als Besonderes Gebäude

und erteilte für die Überschreitung der gesetzlichen Maximalhöhe von 4 m (§ 49

Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG])

aufgrund der besonderen topografischen Verhältnisse eine Ausnahmebewilligung.

Die Behandlung des Garagentrakts als Besonderes Gebäude hatte zur Folge, dass

dieser in Anwendung von § 25 und § 28 Abs. 2 der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) bei der Bemessung des Mehrlängenzuschlags

für die Süd- und Nordfassade sowie bei der Bemessung der Gebäudelänge und

Bestimmung des grossen Grundabstands nicht eingerechnet wurde.

3.2

Die Baurekurskommission II führte in ihrem

Entscheid zu dieser Streitfrage aus, gemäss § 49 Abs. 3 PBG könne die

Bau- und Zonenordnung bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht für den

dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien und deren grösste Höhe

4.

m, bei Schrägdächern 5 m nicht übersteige, von den kantonalen

Mindestabständen abweichen und den Grenzbau erleichtern. Die Bestimmung von § 220

Abs. 1 PBG erlaube, von der Einhaltung von Bauvorschriften zu

befreien. Bei § 49 PBG handle es sich – aus im Rekursentscheid näher

dargelegten Gründen – indes nicht um eine die Gebäude- und Firsthöhe

regelnde Bauvorschrift, sondern um eine Kompetenznorm zugunsten des kommunalen

Gesetzgebers. Diese Bestimmung beinhalte keine Gebäudehöhenbeschränkung, weshalb

auch nicht dispensweise von deren Einhaltung befreit werden könne. Auch soweit § 49

Abs. 3 PBG in Verbindung mit den §§ 25 und 28 ABauV eine Legaldefinition

des Begriffs "Besonderes Gebäude" aufstelle, könne davon nicht

dispensiert werden. Die erteilte Ausnahmebewilligung sei demnach aufzuheben.

Der Garagentrakt sei wie ein Hauptgebäude zu behandeln und für die Berechnung

des Mehrlängenzuschlages und der Gebäudelänge sowie bei der Festlegung des

grossen Grundabstands (Art. 15 Abs. 1 BZO) miteinzubeziehen. Da

Garagentrakt und Terrassenhäuser eine funktionale und bauliche Einheit

bildeten, indem Wohn- und Essraum des Terrassenhauses 3 über eine Breite

von 6,43 m an das untere Geschoss des Garagentrakts anstosse und mit

diesem verbunden sei, sei von einem einzigen Hauptgebäude auszugehen. Die Rekurskommission

errechnete hierauf einen Mehrlängenzuschlag von 2,25 m statt 0,75 m

gemäss Bauprojekt, eine Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge von

25.

m um 3 m und verlangte die Einhaltung des grossen Grundabstands

von 10 m auf der Süd- anstatt der Westseite. Sie erachtete das Projekt als

"mehrfach baurechtswidrig" (Rekursentscheid E. 2e, S. 11).

3.3

Das Baukonsortium C verlangt mit seiner Beschwerde

vom 24. März 2004 (VB.2004.00134) die Aufhebung von

Dispositiv

Dispositivziffer I Abs. 1–3 des Rekursentscheids, soweit sich diese auf

den Garagentrakt und dessen Verbindung zum Terrassenhaus bezieht. Es erachtet

die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die Höhe des Besonderen Gebäudes als

Bestandteil einer Legaldefinition dispensfeindlich sei, als falsch. Die

Betrachtungsweise der Rekurskommission führe dazu, dass eine Bestimmung

(Gebäudehöhe), die grundsätzlich zum Kreis der ausnahmefähigen Vorschriften

gehöre, mit einer formalen Überlegung von diesem Kreis abgespaltet werde. Zudem

hätte eine konsequente logische Weiterentwicklung dieses formalen Kriteriums

eine eigenartige Folge. Wenn die Gebäudehöhe bei Besonderen Gebäuden

ausnahmefeindlich sei, weil die Höhe ein Definitionsmerkmal sei, müsse dies

logischerweise auch für Hauptgebäude gelten, welche Folgerung wiederum

offensichtlich falsch sei.

3.4

Die Ausführungen der Baurekurskommission, wonach

von der in § 49 Abs. 3 PBG umschriebenen Gebäudehöhe für Besondere

Gebäude nicht in Anwendung von § 220 PBG dispensiert werden kann, sind

überzeugend. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]). § 49 Abs. 3 PBG umschreibt die Kompetenz

des kommunalen Gesetzgebers, bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile hinsichtlich

der Grenzabstände kommunalrechtlich privilegiert zu regeln. Der Geltungsbereich

dieser Kompetenznorm kann nicht mittels Ausnahmebewilligung erweitert werden.

Auch eine Legaldefinition ist nicht mittels Ausnahmebewilligung veränderbar.

Demzufolge kann die Begriffsumschreibung des Besonderen Gebäudes in § 273

PBG sowie in § 25 und § 28 Abs. 2 ABauV in Verbindung mit § 49

Abs. 3 PBG nicht Gegenstand einer Ausnahmebewilligung sein. Die Einwände

der Bauherrschaft hiergegen sind unbegründet. Insbesondere ist deren Folgerung

falsch, wenn die Gebäudehöhe bei Besonderen Gebäuden ausnahmefeindlich sei,

müsse dies auch für Hauptgebäude gelten. Denn die Gebäudehöhe von 4 m bei

Besonderen Gebäuden ist keine Baubegrenzungsnorm, sondern definiert diese

Gebäudeart und grenzt sie somit von den Hauptgebäuden ab. Wird dieses

Umschreibungsmerkmal nicht eingehalten, so liegt kein Verstoss gegen eine

Bauvorschrift vor. Vielmehr ändert sich damit die Qualifikation des Gebäudes:

Es wird zum Hauptgebäude. Demgegenüber stellt die Gebäudehöhe bei Hauptgebäuden

eine primäre Baubeschränkungsnorm dar und darf nicht überschritten werden.

Ähnliche ausnahmefeindliche Legaldefinitionen sind beispielsweise auch in § 269

PBG (Umschreibung der abstandsfreien Gebäude bis zu einer Höhe von max.

50 cm über gewachsenem Boden) oder in § 275 Abs. 2 PBG

(Umschreibung der Dachgeschosse mittels Kniestockhöhe von höchstens 90 cm)

zu finden. Die Beschwerde VB.2004.00134 erweist sich daher als unbegründet und

ist abzuweisen.

4.

4.1

Trotz der erkannten Baurechtswidrigkeiten

hinsichtlich Mehrlängenzuschlag, Gebäudelänge und grossem Grundabstand hob die

Baurekurskommission die angefochtene Baubewilligung des Gemeinderats vom

10. Februar 2003 nicht auf. Sie erachtete diese Verstösse als behebbar,

indem auf die durchgehende, 3 m lange Verbindung des Terrassenhauses 3

mit dem Garagentrakt durch eine entsprechende Verkürzung des Wohn-/Esszimmers

um 3 m verzichtet werde. Damit falle die Verbindung des Wohn-/Esszimmers

mit dem Abstellraum im Garagentrakt dahin und lägen zwei in geschlossener

Bauweise geplante zusammengebaute Hauptgebäude vor, indem nur mehr das

Terrassenhaus W2 mit dem Garagentrakt zusammengebaut sei. Im Abschnitt unter

dem wegzulassenden Bereich des

Wohn-/Esszimmers überrage das Terrassenhaus W2 das gewachsene Terrain nur

geringfügig. Dieser Teil des Terrassenhauses W2 bilde Teil eines Besonderen

Gebäudes und falle daher bei der Berechnung der Gebäudelänge und des

Mehrlängenzuschlages ausser Ansatz. In dieser Ausgestaltung wiesen die

Terrassenhäuser auf der West- und der Ostseite eine Gebäudelänge von

19,29 m und auf der Süd- und der Nordseite eine Gebäudebreite von

19 m auf. Zudem betrage die massgebliche Fassadenlänge auf der Ebene des

vorspringenden Fassadenteils auf der Nord- und der Südseite nur mehr 16 m.

Die Verstösse gegen Abstands- und Gebäudelängenvorschriften seien damit

behoben. Die fehlende Trennung des Terrassenhauses W3 vom Garagentrakt sei

untergeordneter Natur und könne ohne weiteres nebenbestimmungsweise geheilt

werden (Rekursentscheid E. 2f, S. 12). Demzufolge hob die Baurekurskommission II

mit Dispositivziffer I Abs. 2 und 3 ihres Entscheids die Baubewilligung

insoweit auf, als damit die Verbindung mit dem Terrassenhaus W3 und dem Garagentrakt

sowie dem Geräteraum auf der Nordseite des Terrassenhauses W2 bewilligt worden

war und ergänzte die Baubewilligung um die Nebenbestimmung, wonach bezüglich

dieser Projektteile vor Baubeginn im Sinne der Erwägungen dieses

Rekursentscheids geänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen seien.

4.2

In ihren Beschwerden VB.2004.00128 und

VB.2004.00140 stellen sich die beschwerdeführenden Nachbarn auf den Standpunkt,

die Baurechtsverstösse hinsichtlich Abstände und Gebäudelängen liessen sich

nicht nebenbestimmungsweise beheben. Das Projekt sei vielmehr grundsätzlich zu

überarbeiten. Eine Korrektur lasse sich nicht auf das Terrassenhaus 3 mit Verkürzung

des Wohn-/Esszimmers beschränken, denn der darunter liegende Keller/Weinkeller

überrage das gewachsene Terrain nicht nur geringfügig, sondern mindestens zur

Hälfte. Es sei zudem nicht zulässig, einen 3 m langen Teil des Terrassenhauses 2

gleichsam als "Besonderes Gebäude" zu behandeln. Ein solcher Bereich

von 3 m lasse sich weder baulich noch funktionell vom Terrassengebäude

trennen. Zudem wären auch die Überdachungen in den Ebenen 3 und 4

zwischen Terrassenhaus und Garagentrakt vollständig zu beseitigen, denn ihnen

komme Schutzfunktion und damit Gebäudecharakter zu.

4.3

4.3.1 Das Bauprojekt ist auf vier Ebenen

angeordnet. In der Ebene 4 (2. Dachgeschoss) liegen die drei Doppelgaragen.

Direkt von der Doppelgarage W1 aus sowie über einen "Durchgang"

zwischen der Doppelgarage W1 und W3 sind der Lift sowie drei Abstellräume der

obersten Geschossebene der Terrassenhäuser erreichbar. Diese in den Plänen als

Vorplatz/Zugang bezeichnete Erschliessung bildet gleichzeitig das Dach des in

der Ebene 3 befindlichen Wohn-/Esszimmers im 3 m tiefen

Verbindungsbereich zwischen dem Lift und dem Raum "Abstellen/Geräte"

im Garagentrakt. Zur Behebung der Baurechtsverstösse will die Baurekurskommission II

diesen Wohn-/Esszimmerbereich um 3 m verkürzen und damit die Verbindung zum

Abstellraum im Garagentrakt aufheben. Aus dem Rekursentscheid geht nicht klar

hervor, ob diese Verbindung einschliesslich Dach aufgehoben werden soll. Die

Formulierung, "auf die vorgesehene bauliche Verbindung zwischen dem

Terrassenhaus auf der Ebene 3 und dem Garagentrakt ist zu verzichten"

(Rekursentscheid E. 4c, S. 19), lässt dies annehmen. In diesem Fall

wäre aber die Ebene 4 über dem Terrassengebäude mit den drei Abstellräumen

gar nicht mehr zugänglich und der Liftzugang würde quasi "in der Luft hängen",

was keinen Sinn ergibt. Somit muss das Dach der genannten Verbindung auf jeden

Fall bestehen bleiben, damit der Garagentrakt und die Terrassenhäuser im

Bereich der Ebene 3/4 weiterhin durch einen 3 m breiten Zugang verbunden

sind, welcher für die Erschliessung des obersten Liftzugangs und der drei

Abstellräume zwingend erforderlich ist. Diesfalls bildet das Terrassenhaus und

der Garagentrakt aber auch nach einer Verkürzung des Wohn-/Esszimmers der

Ebene 3 im Bereich der Verbindung zum Abstellraum im Garagentrakt eine

funktionale und bauliche Einheit, weshalb nach wie vor von einem einzigen

Hauptgebäude auszugehen ist.

4.3.2

Unhaltbar ist weiter die von der Vorinstanz für die

Behebbarkeit des Mangels angenommene Qualifikation des östlichen (hangseitigen)

Gebäudestreifens der Terrassenebene 2 als Besonderes Gebäude. Gemäss

ständiger Rechtsprechung dürfen blosse Bestandteile von Hauptgebäuden nicht willkürlich

zu Besonderen Gebäuden erklärt werden. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse

konstruktive und architektonische Selbstständigkeit des Besonderen Gebäudes

(VGr, 10. September 2003, VB.2002.00210, E. 2a; vgl. RB 1984 Nr.

111). Diese Voraussetzungen fehlen vorliegend offenkundig. Der hangseitige, als

Keller, Weinkeller, Abstellen/Waschen genutzte Bereich der Ebene 2 misst

in seiner Breite rund 6 m und liegt teilweise unter dem Wohnteil der

Ebene 3. Die nördliche Hälfte gehört zur Terrassenwohnung der Ebene 3

und weist einen direkten Treppenzugang zum Ess-/ Wohnzimmer dieser Wohnung auf.

Der südliche Teil umfasst neben den erwähnten Nebenräumen den Lift und ist

Bestandteil der Terrassenwohnung Ebene 2. Von deren Wohn-/ Esszimmer

führen direkte Zugänge in den Lift einerseits und in den Abstell-/Abwaschraum

anderseits. Von einer konstruktiven und architektonischen Selbstständigkeit

kann keine Rede sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die von der

Baurekurskommission nebenbestimmungsweise angeordnete Projektänderung nicht

geeignet, die erkannten Bauverstösse zu beheben.

4.3.3

Schliesslich ist von Bedeutung, dass die Baurekurskommission

mit dem Rekursentscheid auch eine Herabsetzung des Garagentrakts verlangt hat

(Rekursentscheid E. 6, S. 24 ff.). Sie hat in diesem

Zusammenhang geprüft, ob die Überschreitung der Gebäudehöhe des als Hauptgebäude

einzustufenden Garagentrakts um 2,48 m (6,98 m statt 4,5 m)

dispensweise bewilligt werden könne. Die Vorinstanz hat dies aufgrund der

topografischen Verhältnisse an sich bejaht, jedoch verlangt, dass die

Zufahrtsrampe zur Garage nicht ansteigend, sondern abfallend anzuordnen sei. Bei

einer Neigung der Rampe von 5 % liesse sich der Garagentrakt um

0,44 m senken. Dies würde die Dispensfolgen mildern. Überdies müsse das untere

Geschoss des Garagentrakts in das gewachsene Terrain hineinragen, andernfalls

der Garagentrakt zwei Vollgeschosse aufwiese und damit übergeschossig wäre.

Wie die Verbindungen zwischen dem

Terrassengebäude und dem Garagentrakt eines derart abgeänderten Projekts

aussehen müssten, lässt die Vorinstanz offen. Von der Garage zum 3 m

entfernten Liftzugang der Ebene 4 müsste die Höhe der Absenkung überwunden

werden. Der Zugang von der Ebene 3 zum Untergeschoss des Garagentrakts

würde ebenfalls um 44 cm differieren, wobei dieser Zugangsbereich

gleichzeitig die Decke der Keller-/ Weinkellerräume in der Ebene 2 bildet

und nicht einfach abgetreppt werden kann. Die verlangte Absenkung des

Garagentrakts verlangt auch diesbezüglich eine umfassende Projektüberarbeitung.

4.4

Weist ein Projekt – wie hier –

inhaltliche Mängel auf, so ist gemäss § 321 Abs. 1 PBG die

Bewilligung mit den gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen, sofern die

Mängel "ohne besondere Schwierigkeiten" behoben werden können. Diese

Voraussetzung ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Zum einen sind die von

der Baurekurskommission verlangten Projektänderungen gar nicht geeignet, die

inhaltlichen Mängel des Bauprojekts zu beheben. Zum anderen verlangen diese

Projektänderungen eine umfassende Überarbeitung des Bauvorhabens. Bereits

aufgrund der mehrfachen und massiven Abstands- und Gebäudelängenverletzungen

ist die angefochtene Baubewilligung des Gemeinderats Wettswil a.A. vom

10. Februar 2004 aufzuheben und damit sind die Beschwerden der Nachbarn

(VB.2004.00128 und VB.2004.00140) gutzuheissen. Dabei kann offen bleiben, ob

das Bauprojekt auch in den weiteren umstrittenen Punkten gegen Bauvorschriften

verstösst. Immerhin ist anzumerken, dass die Einwände, das Bauprojekt weise ein

bei Flachdächern unzulässiges zweites Dachgeschoss auf (§ 49a Abs. 2

PBG) und die Terrassenüberbauung ordne sich in Anwendung von § 238

Abs. 1 PBG und Art. 27 BZO, wonach am gewachsenen Boden möglichst

wenig Veränderungen vorzunehmen seien, in der Wohnzone niedrigster Dichte nicht

befriedigend ein, durchaus prüfenswert erscheinen.

5.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Beschwerde des Baukonsortiums C (VB.2004.00134) abzuweisen und die Beschwerden

VB.2004.00128 und VB.2004.00140 gutzuheissen sind. Bei diesem Ausgang sind die

Rekurskosten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Mitgliedern des

unterliegenden Baukonsortiums unter Solidarhaftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit zum vornherein

nicht zu. In Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG sind sie vielmehr zu

verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe

dieser Parteientschädigung ist nach Ermessen festzusetzen. Es ist nicht Aufgabe

des Gerichts, wie von den Beschwerdeführenden A1 und A2 beantragt, die Parteien

zur Einreichung einer Honorarnote "einzuladen". Angemessen ist für

das Rekursverfahren, in welchem die obsiegenden Beschwerdeführer gemeinsam

vertreten waren, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- und

für das Beschwerdeverfahren eine solche von je Fr. 1'500.- an die

Beschwerdeführenden A1 und A2 einerseits und an den Beschwerdeführer H

anderseits, insgesamt Fr. 5'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren VB.2004.00128,

VB.2004.00134 und VB.2004.00140 werden vereinigt;

und entscheidet:

1. Die Beschwerde im Verfahren

VB.2004.00134 wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerden von A1 und A2 (VB.2004.00128) und H (VB.2004.00140) werden

gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom

24. Februar 2004 und die Baubewilligung des Gemeinderats Wettswil a.A. vom

10. Februar 2003 werden aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'300.-- Total der Kosten.

4. Die

Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von Fr. 6'864.- und des Beschwerdeverfahrens

werden je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen im Verfahren VB.2004.00134

auferlegt, unter solidarischer Haftung einer jeden für die ganzen Kosten.

5. Die Beschwerdeführerinnen im

Verfahren VB.2004.00134 werden verpflichtet den Beschwerdeführenden im

Verfahren VB.2004.00128 und VB.2004.00140 innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids folgende Parteientschädigungen (Mehrwertsteuer inbegriffen)

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen:

- je

Fr. 625.- an A1 (insgesamt Fr. 1'250.-),

- je Fr. 625.- an A2 (insgesamt Fr. 1'250.-),

- je Fr. 1'250.- an H (insgesamt Fr. 2'500.-),

unter solidarischer Haftung eines jeden für

die ganzen Parteientschädigungen.

6. Mitteilung an: …