VB.2004.00133
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00133
18. August 2004Deutsch17 min
(URT.2004.8111)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00133
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.08.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Submission
Nichtausschluss der Mitbeteiligten trotz einer unzulässigen Überarbeitung der Offerte? Nichtberücksichtigung des wirtschaftlich günstigsten Angebots.
Wesentliche Mängel der Offerte führen gemäss § 28 lit. h SubmV zu deren Ausschluss. Unwesentliche Mängel können im Rahmen der Prüfung der Angebote und von Erläuterungen behoben werden (§§ 29 und 30 SubmV). Behandlung von Varianten (E. 2.3).
Das ursprüngliche Angebot der Mitbeteiligten ist submissionsrechtlich nicht zu beanstanden, hätte jedoch aufgrund des viel höheren Preises keine Chance auf den Zuschlag gehabt. Die offerierten Gesamtpreise für Leistungspakete, welche auch vom Pflichtenheft nicht geforderte Zusatzleistungen enthalten, lassen im Rahmen der Offertbereinigung keine Ergänzung der fehlenden Preisangaben für den geforderten Leistungsumfang zu. Die vorgenommenen Korrekturen können nicht mehr als zulässige Berichtigungen oder Erläuterungen gewertet werden. Das Angebot der Mitbeteiligten ist auszuschliessen (E. 2.4).
Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Änderung der Ausschreibung (anstelle der geforderten Pauschale wurde ein einheitlicher Stundenrahmen für die präventive Netzwerkwartung eingesetzt) ist unzulässig. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot erweist sich im Ergebnis als das preisgünstigste (E. 3).
Gutheissung.
Stichworte:
ANGEBOTSVARIANTE
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
AUSSCHREIBUNG
OFFERTBEREINIGUNG
OFFERTMÄNGEL
SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen:
§ 29 SubmV
§ 30 SubmV
§ 32 SubmV
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 71 S. 40
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Aufgrund eines am 8. Januar 2004
eröffneten Einladungsverfahrens mit drei Anbietern vergab das Spital D am 15.
März 2004 die Wartung des lokalen Informatik-Netzwerks für Fr. 136'896.-
an die C AG.
Erwägungen
II.
Am 24. März 2004 erhob die A GmbH, deren
Angebot sowohl laut Offertöffnungsprotokoll als auch nach der Bereinigung der
Offerten den tiefsten Preis erzielt hatte, beim Verwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Vergabeentscheid des Spitals D. Sie beantragte, den Vergabeentscheid
vom 15. März 2004 aufzuheben und den Zuschlag neu der Beschwerdeführerin zu
erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners;
eventuell sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Gleichzeitig
ersuchte sie darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Kanton Zürich, vertreten durch das Spital
D, beantragte am 13. April 2004, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, und dem Rechtsmittel sei keine aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Mit Replik vom 24. Juni und Duplik vom 4.
August 2004 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.
Am 25. März und 5. Mai 2004 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung vorläufig bzw. bis zum Abschluss des
Schriftenwechsels und mit Präsidialverfügung vom 6. August 2004 auch für
das weitere Verfahren erteilt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
betreffend die mit den Einladungen vom 8. Januar 2004 eröffnete Submission
gelangen die Art. 15 ff. des Gesetzes vom 15. September 2003 (in
Kraft seit 1. Januar 2004; LS 720.1) über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 zur Anwendung.
In materieller Hinsicht sind ebenfalls die Vorschriften der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die (revidierte) Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 (SubmV; LS 720.11) anwendbar.
1.2
Die Beschwerde ist formrichtig und rechtzeitig
erhoben worden; die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die Mitbeteiligte
hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen und in zahlreichen Punkten die
Bewertung ihres Angebots rügt, hatte eine ernsthafte Chance auf Erteilung des
Zuschlags und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11). Der nicht näher begründete Nichteintretensantrag des Beschwerdegegners
ist abzuweisen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie
geltend, die Mitbeteiligte habe in ihrer Offerte in grossem Umfang Leistungen
offeriert, die gemäss Pflichtenheft nicht gefordert seien. Weil die
Ausschreibung "vom Pflichtenheft abweichende Varianten" ausdrücklich
ausgeschlossen habe, müsse dies, wie in der Ausschreibung ebenfalls
festgehalten werde, zum Ausschluss des Angebots führen. Die der Mitbeteiligten
stattdessen im Rahmen der Offertbereinigung gebotene Möglichkeit, ihre Offerte
auf die gemäss Pflichtenheft geforderten Leistungen zu beschränken, laufe auf
ein verstecktes Abgebot hinaus. Sodann habe der Beschwerdegegner an den
offerierten Preisen Korrekturen vorgenommen, die sich ebenfalls ausserhalb des
im Rahmen einer Offertbereinigung Zulässigen bewegten.
Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich
aus, der Preisabschlag bei der Mitbeteiligten und in geringerem Umfang auch bei
der dritten Anbieterin sei auf die Reduktion der angebotenen Leistungen auf den
gemäss Pflichtenheft geforderten Umfang zurückzuführen, was im Rahmen der
Offertbereinigung zulässig und in der bereinigten Liste dokumentiert worden
sei; die Anbieter seien anlässlich der jeweiligen Präsentationen informiert
worden und hätten diese Präzisierungen in ihren Nachträgen zu den Offerten
bestätigt. Dabei handle es sich um ein bei der Bereinigung übliches Vorgehen,
das in keiner Weise als verstecktes Abgebot bezeichnet werden könne.
2.2
Wie sich aufgrund der Akten ergibt, trifft die Darstellung der
Beschwerdeführerin zu, wonach laut "Bedingungen" des
Preiseingabeblatts vom Pflichtenheft abweichende Varianten nicht akzeptiert (Ziff. 16.2)
und Angebote, welche Leistungsverzeichnisse abänderten, nicht berücksichtigt
würden. Laut Offertöffnungsprotokoll vom 10. Februar 2004 beliefen sich die
offerierten jährlichen Kosten auf Fr. 92'441.80 bei der Beschwerdeführerin,
auf Fr. 232'000.- bei der Mitbeteiligten und auf Fr. 105'650.- bei
der dritten Anbieterin. In der Folge fanden am 26. und 27. Februar 2004 mit
allen drei Anbieterinnen Besprechungen statt, worauf die Anbieterinnen "präzisierende
Angaben" einreichten und der Beschwerdegegner folgende "bereinigte
Nettoeingabeliste" erstellte:
Eingabesumme
gemäss Öffnungsprotokoll
Bereinigte Eingabesumme
gemäss Pflichtenheft
Mitbeteiligte
Fr. 232'000.00
Fr. 136'700.00
Beschwerdeführerin
Fr. 92'441.80
Fr. 101'802.00
Dritte Anbieterin
Fr. 105'650.00
Fr. 102'650.00
Die grosse
Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem bereinigten Angebot der Mitbeteiligten
ist laut Evaluationsbericht darauf zurückzuführen, dass gemäss Pflichtenheft
kein On-line Remote Operation Center (./. Fr. 12'000.-) und eine 24-Stunden-Bereitschaft
lediglich für den Core- und Accessbereich anzubieten waren (./. Fr. 26'000.-)
und die Offerte neben dem Stundenpool "aus Versehen" 40 zusätzliche
Supporteinheiten enthielt (./. Fr. 2'000.-); sodann wurde der Betrag für
die Bereitstellung von Ersatzmaterial und Handling des Austauschs von defekten
Komponenten um Fr. 46'500.- reduziert, weil gemäss Pflichtenheft das
Ersatzmaterial nicht vor Ort zu lagern war. Schliesslich wurde der Stundenaufwand
für präventive Wartung von 196 auf 160 Stunden verringert (./. Fr. 8'800.-).
Bei der Beschwerdeführerin führt die
Bereinigung zu einer Erhöhung der Eingabesumme um Fr. 10'660.-, weil sie aufgrund
der Besprechung ihren Aufwand für die präventive Wartung auf 96 Stunden erhöhte.
Bei der dritten Anbieterin wurde lediglich eine geringfügige Korrektur bei der
Ersatzmaterialbereitstellung vorgenommen (./. Fr. 3'000.-).
2.3
2.3.1
Gemäss § 28 lit. h SubmV sind Anbietende
von der Teilnahme unter anderem auszuschliessen, wenn sie wesentliche
Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere durch Unvollständigkeit des
Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei der Beurteilung
solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen; sie führen zum Ausschluss,
sofern sie nicht unwesentlich sind (RB 1999 Nr. 72 E. 2 = BEZ 2000 Nr. 6;
RB 1999 Nr. 61 = ZBl 101/2000, S. 265 E. 6 = BEZ 1999 Nr. 25).
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Abweichungen von Ausschreibung oder
Ausschreibungsunterlagen in der Offerte nicht offen deklariert werden; solche
Abweichungen können zwar irrtümlich erfolgt sein, doch ist nicht
auszuschliessen, dass sie absichtlich vorgenommen wurden und nachträglich ein
Versehen behauptet wird, um das Angebot im Nachhinein nötigenfalls verbessern
zu können (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 247; vgl. LGVE 2001 II Nr. 12;
VPB 1998 Nr. 62.80 S. 801).
Mängel und Unklarheiten, die nicht den
Ausschluss gebieten, dürfen im Rahmen der Prüfung der Angebote (§ 29
SubmV) und von Erläuterungen (§ 30 SubmV) behoben werden. Dabei lässt § 29
Abs. 2 SubmV ausdrücklich nur die Berichtigung offensichtlicher Schreib-
und Rechnungsfehler zu. Auch Erläuterungen dürfen lediglich dazu dienen, die
Angebote rechnerisch und fachlich auf eine vergleichbare Basis zu bringen; sie
müssen sich, wie beispielsweise mit der Klärung oder Ergänzung technischer
Einzelheiten, auf die Interpretation der vorliegenden Angebote beschränken und
dürfen nicht zu nachträglichen Änderungen des Leistungsinhalts führen (RB 2000 Nr. 69
= BEZ 2000 Nr. 25; RB 1999 Nr. 72 = BEZ 2000 Nr. 6; RB 1998 Nr. 69
= BEZ 1999 Nr. 12, E. 2c; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag
im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000 S. 238).
Erhält eine Vergabestelle ein Angebot,
das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, so kann sie gemäss § 32
SubmV bei der Anbieterin oder dem Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu
vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die
Auftragsbedingungen erfüllen kann.
2.3.2
Die Zulässigkeit von Varianten ist im kantonalen
Recht nicht ausdrücklich geregelt, doch spricht nach der Rechtsprechung nichts
dafür, sie generell auszuschliessen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25,
E. 8). Varianten sind in der Regel Angebote, die für das von der
Vergabestelle angestrebte Ziel eine andere technische Lösung vorschlagen als diejenige,
die der Ausschreibung zugrunde liegt. Die Rechtsprechung lässt jedoch auch
Varianten zu, die einzig eine gegenüber den Anforderungen der Behörde
reduzierte Leistung vorschlagen; in diesem Fall muss allerdings, falls die
Behörde die Anforderungen im Sinn der Variante reduziert, den andern Anbietern
Gelegenheit gegeben werden, auch ihre Offerten an die neue Umschreibung des
Leistungsinhalts anzupassen (VGr, 20. Juli 2004, VB.2004.00006, E. 2.2.2,
mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Offeriert ein Anbieter im Vergleich zu
den Anforderungen der Ausschreibung eine Mehrleistung, so ist zu unterscheiden:
Eine qualitativ bessere und damit teurere technische Lösung muss ebenfalls als
Variante zugelassen werden; zum Schutz der übrigen Anbieter sind dann dieselben
Grundsätze zu beachten wie bei einer Minderleistung. Offeriert der Anbieter
dagegen – neben einem ausschreibungskonformen Grundangebot – nur zusätzliche Leistungselemente
wie z.B. eine verlängerte Garantiefrist oder einen nicht geforderten Wartungsvertrag,
so besteht keine Notwendigkeit, diese als Varianten zu behandeln. Zusatzleistungen
dieser Art sind selbständige Teile des Angebots und können vom Grundangebot
abgetrennt werden, ohne dieses zu beeinträchtigen. Sie haben denn auch keinen
Einfluss auf die Zulässigkeit und Bewertung des Grundangebots. Eine andere
Frage ist es, wieweit die Behörde den Auftrag für solche Zusatzleistungen
vergeben kann, ohne ein weiteres Vergabeverfahren durchzuführen; das braucht
hier jedoch nicht geklärt zu werden.
2.4
Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der Bereinigung der Offerte erhobenen Einwände sind anhand dieser Grundsätze zu
prüfen.
Die Mitbeteiligte hat ursprünglich ein
Angebot eingereicht, das Leistungen enthält, die weit über das vom
Pflichtenheft Geforderte hinausgehen. Wäre es bei diesem ursprünglichen Angebot
geblieben, so wäre dagegen trotz der offerierten Mehrleistungen submissionsrechtlich
nichts einzuwenden gewesen, doch hätte es mit dem gegenüber den Konkurrenzofferten
um rund hunderttausend Franken höheren Preis von vornherein keine Chance auf den
Zuschlag gehabt.
Nicht zulässig ist hingegen das vom
Beschwerdegegner gewählte Vorgehen: Zwar sind im ursprünglichen Angebot der
Mitbeteiligten die von der Behörde geforderten Leistungen ebenfalls enthalten;
was jedoch fehlt, sind die Preise dieser Leistungen, da die Offerte lediglich
die Gesamtpreise der Leistungspakete einschliesslich der nicht geforderten
Zusatzelemente enthält. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners konnten die
für den geforderten Leistungsumfang fehlenden Preisangaben im Rahmen der
Offertbereinigung nicht mehr nachgebracht werden. Die aufgrund der Besprechung
mit den Anbieterinnen und den "präzisierenden Angaben" vorgenommenen
Korrekturen beim Angebot der Mitbeteiligten gehen offenkundig über die
Berichtigung offensichtlicher Schreib- und Rechnungsfehler hinaus und sprengen
den Rahmen zulässiger Erläuterungen deutlich; vielmehr wurde der Mitbeteiligten
im Rahmen der Bereinigung die Möglichkeit geboten, durch den Verzicht auf die
über das Pflichtenheft hinaus angebotenen Leistungen und die entsprechende
Reduktion des Preises den Inhalt ihrer Offerte in wesentlichen Teilen neu zu umschreiben,
was insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspricht. Das geänderte
Angebot der Mitbeteiligten ist deshalb auszuschliessen. Daran ändert nichts,
dass auch die anderen Anbieterinnen zu einer Besprechung und anschliessenden
ergänzenden Angaben zugelassen waren. Diese Anbieterinnen hatten den
Ausschreibungsunterlagen entsprechende Angebote eingereicht, sodass nur Fragen
untergeordneter Natur zu klären blieben.
Anlässlich der Besprechungen mit den
Anbietern wurden diese darauf angesprochen, ob die Schätzungen des Aufwands für
die präventive Wartung auf realistischen Schätzungen beruhten, was von der
Mitbeteiligten und der dritten Anbieterin ohne weiteres bejaht wurde. Die
Beschwerdeführerin erhöhte aufgrund des Hinweises der Vergabestelle, dass die
vorgesehenen 48 Stunden nicht ausreichend sein dürften, ihre Aufwandschätzung
im Nachtrag zur Offerte vom 5. März 2004 auf 96 Stunden. Trotz der von der Mitbeteiligten
anlässlich der Besprechung vertretenen Auffassung, dass ihre Stundenschätzung
realistisch sei, reduzierte sie in ihrem präzisierenden Angebot vom 5. März 2004
den Aufwand für die präventive Wartung von 240 auf 196 Stunden. Ob diese
Korrekturen im Rahmen der Bereinigung zulässig waren, kann offen bleiben, da
die Mitbeteiligte ohnehin auszuschliessen ist und die Beschwerdeführerin
unabhängig von dieser Korrektur an erster Stelle rangiert (vgl. hinten, E. 5).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten,
dass die Mitbeteiligte vom Verfahren auszuschliessen ist.
3.
Im Anschluss an die "Bereinigung"
der Offerten hat der Beschwerdegegner im Rahmen einer "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung"
verschiedene weitere Aufrechnungen und Abzüge bei den Angebotspreisen
vorgenommen. Auch diese sind nur zulässig, soweit sie sich darauf beschränken,
die Vergleichbarkeit der Offerten zu gewährleisten. Das gilt insbesondere nicht
für die erneute Korrektur in Bezug auf die präventive Wartung, wo der Beschwerdeführerin
zusätzlich Fr. 12'480.- aufgerechnet und der Mitbeteiligten Fr. 7'200.-
abgezogen wurden. Damit wurde die gemäss den Ausschreibungsunterlagen
anzubietende Pauschale durch einen einheitlichen Rahmen von 160 Stunden
ersetzt. Eine solche nachträgliche Änderung ist jedenfalls hier unzulässig, wo
es nicht um eine durch eine Projektänderung gebotene Anpassung des
Leistungsverzeichnisses geht. Es widerspricht deshalb den Grundsätzen der
Gleichbehandlung und der Transparenz, wenn für eine pauschal zu offerierende
Teilleistung nachträglich ein fester Stundenaufwand eingesetzt wird. Das
Vorgehen des Beschwerdegegners lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass
die von der Beschwerdeführerin für die präventive Wartung offerierte Pauschale
ungewöhnlich niedrig ist. Abgesehen davon, dass ihr Gesamtangebot zwar am
tiefsten, im Vergleich mit der dritten Anbieterin aber nicht ungewöhnlich
niedrig war, berechtigt selbst ein ungewöhnlich tiefer Preis nicht zu solchen
Korrekturen, sondern lediglich zu den gemäss § 32 SubmV vorgesehenen
Erkundigungen. Allfälligen Zweifeln, ob mit dem durch die tiefere Pauschale vorgegebenen
Stundenaufwand die präventive Wartung entsprechend den Vorstellungen des
Beschwerdegegners vorgenommen werden kann, wäre bei der qualitativen Bewertung
des Angebots Rechnung zu tragen.
Ob sodann im Rahmen dieser
Wirtschaftlichkeitsberechnung den neuen Anbieterinnen für das erste
Wartungsjahr der Einführungsaufwand des Spitals D mit je Fr. 22'500.- aufgerechnet
werden durfte, ist zu bezweifeln, kann aber offen bleiben, da damit nur die
Mitbeteiligte begünstigt wurde, deren Angebot ohnehin auszuschliessen ist.
Unbegründet ist dagegen der Einwand, der
Beschwerdegegner habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Vertragsdauer von drei Jahren einen Rabatt von 9 % offeriert hat. In
den Ausschreibungsunterlagen ist keine minimale Laufzeit des Wartungsvertrags
vorgesehen, weshalb dieser Rabatt aus Gründen der Gleichbehandlung ausser Betracht
fallen muss.
Für den Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin
und der dritten Anbieterin sind deshalb die gemäss dem Angebot der
Beschwerdeführerin durchschnittlich zu erwartenden jährlichen Kosten gemäss Ziff. 2.3.5
des Evaluationsberichts von Fr. 125'781.96 unter Abzug der Kostenkorrektur
für die präventive Wartung von Fr. 12'480.- auf Fr. 113'301.96 zu berichtigen
(bzw. auf Fr. 103'941.96, wenn die Erhöhung der ursprünglichen Pauschale um
Fr. 9'360.- für die präventive Wartung gemäss ergänzender Offerte nicht
berücksichtigt wird). Bei der dritten Anbieterin ergeben sich aufgrund der
erwähnten Beanstandungen keine Veränderungen, weshalb es dort bei den
jährlichen Durchschnittskosten von Fr. 122'945.- bleibt.
Damit wird das Angebot der
Beschwerdeführerin zum preisgünstigsten. Es erhält deshalb nach dem vom
Beschwerdegegner gewählten Berechnungsschlüssel 100 Punkte, während auf die
dritte Anbieterin noch 92,2 Punkte entfallen (1 Punkt Abzug pro 1 % Abweichung
gegenüber dem günstigsten Angebot). Aufgrund der Gewichtung der "Wirtschaftlichkeit"
mit 35 % ergibt dies 35 Punkte für die Beschwerdeführerin und 32,3 Punkte
für die dritte Anbieterin. Noch deutlicher würde der Punktevorsprung ausfallen,
wenn von der Eingabesumme gemäss ursprünglicher Offerte ausgegangen würde.
In diesem Fall würden auf die dritte Anbieterin noch 84,5 Punkte bzw.
gewichtet noch 29,6 Punkte entfallen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann in
verschiedenen Punkten ihre Bewertung in den Kriterien "Unternehmen"
und "Dienstleistungen", welche vom Beschwerdegegner anhand einer
Vergleichstabelle vorgenommen wurde. Unter anderem betrifft dies die
Frage nach der Flexibilität des Wartungsmodells bezüglich Anpassungen, wo die
Offerte der Beschwerdeführerin als ungenügend mit nur 1 Punkt bewertet wurde,
während die Angebote der Mitanbieterinnen mit der Qualifikation "genügend"
jeweils 2 Punkte erhielten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass für
diese unterschiedliche Behandlung keine Gründe ersichtlich seien. Der
Beschwerdegegner führt dazu aus, dass dieses Thema im Rahmen der Anbieterpräsentation
angesprochen worden sei. Die Mitbeteiligte habe angegeben, dass die
Wartungskosten bei einer Erweiterung um bis zu drei Buildingblocks unverändert
blieben, jedoch keine Angaben für den Fall von Erweiterungen der Supportlevels
nachgereicht, was zu einer Bewertung mit 2 Punkten geführt habe. Die
Beschwerdeführerin habe zwar eine Kalkulationstabelle abgegeben, doch sei diese
nur schwer interpretierbar und die Anpassungsmöglichkeiten könnten nicht
beurteilt werden, weshalb sie ebenfalls mit 2 Punkten bewertet worden sei.
Aus diesen Vorbringen des
Beschwerdegegners ist zu schliessen, dass die Bewertung der Beschwerdeführerin,
die bei diesem Kriterium gemäss den vorliegenden Akten nur 1 Punkt erhielt, irrtümlich
erfolgte. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sind denn auch nicht
ersichtlich. In der Fragenbeantwortung führte die Beschwerdeführerin aus, dass
Hard- und Softwareanpassungen jederzeit unter Absprache vorgenommen werden
könnten; die Änderungen würden auf ein definiertes Stichdatum hin kostenwirksam
und würden pro rata verrechnet bzw. gutgeschrieben. Im Nachtrag zur Offerte vom
5.
März 2004 werden die Wartungskosten in Abhängigkeit von der
installierten Hardware aufgezeigt und eine Variante bei erweitertem
Service-Level angeboten. Mit diesen Angaben sind die Kriterien im Sinne der
Frage 73, wie der Beschwerdegegner einzuräumen scheint, zumindest genügend
erfüllt; der Einwand, die Tabelle lasse sich nur schwer interpretieren, wäre wohl
ohnehin eher beim Kriterium "Transparenz des Wartungsmodells" zu
berücksichtigen. Damit ist die Bewertung der Beschwerdeführerin bei Frage 73
von 1 auf 2 Punkte zu korrigieren. Aufgrund der doppelten Gewichtung dieses
Kriteriums erhöht sich damit die gewichtete Punktzahl der Beschwerdeführerin im
Bereich "Dienstleistungen" von 88 auf 90 von 135 möglichen Punkten. Das
ergibt für den Bereich "Dienstleistungen", der mit 35 % zu gewichten
ist, 23,3 Punkte.
Da bereits diese Korrektur verbunden mit
dem Punktevorsprung aus der "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung" dazu
führt, dass die Beschwerdeführerin vor der dritten Anbieterin rangiert
(nachfolgend, E. 5), kann die Prüfung der weiteren Rügen bezüglich der
Kriteriengruppen "Unternehmen" und "Dienstleistungen"
unterbleiben.
5.
Aufgrund der in den Bereichen "Wirtschaftlichkeit"
und "Dienstleistungen" vorzunehmenden Korrekturen erreicht die
Beschwerdeführerin in der zusammenfassenden Wertung 82,2 Punkte, die
dritte Anbieterin wegen der Einbusse im Bereich "Wirtschaftlichkeit"
nur noch 81,9 Punkte.
Da damit nur die Beschwerdeführerin als
Empfängerin des Zuschlags in Frage kommt, ist die Sache mit einer
entsprechenden Weisung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (zu diesem
Vorgehen anstelle einer direkten Vergabe durch das Verwaltungsgericht vgl. VGr,
13.
Februar 2002, BEZ 2002 Nr. 33; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen
Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen
Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1, 26).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist er in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a
VRG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Umtriebsentschädigung
zu bezahlen. Als angemessen erweisen sich im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Spitals D vom 8. Januar 2004
aufgehoben. Die Sache wird an das Spital D zurückgewiesen, um den Zuschlag an
die Beschwerdeführerin zu erteilen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
…