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Entscheid

VB.2004.00133

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00133

18. August 2004Deutsch17 min

(URT.2004.8111)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Aufgrund eines am 8. Januar 2004

eröffneten Einladungsverfahrens mit drei Anbietern vergab das Spital D am 15.

März 2004 die Wartung des lokalen Informatik-Netzwerks für Fr. 136'896.-

an die C AG.

Erwägungen

II.

Am 24. März 2004 erhob die A GmbH, deren

Angebot sowohl laut Offertöffnungsprotokoll als auch nach der Bereinigung der

Offerten den tiefsten Preis erzielt hatte, beim Verwaltungsgericht Beschwerde

gegen den Vergabeentscheid des Spitals D. Sie beantragte, den Vergabeentscheid

vom 15. März 2004 aufzuheben und den Zuschlag neu der Beschwerdeführerin zu

erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners;

eventuell sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Gleichzeitig

ersuchte sie darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Der Kanton Zürich, vertreten durch das Spital

D, beantragte am 13. April 2004, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, und dem Rechtsmittel sei keine aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Mit Replik vom 24. Juni und Duplik vom 4.

August 2004 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.

Am 25. März und 5. Mai 2004 wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung vorläufig bzw. bis zum Abschluss des

Schriftenwechsels und mit Präsidialverfügung vom 6. August 2004 auch für

das weitere Verfahren erteilt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren

betreffend die mit den Einladungen vom 8. Januar 2004 eröffnete Submission

gelangen die Art. 15 ff. des Gesetzes vom 15. September 2003 (in

Kraft seit 1. Januar 2004; LS 720.1) über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 zur Anwen­dung.

In materieller Hinsicht sind ebenfalls die Vorschriften der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die (revidierte) Submissionsverordnung

vom 23. Juli 2003 (SubmV; LS 720.11) anwendbar.

1.2

Die Beschwerde ist formrichtig und rechtzeitig

erhoben worden; die Beschwerdeführerin, die geltend macht, die Mitbeteiligte

hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen und in zahlreichen Punkten die

Bewertung ihres Angebots rügt, hatte eine ernsthafte Chance auf Erteilung des

Zuschlags und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11). Der nicht näher begründete Nichteintretensantrag des Beschwerdegegners

ist abzuweisen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie

geltend, die Mitbeteiligte habe in ihrer Offerte in grossem Umfang Leistungen

offeriert, die gemäss Pflichtenheft nicht gefordert seien. Weil die

Ausschreibung "vom Pflichtenheft abweichende Varianten" ausdrücklich

ausgeschlossen habe, müsse dies, wie in der Ausschreibung ebenfalls

festgehalten werde, zum Ausschluss des Angebots führen. Die der Mitbeteiligten

stattdessen im Rahmen der Offertbereinigung gebotene Möglichkeit, ihre Offerte

auf die gemäss Pflichtenheft geforderten Leistungen zu beschränken, laufe auf

ein verstecktes Abgebot hinaus. Sodann habe der Beschwerdegegner an den

offerierten Preisen Korrekturen vorgenommen, die sich ebenfalls ausserhalb des

im Rahmen einer Offertbereinigung Zulässigen bewegten.

Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich

aus, der Preisabschlag bei der Mitbeteiligten und in geringerem Umfang auch bei

der dritten Anbieterin sei auf die Reduktion der angebotenen Leistungen auf den

gemäss Pflichtenheft geforderten Umfang zurückzuführen, was im Rahmen der

Offertbereinigung zulässig und in der bereinigten Liste dokumentiert worden

sei; die Anbieter seien anlässlich der jeweiligen Präsentationen informiert

worden und hätten diese Präzisierungen in ihren Nachträgen zu den Offerten

bestätigt. Dabei handle es sich um ein bei der Bereinigung übliches Vorgehen,

das in keiner Weise als verstecktes Abgebot bezeichnet werden könne.

2.2

Wie sich aufgrund der Akten ergibt, trifft die Darstellung der

Beschwerdeführerin zu, wonach laut "Bedingungen" des

Preiseingabeblatts vom Pflichtenheft abweichende Varianten nicht akzeptiert (Ziff. 16.2)

und Angebote, welche Leistungsverzeichnisse abänderten, nicht berücksichtigt

würden. Laut Offertöffnungsprotokoll vom 10. Februar 2004 beliefen sich die

offerierten jährlichen Kosten auf Fr. 92'441.80 bei der Beschwerdeführerin,

auf Fr. 232'000.- bei der Mitbeteiligten und auf Fr. 105'650.- bei

der dritten Anbieterin. In der Folge fanden am 26. und 27. Februar 2004 mit

allen drei Anbieterinnen Besprechungen statt, worauf die Anbieterinnen "präzisierende

Angaben" einreichten und der Beschwerdegegner folgende "bereinigte

Nettoeingabeliste" erstellte:

Eingabesumme

gemäss Öffnungsprotokoll

Bereinigte Eingabesumme

gemäss Pflichtenheft

Mitbeteiligte

Fr. 232'000.00

Fr. 136'700.00

Beschwerdeführerin

Fr. 92'441.80

Fr. 101'802.00

Dritte Anbieterin

Fr. 105'650.00

Fr. 102'650.00

Die grosse

Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem bereinigten Angebot der Mitbeteiligten

ist laut Evaluationsbericht darauf zurückzuführen, dass gemäss Pflichtenheft

kein On-line Remote Operation Center (./. Fr. 12'000.-) und eine 24-Stunden-Bereitschaft

lediglich für den Core- und Accessbereich anzubieten waren (./. Fr. 26'000.-)

und die Offerte neben dem Stundenpool "aus Versehen" 40 zusätzliche

Supporteinheiten enthielt (./. Fr. 2'000.-); sodann wurde der Betrag für

die Bereitstellung von Ersatzmaterial und Handling des Austauschs von defekten

Komponenten um Fr. 46'500.- reduziert, weil gemäss Pflichtenheft das

Ersatzmaterial nicht vor Ort zu lagern war. Schliesslich wurde der Stundenaufwand

für präventive Wartung von 196 auf 160 Stunden verringert (./. Fr. 8'800.-).

Bei der Beschwerdeführerin führt die

Bereinigung zu einer Erhöhung der Eingabesumme um Fr. 10'660.-, weil sie aufgrund

der Besprechung ihren Aufwand für die präventive Wartung auf 96 Stunden erhöhte.

Bei der dritten Anbieterin wurde lediglich eine geringfügige Korrektur bei der

Ersatzmaterialbereitstellung vorgenommen (./. Fr. 3'000.-).

2.3

2.3.1

Gemäss § 28 lit. h SubmV sind Anbietende

von der Teilnahme unter anderem auszuschliessen, wenn sie wesentliche

Formerfordernisse verletzt haben, insbesondere durch Unvollständigkeit des

Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei der Be­urteilung

solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des

Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen; sie führen zum Ausschluss,

sofern sie nicht unwesentlich sind (RB 1999 Nr. 72 E. 2 = BEZ 2000 Nr. 6;

RB 1999 Nr. 61 = ZBl 101/2000, S. 265 E. 6 = BEZ 1999 Nr. 25).

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Abweichungen von Ausschreibung oder

Ausschreibungsunterlagen in der Offerte nicht offen deklariert werden; solche

Abweichungen können zwar irrtümlich erfolgt sein, doch ist nicht

auszuschliessen, dass sie absichtlich vorgenommen wurden und nachträglich ein

Versehen behauptet wird, um das Angebot im Nachhinein nötigenfalls verbessern

zu können (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 247; vgl. LGVE 2001 II Nr. 12;

VPB 1998 Nr. 62.80 S. 801).

Mängel und Unklarheiten, die nicht den

Ausschluss gebieten, dürfen im Rahmen der Prüfung der Angebote (§ 29

SubmV) und von Erläuterungen (§ 30 SubmV) behoben werden. Dabei lässt § 29

Abs. 2 SubmV ausdrücklich nur die Berichtigung offensichtlicher Schreib-

und Rechnungsfehler zu. Auch Erläuterungen dürfen lediglich dazu dienen, die

Angebote rechnerisch und fachlich auf eine vergleichbare Basis zu bringen; sie

müssen sich, wie beispielsweise mit der Klärung oder Ergänzung technischer

Einzelheiten, auf die Interpretation der vorliegenden Angebote beschränken und

dürfen nicht zu nachträglichen Änderungen des Leistungsinhalts führen (RB 2000 Nr. 69

= BEZ 2000 Nr. 25; RB 1999 Nr. 72 = BEZ 2000 Nr. 6; RB 1998 Nr. 69

= BEZ 1999 Nr. 12, E. 2c; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag

im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000 S. 238).

Erhält eine Vergabestelle ein Angebot,

das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, so kann sie gemäss § 32

SubmV bei der Anbieterin oder dem Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu

vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die

Auftragsbedingungen erfüllen kann.

2.3.2

Die Zulässigkeit von Varianten ist im kantonalen

Recht nicht ausdrücklich geregelt, doch spricht nach der Rechtsprechung nichts

dafür, sie generell auszuschliessen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25,

E. 8). Varianten sind in der Regel Angebote, die für das von der

Vergabestelle angestrebte Ziel eine andere technische Lösung vorschlagen als diejenige,

die der Ausschreibung zugrunde liegt. Die Rechtsprechung lässt jedoch auch

Varianten zu, die einzig eine gegenüber den Anforderungen der Behörde

reduzierte Leistung vorschlagen; in diesem Fall muss allerdings, falls die

Behörde die Anforderungen im Sinn der Variante reduziert, den andern Anbietern

Gelegenheit gegeben werden, auch ihre Offerten an die neue Umschreibung des

Leistungsinhalts anzupassen (VGr, 20. Juli 2004, VB.2004.00006, E. 2.2.2,

mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Offeriert ein Anbieter im Vergleich zu

den Anforderungen der Ausschreibung eine Mehrleistung, so ist zu unterscheiden:

Eine qualitativ bessere und damit teurere technische Lösung muss ebenfalls als

Variante zugelassen werden; zum Schutz der übrigen Anbieter sind dann dieselben

Grundsätze zu beachten wie bei einer Minderleistung. Offeriert der Anbieter

dagegen – neben einem ausschreibungskonformen Grundangebot – nur zusätzliche Leistungselemente

wie z.B. eine verlängerte Garantiefrist oder einen nicht geforderten Wartungsvertrag,

so besteht keine Notwendigkeit, diese als Varianten zu behandeln. Zusatzleistungen

dieser Art sind selbständige Teile des Angebots und können vom Grundangebot

abgetrennt werden, ohne dieses zu beeinträchtigen. Sie haben denn auch keinen

Einfluss auf die Zulässigkeit und Bewertung des Grundangebots. Eine andere

Frage ist es, wieweit die Behörde den Auftrag für solche Zusatzleistungen

vergeben kann, ohne ein weiteres Vergabeverfahren durchzuführen; das braucht

hier jedoch nicht geklärt zu werden.

2.4

Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit

der Bereinigung der Offerte erhobenen Einwände sind anhand dieser Grundsätze zu

prüfen.

Die Mitbeteiligte hat ursprünglich ein

Angebot eingereicht, das Leistungen enthält, die weit über das vom

Pflichtenheft Geforderte hinausgehen. Wäre es bei diesem ursprünglichen Angebot

geblieben, so wäre dagegen trotz der offerierten Mehrleistungen submis­sionsrechtlich

nichts einzuwenden gewesen, doch hätte es mit dem gegenüber den Konkurrenzofferten

um rund hunderttausend Franken höheren Preis von vornherein keine Chance auf den

Zuschlag gehabt.

Nicht zulässig ist hingegen das vom

Beschwerdegegner gewählte Vorgehen: Zwar sind im ursprünglichen Angebot der

Mitbeteiligten die von der Behörde geforderten Leistungen ebenfalls enthalten;

was jedoch fehlt, sind die Preise dieser Leistungen, da die Offerte lediglich

die Gesamtpreise der Leistungspakete einschliesslich der nicht geforderten

Zusatzelemente enthält. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners konnten die

für den geforderten Leistungsumfang fehlenden Preisangaben im Rahmen der

Offertbereinigung nicht mehr nachgebracht werden. Die aufgrund der Besprechung

mit den Anbieterinnen und den "präzisierenden Angaben" vorgenommenen

Korrekturen beim Angebot der Mitbeteiligten gehen offenkundig über die

Berichtigung offensichtlicher Schreib- und Rechnungsfehler hinaus und sprengen

den Rahmen zulässiger Erläuterungen deutlich; vielmehr wurde der Mitbeteiligten

im Rahmen der Bereinigung die Möglichkeit geboten, durch den Verzicht auf die

über das Pflichtenheft hinaus angebotenen Leistungen und die entsprechende

Reduktion des Preises den Inhalt ihrer Offerte in wesentlichen Teilen neu zu umschreiben,

was insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspricht. Das geänderte

Angebot der Mitbeteiligten ist deshalb auszuschliessen. Daran ändert nichts,

dass auch die anderen Anbieterinnen zu einer Besprechung und anschliessenden

ergänzenden Angaben zugelassen waren. Diese Anbieterinnen hatten den

Ausschreibungsunterlagen entsprechende Angebote eingereicht, sodass nur Fragen

untergeordneter Natur zu klären blieben.

Anlässlich der Besprechungen mit den

Anbietern wurden diese darauf angesprochen, ob die Schätzungen des Aufwands für

die präventive Wartung auf realistischen Schätzungen beruhten, was von der

Mitbeteiligten und der dritten Anbieterin ohne weiteres bejaht wurde. Die

Beschwerdeführerin erhöhte aufgrund des Hinweises der Vergabestelle, dass die

vorgesehenen 48 Stunden nicht ausreichend sein dürften, ihre Aufwandschätzung

im Nachtrag zur Offerte vom 5. März 2004 auf 96 Stunden. Trotz der von der Mitbeteiligten

anlässlich der Besprechung vertretenen Auffassung, dass ihre Stundenschätzung

realistisch sei, reduzierte sie in ihrem präzisierenden Angebot vom 5. März 2004

den Aufwand für die präventive Wartung von 240 auf 196 Stunden. Ob diese

Korrekturen im Rahmen der Bereinigung zulässig waren, kann offen bleiben, da

die Mitbeteiligte ohnehin auszuschliessen ist und die Beschwerdeführerin

unabhängig von dieser Korrektur an erster Stelle rangiert (vgl. hinten, E. 5).

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten,

dass die Mitbeteiligte vom Verfahren auszuschliessen ist.

3.

Im Anschluss an die "Bereinigung"

der Offerten hat der Beschwerdegegner im Rahmen einer "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung"

verschiedene weitere Aufrechnungen und Abzüge bei den Angebotspreisen

vorgenommen. Auch diese sind nur zulässig, soweit sie sich darauf beschränken,

die Vergleichbarkeit der Offerten zu gewährleisten. Das gilt insbesondere nicht

für die erneute Korrektur in Bezug auf die präventive Wartung, wo der Beschwerdeführerin

zusätzlich Fr. 12'480.- aufgerechnet und der Mitbeteiligten Fr. 7'200.-

abgezogen wurden. Damit wurde die gemäss den Ausschreibungsunterlagen

anzubietende Pauschale durch einen einheitlichen Rahmen von 160 Stunden

ersetzt. Eine solche nachträgliche Änderung ist jedenfalls hier unzulässig, wo

es nicht um eine durch eine Projektänderung gebotene Anpassung des

Leistungsverzeichnisses geht. Es widerspricht deshalb den Grundsätzen der

Gleichbehandlung und der Transparenz, wenn für eine pauschal zu offerierende

Teilleistung nachträglich ein fester Stundenaufwand eingesetzt wird. Das

Vorgehen des Beschwerdegegners lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass

die von der Beschwerdeführerin für die präventive Wartung offerierte Pauschale

ungewöhnlich niedrig ist. Abgesehen davon, dass ihr Gesamtangebot zwar am

tiefsten, im Vergleich mit der dritten Anbieterin aber nicht ungewöhnlich

niedrig war, berechtigt selbst ein ungewöhnlich tiefer Preis nicht zu solchen

Korrekturen, sondern lediglich zu den gemäss § 32 SubmV vorgesehenen

Erkundigungen. Allfälligen Zweifeln, ob mit dem durch die tiefere Pauschale vorgegebenen

Stundenaufwand die präventive Wartung entsprechend den Vorstellungen des

Beschwerdegegners vorgenommen werden kann, wäre bei der qualitativen Bewertung

des Angebots Rechnung zu tragen.

Ob sodann im Rahmen dieser

Wirtschaftlichkeitsberechnung den neuen Anbieterinnen für das erste

Wartungsjahr der Einführungsaufwand des Spitals D mit je Fr. 22'500.- aufgerechnet

werden durfte, ist zu bezweifeln, kann aber offen bleiben, da damit nur die

Mitbeteiligte begünstigt wurde, deren Angebot ohnehin auszuschliessen ist.

Unbegründet ist dagegen der Einwand, der

Beschwerdegegner habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei

einer Vertragsdauer von drei Jahren einen Rabatt von 9 % offeriert hat. In

den Ausschreibungsunterlagen ist keine minimale Laufzeit des Wartungsvertrags

vorgesehen, weshalb dieser Rabatt aus Gründen der Gleichbehandlung ausser Betracht

fallen muss.

Für den Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin

und der dritten Anbieterin sind deshalb die gemäss dem Angebot der

Beschwerdeführerin durchschnittlich zu erwartenden jährlichen Kosten gemäss Ziff. 2.3.5

des Evaluationsberichts von Fr. 125'781.96 unter Abzug der Kostenkorrektur

für die präventive Wartung von Fr. 12'480.- auf Fr. 113'301.96 zu berichtigen

(bzw. auf Fr. 103'941.96, wenn die Erhöhung der ursprünglichen Pauschale um

Fr. 9'360.- für die präventive Wartung gemäss ergänzender Offerte nicht

berücksichtigt wird). Bei der dritten Anbieterin ergeben sich aufgrund der

erwähnten Beanstandungen keine Veränderungen, weshalb es dort bei den

jährlichen Durchschnittskosten von Fr. 122'945.- bleibt.

Damit wird das Angebot der

Beschwerdeführerin zum preisgünstigsten. Es erhält deshalb nach dem vom

Beschwerdegegner gewählten Berechnungsschlüssel 100 Punkte, während auf die

dritte Anbieterin noch 92,2 Punkte entfallen (1 Punkt Abzug pro 1 % Abweichung

gegenüber dem günstigsten Angebot). Aufgrund der Gewichtung der "Wirtschaftlichkeit"

mit 35 % ergibt dies 35 Punkte für die Beschwerdeführerin und 32,3 Punkte

für die dritte Anbieterin. Noch deutlicher würde der Punktevorsprung ausfallen,

wenn von der Eingabesumme gemäss ursprünglicher Offerte ausgegangen würde.

In diesem Fall würden auf die dritte Anbieterin noch 84,5 Punkte bzw.

gewichtet noch 29,6 Punkte entfallen.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann in

verschiedenen Punkten ihre Bewertung in den Kriterien "Unternehmen"

und "Dienstleistungen", welche vom Beschwerdegegner anhand einer

Vergleichstabelle vorgenommen wurde. Unter anderem betrifft dies die

Frage nach der Flexibilität des Wartungsmodells bezüglich Anpassungen, wo die

Offerte der Beschwerdeführerin als ungenügend mit nur 1 Punkt bewertet wurde,

während die Angebote der Mitanbieterinnen mit der Qualifikation "genügend"

jeweils 2 Punkte erhielten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass für

diese unterschiedliche Behandlung keine Gründe ersichtlich seien. Der

Beschwerdegegner führt dazu aus, dass dieses Thema im Rahmen der Anbieterpräsentation

angesprochen worden sei. Die Mitbeteiligte habe angegeben, dass die

Wartungskosten bei einer Erweiterung um bis zu drei Buildingblocks unverändert

blieben, jedoch keine Angaben für den Fall von Erweiterungen der Supportlevels

nachgereicht, was zu einer Bewertung mit 2 Punkten geführt habe. Die

Beschwerdeführerin habe zwar eine Kalkulationstabelle abgegeben, doch sei diese

nur schwer interpretierbar und die Anpassungsmöglichkeiten könnten nicht

beurteilt werden, weshalb sie ebenfalls mit 2 Punkten bewertet worden sei.

Aus diesen Vorbringen des

Beschwerdegegners ist zu schliessen, dass die Bewertung der Beschwerdeführerin,

die bei diesem Kriterium gemäss den vorliegenden Akten nur 1 Punkt erhielt, irrtümlich

erfolgte. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sind denn auch nicht

ersichtlich. In der Fragenbeantwortung führte die Beschwerdeführerin aus, dass

Hard- und Softwareanpassungen jederzeit unter Absprache vorgenommen werden

könnten; die Änderungen würden auf ein definiertes Stichdatum hin kostenwirksam

und würden pro rata verrechnet bzw. gutgeschrieben. Im Nachtrag zur Offerte vom

5.

März 2004 werden die Wartungskosten in Abhängigkeit von der

installierten Hardware aufgezeigt und eine Variante bei erweitertem

Service-Level angeboten. Mit diesen Angaben sind die Kriterien im Sinne der

Frage 73, wie der Beschwerdegegner einzuräumen scheint, zumindest genügend

erfüllt; der Einwand, die Tabelle lasse sich nur schwer interpretieren, wäre wohl

ohnehin eher beim Kriterium "Transparenz des Wartungsmodells" zu

berücksichtigen. Damit ist die Bewertung der Beschwerdeführerin bei Frage 73

von 1 auf 2 Punkte zu korrigieren. Aufgrund der doppelten Gewichtung dieses

Kriteriums erhöht sich damit die gewichtete Punktzahl der Beschwerdeführerin im

Bereich "Dienstleistungen" von 88 auf 90 von 135 möglichen Punkten. Das

ergibt für den Bereich "Dienstleistungen", der mit 35 % zu gewichten

ist, 23,3 Punkte.

Da bereits diese Korrektur verbunden mit

dem Punktevorsprung aus der "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung" dazu

führt, dass die Beschwerdeführerin vor der dritten Anbieterin rangiert

(nachfolgend, E. 5), kann die Prüfung der weiteren Rügen bezüglich der

Kriteriengruppen "Unternehmen" und "Dienstleistungen"

unterbleiben.

5.

Aufgrund der in den Bereichen "Wirtschaftlichkeit"

und "Dienstleistungen" vorzunehmenden Korrekturen erreicht die

Beschwerdeführerin in der zusammenfassenden Wertung 82,2 Punkte, die

dritte Anbieterin wegen der Einbusse im Bereich "Wirtschaftlichkeit"

nur noch 81,9 Punkte.

Da damit nur die Beschwerdeführerin als

Empfängerin des Zuschlags in Frage kommt, ist die Sache mit einer

entsprechenden Weisung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (zu diesem

Vorgehen anstelle einer direkten Vergabe durch das Verwaltungsgericht vgl. VGr,

13.

Februar 2002, BEZ 2002 Nr. 33; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen

Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen

Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1, 26).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist er in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a

VRG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Umtriebsentschädigung

zu bezahlen. Als angemessen erweisen sich im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Spitals D vom 8. Januar 2004

aufgehoben. Die Sache wird an das Spital D zurückgewiesen, um den Zuschlag an

die Beschwerdeführerin zu erteilen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.