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Entscheid

VB.2004.00142

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00142

24. Juni 2004Deutsch13 min

(URT.2004.8027)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C ist Eigentümerin des

Reiheneinfamilienhauses Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

an der L-Strasse in Pfungen. Ihr Sohn, A, reichte am 21. Januar 1994 beim

Gemeinderat Pfungen ein Baugesuch für den Umbau des Dachgeschosses sowie den Einbau

von Dachflächenfenstern in der vorgenannten Lie­gen­schaft ein. Bei einer Kontrolle

am 31. Januar 1994 stellte der Baukontrolleur der Ge­meinde Pfungen, D, fest,

dass die Dachflächenfenster bereits eingebaut wor­den waren und der

Dachgeschossumbau sich im Rohstadium befand. Der Gemeinderat Pfungen lehnte am

22. Februar 1994 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung der

Dachflächenfenster ab und ersuchte A, für den bereits erstellten Umbau des

Dachgeschosses und für die vorgesehenen Dachflächenfenster ein neues Baugesuch

mit den erforderlichen Plänen einzureichen.

Der Baukontrolleur der Gemeinde Pfungen, D,

teilte A mit Schreiben vom 6. Mai 1994 mit, unter welchen Voraussetzungen die

Dachflächenfenster bewilligt werden könnten, und ersuchte ihn um die

Einreichung eines neuen Baugesuches, welches auch den Ausbau des Dachgeschosses

beinhalte. Nachdem in der Folge kein Baugesuch einging, verfügte der

Hochbauvorstand von Pfungen am 16. August 1994, dass C bis zum 31. Oktober

1994 ein Baugesuch einzureichen oder bis zum 31. Dezember 1994 den ursprünglichen

Zustand wieder herzustellen habe. Daraufhin reichte A am 31. Oktober 1994 ein

neues Baugesuch ein, welches vom Gemeinderat Pfungen am 28. November 1994 mit

diversen Auflagen bewilligt wurde, unter anderem unter der Auflage, dass die

beiden bereits erstellten Dachflächenfenster auf der Westseite durch kleinere

Fenster ersetzt werden müssen. Disp.-Ziff. 5 betraf die Kosten und lautete

wie folgt:

"Die

Baubewilligungsgebühr beträgt Fr. 200.-. Sie wird zusammen mit den Aufwendungen

des Baukontrolleurs und dem allfälligen Nachbezug der Wasser- und

Kanalisationsanschlussgebühren nach Vollendung des Bauvorhabens in Rechnung gestellt."

Gegen den

Beschluss vom 28. November 1994 rekurrierte C, woraufhin der Gemeinderat

Pfungen seinen Entscheid am 1. April 1996 teilweise in Wiedererwägung zog und

unter anderem beschloss, dass nur noch eines der Dachflächenfenster auf der

Westseite durch ein kleineres ersetzt werden müsse. Disp.-Ziff. 5 betraf

die Kosten und lautete wie folgt:

"Die Gebühr

für diese Bewilligung beträgt Fr. 200.-. Sie wird zusammen mit den

Aufwendungen des Baukontrolleurs in Rechnung gestellt."

B. Im Zuge verschiedener

Pendenzbereinigungen stiess das Bauamt Pfungen 2001 auf die Bewilligung vom 1.

April 1996. Mit Schreiben vom 21. Mai 2001 teilte es C mit, dass ihr Gesuch

damals dem Bauingenieur der Gemeinde weitergeleitet worden sei. Dessen Prüfungsgebühr

sowie die Bewilligungsgebühr seien nie verrechnet worden. Das Bauamt stelle

deshalb C Prüfungs- (Fr. 2'396.50) und Bewilligungsgebühren (Fr. 200.-)

in Rechnung. Dies gehe übrigens auch aus Disp.-Ziff. 5 der Baubewilligung

vom 1. April 1996 hervor. Nachdem die Rechnung nicht beglichen wurde, beschloss

der Gemeinderat Pfungen am 10. Dezember 2001, dass C den in Rechnung gestellten

Betrag von insgesamt Fr. 2'596.50 bis spätestens Ende Januar 2002 zu

bezahlen habe. Einen dagegen von C erhobenen Rekurs hiess die

Baurekurskommission IV des Kantons Zürich am 18. Juli 2002 gut und hob den

angefochtenen Beschluss auf, mit der Begründung, die Gebührenforderung könne

nicht von der Grundeigentümerin bezogen werden, sondern sei von deren Sohn

einzufordern, welcher als Bauherr Veranlasser des Baubewilligungsverfahrens

gewesen sei.

C. Gestützt auf diesen

Rechtsmittelentscheid beschloss der Gemeinderat Pfungen am 26. August

2002, dass A den Betrag für die Aufwendungen des Bauingenieurs (Fr. 2'396.50)

und für die Baubewilligungsgebühr (Fr. 200.-) von insgesamt Fr. 2'596.50

bis spätestens Ende September 2002 zu bezahlen habe (Disp.-Ziff. 1).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 19. September 2002

Rekurs an die Baurekurskommission IV. Diese hiess den Rekurs am 19. Februar

2004.

teilweise gut und reduzierte den Betrag für die Aufwendungen des

Bauingenieurs auf Fr. 2'257.-, was ein neues Rechnungs­total von Fr. 2'457.-

ergab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie zu 9/10 A und zu 1/10 der Gemeinde

Pfungen.

III.

Dagegen erhob A am 24. März 2004

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid

der Baurekurskommission IV sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er

nicht verpflichtet sei, die ihm von der Gemeinde Pfungen in Rechnung gestellten

Aufwendungen des Bauingenieurs D im Betrag von Fr. 2'257.- zu bezahlen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Baurekurskommission beantragte am 8

April 2004 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde

Pfungen reichte am 17. Mai 2004 ihre Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, dass

die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Baurekurskommission zu

bestätigen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

8.

Juni 1997 (VRG) für die vorliegende Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 2'257.-

beträgt, fällt die Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38

Abs. 2 VRG). Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten ist in erster Linie, ob der

Beschwerdeführer gestützt auf die Formulierung von Disp.-Ziff. 5 der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 1996 damit rechnen musste, dass

ihm nebst der Baubewilligungsgebühr von Fr. 200.- auch noch die Aufwendungen

des Bauingenieurs D in Rechnung gestellt würden.

2.2

Bei Unklarheit einer Verfügung besteht die

Möglichkeit der Erläuterung. Diese kann auf Begehren oder von Amtes wegen

erfolgen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 21; vgl. auch § 162 des Gerichtsverfassungs­gesetzes

vom 13. Juni 1976). Die Möglichkeit der Erläuterung zeigt auf, dass bei

unklaren Verfügungen grundsätzlich die authentische Auslegung durch die Behörde

vorbehal­ten bleiben soll (vgl. auch Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar

zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162

N. 4). Anderseits gehen Praxis und Lehre auch im öffentlichen Recht davon

aus, dass bei der Auslegung behördlicher Erklärungen und Verfügungen der Grundsatz

von Treu und Glauben zu beachten ist, laut dem einer Willensäusserung der Sinn

zu geben ist, den ihr die empfangende Partei aufgrund der Umstände, die dieser

im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in

guten Treuen zumessen durfte und musste (BGE 113 Ib 318 E. 3a,

108.

V 232 E. 2b; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungs­band, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 74 B V a;

Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt

a.M. 1983, S. 40 f.). Die Frage der authentischen Auslegung durch

eine Erläuterungsverfügung stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die

umstrittene Disp.-Ziff. 5 der Verfügung ist demnach anhand des Grundsatzes

von Treu und Glauben zu interpretieren (VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00035, E. 4b/bb,

www.vgrzh.ch).

2.3

Gemäss Disp.-Ziff. 5 der Verfügung vom 1.

April 1996 werden zusammen mit der Be­willigungsgebühr von Fr. 200.- die

Aufwendungen des Baukontrolleurs in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer

bestätigt, dass er mit D anlässlich des Augenscheins vom 31. Januar 1994

Kontakt hatte. In der Verfügung der Beschwerde­gegnerin vom 22. Februar 1994

heisst es, dass der Baukontrolleur der Gemeinde am 31. Ja­nuar 1994

festgestellt habe, dass die Dachflächenfenster bereits eingebaut worden seien

und der Dachgeschossumbau sich im Rohstadium befände. Am 6. Mai 1994 er­hielt

der Beschwerdeführer ein Schreiben, unterzeichnet vom Baukontrolleur der

Gemeinde Pfungen D. Damit war dem Beschwerdeführer spätestens am 22. Februar

resp. 6. Mai 1994 bekannt, dass es sich bei D um den Baukontrolleur der

Beschwerdegegnerin handelt. Dem Beschwerdeführer musste es deshalb klar ge­wesen

sein, dass mit den in Disp.-Ziff. 5 der Verfügung vom 1. April 1996

genannten Aufwendungen des Baukontrolleurs die Aufwendungen von D gemeint

waren. Demnach kann er nicht geltend machen, dass es für ihn nicht vorhersehbar

war, dass ihm die Aufwendungen des Baukontrolleurs D in Rechnung gestellt

würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass D in der angefochtenen Verfügung

vom 26. August 2002 nun als Bauingenieur bezeichnet wird. Ebenfalls kann der Beschwerdeführer

nicht behaupten, dass die Baubewilligungsgebühr nur auf Fr. 200.-

festgesetzt wurde. Vielmehr geht aus der Verfügung vom 1. April 1996 klar

hervor, dass zur Bau­bewilligungsgebühr noch die Aufwendungen des

Baukontrolleurs hinzukommen würden.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer wendet unter Hinweis auf einen

in der BEZ 1995 Nr. 18 veröffentlichen Entscheid der Baurekurskommission

weiter ein, dass die Beschwerdegegnerin für die Prüfung des Baugesuchs gestützt

auf § 1 lit. E. Ziff. 1a der Verordnung über die Gebühren

der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (GemeindegebührenV, LS 681) nur eine

pauschale Gebühr hätte erheben dürfen. Er erachtet es als unzulässig, dass ihm

nebst der Baubewilligungsgebühr von Fr. 200.- die Aufwendungen des

Baukontrolleurs/-ingenieurs in der Höhe von Fr. 2'396.50 gesondert in Rechnung

gestellt wurden.

3.2

Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob

es tatsächlich unzulässig ist, für die Prüfung des Baugesuchs nur eine einzige

Gebührenpauschale anstelle mehrerer Teilpauschalen zu erheben, wobei eine

Teilpauschale für die Prüfungskosten des Gemeindeingenieurs erhoben wird (vgl. VGr,

22.

Juli 1998, VB.98.00140; BEZ 1995 Nr. 22, a. E.). Die Vorinstanz hat im

vorliegenden Verfahren zu Recht mit überzeugender Begründung darauf verzichtet,

die angefochtene Gebührenauflage aufzuheben und zur Neufestsetzung einer

pauschalen Gebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen (vorinstanzliche Erwägung

4c), weshalb auf deren Begründung verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die

festgesetzte Gebühr verletze das Äquivalenzprinzip.

4.1

Gemäss § 1 lit. E. Ziff. 1a

GemeindegebührenV in der bis Ende Dezember 1997 gültigen und für das

vorliegende Verfahren massgebenden Fassung darf für die Erteilung von

Baubewilligungen einschliesslich Kosten für die Prüfung und Ausschreibung des

Baugesuches (ohne Insertionskosten) eine Gebühr von Fr. 30.- bis Fr. 12'000.-

erhoben werden. Im Rahmen dieser Mindest- und Höchstbeträge sind die Gebühren

nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes zu berechnen (§ 5 Abs. 1

GemeindegebührenV). Wie die Vor­instanz zu Recht festgestellt hat, ist es

unzulässig die Kosten des Baukontrolleurs/

-ingenieurs bei der Festsetzung der Baubewilligungsgebühr isoliert und rein

nach tatsächlichem Aufwand weiterzuverrechnen, ohne zu prüfen, ob dieser

Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum kantonalen Rahmen stehe und ob er

im Einzelfall der Bedeutung des Geschäftes angemessen sei (vorinstanzliche

Erwägung 4c; vgl. BEZ 1995 Nr. 18). Diese Pflicht, die Bedeutung eines

Geschäftes zu beachten, hängt mit dem Äquivalenzprinzip zusammen, wonach die

Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht,

den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Dies schliesst

jedoch nicht aus, dass die Aufwendungen des Baukontrolleurs/-ingenieurs bei der

Gebührenfestsetzung berücksichtigt und gewichtet werden (RB 1995 Nr. 90 =

BEZ 1995 Nr. 22). Ebenfalls ist es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin

den durch die verbotene Eigenmacht des Bauherrn bedingten Mehraufwand innerhalb

des Gebührenrahmens berücksichtigt (BEZ 1995 Nr. 22). Dabei kann das auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung durch

die Gemeindebehörden nur daraufhin überprüfen, ob die Gemeinde das ihr

zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat (§ 50 Abs. 2 lit. c

VRG).

4.2

Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem

Baugesuch vom 21. Januar bzw. 31. Oktober 1994 auferlegten Gebühren belaufen

sich nach der durch die Vorinstanz vorgenommene Korrektur auf insgesamt Fr. 2'457.-.

Dieser Betrag beträgt knapp ein Viertel der höchstens zulässigen Gebühr von Fr. 12'000.-.

Bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb des zulässigen gesetzlichen Rahmens

ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es sich bei einem Dachgeschossumbau

und beim Einbau von Dachflächenfenstern um ein kleineres Bauvorhaben handelt.

Anderseits fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit dem Umbau des

Dachgeschosses schon vor der Baubewilligung begonnen hatte. Ebenfalls hatte er

vor der Baubewilligung auch schon die Dachflächenfenster eingebaut, wobei sich

im Nachhinein herausstellte, dass eines der eingebauten Dachflächenfenster

durch ein kleineres zu ersetzen war. Auf den Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 22. Februar 1994, ein neues Baugesuch einzureichen, reagierte er nicht.

Vielmehr war es die Beschwerdegegnerin, die dem Beschwerdeführer am 6. Mai 1994

durch den Baukontrolleur einen Vorschlag unterbreitete, wie der rechtswidrige

Zustand behoben werden könnte, wiederum mit der Aufforderung, gestützt auf

diesen Vorschlag ein neues Baugesuch einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer

auch darauf nicht reagierte, setzte der Hochbauvorstand dem Beschwerdeführer

Frist zum Einreichen eines Baugesuches an. Erst gestützt auf das vom

Beschwerdeführer schliesslich am 31. Oktober 1994 neu eingereichte Baugesuch

konnte die Beschwerdegegnerin dieses nun beurteilen. Damit aber steht fest,

dass der Zeitaufwand gegenüber einem Baubewilligungsverfahren, welches reibungslos

abläuft, erheblich grösser war. Zudem ist auch der Mehraufwand zu

berücksichtigen, der dadurch entstanden ist, dass der Beschwerdeführer mit der

Ausführung des Bauvorhabens schon vor erteilter Baubewilligung begonnen hatte.

Die festgesetzte Gebühr von Fr. 2'457.- erweist sich somit als angemessen.

4.3

Die Vorinstanz erwog, dass dem Bauherrn derjenige

Aufwand nicht belastet werden dürfe, der einzig und allein dadurch entstehe,

dass die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben einer

Hilfsperson übertragen worden seien, und der bei Erfüllung der Aufgabe durch

die Baubehörde selber gar nicht erst entstanden wäre. Wenn also beispielsweise

der beigezogene Baukontrolleur/-ingenieur den Vertreter der Baubehör­de über

die von ihm gewonnenen Erkenntnisse informiere, so dürfe der Aufwand für die entsprechende

Korrespondenz bzw. die entsprechenden Besprechungstermine, das heisst der durch

die Kommunikation mit dem Auftraggeber entstandene Aufwand, nicht dem Bauherrn

angelastet werden. Die Vorinstanz brachte deshalb von der von der Gemein­de

festgesetzten Gebühr die beiden in der Rechnung des Baukontrolleurs/-ingenieurs

enthaltenen Besprechungen mit dem Bauvorstand vom 11. August 1994 und

8.

März 1996 in Abzug (vgl. vorinstanzliche Erwägung 6b). Gestützt auf die

vorinstanzlichen Erwägungen macht der Beschwerdeführer nun geltend, dass ihm

aus der Rechnung des Baukontrolleurs/-ingenieurs auch nicht der Kontrollbericht

vom 3. Februar 1994 (Fr. 31.-) und diverse Korrespondenzen vom 5. Mai, 9.

und 12. August, 18. und 30. November 1994 und 5. März 1996 (Total Fr. 389.-)

hätten weiterbelastet werden dürfen, da es sich bei den genannten

Korrespondenzen um solche zwischen dem Baukontrolleur/-ingenieur und der

Beschwerdegegnerin handle.

Dazu ist festzustellen, dass die

Vorinstanz verkannt hat, dass auch ein interner Mitarbeiter das vorliegende

Baugesuch mit dem Bauvorstand hätte besprechen müssen, das heisst dieser

Aufwand auch ohne Beizug einer Hilfsperson entstanden wäre. Demnach hätte sie

diese Besprechungen gar nicht in Abzug bringen müssen. Gleiches gilt auch für

den Kontrollbericht und die diversen Korrespondenzen, welche ebenfalls zwischen

einem angestellten Bausekretär und der Baubehörde anfallen können.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang

steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Aber auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine

Parteientschädigung zu, da die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihren angestammten

amtlichen Aufgaben gehört (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19)

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.